Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und turkmenischer Muttersprache mit letztem Wohnsitz in Kirkuk - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2003 und gelangte über Syrien, die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 24. April 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 7. Mai 2003 wurde er summarisch befragt und am folgenden Tag für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Am 27. Mai 2003 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei General in der irakischen Armee gewesen. Im Jahre 1991 seien seine beiden Brüder getötet und das Haus seiner Familie niedergebrannt worden. Er selber sei seit der Schule Mitglied in der Baath-Partei gewesen. Er habe auch verschiedentlich für die Partei Dienst geleistet. So habe er die Bewohner im Quartier befragt und die gewonnen Informationen weitergeleitet, sei in und um Kirkuk auf Patroullie gegangen und habe Wache geschoben, wobei es öfters zu Gefechten mit Schmugglern gekommen sei, bei denen es manchmal Verletzte gegeben habe. Ihm sei selber nie etwas geschehen, man habe aber mit einer Spraydose eine Drohung an die Hauswand seiner Familie geschrieben. Als der Krieg mit den Amerikanern ausgebrochen sei, habe ihm sein Vater befohlen, das Land zu verlassen. B. Am 24. September 2003 wurde durch das Grenzwachcorps eine Briefpostsendung aus Dänemark an den Beschwerdeführer sichergestellt. Diese enthielt verschiedene Dokumente des Beschwerdeführers, welche diesem am 27. November 2003 durch das BFM im Sinne des rechtlichen Gehörs und zur Übersetzung zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Januar 2004 Übersetzungen seines irakischen Führerscheins, seines Baath-Ausweises, seiner Identitätskarte, seines Militärausweises, seines Staatsangehörigkeitsausweises, seiner Rangbestätigung der Baath-Partei, seiner Bewilligung der Baath-Partei zum Waffenbesitz, zweier Bestätigungen betreffend den Tod seiner Brüder und des Militäroffiziersausweises seines Vaters sowie verschiedene Fotos von sich zu den Akten. C. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. November 2005 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid des BFM und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 10. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines irakischen Freundes, der in Dänemark verweilt, zu den Akten, welcher den Beschwerdeführer über die momentane Situation seiner Eltern aufklärt und ihn bittet, nicht in den Irak zurückzukehren, wo nach ihm gesucht werde. G. In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2006 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt wurde.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In seinem Entscheid vom 10. November 2005 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich als asylrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Die mehr oder weniger systematische Entfernung ehemaliger Exponenten des Regimes von Saddam Hussein aus Regierungs- und Verwaltungsstellen während der ersten Monate nach dem Krieg ("Entbaathisierung") sei grundsätzlich als rechtsstaatlich legitime Massnahme zu bezeichnen. Auch eine allfällige Internierung und eine allenfalls vorgesehene strafrechtliche Verfolgung in rechtsstaatlich ablaufenden Strafprozessen im Rahmen der "Vergangenheistbewältigung" seien als legitim einzustufen und stellten demnach keine asylrelevante Verfolgung dar. Seit dem Frühjahr 2004 würden als unverdächtig geltende Personen aus diesem Umfeld mitunter wieder neu angestellt. Ehemalige einfache Mitglieder der Baath-Partei würden im Regelfall nicht staatlich verfolgt. Der Beschwerdeführer sei langjähriges Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe in deren Auftrag diverse Tätigkeiten ausgeführt. Er habe jedoch keine führende Funktion inne gehabt. Sollte er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Baath-Partei an heute strafbaren Aktionen beteiligt gewesen sein, wäre eine Ahn-dung dieser Taten durch die neuen irakischen Behörden als staatlich legitim zu bezeichnen. Zudem liege eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Aufgrund der generell unsicheren Lage im Irak könnten Vergeltungsmassnahmen und Racheaktionen von Personen, welche durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Vater in den letzten Jahren Unrecht erlitten hätten, nicht ausgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass die irakische Übergangsregierung und die irakischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzwillig seien, in zahlreichen Fällen seien sie jedoch noch nicht in der Lage, die irakische Zivilbevölkerung vor Anschlägen und Übergriffen privater Dritter zu schützen. Es sei daher im vorliegenden Fall das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dies betreffe jedoch nicht die Asylrelevanz, sondern allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse. Auch die vorgelegten Beweismittel würden keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen, da sie sich auf Vorbringen beziehen würden, welche vorderhand nicht zu bestreiten seien oder auf Grund deren lang zurückliegenden Entstehungsdatums nicht für die heute geltend gemachte Verfolgung verwendet werden könnten.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, die Regierung im Irak sei nicht das Produkt eines demokratischen Prozesses, sondern einer bewaffneten ausländischen Intervention. Auch wenn sich die jetzige Regierung durch Wahlen zu legitimieren versuche, bleibe sie weitgehend von den Direktiven der Besatzungsmacht abhängig. Die angestrengten Gerichtsverfahren gegen ehemalige Baath-Mitlglieder seien deshalb nur unter Vorbehalten als rechtsstaatlich legitime Mittel zu sehen. Sein Vater sei inzwischen nach Syrien geflüchtet und seine Mutter habe bei Verwandten auf dem Land Schutz gesucht. Wie er von Verwandten erfahren habe, sei Ihr Haus seit ihrer Abwesenheit mehrmals von kurdischen Sicherheitskräften auf der Suche nach ihm und seinem Vater durchsucht worden. Dies deute darauf hin, dass er bei einer Rückkehr politisch motivierte Verfolgung befürchten müsse, habe er doch keine kriminellen Taten oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt. Die exponierte Stellung seines Vaters, der Reichtum seiner Familie und die spezielle Situation in Kirkuk, wo die Kurden momentan versuchten, die arabischstämmige Bevölkerung wieder zu vertreiben, würden dieses Verfolgungsrisiko noch erhöhen. Zusätzlich zu dieser Verfolgung durch staatliche Kräfte müsse er aufgrund der instabilen Situation und seiner Zugehörigkeit zu einer wohlhabenden Familie auch mit Übergriffen durch Dritte rechnen, welche sich durch die Sprayereien an der Hauswand bereits abgezeichnet hätten. Im Irak müsse aufgrund der Präsenz verschiedenster bewaffneter Gruppierungen von einer Bürgerkriegs-Situation ausgegegangen werden. Die staatliche Schutzfähigkeit könne nicht schon deshalb bejaht werden, weil die zum Handeln verpflichteten Organe erklären, ihren diesbezüglichen Pflichten genügen zu wollen. Es stelle sich die Frage, ob er aufgrund der ungenügenden Schutzfähigkeit des Quasi-Staates den Flüchtlingsbegriff erfülle.
E. 5 Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine explizite Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt fest, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne davon abgesehen werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Bei der Durchsicht der Protokolle konnten keine gewichtigen Anhaltspunkte, welche allenfalls zur überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führen könnten, ausgemacht werden. So vermag der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Baath-Partei ausführlich zu schildern. Auch zum Werdegang und zur genauen Stationierung seines Vaters gab er Auskunft. Zudem vermochte er seine Parteimitgliedschaft sowie den militärischen Rang des Vaters mit etlichen Dokumenten zu belegen. Die Vorbringen sind denn auch mit den politischen Gegebenheiten vor Ort ohne weiteres in Einklang zu bringen. Insgesamt ist demnach von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, im Zeitpunkt der Ausreise Verfolgung erlebt zu haben, vielmehr habe er befürchtet, in Zukunft ernsthaften Nachteilen insbesondere seitens der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt zu werden. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hat.
E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
E. 6.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise begründeten Furcht vor Verfolgung. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.)
E. 6.3 Im Nachgang zur angefochtenen Verfügung wurde mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Damit hat sich die Schweiz der überwiegenden Staatenpraxis angeschlossen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es kann politische Verfolgung durch Dritte somit auch dann vorliegen, wenn der Staat trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen kann.
E. 6.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
E. 7 Die oben dargelegte Rechtssprechung zur Schutztheorie wurde in der Verfügung des Bundesamtes noch nicht berücksichtigt. Deren Feststellung, es sei grundsätzlich von einem intakten staatlichen Schutzwillen auszugehen, gereicht nach dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr zum Ausschluss einer Gefährdungssituation. Vielmehr müsste auch die Schutzfähigkeit der irakischen Regierung in Kirkuk in die Prüfung miteinbezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen des Grundsatzurteils BVGE 2008/12 fest, der Sicherheits- und Justizapparat im Zentralirak, wozu die Provinz Tameem mit der Hauptstadt Kirkuk zu zählen ist, müsse insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden. Unter anderem die Stadt Kirkuk wurde jedoch nicht in den Entscheid miteinbezogen, da sie heute faktisch unter kurdischer Kontrolle steht (BVGE 2008/12 E. 6.1). Auch die Erkenntnisse aus dem Entscheid BVGE 2008/4 über die Sicherheitslage im Nordirak, in welcher die dortige Regierung grundsätzlich als schutzfähig erachtet wurde, können nicht als solche auf die Stadt Kirkuk angewendet werden, da diese administrativ dem Zentralirak zugeschlagen wird. Eine eingehende Analyse bezüglich Kirkuk ist demnach noch ausstehend. Da jedoch - wie nachfolgend dargelegt - vorliegend nicht von einer aktuell objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften gezielten Nachteilen auszugehen ist, braucht die Frage der Schutzfähigkeit der irakischen Behörden in Kirkuk vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor staatlichen Übergriffen seitens der kurdischen Machthaber aber auch vor privaten Racheakten aufgrund seiner Tätigkeiten für die Baath-Partei. Tatsächlich ist auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise vor entsprechenden Übergriffen fürchtete, war doch zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar, wie sich die Situation für die im Krieg unterliegende Baath-Partei darstellen würde. Aktuell ist jedoch nicht von einer kollektiven Verfolgung der Baathisten auszugehen. Eine entsprechende Kollektiv- oder Gruppenverfolgung aller ehemaliger Baathisten wurde gemäss dem oben erwähnten Grundsatzurteil zur Sicherheitslage im Zentralirak aus heutiger Sicht verneint. Wie erwähnt, wurde die Stadt Kirkuk nicht in dieses Urteil miteinbezogen. Die wesentlichen Erkenntnisse zur Frage einer allfälligen Gefährdungslage ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem Sinne aber auch in Bezug auf Kirkuk heranziehen, zumal die Baath dort bis zum Jahre 2003 stark vertreten war, das heisst eine Vielzahl der Einwohner der Partei angehört hatten, und sich aus den zugänglichen Berichten eine mit der Situation im übrigen Zentralirak vergleichbare Verfolgungssituation der Baathisten in Kirkuk ergibt (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report - Iraq, 15. Mai 2008; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Addendum to UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Dezember 2007; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007). Dass die Baath-Mitglieder in Kirkuk auffallend oft Opfer von Gewalt geworden wären, lässt sich nicht aus den Berichten ableiten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in Kirkuk die Kurden eine starke Präsenz ausüben und sich diese zum Teil gewaltsam für den Anschluss der Stadt an die kurdischen Provinzen im Norden einsetzen. Entsprechende Gewaltakte richten sich dabei nicht gegen ehemalige Baathisten sondern gegen aktuelle politische Einrichtungen der nicht-kurdischen Bevölkerung allgemein. Gemäss publizierter Praxis drängt sich aber regelmässig eine Prüfung des Einzelfalls auf (BVGE 2008/12 E. 7.2.1-7.2.3), zumal unter anderem Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, seit dem Sturz des Baath-Regimes Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen geworden sind, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten inne hatten. Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5, erster Teil). In seinen weiteren Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass sich eine allgemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffenen Personen weder zuverlässig nach dem ehemaligen Rang (Mitglied, aktives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader), der Funktion und Zugehörigkeit (Revolutionary Command Council, Nationalversammlung, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär, paramilitärische Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen Zugehörigkeit der ehemaligen Baath-Mitglieder vornehmen lässt. In jedem Fall gilt es zu differenzieren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kriterien ab, wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld. Nicht davon ausgegangen wird, wie erwähnt, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.2, mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht eine Kollektiv- beziehungsweise Gruppenverfolgung aller ehemaligen Baath-Mitglieder durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verneint. Gleichzeitig hat es aber festgehalten, dass die Argumentation, wonach einzig Baath-Mitglieder, die ihre Macht missbraucht hätten, zum Ziel von Anschlägen würden, nicht haltbar sei.
E. 8.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie das Vorgehen der neuen irakischen Regierung gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei als rechtsstaatlich legitime Massnahme bezeichnet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind Wahlen sehr wohl geeignet eine Regierung demokratisch zu legitimieren. Die von ihm geltend gemachte totale Abhängigkeit der irakischen Regierung von der Besatzungsmacht ist zumindest aus heutiger Sicht nicht mehr zu bejahen. Die irakische Regierung tritt insbesondere in jüngster Zeit sehr selbstständig und selbstbewusst auf das internationale Parkett. Gemäss obigen Ausführungen kann jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht pauschal davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Tatsache, dass er keine führende Funktion in der Baath-Partei inne gehabt hat, nichts zu befürchten. Vielmehr muss die Verfolgungsfurcht aufgrund der konkreten Situation des Beschwerdeführers analysiert werden. Gemäss eigenen Aussagen war dieser nur ein einfaches Mitglied der Baath-Partei und dies zudem nicht aus eigener Motivation sondern, um die Stellung des Vaters bei der Armee nicht zu gefährden. Aus den Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass sein Engagement für die Partei sehr weit gegangen wäre. So sagte er aus, er habe immer versucht Abstand von der Partei zu halten und sich von den Aufgaben fernzuhalten. Auf Abruf habe er sich an Registrationen im Quartier oder am Patroullien- und Wachdienst beteiligt. Während diesen Einsätzen wurde der Beschwerdeführer nie selber bedroht oder tätlich angegriffen. Dass bei seinen Einsätzen gegen die Schmuggler ausserhalb von Kirkuk auch Menschen verletzt worden seien, darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden. Es ist jedoch höchst unwahrscheinlich, dass die Schmuggler damals versucht haben, den Beschwerdeführer zu identifizieren - handelten sie doch illegal - beziehungsweise, dass ihnen dies möglich gewesen wäre und sie ihn nun bei einer allfälligen Rückkehr ausfindig machen könnten, um sich an ihm zu rächen. Mit den Sprayereien an der Hauswand wurde zwar eine gewisse Abneigung gegen die Familie manifestiert. Dies reicht jedoch noch nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schaffen. Anderen Bedrohungen die er oder seine Familie erlebt hätten, erwähnt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Die Angaben, nach seiner Ausreise hätten kurdische Behördenmitglieder nach ihm und seinem Vater gesucht, werden dann auch nur sehr vage und unsubstantiiert vorgetragen. Es ergeben sich denn auch aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den Behörden oder dem gesellschaftlichen Umfeld der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen oder der Teilnahme am Widerstand verdächtigt werden könnte. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der exponierten Stellung des Vaters als General im Baath-Regime macht der Beschwerdeführer keine substanziierten Ausführungen. Aufgrund der Tatsache, dass seine Verwandten und insbesondere seine Mutter und auch seine Schwester weiterhin unbehelligt in Kirkuk und der näheren Umgebung leben können und auch seine Cousins sich offenbar unbehelligt in den Häusern der Familie aufhalten können, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorgerufen hätten. An dieser Einschätzung vermag auch der Tod der Brüder im Jahre 1991 nichts zu ändern, lagen diese Ereignisse doch im Zeitpunkt der Ausreise bereits viele Jahre zurück. Die Familie konnte in der Zwischenzeit unbehelligt in Kirkuk wohnen und die heutige politische Situation kann in keiner Weise mit derjenigen von 1991 verglichen werden.
E. 8.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrechtlich relevant sind, da die Furcht vor zukünftiger gezielter und intensiver Verfolgung aus politischen Gründen nicht objektiv begründet ist. Das BFM hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der generell desolaten Sicherheitslage in Kirkuk im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen wird.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer bleibt gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) B._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4267/2006/cvv {T 0/2} Urteil vom 3. Februar 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2005; N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und turkmenischer Muttersprache mit letztem Wohnsitz in Kirkuk - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2003 und gelangte über Syrien, die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 24. April 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 7. Mai 2003 wurde er summarisch befragt und am folgenden Tag für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Am 27. Mai 2003 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei General in der irakischen Armee gewesen. Im Jahre 1991 seien seine beiden Brüder getötet und das Haus seiner Familie niedergebrannt worden. Er selber sei seit der Schule Mitglied in der Baath-Partei gewesen. Er habe auch verschiedentlich für die Partei Dienst geleistet. So habe er die Bewohner im Quartier befragt und die gewonnen Informationen weitergeleitet, sei in und um Kirkuk auf Patroullie gegangen und habe Wache geschoben, wobei es öfters zu Gefechten mit Schmugglern gekommen sei, bei denen es manchmal Verletzte gegeben habe. Ihm sei selber nie etwas geschehen, man habe aber mit einer Spraydose eine Drohung an die Hauswand seiner Familie geschrieben. Als der Krieg mit den Amerikanern ausgebrochen sei, habe ihm sein Vater befohlen, das Land zu verlassen. B. Am 24. September 2003 wurde durch das Grenzwachcorps eine Briefpostsendung aus Dänemark an den Beschwerdeführer sichergestellt. Diese enthielt verschiedene Dokumente des Beschwerdeführers, welche diesem am 27. November 2003 durch das BFM im Sinne des rechtlichen Gehörs und zur Übersetzung zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Januar 2004 Übersetzungen seines irakischen Führerscheins, seines Baath-Ausweises, seiner Identitätskarte, seines Militärausweises, seines Staatsangehörigkeitsausweises, seiner Rangbestätigung der Baath-Partei, seiner Bewilligung der Baath-Partei zum Waffenbesitz, zweier Bestätigungen betreffend den Tod seiner Brüder und des Militäroffiziersausweises seines Vaters sowie verschiedene Fotos von sich zu den Akten. C. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. November 2005 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid des BFM und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 10. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines irakischen Freundes, der in Dänemark verweilt, zu den Akten, welcher den Beschwerdeführer über die momentane Situation seiner Eltern aufklärt und ihn bittet, nicht in den Irak zurückzukehren, wo nach ihm gesucht werde. G. In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2006 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt wurde.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seinem Entscheid vom 10. November 2005 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich als asylrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Die mehr oder weniger systematische Entfernung ehemaliger Exponenten des Regimes von Saddam Hussein aus Regierungs- und Verwaltungsstellen während der ersten Monate nach dem Krieg ("Entbaathisierung") sei grundsätzlich als rechtsstaatlich legitime Massnahme zu bezeichnen. Auch eine allfällige Internierung und eine allenfalls vorgesehene strafrechtliche Verfolgung in rechtsstaatlich ablaufenden Strafprozessen im Rahmen der "Vergangenheistbewältigung" seien als legitim einzustufen und stellten demnach keine asylrelevante Verfolgung dar. Seit dem Frühjahr 2004 würden als unverdächtig geltende Personen aus diesem Umfeld mitunter wieder neu angestellt. Ehemalige einfache Mitglieder der Baath-Partei würden im Regelfall nicht staatlich verfolgt. Der Beschwerdeführer sei langjähriges Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe in deren Auftrag diverse Tätigkeiten ausgeführt. Er habe jedoch keine führende Funktion inne gehabt. Sollte er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Baath-Partei an heute strafbaren Aktionen beteiligt gewesen sein, wäre eine Ahn-dung dieser Taten durch die neuen irakischen Behörden als staatlich legitim zu bezeichnen. Zudem liege eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Aufgrund der generell unsicheren Lage im Irak könnten Vergeltungsmassnahmen und Racheaktionen von Personen, welche durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Vater in den letzten Jahren Unrecht erlitten hätten, nicht ausgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass die irakische Übergangsregierung und die irakischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzwillig seien, in zahlreichen Fällen seien sie jedoch noch nicht in der Lage, die irakische Zivilbevölkerung vor Anschlägen und Übergriffen privater Dritter zu schützen. Es sei daher im vorliegenden Fall das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dies betreffe jedoch nicht die Asylrelevanz, sondern allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse. Auch die vorgelegten Beweismittel würden keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen, da sie sich auf Vorbringen beziehen würden, welche vorderhand nicht zu bestreiten seien oder auf Grund deren lang zurückliegenden Entstehungsdatums nicht für die heute geltend gemachte Verfolgung verwendet werden könnten. 4.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, die Regierung im Irak sei nicht das Produkt eines demokratischen Prozesses, sondern einer bewaffneten ausländischen Intervention. Auch wenn sich die jetzige Regierung durch Wahlen zu legitimieren versuche, bleibe sie weitgehend von den Direktiven der Besatzungsmacht abhängig. Die angestrengten Gerichtsverfahren gegen ehemalige Baath-Mitlglieder seien deshalb nur unter Vorbehalten als rechtsstaatlich legitime Mittel zu sehen. Sein Vater sei inzwischen nach Syrien geflüchtet und seine Mutter habe bei Verwandten auf dem Land Schutz gesucht. Wie er von Verwandten erfahren habe, sei Ihr Haus seit ihrer Abwesenheit mehrmals von kurdischen Sicherheitskräften auf der Suche nach ihm und seinem Vater durchsucht worden. Dies deute darauf hin, dass er bei einer Rückkehr politisch motivierte Verfolgung befürchten müsse, habe er doch keine kriminellen Taten oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt. Die exponierte Stellung seines Vaters, der Reichtum seiner Familie und die spezielle Situation in Kirkuk, wo die Kurden momentan versuchten, die arabischstämmige Bevölkerung wieder zu vertreiben, würden dieses Verfolgungsrisiko noch erhöhen. Zusätzlich zu dieser Verfolgung durch staatliche Kräfte müsse er aufgrund der instabilen Situation und seiner Zugehörigkeit zu einer wohlhabenden Familie auch mit Übergriffen durch Dritte rechnen, welche sich durch die Sprayereien an der Hauswand bereits abgezeichnet hätten. Im Irak müsse aufgrund der Präsenz verschiedenster bewaffneter Gruppierungen von einer Bürgerkriegs-Situation ausgegegangen werden. Die staatliche Schutzfähigkeit könne nicht schon deshalb bejaht werden, weil die zum Handeln verpflichteten Organe erklären, ihren diesbezüglichen Pflichten genügen zu wollen. Es stelle sich die Frage, ob er aufgrund der ungenügenden Schutzfähigkeit des Quasi-Staates den Flüchtlingsbegriff erfülle. 5. Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine explizite Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt fest, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne davon abgesehen werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Bei der Durchsicht der Protokolle konnten keine gewichtigen Anhaltspunkte, welche allenfalls zur überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führen könnten, ausgemacht werden. So vermag der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Baath-Partei ausführlich zu schildern. Auch zum Werdegang und zur genauen Stationierung seines Vaters gab er Auskunft. Zudem vermochte er seine Parteimitgliedschaft sowie den militärischen Rang des Vaters mit etlichen Dokumenten zu belegen. Die Vorbringen sind denn auch mit den politischen Gegebenheiten vor Ort ohne weiteres in Einklang zu bringen. Insgesamt ist demnach von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. 6. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, im Zeitpunkt der Ausreise Verfolgung erlebt zu haben, vielmehr habe er befürchtet, in Zukunft ernsthaften Nachteilen insbesondere seitens der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt zu werden. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hat. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). 6.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise begründeten Furcht vor Verfolgung. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.) 6.3 Im Nachgang zur angefochtenen Verfügung wurde mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Damit hat sich die Schweiz der überwiegenden Staatenpraxis angeschlossen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es kann politische Verfolgung durch Dritte somit auch dann vorliegen, wenn der Staat trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen kann. 6.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 7. Die oben dargelegte Rechtssprechung zur Schutztheorie wurde in der Verfügung des Bundesamtes noch nicht berücksichtigt. Deren Feststellung, es sei grundsätzlich von einem intakten staatlichen Schutzwillen auszugehen, gereicht nach dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr zum Ausschluss einer Gefährdungssituation. Vielmehr müsste auch die Schutzfähigkeit der irakischen Regierung in Kirkuk in die Prüfung miteinbezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen des Grundsatzurteils BVGE 2008/12 fest, der Sicherheits- und Justizapparat im Zentralirak, wozu die Provinz Tameem mit der Hauptstadt Kirkuk zu zählen ist, müsse insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden. Unter anderem die Stadt Kirkuk wurde jedoch nicht in den Entscheid miteinbezogen, da sie heute faktisch unter kurdischer Kontrolle steht (BVGE 2008/12 E. 6.1). Auch die Erkenntnisse aus dem Entscheid BVGE 2008/4 über die Sicherheitslage im Nordirak, in welcher die dortige Regierung grundsätzlich als schutzfähig erachtet wurde, können nicht als solche auf die Stadt Kirkuk angewendet werden, da diese administrativ dem Zentralirak zugeschlagen wird. Eine eingehende Analyse bezüglich Kirkuk ist demnach noch ausstehend. Da jedoch - wie nachfolgend dargelegt - vorliegend nicht von einer aktuell objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften gezielten Nachteilen auszugehen ist, braucht die Frage der Schutzfähigkeit der irakischen Behörden in Kirkuk vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor staatlichen Übergriffen seitens der kurdischen Machthaber aber auch vor privaten Racheakten aufgrund seiner Tätigkeiten für die Baath-Partei. Tatsächlich ist auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise vor entsprechenden Übergriffen fürchtete, war doch zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar, wie sich die Situation für die im Krieg unterliegende Baath-Partei darstellen würde. Aktuell ist jedoch nicht von einer kollektiven Verfolgung der Baathisten auszugehen. Eine entsprechende Kollektiv- oder Gruppenverfolgung aller ehemaliger Baathisten wurde gemäss dem oben erwähnten Grundsatzurteil zur Sicherheitslage im Zentralirak aus heutiger Sicht verneint. Wie erwähnt, wurde die Stadt Kirkuk nicht in dieses Urteil miteinbezogen. Die wesentlichen Erkenntnisse zur Frage einer allfälligen Gefährdungslage ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem Sinne aber auch in Bezug auf Kirkuk heranziehen, zumal die Baath dort bis zum Jahre 2003 stark vertreten war, das heisst eine Vielzahl der Einwohner der Partei angehört hatten, und sich aus den zugänglichen Berichten eine mit der Situation im übrigen Zentralirak vergleichbare Verfolgungssituation der Baathisten in Kirkuk ergibt (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report - Iraq, 15. Mai 2008; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Addendum to UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Dezember 2007; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007). Dass die Baath-Mitglieder in Kirkuk auffallend oft Opfer von Gewalt geworden wären, lässt sich nicht aus den Berichten ableiten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in Kirkuk die Kurden eine starke Präsenz ausüben und sich diese zum Teil gewaltsam für den Anschluss der Stadt an die kurdischen Provinzen im Norden einsetzen. Entsprechende Gewaltakte richten sich dabei nicht gegen ehemalige Baathisten sondern gegen aktuelle politische Einrichtungen der nicht-kurdischen Bevölkerung allgemein. Gemäss publizierter Praxis drängt sich aber regelmässig eine Prüfung des Einzelfalls auf (BVGE 2008/12 E. 7.2.1-7.2.3), zumal unter anderem Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, seit dem Sturz des Baath-Regimes Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen geworden sind, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten inne hatten. Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5, erster Teil). In seinen weiteren Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass sich eine allgemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffenen Personen weder zuverlässig nach dem ehemaligen Rang (Mitglied, aktives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader), der Funktion und Zugehörigkeit (Revolutionary Command Council, Nationalversammlung, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär, paramilitärische Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen Zugehörigkeit der ehemaligen Baath-Mitglieder vornehmen lässt. In jedem Fall gilt es zu differenzieren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kriterien ab, wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld. Nicht davon ausgegangen wird, wie erwähnt, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.2, mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht eine Kollektiv- beziehungsweise Gruppenverfolgung aller ehemaligen Baath-Mitglieder durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verneint. Gleichzeitig hat es aber festgehalten, dass die Argumentation, wonach einzig Baath-Mitglieder, die ihre Macht missbraucht hätten, zum Ziel von Anschlägen würden, nicht haltbar sei. 8.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie das Vorgehen der neuen irakischen Regierung gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei als rechtsstaatlich legitime Massnahme bezeichnet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind Wahlen sehr wohl geeignet eine Regierung demokratisch zu legitimieren. Die von ihm geltend gemachte totale Abhängigkeit der irakischen Regierung von der Besatzungsmacht ist zumindest aus heutiger Sicht nicht mehr zu bejahen. Die irakische Regierung tritt insbesondere in jüngster Zeit sehr selbstständig und selbstbewusst auf das internationale Parkett. Gemäss obigen Ausführungen kann jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht pauschal davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Tatsache, dass er keine führende Funktion in der Baath-Partei inne gehabt hat, nichts zu befürchten. Vielmehr muss die Verfolgungsfurcht aufgrund der konkreten Situation des Beschwerdeführers analysiert werden. Gemäss eigenen Aussagen war dieser nur ein einfaches Mitglied der Baath-Partei und dies zudem nicht aus eigener Motivation sondern, um die Stellung des Vaters bei der Armee nicht zu gefährden. Aus den Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass sein Engagement für die Partei sehr weit gegangen wäre. So sagte er aus, er habe immer versucht Abstand von der Partei zu halten und sich von den Aufgaben fernzuhalten. Auf Abruf habe er sich an Registrationen im Quartier oder am Patroullien- und Wachdienst beteiligt. Während diesen Einsätzen wurde der Beschwerdeführer nie selber bedroht oder tätlich angegriffen. Dass bei seinen Einsätzen gegen die Schmuggler ausserhalb von Kirkuk auch Menschen verletzt worden seien, darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden. Es ist jedoch höchst unwahrscheinlich, dass die Schmuggler damals versucht haben, den Beschwerdeführer zu identifizieren - handelten sie doch illegal - beziehungsweise, dass ihnen dies möglich gewesen wäre und sie ihn nun bei einer allfälligen Rückkehr ausfindig machen könnten, um sich an ihm zu rächen. Mit den Sprayereien an der Hauswand wurde zwar eine gewisse Abneigung gegen die Familie manifestiert. Dies reicht jedoch noch nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schaffen. Anderen Bedrohungen die er oder seine Familie erlebt hätten, erwähnt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Die Angaben, nach seiner Ausreise hätten kurdische Behördenmitglieder nach ihm und seinem Vater gesucht, werden dann auch nur sehr vage und unsubstantiiert vorgetragen. Es ergeben sich denn auch aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den Behörden oder dem gesellschaftlichen Umfeld der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen oder der Teilnahme am Widerstand verdächtigt werden könnte. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der exponierten Stellung des Vaters als General im Baath-Regime macht der Beschwerdeführer keine substanziierten Ausführungen. Aufgrund der Tatsache, dass seine Verwandten und insbesondere seine Mutter und auch seine Schwester weiterhin unbehelligt in Kirkuk und der näheren Umgebung leben können und auch seine Cousins sich offenbar unbehelligt in den Häusern der Familie aufhalten können, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorgerufen hätten. An dieser Einschätzung vermag auch der Tod der Brüder im Jahre 1991 nichts zu ändern, lagen diese Ereignisse doch im Zeitpunkt der Ausreise bereits viele Jahre zurück. Die Familie konnte in der Zwischenzeit unbehelligt in Kirkuk wohnen und die heutige politische Situation kann in keiner Weise mit derjenigen von 1991 verglichen werden. 8.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrechtlich relevant sind, da die Furcht vor zukünftiger gezielter und intensiver Verfolgung aus politischen Gründen nicht objektiv begründet ist. Das BFM hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der generell desolaten Sicherheitslage in Kirkuk im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen wird. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bleibt gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) B._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: