Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6343/2014/pjn Urteil vom 9 September 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz) Richter Fulvio Häfeli, Richter Yannick Felley, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), und seine Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Liliane Blum und Samuel Häberli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung (ohne Asyl) Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, Angehörige der bosnischen Volksgruppe mit letztem Wohnsitz in E._______ (Grossgemeinde Prizren, Kosovo), am 4. September 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch für sich und die beiden gemeinsamen Kinder einreichten, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2013 ablehnte, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. September 2013 mit Urteil des BVGer D-5382/2013 vom 8. April 2014 abgewiesen wurde, dass die Frist für den Wegweisungsvollzug wegen gesundheitlicher Probleme der Ehefrau verlängert wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 4. Juni 2014 ein zweites Asylgesuch einreichten, welches das BFM (heute SEM) mit zwei separaten Verfügungen vom 29. September 2014 - den Beschwerdeführer und die gemeinsamen Kinder respektive die Ehefrau betreffend - ablehnte, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM (heute SEM) ausführte, der Beschwerdeführer mache keine neuen persönlichen Asylgründe geltend, weshalb keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliege, dass sich den Akten bezüglich des Vollzugs der Wegweisung keine Hinweise auf eine veränderte Situation und somit Wegweisungshindernisse entnehmen liessen, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom 22. August 2013 und im bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 8. April 2014 verwiesen werde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen Ziffer 4 und 5 der fraglichen Verfügungen mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei ihnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurde, welches vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. November 2014 infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde, dass der mit Zwischenverfügung vom 10. November 2014 im Umfang von Fr. 600.- verlangte Kostenvorschuss am 24. November 2014 geleistet wurde, dass das Asylverfahren der Ehefrau von demjenigen des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder getrennt wurde und ein auf sie lautendes neues Verfahren eröffnet wurde, dass mit Eingabe vom 27. November 2015 ausgeführt wurde, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei schwanger, voraussichtlicher Geburtstermin sei der 21. Mai 2015, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 eine Anwaltsvollmacht und einen Arztbericht von Dr. med. (BA) F._______ vom 1. Dezember 2014 (fortan Arztbericht) einreichen liess, in welchem ihm eine Panikstörung als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. Mai 2015 die gemeinsame Tochter D._______ zur Welt brachte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb diese Bestimmungen, welche nur Flüchtlinge schützen, vorliegend nicht zur Anwendung gelangen können, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber Personen mit gesundheitlichen Problemen somatischer, psychischer oder selbstgefährdender Art jedoch gemäss konstanter Praxis nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] D. gegen UK, Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96, §§ 50-54, EGMR Bensaid gegen UK, Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, §§ 35-41, vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.), dass Art. 3 EMRK nur dann tangiert wird, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber einem abgewiesenen Asylsuchenden nur dann unzumutbar ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr deswegen zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.), und Unzumutbarkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine, wenn auch nicht dem schweizerischen Standard entsprechende, medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21), dass in Kosovo kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die allgemeine menschenrechtliche Situation den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht wegen seiner Panikstörung im Kosovo bereits einen Psychiater konsultiert und Diazepam zur Beruhigung genommen habe, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist, die erwähnten Erkran-kungen behandelbar sind und der Beschwerdeführer einen Medikamentenvorrat mitnehmen kann, dass darüber hinaus die Apotheken im Kosovo Medikamente im Ausland bestellen können, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge über Verwandte in der Schweiz und in Deutschland verfügt, weshalb er notfalls die Möglichkeit hätte, sich die benötigten Medikamente im Ausland bestellen zu lassen, dass die diagnostizierten Krankheiten einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo somit nicht entgegenstehen, dass es ihm sodann offensteht, für die weitere Behandlung seiner Erkrankung die in seinem Heimatland bestehende medizinische Infrastruktur in Anspruch zu nehmen, wie er dies offenbar schon in der Vergangenheit getan hat (vgl. Arztbericht), dass es ihm zudem offensteht, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, dass in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht anzunehmen ist, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen, falls diese entsprechend vorbereitet wird, dass der Wegweisungsvollzug somit Art. 3 EMRK nicht verletzt, da die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Kosovo behandelbar sind, und weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass im Übrigen auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen zum Wegweisungsvollzug im Urteil des BVGer D-5382/2013 vom 8. April 2013 E. 7.3 ff. verwiesen wird, dass die Geburt eines dritten Kindes nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Gesamtsituation führt, zumal der Beschwerdeführer neben seiner gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau über ein tragfähiges verwandtschaftliches Umfeld in seiner Heimat verfügt, welches der Familie bei der Kinderbetreuung behilflich sein kann, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus notfalls die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland wohnenden Verwandten in Anspruch nehmen kann, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: