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D-6441/2012

D-6441/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6441/2012 Urteil vom 17. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin - eine nigerianische Staatsangehörige -ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2012 auf dem Luftweg verliess und via B._______ nach C._______ gelangte, von wo sie am 21. Juni 2012 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass am 2. Juli 2012 die Befragung zur Person stattfand und die Beschwerdeführerin am 30. November 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. Juli 2012, A4; Anhörungsprotokoll vom 30. November 2012, A16), dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 - eröffnet am 6. De­zember 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden seit der Einreichung ihres Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrem Heimatland nie Ausweise besessen habe und es dort keine Kontrollen gebe, erfahrungs- und tatsachenwidrig sei, dass es in Nigeria insbesondere in den grossen Städten regelmässig strenge Identitätskontrollen gebe, dass es ausserdem erstaunlich anmute, dass der Beschwerdeführerin die Ausreise nach Europa von Unbekannten organisiert und finanziert worden sein solle, dass sich die Beschwerdeführerin zudem wenig glaubhaft über die angeblich papierlos beziehungsweise mit einem Pass einer Drittperson erfolgte Reise zwischen Nigeria und Europa geäussert habe, dass ihre Behauptung, wonach sie auf der Reise mit dem Flugzeug von E._______ via B._______ nach F._______ mit einem Pass einer Drittperson gereist sei, nicht zu überzeugen vermöge, dass sie keine weiteren Details zu diesem Pass habe angeben können, dass ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe den Pass nicht öffnen dürfen, unbehelflich sei und nicht gehört werden könne, dass zudem Ausweispapiere von Flugpassagieren in der Regel sogar mehrmals auf ihre Echtheit überprüft würden, insbesondere wie vorliegend bei Interkontinentalflügen, dass es ferner erstaune, dass ein der Beschwerdeführerin Unbekannter in F._______ ihre Weiterreise in die Schweiz finanziert habe, und erfahrungswidrig sei, dass sie ohne Ausweise und ohne Kontrollen weiter in die Schweiz habe reisen können, dass somit der Verdacht erhärtet werde, sie wolle die Schweizer Asylbehörden über die wahren Umstände ihrer Ausreise und über ihre Identitäts­ausweise täuschen, dass sie bezeichnenderweise auch nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe bestünden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sie sich im Weiteren in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe, dass bezweifelt werden müsse, dass sie, wie behauptet, in G._______ gelebt habe, zumal sie nicht vermocht habe, diesbezüglich mehrere Fragen korrekt und detailliert zu beantworten, dass sie beispielsweise nicht gewusst habe, ob es in G._______ eine Eisenbahnlinie gebe und sie weder den Namen des Flusses, der umliegenden Hügel noch das Autokennzeichen von G._______ habe angeben können, dass von einer Person, welche 20 Jahre lang in G._______ gelebt haben wolle, indessen solche grundlegenden Kenntnisse verlangt werden könnten, dass somit nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin stamme aus G._______, weshalb den Ereignissen, welche dort angeblich stattgefunden hätten (Tod der Familienangehörigen, Suche seitens Mitgliedern der Boko Haram), die Grundlage entzogen sei, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht stimmig seien, sie unterschiedliche, nicht nachvollziehbare Angaben zur Kenntnisnahme des angeblichen Todes ihrer Eltern gemacht habe und schliesslich die geschilderte Flucht jeglicher Realität entbehre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ungereimtheiten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg­weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung, für zusätzliche Abklärungen und zur erneuten Entscheidung ans BFM zurückzugeben, dass ihr eventualiter die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2012 beim Bundesver­waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S.73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe die ihr obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hervorgeht, weshalb die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat, dass sie in Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben lediglich darlegt, sie besitze keine Ausweispapiere und habe auch nie solche besessen, sich mit den entsprechenden Vorhaltungen des BFM jedoch mit keinem Wort auseinandersetzt, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen sollte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe im Wesentlichen geltend macht, sie habe anlässlich der Befragung und der Anhörung die Wahrheit gesagt, dass sie von der Boko Haram umgebracht würde, sollte sie nach Nigeria zurückkehren müssen, dass sie ausserdem niemanden hätte, bei dem sie leben und sich verstecken könnte, dass sie hinsichtlich der Ermordung ihrer Brüder nicht alle Details habe erzählen können, da sie die ganze Zeit habe weinen müssen, als sie sich zurückerinnert habe, dass sie darüber hinaus dringend auf Medikamente angewiesen sei, welche sie in Nigeria nicht bekommen könnte, dass sie keinen Arzt aufsuchen könnte, weil sie sich verstecken müsste, dass die Beschwerdeführerin beim BFM weder angeben konnte, wie hoch G._______ liegt noch in der Lage war, den Fluss, welcher durch die Stadt fliesst, sowie den Flughafen und die umliegenden Hügel zu benennen (vgl. A16 S. 6), dass diesbezüglich jedoch entsprechende Kenntnisse zu erwarten gewesen wären, will doch die Beschwerdeführerin während 20 Jahren in G._______ gelebt haben, dass bei dieser Sachlage ihre Herkunft in Übereinstimmung mit dem BFM zu bezweifeln ist, dass infolgedessen den Asylvorbringen, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit sich angeblich in G._______ ereigneten Vorfällen (Tod des Ehemannes beziehungsweise der Familienangehörigen, Überfall der Boko Haram und Flucht) geltend machte, jegliche Grundlage entzogen ist, dass sich ihre Befürchtung, bei der Rückkehr von der Boko Haram umgebracht zu werden, demnach als unbegründet erweist, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis­sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin gemäss dem beim BFM eingereichten ärztlichen Bericht des Kantonsspitals (...) vom 23. November 2012 HIV-infiziert ist, dass diese Erkrankung entgegen anderslautender Einschätzung kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, weil den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge eine Behandlung von HIV-infizierten Personen auch in Nigeria möglich ist, dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls auch medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass ferner davon ausgegangen werden darf, es werde der jungen Beschwerdeführerin gelingen, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie die Schule besuchte und über Berufserfahrung als selbständige Coiffeuse verfügt (vgl. A4 S. 5), dass sich die angebliche Tötung des Ehemannes und der weiteren Familienangehörigen als unglaubhaft herausgestellt hat, weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist, welches der Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung be­hilflich sein kann, dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, sie geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so­weit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: