Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der arabischen Ethnie aus Kirkuk - verliess eigenen Angaben zufolge den Irak am 10. Januar 2007 und gelangte über Syrien, wo er seine Frau und zwei Kinder zurückliess, und die Türkei am 29. Januar 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 2. Januar 2007 wurde er durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und am 16. Februar 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe von 1991 bis 2003 für den irakischen Geheimdienst al-Amn al-Amm (kurz: Amn) als Chauffeur und Leibwächter gearbeitet und sei Mitglied der Baath-Partei gewesen. Am Morgen des 5. Juni 2005 hätten Leute mit Militärkleidern und Gesichtsmasken auf sein Geschäft geschossen und dieses in Brand gesteckt. Er sei zu dieser Zeit zu Hause am frühstücken gewesen. Geschäftsnachbarn hätten ihn über den Anschlag unterrichtet. Auf Empfehlung seines Vaters hin habe er daraufhin mit seiner Frau und seinen Kindern Kirkuk verlassen und sei nach X._______ gegangen, wo er unter anderer Identität gelebt und als Taxifahrer gearbeitet habe. Dort seien Sicherheitsleute mit Namenslisten von früheren Anhängern des Saddam-Regimes, welche sie der Ausführung von Attentaten verdächtigt hätten, aufgetaucht und hätten Leute festgenommen. Er nehme an, sein Name sei auch dabei gewesen. Am 15. Februar 2006 habe er seine Eltern in Kirkuk besucht, nachdem diese ihm versichert hätten, es sei alles ruhig dort. Zirka zehn Minuten nach seiner Ankunft hätten nordirakische Sicherheitskräfte die Türe aufgebrochen und auf ihn geschossen. Er habe über die Dächer fliehen können. Seine Brüder hätten den Angriff zu spät bemerkt und seien von den Angreifern mitgenommen worden. Am nächsten Tag seien in der Nähe des Hauses seiner Eltern zwei Leichen gefunden worden. Zuerst hätten seine Eltern gedacht, das seien seine Brüder, aber es seien ehemalige Geheimdienstkollegen von ihm gewesen. Das Rote Kreuz habe seinen Bruder später im Gefängnis in Suleimaniya gefunden. Vom anderen Bruder hätten sie keine Nachricht. Der Muhtar vom Quartier seiner Eltern habe gesagt, dass sehr oft nach ihm gefragt werde. Weil er Angst gehabt habe, getötet zu werden, habe er das Land verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines irakischen Nationalitätenausweises und einer Mitteilung des Roten Kreuzes vom 16. Mai 2006, welche beweise, dass sein Bruder in Suleimaniya in Haft sei, sowie das Original seines Geheimdienstausweises und seiner irakischen Identitätskarte ein. B. Am 21. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 21. August 2007 - der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 22. August 2007 eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, nahm diesen aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 21. September 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mit Verfügung vom 26. September 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 - welche dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 12. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und einen Brief seiner Familie an seinen Bruder durch Vermittlung des Roten Kreuzes im Original (inklusive sinnge-mässe Übersetzung ins Deutsche) zu den Akten. Er habe diese über einen Freund, der in die Schweiz gekommen sei, organisieren können.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es erstaune, dass eine Ermordungstruppe, welche dem Beschwerdeführer nach seinen Vermutungen nach dem Leben trachte, sein Geschäft ausgerechnet dann zerstöre, als er gerade nicht da gewesen sei. Da er das Geschäft nur kurz geschlossen gehabt habe, hätten die Aggressoren nur kurze Zeit warten oder später wiederkommen müssen und der Anschlag wäre gelungen. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Planung der Tat und dem Ziel, den Beschwerdeführer umzubringen, folgerichtig so vorgegangen wären. Dem Beschwerdeführer stattdessen das Geschäft zu zerstören und ihn damit gleichsam zu warnen, mache hingegen keinen Sinn und erscheine vor dem Hintergrund der Absicht, ihn zu töten, unlogisch. Anzufügen bleibe, dass es sich hierbei um eine Darstellung handle, zu der viele Asylsuchende immer wieder griffen, nämlich dass die Verfolgung gegen sie ausgerechnet dann stattgefunden habe, wenn sie gerade nicht da gewesen seien. Auch beim zweiten Angriff sei wieder festzustellen, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer dem Angriff entkommen sein solle, obwohl er ihm gegolten habe, seine Brüder aber nicht. Die Angreifer hätten ja nur zu warten brauchen, bis er das Haus wieder verlässt und dann gegen ihn vorgehen können. Die beschriebene Vorgehensweise bewirke, dass der Beschwerdeführer dies habe hören und flüchten können. Unerfindlich und damit unglaubhaft bleibe zudem, warum die beiden Brüder hätten mitgenommen werden sollen. Sie hätten keinen Anlass dazu gegeben und ihre Mitnahme wäre somit den Verfolgern nicht dienlich gewesen. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht geglaubt werden, dass er jahrelang beim Geheimdienst gewesen sei. Anschauliche und nachvollziehbare Schilderungen über seine Arbeit beim Geheimdienst, die nach einer jahrelangen Mitgliedschaft hätte erwartet werden dürfen, seien gänzlich ausgeblieben. Danach gefragt, sei er substanzlos geblieben oder der Frage ausgewichen. So habe er lediglich angegeben, dass er Chauffeur und Leibwächter gewesen sei und an verschiedenen Orten und bei verschiedenen Geheimdienstdirektionen eingesetzt gewesen sei. Dies könnte jeder unbeteiligte Dritte auch erzählen. Auch nachdem er auf seine kurzen Antworten hingewiesen worden sei, habe er nicht ausführlicher geschildert. Zuletzt falle auf, dass er nach der Flucht am 15. Februar 2006 noch fast ein Jahr im Irak geblieben sei. Ein solch langer Aufenthalt im Land, in dem man ihm nach dem Tod trachte, stelle die Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage, würde doch jemand in einer solchen Situation nicht so lange mit der Ausreise warten. Beim eingereichten Dokument des Roten Kreuzes handle es sich um eine leicht fälschbare Kopie. Für eine Beurteilung sei indessen ein Original erforderlich, was der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Monaten bestimmt hätte einreichen können, wenn er es gewollt hätte. Es betreffe zudem den Bruder und nicht den Beschwerdeführer.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, der Annahme der Vorinstanz, wonach der Überfall nur bei seiner Anwesenheit logisch gewesen wäre, fehle jegliche objektive Grundlage, denn seit dem Sturz des Saddam-Regimes fänden täglich Säuberungs- und Vertreibungsmassnahmen gegen ehemalige Geheimdienstmitarbeiter in der von ihm beschriebenen Weise statt. Auch willkürliche Verhaftungen seien an der Tagesordnung. Den Gesuchten nahestehende Personen würden häufig verhaftet und als Druckmittel verwendet. Ausserdem habe er zu Protokoll gegeben, dass sie sich in der Person geirrt hätten und davon ausgegangen seien, sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) verhaftet. In Bezug auf seine Geheimdiensttätigkeit gelte es festzuhalten, dass er auf die ihm gestellten Fragen, insbesondere betreffend Rang und Tätigkeiten, jeweils korrekt geantwortet habe. Nach genaueren Details sei er nicht gefragt worden. Im Gegenteil sei er von der Vorinstanz gehindert worden, über die Bedeutung seiner Baath-Mitgliedschaft zu sprechen. Ausserdem habe er das Original seines Berufsausweises eingereicht. Auf diesen sei das BFM aber gar nicht eingegangen und habe es somit versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Damit habe es das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Während des Jahres bis zu seiner Ausreise habe er unter falscher Identität gelebt. Er habe Zeit gebraucht, sich über den weiteren Verlauf Gedanken zu machen. Die Tatsache, dass er eine Frau und zwei Kinder habe zurücklassen müssen, habe die Situation erheblich erschwert.
E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Dem BFM ist zwar insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer anschauliche und nachvollziehbare Schilderungen über seine Arbeit beim Geheimdienst missen liess. Allerdings gilt es diesen Einwand gleichzeitig zu relativieren und darauf hinzuweisen, dass das BFM - wie in der Beschwerde ausgeführt - dem Beschwerdeführer hierzu nicht viele Fragen stellte und den Beschwerdeführer bei deren Beantwortung unterbrach. Immerhin nannte der Beschwerdeführer Namen von ehemaligen Kollegen sowie deren Rang und gab an, der Amn sei für die Bekämpfung Oppositioneller und Krimineller zuständig gewesen und es habe eine Abteilung für politische Angelegenheiten gegeben. Er selber habe im Rang eines "Rais Arafa" als Chauffeur und Leibwächter gearbeitet. Bei der Baath-Partei habe er als "Uzu Amel" an wöchentlichen Sitzungen teilgenommen, welche jeweils mittwochs stattgefunden hätten und bei denen ideologische Themen besprochen worden seien. Als Mitglied des Geheimdienstes sei er aber nicht verpflichtet gewesen, sich für die Parteiangelegenheiten zu interessieren und habe auch keinen Militärdienst leisten müssen. Insbesondere gilt es bezüglich seiner Tätigkeit beim Geheimdienst aber hervorzuheben, dass er das Original seines Berufsausweises einreichte. Dieser stellt ein gewichtiges Beweismittel dar und wäre als solches zu würdigen gewesen, zumal keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar sind. Wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt, wurde dieser Ausweis weder in der Verfügung des BFM noch in dessen Replik erwähnt und gebührend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und des eingereichten Originalausweises erscheint eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Amn und der Baath-Partei insgesamt glaubhaft.
E. 5.3 Der geltend gemachte Brandanschlag auf das Geschäft des Beschwerdeführers passt sodann recht gut in den länder- und personenspezifischen Kontext. Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein waren insbesondere kurz nach dessen Sturz Drohungen ausgesetzt und wurden Opfer von Gewalthandlungen. In umstrittenen Gebieten wie Kirkuk kam es zudem zu Vertreibungen der arabischen, assyrischen und turkmenischen Bevölkerung und dabei auch zu zahlreichen Gewaltakten. Ein Brandanschlag auf das Geschäft des arabischen Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezielt hätte getötet werden sollen, sonst wäre der Angriff wohl tatsächlich besser geplant und terminiert worden.
E. 5.4 In Bezug auf den zweiten Angriff gegen den Beschwerdeführer gilt es den Erwägungen des BFM zwar vorab entgegenzuhalten, dass die Praxis, Angehörige von gesuchten Personen zu verhaften, wenn man Letzteren nicht habhaft werden kann, um so Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen und auf diese durch die Verhaftung der Familienmitglieder Druck auszuüben, im Irak zu dieser Zeit durchaus üblich war. Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber dadurch, dass seine Behauptung, sein Bruder sei aufgrund einer Verwechslung mit ihm verhaftet worden, im Widerspruch zu seiner Aussage steht, dass die Sicherheitskräfte zehn Minuten nach seiner Ankunft angriffen und unmittelbar nach dem Eindringen in die Wohnung auf ihn geschossen hätten, wäre doch diesfalls davon auszugehen, dass sie sehr genau wussten, wen sie verhaften wollten und dass ihm die Flucht gelungen war. Neben der vom BFM erwähnten ungeschickten Vorgehensweise der Sicherheitskräfte, welche die Flucht des Beschwerdeführers begünstigte, entstehen gewichtige Zweifel aber vor allem aufgrund der zeitlichen Abfolge der beschriebenen Ereignisse. So habe der Angriff der Sicherheitskräfte zehn Minuten nach Ankunft des Beschwerdeführers im Haus der Eltern stattgefunden, während sich dieser in den letzten acht Monaten überhaupt nie dort aufgehalten habe. Dies würde bedeuten, dass das Haus acht Monate minutiös observiert worden war, während sich der Beschwerdeführer gleichzeitig in einer nicht weit entfernten Stadt (X._______) unbehelligt hat aufhalten und sogar dem Sicherheitsdienst auf der Suche nach ehemaligen Regimeanhängern hat entkommen können. Zudem erstaunt, dass die Brüder des Beschwerdeführers zehn Minuten nach der Ankunft ihres Bruders, den sie acht Monate nicht gesehen hatten, weil er flüchten musste, vor dem Fernseher beziehungsweise dem Computer gesessen und deshalb den Angriff der Sicherheitskräfte nicht mitbekommen haben sollen. Bestätigt werden diese Zweifel durch Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der Mitteilung vom Roten Kreuz, welche der Beschwerdeführer als Beweismittel einreichte. Zum einen handelt es sich bei der mit der Beschwerde eingereichten Kopie und dem nachgereichten Original nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - um das gleiche Dokument. Zum andern ist nicht verständlich, wieso sich in den Händen der Familie das Original einer Mitteilung der Familie an den inhaftierten Bruder befinden sollte, anstatt des Originals einer Mitteilung vom Bruder an die Familie. Der Überfall auf das Haus der Familie, die spektakuläre Flucht des Beschwerdeführers und die Verhaftung der Brüder an seiner Stelle können damit insgesamt nicht geglaubt werden. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zwei Jahre lang unbehelligt in X._______ hat aufhalten können, gegen eine gezielte Verfolgung spricht. Dass er sich, wie von ihm behauptet, den Sicherheitskräften nur aufgrund eines gefälschten Ausweises habe entziehen können, erscheint nicht überzeugend.
E. 5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft darlegen, dass er Mitglied des irakischen Geheimdienstes Amn und der Baath-Partei gewesen war und allenfalls Opfer von Übergriffen in Form eines Brandanschlags auf sein Geschäft wurde. Der versuchte Angriff in seinem Elternhaus und das Vorbringen, der Bruder sei seinetwegen verhaftet worden, erscheinen jedoch unglaubhaft. Unglaubhaft ist deshalb ebenfalls, dass gegen den Beschwerdeführer gezielt wegen Verdachts auf Unterstützung des sunnitischen Widerstandes gefahndet wurde.
E. 6 Damit stellt sich die Frage der Asylrelevanz der als glaubhaft erachteten Vorbringen.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter, Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Gegenüber Personen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, ist jedoch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben. Die Verhältnisse müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person wesentlich zu ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen müssen als ernsthaft und dauerhaft erscheinen (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 129f.).
E. 6.2 Der geltend gemachte Übergriff auf das Geschäft des Beschwerdeführers würde zwar die Voraussetzungen an Gezieltheit, Intensität und Motiv erfüllen. Angesichts der zahlreichen Gewaltakte gegen ehemalige Baathisten sowie der allgemein instabilen Sicherheitslage war auch die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Übergriffen begründet. Ob die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Irak war, welche erst Anfangs 2007 und somit mehr als eineinhalb Jahre nach der Brandstiftung erfolgte, kann hingegen vorliegend offen bleiben, da die Furcht vor weiteren Übergriffen zumindest heute - wie nachfolgend dargelegt - nicht mehr aktuell ist.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2008/12 fest, es könne zwar nicht von einer staatlichen Kollektivverfolgung ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei im Zentralirak ausgegangen werden, diese gehörten aber zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Die konkrete Verfolgungsgefahr hänge von verschiedenen Kriterien ab wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld. Zwar wurde insbesondere die Stadt Kirkuk nicht in diesen Entscheid miteinbezogen, die wesentlichen Erkenntnisse zur Frage einer allfälligen Gefährdungslage ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem Sinne aber auch in Bezug auf Kirkuk heranziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4267/2006 vom 3. Februar 2009 und D-5200/2006 vom 3. Dezember 2009). In jüngster Zeit sind Gewaltdelikte gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei zurückgegangen und ehemalige Baathisten sind nicht mehr pauschal einer Gefährdungssituation ausgesetzt. Gestützt auf das im Januar 2008 vom irakischen Parlament verabschiedete Gesetz der Rechenschaft und Gerechtigkeit, dessen Umsetzung jedoch nicht vorangeht, sollen ausserdem ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, sofern sie nicht in den obersten drei Rängen waren und ihnen gerichtlich keine Verbrechen nachgewiesen werden konnten, wieder in den Verwaltungsapparat eingebunden werden oder eine Rente erhalten. Trotzdem kann im Einzelfall gezielte Gewalt gegen ehemalige Baathisten insbesondere durch persönliche Rache ehemaliger Opfer oder deren Familien auch im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden (vgl. UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009, S. 170 f.). Diese Erkenntnisse treffen in gleichem Masse auf ehemalige Mitglieder des Saddam-Regimes zu, so auch auf ehemalige Geheimdienstmitarbeiter wie den Beschwerdeführer.
E. 6.4 Vorliegend sprechen jedoch mehrere Gründe dafür, dass im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner Tätigkeit für den irakischen Geheimdienst und seiner Baath-Mitgliedschaft objektiv nicht mehr zu befürchten sind. Gemäss seinen Aussagen war er beim Amn lediglich als Chauffeur und Leibwächter tätig und habe dabei nie Gewalt angewendet. Bei der Baath-Partei sei er ein einfaches Mitglied und aufgrund seiner Arbeit beim Amn nicht verpflichtet gewesen, sich für Parteiangelegenheiten zu interessieren. So habe er lediglich an wöchentlichen Sitzungen teilgenommen, an denen ideologische Themen besprochen worden seien. Aus den Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass sein Engagement für die Partei sehr weit gegangen wäre. Somit würde er zu der Kategorie ehemaliger Baath-Mitglieder gehören, die wieder in den Verwaltungsapparat eingebunden werden können. Aufgrund des dargelegten Engagements des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass er in seinem Quartier als Baath- und Amn-Mitglied bekannt und gefürchtet war, sodass er persönliche Racheakte von allfälligen ehemaligen Opfern oder deren Angehörigen zu befürchten hätte. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Ebensowenig machte er geltend, dass er von den Behörden oder dem gesellschaftlichen Umfeld der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen unter dem Saddam-Regime verdächtigt werde. Und aus den Akten ergeben sich diesbezüglich auch keinerlei Hinweise. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kirkuk keine Verfolgung zu befürchten hätte, stellt zudem die Tatsache dar, dass seine nahen Verwandten weiterhin unbehelligt in der Stadt leben können.
E. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Situation für ehemalige Anhänger des Saddam-Regimes deutlich verbessert hat und die Furcht des Beschwerdeführers als einfaches Amn- und Baath-Mitglied vor zukünftiger gezielter und intensiver Verfolgung aus politischen Gründen objektiv nicht mehr begründet ist.
E. 7 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit in Bezug auf die gezielte Suche nach ihm nicht glaubwürdig und im Übrigen asylrechtlich nicht relevant. Das BFM hat demzufolge sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der generell desolaten Sicherheitslage in Kirkuk im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen wird.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. September 2007 gutgeheissen worden ist, wird auf Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 21. August 2007 vorläufig aufgenommen wurde.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) B._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6384/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 8. Dezember 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der arabischen Ethnie aus Kirkuk - verliess eigenen Angaben zufolge den Irak am 10. Januar 2007 und gelangte über Syrien, wo er seine Frau und zwei Kinder zurückliess, und die Türkei am 29. Januar 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 2. Januar 2007 wurde er durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und am 16. Februar 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe von 1991 bis 2003 für den irakischen Geheimdienst al-Amn al-Amm (kurz: Amn) als Chauffeur und Leibwächter gearbeitet und sei Mitglied der Baath-Partei gewesen. Am Morgen des 5. Juni 2005 hätten Leute mit Militärkleidern und Gesichtsmasken auf sein Geschäft geschossen und dieses in Brand gesteckt. Er sei zu dieser Zeit zu Hause am frühstücken gewesen. Geschäftsnachbarn hätten ihn über den Anschlag unterrichtet. Auf Empfehlung seines Vaters hin habe er daraufhin mit seiner Frau und seinen Kindern Kirkuk verlassen und sei nach X._______ gegangen, wo er unter anderer Identität gelebt und als Taxifahrer gearbeitet habe. Dort seien Sicherheitsleute mit Namenslisten von früheren Anhängern des Saddam-Regimes, welche sie der Ausführung von Attentaten verdächtigt hätten, aufgetaucht und hätten Leute festgenommen. Er nehme an, sein Name sei auch dabei gewesen. Am 15. Februar 2006 habe er seine Eltern in Kirkuk besucht, nachdem diese ihm versichert hätten, es sei alles ruhig dort. Zirka zehn Minuten nach seiner Ankunft hätten nordirakische Sicherheitskräfte die Türe aufgebrochen und auf ihn geschossen. Er habe über die Dächer fliehen können. Seine Brüder hätten den Angriff zu spät bemerkt und seien von den Angreifern mitgenommen worden. Am nächsten Tag seien in der Nähe des Hauses seiner Eltern zwei Leichen gefunden worden. Zuerst hätten seine Eltern gedacht, das seien seine Brüder, aber es seien ehemalige Geheimdienstkollegen von ihm gewesen. Das Rote Kreuz habe seinen Bruder später im Gefängnis in Suleimaniya gefunden. Vom anderen Bruder hätten sie keine Nachricht. Der Muhtar vom Quartier seiner Eltern habe gesagt, dass sehr oft nach ihm gefragt werde. Weil er Angst gehabt habe, getötet zu werden, habe er das Land verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines irakischen Nationalitätenausweises und einer Mitteilung des Roten Kreuzes vom 16. Mai 2006, welche beweise, dass sein Bruder in Suleimaniya in Haft sei, sowie das Original seines Geheimdienstausweises und seiner irakischen Identitätskarte ein. B. Am 21. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 21. August 2007 - der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 22. August 2007 eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, nahm diesen aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 21. September 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mit Verfügung vom 26. September 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 - welche dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 12. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und einen Brief seiner Familie an seinen Bruder durch Vermittlung des Roten Kreuzes im Original (inklusive sinnge-mässe Übersetzung ins Deutsche) zu den Akten. Er habe diese über einen Freund, der in die Schweiz gekommen sei, organisieren können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es erstaune, dass eine Ermordungstruppe, welche dem Beschwerdeführer nach seinen Vermutungen nach dem Leben trachte, sein Geschäft ausgerechnet dann zerstöre, als er gerade nicht da gewesen sei. Da er das Geschäft nur kurz geschlossen gehabt habe, hätten die Aggressoren nur kurze Zeit warten oder später wiederkommen müssen und der Anschlag wäre gelungen. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Planung der Tat und dem Ziel, den Beschwerdeführer umzubringen, folgerichtig so vorgegangen wären. Dem Beschwerdeführer stattdessen das Geschäft zu zerstören und ihn damit gleichsam zu warnen, mache hingegen keinen Sinn und erscheine vor dem Hintergrund der Absicht, ihn zu töten, unlogisch. Anzufügen bleibe, dass es sich hierbei um eine Darstellung handle, zu der viele Asylsuchende immer wieder griffen, nämlich dass die Verfolgung gegen sie ausgerechnet dann stattgefunden habe, wenn sie gerade nicht da gewesen seien. Auch beim zweiten Angriff sei wieder festzustellen, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer dem Angriff entkommen sein solle, obwohl er ihm gegolten habe, seine Brüder aber nicht. Die Angreifer hätten ja nur zu warten brauchen, bis er das Haus wieder verlässt und dann gegen ihn vorgehen können. Die beschriebene Vorgehensweise bewirke, dass der Beschwerdeführer dies habe hören und flüchten können. Unerfindlich und damit unglaubhaft bleibe zudem, warum die beiden Brüder hätten mitgenommen werden sollen. Sie hätten keinen Anlass dazu gegeben und ihre Mitnahme wäre somit den Verfolgern nicht dienlich gewesen. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht geglaubt werden, dass er jahrelang beim Geheimdienst gewesen sei. Anschauliche und nachvollziehbare Schilderungen über seine Arbeit beim Geheimdienst, die nach einer jahrelangen Mitgliedschaft hätte erwartet werden dürfen, seien gänzlich ausgeblieben. Danach gefragt, sei er substanzlos geblieben oder der Frage ausgewichen. So habe er lediglich angegeben, dass er Chauffeur und Leibwächter gewesen sei und an verschiedenen Orten und bei verschiedenen Geheimdienstdirektionen eingesetzt gewesen sei. Dies könnte jeder unbeteiligte Dritte auch erzählen. Auch nachdem er auf seine kurzen Antworten hingewiesen worden sei, habe er nicht ausführlicher geschildert. Zuletzt falle auf, dass er nach der Flucht am 15. Februar 2006 noch fast ein Jahr im Irak geblieben sei. Ein solch langer Aufenthalt im Land, in dem man ihm nach dem Tod trachte, stelle die Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage, würde doch jemand in einer solchen Situation nicht so lange mit der Ausreise warten. Beim eingereichten Dokument des Roten Kreuzes handle es sich um eine leicht fälschbare Kopie. Für eine Beurteilung sei indessen ein Original erforderlich, was der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Monaten bestimmt hätte einreichen können, wenn er es gewollt hätte. Es betreffe zudem den Bruder und nicht den Beschwerdeführer. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, der Annahme der Vorinstanz, wonach der Überfall nur bei seiner Anwesenheit logisch gewesen wäre, fehle jegliche objektive Grundlage, denn seit dem Sturz des Saddam-Regimes fänden täglich Säuberungs- und Vertreibungsmassnahmen gegen ehemalige Geheimdienstmitarbeiter in der von ihm beschriebenen Weise statt. Auch willkürliche Verhaftungen seien an der Tagesordnung. Den Gesuchten nahestehende Personen würden häufig verhaftet und als Druckmittel verwendet. Ausserdem habe er zu Protokoll gegeben, dass sie sich in der Person geirrt hätten und davon ausgegangen seien, sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) verhaftet. In Bezug auf seine Geheimdiensttätigkeit gelte es festzuhalten, dass er auf die ihm gestellten Fragen, insbesondere betreffend Rang und Tätigkeiten, jeweils korrekt geantwortet habe. Nach genaueren Details sei er nicht gefragt worden. Im Gegenteil sei er von der Vorinstanz gehindert worden, über die Bedeutung seiner Baath-Mitgliedschaft zu sprechen. Ausserdem habe er das Original seines Berufsausweises eingereicht. Auf diesen sei das BFM aber gar nicht eingegangen und habe es somit versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Damit habe es das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Während des Jahres bis zu seiner Ausreise habe er unter falscher Identität gelebt. Er habe Zeit gebraucht, sich über den weiteren Verlauf Gedanken zu machen. Die Tatsache, dass er eine Frau und zwei Kinder habe zurücklassen müssen, habe die Situation erheblich erschwert. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Dem BFM ist zwar insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer anschauliche und nachvollziehbare Schilderungen über seine Arbeit beim Geheimdienst missen liess. Allerdings gilt es diesen Einwand gleichzeitig zu relativieren und darauf hinzuweisen, dass das BFM - wie in der Beschwerde ausgeführt - dem Beschwerdeführer hierzu nicht viele Fragen stellte und den Beschwerdeführer bei deren Beantwortung unterbrach. Immerhin nannte der Beschwerdeführer Namen von ehemaligen Kollegen sowie deren Rang und gab an, der Amn sei für die Bekämpfung Oppositioneller und Krimineller zuständig gewesen und es habe eine Abteilung für politische Angelegenheiten gegeben. Er selber habe im Rang eines "Rais Arafa" als Chauffeur und Leibwächter gearbeitet. Bei der Baath-Partei habe er als "Uzu Amel" an wöchentlichen Sitzungen teilgenommen, welche jeweils mittwochs stattgefunden hätten und bei denen ideologische Themen besprochen worden seien. Als Mitglied des Geheimdienstes sei er aber nicht verpflichtet gewesen, sich für die Parteiangelegenheiten zu interessieren und habe auch keinen Militärdienst leisten müssen. Insbesondere gilt es bezüglich seiner Tätigkeit beim Geheimdienst aber hervorzuheben, dass er das Original seines Berufsausweises einreichte. Dieser stellt ein gewichtiges Beweismittel dar und wäre als solches zu würdigen gewesen, zumal keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar sind. Wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt, wurde dieser Ausweis weder in der Verfügung des BFM noch in dessen Replik erwähnt und gebührend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und des eingereichten Originalausweises erscheint eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Amn und der Baath-Partei insgesamt glaubhaft. 5.3 Der geltend gemachte Brandanschlag auf das Geschäft des Beschwerdeführers passt sodann recht gut in den länder- und personenspezifischen Kontext. Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein waren insbesondere kurz nach dessen Sturz Drohungen ausgesetzt und wurden Opfer von Gewalthandlungen. In umstrittenen Gebieten wie Kirkuk kam es zudem zu Vertreibungen der arabischen, assyrischen und turkmenischen Bevölkerung und dabei auch zu zahlreichen Gewaltakten. Ein Brandanschlag auf das Geschäft des arabischen Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezielt hätte getötet werden sollen, sonst wäre der Angriff wohl tatsächlich besser geplant und terminiert worden. 5.4 In Bezug auf den zweiten Angriff gegen den Beschwerdeführer gilt es den Erwägungen des BFM zwar vorab entgegenzuhalten, dass die Praxis, Angehörige von gesuchten Personen zu verhaften, wenn man Letzteren nicht habhaft werden kann, um so Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen und auf diese durch die Verhaftung der Familienmitglieder Druck auszuüben, im Irak zu dieser Zeit durchaus üblich war. Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber dadurch, dass seine Behauptung, sein Bruder sei aufgrund einer Verwechslung mit ihm verhaftet worden, im Widerspruch zu seiner Aussage steht, dass die Sicherheitskräfte zehn Minuten nach seiner Ankunft angriffen und unmittelbar nach dem Eindringen in die Wohnung auf ihn geschossen hätten, wäre doch diesfalls davon auszugehen, dass sie sehr genau wussten, wen sie verhaften wollten und dass ihm die Flucht gelungen war. Neben der vom BFM erwähnten ungeschickten Vorgehensweise der Sicherheitskräfte, welche die Flucht des Beschwerdeführers begünstigte, entstehen gewichtige Zweifel aber vor allem aufgrund der zeitlichen Abfolge der beschriebenen Ereignisse. So habe der Angriff der Sicherheitskräfte zehn Minuten nach Ankunft des Beschwerdeführers im Haus der Eltern stattgefunden, während sich dieser in den letzten acht Monaten überhaupt nie dort aufgehalten habe. Dies würde bedeuten, dass das Haus acht Monate minutiös observiert worden war, während sich der Beschwerdeführer gleichzeitig in einer nicht weit entfernten Stadt (X._______) unbehelligt hat aufhalten und sogar dem Sicherheitsdienst auf der Suche nach ehemaligen Regimeanhängern hat entkommen können. Zudem erstaunt, dass die Brüder des Beschwerdeführers zehn Minuten nach der Ankunft ihres Bruders, den sie acht Monate nicht gesehen hatten, weil er flüchten musste, vor dem Fernseher beziehungsweise dem Computer gesessen und deshalb den Angriff der Sicherheitskräfte nicht mitbekommen haben sollen. Bestätigt werden diese Zweifel durch Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der Mitteilung vom Roten Kreuz, welche der Beschwerdeführer als Beweismittel einreichte. Zum einen handelt es sich bei der mit der Beschwerde eingereichten Kopie und dem nachgereichten Original nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - um das gleiche Dokument. Zum andern ist nicht verständlich, wieso sich in den Händen der Familie das Original einer Mitteilung der Familie an den inhaftierten Bruder befinden sollte, anstatt des Originals einer Mitteilung vom Bruder an die Familie. Der Überfall auf das Haus der Familie, die spektakuläre Flucht des Beschwerdeführers und die Verhaftung der Brüder an seiner Stelle können damit insgesamt nicht geglaubt werden. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zwei Jahre lang unbehelligt in X._______ hat aufhalten können, gegen eine gezielte Verfolgung spricht. Dass er sich, wie von ihm behauptet, den Sicherheitskräften nur aufgrund eines gefälschten Ausweises habe entziehen können, erscheint nicht überzeugend. 5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft darlegen, dass er Mitglied des irakischen Geheimdienstes Amn und der Baath-Partei gewesen war und allenfalls Opfer von Übergriffen in Form eines Brandanschlags auf sein Geschäft wurde. Der versuchte Angriff in seinem Elternhaus und das Vorbringen, der Bruder sei seinetwegen verhaftet worden, erscheinen jedoch unglaubhaft. Unglaubhaft ist deshalb ebenfalls, dass gegen den Beschwerdeführer gezielt wegen Verdachts auf Unterstützung des sunnitischen Widerstandes gefahndet wurde. 6. Damit stellt sich die Frage der Asylrelevanz der als glaubhaft erachteten Vorbringen. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter, Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Gegenüber Personen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, ist jedoch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben. Die Verhältnisse müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person wesentlich zu ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen müssen als ernsthaft und dauerhaft erscheinen (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 129f.). 6.2 Der geltend gemachte Übergriff auf das Geschäft des Beschwerdeführers würde zwar die Voraussetzungen an Gezieltheit, Intensität und Motiv erfüllen. Angesichts der zahlreichen Gewaltakte gegen ehemalige Baathisten sowie der allgemein instabilen Sicherheitslage war auch die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Übergriffen begründet. Ob die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Irak war, welche erst Anfangs 2007 und somit mehr als eineinhalb Jahre nach der Brandstiftung erfolgte, kann hingegen vorliegend offen bleiben, da die Furcht vor weiteren Übergriffen zumindest heute - wie nachfolgend dargelegt - nicht mehr aktuell ist. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2008/12 fest, es könne zwar nicht von einer staatlichen Kollektivverfolgung ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei im Zentralirak ausgegangen werden, diese gehörten aber zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Die konkrete Verfolgungsgefahr hänge von verschiedenen Kriterien ab wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld. Zwar wurde insbesondere die Stadt Kirkuk nicht in diesen Entscheid miteinbezogen, die wesentlichen Erkenntnisse zur Frage einer allfälligen Gefährdungslage ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem Sinne aber auch in Bezug auf Kirkuk heranziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4267/2006 vom 3. Februar 2009 und D-5200/2006 vom 3. Dezember 2009). In jüngster Zeit sind Gewaltdelikte gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei zurückgegangen und ehemalige Baathisten sind nicht mehr pauschal einer Gefährdungssituation ausgesetzt. Gestützt auf das im Januar 2008 vom irakischen Parlament verabschiedete Gesetz der Rechenschaft und Gerechtigkeit, dessen Umsetzung jedoch nicht vorangeht, sollen ausserdem ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, sofern sie nicht in den obersten drei Rängen waren und ihnen gerichtlich keine Verbrechen nachgewiesen werden konnten, wieder in den Verwaltungsapparat eingebunden werden oder eine Rente erhalten. Trotzdem kann im Einzelfall gezielte Gewalt gegen ehemalige Baathisten insbesondere durch persönliche Rache ehemaliger Opfer oder deren Familien auch im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden (vgl. UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009, S. 170 f.). Diese Erkenntnisse treffen in gleichem Masse auf ehemalige Mitglieder des Saddam-Regimes zu, so auch auf ehemalige Geheimdienstmitarbeiter wie den Beschwerdeführer. 6.4 Vorliegend sprechen jedoch mehrere Gründe dafür, dass im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner Tätigkeit für den irakischen Geheimdienst und seiner Baath-Mitgliedschaft objektiv nicht mehr zu befürchten sind. Gemäss seinen Aussagen war er beim Amn lediglich als Chauffeur und Leibwächter tätig und habe dabei nie Gewalt angewendet. Bei der Baath-Partei sei er ein einfaches Mitglied und aufgrund seiner Arbeit beim Amn nicht verpflichtet gewesen, sich für Parteiangelegenheiten zu interessieren. So habe er lediglich an wöchentlichen Sitzungen teilgenommen, an denen ideologische Themen besprochen worden seien. Aus den Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass sein Engagement für die Partei sehr weit gegangen wäre. Somit würde er zu der Kategorie ehemaliger Baath-Mitglieder gehören, die wieder in den Verwaltungsapparat eingebunden werden können. Aufgrund des dargelegten Engagements des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass er in seinem Quartier als Baath- und Amn-Mitglied bekannt und gefürchtet war, sodass er persönliche Racheakte von allfälligen ehemaligen Opfern oder deren Angehörigen zu befürchten hätte. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Ebensowenig machte er geltend, dass er von den Behörden oder dem gesellschaftlichen Umfeld der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen unter dem Saddam-Regime verdächtigt werde. Und aus den Akten ergeben sich diesbezüglich auch keinerlei Hinweise. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kirkuk keine Verfolgung zu befürchten hätte, stellt zudem die Tatsache dar, dass seine nahen Verwandten weiterhin unbehelligt in der Stadt leben können. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Situation für ehemalige Anhänger des Saddam-Regimes deutlich verbessert hat und die Furcht des Beschwerdeführers als einfaches Amn- und Baath-Mitglied vor zukünftiger gezielter und intensiver Verfolgung aus politischen Gründen objektiv nicht mehr begründet ist. 7. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit in Bezug auf die gezielte Suche nach ihm nicht glaubwürdig und im Übrigen asylrechtlich nicht relevant. Das BFM hat demzufolge sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der generell desolaten Sicherheitslage in Kirkuk im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen wird. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. September 2007 gutgeheissen worden ist, wird auf Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 21. August 2007 vorläufig aufgenommen wurde. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) B._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: