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D-6393/2025

D-6393/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Mai 2025, lediglich eine Diagnose enthalte, die sich nicht grundsätzlich von denen früherer medizinischer Berichte unterscheide, welche im or- dentlichen Asylverfahren sowie im betreffenden Beschwerdeverfahren ein- gereicht worden seien, dass sich sowohl das SEM im Asylentscheid vom 23. August 2024 als auch das BVGer in seinem Urteil vom 7. Mai 2025 bereits mit dem Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei keine An- haltspunkte festgestellt hätten, die zur Unzulässigkeit oder zur Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, dass sich der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch nicht mit den Erwägungen im Urteil des BVGer D-5491/2024 vom 7. Mai 2025 auseinan- dergesetzt und insbesondere nicht begründet habe, weshalb zum heutigen Zeitpunkt abweichend von den damaligen Einschätzungen eine Behand- lung seiner gesundheitlichen Probleme in der Türkei nicht mehr verfügbar oder finanzierbar sein sollte oder weshalb in sonstiger Hinsicht ein grund- legend anderer Sachverhalt vorliegen würde, dass sich die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch folglich nicht we- sentlich von jenen im ordentlichen Asylverfahren und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren unterscheiden würden, womit die genannte Eingabe offensichtlich nicht gehörig begründet sei, dass das SEM im Übrigen feststellte, zwei der eingereichten Beweismittel (ein Austrittsbericht vom 12. November 2024 und eine Vorladung zu einem Abklärungsgespräch vom 25. November 2024 jeweils des Kantonsspitals B._______) würden aus dem Zeitraum vor dem Urteil des BVGer vom

7. Mai 2025 datieren, dass diese beiden Beweismittel demnach im Rahmen eines allfälligen Re- visionsverfahrens durch das BVGer zu beurteilen wären, womit das SEM auf die damit verbundenen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete, dass die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen und ausschliesslich un- ter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls damit begründet wird, der Beschwerdeführer sei in der Türkei in Gefahr, weil er dort von verschiedenen Privatpersonen verfolgt und durch die türkischen Behörden nicht geschützt werde,

D-6393/2025 Seite 7 dass – wie bereits festgestellt wurde – auf die vom Beschwerdeführer ge- stellten Anträge unter anderem hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls gar nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeschrift sich auf die soeben genannten Aspekte be- schränkt und keinerlei Vorbringen enthält, die sich auf den Verfahrensge- genstand des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch des Be- schwerdeführers beziehen, dass im Übrigen der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vor- instanz zutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Teil der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel sei allenfalls revisi- onsrechtlich geltend zu machen, dass auch mit der vorliegend zu beurteilenden Rechtsmitteleingabe keiner- lei Gründe vorgebracht werden, die in revisionsrechtlicher Hinsicht zu prü- fen wären, dass schliesslich ebenfalls im Interesse der Vollständigkeit festzustellen ist, dass das SEM auch nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, weil Hinweise auf eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4) vor- liegen würden, ergaben sich doch solche weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln, dass in diesem Zusammenhang insbesondere festzuhalten ist, dass für die Behauptung im Wiedererwägungsgesuch, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt, keinerlei nachvollziehbare Begründung vorgebracht wurde, dass das SEM zusammenfassend auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass sich angesichts dessen die Prüfung des Eventualantrags erübrigt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

D-6393/2025 Seite 8 dass, nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unent- geltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6393/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6393/2025 Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 14. August 2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 6. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 23. August 2024 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5491/2024 vom 7. Mai 2025 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 18. Juni 2025 in Bezug auf die Verfügung vom 23. August 2024 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass das SEM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2025 (Datum der Eröffnung: 15. August 2025) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 21. August 2025 (Datum der Postaufgabe: 22. August 2025) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie - mit nachfolgenden Einschränkungen - einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass somit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1), dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, wobei sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.N.), dass weder die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls noch jene allfälliger Vollzugshindernisse vorliegend Verfahrensgegenstand bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen bezweckt, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.N.), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass ein Wiedererwägungsgesuch gehörig begründet ist, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5.4 f.), dass unter anderem dann keine gehörige Begründung vorliegt, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog), dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die entscheidende Behörde die Möglichkeit hat, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch unter dem vorliegend einzig zu berücksichtigenden Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen damit begründete, seit Erlass der Verfügung des SEM vom 23. August 2024 habe sich sein Gesundheitszustand in massgeblicher Weise verschlechtert, dass er, nachdem sein Asylgesuch endgültig abgelehnt und er im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in die Türkei durch das kantonale Migrationsamt vorgeladen worden sei, zusammengebrochen und ins Spital gebracht worden sei, dass er zufolge den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen unter vielfältigen psychischen und körperlichen Beschwerden leide, sodass er seinen Alltag nicht richtig gestalten könne, dass er, auch weil sich seine Mutter in der Türkei vor seinem gewalttätigen Bruder verstecken müsse und die dortigen Behörden untätig seien, in seinem Heimatstaat keinerlei Unterstützung habe, weshalb sein Leben gefährdet sei, dass eine derart kranke Person ohne Vernetzung und Unterstützung im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, dass mit dem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme drei ärztliche Zeugnisse sowie zwei Vorladungen zu Arztterminen eingereicht wurden, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht, dass er an diversen psychischen Erkrankungen, darunter Panikattacken, Posttraumatischen Belastungsstörungen sowie dissoziativen Episoden leide, dass das mit dem Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich eingereichte ärztliche Zeugnis, ein Austrittsbericht des Kantonsspitals B._______ vom 23. Mai 2025, lediglich eine Diagnose enthalte, die sich nicht grundsätzlich von denen früherer medizinischer Berichte unterscheide, welche im ordentlichen Asylverfahren sowie im betreffenden Beschwerdeverfahren eingereicht worden seien, dass sich sowohl das SEM im Asylentscheid vom 23. August 2024 als auch das BVGer in seinem Urteil vom 7. Mai 2025 bereits mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei keine Anhaltspunkte festgestellt hätten, die zur Unzulässigkeit oder zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, dass sich der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch nicht mit den Erwägungen im Urteil des BVGer D-5491/2024 vom 7. Mai 2025 auseinandergesetzt und insbesondere nicht begründet habe, weshalb zum heutigen Zeitpunkt abweichend von den damaligen Einschätzungen eine Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in der Türkei nicht mehr verfügbar oder finanzierbar sein sollte oder weshalb in sonstiger Hinsicht ein grundlegend anderer Sachverhalt vorliegen würde, dass sich die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch folglich nicht wesentlich von jenen im ordentlichen Asylverfahren und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren unterscheiden würden, womit die genannte Eingabe offensichtlich nicht gehörig begründet sei, dass das SEM im Übrigen feststellte, zwei der eingereichten Beweismittel (ein Austrittsbericht vom 12. November 2024 und eine Vorladung zu einem Abklärungsgespräch vom 25. November 2024 jeweils des Kantonsspitals B._______) würden aus dem Zeitraum vor dem Urteil des BVGer vom 7. Mai 2025 datieren, dass diese beiden Beweismittel demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das BVGer zu beurteilen wären, womit das SEM auf die damit verbundenen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete, dass die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen und ausschliesslich unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls damit begründet wird, der Beschwerdeführer sei in der Türkei in Gefahr, weil er dort von verschiedenen Privatpersonen verfolgt und durch die türkischen Behörden nicht geschützt werde, dass - wie bereits festgestellt wurde - auf die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge unter anderem hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls gar nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeschrift sich auf die soeben genannten Aspekte beschränkt und keinerlei Vorbringen enthält, die sich auf den Verfahrensgegenstand des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers beziehen, dass im Übrigen der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Teil der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel sei allenfalls revisionsrechtlich geltend zu machen, dass auch mit der vorliegend zu beurteilenden Rechtsmitteleingabe keinerlei Gründe vorgebracht werden, die in revisionsrechtlicher Hinsicht zu prüfen wären, dass schliesslich ebenfalls im Interesse der Vollständigkeit festzustellen ist, dass das SEM auch nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, weil Hinweise auf eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4) vorliegen würden, ergaben sich doch solche weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln, dass in diesem Zusammenhang insbesondere festzuhalten ist, dass für die Behauptung im Wiedererwägungsgesuch, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt, keinerlei nachvollziehbare Begründung vorgebracht wurde, dass das SEM zusammenfassend auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass sich angesichts dessen die Prüfung des Eventualantrags erübrigt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass, nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: