Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau mit letztem Wohnsitz in der Region Z._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2008 und reiste am 8. Dezember 2008 illegal via den Flughafen Genf in die Schweiz ein. Am 13. Dezember 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 16. Dezember 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in Guinea-Bissau geboren worden und habe bis zum Alter von vier Jahren dort gelebt, danach habe er ungefähr elf Jahre lang bei seinem Onkel in Mali verbracht. Als sein Onkel gestorben sei, habe er zunächst noch ungefähr drei Jahre alleine in Mali gelebt und sei danach im Alter von 15 Jahren nach Guinea-Bissau zurückgekehrt. Er habe seine Eltern suchen wollen, sei jedoch schon kurz nach der Einreise nach Guinea-Bissau von Rebellen aufgegriffen worden und habe in der Folge ungefähr zehn Jahre lang in einem Rebellencamp in der Nähe seines Herkunftsdorfes W._______ verbracht. Er habe sich geweigert, mit den Rebellen gegen die Regierung zu kämpfen, Leute umzubringen oder Drogen zu verkaufen. Die Rebellen hätten ihn deshalb verdächtigt, ein Spion der Regierung zu sein, und hätten ihn vergiftet. Daher rührten seine gesundheitlichen Probleme. Ungefähr Mitte September 2008 sei ihm eines Nachts zusammen mit einigen anderen Häftlingen die Flucht aus dem Camp gelungen. Er habe sich zur Flucht entschieden, weil die Rebellen zuvor einen mit ihm befreundeten Nigerianer umgebracht hätten und er befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er nicht eher fliehen können. Im Jahr 2003 hätten ihn die Rebellen nämlich einmal im Busch operiert, danach habe er jahrelang liegen müssen. Nach seiner Flucht aus dem Camp habe er auf der Strasse einen Wagen angehalten und dem weissen Fahrer seine Probleme geschildert. Der weisse Mann habe Mitleid mit ihm gehabt und ihn zu sich nach Hause mitgenommen. In der Folge habe er bis zu seiner Ausreise Anfang Dezember 2008 bei diesem Mann gelebt. Dieser habe für ihn die Ausreise nach Europa organisiert und ihn auch begleitet, sei jedoch dann im Flughafen Genf verschwunden. An die Reise könne er sich nicht erinnern, da er sehr krank gewesen sei. In Genf habe er sich zunächst einige Tage lang im Flughafen aufgehalten. Aufgrund seiner Blutungen habe er sich dann ins Spital begeben müssen. Dort habe man ihn behandelt und anschliessend ans Empfangszentrum verwiesen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland würde er riskieren, von den Rebellen getötet zu werden, da er vor ihnen geflüchtet sei und ihre Geheimnisse (Organisationsstruktur, Vorgehensweisen etc.) kenne. Ausserdem habe er im Heimatland keine Angehörigen mehr. A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einen ärztlichen Austrittsbericht des Kantonsspitals V._______ vom 13. Januar 2009 zu den Akten. A.d. Auf entsprechende Aufforderungen des BFM hin liess der Beschwerdeführer in der Folge mehrere ärztliche Berichte betreffend seine gesundheitlichen Probleme einreichen (vgl. A16 und A20). B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 - eröffnet am 3. November 2011 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 24. November 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag ein Sprechstunde-Aufgebot der Klinik für Chirurgie des Kantonsspitals V._______ vom 16. November 2011 bei. D. In der Folge wurde mit Eingabe vom 25. November 2011 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes X._______ nachgereicht. E. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert Frist einen umfassenden ärztlichen Bericht betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand sowie eine Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 reichte der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter ebenfalls eine Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge faktischer Vollzugsunmöglichkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersucht. Dieser Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung, eine Kursbestätigung vom 28. Oktober 2009, eine Arbeitsbestätigung vom 10. Dezember 2009, eine Kursbestätigung vom 15. Juli 2010, ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers (alles Kopien) sowie eine Vollmacht vom 7. November 2011 im Original. G. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 mit, die Eingabe vom 5. Dezember 2011 werde als Beschwerdeergänzung entgegengenommen, es bestehe jedoch keine Veranlassung, die Verfügung vom 2. Dezember 2011 in Bezug auf die Frage der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Im Weiteren wurde auf die laufende Frist zur Einreichung eines Arztberichtes hingewiesen. H. Am 12. Dezember 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage eines datumsgleichen Schreibens an das Kantonsspital V._______ ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des angeforderten Arztberichtes. Diesem Gesuch wurde am 20. Dezember 2011 entsprochen (Fristerstreckung bis zum 30. Januar 2012). I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung über die Entbindung seiner Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 reichte er ein ärztliches Schreiben von Dr. med. G. C. (Klinik für Chirurgie, Kantonsspital V._______) vom 16. Januar 2012 nach. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte seinerseits mit Eingabe vom 30. Januar 2012 ein Bestätigungsschreiben von Dr. med. W. M. vom 22. Dezember 2011, zwei bereits aktenkundige Dokumente (Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2012 inklusive das ärztliche Schreiben vom 16. Januar 2012) sowie einen Strafbefehl vom 20. Januar 2012 zu den Akten. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich dazu mit Stellungnahme vom 23. März 2012 vernehmen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe jahrelang bei Rebellen leben müssen, schliesslich sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er sich vor den Rebellen fürchte. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten, aber nicht näher bezeichneten Rebellen handle es sich vermutlich um die Rebellen des Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MfdC), welche aus ihrem Operationsgebiet im Süden von Senegal häufig in das angrenzende Staatsgebiet von Guinea-Bissau vordrängten. Die Sicherheitskräfte von Guinea-Bissau würden jedoch gegen diese Rebellenorganisation konsequent und erfolgreich vorgehen, wenn diese sich im Hoheitsgebiet von Guinea-Bissau aufhielten. Der Beschwerdeführer könne sich daher im Falle seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau an die heimatlichen Behörden wenden, wenn er sich vor den Rebellen fürchte, was er bisher nicht getan habe. Die Behörden von Guinea-Bissau seien schutzwillig. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Insbesondere seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zurzeit nicht derart gravierend, als dass er in absehbarer Zukunft eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten müsse, weshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 24. November 2011 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe jahrelang bei den Rebellen leben müssen, ohne dass ihm die heimatlichen Sicherheitskräfte zu Hilfe gekommen wären. Die Korruption in Guinea-Bissau verhindere ein konsequentes Vorgehen gegen die Rebellen. Hätte er nach seiner Flucht bei den Behörden vorgesprochen, so hätten diese keine Strafverfolgung eingeleitet. Er hätte im Gegenteil sogar befürchten müssen, selbst mit den Rebellen in Verbindung gebracht zu werden, weil er sich so lange bei ihnen aufgehalten habe. Folglich sei Guinea-Bissau weder in der Lage noch willens, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher gegeben. Im Weiteren leide er an Perianal-Abszessen (chronische Eiterungen, Ausbildung von Fistelgängen). Seit dem Jahr 2009 seien im Kantonsspital V._______ deswegen zahlreiche Operationen durchgeführt worden. Er benötige regelmässige Kontrolluntersuchungen. Seit dem vom BFM zitierten Arztbericht vom 24. März 2011 hätten sich neue Fistelgänge gebildet, weshalb er nun wieder regelmässig in ärztlicher Behandlung sei und sich bald einer erneuten Operation werde unterziehen müssen. Das BFM habe den relevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug wäre die operative Versorgung nicht gewährleistet. Bei Nichtbehandlung könne es zu einer Abszessbildung mit Sepsis und damit zu lebensbedrohlichen Komplikationen kommen. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar.
E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung des Rechtsvertreters wird zunächst ausgeführt, aufgrund der Aktenlage sei gar nicht sicher, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Staatsangehörigen von Guinea-Bissau handle, da er bereits als Kleinkind nach Mali gezogen und längere Zeit dort gelebt habe. Vor der Anordnung des Wegweisungsvollzugs müsse zuerst abgeklärt werden, welches Land bereit wäre, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Das Verfahren sei bis dahin zu sistieren. Möglicherweise müsse der Beschwerdeführer sogar als Staatenloser qualifiziert werden. Aufgrund dieser unklaren Sachlage sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren seien die Ausführungen des BFM zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitskräfte in Guinea-Bissau nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer wäre wahrscheinlich von den heimatlichen Sicherheitsbehörden als kriegführender Ausländer qualifiziert worden, hätte er sich betreffend seinen Aufenthalt bei den Rebellen an diese gewandt, zumal er keine Identitätsdokumente besitze. In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass dieser infolge der erheblichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unzumutbar sei. Zu einer anderen Einschätzung könnte man allenfalls nach einer geglückten Operation gelangen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen bereits erfolgreich Integrationsbemühungen unternommen (vgl. die beigelegten Beweismittel). Es könne ihm schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, durch sein eigenes Verfahren den Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen.
E. 4.4 In der Eingabe vom 30. Januar 2012 wird zunächst auf den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl vom 20. Januar 2012 hingewiesen und erklärt, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Umzüge von einem Wohnheim ins nächste in einer Stresssituation befunden, dies wohl auch deshalb, weil er bereits in Afrika "herumgeschubst" worden sei. Nach zweijährigem untadeligem Verhalten habe dies nun zu Gewaltausbrüchen geführt. Zudem wird angefügt, der Beschwerdeführer befinde sich noch immer in ärztlicher Behandlung, da die komplizierte Fistelsituation wohl erst mit einer (weiteren) Operation bereinigt werden könne. Ein Wegweisungsvollzug sei unter diesen Umständen nicht zu verantworten.
E. 4.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es könne gegebenenfalls die Ausreisefrist erstrecken, damit der Beschwerdeführer die fällige Operation in der Schweiz durchführen lassen könne. Die Folgebehandlung könne der Beschwerdeführer sodann im Heimatland in Anspruch nehmen. Das Spital Raoul-Follerau in Bissau sei im Jahr 2003 nach westlichen Standards neu aufgebaut worden; die Behandlung sei kostenlos. Daher habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland keine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Der Vollzug sei demnach zumutbar.
E. 4.6 In der Replik äussert der Rechtsvertreter erneut die Auffassung, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren handle es sich bei den Ausführungen des BFM zur Behandlungsmöglichkeit im Spital Raoul Follerau um theoretische Betrachtungen. Es sei zudem nicht zweckmässig, eine in der Schweiz begonnene Behandlung nicht hier zu Ende zu führen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass am 16. Mai 2012 eine Strafverhandlung vor dem Bezirksgericht U._______ betreffend den Beschwerdeführer stattfinden werde. Es liege im Interesse des Beschwerdeführers, sich an dieser Verhandlung gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wehren zu können. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht zumutbar.
E. 5 Seitens des Beschwerdeführers wird die Rüge erhoben, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, und zwar sowohl bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als auch bezüglich der Frage seiner Staatsangehörigkeit. Dazu ist Folgendes festzustellen:
E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungslast; allerdings sind die Parteien mitwirkungspflichtig (vgl. z.B. Art. 8 AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49.).
E. 5.2 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, seine Staatsangehörigkeit sei unklar, eventuell müsse er gar als Staatenloser qualifiziert werden, weshalb das BFM zu dieser Frage weitere Abklärungen hätte machen müssen, der Sachverhalt somit unvollständig erstellt worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens erklärt, er sei in Guinea-Bissau geboren worden und sei Staatsangehöriger dieses Landes (vgl. A3 S. 1). Es besteht kein Grund, an dieser Aussage zu zweifeln; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, ändert daran nichts. Für das BFM bestand somit keine Veranlassung, zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu tätigen. Bei dieser Sachlage ist auf den in diesem Zusammenhang gestellten Sistierungsantrag (vgl. S. 3 der Beschwerdeergänzung vom 5. Dezember 2011) sowie im Übrigen auch auf den sinngemässen Antrag auf Feststellung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers (zu dessen Beurteilung ohnehin erstinstanzlich das BFM zuständig wäre; vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2) nicht näher einzugehen.
E. 5.3 Die Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unvollständig erstellt, erscheint ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Direktanhörung vom 19. Mai 2009 einen ärztlichen Austrittsbericht vom 13. Januar 2009 zu den Akten. In der Folge forderte das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 18. Februar 2010 und 17. März 2011 auf, jeweils aktuelle Arztberichte einzureichen, worauf der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand zu den Akten reichte. Das BFM ist damit seiner Pflicht, den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, in genügender Weise nachgekommen. Dem letzten vom Beschwerdeführer auf Aufforderung des BFM hin eingereichten Arztbericht vom 24. März 2011 konnte entnommen werden, dass sich der Befund deutlich verbessert habe, dass eine konservative Behandlung erfolge, bis sich der Beschwerdeführer allenfalls zu einem definitiven Sanierungsversuch entschliesse, und dass - solange keine Notfallsituation eintrete - jährliche Kontrolluntersuche notwendig seien. Bei dieser Sachlage kann vom BFM nicht erwartet werden, dass es bis zum Erlass seiner Verfügung ständig bei der Partei nachfragt, ob eventuell eine Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist. Vielmehr wäre in diesem Fall der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, eine allfällige, relevante Veränderung seines Gesundheitszustandes umgehend von sich aus dem BFM zu melden, zumal er im damaligen Zeitpunkt jederzeit mit einem Entscheid des BFM rechnen musste.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Dem in diesem Zusammenhang (eventualiter) gestellte Kassationsantrag ist somit nicht stattzugeben.
E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seinem Heimatland jahrelang von Rebellen gefangen gehalten worden und befürchte bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau eine Verfolgung durch diese Personen, da er aus ihrer Gefangenschaft geflüchtet sei und ihre Geheimnisse kenne. Zwar nennt der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens diese Rebellen nicht beim Namen, erklärt jedoch in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. November 2011 in Übereinstimmung mit dem BFM (vgl. die angefochtene Verfügung), es habe sich dabei höchstwahrscheinlich um MfdC-Rebellen gehandelt. Der Beschwerdeführer macht damit eine Verfolgung (respektive Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung) durch nichtstaatliche Akteure geltend. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Schutz vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung finden kann.
E. 6.2 Die senegalesischen Rebellen des MdfC, welche sich nach eigenem Verständnis für die Rechte der Bewohner der Region Casamance im Süden Senegals sowie die Unabhängigkeit dieser Region einsetzen, nutzten schon immer den dicht bewaldeten Norden von Guinea-Bissau als Rückzugsgebiet. Im Jahr 1995 haben sich daher Senegal und Guinea-Bissau in einem Abkommen zur militärischen Zusammenarbeit verpflichtet, um die durch den Casamance-Konflikt destabilisierte Grenze zu sichern. Die seit dem Jahr 1999 angetretenen bissauischen Präsidenten haben sich seither immer um gute Beziehungen zum Senegal bemüht, und das Militär ist zum Teil in Kooperation mit der senegalesischen Armee mehrfach gegen radikale Rebellenfaktionen vorgegangen. Im April 2006 erklärte beispielsweise der damalige bissauische Präsident João Bernardo Vieira, die Truppen von Guinea-Bissau würden ihre militärische Offensive im Norden solange fortführen, bis alle Rebellenstützpunkte, welche sich dort angesiedelt hätten, zerstört seien. Im März 2009 wurde jedoch der seit dem Jahr 2005 für die Sicherung der Grenze zuständige und dabei auch relativ erfolgreiche General Tagmé Na Waié ermordet, und die darauf folgende politische Krise in Guinea-Bissau beeinträchtigte die Kapazitäten des Landes, die Grenze zu sichern (vgl. dazu Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung [AKUF], Das Kriegsgeschehen 2009, Daten und Tendenzen der Kriege und bewaffneten Konflikte, Hrsg. Wolfgang Schreiber, VS Verlag für Sozialwissenschaften, 1. Aufl. 2011, S. 117). Obwohl die erwähnte politische Krise bis heute anhält (vgl. den Militärputsch vom 12. April 2012), ist keine Abkehr vom grundsätzlichen Willen, das Staatsgebiet von Guinea-Bissau von MdfC-Rebellen freizuhalten, zu erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass die bissauischen Sicherheitskräfte nach wie vor im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen diese Rebellen vorgehen, wenn sie in Guinea-Bissau angetroffen werden. Die Sicherheitskräfte von Guinea-Bissau sind demnach als grundsätzlich willens und in der Lage zu erachten, die Bürger vor Behelligungen durch die MdfC-Rebellen zu schützen. Falls der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland weiterhin befürchtet, erneut von diesen Rebellen verfolgt zu werden, ist es ihm daher zuzumuten, sich an die heimatlichen Sicherheitskräfte zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen, was er bisher unterlassen hat. Sein Einwand, wenn er die Sicherheitsbehörden um Hilfe bitten würde, würde er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts bei den Rebellen verdächtigt, selber dazu zu gehören, überzeugt nicht. Die Rebellen treten gewiss nicht von sich aus mit den bissauischen Sicherheitskräften in Kontakt, weshalb der Beschwerdeführer wohl kaum als MfdC-Anhänger verdächtigt würde, wenn er die Polizei oder das Militär um Schutz vor ebendieser Gruppierung ersuchen würde. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die MfdC-Rebellen praktisch nur im Grenzgebiet zum Senegal aufhalten, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällige erneute Verfolgung durch diese Gruppierung auch dadurch vermeiden könnte, dass er diese Region in Zukunft nur noch mit Begleitschutz aufsucht oder gänzlich meidet.
E. 6.3 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in Guinea-Bissau Schutz vor der befürchteten nichtstaatlichen Verfolgung durch Rebellen finden kann, ist die geltend gemachte Verfolgungsfurcht als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Das BFM hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148)0]).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea-Bissau lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 Trotz des Militärputsches vom 12. April 2012 herrscht in Guinea-Bissau im heutigen Zeitpunkt keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für alle von dort stammenden Asylsuchenden auszugehen ist.
E. 8.2.2 In individueller Hinsicht ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzugehen. Den eingereichten Arztberichten zufolge leidet er an einem chronischen ausgedehnten Hufeisenabszesssystem, was zu einer chronischen Infektion im Bereich des Mastdarms, des Enddarms und der beiden Leisten sowie damit einhergehenden Symptomen wie chronische Eiterabsonderung, Potenzprobleme und Probleme beim Wasserlassen geführt hat. Der Beschwerdeführer wurde deswegen seit Januar 2009 im Kantonsspital V._______ behandelt und dabei mehrfach operiert. Im Arztbericht vom 24. März 2011 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde im Anschluss an die durchgeführten Operationen konservativ behandelt, bis er sich allenfalls für einen definitiven Sanierungsversuch entscheide. Solange keine Notfallsituation eintrete, benötige er jährliche Kontrolluntersuchungen. Dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2012 (Kantonsspital V._______) ist zu entnehmen, dass die komplizierte Fistelsituation nach wie vor eine Infektionsgefahr darstelle und der Beschwerdeführer rückfallgefährdet sei. Mittelfristig sei daher eine (weitere) chirurgische Behandlung notwendig. Unbehandelt sei mit einer mittelfristig auftretenden Notfallsituation im Sinne einer Abszedierung zu rechnen, welche dann notfallmässig chirurgisch saniert werden müsste. Langfristig sei ohne Behandlung mit einer Stuhlinkontinenz zu rechnen, welche auch auftreten könne, wenn die Situation chirurgisch ohne spezielles Fachwissen angegangen werde. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine spezielle Behandlung benötigt, sondern lediglich jährliche Kontrolluntersuchungen sowie bestimmte, von ihm selber einzuhaltende Hygienemassnahmen wahrnehmen muss (vgl. dazu das Arztzeugnis vom 22. Dezember 2011). Vermutlich wird er jedoch mittelfristig weitere Operationen benötigen, um die Fistelsituation nachhaltig zu sanieren. Falls er diese noch in der Schweiz durchführen lassen will, könnte das BFM gegebenenfalls - wie in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt - die Ausreisefrist erstrecken. Im Übrigen ist festzustellen, dass die medizinische Versorgung in Guinea-Bissau zwar im Vergleich mit der Schweiz auf relativ bescheidenem Niveau stattfindet, die vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte weitere Fisteloperation sowie die Kontrolluntersuchungen jedoch in einem der Spitäler in Bissau (namentlich Simão Mendes Klinik oder Raoul Follerau Klinik) durchaus durchführbar sein dürften. Wie das BFM zu Recht feststellte, ist die Behandlung in der Raoul Follerau Klinik (welche im Jahr 2003 nach hiesigen Standards neu aufgebaut wurde) kostenlos. Der Beschwerdeführer leidet ausserdem an beidseitigen Leistenbrüchen, welche allerdings gemäss dem Arztbericht vom 16. Januar 2012 aufgrund ihrer Symptomarmut zurzeit nicht operiert werden müssen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau zu einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Seine medizinischen Probleme stellen demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen Mann ohne Schulbildung, welcher jedoch über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Er hat sich zudem Kenntnisse in mehreren Sprachen angeeignet: Neben seiner Muttersprache Mandinga spricht er unter anderem (Kreol, Diola, Peul, Bambara) Englisch, Französisch (vgl. A3 S. 2) und etwas Deutsch (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichte Kursbestätigung). Dem Beschwerdeführer sollte es bei dieser Ausgangslage grundsätzlich zumutbar und möglich sein, in seinem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich so seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er trotz seiner Krankheit nicht arbeitsunfähig ist. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig (vgl. A3 S. 2) und habe im Heimatland keine Angehörigen mehr. Gleichzeitig sprach er jedoch von Verwandten väterlicherseits, welche eventuell weiterhin in Guinea-Bissau leben (vgl. A3 S. 3). Zudem ist aus den im N-Dossier abgelegten Strafakten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar entgegen seinen Angaben im Asylverfahren eine Frau und ein Kind (beziehungsweise Kinder) hat und seine Mutter noch lebt (vgl. A32 S. 3, 8 und 9). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Somit ist der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu qualifizieren. In der Replik wird vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse die Gelegenheit erhalten, sich anlässlich der am 16. Mai 2012 stattfindenden Strafgerichtsverhandlung persönlich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im Strafverfahren auch durch seinen Rechtsvertreter wahrnehmen lassen kann, weshalb dieses hängige Strafverfahren den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Schliesslich stehen auch die geltend gemachten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 8.2.3 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau insgesamt als zumutbar zu erachten.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 25. November 2011) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6393/2011/wif Urteil vom 20. April 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren [...], Guinea-Bissau, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2011 / N [...]. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau mit letztem Wohnsitz in der Region Z._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2008 und reiste am 8. Dezember 2008 illegal via den Flughafen Genf in die Schweiz ein. Am 13. Dezember 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 16. Dezember 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in Guinea-Bissau geboren worden und habe bis zum Alter von vier Jahren dort gelebt, danach habe er ungefähr elf Jahre lang bei seinem Onkel in Mali verbracht. Als sein Onkel gestorben sei, habe er zunächst noch ungefähr drei Jahre alleine in Mali gelebt und sei danach im Alter von 15 Jahren nach Guinea-Bissau zurückgekehrt. Er habe seine Eltern suchen wollen, sei jedoch schon kurz nach der Einreise nach Guinea-Bissau von Rebellen aufgegriffen worden und habe in der Folge ungefähr zehn Jahre lang in einem Rebellencamp in der Nähe seines Herkunftsdorfes W._______ verbracht. Er habe sich geweigert, mit den Rebellen gegen die Regierung zu kämpfen, Leute umzubringen oder Drogen zu verkaufen. Die Rebellen hätten ihn deshalb verdächtigt, ein Spion der Regierung zu sein, und hätten ihn vergiftet. Daher rührten seine gesundheitlichen Probleme. Ungefähr Mitte September 2008 sei ihm eines Nachts zusammen mit einigen anderen Häftlingen die Flucht aus dem Camp gelungen. Er habe sich zur Flucht entschieden, weil die Rebellen zuvor einen mit ihm befreundeten Nigerianer umgebracht hätten und er befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er nicht eher fliehen können. Im Jahr 2003 hätten ihn die Rebellen nämlich einmal im Busch operiert, danach habe er jahrelang liegen müssen. Nach seiner Flucht aus dem Camp habe er auf der Strasse einen Wagen angehalten und dem weissen Fahrer seine Probleme geschildert. Der weisse Mann habe Mitleid mit ihm gehabt und ihn zu sich nach Hause mitgenommen. In der Folge habe er bis zu seiner Ausreise Anfang Dezember 2008 bei diesem Mann gelebt. Dieser habe für ihn die Ausreise nach Europa organisiert und ihn auch begleitet, sei jedoch dann im Flughafen Genf verschwunden. An die Reise könne er sich nicht erinnern, da er sehr krank gewesen sei. In Genf habe er sich zunächst einige Tage lang im Flughafen aufgehalten. Aufgrund seiner Blutungen habe er sich dann ins Spital begeben müssen. Dort habe man ihn behandelt und anschliessend ans Empfangszentrum verwiesen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland würde er riskieren, von den Rebellen getötet zu werden, da er vor ihnen geflüchtet sei und ihre Geheimnisse (Organisationsstruktur, Vorgehensweisen etc.) kenne. Ausserdem habe er im Heimatland keine Angehörigen mehr. A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einen ärztlichen Austrittsbericht des Kantonsspitals V._______ vom 13. Januar 2009 zu den Akten. A.d. Auf entsprechende Aufforderungen des BFM hin liess der Beschwerdeführer in der Folge mehrere ärztliche Berichte betreffend seine gesundheitlichen Probleme einreichen (vgl. A16 und A20). B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 - eröffnet am 3. November 2011 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 24. November 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag ein Sprechstunde-Aufgebot der Klinik für Chirurgie des Kantonsspitals V._______ vom 16. November 2011 bei. D. In der Folge wurde mit Eingabe vom 25. November 2011 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes X._______ nachgereicht. E. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert Frist einen umfassenden ärztlichen Bericht betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand sowie eine Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 reichte der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter ebenfalls eine Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge faktischer Vollzugsunmöglichkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersucht. Dieser Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung, eine Kursbestätigung vom 28. Oktober 2009, eine Arbeitsbestätigung vom 10. Dezember 2009, eine Kursbestätigung vom 15. Juli 2010, ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers (alles Kopien) sowie eine Vollmacht vom 7. November 2011 im Original. G. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 mit, die Eingabe vom 5. Dezember 2011 werde als Beschwerdeergänzung entgegengenommen, es bestehe jedoch keine Veranlassung, die Verfügung vom 2. Dezember 2011 in Bezug auf die Frage der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Im Weiteren wurde auf die laufende Frist zur Einreichung eines Arztberichtes hingewiesen. H. Am 12. Dezember 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage eines datumsgleichen Schreibens an das Kantonsspital V._______ ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des angeforderten Arztberichtes. Diesem Gesuch wurde am 20. Dezember 2011 entsprochen (Fristerstreckung bis zum 30. Januar 2012). I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung über die Entbindung seiner Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 reichte er ein ärztliches Schreiben von Dr. med. G. C. (Klinik für Chirurgie, Kantonsspital V._______) vom 16. Januar 2012 nach. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte seinerseits mit Eingabe vom 30. Januar 2012 ein Bestätigungsschreiben von Dr. med. W. M. vom 22. Dezember 2011, zwei bereits aktenkundige Dokumente (Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2012 inklusive das ärztliche Schreiben vom 16. Januar 2012) sowie einen Strafbefehl vom 20. Januar 2012 zu den Akten. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich dazu mit Stellungnahme vom 23. März 2012 vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe jahrelang bei Rebellen leben müssen, schliesslich sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er sich vor den Rebellen fürchte. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten, aber nicht näher bezeichneten Rebellen handle es sich vermutlich um die Rebellen des Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MfdC), welche aus ihrem Operationsgebiet im Süden von Senegal häufig in das angrenzende Staatsgebiet von Guinea-Bissau vordrängten. Die Sicherheitskräfte von Guinea-Bissau würden jedoch gegen diese Rebellenorganisation konsequent und erfolgreich vorgehen, wenn diese sich im Hoheitsgebiet von Guinea-Bissau aufhielten. Der Beschwerdeführer könne sich daher im Falle seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau an die heimatlichen Behörden wenden, wenn er sich vor den Rebellen fürchte, was er bisher nicht getan habe. Die Behörden von Guinea-Bissau seien schutzwillig. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Insbesondere seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zurzeit nicht derart gravierend, als dass er in absehbarer Zukunft eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten müsse, weshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei. 4.2. In der Beschwerdeeingabe vom 24. November 2011 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe jahrelang bei den Rebellen leben müssen, ohne dass ihm die heimatlichen Sicherheitskräfte zu Hilfe gekommen wären. Die Korruption in Guinea-Bissau verhindere ein konsequentes Vorgehen gegen die Rebellen. Hätte er nach seiner Flucht bei den Behörden vorgesprochen, so hätten diese keine Strafverfolgung eingeleitet. Er hätte im Gegenteil sogar befürchten müssen, selbst mit den Rebellen in Verbindung gebracht zu werden, weil er sich so lange bei ihnen aufgehalten habe. Folglich sei Guinea-Bissau weder in der Lage noch willens, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher gegeben. Im Weiteren leide er an Perianal-Abszessen (chronische Eiterungen, Ausbildung von Fistelgängen). Seit dem Jahr 2009 seien im Kantonsspital V._______ deswegen zahlreiche Operationen durchgeführt worden. Er benötige regelmässige Kontrolluntersuchungen. Seit dem vom BFM zitierten Arztbericht vom 24. März 2011 hätten sich neue Fistelgänge gebildet, weshalb er nun wieder regelmässig in ärztlicher Behandlung sei und sich bald einer erneuten Operation werde unterziehen müssen. Das BFM habe den relevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug wäre die operative Versorgung nicht gewährleistet. Bei Nichtbehandlung könne es zu einer Abszessbildung mit Sepsis und damit zu lebensbedrohlichen Komplikationen kommen. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar. 4.3. In der Beschwerdeergänzung des Rechtsvertreters wird zunächst ausgeführt, aufgrund der Aktenlage sei gar nicht sicher, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Staatsangehörigen von Guinea-Bissau handle, da er bereits als Kleinkind nach Mali gezogen und längere Zeit dort gelebt habe. Vor der Anordnung des Wegweisungsvollzugs müsse zuerst abgeklärt werden, welches Land bereit wäre, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Das Verfahren sei bis dahin zu sistieren. Möglicherweise müsse der Beschwerdeführer sogar als Staatenloser qualifiziert werden. Aufgrund dieser unklaren Sachlage sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren seien die Ausführungen des BFM zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitskräfte in Guinea-Bissau nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer wäre wahrscheinlich von den heimatlichen Sicherheitsbehörden als kriegführender Ausländer qualifiziert worden, hätte er sich betreffend seinen Aufenthalt bei den Rebellen an diese gewandt, zumal er keine Identitätsdokumente besitze. In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass dieser infolge der erheblichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unzumutbar sei. Zu einer anderen Einschätzung könnte man allenfalls nach einer geglückten Operation gelangen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen bereits erfolgreich Integrationsbemühungen unternommen (vgl. die beigelegten Beweismittel). Es könne ihm schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, durch sein eigenes Verfahren den Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen. 4.4. In der Eingabe vom 30. Januar 2012 wird zunächst auf den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl vom 20. Januar 2012 hingewiesen und erklärt, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Umzüge von einem Wohnheim ins nächste in einer Stresssituation befunden, dies wohl auch deshalb, weil er bereits in Afrika "herumgeschubst" worden sei. Nach zweijährigem untadeligem Verhalten habe dies nun zu Gewaltausbrüchen geführt. Zudem wird angefügt, der Beschwerdeführer befinde sich noch immer in ärztlicher Behandlung, da die komplizierte Fistelsituation wohl erst mit einer (weiteren) Operation bereinigt werden könne. Ein Wegweisungsvollzug sei unter diesen Umständen nicht zu verantworten. 4.5. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es könne gegebenenfalls die Ausreisefrist erstrecken, damit der Beschwerdeführer die fällige Operation in der Schweiz durchführen lassen könne. Die Folgebehandlung könne der Beschwerdeführer sodann im Heimatland in Anspruch nehmen. Das Spital Raoul-Follerau in Bissau sei im Jahr 2003 nach westlichen Standards neu aufgebaut worden; die Behandlung sei kostenlos. Daher habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland keine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Der Vollzug sei demnach zumutbar. 4.6. In der Replik äussert der Rechtsvertreter erneut die Auffassung, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren handle es sich bei den Ausführungen des BFM zur Behandlungsmöglichkeit im Spital Raoul Follerau um theoretische Betrachtungen. Es sei zudem nicht zweckmässig, eine in der Schweiz begonnene Behandlung nicht hier zu Ende zu führen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass am 16. Mai 2012 eine Strafverhandlung vor dem Bezirksgericht U._______ betreffend den Beschwerdeführer stattfinden werde. Es liege im Interesse des Beschwerdeführers, sich an dieser Verhandlung gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wehren zu können. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht zumutbar.
5. Seitens des Beschwerdeführers wird die Rüge erhoben, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, und zwar sowohl bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als auch bezüglich der Frage seiner Staatsangehörigkeit. Dazu ist Folgendes festzustellen: 5.1. Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungslast; allerdings sind die Parteien mitwirkungspflichtig (vgl. z.B. Art. 8 AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49.). 5.2. Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, seine Staatsangehörigkeit sei unklar, eventuell müsse er gar als Staatenloser qualifiziert werden, weshalb das BFM zu dieser Frage weitere Abklärungen hätte machen müssen, der Sachverhalt somit unvollständig erstellt worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens erklärt, er sei in Guinea-Bissau geboren worden und sei Staatsangehöriger dieses Landes (vgl. A3 S. 1). Es besteht kein Grund, an dieser Aussage zu zweifeln; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, ändert daran nichts. Für das BFM bestand somit keine Veranlassung, zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu tätigen. Bei dieser Sachlage ist auf den in diesem Zusammenhang gestellten Sistierungsantrag (vgl. S. 3 der Beschwerdeergänzung vom 5. Dezember 2011) sowie im Übrigen auch auf den sinngemässen Antrag auf Feststellung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers (zu dessen Beurteilung ohnehin erstinstanzlich das BFM zuständig wäre; vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2) nicht näher einzugehen. 5.3. Die Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unvollständig erstellt, erscheint ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Direktanhörung vom 19. Mai 2009 einen ärztlichen Austrittsbericht vom 13. Januar 2009 zu den Akten. In der Folge forderte das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 18. Februar 2010 und 17. März 2011 auf, jeweils aktuelle Arztberichte einzureichen, worauf der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand zu den Akten reichte. Das BFM ist damit seiner Pflicht, den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, in genügender Weise nachgekommen. Dem letzten vom Beschwerdeführer auf Aufforderung des BFM hin eingereichten Arztbericht vom 24. März 2011 konnte entnommen werden, dass sich der Befund deutlich verbessert habe, dass eine konservative Behandlung erfolge, bis sich der Beschwerdeführer allenfalls zu einem definitiven Sanierungsversuch entschliesse, und dass - solange keine Notfallsituation eintrete - jährliche Kontrolluntersuche notwendig seien. Bei dieser Sachlage kann vom BFM nicht erwartet werden, dass es bis zum Erlass seiner Verfügung ständig bei der Partei nachfragt, ob eventuell eine Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist. Vielmehr wäre in diesem Fall der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, eine allfällige, relevante Veränderung seines Gesundheitszustandes umgehend von sich aus dem BFM zu melden, zumal er im damaligen Zeitpunkt jederzeit mit einem Entscheid des BFM rechnen musste. 5.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Dem in diesem Zusammenhang (eventualiter) gestellte Kassationsantrag ist somit nicht stattzugeben.
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seinem Heimatland jahrelang von Rebellen gefangen gehalten worden und befürchte bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau eine Verfolgung durch diese Personen, da er aus ihrer Gefangenschaft geflüchtet sei und ihre Geheimnisse kenne. Zwar nennt der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens diese Rebellen nicht beim Namen, erklärt jedoch in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. November 2011 in Übereinstimmung mit dem BFM (vgl. die angefochtene Verfügung), es habe sich dabei höchstwahrscheinlich um MfdC-Rebellen gehandelt. Der Beschwerdeführer macht damit eine Verfolgung (respektive Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung) durch nichtstaatliche Akteure geltend. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Schutz vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung finden kann. 6.2. Die senegalesischen Rebellen des MdfC, welche sich nach eigenem Verständnis für die Rechte der Bewohner der Region Casamance im Süden Senegals sowie die Unabhängigkeit dieser Region einsetzen, nutzten schon immer den dicht bewaldeten Norden von Guinea-Bissau als Rückzugsgebiet. Im Jahr 1995 haben sich daher Senegal und Guinea-Bissau in einem Abkommen zur militärischen Zusammenarbeit verpflichtet, um die durch den Casamance-Konflikt destabilisierte Grenze zu sichern. Die seit dem Jahr 1999 angetretenen bissauischen Präsidenten haben sich seither immer um gute Beziehungen zum Senegal bemüht, und das Militär ist zum Teil in Kooperation mit der senegalesischen Armee mehrfach gegen radikale Rebellenfaktionen vorgegangen. Im April 2006 erklärte beispielsweise der damalige bissauische Präsident João Bernardo Vieira, die Truppen von Guinea-Bissau würden ihre militärische Offensive im Norden solange fortführen, bis alle Rebellenstützpunkte, welche sich dort angesiedelt hätten, zerstört seien. Im März 2009 wurde jedoch der seit dem Jahr 2005 für die Sicherung der Grenze zuständige und dabei auch relativ erfolgreiche General Tagmé Na Waié ermordet, und die darauf folgende politische Krise in Guinea-Bissau beeinträchtigte die Kapazitäten des Landes, die Grenze zu sichern (vgl. dazu Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung [AKUF], Das Kriegsgeschehen 2009, Daten und Tendenzen der Kriege und bewaffneten Konflikte, Hrsg. Wolfgang Schreiber, VS Verlag für Sozialwissenschaften, 1. Aufl. 2011, S. 117). Obwohl die erwähnte politische Krise bis heute anhält (vgl. den Militärputsch vom 12. April 2012), ist keine Abkehr vom grundsätzlichen Willen, das Staatsgebiet von Guinea-Bissau von MdfC-Rebellen freizuhalten, zu erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass die bissauischen Sicherheitskräfte nach wie vor im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen diese Rebellen vorgehen, wenn sie in Guinea-Bissau angetroffen werden. Die Sicherheitskräfte von Guinea-Bissau sind demnach als grundsätzlich willens und in der Lage zu erachten, die Bürger vor Behelligungen durch die MdfC-Rebellen zu schützen. Falls der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland weiterhin befürchtet, erneut von diesen Rebellen verfolgt zu werden, ist es ihm daher zuzumuten, sich an die heimatlichen Sicherheitskräfte zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen, was er bisher unterlassen hat. Sein Einwand, wenn er die Sicherheitsbehörden um Hilfe bitten würde, würde er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts bei den Rebellen verdächtigt, selber dazu zu gehören, überzeugt nicht. Die Rebellen treten gewiss nicht von sich aus mit den bissauischen Sicherheitskräften in Kontakt, weshalb der Beschwerdeführer wohl kaum als MfdC-Anhänger verdächtigt würde, wenn er die Polizei oder das Militär um Schutz vor ebendieser Gruppierung ersuchen würde. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die MfdC-Rebellen praktisch nur im Grenzgebiet zum Senegal aufhalten, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällige erneute Verfolgung durch diese Gruppierung auch dadurch vermeiden könnte, dass er diese Region in Zukunft nur noch mit Begleitschutz aufsucht oder gänzlich meidet. 6.3. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in Guinea-Bissau Schutz vor der befürchteten nichtstaatlichen Verfolgung durch Rebellen finden kann, ist die geltend gemachte Verfolgungsfurcht als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Das BFM hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148)0]). 8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea-Bissau lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1. Trotz des Militärputsches vom 12. April 2012 herrscht in Guinea-Bissau im heutigen Zeitpunkt keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für alle von dort stammenden Asylsuchenden auszugehen ist. 8.2.2. In individueller Hinsicht ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzugehen. Den eingereichten Arztberichten zufolge leidet er an einem chronischen ausgedehnten Hufeisenabszesssystem, was zu einer chronischen Infektion im Bereich des Mastdarms, des Enddarms und der beiden Leisten sowie damit einhergehenden Symptomen wie chronische Eiterabsonderung, Potenzprobleme und Probleme beim Wasserlassen geführt hat. Der Beschwerdeführer wurde deswegen seit Januar 2009 im Kantonsspital V._______ behandelt und dabei mehrfach operiert. Im Arztbericht vom 24. März 2011 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde im Anschluss an die durchgeführten Operationen konservativ behandelt, bis er sich allenfalls für einen definitiven Sanierungsversuch entscheide. Solange keine Notfallsituation eintrete, benötige er jährliche Kontrolluntersuchungen. Dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2012 (Kantonsspital V._______) ist zu entnehmen, dass die komplizierte Fistelsituation nach wie vor eine Infektionsgefahr darstelle und der Beschwerdeführer rückfallgefährdet sei. Mittelfristig sei daher eine (weitere) chirurgische Behandlung notwendig. Unbehandelt sei mit einer mittelfristig auftretenden Notfallsituation im Sinne einer Abszedierung zu rechnen, welche dann notfallmässig chirurgisch saniert werden müsste. Langfristig sei ohne Behandlung mit einer Stuhlinkontinenz zu rechnen, welche auch auftreten könne, wenn die Situation chirurgisch ohne spezielles Fachwissen angegangen werde. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine spezielle Behandlung benötigt, sondern lediglich jährliche Kontrolluntersuchungen sowie bestimmte, von ihm selber einzuhaltende Hygienemassnahmen wahrnehmen muss (vgl. dazu das Arztzeugnis vom 22. Dezember 2011). Vermutlich wird er jedoch mittelfristig weitere Operationen benötigen, um die Fistelsituation nachhaltig zu sanieren. Falls er diese noch in der Schweiz durchführen lassen will, könnte das BFM gegebenenfalls - wie in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt - die Ausreisefrist erstrecken. Im Übrigen ist festzustellen, dass die medizinische Versorgung in Guinea-Bissau zwar im Vergleich mit der Schweiz auf relativ bescheidenem Niveau stattfindet, die vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte weitere Fisteloperation sowie die Kontrolluntersuchungen jedoch in einem der Spitäler in Bissau (namentlich Simão Mendes Klinik oder Raoul Follerau Klinik) durchaus durchführbar sein dürften. Wie das BFM zu Recht feststellte, ist die Behandlung in der Raoul Follerau Klinik (welche im Jahr 2003 nach hiesigen Standards neu aufgebaut wurde) kostenlos. Der Beschwerdeführer leidet ausserdem an beidseitigen Leistenbrüchen, welche allerdings gemäss dem Arztbericht vom 16. Januar 2012 aufgrund ihrer Symptomarmut zurzeit nicht operiert werden müssen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau zu einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Seine medizinischen Probleme stellen demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen Mann ohne Schulbildung, welcher jedoch über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Er hat sich zudem Kenntnisse in mehreren Sprachen angeeignet: Neben seiner Muttersprache Mandinga spricht er unter anderem (Kreol, Diola, Peul, Bambara) Englisch, Französisch (vgl. A3 S. 2) und etwas Deutsch (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichte Kursbestätigung). Dem Beschwerdeführer sollte es bei dieser Ausgangslage grundsätzlich zumutbar und möglich sein, in seinem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich so seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er trotz seiner Krankheit nicht arbeitsunfähig ist. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig (vgl. A3 S. 2) und habe im Heimatland keine Angehörigen mehr. Gleichzeitig sprach er jedoch von Verwandten väterlicherseits, welche eventuell weiterhin in Guinea-Bissau leben (vgl. A3 S. 3). Zudem ist aus den im N-Dossier abgelegten Strafakten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar entgegen seinen Angaben im Asylverfahren eine Frau und ein Kind (beziehungsweise Kinder) hat und seine Mutter noch lebt (vgl. A32 S. 3, 8 und 9). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Somit ist der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu qualifizieren. In der Replik wird vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse die Gelegenheit erhalten, sich anlässlich der am 16. Mai 2012 stattfindenden Strafgerichtsverhandlung persönlich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im Strafverfahren auch durch seinen Rechtsvertreter wahrnehmen lassen kann, weshalb dieses hängige Strafverfahren den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Schliesslich stehen auch die geltend gemachten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 8.2.3. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau insgesamt als zumutbar zu erachten. 8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 25. November 2011) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: