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D-4569/2016

D-4569/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-15 · Deutsch CH

Unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4569/2016 Urteil vom 15. Dezember 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM mit einer ersten, wie sich nachträglich herausstellte an einen nicht ordentlich mandatierten Rechtsvertreter eröffneten Verfügung datierend vom 23. März 2016 auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 9. Mai 2016 in Ausschaffungshaft versetzt wurde, dass die rubrizierte Rechtsvertretung am 27. Mai 2016 unter Geltendmachung einer nachträglicher Veränderung der Sachlage beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch stellte und im Rahmen diese Verfahrens auch vorgebracht wurde, die Verfügung vom 23. März 2016 sei mangels gültiger Vollmacht des damaligen Rechtsvertreters möglicherweise nicht rechtsgültig eröffnet worden, dass in formeller Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers gestellt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 (eröffnet am 13. Juni 2016) seinen Entscheid vom 23. März 2016 aufgrund eines Eröffnungsfehlers ersetzte und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Juni 2016 anfechten liess (vgl. Verfahren D-3878/2016), dass das SEM das im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 27. Mai 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren mit separater Verfügung vom 28. Juni 2016 abwies, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, es habe an der vorausgesetzten Notwendigkeit der Beigabe eines Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren gefehlt, dass der Rechtsvertreter diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung der am 27. Mai 2016 beantragten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragte, dass er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person des Rechtsvertreters ersuchte, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren D-3878/2016 zu vereinigen sei, dass dem Gericht die in der Beschwerde aufgelisteten Beilagen übermittelt wurden, dass in der Eingabe hinsichtlich des Ablauf des Asylverfahrens unter anderem geltend gemacht wurde, das SEM habe im Rahmen des Dublin-Verfahrens bereits am 23. März 2016 einen Nichteintretensentscheid erlassen, welcher dem Beschwerdeführer indes mutmasslich nicht korrekt eröffnet worden sei, dass das SEM in der Folge diesen Entscheid nach Interventionen des Rechtsvertreters durch denjenigen vom 7. Juni 2016 ersetzt habe, dass eine Rechtsvertretung für diesen Verfahrensgang unabdingbar gewesen sei, zumal der bereits in Ausschaffungshaft genommene Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die ungerechtfertigte Überstellung nach Kroatien zu verhindern, dass auf weitere Darlegungen des Beschwerdeführers und die Argumente des SEM - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht am 27. Juli 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall sei - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz suche (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch zuständig ist, soweit das SEM im Rahmen eines Asylverfahrens die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren verweigert, dass das Hauptverfahren infolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz mit heutigem Datum durch die Einzelrichterin als gegenstandslos abgeschrieben wird, weshalb über die vorliegende Beschwerde in einem separaten Entscheid zu befinden ist, dass sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG richtet (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG). dass das VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bei gegebenen Voraussetzungen die Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gewährt, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) handelt, der grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. Marcel Maillard, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf, 2. Aufl. 2016, Art. 65 N 4; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 60 f.), dass die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem SEM, gelten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Partei und der Nichtaussichtslosigkeit der Begehren zusätzlich voraussetzt, dass diese zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist, dass eine solche sachliche Notwendigkeit praxisgemäss dann zu bejahen ist, wenn ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen droht und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet (BGE 130 I 180 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel, 2. Aufl. 2013, S. 283 Rz. 4.120; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 38), wobei die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen strengeren Massstab erlauben (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 39; Kayser, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-3535/2010 vorzitiert E. 5.1 sowie A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3), dass nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3.2 m.w.H.), dass bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, wobei als besondere Schwierigkeit nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch persönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung in Betracht fallen (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-2262/2007 vom 19. Juni 2013 E. 6.1 f.), dass im vorliegenden Verfahren mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass keine besonders komplexen Sach- oder Rechtsfragen vorlagen, zumal es im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Eröffnungsmangel einzig darum gegangen ist, den Behörden gegenüber geltend zu machen, bisher noch keine Verfügung erhalten zu haben, dass es auch bezüglich der übrigen neuen Sachumstände oder der Veränderung der Sachlage einzig um die Darlegung des Sachverhaltes ging, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers dessen Handlungsspielraum zwar einschränkte, auch in dieser Situation eine schriftliche Eingabe beim SEM mit der Darlegung der Fakten aber möglich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer ausserdem auf die Unterstützung seiner Partnerin zählen konnte, dass zusammenfassend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in Anbetracht der gesamten Umstände im vorliegenden Fall offensichtlich keine Notwendigkeit des anwaltlichen Beistands für den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zu bejahen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2016 nicht zu beanstanden und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: