Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am (...) 2015. Über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien, Slowenien und Österreich sei er am 27. November 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 8. Dezember 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. März 2016 wurde er dem Aufenthaltskanton C._______ zugewiesen. B. Mit einer ersten, an einen - wie sich nachträglich herausstellte - nicht ordentlich mandatierten Rechtsvertreter eröffneten Verfügung datierend vom 23. März 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein. C. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 in Ausschaffungshaft versetzt. D. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 stellte die damalige Rechtsvertretung unter Geltendmachung einer nachträglichen Veränderung der Sachlage beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch und brachte im Rahmen dieses Verfahrens auch vor, die Verfügung vom 23. März 2016 sei mangels gültiger Vollmacht des damaligen Rechtsvertreters möglicherweise nicht rechtsgültig eröffnet worden. Gleichzeitig wurde in formeller Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ersetzte das SEM seinen Entscheid vom 23. März 2016 aufgrund eines Eröffnungsfehlers und trat in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an. Mit separater Verfügung vom 28. Juni 2016 wies das SEM das im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 27. Mai 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. F. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2016 Beschwerde erhoben. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hob das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 seine Verfügung vom 7. Juni 2016 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren zwecks Durchführung des nationalen Asylverfahrens wieder auf. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-3878/2016 vom 15. Dezember 2017 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. G. Die gegen die Verfügung vom 28. Juni 2016 erhobene Beschwerde vom 25. Juli 2016 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4569/2016 vom 15. Dezember 2017 abgewiesen. H. Am 30. Juli 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...) mit einem eigenen Geschäft gewesen und habe zudem noch ein (...) besessen. Im Jahre 2008 habe er geheiratet. Aus der Ehe seien (...) Kinder hervorgegangen. Seine (frühere) Ehefrau sei im (...) 2015 verschwunden und er habe seither keine Nachrichten mehr von ihr gehört. Er lebe nun mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen, mit der er (...) Kinder habe. Seine (...) in B._______ sei im Zuge des Bürgerkriegs teilweise zerstört worden. Mit Hilfe seines Vaters, der ebenfalls (...) sei, habe er (...) besorgen und die (...) während zwei bis drei Wochen weiterführen können. Nach dem Einmarsch der Freien Syrischen Armee (FSA) sei die (...) jedoch verbrannt worden. Später hätten die syrischen Sicherheitskräfte die (...) für sich annektiert und zu einem Büro der Zivilverteidigung umfunktioniert. (...) des Jahres 2012 seien drei bewaffnete Männer in sein (...) gekommen und hätten nach ihm verlangt. Da er nicht anwesend gewesen sei, sei er telefonisch aufgefordert worden, sich am nächsten Tag im Sicherheitsbüro (..) zu melden, was er getan habe. Er sei dann mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, verbotenerweise (...) an Angehörige der FSA verkauft zu haben. Damals sei er an drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Sicherheitsstelle gegangen und habe versucht, die Zuständigen davon zu überzeugen, dass zwei Geheimdienstangehörige und ihr Offizier zu ihm gekommen seien, um mit dem Verkauf von (...) an FSA-Angehörige Geschäfte zu machen. Er selbst sei unschuldig. Am (...) 2013 sei er bei einem Besuch der Sicherheitsbehörden verhaftet und bis (...) 2014 inhaftiert worden. Es sei darum gegangen, die Untersuchungen zu vervollständigen. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen und er habe gesundheitliche Probleme bekommen, unter deren Nachwirkungen er heute noch leide. Mit ihm zusammen seien auch die erwähnten Geheimdienstangehörigen und deren Offizier inhaftiert gewesen. Genau ein Jahr später, am (...) 2014, sei er erneut verhaftet worden, um die Untersuchungen vom ersten Mal weiterzuführen. Hinter dieser Festnahme habe wohl sein Schwiegervater gestanden, mit dem er Probleme gehabt habe. Bei dieser Haft sei ihm aufgefallen, dass er der Einzige gewesen sei, den man gefoltert habe. Im (...) 2015 sei er wieder freigelassen worden, nachdem man erfolglos versucht habe, ihn zu überzeugen, seine Aussagen zu ändern. Er sei ehrlich mit den Sicherheitskräften gewesen und glaube, dass diese auch sicher gewesen seien, dass er nichts verbrochen habe und die Vorwürfe, er habe Leute zum Demonstrieren animiert und illegal (...) verkauft, nicht zutreffen würden. Man habe ihm jedoch keine Bestätigung für diese Haft gegeben und seinen Ausweis habe er auch nicht zurückerhalten. Er habe damals viele Probleme gehabt. Seine (frühere) Ehefrau sei verschwunden und sein Schwiegervater, der ein (...) gewesen sei, habe sein Haus annektiert. Am (...) 2015 sei die Polizei zusammen mit seinem Schwiegervater und dessen Sohn um 4 Uhr morgens zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn verhaftet. Sein Schwiegervater habe erfahren, dass er einen Pass beantragt habe, weshalb ihm vorgeworfen worden sei, Personen zum Verlassen des Landes zu animieren. Ebenso habe der Schwiegervater gegenüber der Polizei behauptet, er (der Beschwerdeführer) würde mit Terroristen Geschäfte machen und Kinder ins Ausland entführen. Er sei damals drei Tage in den Händen der Sicherheitskräfte gewesen. Eineinhalb Tage habe er in Haft verbracht. Danach sei er vor ein Gericht gebracht worden. Die Richterin habe ihn mit den erwähnten Vorwürfen seines Schwiegervaters und auch mit den Vorhaltungen konfrontiert, er animiere seine Ehefrau und andere Frauen dazu, (...) zu betreiben. Dies habe er bestritten und der Richterin von der schwierigen Beziehung zu seinem Schwiegervater berichtet und erklärt, dass es sich um persönliche Vorwürfe seines Schwiegervaters handle. Die Richterin habe ihm gesagt, sie werde den Fall untersuchen, und ihm ein Papier ausgehändigt, wonach er nochmals zu ihr kommen solle. Sein Vater sei sehr besorgt gewesen, nachdem der Gerichtsschreiber ihm gesagt habe, dass ihm gestützt auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine Haft von mindestens (...) Jahren oder sogar Folter und Ermordung drohe. Obwohl ihm die Richterin gesagt habe, dass sein Name an allen Checkpoints des Landes vermerkt sei, habe ihm sein Vater mit Beziehungen und Geld die Ausreise aus Syrien ermöglicht. I. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsnachweise und Beweismittel ein:
- Gültiger Reisepass
- Diverse ehe- und scheidungsrechtlichen Dokumente
- Auszug aus dem Personenstandsregister
- (...)-Ausweis
- Zwei Fotos des Beschwerdeführers
- Nachweis über den Tod eines Cousins in Syrien
- Zettel Sicherheitsdienst
- Telefonnummer Sicherheitsdienst
- Arztbericht von Dr. med. D._______, E._______, vom (...) 2018
- Arztbericht von Dr. med. D._______, E._______, vom (...) 2018
- Arztbericht von Prac. med. F._______, G._______ ([...]), vom (...) 2018 J. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4 6). K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. November 2018 (Postaufgabe: 9. November 2018) gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte (teilweise sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Protokolle der BzP und der Anhörung, die unter Bst. I erwähnten ärztlichen Berichte sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2018 bei. L. Mit Verfügung vom 20. November 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 5. Dezember 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. M. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. November 2018 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei unwahrscheinlich und erscheine deshalb konstruiert, dass die drei Festnahmen jeweils an einem (...) erfolgt seien. Ebenso erscheine es selbst unter den erschwerten Bedingungen einer Bürgerkriegslage realitätsfremd, dass man den Beschwerdeführer unter den gleichen Vorwürfen innerhalb von zwei Jahren für mehrere Monate festgenommen, jedoch immer wieder kurzfristig freigelassen hätte. Hätten die syrischen Behörden wirklich ein echtes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt, wäre er nicht immer wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Sodann wirke befremdlich, dass die Richterin ihn im (...) 2015 nach drei Tagen Haft wieder freigelassen habe, obwohl ihm gemäss dem Gerichtsschreiber angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine Haftstrafe von mindestens (...) Jahren gedroht habe. Dass die Richterin ihn mit einem Papier wieder vorgeladen habe, erscheine vor diesem Hintergrund abwegig. Weiter habe er sich in widersprüchliche Aussagen zum Ausreisezeitpunkt aus Syrien verwickelt. In der BzP habe er angegeben, am (...) 2015 aus Syrien ausgereist zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er an einer Stelle zu Protokoll gegeben, die Ausreise aus Syrien sei am (...) 2015 erfolgt. An einer anderen Stelle habe er wiederum erklärt, Syrien am (...) 2015 verlassen zu haben. Seine Angabe in der BzP, am (...) 2015 ausgereist zu sein, stehe sodann in Widerspruch zum Eintrag in seinem Reisepass, wo der (...) 2015 als Ausreisedatum vermerkt sei, und sei darüber hinaus unvereinbar mit seinem Vorbringen, am (...) 2015 zum dritten Mal von den syrischen Sicherheitskräften festgenommen worden zu sein. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe habe, seine angeblichen Verfolgungsvorbringen in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Ausreiseumständen zu bringen. Schliesslich habe er widersprüchliche und realitätsfremde Angaben zu den konkreten Umständen seiner Ausreise aus Syrien gemacht. Er habe dazu in der BzP angegeben, am (...) 2015 ausgereist zu sein und SYP 75000 bezahlt zu haben, um seinen Namen für eine Stunde aus dem Computer zu löschen, um trotz seiner angeblichen Registrierung aus Syrien ausreisen zu können. Konkret sei er mit dem Bus von B._______ nach H._______ gereist und noch am gleichen Tag in die Türkei geflogen. In der Anhörung habe er hingegen verlauten lassen, am (...) 2015 mit dem Bus losgefahren zu sein. Eine Person habe ihn begleitet und an fünf bis sechs Kontrollposten Geld bezahlt, um seine Weiterreise zu ermöglichen. Er habe dieser Person dafür SYP 300000 bis 400000 gegeben. Die Reise habe von 16 Uhr bis zum nächsten Tag 15 Uhr oder 16 Uhr gedauert. Damit habe er zwei völlig verschiedene Versionen seiner angeblichen Ausreise aus Syrien geschildert. Die von ihm geltend gemachten Festnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte könnten ihm daher nicht geglaubt werden. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen nicht zu entkräften. So lasse das Foto, das er eingereicht habe, um seine Ansteckung durch (...) zu dokumentieren, keinen Rückschluss auf eine allfällige Haft als Auslöser zu. Bei den beiden Zetteln, welche von den syrischen Sicherheitskräften stammen würden und seine Festnahmen belegen sollen, handle es sich um handschriftliche Dokumente ohne jegliche vorgedruckten Elemente, wie sie bei behördlichen Dokumenten vorkommen würden. Somit sei auf diesen Zetteln kein einziger objektivierbarer Hinweis vorhanden, der auf deren Herkunft und Verfasser schliessen liesse. Schliesslich sei den drei eingereichten Arztberichten aus der Schweiz zu entnehmen, dass ihm eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von in Syrien erlittenen Misshandlungen attestiert werde. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nur bei einem objektivierten Trauma gestellt werden. Eine ärztliche Diagnose, die sich auf angebliche traumatische Elemente der Lebensgeschichte eines Patienten beziehe, die das SEM im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund seiner spezifischen Kompetenzen nach einlässlicher Prüfung als unglaubhaft erkannt habe, könne nicht als taugliches Beweismittel für besagte Vorfälle dienen. Zudem stütze sich Dr. med. D._______ auf zwei verschiedene Sachverhaltselemente (einjährige respektive sechsmonatige Haft), welche die Traumatisierung ausgelöst hätten. Dies führe zu erheblichen Zweifeln an der von diesem Arzt gestellten Diagnose. Schliesslich würden Nachteile, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des Bürgerkrieges erlitten habe, keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das SEM erhebe zu Unrecht den Vorwurf, er (der Beschwerdeführer) habe gesagt, Syrien am (...) 2015 verlassen zu haben. Er habe vielmehr gesagt, dass er das Land am (...) 2015 verlassen habe - acht Tage nach seiner Verhaftung am (...) 2015. Er habe auch nie gesagt, dass er Syrien am (...) 2015 verlassen habe. An diesem Tag habe sein Vater für ihn einen Pass ausstellen lassen. Er habe bloss seinen Fingerabdruck auf dem Pass abgeben müssen. Nach der Einreise in die Schweiz sei er schwer krank und angeschlagen gewesen. Er leide an (...). Deshalb sei er bei der ersten Befragung nicht in einer guten gesundheitlichen und psychischen Verfassung gewesen. Was den Geldbetrag anbelange, welchen er bezahlt haben solle, habe er dem SEM erklärt, dass sein Vater diesen Betrag bezahlt habe und nicht er selber. Er habe deshalb die Höhe des Betrages nicht genau beziffern können. Er habe jedoch in der Anhörung ausgeführt, dass der Betrag zwischen SYP 300000 und 400000 betragen und er zusätzlich und persönlich dem Chauffeur USD 100 auf die Hand gegeben habe. Des Weiteren habe das SEM den Arztbericht von Prac. med. F._______ ignoriert, aus welchem die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgehe. Die Dauer seiner Festnahme betreffend habe er sprachliche Schwierigkeiten mit dem Hausarzt gehabt. Es sei nicht einzusehen, weshalb das SEM einzig die beiden Berichte seines Hausarztes ernst genommen habe, den Bericht des Psychiaters jedoch nicht berücksichtigt habe. Dass das SEM auch Fehler in seinen Entscheiden mache, zeige sich darin, dass es das Datum des zweiten Arztberichtes falsch geschrieben habe. Sodann würden zwischen den beiden Befragungen über zweieinhalb Jahre liegen. Es könne sein, dass er einige Punkte aus der ersten Befragung vergessen habe, was bei allen Menschen normal sei. Er könne sich kaum vorstellen, dass jemandem in der Schweiz der Asylstatus gewährt werde angesichts der mikroskopischen Befragungen und der Suche nach Widersprüchen. Schliesslich sei nicht korrekt, dass er innert zweier Jahre drei Mal festgenommen worden sei, sondern vielmehr innert dreier Jahre. Er habe dem SEM auch geschildert, dass er gemeinsam mit Personen des Geheimdienstes inhaftiert gewesen sei und seine Freilassung von ihnen abhängig gewesen sei. Sie hätten deswegen alle gleichzeitig das Gefängnis verlassen. Das SEM hätte bei Zweifeln die eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit prüfen können. Es sei insbesondere unmöglich, den (...)ausweis zu fälschen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 5.1 Zunächst ist auf die in der Beschwerde sinngemäss erhobenen formellen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht und der Abklärungspflicht einzugehen.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Insoweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seine mehrfachen Aussagen, wonach er am (...) 2015 um 4 Uhr morgens verhaftet worden und acht Tage später am (...) 2015 ausgereist sei, ignoriert und behaupte, er habe gesagt, das Land am (...) 2015 verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass sich das SEM dabei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP bezog, wonach er am (...) 2015 ausgereist sei (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 5.01 und 5.02). Die sich daraus ergebenden Widersprüche sind im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen (vgl. E. 6.4).
E. 5.4 Weiter wird moniert, der Beschwerdeführer sei nach der Einreise in die Schweiz schwer krank und angeschlagen gewesen. Bei der ersten Befragung sei er deshalb nicht in einer guten gesundheitlichen und psychischen Verfassung gewesen. Dem Protokoll der BzP ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe (...). Diese Krankheit habe bei ihm angefangen, als er im Gefängnis gewesen sei. Er müsse deswegen (...) nehmen. Auch habe er in seiner (...) eine eiternde Wunde, die operiert werden müsse (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 8.02). Psychische Beeinträchtigungen machte der Beschwerdeführer jedoch keine geltend und solche sind aus dem Protokoll auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war überdies offensichtlich in der Lage, die gestellten Fragen detailliert zu beantworten. Das Protokoll der BzP kann demnach dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden.
E. 5.5 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, das SEM bezweifle die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, obwohl diese fachärztlich gestellt worden sei, und habe den Arztbericht von Prac. med. F._______ total ignoriert. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM alle drei eingereichten ärztlichen Berichte berücksichtigte. Die geäusserten Zweifel an der Diagnose betreffen in erster Linie die Berichte von Dr. med. D._______ aufgrund der in diesen enthaltenen Ungereimtheiten hinsichtlich der Haftdauer. Zwar liegt es nicht in der Kompetenz des SEM, eine ärztliche Diagnose per se zu hinterfragen. Es hielt jedoch zu Recht fest, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, bildet nämlich lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Das SEM war deshalb nicht verpflichtet, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, und auch jetzt kann davon abgesehen werden, zumal ein solches Gutachten die behaupteten Fluchtgründe nicht zu beweisen vermöchte. Der entsprechende Eventualantrag ist demnach abzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht von Prac. med. F._______ zwar unter anderem von "ausgeprägten Erinnerungslücken", über welche der Beschwerdeführer berichte, die Rede ist, jedoch weder in der Beschwerde vorgebracht wird noch aus den Befragungsprotokollen hervorgeht, dass die posttraumatische Belastungsstörung Auswirkungen auf das Aussageverhalten gehabt hätte. Auf die Ungereimtheiten in den erwähnten Arztberichten ist im Rahmen der materiell-rechtlichen Würdigung einzugehen.
E. 5.6 Zur Rüge, der Abstand zwischen BzP und Anhörung habe über zweieinhalb Jahre betragen, ist festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4 und E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5). Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer dem SEM vorwirft, es habe die von ihm eingereichten Dokumente nicht auf ihre Echtheit geprüft, ist festzuhalten, dass mangels Hinweise auf Herkunft und Verfasser eine solche Prüfung der beiden eingereichten handschriftlichen Zettel nicht möglich war. Es bestand sodann keine Veranlassung, den (...)ausweis einer Prüfung zu unterziehen, zumal dieser für sich allein nicht geeignet ist, die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung zu belegen.
E. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über weite Strecken einen bemerkenswerten Detailreichtum aufweisen. Mit Verweis auf die überzeugende Begründung des SEM sowie auf die nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht wie vorgetragen ereignet haben kann.
E. 6.3 Insoweit der Beschwerdeführer dem SEM "mikroskopische Befragungen" und eine "Suche von widersprüchlichen Worten und Sätzen" vorwirft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme und der Zeitdauer von rund zweieinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung davon auszugehen ist, er sei in der Lage, wichtige Ereignisse in Zusammenhang mit seiner Flucht mehrmals übereinstimmend darzulegen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sich die Sachbearbeiterin des SEM erinnern könne, was sie am 8. November 2016 gemacht habe, ist unerheblich, zumal beim Beschwerdeführer lebensprägende Geschehnisse zur Diskussion stehen.
E. 6.4 In der Tat führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, er habe das Land am (...) verlassen, erklärte jedoch unmittelbar darauf, sein Vater habe ihm am (...) einen Pass erstellen lassen. Angesichts seiner früheren Aussage, er habe Syrien am (...) 2015 verlassen, welches Datum auch mit dem Passeintrag übereinstimmt, ist hier wohl von einem Versehen auszugehen (vgl. Akten SEM A77/19 F34, F80 und F81). Stärker ins Gewicht fällt dagegen der Widerspruch zu seiner Aussage in der BzP, wonach er Syrien am (...) 2015 verlassen habe (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 5.01 und 5.02). Wäre er tatsächlich am (...) 2013, am (...) 2014 und am (...) 2015 verhaftet worden, wäre eine starke Assoziation des Datums "(...)" mit diesen drei Verhaftungen zu erwarten. Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung denn auch aus: "Ja, es ist ein reiner Zufall. [...] Jedes Jahr sage ich mir selbst: «Ich wurde vor einem Jahr gleich zum selben Datum verhaftet.»" (vgl. Akten SEM A77/19 F37). Dass er in der BzP ausgerechnet dieses Datum als Ausreisetag angab, lässt dagegen darauf schliessen, dass der (...) in seiner Erinnerung nicht negativ besetzt ist. Darüber hinaus erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer drei Jahre in Folge am genau gleichen Datum verhaftet worden sein soll.
E. 6.5 Was den zur Ausreise verwendeten Geldbetrag anbelangt, bezifferte der Beschwerdeführer diesen in der BzP auf SYP 75000, wohingegen er in der Anhörung eine Bandbreite von SYP 300000 bis 400000 plus USD 100 angab (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 5.01 und A77/19 F47 ff.). Das Vorbringen in der Beschwerde, sein Vater habe diesen Betrag bezahlt und nicht er selber, vermag diese Diskrepanz nicht zu erklären.
E. 6.6 Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diese Diagnose vermag jedoch für sich allein die geltend gemachte Verfolgung in Syrien nicht zu belegen (vgl. E. 5.5). Ob tatsächlich sprachliche Schwierigkeiten zu den Ungereimtheiten die Haftdauer betreffend in den beiden Arztberichten von Dr. med. D._______ führten, kann offenbleiben. Jedenfalls erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich diesbezügliche Ungenauigkeiten ergeben haben könnten, welche nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen sind. Trotzdem erstaunt, dass im Bericht von Dr. med. D._______ vom (...) 2018 lediglich von einer Haft im Jahr 2015 die Rede ist, wobei sich der Beschwerdeführer im Gefängnis mit (...) angesteckt habe, zumal er gemäss Anhörungsprotokoll auch in der früheren Haft vom (...) 2013 bis (...) 2014 unter dieser Krankheit gelitten habe (vgl. Akten SEM A77/19 F20).
E. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht innerhalb von zwei Jahren, sondern innerhalb von drei Jahren drei Mal festgenommen worden, ist darauf hingewiesen, dass zwischen (...) 2013 und (...) 2015 lediglich zwei Jahre liegen. Inwiefern er durch seinen Hinweis, dass er mit Personen des Geheimdienstes im Gefängnis gewesen sei und sie alle die Haft gleichzeitig verlassen hätten, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dartun will, erschliesst sich dem Gericht nicht.
E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. November 2018 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6398/2018 law/gnb Urteil vom 1. Juli 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am (...) 2015. Über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien, Slowenien und Österreich sei er am 27. November 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 8. Dezember 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. März 2016 wurde er dem Aufenthaltskanton C._______ zugewiesen. B. Mit einer ersten, an einen - wie sich nachträglich herausstellte - nicht ordentlich mandatierten Rechtsvertreter eröffneten Verfügung datierend vom 23. März 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein. C. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 in Ausschaffungshaft versetzt. D. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 stellte die damalige Rechtsvertretung unter Geltendmachung einer nachträglichen Veränderung der Sachlage beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch und brachte im Rahmen dieses Verfahrens auch vor, die Verfügung vom 23. März 2016 sei mangels gültiger Vollmacht des damaligen Rechtsvertreters möglicherweise nicht rechtsgültig eröffnet worden. Gleichzeitig wurde in formeller Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ersetzte das SEM seinen Entscheid vom 23. März 2016 aufgrund eines Eröffnungsfehlers und trat in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an. Mit separater Verfügung vom 28. Juni 2016 wies das SEM das im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 27. Mai 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. F. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2016 Beschwerde erhoben. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hob das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 seine Verfügung vom 7. Juni 2016 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren zwecks Durchführung des nationalen Asylverfahrens wieder auf. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-3878/2016 vom 15. Dezember 2017 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. G. Die gegen die Verfügung vom 28. Juni 2016 erhobene Beschwerde vom 25. Juli 2016 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4569/2016 vom 15. Dezember 2017 abgewiesen. H. Am 30. Juli 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...) mit einem eigenen Geschäft gewesen und habe zudem noch ein (...) besessen. Im Jahre 2008 habe er geheiratet. Aus der Ehe seien (...) Kinder hervorgegangen. Seine (frühere) Ehefrau sei im (...) 2015 verschwunden und er habe seither keine Nachrichten mehr von ihr gehört. Er lebe nun mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen, mit der er (...) Kinder habe. Seine (...) in B._______ sei im Zuge des Bürgerkriegs teilweise zerstört worden. Mit Hilfe seines Vaters, der ebenfalls (...) sei, habe er (...) besorgen und die (...) während zwei bis drei Wochen weiterführen können. Nach dem Einmarsch der Freien Syrischen Armee (FSA) sei die (...) jedoch verbrannt worden. Später hätten die syrischen Sicherheitskräfte die (...) für sich annektiert und zu einem Büro der Zivilverteidigung umfunktioniert. (...) des Jahres 2012 seien drei bewaffnete Männer in sein (...) gekommen und hätten nach ihm verlangt. Da er nicht anwesend gewesen sei, sei er telefonisch aufgefordert worden, sich am nächsten Tag im Sicherheitsbüro (..) zu melden, was er getan habe. Er sei dann mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, verbotenerweise (...) an Angehörige der FSA verkauft zu haben. Damals sei er an drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Sicherheitsstelle gegangen und habe versucht, die Zuständigen davon zu überzeugen, dass zwei Geheimdienstangehörige und ihr Offizier zu ihm gekommen seien, um mit dem Verkauf von (...) an FSA-Angehörige Geschäfte zu machen. Er selbst sei unschuldig. Am (...) 2013 sei er bei einem Besuch der Sicherheitsbehörden verhaftet und bis (...) 2014 inhaftiert worden. Es sei darum gegangen, die Untersuchungen zu vervollständigen. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen und er habe gesundheitliche Probleme bekommen, unter deren Nachwirkungen er heute noch leide. Mit ihm zusammen seien auch die erwähnten Geheimdienstangehörigen und deren Offizier inhaftiert gewesen. Genau ein Jahr später, am (...) 2014, sei er erneut verhaftet worden, um die Untersuchungen vom ersten Mal weiterzuführen. Hinter dieser Festnahme habe wohl sein Schwiegervater gestanden, mit dem er Probleme gehabt habe. Bei dieser Haft sei ihm aufgefallen, dass er der Einzige gewesen sei, den man gefoltert habe. Im (...) 2015 sei er wieder freigelassen worden, nachdem man erfolglos versucht habe, ihn zu überzeugen, seine Aussagen zu ändern. Er sei ehrlich mit den Sicherheitskräften gewesen und glaube, dass diese auch sicher gewesen seien, dass er nichts verbrochen habe und die Vorwürfe, er habe Leute zum Demonstrieren animiert und illegal (...) verkauft, nicht zutreffen würden. Man habe ihm jedoch keine Bestätigung für diese Haft gegeben und seinen Ausweis habe er auch nicht zurückerhalten. Er habe damals viele Probleme gehabt. Seine (frühere) Ehefrau sei verschwunden und sein Schwiegervater, der ein (...) gewesen sei, habe sein Haus annektiert. Am (...) 2015 sei die Polizei zusammen mit seinem Schwiegervater und dessen Sohn um 4 Uhr morgens zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn verhaftet. Sein Schwiegervater habe erfahren, dass er einen Pass beantragt habe, weshalb ihm vorgeworfen worden sei, Personen zum Verlassen des Landes zu animieren. Ebenso habe der Schwiegervater gegenüber der Polizei behauptet, er (der Beschwerdeführer) würde mit Terroristen Geschäfte machen und Kinder ins Ausland entführen. Er sei damals drei Tage in den Händen der Sicherheitskräfte gewesen. Eineinhalb Tage habe er in Haft verbracht. Danach sei er vor ein Gericht gebracht worden. Die Richterin habe ihn mit den erwähnten Vorwürfen seines Schwiegervaters und auch mit den Vorhaltungen konfrontiert, er animiere seine Ehefrau und andere Frauen dazu, (...) zu betreiben. Dies habe er bestritten und der Richterin von der schwierigen Beziehung zu seinem Schwiegervater berichtet und erklärt, dass es sich um persönliche Vorwürfe seines Schwiegervaters handle. Die Richterin habe ihm gesagt, sie werde den Fall untersuchen, und ihm ein Papier ausgehändigt, wonach er nochmals zu ihr kommen solle. Sein Vater sei sehr besorgt gewesen, nachdem der Gerichtsschreiber ihm gesagt habe, dass ihm gestützt auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine Haft von mindestens (...) Jahren oder sogar Folter und Ermordung drohe. Obwohl ihm die Richterin gesagt habe, dass sein Name an allen Checkpoints des Landes vermerkt sei, habe ihm sein Vater mit Beziehungen und Geld die Ausreise aus Syrien ermöglicht. I. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsnachweise und Beweismittel ein:
- Gültiger Reisepass
- Diverse ehe- und scheidungsrechtlichen Dokumente
- Auszug aus dem Personenstandsregister
- (...)-Ausweis
- Zwei Fotos des Beschwerdeführers
- Nachweis über den Tod eines Cousins in Syrien
- Zettel Sicherheitsdienst
- Telefonnummer Sicherheitsdienst
- Arztbericht von Dr. med. D._______, E._______, vom (...) 2018
- Arztbericht von Dr. med. D._______, E._______, vom (...) 2018
- Arztbericht von Prac. med. F._______, G._______ ([...]), vom (...) 2018 J. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4 6). K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. November 2018 (Postaufgabe: 9. November 2018) gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte (teilweise sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Protokolle der BzP und der Anhörung, die unter Bst. I erwähnten ärztlichen Berichte sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2018 bei. L. Mit Verfügung vom 20. November 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 5. Dezember 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. M. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. November 2018 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei unwahrscheinlich und erscheine deshalb konstruiert, dass die drei Festnahmen jeweils an einem (...) erfolgt seien. Ebenso erscheine es selbst unter den erschwerten Bedingungen einer Bürgerkriegslage realitätsfremd, dass man den Beschwerdeführer unter den gleichen Vorwürfen innerhalb von zwei Jahren für mehrere Monate festgenommen, jedoch immer wieder kurzfristig freigelassen hätte. Hätten die syrischen Behörden wirklich ein echtes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt, wäre er nicht immer wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Sodann wirke befremdlich, dass die Richterin ihn im (...) 2015 nach drei Tagen Haft wieder freigelassen habe, obwohl ihm gemäss dem Gerichtsschreiber angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine Haftstrafe von mindestens (...) Jahren gedroht habe. Dass die Richterin ihn mit einem Papier wieder vorgeladen habe, erscheine vor diesem Hintergrund abwegig. Weiter habe er sich in widersprüchliche Aussagen zum Ausreisezeitpunkt aus Syrien verwickelt. In der BzP habe er angegeben, am (...) 2015 aus Syrien ausgereist zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er an einer Stelle zu Protokoll gegeben, die Ausreise aus Syrien sei am (...) 2015 erfolgt. An einer anderen Stelle habe er wiederum erklärt, Syrien am (...) 2015 verlassen zu haben. Seine Angabe in der BzP, am (...) 2015 ausgereist zu sein, stehe sodann in Widerspruch zum Eintrag in seinem Reisepass, wo der (...) 2015 als Ausreisedatum vermerkt sei, und sei darüber hinaus unvereinbar mit seinem Vorbringen, am (...) 2015 zum dritten Mal von den syrischen Sicherheitskräften festgenommen worden zu sein. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe habe, seine angeblichen Verfolgungsvorbringen in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Ausreiseumständen zu bringen. Schliesslich habe er widersprüchliche und realitätsfremde Angaben zu den konkreten Umständen seiner Ausreise aus Syrien gemacht. Er habe dazu in der BzP angegeben, am (...) 2015 ausgereist zu sein und SYP 75000 bezahlt zu haben, um seinen Namen für eine Stunde aus dem Computer zu löschen, um trotz seiner angeblichen Registrierung aus Syrien ausreisen zu können. Konkret sei er mit dem Bus von B._______ nach H._______ gereist und noch am gleichen Tag in die Türkei geflogen. In der Anhörung habe er hingegen verlauten lassen, am (...) 2015 mit dem Bus losgefahren zu sein. Eine Person habe ihn begleitet und an fünf bis sechs Kontrollposten Geld bezahlt, um seine Weiterreise zu ermöglichen. Er habe dieser Person dafür SYP 300000 bis 400000 gegeben. Die Reise habe von 16 Uhr bis zum nächsten Tag 15 Uhr oder 16 Uhr gedauert. Damit habe er zwei völlig verschiedene Versionen seiner angeblichen Ausreise aus Syrien geschildert. Die von ihm geltend gemachten Festnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte könnten ihm daher nicht geglaubt werden. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen nicht zu entkräften. So lasse das Foto, das er eingereicht habe, um seine Ansteckung durch (...) zu dokumentieren, keinen Rückschluss auf eine allfällige Haft als Auslöser zu. Bei den beiden Zetteln, welche von den syrischen Sicherheitskräften stammen würden und seine Festnahmen belegen sollen, handle es sich um handschriftliche Dokumente ohne jegliche vorgedruckten Elemente, wie sie bei behördlichen Dokumenten vorkommen würden. Somit sei auf diesen Zetteln kein einziger objektivierbarer Hinweis vorhanden, der auf deren Herkunft und Verfasser schliessen liesse. Schliesslich sei den drei eingereichten Arztberichten aus der Schweiz zu entnehmen, dass ihm eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von in Syrien erlittenen Misshandlungen attestiert werde. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nur bei einem objektivierten Trauma gestellt werden. Eine ärztliche Diagnose, die sich auf angebliche traumatische Elemente der Lebensgeschichte eines Patienten beziehe, die das SEM im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund seiner spezifischen Kompetenzen nach einlässlicher Prüfung als unglaubhaft erkannt habe, könne nicht als taugliches Beweismittel für besagte Vorfälle dienen. Zudem stütze sich Dr. med. D._______ auf zwei verschiedene Sachverhaltselemente (einjährige respektive sechsmonatige Haft), welche die Traumatisierung ausgelöst hätten. Dies führe zu erheblichen Zweifeln an der von diesem Arzt gestellten Diagnose. Schliesslich würden Nachteile, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des Bürgerkrieges erlitten habe, keine asylrelevante Verfolgung darstellen. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das SEM erhebe zu Unrecht den Vorwurf, er (der Beschwerdeführer) habe gesagt, Syrien am (...) 2015 verlassen zu haben. Er habe vielmehr gesagt, dass er das Land am (...) 2015 verlassen habe - acht Tage nach seiner Verhaftung am (...) 2015. Er habe auch nie gesagt, dass er Syrien am (...) 2015 verlassen habe. An diesem Tag habe sein Vater für ihn einen Pass ausstellen lassen. Er habe bloss seinen Fingerabdruck auf dem Pass abgeben müssen. Nach der Einreise in die Schweiz sei er schwer krank und angeschlagen gewesen. Er leide an (...). Deshalb sei er bei der ersten Befragung nicht in einer guten gesundheitlichen und psychischen Verfassung gewesen. Was den Geldbetrag anbelange, welchen er bezahlt haben solle, habe er dem SEM erklärt, dass sein Vater diesen Betrag bezahlt habe und nicht er selber. Er habe deshalb die Höhe des Betrages nicht genau beziffern können. Er habe jedoch in der Anhörung ausgeführt, dass der Betrag zwischen SYP 300000 und 400000 betragen und er zusätzlich und persönlich dem Chauffeur USD 100 auf die Hand gegeben habe. Des Weiteren habe das SEM den Arztbericht von Prac. med. F._______ ignoriert, aus welchem die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgehe. Die Dauer seiner Festnahme betreffend habe er sprachliche Schwierigkeiten mit dem Hausarzt gehabt. Es sei nicht einzusehen, weshalb das SEM einzig die beiden Berichte seines Hausarztes ernst genommen habe, den Bericht des Psychiaters jedoch nicht berücksichtigt habe. Dass das SEM auch Fehler in seinen Entscheiden mache, zeige sich darin, dass es das Datum des zweiten Arztberichtes falsch geschrieben habe. Sodann würden zwischen den beiden Befragungen über zweieinhalb Jahre liegen. Es könne sein, dass er einige Punkte aus der ersten Befragung vergessen habe, was bei allen Menschen normal sei. Er könne sich kaum vorstellen, dass jemandem in der Schweiz der Asylstatus gewährt werde angesichts der mikroskopischen Befragungen und der Suche nach Widersprüchen. Schliesslich sei nicht korrekt, dass er innert zweier Jahre drei Mal festgenommen worden sei, sondern vielmehr innert dreier Jahre. Er habe dem SEM auch geschildert, dass er gemeinsam mit Personen des Geheimdienstes inhaftiert gewesen sei und seine Freilassung von ihnen abhängig gewesen sei. Sie hätten deswegen alle gleichzeitig das Gefängnis verlassen. Das SEM hätte bei Zweifeln die eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit prüfen können. Es sei insbesondere unmöglich, den (...)ausweis zu fälschen. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5. 5.1 Zunächst ist auf die in der Beschwerde sinngemäss erhobenen formellen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht und der Abklärungspflicht einzugehen. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Insoweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seine mehrfachen Aussagen, wonach er am (...) 2015 um 4 Uhr morgens verhaftet worden und acht Tage später am (...) 2015 ausgereist sei, ignoriert und behaupte, er habe gesagt, das Land am (...) 2015 verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass sich das SEM dabei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP bezog, wonach er am (...) 2015 ausgereist sei (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 5.01 und 5.02). Die sich daraus ergebenden Widersprüche sind im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen (vgl. E. 6.4). 5.4 Weiter wird moniert, der Beschwerdeführer sei nach der Einreise in die Schweiz schwer krank und angeschlagen gewesen. Bei der ersten Befragung sei er deshalb nicht in einer guten gesundheitlichen und psychischen Verfassung gewesen. Dem Protokoll der BzP ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe (...). Diese Krankheit habe bei ihm angefangen, als er im Gefängnis gewesen sei. Er müsse deswegen (...) nehmen. Auch habe er in seiner (...) eine eiternde Wunde, die operiert werden müsse (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 8.02). Psychische Beeinträchtigungen machte der Beschwerdeführer jedoch keine geltend und solche sind aus dem Protokoll auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war überdies offensichtlich in der Lage, die gestellten Fragen detailliert zu beantworten. Das Protokoll der BzP kann demnach dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. 5.5 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, das SEM bezweifle die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, obwohl diese fachärztlich gestellt worden sei, und habe den Arztbericht von Prac. med. F._______ total ignoriert. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM alle drei eingereichten ärztlichen Berichte berücksichtigte. Die geäusserten Zweifel an der Diagnose betreffen in erster Linie die Berichte von Dr. med. D._______ aufgrund der in diesen enthaltenen Ungereimtheiten hinsichtlich der Haftdauer. Zwar liegt es nicht in der Kompetenz des SEM, eine ärztliche Diagnose per se zu hinterfragen. Es hielt jedoch zu Recht fest, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, bildet nämlich lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Das SEM war deshalb nicht verpflichtet, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, und auch jetzt kann davon abgesehen werden, zumal ein solches Gutachten die behaupteten Fluchtgründe nicht zu beweisen vermöchte. Der entsprechende Eventualantrag ist demnach abzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht von Prac. med. F._______ zwar unter anderem von "ausgeprägten Erinnerungslücken", über welche der Beschwerdeführer berichte, die Rede ist, jedoch weder in der Beschwerde vorgebracht wird noch aus den Befragungsprotokollen hervorgeht, dass die posttraumatische Belastungsstörung Auswirkungen auf das Aussageverhalten gehabt hätte. Auf die Ungereimtheiten in den erwähnten Arztberichten ist im Rahmen der materiell-rechtlichen Würdigung einzugehen. 5.6 Zur Rüge, der Abstand zwischen BzP und Anhörung habe über zweieinhalb Jahre betragen, ist festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4 und E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5). Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer dem SEM vorwirft, es habe die von ihm eingereichten Dokumente nicht auf ihre Echtheit geprüft, ist festzuhalten, dass mangels Hinweise auf Herkunft und Verfasser eine solche Prüfung der beiden eingereichten handschriftlichen Zettel nicht möglich war. Es bestand sodann keine Veranlassung, den (...)ausweis einer Prüfung zu unterziehen, zumal dieser für sich allein nicht geeignet ist, die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung zu belegen. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über weite Strecken einen bemerkenswerten Detailreichtum aufweisen. Mit Verweis auf die überzeugende Begründung des SEM sowie auf die nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht wie vorgetragen ereignet haben kann. 6.3 Insoweit der Beschwerdeführer dem SEM "mikroskopische Befragungen" und eine "Suche von widersprüchlichen Worten und Sätzen" vorwirft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme und der Zeitdauer von rund zweieinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung davon auszugehen ist, er sei in der Lage, wichtige Ereignisse in Zusammenhang mit seiner Flucht mehrmals übereinstimmend darzulegen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sich die Sachbearbeiterin des SEM erinnern könne, was sie am 8. November 2016 gemacht habe, ist unerheblich, zumal beim Beschwerdeführer lebensprägende Geschehnisse zur Diskussion stehen. 6.4 In der Tat führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, er habe das Land am (...) verlassen, erklärte jedoch unmittelbar darauf, sein Vater habe ihm am (...) einen Pass erstellen lassen. Angesichts seiner früheren Aussage, er habe Syrien am (...) 2015 verlassen, welches Datum auch mit dem Passeintrag übereinstimmt, ist hier wohl von einem Versehen auszugehen (vgl. Akten SEM A77/19 F34, F80 und F81). Stärker ins Gewicht fällt dagegen der Widerspruch zu seiner Aussage in der BzP, wonach er Syrien am (...) 2015 verlassen habe (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 5.01 und 5.02). Wäre er tatsächlich am (...) 2013, am (...) 2014 und am (...) 2015 verhaftet worden, wäre eine starke Assoziation des Datums "(...)" mit diesen drei Verhaftungen zu erwarten. Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung denn auch aus: "Ja, es ist ein reiner Zufall. [...] Jedes Jahr sage ich mir selbst: «Ich wurde vor einem Jahr gleich zum selben Datum verhaftet.»" (vgl. Akten SEM A77/19 F37). Dass er in der BzP ausgerechnet dieses Datum als Ausreisetag angab, lässt dagegen darauf schliessen, dass der (...) in seiner Erinnerung nicht negativ besetzt ist. Darüber hinaus erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer drei Jahre in Folge am genau gleichen Datum verhaftet worden sein soll. 6.5 Was den zur Ausreise verwendeten Geldbetrag anbelangt, bezifferte der Beschwerdeführer diesen in der BzP auf SYP 75000, wohingegen er in der Anhörung eine Bandbreite von SYP 300000 bis 400000 plus USD 100 angab (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 5.01 und A77/19 F47 ff.). Das Vorbringen in der Beschwerde, sein Vater habe diesen Betrag bezahlt und nicht er selber, vermag diese Diskrepanz nicht zu erklären. 6.6 Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diese Diagnose vermag jedoch für sich allein die geltend gemachte Verfolgung in Syrien nicht zu belegen (vgl. E. 5.5). Ob tatsächlich sprachliche Schwierigkeiten zu den Ungereimtheiten die Haftdauer betreffend in den beiden Arztberichten von Dr. med. D._______ führten, kann offenbleiben. Jedenfalls erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich diesbezügliche Ungenauigkeiten ergeben haben könnten, welche nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen sind. Trotzdem erstaunt, dass im Bericht von Dr. med. D._______ vom (...) 2018 lediglich von einer Haft im Jahr 2015 die Rede ist, wobei sich der Beschwerdeführer im Gefängnis mit (...) angesteckt habe, zumal er gemäss Anhörungsprotokoll auch in der früheren Haft vom (...) 2013 bis (...) 2014 unter dieser Krankheit gelitten habe (vgl. Akten SEM A77/19 F20). 6.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht innerhalb von zwei Jahren, sondern innerhalb von drei Jahren drei Mal festgenommen worden, ist darauf hingewiesen, dass zwischen (...) 2013 und (...) 2015 lediglich zwei Jahre liegen. Inwiefern er durch seinen Hinweis, dass er mit Personen des Geheimdienstes im Gefängnis gewesen sei und sie alle die Haft gleichzeitig verlassen hätten, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dartun will, erschliesst sich dem Gericht nicht. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. November 2018 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: