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D-6368/2013

D-6368/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien am 3. März 2010 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien am 15. April 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. April 2010 wurde er vom BFM summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 10. Mai 2010 einlässlich dazu angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Syrien, habe als Ajanib jedoch keine Staatsangehörigkeit. Er habe am (...) 2010 mit einem respektive mit vier Freunden in Z._______ Flugblätter der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, übers: Partei der Demokratischen Union) verteilt beziehungsweise sie hätten dies vom Haus des Onkels aus tun wollen. Die syrischen Behörden hätten davon erfahren. Zufällig anwesende Kinder hätten ihm und seinen Freunden gesagt, dass Männer des syrischen Nachrichtendienstes unterwegs seien. Diese seien in einem langen weissen Jeep in Richtung des Hauses seines Onkels an einer Schule vorbeigefahren. Aus Angst vor ihnen sei er daraufhin zu seiner Tante nach Y._______ geflohen, wo er geblieben sei, bis er Syrien verlassen habe. Vor diesem Ereignis sei er nie politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe nur manchmal mit Freunden über Politik gesprochen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine unleserliche Kopie eines Familienregisterauszugs ein. B. Am 9. Juni 2010 bat das BFM die Schweizerische Botschaft in X._______ (nachfolgend: Botschaft) um die Abklärung, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, er einen syrischen Pass besitze, legal aus Syrien ausgereist sei und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Am 23. Juni 2010 sandte das BFM den erhaltenen Ausländerregisterauszug des Beschwerdeführers nach. C. Mit Schreiben vom 20. September 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, die Abklärungen des Vertrauensanwaltes hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer kein syrischer Staatsangehöriger sondern Ajanib sei, keinen syrischen Pass besitze, keine Daten bezüglich der Ausreise vorhanden seien und er nicht von den syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Eingabe vom 24. April 2013 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten und reichte eine Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti Partei Kurdistani - Schweiz (nachfolgend PYK-S) sowie weitere Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten (inkl. Fotos des Beschwerdeführers) in arabischer Sprache mit deutscher Übersetzung ein. Er machte geltend, er habe sich exilpolitisch betätigt, indem er für die PYK-S in der Schweiz an verschiedenen Tagungen und Kundgebungen teilgenommen habe. E. Mit Schreiben vom 9. September 2013 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. F. Der Beschwerdeführer führte in der Eingabe vom 19. September 2013 aus, die ersten drei Ergebnisse der Botschaftsabklärung würden seine Aussagen stützen. Das Ergebnis, dass er nicht von den syrischen Behörden gesucht werde, sei jedoch fraglich, da die syrischen Sicherheitsdienste dafür bekannt seien, verdächtige Personen unter Druck zu setzen, wiederholt vorzuladen, kurzfristig in Haft zu setzen, zu bedrohen und zu foltern, ohne eine offizielle Untersuchung gegen die betreffende Person zu eröffnen. Ausserdem habe sich die Situation in Syrien seit der Abklärung grundlegend verändert. Insbesondere würden exilpolitisch tätige Syrer systematisch überwacht und schikaniert. G. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 - eröffnet am 16. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Verfügung sei in den Punkten 1-3 des Dispositivs aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und 2 (recte: Art. 65 Abs. 1 und 2) VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Auszug des Asyl-Info von Amnesty International (Ausgabe 9/2012 S. 13) mit Hinweis auf einen Erlass des Landes W._______ (Deutschland) bezüglich der aktuellen Situation in Syrien und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), "Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib" vom 3. Juli 2013 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. J. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. L. In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 nahm das BFM zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung, hielt im Übrigen an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. In seiner Replik vom 20. Januar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung und reichte weitere Kopien von Einträgen auf Facebook und anderen Internetportalen (in Arabisch inkl. Übersetzung ins Deutsche) ein. N. Mit Gesuch vom 3. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM, es sei die Staatenlosigkeit festzustellen und er sei gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40, nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen) als staatenlos anzuerkennen. Zudem seien ihm Identitäts- und Reiseausweise auszustellen. O. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 machte der für das Verfahren betreffend Feststellung der Staatenlosigkeit neu mandatierte Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei. P. Mit Verfügung ebenfalls vom 22. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer werde als Staatenloser anerkannt. Q. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei erloschen, da ihm der Kanton Aargau am 12. August 2015 eine Niederlassungsbewilligung erteilt habe.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat am 3. Juli 2015 beim SEM um die Feststellung der Staatenlosigkeit ersucht. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer werde als Staatenloser anerkannt.

E. 3.2 Die Schweiz hat sowohl das Staatenlosenübereinkommen als auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert. Ist der Status einer Person zu klären, welche die Anforderungen sowohl von Art. 1 FK als auch von Art. 1 Staatenlosenübereinkommen erfüllt, so wird davon ausgegangen, dass die Flüchtlingskonvention anzuwenden ist. Die Begründung ist darin zu sehen, dass die Flüchtlingskonvention die vorteilhafteren Bestimmungen enthält und zudem Rechte gewährt, die vom Staatenlosenübereinkommen nicht gewährt werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 FK [Ausnahme der Flüchtlinge von Restriktionen bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt], Art. 31 FK [Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten] und Art. 33 FK [Rückschiebungsverbot]). In diesen Bereichen geniessen Flüchtlinge demnach umfassendere Rechte als staatenlose Personen. Ein weiterer Grund, grundsätzlich erst über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, ist darin zu sehen, dass die Prüfung der Staatenlosigkeit unter Umständen Kontakt mit dem Herkunftsstaat zur Abklärung der dortigen Rechtslage bezüglich Staatsangehörigkeitsrecht erfordert und ein solcher Kontakt die betroffene Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, gefährden könnte (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.7.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Anerkennung als Staatenloser ein schützenswertes Interesse an der Prüfung seines Asylgesuchs und gegebenenfalls an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hat.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf seine illegale Ausreise lediglich auf eigene Erkenntnisse gestützt. Eine Grundlage für die Einschätzung der illegalen Ausreise als gemeinrechtliches Vergehen nenne die Vorinstanz indessen nicht. Damit sei sie ihrer verfassungsmässigen Pflicht, Entscheide in nachvollziehbarer Weise zu begründen, nicht nachgekommen und habe damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht feststellen. Zunächst ist auffallend, dass die Verfügung eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung beinhaltet, aus welcher klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und warum sie zum Resultat der Verfügung gelangte. Bezüglich des Verweises auf eigene Erkenntnisse ist festzuhalten, dass Fachwissen als solches, wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland, nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung beziehungsweise Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient denn auch nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen nennt, die sie dem konkreten Entscheid zugrunde legt, was sie vorliegend getan hat. Die Verfügung konnte auch sachgerecht angefochten werden. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan und das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt worden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen könne dem Beschwerdeführer die Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Insbesondere seien seine Vorbringen widersprüchlich und unsubstantiiert. Bei der Befragung habe er angegeben, er habe am (...) 2010 bei verschiedenen Familien Flugblätter verteilt, welche er zuvor von einem Lehrer erhalten habe. Während dem Verteilen seien die Behörden gekommen. In der Anhörung habe er erklärt, er habe zuerst vom Lehrer die Flugblätter erhalten und sei dann zu seinem Onkel gegangen. Nachdem er dessen Haus verlassen habe, sei er einer Patrouille des Nachrichtendiensts begegnet, welche in Richtung des Hauses seines Onkels unterwegs gewesen sei, und deshalb sei er aus Angst nach V._______ geflohen. Er sei jedoch bei keiner Familie gewesen. Weiter habe er bei der Anhörung erzählt, die Behörden seien nach dem (...) 2010 drei bis vier Mal bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Diese Vorfälle habe er jedoch in der Befragung mit keinem Wort erwähnt. Ebenso habe er bei der Befragung nichts davon gesagt, dass er am fraglichen Tag zunächst bei seinem Onkel gewesen sei und dieser danach mitgenommen, verhört und wieder freigelassen worden sei, wie er es an der Anhörung behauptet habe. Er habe diesbezüglich entgegnet, er habe bereits bei der Befragung gesagt, dass er bei seinem Onkel gewesen sei, dieser sei aber nicht zu Hause gewesen. Dies vermöge nicht zu überzeugen, da ihm das Befragungsprotokoll am Schluss übersetzt worden sei und er Gelegenheit gehabt habe, Ergänzungen zu machen. Es sei ihm auch bei der Befragung Gelegenheit gegeben worden, seine Asylgründe darzulegen und es dürfe von ihm erwartet werden, dass er von den erwähnten Vorbringen berichten würde, da sie für die Beurteilung seiner Verfolgungssituation durchaus wichtig gewesen seien. Nach den vorgebrachten Besuchen des Nachrichtendiensts gefragt, habe er keine genauen Angaben machen können, jedoch ausgesagt, diese hätten nur nach ihm gefragt, dies sei alles gewesen. Später in der Anhörung habe er behauptet, die Behörden hätten jeweils auch das Haus durchsucht, wenn er zu seinen Eltern gegangen sei. Allgemein seien seine Schilderungen der Vorfälle äusserst unsubstantiiert. So vermöge er denn auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Behörden ihn verfolgt haben sollten. Daher könne ihm seine Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Diese Einschätzung stehe in Einklang mit den Abklärungen der Botschaft in Damaskus. Zu seinem Vorbringen, die Abklärungen der Botschaft würden sich lediglich auf die offiziellen Register beschränken, sei festzuhalten, dass sich die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen und seiner Verfolgungssituation keineswegs nur auf das Abklärungsergebnis der Botschaft stütze, sondern diese die Unglaubhaftigkeit lediglich bestätige. Seinem Vorbringen, dass Botschaftsabklärungen dazu geeignet seien, die syrischen Behörden auf die betreffende asylsuchende Person aufmerksam zu machen, sei entgegenzuhalten, dass die Abklärungen stets diskret vorgenommen würden. Die Behauptung, es könne nicht ausgeschlossen worden, dass die Informationen der Botschaft aus verbotener geheimdienstlicher Tätigkeit stammen würden, sei rein spekulativ. Im Übrigen habe auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen die Rechtmässigkeit des Vorgehens bei Botschaftsabklärungen bestätigt. Zusammenfassend hielten die erwähnten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die übrigen Vorbringen hingegen seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei ein in Syrien als Ausländer registrierter Kurde (Ajanib). Die Kurden stellten die grösste ethnische Minderheit dar. Die Mehrheit von ihnen gelte als integriert und habe keine besonderen Probleme. Für sogenannte staatenlose Kurden würden aber weitreichende Diskriminierungen bestehen. Ajanib würden gemäss geltender Rechtsprechung in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 hätten die im Distrikt U._______ registrierten Ajanib die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither liessen sich unzählige Ajanib einbürgern und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Dem Umstand, dass er Ajanib sei, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, Mitglied der PYK-S zu sein und an verschiedenen Tagungen und Kundgebungen teilgenommen zu haben. Er mache jedoch nicht geltend, sich besonders exponiert zu haben. Die in der Bestätigung der Partei erwähnte "grosse Rolle" bei den Parteiaktivitäten werde sodann weder weiter ausgeführt noch belegt. Deshalb seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der PYK-S in der Schweiz und nehme in diesem Zusammenhang an öffentlichen Kundgebungen und Tagungen teil. Auf den eingereichten Fotos halte er sich in der ersten Reihe der Protestierenden auf, was die vom Parteivorstand im Solidaritätsschreiben bezeugte "grosse Rolle" bestätige. Weiter zeige gerade auch der Umstand, dass er an Tagungen der Partei teilnehme den hohen Grad seiner organisatorischen und ideellen Eingebundenheit in die syrisch-exilpolitische Bewegung in der Schweiz. Die eingereichten Fotos zeigten denn auch den überschaubaren Kreis, in welchem sich die Treffen jeweils abgespielt hätten. Damit werde deutlich, dass er zum inneren Kreis der Partei gehöre, welche die exilpolitischen Aktivitäten massgeblich mitpräge und somit klar aus der breiten Masse syrischer Aktivisten in der Schweiz herausrage. Der syrische Geheimdienst sei mit überwiegender Sicherheit bereits jetzt in Kenntnis der exilpolitischen Tätigkeiten, werde es aber spätestens beim Verhör anlässlich der Wiedereinreise sein. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise in Syrien nicht gesucht worden sei, habe indes keinerlei Entscheidrelevanz. Nicht nur würden die Abklärungen dermassen weit zurück liegen, dass sie über seine aktuelle Gefährdung ohnehin nichts auszusagen vermöchten, auch sei die Botschaftsabklärung an sich zu kritisieren. Die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. September 2010 und ein Erlass des deutschen Bundeslandes W._______ vom August 2012 würden zahlreiche Gründe gegen das undurchsichtige, unzuverlässige und die Betroffenen gefährdende Beweismittel aufzählen. Er gehöre der Gruppe der Ajanib an, die in Syrien als ausländische Kurden registriert seien. Unbestrittenermassen würden diese weitreichenden Diskriminierungen unterliegen, hätten keine staatsbürgerlichen Rechte und erhielten keine regulären Reisedokumente. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt, habe der unter Druck geratene syrische Präsident am 7. April 2011 das Dekret 49 erlassen, wodurch ein Teil der staatenlosen Kurden die Staatsbürgerschaft erhalten sollten. Wie die SFH in der Auskunft vom 3. Juli 2013 festgehalten habe, werde dies sowohl von kurdischen Interessenverbänden als auch von unabhängigen Beobachtern als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten und könne nicht über die Tatsache hinweg täuschen, dass die kurdische Sprache und Kultur weiterhin unterdrückt bleibe. Ferner würden die Antragstellenden von den Sicherheitsdiensten befragt, eingeschüchtert und zum Militärdienst gezwungen. Entgegen der Aussagen der Vorinstanz stelle bereits dieser Zwang zum Militärdienst für ein Regime, welches die kurdische Ethnie seit Jahrzehnten blutig unterdrücke, klarerweise eine menschenunwürdige staatliche Repressalie dar. Auch dass die Vorinstanz sich auf Rechtsprechung aus den Jahren 2002 und 2011 stütze, zeige, mit welcher Ernsthaftigkeit sie die Einschätzung der Bedrohungslage für die staatenlosen Kurden in Syrien vorgenommen habe. Dass sich deren Lage mit der fatalen Zuspitzung des Syrien-Konflikts noch weiter verschlechtert habe, lasse sich vernünftigerweise nicht anzweifeln. Dies werde denn auch vom Bundesverwaltungsgericht angenommen. Er habe Syrien illegal verlassen. Die Einschätzung der Vorinstanz vermöge diesbezüglich in sachlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Bereits im Jahre 2008, also noch vor Ausbruch der Syrien-Krise, sei berichtet worden, dass die Bestrafung von illegal ausgereisten Rückkehrenden stark von den persönlichen Umständen abhänge. Dass es sich bei ihm um einen papierlosen Kurden mit exilpolitischem Profil handle und das Regime in seinem Kampf ums Überleben mit zunehmender Hemmungslosigkeit gegen potenzielle Dissidenten vorgehe, spreche im vorliegenden Fall klar gegen eine günstige Prognose. Wie verschiedene Quellen bestätigten, habe er bei einer Rückkehr auf jeden Fall mit einer Festnahme zu rechnen. Gesamthaft betrachtet sei er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, seiner ethnischen Herkunft sowie seiner illegalen Ausreise aus Syrien bei einer Rückkehr unmittelbar bedroht. Deshalb sei diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen beziehungsweise zumindest als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu betrachten.

E. 6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 an ihren Erwägungen fest und machte insbesondere geltend, lediglich aufgrund von Fotos (zum Teil in schlechter Qualität), auf welchen der Beschwerdeführer bei Treffen der PYK-S zu sehen sei, lasse sich nicht darauf schliessen, dass er tatsächlich die behauptete "grosse Rolle" bei der Partei habe. Auch könne zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden, dass lediglich ein Teil der Teilnehmer dieser Treffen fotografiert worden sei. Die Fotos würden sich somit als Beweismittel für das Profil des Beschwerdeführers als untauglich erweisen. In der Beschwerdeschrift werde wiederum nicht erwähnt, welches denn die wichtige Rolle des Beschwerdeführers sei. Aufgrund dieser unsubstantiierten Vorbringen könne auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass er sich klar aus der breiten Masse syrischer Aktivisten in der Schweiz abhebe und vom syrischen Regime tatsächlich als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde.

E. 6.4 In der Replik vom 20. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Es sei zu entgegnen, dass es gerade die PYD sei, welche auf einem Schreiben seine "grosse Rolle" hervorhebe. Diese Rolle bestehe in seinem grossen Engagement für die Partei und seiner Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen, aber auch im Motivieren anderer syrischer Staatsangehöriger, sich politisch zu engagieren. Dass die Fotos auf den Treffen manipuliert worden seien, sei ein haltloser Vorwurf, der jeglicher Grundlage entbehre. Es könne in der heutigen Zeit schliesslich jedes Foto potentiell manipuliert werden; sei es in der Art der Aufnahme oder auch mit technischen Mitteln. Es müsse also konsequenterweise dann überhaupt allen Fotos jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Es gebe aber vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Manipulation. Bei genauerer Betrachtung der Fotos falle es schwer, sich vorzustellen, dass nebst dem fotografierten Tisch noch weitere Tische in diesem eher klein erscheinenden Raum Platz haben sollten. Auch sehe man auf dem zweiten Foto klar das Ende des Tisches, was ebenfalls vermuten lasse, keine weiteren Personen seien an diesem Tisch gesessen. Es sei daher - in Verbindung mit dem Schreiben der PYK-S - vielmehr davon auszugehen, dass ihm eben tatsächlich eine bedeutende Rolle in der Partei zukomme. Schliesslich sei er auch auf seiner Facebook-Seite überaus politisch aktiv. Er poste immer wieder Karikaturen, welche Assad al-Bashar zeigten, sowie regimekritische Texte. Auch Bilder der Zerstörung fänden sich auf seinem Facebook-Profil oder ein Bild von Kindern in einer provisorisch eingerichteten Flüchtlingsunterkunft. Auf der Homepage (...) publiziere er Texte gegen das syrische Regime, in welchen er unter anderem die Untätigkeit der internationalen Gemeinschaft anprangere. Auch auf der Webseite (...) publiziere er politische Artikel. In einem Artikel vom November 2013 prangere er die Regierung an, weil diese den Kurden jegliche Rechte verweigere. Schliesslich sei er auch auf (...) aktiv, wo er ebenfalls einen Text publiziert habe, in welchem er die Verwehrung der Bürgerrechte bei Kurden kritisiere. Somit sei er sowohl im Internet als auch bei Demonstrationen überaus politisch aktiv und steche mit seinem Engagement gegen das syrische Regime klar aus der Masse heraus. Insbesondere zähle er zu den wichtigen Aktivisten der PYK-S.

E. 7.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat, was vorliegend klar der Fall ist (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auf­lage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner BVGE 2015/3 E. 6.1).

E. 7.2 Der seit dem Jahr 2011 herrschende syrische Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher Prägung gekennzeichnet. Zum anderen ist zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise vorgegangen wird. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014). Somit ist die Situation in Syrien als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen zu bezeichnen. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtere. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt bezogen auf die Vorbringen betreffend die Verfolgungssituation vor seiner Ausreise aus Syrien zu Recht keine Grundlage zuerkannte, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnten. Der Beurteilung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen werden in der Beschwerde keinerlei Argumente entgegengehalten, obschon zweimalig die Aufhebung der Dispositivziffer 2 (Asylpunkt) beantragt wird. Es ist somit vollständig auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des BFM zu verweisen und nicht weiter darauf einzugehen.

E. 9 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib wird nicht in Frage gestellt. Indes ist in der derzeitigen Bürgerkriegssituation nicht bekannt, dass die Ajanib in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter asylrelevanten Anfeindungen und Behelligungen zu leiden hätten, zumal diese sich heutzutage grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen können. Den allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Diskriminierung der Ajanib in Syrien kommt im vorliegenden Verfahren mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, wobei es der Beschwerdeführer auch unterlässt, darzulegen, inwiefern er selbst diskriminiert worden sei. Im Lichte dieser Ausführungen kann verzichtet werden, auf diese Vorbringen weiter einzugehen.

E. 10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit vielen weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer machte mit Hinweis auf seine nach der Einreise begonnene Teilnahme an Tagungen und Kundgebungen für die Belange der kurdischen Minderheit in der Schweiz, dem Beitritt bei der PYK-S und seine Aktivitäten auf Facebook und anderen Internetseiten das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichte er Ausdrucke von Fotos (auf denen er abgebildet ist), Berichte und ein Schreiben der PYK-S zu den Akten.

E. 10.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, werden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft mehr gegeben. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]) ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 10.3.2 Jedoch ist zu beachten, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. Es ist angesichts der Dimension der aus Syrien geflüchteten Menschen zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3).

E. 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]).

E. 10.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 7 f.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Zwar wird im Schreiben vom 5. April 2013 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine "grosse Rolle" inne, jedoch wird dies nicht weiter substanziiert. Das Bestätigungsschreiben der PYK-S für sich alleine vermag die "grosse Rolle" nicht zu bestätigen. Aus den eingereichten Beweismitteln geht ferner hervor, dass er lediglich an zwei Demonstrationen (...) und zwei Parteitagungen ([...]) teilgenommen hat. Im Verlaufe des Verfahrens machte er denn auch auf keine weiteren Aktivitäten mehr aufmerksam, was jedoch im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht erwartet werden durfte. Somit ist davon auszugehen, dass er - wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten - ebenfalls an diversen Kundgebungen teilgenommen hat, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Internet zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht hat, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Es ist an dieser Stelle überdies darauf hinzuweisen, dass den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vorliegend in der Tat kaum Entscheidrelevanz zukommt. Allerdings wurde dargelegt, dass auch ohne deren direkte Berücksichtigung keine asylrechtlich relevanten Gefährdung glaubhaft gemacht werden konnte. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass sowohl die Asylgesuchstellung in der Schweiz als auch die Tatsache einer illegalen Ausreise aus Syrien in diesem Zusammenhang für die Annahme einer asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-5079/2013 vom 21. August 2015). Bei diesem Ergebnis kann schliesslich auf eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 4 AsylG verzichtet werden.

E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 12.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2015 des SEM als Staatenloser anerkannt wurde und nunmehr über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist die angeordnete Wegweisung dahingefallen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c). Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.

E. 13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 14.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 14.2 Die Anerkennung als Staatenloser ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage wären deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Anerkennung als Staatenloser zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 AsylG). Somit hätte die Beschwerde vor der Anerkennung als Staatenloser hinsichtlich der Fragen der Wegweisung keine Chance auf Erfolg gehabt.

E. 14.3 Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Ihm wären damit die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und auch nicht von einer Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.

E. 14.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
  2. Hinsichtlich der Wegweisung wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6368/2013 Urteil vom 14. Dezember 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien am 3. März 2010 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien am 15. April 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. April 2010 wurde er vom BFM summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 10. Mai 2010 einlässlich dazu angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Syrien, habe als Ajanib jedoch keine Staatsangehörigkeit. Er habe am (...) 2010 mit einem respektive mit vier Freunden in Z._______ Flugblätter der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, übers: Partei der Demokratischen Union) verteilt beziehungsweise sie hätten dies vom Haus des Onkels aus tun wollen. Die syrischen Behörden hätten davon erfahren. Zufällig anwesende Kinder hätten ihm und seinen Freunden gesagt, dass Männer des syrischen Nachrichtendienstes unterwegs seien. Diese seien in einem langen weissen Jeep in Richtung des Hauses seines Onkels an einer Schule vorbeigefahren. Aus Angst vor ihnen sei er daraufhin zu seiner Tante nach Y._______ geflohen, wo er geblieben sei, bis er Syrien verlassen habe. Vor diesem Ereignis sei er nie politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe nur manchmal mit Freunden über Politik gesprochen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine unleserliche Kopie eines Familienregisterauszugs ein. B. Am 9. Juni 2010 bat das BFM die Schweizerische Botschaft in X._______ (nachfolgend: Botschaft) um die Abklärung, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, er einen syrischen Pass besitze, legal aus Syrien ausgereist sei und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Am 23. Juni 2010 sandte das BFM den erhaltenen Ausländerregisterauszug des Beschwerdeführers nach. C. Mit Schreiben vom 20. September 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, die Abklärungen des Vertrauensanwaltes hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer kein syrischer Staatsangehöriger sondern Ajanib sei, keinen syrischen Pass besitze, keine Daten bezüglich der Ausreise vorhanden seien und er nicht von den syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Eingabe vom 24. April 2013 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten und reichte eine Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti Partei Kurdistani - Schweiz (nachfolgend PYK-S) sowie weitere Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten (inkl. Fotos des Beschwerdeführers) in arabischer Sprache mit deutscher Übersetzung ein. Er machte geltend, er habe sich exilpolitisch betätigt, indem er für die PYK-S in der Schweiz an verschiedenen Tagungen und Kundgebungen teilgenommen habe. E. Mit Schreiben vom 9. September 2013 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. F. Der Beschwerdeführer führte in der Eingabe vom 19. September 2013 aus, die ersten drei Ergebnisse der Botschaftsabklärung würden seine Aussagen stützen. Das Ergebnis, dass er nicht von den syrischen Behörden gesucht werde, sei jedoch fraglich, da die syrischen Sicherheitsdienste dafür bekannt seien, verdächtige Personen unter Druck zu setzen, wiederholt vorzuladen, kurzfristig in Haft zu setzen, zu bedrohen und zu foltern, ohne eine offizielle Untersuchung gegen die betreffende Person zu eröffnen. Ausserdem habe sich die Situation in Syrien seit der Abklärung grundlegend verändert. Insbesondere würden exilpolitisch tätige Syrer systematisch überwacht und schikaniert. G. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 - eröffnet am 16. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Verfügung sei in den Punkten 1-3 des Dispositivs aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und 2 (recte: Art. 65 Abs. 1 und 2) VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Auszug des Asyl-Info von Amnesty International (Ausgabe 9/2012 S. 13) mit Hinweis auf einen Erlass des Landes W._______ (Deutschland) bezüglich der aktuellen Situation in Syrien und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), "Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib" vom 3. Juli 2013 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. J. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. L. In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 nahm das BFM zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung, hielt im Übrigen an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. In seiner Replik vom 20. Januar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung und reichte weitere Kopien von Einträgen auf Facebook und anderen Internetportalen (in Arabisch inkl. Übersetzung ins Deutsche) ein. N. Mit Gesuch vom 3. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM, es sei die Staatenlosigkeit festzustellen und er sei gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40, nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen) als staatenlos anzuerkennen. Zudem seien ihm Identitäts- und Reiseausweise auszustellen. O. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 machte der für das Verfahren betreffend Feststellung der Staatenlosigkeit neu mandatierte Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei. P. Mit Verfügung ebenfalls vom 22. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer werde als Staatenloser anerkannt. Q. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei erloschen, da ihm der Kanton Aargau am 12. August 2015 eine Niederlassungsbewilligung erteilt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat am 3. Juli 2015 beim SEM um die Feststellung der Staatenlosigkeit ersucht. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer werde als Staatenloser anerkannt. 3.2 Die Schweiz hat sowohl das Staatenlosenübereinkommen als auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert. Ist der Status einer Person zu klären, welche die Anforderungen sowohl von Art. 1 FK als auch von Art. 1 Staatenlosenübereinkommen erfüllt, so wird davon ausgegangen, dass die Flüchtlingskonvention anzuwenden ist. Die Begründung ist darin zu sehen, dass die Flüchtlingskonvention die vorteilhafteren Bestimmungen enthält und zudem Rechte gewährt, die vom Staatenlosenübereinkommen nicht gewährt werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 FK [Ausnahme der Flüchtlinge von Restriktionen bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt], Art. 31 FK [Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten] und Art. 33 FK [Rückschiebungsverbot]). In diesen Bereichen geniessen Flüchtlinge demnach umfassendere Rechte als staatenlose Personen. Ein weiterer Grund, grundsätzlich erst über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, ist darin zu sehen, dass die Prüfung der Staatenlosigkeit unter Umständen Kontakt mit dem Herkunftsstaat zur Abklärung der dortigen Rechtslage bezüglich Staatsangehörigkeitsrecht erfordert und ein solcher Kontakt die betroffene Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, gefährden könnte (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.7.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Anerkennung als Staatenloser ein schützenswertes Interesse an der Prüfung seines Asylgesuchs und gegebenenfalls an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf seine illegale Ausreise lediglich auf eigene Erkenntnisse gestützt. Eine Grundlage für die Einschätzung der illegalen Ausreise als gemeinrechtliches Vergehen nenne die Vorinstanz indessen nicht. Damit sei sie ihrer verfassungsmässigen Pflicht, Entscheide in nachvollziehbarer Weise zu begründen, nicht nachgekommen und habe damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht feststellen. Zunächst ist auffallend, dass die Verfügung eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung beinhaltet, aus welcher klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und warum sie zum Resultat der Verfügung gelangte. Bezüglich des Verweises auf eigene Erkenntnisse ist festzuhalten, dass Fachwissen als solches, wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland, nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung beziehungsweise Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient denn auch nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen nennt, die sie dem konkreten Entscheid zugrunde legt, was sie vorliegend getan hat. Die Verfügung konnte auch sachgerecht angefochten werden. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan und das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt worden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen könne dem Beschwerdeführer die Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Insbesondere seien seine Vorbringen widersprüchlich und unsubstantiiert. Bei der Befragung habe er angegeben, er habe am (...) 2010 bei verschiedenen Familien Flugblätter verteilt, welche er zuvor von einem Lehrer erhalten habe. Während dem Verteilen seien die Behörden gekommen. In der Anhörung habe er erklärt, er habe zuerst vom Lehrer die Flugblätter erhalten und sei dann zu seinem Onkel gegangen. Nachdem er dessen Haus verlassen habe, sei er einer Patrouille des Nachrichtendiensts begegnet, welche in Richtung des Hauses seines Onkels unterwegs gewesen sei, und deshalb sei er aus Angst nach V._______ geflohen. Er sei jedoch bei keiner Familie gewesen. Weiter habe er bei der Anhörung erzählt, die Behörden seien nach dem (...) 2010 drei bis vier Mal bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Diese Vorfälle habe er jedoch in der Befragung mit keinem Wort erwähnt. Ebenso habe er bei der Befragung nichts davon gesagt, dass er am fraglichen Tag zunächst bei seinem Onkel gewesen sei und dieser danach mitgenommen, verhört und wieder freigelassen worden sei, wie er es an der Anhörung behauptet habe. Er habe diesbezüglich entgegnet, er habe bereits bei der Befragung gesagt, dass er bei seinem Onkel gewesen sei, dieser sei aber nicht zu Hause gewesen. Dies vermöge nicht zu überzeugen, da ihm das Befragungsprotokoll am Schluss übersetzt worden sei und er Gelegenheit gehabt habe, Ergänzungen zu machen. Es sei ihm auch bei der Befragung Gelegenheit gegeben worden, seine Asylgründe darzulegen und es dürfe von ihm erwartet werden, dass er von den erwähnten Vorbringen berichten würde, da sie für die Beurteilung seiner Verfolgungssituation durchaus wichtig gewesen seien. Nach den vorgebrachten Besuchen des Nachrichtendiensts gefragt, habe er keine genauen Angaben machen können, jedoch ausgesagt, diese hätten nur nach ihm gefragt, dies sei alles gewesen. Später in der Anhörung habe er behauptet, die Behörden hätten jeweils auch das Haus durchsucht, wenn er zu seinen Eltern gegangen sei. Allgemein seien seine Schilderungen der Vorfälle äusserst unsubstantiiert. So vermöge er denn auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Behörden ihn verfolgt haben sollten. Daher könne ihm seine Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Diese Einschätzung stehe in Einklang mit den Abklärungen der Botschaft in Damaskus. Zu seinem Vorbringen, die Abklärungen der Botschaft würden sich lediglich auf die offiziellen Register beschränken, sei festzuhalten, dass sich die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen und seiner Verfolgungssituation keineswegs nur auf das Abklärungsergebnis der Botschaft stütze, sondern diese die Unglaubhaftigkeit lediglich bestätige. Seinem Vorbringen, dass Botschaftsabklärungen dazu geeignet seien, die syrischen Behörden auf die betreffende asylsuchende Person aufmerksam zu machen, sei entgegenzuhalten, dass die Abklärungen stets diskret vorgenommen würden. Die Behauptung, es könne nicht ausgeschlossen worden, dass die Informationen der Botschaft aus verbotener geheimdienstlicher Tätigkeit stammen würden, sei rein spekulativ. Im Übrigen habe auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen die Rechtmässigkeit des Vorgehens bei Botschaftsabklärungen bestätigt. Zusammenfassend hielten die erwähnten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die übrigen Vorbringen hingegen seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei ein in Syrien als Ausländer registrierter Kurde (Ajanib). Die Kurden stellten die grösste ethnische Minderheit dar. Die Mehrheit von ihnen gelte als integriert und habe keine besonderen Probleme. Für sogenannte staatenlose Kurden würden aber weitreichende Diskriminierungen bestehen. Ajanib würden gemäss geltender Rechtsprechung in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 hätten die im Distrikt U._______ registrierten Ajanib die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither liessen sich unzählige Ajanib einbürgern und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Dem Umstand, dass er Ajanib sei, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, Mitglied der PYK-S zu sein und an verschiedenen Tagungen und Kundgebungen teilgenommen zu haben. Er mache jedoch nicht geltend, sich besonders exponiert zu haben. Die in der Bestätigung der Partei erwähnte "grosse Rolle" bei den Parteiaktivitäten werde sodann weder weiter ausgeführt noch belegt. Deshalb seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der PYK-S in der Schweiz und nehme in diesem Zusammenhang an öffentlichen Kundgebungen und Tagungen teil. Auf den eingereichten Fotos halte er sich in der ersten Reihe der Protestierenden auf, was die vom Parteivorstand im Solidaritätsschreiben bezeugte "grosse Rolle" bestätige. Weiter zeige gerade auch der Umstand, dass er an Tagungen der Partei teilnehme den hohen Grad seiner organisatorischen und ideellen Eingebundenheit in die syrisch-exilpolitische Bewegung in der Schweiz. Die eingereichten Fotos zeigten denn auch den überschaubaren Kreis, in welchem sich die Treffen jeweils abgespielt hätten. Damit werde deutlich, dass er zum inneren Kreis der Partei gehöre, welche die exilpolitischen Aktivitäten massgeblich mitpräge und somit klar aus der breiten Masse syrischer Aktivisten in der Schweiz herausrage. Der syrische Geheimdienst sei mit überwiegender Sicherheit bereits jetzt in Kenntnis der exilpolitischen Tätigkeiten, werde es aber spätestens beim Verhör anlässlich der Wiedereinreise sein. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise in Syrien nicht gesucht worden sei, habe indes keinerlei Entscheidrelevanz. Nicht nur würden die Abklärungen dermassen weit zurück liegen, dass sie über seine aktuelle Gefährdung ohnehin nichts auszusagen vermöchten, auch sei die Botschaftsabklärung an sich zu kritisieren. Die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. September 2010 und ein Erlass des deutschen Bundeslandes W._______ vom August 2012 würden zahlreiche Gründe gegen das undurchsichtige, unzuverlässige und die Betroffenen gefährdende Beweismittel aufzählen. Er gehöre der Gruppe der Ajanib an, die in Syrien als ausländische Kurden registriert seien. Unbestrittenermassen würden diese weitreichenden Diskriminierungen unterliegen, hätten keine staatsbürgerlichen Rechte und erhielten keine regulären Reisedokumente. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt, habe der unter Druck geratene syrische Präsident am 7. April 2011 das Dekret 49 erlassen, wodurch ein Teil der staatenlosen Kurden die Staatsbürgerschaft erhalten sollten. Wie die SFH in der Auskunft vom 3. Juli 2013 festgehalten habe, werde dies sowohl von kurdischen Interessenverbänden als auch von unabhängigen Beobachtern als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten und könne nicht über die Tatsache hinweg täuschen, dass die kurdische Sprache und Kultur weiterhin unterdrückt bleibe. Ferner würden die Antragstellenden von den Sicherheitsdiensten befragt, eingeschüchtert und zum Militärdienst gezwungen. Entgegen der Aussagen der Vorinstanz stelle bereits dieser Zwang zum Militärdienst für ein Regime, welches die kurdische Ethnie seit Jahrzehnten blutig unterdrücke, klarerweise eine menschenunwürdige staatliche Repressalie dar. Auch dass die Vorinstanz sich auf Rechtsprechung aus den Jahren 2002 und 2011 stütze, zeige, mit welcher Ernsthaftigkeit sie die Einschätzung der Bedrohungslage für die staatenlosen Kurden in Syrien vorgenommen habe. Dass sich deren Lage mit der fatalen Zuspitzung des Syrien-Konflikts noch weiter verschlechtert habe, lasse sich vernünftigerweise nicht anzweifeln. Dies werde denn auch vom Bundesverwaltungsgericht angenommen. Er habe Syrien illegal verlassen. Die Einschätzung der Vorinstanz vermöge diesbezüglich in sachlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Bereits im Jahre 2008, also noch vor Ausbruch der Syrien-Krise, sei berichtet worden, dass die Bestrafung von illegal ausgereisten Rückkehrenden stark von den persönlichen Umständen abhänge. Dass es sich bei ihm um einen papierlosen Kurden mit exilpolitischem Profil handle und das Regime in seinem Kampf ums Überleben mit zunehmender Hemmungslosigkeit gegen potenzielle Dissidenten vorgehe, spreche im vorliegenden Fall klar gegen eine günstige Prognose. Wie verschiedene Quellen bestätigten, habe er bei einer Rückkehr auf jeden Fall mit einer Festnahme zu rechnen. Gesamthaft betrachtet sei er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, seiner ethnischen Herkunft sowie seiner illegalen Ausreise aus Syrien bei einer Rückkehr unmittelbar bedroht. Deshalb sei diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen beziehungsweise zumindest als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu betrachten. 6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 an ihren Erwägungen fest und machte insbesondere geltend, lediglich aufgrund von Fotos (zum Teil in schlechter Qualität), auf welchen der Beschwerdeführer bei Treffen der PYK-S zu sehen sei, lasse sich nicht darauf schliessen, dass er tatsächlich die behauptete "grosse Rolle" bei der Partei habe. Auch könne zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden, dass lediglich ein Teil der Teilnehmer dieser Treffen fotografiert worden sei. Die Fotos würden sich somit als Beweismittel für das Profil des Beschwerdeführers als untauglich erweisen. In der Beschwerdeschrift werde wiederum nicht erwähnt, welches denn die wichtige Rolle des Beschwerdeführers sei. Aufgrund dieser unsubstantiierten Vorbringen könne auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass er sich klar aus der breiten Masse syrischer Aktivisten in der Schweiz abhebe und vom syrischen Regime tatsächlich als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. 6.4 In der Replik vom 20. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Es sei zu entgegnen, dass es gerade die PYD sei, welche auf einem Schreiben seine "grosse Rolle" hervorhebe. Diese Rolle bestehe in seinem grossen Engagement für die Partei und seiner Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen, aber auch im Motivieren anderer syrischer Staatsangehöriger, sich politisch zu engagieren. Dass die Fotos auf den Treffen manipuliert worden seien, sei ein haltloser Vorwurf, der jeglicher Grundlage entbehre. Es könne in der heutigen Zeit schliesslich jedes Foto potentiell manipuliert werden; sei es in der Art der Aufnahme oder auch mit technischen Mitteln. Es müsse also konsequenterweise dann überhaupt allen Fotos jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Es gebe aber vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Manipulation. Bei genauerer Betrachtung der Fotos falle es schwer, sich vorzustellen, dass nebst dem fotografierten Tisch noch weitere Tische in diesem eher klein erscheinenden Raum Platz haben sollten. Auch sehe man auf dem zweiten Foto klar das Ende des Tisches, was ebenfalls vermuten lasse, keine weiteren Personen seien an diesem Tisch gesessen. Es sei daher - in Verbindung mit dem Schreiben der PYK-S - vielmehr davon auszugehen, dass ihm eben tatsächlich eine bedeutende Rolle in der Partei zukomme. Schliesslich sei er auch auf seiner Facebook-Seite überaus politisch aktiv. Er poste immer wieder Karikaturen, welche Assad al-Bashar zeigten, sowie regimekritische Texte. Auch Bilder der Zerstörung fänden sich auf seinem Facebook-Profil oder ein Bild von Kindern in einer provisorisch eingerichteten Flüchtlingsunterkunft. Auf der Homepage (...) publiziere er Texte gegen das syrische Regime, in welchen er unter anderem die Untätigkeit der internationalen Gemeinschaft anprangere. Auch auf der Webseite (...) publiziere er politische Artikel. In einem Artikel vom November 2013 prangere er die Regierung an, weil diese den Kurden jegliche Rechte verweigere. Schliesslich sei er auch auf (...) aktiv, wo er ebenfalls einen Text publiziert habe, in welchem er die Verwehrung der Bürgerrechte bei Kurden kritisiere. Somit sei er sowohl im Internet als auch bei Demonstrationen überaus politisch aktiv und steche mit seinem Engagement gegen das syrische Regime klar aus der Masse heraus. Insbesondere zähle er zu den wichtigen Aktivisten der PYK-S. 7. 7.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat, was vorliegend klar der Fall ist (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auf­lage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner BVGE 2015/3 E. 6.1). 7.2 Der seit dem Jahr 2011 herrschende syrische Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher Prägung gekennzeichnet. Zum anderen ist zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise vorgegangen wird. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014). Somit ist die Situation in Syrien als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen zu bezeichnen. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtere. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]). 8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt bezogen auf die Vorbringen betreffend die Verfolgungssituation vor seiner Ausreise aus Syrien zu Recht keine Grundlage zuerkannte, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnten. Der Beurteilung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen werden in der Beschwerde keinerlei Argumente entgegengehalten, obschon zweimalig die Aufhebung der Dispositivziffer 2 (Asylpunkt) beantragt wird. Es ist somit vollständig auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des BFM zu verweisen und nicht weiter darauf einzugehen.

9. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib wird nicht in Frage gestellt. Indes ist in der derzeitigen Bürgerkriegssituation nicht bekannt, dass die Ajanib in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter asylrelevanten Anfeindungen und Behelligungen zu leiden hätten, zumal diese sich heutzutage grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen können. Den allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Diskriminierung der Ajanib in Syrien kommt im vorliegenden Verfahren mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, wobei es der Beschwerdeführer auch unterlässt, darzulegen, inwiefern er selbst diskriminiert worden sei. Im Lichte dieser Ausführungen kann verzichtet werden, auf diese Vorbringen weiter einzugehen. 10. 10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit vielen weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2009/28 E. 7.1). 10.2 Der Beschwerdeführer machte mit Hinweis auf seine nach der Einreise begonnene Teilnahme an Tagungen und Kundgebungen für die Belange der kurdischen Minderheit in der Schweiz, dem Beitritt bei der PYK-S und seine Aktivitäten auf Facebook und anderen Internetseiten das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichte er Ausdrucke von Fotos (auf denen er abgebildet ist), Berichte und ein Schreiben der PYK-S zu den Akten. 10.3 10.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, werden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft mehr gegeben. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]) ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 10.3.2 Jedoch ist zu beachten, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. Es ist angesichts der Dimension der aus Syrien geflüchteten Menschen zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]). 10.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 7 f.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Zwar wird im Schreiben vom 5. April 2013 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine "grosse Rolle" inne, jedoch wird dies nicht weiter substanziiert. Das Bestätigungsschreiben der PYK-S für sich alleine vermag die "grosse Rolle" nicht zu bestätigen. Aus den eingereichten Beweismitteln geht ferner hervor, dass er lediglich an zwei Demonstrationen (...) und zwei Parteitagungen ([...]) teilgenommen hat. Im Verlaufe des Verfahrens machte er denn auch auf keine weiteren Aktivitäten mehr aufmerksam, was jedoch im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht erwartet werden durfte. Somit ist davon auszugehen, dass er - wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten - ebenfalls an diversen Kundgebungen teilgenommen hat, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Internet zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht hat, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Es ist an dieser Stelle überdies darauf hinzuweisen, dass den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vorliegend in der Tat kaum Entscheidrelevanz zukommt. Allerdings wurde dargelegt, dass auch ohne deren direkte Berücksichtigung keine asylrechtlich relevanten Gefährdung glaubhaft gemacht werden konnte. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass sowohl die Asylgesuchstellung in der Schweiz als auch die Tatsache einer illegalen Ausreise aus Syrien in diesem Zusammenhang für die Annahme einer asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-5079/2013 vom 21. August 2015). Bei diesem Ergebnis kann schliesslich auf eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 4 AsylG verzichtet werden.

11. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2015 des SEM als Staatenloser anerkannt wurde und nunmehr über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist die angeordnete Wegweisung dahingefallen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c). Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 14. 14.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Die Anerkennung als Staatenloser ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage wären deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Anerkennung als Staatenloser zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 AsylG). Somit hätte die Beschwerde vor der Anerkennung als Staatenloser hinsichtlich der Fragen der Wegweisung keine Chance auf Erfolg gehabt. 14.3 Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Ihm wären damit die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und auch nicht von einer Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. 14.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

2. Hinsichtlich der Wegweisung wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: