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D-6406/2026

D-6406/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Dezember 2024 erstmals in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5120/2025 vom 12. November 2025 ab. II. D. D.a Der Beschwerdeführer gelangte am 26. August 2026 mit einer als Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz und reichte diverse Beweismittel ein, wobei diesbezüglich auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2026 verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer beantragte dabei im Wesentlichen, es sei auf das Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachgesuch einzutreten, diese seien gutzuheissen, der Entscheid vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei de facto PKK-Sympathisant, was er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren erwähnt habe. Als Kurde, der sich für die Rechte dieser Volksgruppe eingesetzt habe, bestehe für ihn die Gefahr, dass er in der Türkei verhaftet oder gefoltert würde, da die türkische Vertretung in der Schweiz ihm Dokumente ausgehändigt habe und die türkische Polizei und die Flughafenbehörden darüber informiert worden seien. Gemäss jüngerer Berichte seien ausserdem Personen mit einem ähnlichen Risikoprofil wie er unmittelbar nach der Rückführung in die Türkei am Flughafen verhaftet worden. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Weiter würden seine Prozessrechte im gegen ihn hängigen Strafverfahren betreffend Vergewaltigung einen Verbleib in der Schweiz gebieten. E. Mit Verfügung vom 4. September 2026 - eröffnet am 7. September 2026 - trat die Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich PKK-Sympathie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Zudem trat sie auf den Teil seiner Eingabe, der als Mehrfachgesuch und auf denjenigen Teil, der als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wurde, nicht ein. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Diesen Entscheid ersetzte die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 8. September 2026 - eröffnet am 9. September 2026. Gleichzeitig trat sie erneut auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich PKK-Sympathie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Zudem trat sie auf den Teil seiner Eingabe, der als Mehrfachgesuch und auf denjenigen Teil, der als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wurde, nicht ein. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Der Beschwerdeführer gelangte gegen die Verfügung vom 8. September 2026 mit als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid respektive als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe vom 9. September 2026 ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, der vorinstanzliche Entscheid vom 8. September 2026 sei aufzuheben, der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Juni 2025, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2025 (D-5120/2025), sei in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise aufzuheben, und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung der geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel materiell neu zu beurteilen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter - für den Fall der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs - sei das Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) gutzuheissen und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025 offensichtlich unzulässig sei, weshalb sie aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025 festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, superprovisorisch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug auszusetzen. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft mit Gutheissung des Asylgesuches beziehungsweise mit Erteilung der vorläufigen Aufnahme dahingefallen seien, weshalb er aus der Ausschaffungshaft zu entlassen sei. Weiter beantragte er den Beizug der Akten des Verfahrens vor der Vorinstanz und vor Bundesverwaltungsgericht (D-5120/2025). G.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien zweier Fotos, seines Reisepasses und eines ihn betreffenden Dokuments bezüglich Medikation und Journal, eines Dokuments betreffend «Medizinisches Verlaufsprotokoll & Visite» des B._______ sowie eine Kostennote ein. H. Mit Verfügung vom 11. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten aus dem Verfahren D-5120/2025 lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. September 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde ist als abschliessend zu beurteilen, weshalb das vorliegende Urteil trotz laufender Beschwerdefrist gefällt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 3 S. 98 ff.).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen und auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Wiedererwägungsgesuch respektive ein Mehrfachgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungs- respektive das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 5.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. Gleiches gilt bezüglich des Antrags, er sei bei Gutheissung des Asylgesuchs respektive nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Ebenfalls nicht Prozessgegenstand im vorliegenden Asylverfahren bildet die Frage, in welcher Form die Parteirechte im hängigen Strafverfahren in der Schweiz einzuräumen sind, was im Übrigen auf Beschwerdeebene auch gar nicht mehr geltend gemacht wird.

E. 6 Vorauszuschicken ist zunächst, dass das SEM die Vorbringen, der Beschwerdeführer mache nun erstmals geltend, dass er ein PKK-Sympathisant sei und im Camp Makhmur entsprechende Aktivitäten ausgeführt habe, zu Recht und mit zutreffender Begründung als potentielle Revisionsgründe bezeichnete und darauf wegen funktionaler Unzuständigkeit nicht eintrat (vgl. zu bisher verschwiegenen Tatsachen ausführlich BVGE 2022 I/3). Dem wird in der Beschwerde denn auch nichts entgegengesetzt, sondern diesbezüglich wird - jedenfalls im Rahmen der Begründung - ein Revisionsgesuch gestellt, das unter der Verfahrensnummer D-6417/2026 separat geführt wird.

E. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Vorliegend wird mit dem Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Gemäss Praxis ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Wiedererwägung zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller im Herkunfts- oder Heimatstaat Verfolgung oder menschen-rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 EMRK) besteht (vgl. EMARK 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 26. August 2026 aus, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Während des ordentlichen Asylverfahrens waren keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bekannt. Er machte somit eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage im Wegweisungsvollzugspunkt geltend. Entsprechend ging die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht von einem einfachen Wiedererwägungsgesuch aus.

E. 7.3 In der Beschwerde wurde unter anderem moniert, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt und das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der für die Beurteilung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch massgebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der ihm gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG obliegenden Begründungspflicht sowohl in seinem Gesuch vom 26. August 2026 als auch in seiner Beschwerde ausführlich aus, an welchen Beschwerden er leidet und welche Behandlung er erhielt respektive erhält. Er reichte auch entsprechende medizinische Berichte ein. Der diesbezügliche Sachverhalt wird mithin als genügend erstellt erachtet.

E. 7.4 Gemäss dem vorläufigen Austrittsbericht der C._______ vom 3. Juni 2026 befand sich der Beschwerdeführer ab dem 29. April 2026 in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurde unter anderem (...). Mithin waren die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits Ende April 2026 respektive spätestens Anfang Juni 2026 bekannt. Eine wesentliche Veränderung seit diesem Zeitpunkt wird zwar behauptet, ist jedoch aus den eingereichten Berichten nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer reichte das Wiedererwägungsgesuch erst am 26. August 2026 ein. Es erfolgte somit nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes. Ohnehin ist die Veränderung der gesundheitlichen Situation aber auch als nicht erheblich zu qualifizieren. Die im Gesuch vom 26. August 2026 und in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht als derart gravierend einzustufen, als dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar oder gar unzulässig erschiene. Insbesondere sind den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf eine Behandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Angesichts der grundsätzlich genügenden medizinischen Versorgung in der Türkei ist davon auszugehen, dass er dort bei Bedarf für sämtliche seiner gesundheitlichen Probleme die notwendige Behandlung erhalten würde. Die Vorinstanz ist diesen Erwägungen gemäss zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

E. 8.1 Um ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG handelt es sich, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben, die Flüchtlingseigenschaft. Das Mehrfachgesuch muss schriftlich und begründet sein, ansonsten die Vorinstanz dieses formlos abschreiben oder darauf nicht eintreten kann (Art. 111c Abs. 1 und 2 AsylG; BVGE 2014/39 E. 7).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 26. August 2026 vor, Personen mit ähnlichem Profil seien gemäss jüngeren Berichterstattungen direkt nach ihrer Rückführung in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden. Damit machte er eine veränderte Sachlage bezüglich Flüchtlingseigenschaft geltend, ohne jedoch substanziiert darzulegen, inwiefern die erwähnten Einzelfälle einen konkreten Bezug zu ihm und seinen persönlichen Vorbringen aufweisen würden. Das Mehrfachgesuch ist daher als unbegründet im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eintrat. Daran vermögen die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, zumal ein persönlicher Bezug zu den genannten Fällen nicht hergestellt wird. Vielmehr wird auf das vom Beschwerdeführer neu geltend gemachte politische Profil verwiesen, was jedoch nicht Gegenstand des Mehrfachgesuches sein kann, sondern im Rahmen des Revisionsverfahrens zu prüfen ist. Die Beschwerde ist mithin auch abzuweisen, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch richtet.

E. 9 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid schliesslich auch zu Recht Gebühren erhoben, was im Übrigen auch gar nicht moniert wird.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1-4 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 11 An dieser Stelle ist jedoch festzustellen, dass das SEM zu Unrecht feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 5), zumal einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Mehrfachgesuch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Entscheid nicht entzogen hat. Die angefochtene Verfügung wäre damit bezüglich Dispositivziffer 5 aufzuheben. Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aber ohnehin gegenstandslos und nachdem das Gericht den Vollzug provisorisch ausgesetzt hat, ist dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil entstanden. Dass die Vorinstanz betreffend Mehrfachgesuch zu Unrecht feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

E. 12.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird (bezüglich Dispositivziffern 1-4), sind dem Beschwerdeführer die anteilmässigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Eine Parteientschädigung ist in diesem Zusammenhang nicht auszurichten.

E. 12.2 Bezüglich der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Dispositivziffer 5) ist das Folgende festzuhalten: Bei Gegenstandslosigkeit sind die angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Wie erwähnt verletzte die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung Bundesrecht, weshalb in diesem Zusammenhang prozessual vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen und keine Kosten aufzuerlegen sind.

E. 12.3 Diesen Erwägungen gemäss ist sodann im Umfang der Gegenstandslosigkeit eine reduzierte Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Im vorliegenden Verfahren wurde eine Kostennote eingereicht, wobei jedoch nur der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Gegenstandslosigkeit in einem Nebenpunkt ist die Entschädigung auf Fr. 300.- (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, auf das Mehrfach- und das Wiedereerwägungsgesuch sei einzutreten (Dispositivziffern 1-4).
  2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.
  3. Der am 11. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6406/2026 Urteil vom 15. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Andri Bieger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. September 2026 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Dezember 2024 erstmals in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5120/2025 vom 12. November 2025 ab. II. D. D.a Der Beschwerdeführer gelangte am 26. August 2026 mit einer als Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz und reichte diverse Beweismittel ein, wobei diesbezüglich auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2026 verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer beantragte dabei im Wesentlichen, es sei auf das Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachgesuch einzutreten, diese seien gutzuheissen, der Entscheid vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei de facto PKK-Sympathisant, was er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren erwähnt habe. Als Kurde, der sich für die Rechte dieser Volksgruppe eingesetzt habe, bestehe für ihn die Gefahr, dass er in der Türkei verhaftet oder gefoltert würde, da die türkische Vertretung in der Schweiz ihm Dokumente ausgehändigt habe und die türkische Polizei und die Flughafenbehörden darüber informiert worden seien. Gemäss jüngerer Berichte seien ausserdem Personen mit einem ähnlichen Risikoprofil wie er unmittelbar nach der Rückführung in die Türkei am Flughafen verhaftet worden. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Weiter würden seine Prozessrechte im gegen ihn hängigen Strafverfahren betreffend Vergewaltigung einen Verbleib in der Schweiz gebieten. E. Mit Verfügung vom 4. September 2026 - eröffnet am 7. September 2026 - trat die Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich PKK-Sympathie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Zudem trat sie auf den Teil seiner Eingabe, der als Mehrfachgesuch und auf denjenigen Teil, der als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wurde, nicht ein. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Diesen Entscheid ersetzte die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 8. September 2026 - eröffnet am 9. September 2026. Gleichzeitig trat sie erneut auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich PKK-Sympathie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Zudem trat sie auf den Teil seiner Eingabe, der als Mehrfachgesuch und auf denjenigen Teil, der als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wurde, nicht ein. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Der Beschwerdeführer gelangte gegen die Verfügung vom 8. September 2026 mit als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid respektive als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe vom 9. September 2026 ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, der vorinstanzliche Entscheid vom 8. September 2026 sei aufzuheben, der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Juni 2025, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2025 (D-5120/2025), sei in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise aufzuheben, und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung der geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel materiell neu zu beurteilen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter - für den Fall der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs - sei das Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) gutzuheissen und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025 offensichtlich unzulässig sei, weshalb sie aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025 festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, superprovisorisch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug auszusetzen. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft mit Gutheissung des Asylgesuches beziehungsweise mit Erteilung der vorläufigen Aufnahme dahingefallen seien, weshalb er aus der Ausschaffungshaft zu entlassen sei. Weiter beantragte er den Beizug der Akten des Verfahrens vor der Vorinstanz und vor Bundesverwaltungsgericht (D-5120/2025). G.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien zweier Fotos, seines Reisepasses und eines ihn betreffenden Dokuments bezüglich Medikation und Journal, eines Dokuments betreffend «Medizinisches Verlaufsprotokoll & Visite» des B._______ sowie eine Kostennote ein. H. Mit Verfügung vom 11. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten aus dem Verfahren D-5120/2025 lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. September 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde ist als abschliessend zu beurteilen, weshalb das vorliegende Urteil trotz laufender Beschwerdefrist gefällt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 3 S. 98 ff.).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen und auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Wiedererwägungsgesuch respektive ein Mehrfachgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungs- respektive das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 5.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. Gleiches gilt bezüglich des Antrags, er sei bei Gutheissung des Asylgesuchs respektive nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Ebenfalls nicht Prozessgegenstand im vorliegenden Asylverfahren bildet die Frage, in welcher Form die Parteirechte im hängigen Strafverfahren in der Schweiz einzuräumen sind, was im Übrigen auf Beschwerdeebene auch gar nicht mehr geltend gemacht wird.

6. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das SEM die Vorbringen, der Beschwerdeführer mache nun erstmals geltend, dass er ein PKK-Sympathisant sei und im Camp Makhmur entsprechende Aktivitäten ausgeführt habe, zu Recht und mit zutreffender Begründung als potentielle Revisionsgründe bezeichnete und darauf wegen funktionaler Unzuständigkeit nicht eintrat (vgl. zu bisher verschwiegenen Tatsachen ausführlich BVGE 2022 I/3). Dem wird in der Beschwerde denn auch nichts entgegengesetzt, sondern diesbezüglich wird - jedenfalls im Rahmen der Begründung - ein Revisionsgesuch gestellt, das unter der Verfahrensnummer D-6417/2026 separat geführt wird. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Vorliegend wird mit dem Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Gemäss Praxis ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Wiedererwägung zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller im Herkunfts- oder Heimatstaat Verfolgung oder menschen-rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 EMRK) besteht (vgl. EMARK 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9). 7.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 26. August 2026 aus, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Während des ordentlichen Asylverfahrens waren keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bekannt. Er machte somit eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage im Wegweisungsvollzugspunkt geltend. Entsprechend ging die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht von einem einfachen Wiedererwägungsgesuch aus. 7.3 In der Beschwerde wurde unter anderem moniert, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt und das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der für die Beurteilung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch massgebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der ihm gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG obliegenden Begründungspflicht sowohl in seinem Gesuch vom 26. August 2026 als auch in seiner Beschwerde ausführlich aus, an welchen Beschwerden er leidet und welche Behandlung er erhielt respektive erhält. Er reichte auch entsprechende medizinische Berichte ein. Der diesbezügliche Sachverhalt wird mithin als genügend erstellt erachtet. 7.4 Gemäss dem vorläufigen Austrittsbericht der C._______ vom 3. Juni 2026 befand sich der Beschwerdeführer ab dem 29. April 2026 in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurde unter anderem (...). Mithin waren die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits Ende April 2026 respektive spätestens Anfang Juni 2026 bekannt. Eine wesentliche Veränderung seit diesem Zeitpunkt wird zwar behauptet, ist jedoch aus den eingereichten Berichten nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer reichte das Wiedererwägungsgesuch erst am 26. August 2026 ein. Es erfolgte somit nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes. Ohnehin ist die Veränderung der gesundheitlichen Situation aber auch als nicht erheblich zu qualifizieren. Die im Gesuch vom 26. August 2026 und in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht als derart gravierend einzustufen, als dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar oder gar unzulässig erschiene. Insbesondere sind den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf eine Behandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Angesichts der grundsätzlich genügenden medizinischen Versorgung in der Türkei ist davon auszugehen, dass er dort bei Bedarf für sämtliche seiner gesundheitlichen Probleme die notwendige Behandlung erhalten würde. Die Vorinstanz ist diesen Erwägungen gemäss zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1 Um ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG handelt es sich, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben, die Flüchtlingseigenschaft. Das Mehrfachgesuch muss schriftlich und begründet sein, ansonsten die Vorinstanz dieses formlos abschreiben oder darauf nicht eintreten kann (Art. 111c Abs. 1 und 2 AsylG; BVGE 2014/39 E. 7). 8.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 26. August 2026 vor, Personen mit ähnlichem Profil seien gemäss jüngeren Berichterstattungen direkt nach ihrer Rückführung in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden. Damit machte er eine veränderte Sachlage bezüglich Flüchtlingseigenschaft geltend, ohne jedoch substanziiert darzulegen, inwiefern die erwähnten Einzelfälle einen konkreten Bezug zu ihm und seinen persönlichen Vorbringen aufweisen würden. Das Mehrfachgesuch ist daher als unbegründet im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eintrat. Daran vermögen die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, zumal ein persönlicher Bezug zu den genannten Fällen nicht hergestellt wird. Vielmehr wird auf das vom Beschwerdeführer neu geltend gemachte politische Profil verwiesen, was jedoch nicht Gegenstand des Mehrfachgesuches sein kann, sondern im Rahmen des Revisionsverfahrens zu prüfen ist. Die Beschwerde ist mithin auch abzuweisen, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch richtet.

9. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid schliesslich auch zu Recht Gebühren erhoben, was im Übrigen auch gar nicht moniert wird.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1-4 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

11. An dieser Stelle ist jedoch festzustellen, dass das SEM zu Unrecht feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 5), zumal einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Mehrfachgesuch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Entscheid nicht entzogen hat. Die angefochtene Verfügung wäre damit bezüglich Dispositivziffer 5 aufzuheben. Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aber ohnehin gegenstandslos und nachdem das Gericht den Vollzug provisorisch ausgesetzt hat, ist dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil entstanden. Dass die Vorinstanz betreffend Mehrfachgesuch zu Unrecht feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 12. 12.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird (bezüglich Dispositivziffern 1-4), sind dem Beschwerdeführer die anteilmässigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Eine Parteientschädigung ist in diesem Zusammenhang nicht auszurichten. 12.2 Bezüglich der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Dispositivziffer 5) ist das Folgende festzuhalten: Bei Gegenstandslosigkeit sind die angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Wie erwähnt verletzte die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung Bundesrecht, weshalb in diesem Zusammenhang prozessual vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen und keine Kosten aufzuerlegen sind. 12.3 Diesen Erwägungen gemäss ist sodann im Umfang der Gegenstandslosigkeit eine reduzierte Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Im vorliegenden Verfahren wurde eine Kostennote eingereicht, wobei jedoch nur der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Gegenstandslosigkeit in einem Nebenpunkt ist die Entschädigung auf Fr. 300.- (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, auf das Mehrfach- und das Wiedereerwägungsgesuch sei einzutreten (Dispositivziffern 1-4).

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Der am 11. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: