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D-6412/2018

D-6412/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Slowenien als Medizinalfall anzumelden.
  3. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6412/2018 Urteil vom 4. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. November 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Afghanistan - am 6. August 2018 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er anlässlich der Gesuchseinreichung unter anderem angab, er sei am (...) geboren und damit noch minderjährig, dass sein Asylverfahren im Verfahrenszentrum Zürich und nach den Be-stimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) geführt wurde, womit er während des Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass vom SEM am 13. August 2018 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Bulgarien und Slowenien als Asylantragsteller registriert worden war (in Bulgarien per [...] 2016 und in Slowenien per [...] 2018), dass dem SEM am 14. August 2018 das Schreiben eines afghanischen Staatsangehörigen zuging, in welchem dieser darum ersuchte, den Beschwerdeführer seinem Aufenthaltskanton zuzuweisen, da es sich bei ihm um seinen Neffen handle, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2018 vom SEM im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A15: Befragungsprotokoll), dass er dabei am geltend gemachten Geburtsdatum festhielt und angab, im afghanischen Kalender laute das Datum (...) (Anm. des Gerichts: entspricht dem [...]), das Datum kenne er, weil es ihm von seiner Mutter gesagt worden sei, und er besitze auch eine Tazkira (vgl. a.a.O., Ziff. 1.06), dass er im weiteren Verlauf der Befragung zum Verbleib der Tazkira vorbrachte, er habe diese in der Türkei verloren (vgl. a.a.O., Ziff. 4.02-4.07), dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er habe seine Heimat vor ungefähr zwei Jahren verlassen, er sei damals (...) Jahre alt gewesen, er sei in der Folge über den Iran und die Türkei innert rund anderthalb Monaten ein Land gelangt, wo es sehr kalt gewesen sei, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe und wo er von der Polizei erwischt und geschlagen worden sei, dass er im Anschluss daran nach Serbien gelangt sei, wo er sich während anderthalb Jahren aufgehalten habe, wo sie keinen Platz zum Leben gehabt hätten und wo er psychische Probleme bekommen habe, dass er schliesslich von Serbien innert drei bis dreieinhalb Monaten in die Schweiz gelangt sei, welche er am 6. August 2018 erreicht habe (vgl. zum Ganzen act. A15, Ziff. 5.01-5.03) dass im vorliegenden Verfahren für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgesuchsgründe auf die Akten zu verweisen ist, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien oder Slowenien gewährt wurde, dass er sich dabei gegen eine Wegweisung in einen Drittstaat aussprach, indem er geltend machte, er sei von seinem Vater zu seinen Onkeln in der Schweiz geschickt worden und er habe nirgendwo ein Asylgesuch eingereicht, man habe ihm jedoch in Ländern, welche er nicht kenne, unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen, so auch in Slowenien, nachdem sie dort von ihrem Schlepper zurückgelassen worden seien, dass er darüber hinaus vorbrachte, er habe wegen seiner Erlebnisse auf seiner Reise (vonseiten der Polizei erlittenen Schlägen, keine Unterkunft und grosse Kälte) psychische Probleme bekommen und es könnte sein, dass er diese Probleme wieder bekomme, dass er gleichzeitig auf Nachfrage hin angab, es gehe ihm gesundheitlich nicht schlecht, nachdem er zweimal beim Arzt gewesen sei und Tabletten für das Schlafen und für die psychische Beruhigung bekommen habe (vgl. zum Ganzen act. A15, Ziff. 8.01 und Ziff. 8.02), dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM nach der Befragung einen ärztlichen Kurzbericht zukommen liess, in welchem nach drei Visiten des Beschwerdeführers unter anderem das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung respektive ein Verdacht darauf diagnostiziert wird (vgl. act. A18: Bericht vom 31. August 2018), dass das SEM am 4. September 2018 an das Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) (IRM) gelangte und dieses Institut um Erstellung eines forensischen Lebensaltersschätzung ersuchte, dass das IRM in seinem Gutachten vom 7. September 2018 gestützt auf eine forensische Untersuchung des Beschwerdeführers, eine zahnärztliche Altersschätzung (erstellt von einem anderen Institut) und zwei separaten radiologischen Altersschätzungen (beide erstellt von einem weiteren Institut) zum Schluss gelangte, in Zusammenschau der Befunde sei im Falle des Beschwerdeführers von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen, womit sich ein wahrscheinliches Lebensalter von über 20 Jahren ergebe, was sich mit dem von ihm angegebenen Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht vereinbaren lasse, dass das IRM abschliessend festhielt, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, dass dem Beschwerdeführer das IRM-Gutachten am 14. September 2018 vom SEM zur Stellungnahme vorgelegt wurde, verbunden mit der Feststellung, aufgrund aller Anhaltspunkte werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen und daher sein Geburtsdatum auf den (...) geändert, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. September 2018 an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und sich mit einer Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden erklärte, da er sein Alter eindeutig aufgrund seiner Tazkira kenne, auch wenn er diese auf seiner Reise verloren habe, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM nach der Stellungnahme einen neuen ärztlichen Kurzbericht zukommen liess, in welchem nach einer vierten Visite unter anderem die obgenannte Diagnose bestätigt wird (vgl. act. A24: Bericht 12. September 2018), dass das SEM am 21. September 2018 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Slowenien gelangte, dass diesem Ersuchen von Slowenien mit Erklärung vom 2. Oktober 2018 entsprochen wurde (gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 vom SEM ein Entscheidentwurf zugestellt wurde (Dublin-Entscheid mit Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien), wozu er am 10. Oktober 2018 über seine Rechtsvertreterin Stellung nahm, dass er sich im Rahmen seiner Stellungnahme gegen eine Wegweisung nach Slowenien aussprach, wobei er zur Hauptsache an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, eine Asylgesuchstellung in Slowenien bestritt und unter Bezugnahme auf das BVGer-Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015 geltend machte, es bestünden erhebliche Hinweise darauf, dass in Slowenien die Gesundheitsversorgung für psychisch kranke Asylsuchende mangelhaft sei, weshalb es in seinem Fall einzelfallspezifischer Abklärungen bedürfe, nachdem bei ihm unter anderem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei (vgl. für den weiteren Inhalt der Stellungnahme die Akten), dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM nach der Stellungnahme einen ausführlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik (...) zustellte (vgl. act. A31: "Psychisches Konsilium vom 17.10.2018"), dass in diesem Bericht nach einer einlässlichen Darstellung der Erlebnisse des Beschwerdeführers (Bedrohungssituation in der Heimat, 2½-jähriger Reiseweg verbunden mit Gewalterlebnissen nach schweren Polizeiübergriffen in Bulgarien, Aufenthalt in Serbien) auf das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung (nach ICD-10 F32.11) mit somatischem Syndrom geschlossen wird, da gegenwärtig die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien (vgl. Titel "Diagnostische Beurteilung"), dass vor diesem Hintergrund zur Hauptsache die Aufnahme einer antidepressiven Therapie mit spezifischen Medikamenten empfohlen wird, wie auch die Aufnahme einer psychotherapeutischen Aufarbeitung der Lebensgeschichte, sobald der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers geklärt sei (vgl. Titel "Procedere/Empfehlungen"), dass das SEM mit Verfügung vom 5. November 2018 (eröffnet am 6. November 2018) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, im ZEMIS (SR 142.513) laute das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2000 und einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM in der Entscheidbegründung die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erklärte und betreffend die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme festhielt, es sei davon auszugehen, dass diese auch in Slowenien behandelt werden könnten, zumal dieser Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise vorlägen, dem Beschwerdeführer würde dort eine Behandlung verweigert, dass es darüber hinaus erklärte, nachdem der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Depression leide, welche aktuell medikamentös behandelt werde, was keine besondere medizinische Behandlung darstelle, sei es nicht angezeigt, Slowenien speziell zu informieren oder dort einzelfallspezifische Abklärungen vorzunehmen, sondern genüge es, die mit dem Vollzug beauftragen Behörden über seine gesundheitlichen Probleme und die empfohlenen Medikamente zu informieren, dass für die weitere Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass nach der Entscheideröffnung von der zugewiesenen Rechtsvertretung das bisherige Vertretungsverhältnis als beendet erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2018 gegen den vorgenannten Entscheid durch den rubrizierten, von ihm neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde erhob, dass in der Beschwerde zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, zwecks sorgfältiger Einzelfallabklärung und Neubeurteilung durch das SEM, eventualiter verbunden mit der Anweisung an das SEM, sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erklären, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wird, nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass in der Beschwerdebegründung nach Verweis auf die Stellungnahme vom 10. Oktober 2018, das dort genannte BVGer-Urteil, den Inhalt des Arztbericht vom 17. Oktober 2018 sowie das BVGer-Urteil D-5927/2015 vom 28. Januar 2016 zur Hauptsache geltend gemacht wird, in Slowenien stehe dem Beschwerdeführer als psychisch kranke Person mutmasslich keine hinreichende medizinische Versorgung zur Verfügung, respektive vom Vorhandensein einer solchen könne jedenfalls ohne vorgängige einzelfallspezifische Abklärungen nicht ausgegangen werden, dass insbesondere geltend gemacht wird, entgegen dem SEM sei er sehr wohl auf eine spezielle medizinische Behandlung angewiesen, zumal in seinem Fall rezeptpflichtige Medikamente und eine Psychotherapie empfohlen worden sei, dass zudem an der geltend gemachten Minderjährigkeit festgehalten wird, wobei in dieser Hinsicht vom neu mandatierten Rechtsvertreter vorgebracht wurde, die festgestellte Volljährigkeit könne er nur bestreiten, ohne dies konkret zu begründen, da ihm die Akten nicht vorlägen, dass für die Beschwerdebegründung im Einzelnen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug vom Gericht vorsorglich ausgesetzt wurde (Art. 56 VwVG), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 nochmals die vorinstanzlichen Akten zugestellt wurden und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Beschwerde innert Frist zu verbessern respektive zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2018 über seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung nachgereicht hat, dass in dieser Eingabe zunächst vorgebracht wird, es sei zu respektieren, dass sich das SEM auf das Altersgutachten stütze, zumal er sich nicht ausweise könne, für ihn mute dies aber seltsam an, da er aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, die ihn befragende Person sei aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von seiner Person von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, was nun vom SEM ausgeblendet werde, dass abschliessend geltend gemacht wird, er dürfte wohl im Rahmen der Befragung nicht begriffen haben, dass es dort nicht um eine Wegweisung nach Serbien, sondern um eine Wegweisung in das ihm unbekannte Slowenien gegangen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung beruft und er eine Rückweisung der Sache ans SEM zwecks Vornahme einzelfallspezifischer Abklärungen verlangt, dass der entscheidrelevante Sachverhalt jedoch als hinreichend erstellt zu erkennen ist, da es im Falle des Beschwerdeführers - wie nachfolgend aufgezeigt - keiner zusätzlicher Abklärungen zur Frage des Zugangs zu einem besonderen medizinischen Behandlungsangebot bedarf, dass entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht vom Vorliegen einer Gehörsrechtsverletzung auszugehen ist, nur weil das in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 angerufene BVGer-Urteil in der angefochtenen Verfügung keine explizite Erwähnung gefunden hat und dessen Inhalt vom SEM im Resultat anders als vom Beschwerdeführer verlangt gewürdigt wurde (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der Schweiz in Slowenien aufgehalten hat, wo er von den Behörden als Asylgesuchsteller registriert worden ist, dass er gemäss Aktenlage den Ausgang des dortigen Asylverfahrens nicht abgewartet hat, sondern in die Schweiz weitergereist ist, dass bei dieser Ausgangslage Slowenien für ihn zuständig ist, indem das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erfüllt ist, was Slowenien ausdrücklich anerkannt hat (vgl. dazu die Erklärung vom 2. Oktober 2018), dass dieses Zuständigkeitskriterium dann zurückzutreten hätte (gemäss Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige verankert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass allerdings eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass im vorliegenden Verfahren die Minderjährigkeit vom Beschwerdeführer lediglich behauptet wird, jedoch insgesamt nichts überwiegend dafür spricht, er sei noch minderjährig, dass im Gegenteil ein insgesamt überzeugendes interdisziplinäres Gutachten vorliegt, laut welchem er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, dass bei dieser Ausgangslage mit dem SEM darin einig zu gehen ist, die vorgebrachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach dem Gesagten auf das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO abzustellen ist, zumal diesem kein anderes, vorrangiges Kriterium entgegensteht, da damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass vom Beschwerdeführer gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Staat eingewendet wird, er habe in Slowenien mutmasslich eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung zu gewärtigen, da er dort keinen Zugang zu einer hinreichenden Versorgung seiner psychischen Erkrankung finden dürfte, dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, auch wenn er sich nach einem Verweis auf das bei ihm diagnostizierten Krankheitsbild auf die BVGer-Urteile D-2677/2015 vom 25. August 2015 und D-5927/2015 vom 28. Januar 2016 beruft, aus welchem sich ergebe, dass die dortige Gesundheitsversorgung für psychisch kranke Asylsuchende mangelhaft sei, weshalb es auch in seinem Fall vor einem allfälligen Vollzug zumindest weitergehender Abklärungen bedürfe, dass Slowenien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Slowenien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass an der Vermutung der Verlässlichkeit von Slowenien im Regelfall festzuhalten ist, auch wenn in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015 deutliche Vorbehalte gegenüber der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden erhoben wurden, dass diese Vorbehalte im Folgeverfahren D-5927/2015 bereits weitgehend ausgeräumt werden konnten (vgl. dazu das Urteil vom 28. Januar 2016, E. 5.4), wenn nicht - was dort der Fall war (vgl. a.a.O., E. 5.5) - besonders schwerwiegende Einzelfallumstände vorliegen, dass im Falle des Beschwerdeführers zwar vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung auszugehen ist, aufgrund des ausführlichen Berichts vom 17. Oktober 2018 jedoch kein Anlass zur Annahme einer schweren Erkrankungslage besteht, welche zwingend einer besonderen Behandlung bedürfen würde, welche in der benötigten Form in Slowenien unter Umständen nicht gewährleistet wäre, dass aufgrund des Berichts vielmehr davon auszugehen ist, im Falle des Beschwerdeführers genüge im Wesentlichen bereits eine Behandlung mit handelsüblichen Antidepressiva, welche auch in Slowenien verfügbar sind, dass dies einem bloss niederschwelligen Behandlungsbedarf entspricht, welcher auf jeden Fall auch in Slowenien gewährleistet ist, wenn den slowenischen Behörden vorgängig bekannt gemacht wird, dass ein solcher besteht (vgl. dazu nachfolgende Anweisung), dass demgegenüber aufgrund des Berichts gerade nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre auf die dort im letzten Satz angeregte "psychotherapeutische Aufarbeitung der Lebensgeschichte" zwingend angewiesen, sondern aufgrund der entsprechenden Passage lediglich von einer gewissen Wünschbarkeit einer solchen Behandlung auszugehen ist, dass sich daraus kein Überstellungshindernis ableiten lässt, dass nach dem Gesagten das SEM auf die Vornahme der beantragten, einzelfallspezifischen Abklärungen verzichten durfte (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass gleichzeitig nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Wegweisung nach Slowenien in eine existenzielle Notlage geraten, dass damit keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass sich das SEM im Weiteren auch auf eine eher summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da sich der Beschwerdeführer auch mit Blick auf seine psychische Erkrankungslage nicht als besonders verletzliche Person darstellt, dass der Erkrankungslage des Beschwerdeführers jedoch insofern Rechnung zu tragen ist, als dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Slowenien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Slowenien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 12. November 2018 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Slowenien als Medizinalfall anzumelden. 3. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: