opencaselaw.ch

D-6447/2011

D-6447/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

-

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6447/2011/sps

Urteil vom 5. Dezember 2011

Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch,

mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren [...],

Liberia,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);

Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N [...].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat­staat am 2. Dezember 2003 verliess und am 4. April 2004 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2004 auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde abschrieb, weil der Beschwerdeführer gestützt auf eine Meldung der zuständigen kantonalen Behörde verschwand und für die Behörden nicht mehr erreichbar war,

dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen anlässlich der Befragung vom 2. November 2011 am 1. Januar 2005 nach Z._______ begeben und sich dort zwischen [...] 2005 und [...] 2011 aufgehalten sowie am [...] 2005 ein Asylgesuch eingereicht habe,

dass er am 19. Oktober 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in die Schweiz eingereist sei und ein weiteres Asylgesuch stellte,

dass er am 2. November 2011 im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum (EVZ) Y._______ be­fragt wurde und dabei angab, er stelle aus dem gleichen Grund wie früher erneut ein Asylgesuch,

dass sein Vater Mitglied der NPF gewesen sei und man ihn umgebracht habe, wobei er die Leute, welche dies getan hätten, nicht kenne,

dass er nicht sterben wolle,

dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Z._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs und einer Weg­weisung dorthin gewährt wurde,

dass er erklärte, er werde in Z._______ ins Gefängnis gehen müssen, weil er keinen legalen Aufenthaltsstatus habe, was er aber nicht wolle,

dass die [...] Behörden gesagt hätten, die Schweiz sei als erstes Land für sein Asylgesuch zuständig,

dass das BFM die [...] Behörden am 9. November 2011 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die zuständigen [...] Behörden am 11. November 2011 ihre Zustimmung zur Rückübernahme erteilten,

dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2011 - eröffnet am 23. November 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Z._______ anord­nete,

dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge­mäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver­las­sen, den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsver­fü­gung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Ver­fü­gung habe keine aufschiebende Wirkung,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Z._______ sei gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (nachfolgende: Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, und die [...] Behörden hätten dem Er­suchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt, weshalb es den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Haft oder eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,

dass keine Hinweise vorlägen, wonach Z._______ seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Weg­weisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,

dass zudem ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Z._______ keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge,

dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 14. Mai 2012 zu erfolgen habe (Art. 19f Dublin-II-VO),

dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge­hörs am 2. November 2011 zwar die Einwände vorgebracht habe, in Z._______ habe man ihm gesagt, die Schweiz sei das Land, in welchem er sein erstes Asylgesuch eingereicht habe, und er wolle nicht nach Z._______ zurückkehren, weil er dort ins Gefängnis gehen müsse, da er sich dort illegal aufhalte,

dass diese Einwände indessen nicht stichhaltig gegen die Zuständigkeit Z._______ seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesver­waltungs­gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM an­zu­weisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären,

dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugs­behörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Z._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge­wäh­ren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,

dass auf die Begründung der Begehren - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Er­wä­gungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2011 beim Bundes­ver­waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be­ziehungs­weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwerde­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­ent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe­züg­lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder­nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretens­ent­scheides stellen,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­su­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­füh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Z._______ vom Beschwer­deführer nicht bestritten wird,

dass Z._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs als zuständig erachtet wird, da es mit der schriftlichen Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 11. November 2011 seine Zuständigkeit erklärt hat,

dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers im Beschwerde­verfahren zur befürchteten Festnahme in Z._______, zur behaupteten un­genügenden Prüfung seines Asylgesuchs in Z._______ und zur angeblich beabsichtigten Rückführung in den Heimatstaat festzuhalten ist, dass Z._______ unter anderem Signatar­staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,

dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Z._______ sich nicht an die massgeben­den völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschie­bungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass deshalb die Furcht des Beschwerdeführers, von Z._______ nach W._______ abgeschoben zu werden, insofern unbegründet ist, als davon auszugehen ist, die [...] Behörden hätten sein Asylgesuch und einen allfälligen Wegweisungsvollzug unter Beachtung der zuvor aufgeführten völ­kerrechtlichen Bestimmungen geprüft,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Z._______ im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Über­stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu­stän­digen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz­mass­nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­lände­rin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),

dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur An­wen­dung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, wes­halb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be­stätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un­ent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu­weisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwä­gungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu­lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch

Eva Zürcher

Versand: