Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie den Iran im Jahre 2003, um im Irak zu leben. Nach einem siebenjährigen Aufenthalt verliess er den Irak und gelangte via die Türkei und ihm unbekannte Länder am 12. Juni 2010 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 17. Juni 2010 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. Am 19. Juli 2010 fand die direkte Anhörung durch das BFM (DBA) zu seinen Asylgründen statt. B. B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von 18 Jahren in den Irak gereist, weil er der Kurdischen Demokratischen Partei des Irans (Partî Dêmokratî Kurdistan-Iran/ Hezb-e Demokrat-e Kordestan-e Iran; KDPI, auch als KDP, PDK-I oder DPIK bezeichnet) beigetreten sei. Er habe sich im Iran als Kurde diskriminiert gefühlt. Nachdem er sich fast sieben Jahre im Irak aufgehalten habe und ebenso lang für die Partei gearbeitet habe, habe er den Irak verlassen, um in die Schweiz zu reisen. Seine im Iran verbliebenen Verwandten seien nämlich seinetwegen von den Behörden belästigt worden. B.b. Der Beschwerdeführer reichte eine Erklärung der Demokratischen Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistans und zwei Schuldiplome zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. August 2010 - eröffnet am 23. August 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das BFM führte im Einzelnen aus, während der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe für die Partei Fernseh- und Radiosendungen vorbereitet und sei auch selber anlässlich der Sendungen erschienen. Diese Aufgabe habe er jedoch bei der DBA nicht mehr erwähnt. Ebenso habe er während der BzP ausgesagt, er habe im Irak Neuankömmlinge für die Partei ausgefragt, um Informationen zu erhalten. Bei der DBA habe er behauptet, seine Aufgabe sei es gewesen, die Neuankömmlinge seitens der Partei zu informieren. Auch habe er verschiedene Zeitpunkte für die beiden Vorfälle angegeben, die ihn dazu gebracht hätten, den Iran zu verlassen, nämlich einmal ein Jahr vor der Ausreise und einmal zwei Jahre vor der Ausreise. Diese Aussagen würden sich krass widersprechen und seien daher unglaubhaft. Zudem seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, der Gesuchsteller habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er selbst Mitglied der Partei gewesen sei, da seine Aussagen über seine Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung zu erzählen, oberflächlich und inhaltslos geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei verantwortlich für die Sicherheit einer Sektion des Parteikomitees gewesen. Er sei im Stand gewesen, die Namen der Mitglieder aufzuzählen, aber unfähig, detailliert und nachvollziehbar zu schildern, welches seine Aufgaben gewesen seien. Überhaupt habe der Beschwerdeführer mehrmals unterstrichen, wie wichtig es vor allem sei, alles detailliert zu schildern. Den Aufforderungen, die einzelnen Vorfälle und auch seine persönliche Rolle in der Partei detailliert darzulegen, sei er jedoch nicht nachgekommen. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner persönlichen Beteiligung an den Aktivitäten der Partei seien oberflächlich und substanzlos und könnten somit nicht geglaubt werden. Bezüglich der ins Recht gelegten Dokumente hielt das BFM fest, die Schuldiplome und das Schreiben der Demokratischen Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistan würden weder Auskunft über die vermeintliche Verfolgungssituation geben noch könnten sie den Sachverhalt bestätigen, da der Beschwerdeführer während den Befragungen angegeben habe, Mitglied der KDPI zu sein. Die eingereichten Beweismittel seien deshalb nicht dazu geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei dem Beschwerdeführer in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zu Beginn der zweiten Anhörung darauf hingewiesen, dass er bei der ersten Anhörung wenig Gelegenheit gehabt habe, seine Vorbringen zu schildern (vgl. A9/11 S. 2 f.). Ausserdem sei für ihn nicht erkennbar, weshalb sich seine Aussagen widersprechen sollten. Er habe für die Partei die Nachrichten für [einen Fernseh-Sender] und die Radiosendungen vorbereitet. Er habe unter T.M. zusammen mit W.Y. und S. R. in einer Dreiergruppe gearbeitet, die Kommission (...) der Nachrichten (...) genannt worden sei. Er habe in einem Büro, von morgens bis ca. 14.00 Uhr gearbeitet. Sie hätten auch im Lager geschlafen und gegessen, und sich mit der Nachmittags- und Nachtschicht abgewechselt. Einer aus ihrer Dreiergruppe habe immer im Büro sein müssen, falls eine sehr wichtige Nachricht eintreffen sollte. Anstelle von Lohn hätten sie Unterkunft und Verpflegung erhalten. Von einer weiteren Gruppe der Partei hätten sie Informationen über die Situation im Iran erhalten und diese bearbeitet. Er sei an die Veranstaltungen der PDKI gegangen und habe die Anlässe fotografiert. Danach hätten sie die Reportagen geschrieben. T.M. habe sie kontrolliert und danach weitergeleitet. Die Radiostation sei ganz in der Nähe gewesen, deshalb hätten sie die Texte, die gelesen werden sollten, persönlich vorbeibringen können. Andere Informationen hätten sie per E-Mail weitergegeben, unter anderem auch an [den Fernseh-Sender]. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Zusammenhang in Aussicht, er könne diese E-Mails an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten, wenn ihm eine geeignete E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes genannt werde. Er habe sowohl die Jugendlichen ausgefragt, als auch mit Informationen über die Partei versorgt, ausserdem hätten sie eine Broschüre herausgegeben. Auch habe er Reportagen über das Jugendprogramm zusammengestellt, die Jugendlichen fotografiert und sie motiviert. Er habe über sieben Jahre für eine verbotene Partei gearbeitet und sich sehr für die Rechte der Kurden im Iran eingesetzt. Gerne sei er auch zu einem weiteren Interview bereit, um weitergehende Fragen zu beantworten. Das BFM werfe ihm zu Unrecht vor, die Vorfälle verschieden datiert zu haben. Anlässlich der zweiten Anhörung habe es verschiedene Probleme gegeben. In diesem Zusammenhang verwies er auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertreterin. Er habe geschildert, das er im Jahre 1381 oder 1382 (2002 oder 2003) von den Behörden sehr aggressiv behandelt worden sei (vgl. A1/11 S. 6). Vor allem aber sei er auf Grund seiner politischen Arbeit für die Kurden ausgereist. Es sei ihm nicht möglich, angesichts der Unterdrückung der Kurden zu schweigen, deshalb werde er als Feind der Regierung angesehen. Seine Mitgliedschaft bei der Partei könne er beweisen. Dazu reiche er eine CD ein, welche seinen Mitgliederausweis und eine Auszeichnung für seine geleistete Arbeit enthalte. Somit könne er seine Parteizugehörigkeit als auch seine Arbeit für die Nachrichtenkommission beweisen. Auch unterscheide das BFM zu Unrecht zwischen der Demokratischen Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistans und der Kurdisch Demokratischen Partei des Irans (KDPI). Es handle sich dabei um die gleiche Partei. Ausserdem stehe es den Schweizer Behörden frei, im Versteckten bei seinen Eltern und Nachbarn im Iran Erkundigungen einzuholen. Es sei bekannt, dass seine Eltern seinetwegen grosse Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden bekommen hätten. Dies könnte eine Botschaftsabklärung in kurzer Zeit bestätigen. Als Iraner könne er, entgegen der Ansicht des BFM, nicht in den Irak zurückkehren. Die irakischen Behörden würden wohl kaum die Einreise eines iranischen Guerilla erlauben. Auf Grund seiner regierungsfeindlichen Aktivitäten und der Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei müsse er dort mit einer langen Gefängnisstrafe oder gar mit der Todesstrafe rechnen. Auf die weiteren Beweismittel, wird soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen, währendem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 27. September 2010 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Während der Vernehmlassungsfrist sei beim BFM ein Schreiben der Partei PDKI eingegangen. Der Inhalt des Schreibens könne die Schlussfolgerungen des BFM nicht enthärten, werde darin doch allgemein ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ein militantes Mitglied der Partei gewesen sei und er wegen des Druckes seitens des iranischen Regimes den Iran habe verlassen müssen. Hierbei handle es sich um allgemeine Aussagen, die den Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprechen würden, habe er doch ausgesagt, er sei in die Schweiz gekommen, weil auf seine im Iran lebenden Eltern Druck ausgeübt worden sei. Ausserdem sei dieses Schreiben zum Zweck der Beschwerde des Beschwerdeführers aufgesetzt worden, stehe doch die Dossier Nummer in der Referenz. Das Schreiben sei somit als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente könnten die Widersprüche und Oberflächlichkeiten, die im Entscheid erwähnt worden seien, nicht entkräften. Was den Unterbruch der Anhörung von 11.05 Uhr bis 11.15 Uhr betreffe, müsse gesagt werden, dass der Beschwerdeführer um jeden Preis das iranische Schulsystem habe schildern wollen, was aber nicht der Sinn einer Anhörung zu den Asylgründen sein könne. Der Asylbewerber sei dazu eingeladen worden, das Büro zu verlassen, um sich zu beruhigen. Danach habe die Anhörung geregelt beendet werden können. G. Mit Replik vom 8. Oktober 2010 bestritt der Beschwerdeführer die vom BFM aufgeworfenen Ungereimtheiten nicht, erklärte aber, das Dokument beweise zumindest seine Mitgliedschaft bei der PDKI. Bezüglich des Unterbruchs bei der Anhörung fügte er an, der dort herrschende Umgangston sei nicht freundlich gewesen. Zudem reichte er zwei weitere Beweismittel für seine politische Arbeit ins Recht: Den Ausdruck des Impressums für das Journal, bei dessen Herstellung er mitgewirkt habe (seinen Namen habe er markiert) und Internetauszüge seines Weblogs, bei denen er ebenfalls seinen Namen markiert und sein Foto mit einem Pfeil versehen habe. H. H.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 12. Juli 2011 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. H.b. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 um die Gewährung einer Fristerstreckung gutgeheissen und die Frist bis zum 2. August 2011 erstreckt. H.c. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 (Poststempel) legte der Beschwerdeführer die gleichen fremdsprachigen Beweismittel in Kopie erneut ins Recht und erklärte, beim ersten Beweismittel handle es sich um die Seiten eines Studentenmagazins, welches alle drei Monate erscheine. Er habe die Magazine Nr. 4-9 getippt. Das zweite sei ein Teil seiner Artikel und persönlicher Schreiben, die auf der Homepage (...) veröffentlicht worden seien. Die Homepage sei privat und interessiere sich für soziokulturelle Angelegenheiten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Unbestrittenermassen ist im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Ermittlungspflicht erfährt jedoch insofern eine Einschränkung, als gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG Parteien in einem Verfahren, welches sie eingeleitet haben, verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein Anspruch auf Mitwirkung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
E. 3.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die mit Replik vom 8. Oktober 2010 eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 12. Juli 2011 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 um die Gewährung einer Fristerstreckung gutgeheissen und die Frist bis zum 2. August 2011 erstreckt. Der Beschwerdeführer hat jedoch darauf verzichtet, die einverlangte Übersetzung fristgerecht einzureichen, weshalb androhungsgemäss gestützt auf die Aktenlage entschieden wird.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2010 noch diejenigen in der Replik vom 8. Oktober 2010 sind geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils (krass) widersprüchlich, teils zu wenig detailliert, beziehungsweise zu wenig konkret gewesen seien. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwand, die Demokratische Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistans und die KDPI seien identisch und das BFM habe zu Unrecht zwischen den beiden Organisationen unterschieden vermag daran nichts zu ändern, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers sich nach dem Folgenden als unzutreffend erweisen.
E. 5.2 Die KDPI wurde ihren eigenen Angaben zufolge am 16. August 1945 gegründet. Sie ersetzte den Rat der Kurdischen Wiedergeburt, welcher drei Jahre vorher gegründet wurde. Zu Beginn des Jahres 1946 wurde für kurze Zeit eine unabhängige Republik Kurdistan ins Leben gerufen, die sogenannte Republik von Mahabad, mit Mahabad als Hauptstadt, die jedoch nur elf Monate existierte und danach wieder in den Iran eingegliedert wurde. In der Folge wurden viele führende Mitglieder der Partei verhaftet. Ende der 1960er Jahre kam es zu einem grösseren, bewaffneten Aufstand, welcher fast zwei Jahre dauerte, aber vom Schah-Regime niedergeschlagen wurde. Mitglieder der Partei, welche ins Ausland geflohen waren, trugen Ende der 1970er Jahre dazu bei, dass das Schah-Regime gestürzt werden konnte. Die neue Islamische Republik Iran duldete jedoch trotz der vorherigen Unterstützung durch die KDPI, keinen kurdischen Sonderweg und ging deswegen massiv gegen jegliche politische Autonomie vor. Es kam auch zu von der Regierung angestifteten Tötungen von Parteifunktionären der KDPI im Exil (unter anderem in Österreich und in Deutschland). Die KDPI hat konsultativen Status in der Sozialistischen Internationalen und tritt heute explizit für eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts im Iran ein (vgl. http://www.pdki.org/articles1-25-8.htm, aufgerufen am 15. September 2011). Demgegenüber ist die Demokratische Vereinigung des iranischen Kurdistans (Yekitî Dêmokratî Kurdistan-Iran) eher unbedeutend und scheint, wenn überhaupt, nicht sehr aktiv zu sein. Darauf lassen zumindest die äusserst geringen Hinweise auf die Partei im Internet schliessen. In Berichten internationaler Organisationen wird die Partei überhaupt nicht erwähnt. Zudem sind Links, die den Namen der Partei beinhalten, nicht mehr gültig (vgl. www.YDKInet.tk, http://www.ydki.org/) oder weisen auf bereits jahrelang verlassene Websites hin (vgl. http://www.oocities.org/ydki1370peywendi.htm), deren letzte Aktivität mehrere Jahre zurückliegt. Auch allfällige E-Mail-Adressen (Yeketi1370@yahoo.com, yeketidemokratekan@yahoo.com ) sind nicht mehr gültig. Daher gibt es nur indirekte Hinweise auf diese Partei, woraus sich mit ziemlicher Sicherheit schliessen lässt, dass es sich dabei um eine eigenständige Partei handelt, und nicht um eine Untergruppe/Sektion oder andere Bezeichnung der KDPI.
E. 5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Anträge in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffenden Begründung abgelehnt.
E. 5.4 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
E. 5.4.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).
E. 5.4.2 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dabei ist nicht Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 5.4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder gelang, eine Vorverfolgung noch ein bereits im Iran beziehungsweise im Irak bestehendes regimekritisches Engagement glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.
E. 5.5 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements als Verfasser von Artikeln auf seiner Homepage (...) eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Davon ist indessen selbst dann nicht auszugehen, wenn die Beiträge den Verfasser mit Vor- und Nachnamen nennen, zumal sich aus diesen Angaben nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen lässt: Allein aufgrund der Kombination des Vor- und Nachnamens ist die Identität nämlich nicht einwandfrei erwiesen (vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3). Auch bei der markierten Fotografie steht nicht zweifelsfrei fest, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt. Im Übrigen existieren beide Links nicht mehr. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung darauf verzichtet, die von ihm eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen (vgl. die vorstehende Erwägung 3.2. in fine). Deshalb kann auch darauf verzichtet werden, näher auf das geltend gemachte Engagement als Verfasser der Ausgaben 4-9 eines vierteljährlich erscheinenden Studentenmagazins einzugehen.
E. 5.6 Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009) Der noch junge Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Schulbildung, er hat die Schule bis zu Maturität abgeschlossen und hat grundsätzlich ein soziales Netz vor Ort. Seinen eigenen Angaben zufolge entstammt er einer finanziell gutgestellten Familie. Es sollte ihm somit möglich sein, auch in Berücksichtigung der langen Landesabwesenheit, im Iran wieder eine Existenz aufbauen zu können. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Iran als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.4.2. Mangels eines entsprechenden Aufenthaltsrechts ist der Vollzug der Wegweisung in den Irak als unmöglich zu bezeichnen.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 wurde unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6336/2010 Urteil vom 17. Oktober 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2011 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie den Iran im Jahre 2003, um im Irak zu leben. Nach einem siebenjährigen Aufenthalt verliess er den Irak und gelangte via die Türkei und ihm unbekannte Länder am 12. Juni 2010 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 17. Juni 2010 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. Am 19. Juli 2010 fand die direkte Anhörung durch das BFM (DBA) zu seinen Asylgründen statt. B. B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von 18 Jahren in den Irak gereist, weil er der Kurdischen Demokratischen Partei des Irans (Partî Dêmokratî Kurdistan-Iran/ Hezb-e Demokrat-e Kordestan-e Iran; KDPI, auch als KDP, PDK-I oder DPIK bezeichnet) beigetreten sei. Er habe sich im Iran als Kurde diskriminiert gefühlt. Nachdem er sich fast sieben Jahre im Irak aufgehalten habe und ebenso lang für die Partei gearbeitet habe, habe er den Irak verlassen, um in die Schweiz zu reisen. Seine im Iran verbliebenen Verwandten seien nämlich seinetwegen von den Behörden belästigt worden. B.b. Der Beschwerdeführer reichte eine Erklärung der Demokratischen Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistans und zwei Schuldiplome zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. August 2010 - eröffnet am 23. August 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das BFM führte im Einzelnen aus, während der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe für die Partei Fernseh- und Radiosendungen vorbereitet und sei auch selber anlässlich der Sendungen erschienen. Diese Aufgabe habe er jedoch bei der DBA nicht mehr erwähnt. Ebenso habe er während der BzP ausgesagt, er habe im Irak Neuankömmlinge für die Partei ausgefragt, um Informationen zu erhalten. Bei der DBA habe er behauptet, seine Aufgabe sei es gewesen, die Neuankömmlinge seitens der Partei zu informieren. Auch habe er verschiedene Zeitpunkte für die beiden Vorfälle angegeben, die ihn dazu gebracht hätten, den Iran zu verlassen, nämlich einmal ein Jahr vor der Ausreise und einmal zwei Jahre vor der Ausreise. Diese Aussagen würden sich krass widersprechen und seien daher unglaubhaft. Zudem seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, der Gesuchsteller habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er selbst Mitglied der Partei gewesen sei, da seine Aussagen über seine Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung zu erzählen, oberflächlich und inhaltslos geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei verantwortlich für die Sicherheit einer Sektion des Parteikomitees gewesen. Er sei im Stand gewesen, die Namen der Mitglieder aufzuzählen, aber unfähig, detailliert und nachvollziehbar zu schildern, welches seine Aufgaben gewesen seien. Überhaupt habe der Beschwerdeführer mehrmals unterstrichen, wie wichtig es vor allem sei, alles detailliert zu schildern. Den Aufforderungen, die einzelnen Vorfälle und auch seine persönliche Rolle in der Partei detailliert darzulegen, sei er jedoch nicht nachgekommen. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner persönlichen Beteiligung an den Aktivitäten der Partei seien oberflächlich und substanzlos und könnten somit nicht geglaubt werden. Bezüglich der ins Recht gelegten Dokumente hielt das BFM fest, die Schuldiplome und das Schreiben der Demokratischen Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistan würden weder Auskunft über die vermeintliche Verfolgungssituation geben noch könnten sie den Sachverhalt bestätigen, da der Beschwerdeführer während den Befragungen angegeben habe, Mitglied der KDPI zu sein. Die eingereichten Beweismittel seien deshalb nicht dazu geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei dem Beschwerdeführer in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zu Beginn der zweiten Anhörung darauf hingewiesen, dass er bei der ersten Anhörung wenig Gelegenheit gehabt habe, seine Vorbringen zu schildern (vgl. A9/11 S. 2 f.). Ausserdem sei für ihn nicht erkennbar, weshalb sich seine Aussagen widersprechen sollten. Er habe für die Partei die Nachrichten für [einen Fernseh-Sender] und die Radiosendungen vorbereitet. Er habe unter T.M. zusammen mit W.Y. und S. R. in einer Dreiergruppe gearbeitet, die Kommission (...) der Nachrichten (...) genannt worden sei. Er habe in einem Büro, von morgens bis ca. 14.00 Uhr gearbeitet. Sie hätten auch im Lager geschlafen und gegessen, und sich mit der Nachmittags- und Nachtschicht abgewechselt. Einer aus ihrer Dreiergruppe habe immer im Büro sein müssen, falls eine sehr wichtige Nachricht eintreffen sollte. Anstelle von Lohn hätten sie Unterkunft und Verpflegung erhalten. Von einer weiteren Gruppe der Partei hätten sie Informationen über die Situation im Iran erhalten und diese bearbeitet. Er sei an die Veranstaltungen der PDKI gegangen und habe die Anlässe fotografiert. Danach hätten sie die Reportagen geschrieben. T.M. habe sie kontrolliert und danach weitergeleitet. Die Radiostation sei ganz in der Nähe gewesen, deshalb hätten sie die Texte, die gelesen werden sollten, persönlich vorbeibringen können. Andere Informationen hätten sie per E-Mail weitergegeben, unter anderem auch an [den Fernseh-Sender]. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Zusammenhang in Aussicht, er könne diese E-Mails an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten, wenn ihm eine geeignete E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes genannt werde. Er habe sowohl die Jugendlichen ausgefragt, als auch mit Informationen über die Partei versorgt, ausserdem hätten sie eine Broschüre herausgegeben. Auch habe er Reportagen über das Jugendprogramm zusammengestellt, die Jugendlichen fotografiert und sie motiviert. Er habe über sieben Jahre für eine verbotene Partei gearbeitet und sich sehr für die Rechte der Kurden im Iran eingesetzt. Gerne sei er auch zu einem weiteren Interview bereit, um weitergehende Fragen zu beantworten. Das BFM werfe ihm zu Unrecht vor, die Vorfälle verschieden datiert zu haben. Anlässlich der zweiten Anhörung habe es verschiedene Probleme gegeben. In diesem Zusammenhang verwies er auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertreterin. Er habe geschildert, das er im Jahre 1381 oder 1382 (2002 oder 2003) von den Behörden sehr aggressiv behandelt worden sei (vgl. A1/11 S. 6). Vor allem aber sei er auf Grund seiner politischen Arbeit für die Kurden ausgereist. Es sei ihm nicht möglich, angesichts der Unterdrückung der Kurden zu schweigen, deshalb werde er als Feind der Regierung angesehen. Seine Mitgliedschaft bei der Partei könne er beweisen. Dazu reiche er eine CD ein, welche seinen Mitgliederausweis und eine Auszeichnung für seine geleistete Arbeit enthalte. Somit könne er seine Parteizugehörigkeit als auch seine Arbeit für die Nachrichtenkommission beweisen. Auch unterscheide das BFM zu Unrecht zwischen der Demokratischen Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistans und der Kurdisch Demokratischen Partei des Irans (KDPI). Es handle sich dabei um die gleiche Partei. Ausserdem stehe es den Schweizer Behörden frei, im Versteckten bei seinen Eltern und Nachbarn im Iran Erkundigungen einzuholen. Es sei bekannt, dass seine Eltern seinetwegen grosse Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden bekommen hätten. Dies könnte eine Botschaftsabklärung in kurzer Zeit bestätigen. Als Iraner könne er, entgegen der Ansicht des BFM, nicht in den Irak zurückkehren. Die irakischen Behörden würden wohl kaum die Einreise eines iranischen Guerilla erlauben. Auf Grund seiner regierungsfeindlichen Aktivitäten und der Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei müsse er dort mit einer langen Gefängnisstrafe oder gar mit der Todesstrafe rechnen. Auf die weiteren Beweismittel, wird soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen, währendem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 27. September 2010 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Während der Vernehmlassungsfrist sei beim BFM ein Schreiben der Partei PDKI eingegangen. Der Inhalt des Schreibens könne die Schlussfolgerungen des BFM nicht enthärten, werde darin doch allgemein ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ein militantes Mitglied der Partei gewesen sei und er wegen des Druckes seitens des iranischen Regimes den Iran habe verlassen müssen. Hierbei handle es sich um allgemeine Aussagen, die den Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprechen würden, habe er doch ausgesagt, er sei in die Schweiz gekommen, weil auf seine im Iran lebenden Eltern Druck ausgeübt worden sei. Ausserdem sei dieses Schreiben zum Zweck der Beschwerde des Beschwerdeführers aufgesetzt worden, stehe doch die Dossier Nummer in der Referenz. Das Schreiben sei somit als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente könnten die Widersprüche und Oberflächlichkeiten, die im Entscheid erwähnt worden seien, nicht entkräften. Was den Unterbruch der Anhörung von 11.05 Uhr bis 11.15 Uhr betreffe, müsse gesagt werden, dass der Beschwerdeführer um jeden Preis das iranische Schulsystem habe schildern wollen, was aber nicht der Sinn einer Anhörung zu den Asylgründen sein könne. Der Asylbewerber sei dazu eingeladen worden, das Büro zu verlassen, um sich zu beruhigen. Danach habe die Anhörung geregelt beendet werden können. G. Mit Replik vom 8. Oktober 2010 bestritt der Beschwerdeführer die vom BFM aufgeworfenen Ungereimtheiten nicht, erklärte aber, das Dokument beweise zumindest seine Mitgliedschaft bei der PDKI. Bezüglich des Unterbruchs bei der Anhörung fügte er an, der dort herrschende Umgangston sei nicht freundlich gewesen. Zudem reichte er zwei weitere Beweismittel für seine politische Arbeit ins Recht: Den Ausdruck des Impressums für das Journal, bei dessen Herstellung er mitgewirkt habe (seinen Namen habe er markiert) und Internetauszüge seines Weblogs, bei denen er ebenfalls seinen Namen markiert und sein Foto mit einem Pfeil versehen habe. H. H.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 12. Juli 2011 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. H.b. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 um die Gewährung einer Fristerstreckung gutgeheissen und die Frist bis zum 2. August 2011 erstreckt. H.c. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 (Poststempel) legte der Beschwerdeführer die gleichen fremdsprachigen Beweismittel in Kopie erneut ins Recht und erklärte, beim ersten Beweismittel handle es sich um die Seiten eines Studentenmagazins, welches alle drei Monate erscheine. Er habe die Magazine Nr. 4-9 getippt. Das zweite sei ein Teil seiner Artikel und persönlicher Schreiben, die auf der Homepage (...) veröffentlicht worden seien. Die Homepage sei privat und interessiere sich für soziokulturelle Angelegenheiten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Unbestrittenermassen ist im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Ermittlungspflicht erfährt jedoch insofern eine Einschränkung, als gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG Parteien in einem Verfahren, welches sie eingeleitet haben, verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein Anspruch auf Mitwirkung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 3.2. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die mit Replik vom 8. Oktober 2010 eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 12. Juli 2011 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 um die Gewährung einer Fristerstreckung gutgeheissen und die Frist bis zum 2. August 2011 erstreckt. Der Beschwerdeführer hat jedoch darauf verzichtet, die einverlangte Übersetzung fristgerecht einzureichen, weshalb androhungsgemäss gestützt auf die Aktenlage entschieden wird. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2010 noch diejenigen in der Replik vom 8. Oktober 2010 sind geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils (krass) widersprüchlich, teils zu wenig detailliert, beziehungsweise zu wenig konkret gewesen seien. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwand, die Demokratische Vereinigung der Jugend des iranischen Kurdistans und die KDPI seien identisch und das BFM habe zu Unrecht zwischen den beiden Organisationen unterschieden vermag daran nichts zu ändern, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers sich nach dem Folgenden als unzutreffend erweisen. 5.2. Die KDPI wurde ihren eigenen Angaben zufolge am 16. August 1945 gegründet. Sie ersetzte den Rat der Kurdischen Wiedergeburt, welcher drei Jahre vorher gegründet wurde. Zu Beginn des Jahres 1946 wurde für kurze Zeit eine unabhängige Republik Kurdistan ins Leben gerufen, die sogenannte Republik von Mahabad, mit Mahabad als Hauptstadt, die jedoch nur elf Monate existierte und danach wieder in den Iran eingegliedert wurde. In der Folge wurden viele führende Mitglieder der Partei verhaftet. Ende der 1960er Jahre kam es zu einem grösseren, bewaffneten Aufstand, welcher fast zwei Jahre dauerte, aber vom Schah-Regime niedergeschlagen wurde. Mitglieder der Partei, welche ins Ausland geflohen waren, trugen Ende der 1970er Jahre dazu bei, dass das Schah-Regime gestürzt werden konnte. Die neue Islamische Republik Iran duldete jedoch trotz der vorherigen Unterstützung durch die KDPI, keinen kurdischen Sonderweg und ging deswegen massiv gegen jegliche politische Autonomie vor. Es kam auch zu von der Regierung angestifteten Tötungen von Parteifunktionären der KDPI im Exil (unter anderem in Österreich und in Deutschland). Die KDPI hat konsultativen Status in der Sozialistischen Internationalen und tritt heute explizit für eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts im Iran ein (vgl. http://www.pdki.org/articles1-25-8.htm, aufgerufen am 15. September 2011). Demgegenüber ist die Demokratische Vereinigung des iranischen Kurdistans (Yekitî Dêmokratî Kurdistan-Iran) eher unbedeutend und scheint, wenn überhaupt, nicht sehr aktiv zu sein. Darauf lassen zumindest die äusserst geringen Hinweise auf die Partei im Internet schliessen. In Berichten internationaler Organisationen wird die Partei überhaupt nicht erwähnt. Zudem sind Links, die den Namen der Partei beinhalten, nicht mehr gültig (vgl. www.YDKInet.tk, http://www.ydki.org/) oder weisen auf bereits jahrelang verlassene Websites hin (vgl. http://www.oocities.org/ydki1370peywendi.htm), deren letzte Aktivität mehrere Jahre zurückliegt. Auch allfällige E-Mail-Adressen (Yeketi1370@yahoo.com, yeketidemokratekan@yahoo.com ) sind nicht mehr gültig. Daher gibt es nur indirekte Hinweise auf diese Partei, woraus sich mit ziemlicher Sicherheit schliessen lässt, dass es sich dabei um eine eigenständige Partei handelt, und nicht um eine Untergruppe/Sektion oder andere Bezeichnung der KDPI. 5.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Anträge in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffenden Begründung abgelehnt. 5.4. Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.4.1. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1). 5.4.2. Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dabei ist nicht Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.4.3. Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder gelang, eine Vorverfolgung noch ein bereits im Iran beziehungsweise im Irak bestehendes regimekritisches Engagement glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. 5.5. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements als Verfasser von Artikeln auf seiner Homepage (...) eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Davon ist indessen selbst dann nicht auszugehen, wenn die Beiträge den Verfasser mit Vor- und Nachnamen nennen, zumal sich aus diesen Angaben nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen lässt: Allein aufgrund der Kombination des Vor- und Nachnamens ist die Identität nämlich nicht einwandfrei erwiesen (vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3). Auch bei der markierten Fotografie steht nicht zweifelsfrei fest, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt. Im Übrigen existieren beide Links nicht mehr. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung darauf verzichtet, die von ihm eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen (vgl. die vorstehende Erwägung 3.2. in fine). Deshalb kann auch darauf verzichtet werden, näher auf das geltend gemachte Engagement als Verfasser der Ausgaben 4-9 eines vierteljährlich erscheinenden Studentenmagazins einzugehen. 5.6. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009) Der noch junge Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Schulbildung, er hat die Schule bis zu Maturität abgeschlossen und hat grundsätzlich ein soziales Netz vor Ort. Seinen eigenen Angaben zufolge entstammt er einer finanziell gutgestellten Familie. Es sollte ihm somit möglich sein, auch in Berücksichtigung der langen Landesabwesenheit, im Iran wieder eine Existenz aufbauen zu können. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Iran als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.4.2. Mangels eines entsprechenden Aufenthaltsrechts ist der Vollzug der Wegweisung in den Irak als unmöglich zu bezeichnen. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 wurde unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: