Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 23. November 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 1. Dezember 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23. Dezember 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise aus dem Iran in D._______ gelebt. Er sei Sympathisant der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI), habe als Dichter an verschiedenen Anlässen teilgenommen sowie Anlässe für Kinder organisiert. Er sei Mitgründer eines Literaturvereins. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er, gemäss dem iranischen Kalender, im Herbst 1384 (umgerechnet: 2005), im Winter 1385 (umgerechnet: 2006), im Sommer 1387 (umgerechnet: 2008) und Anfang Sommer 1388 (umgerechnet: 2009) festgenommen, verhört und jeweils maximal eine Woche inhaftiert worden. Bei der letzten Festnahme sei er von den Behörden beschuldigt worden, Sympathisant der Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte der Kurden zu kämpfen; es sei von ihm verlangt worden, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Gegen Zahlung einer Kaution sei er wieder freigelassen worden. Eines Tages sei er von jemandem darüber informiert worden, dass die iranischen Behörden in der Nähe des Dorfes E._______ Chemieabfälle versteckten. Daraufhin habe er auf seinem Computer dazu ein Flugblatt beziehungsweise einen Bericht verfasst; dieses Dokument habe er ausgedruckt und verteilen lassen, nachdem er es vervielfältig habe. Auf diesem Flugblatt respektive in diesem Bericht sei gestanden, dass die Behörden wieder einen Angriff auf Kurden verübt hätten und sie umweltschädigende Stoffe (bei uns) deponierten. Bei der Verteilung der Flugblätter beziehungsweise der Berichte sei sein Freund beziehungsweise Kollege F._______ verhaftet worden, was er jedoch erst später erfahren habe. Am nächsten Morgen, als er bei der Arbeit gewesen sei, seien die iranischen Behörden zu ihm nach Hause gekommen und hätten sein Haus durchsucht, wobei sie die Dateien auf seinem Computer sowie einige der Flugblätter beschlagnahmt hätten. Aus Angst, von den Behörden erneut festgenommen oder sogar getötet zu werden, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Am 9. November 2009 sei er auf illegalem Weg in die Türkei gereist, von wo er per LKW in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise hätten die iranischen Behörden mehrmals bei ihm zu Hause sowie im Laden seines Vaters nach ihm gesucht. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungsprotokolle zu verweisen. A.c Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Auszüge aus einem fremdsprachigen Internet-Blog sowie einen Führerausweis (in Kopie) zu den Akten. B. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2010 sowie 24. Mai 2010 einen USB-Stick mit verschiedenen Videos bezüglich seiner Person, ein ihn betreffendes, englischsprachiges Bestätigungsschreiben der KDPI vom 18. Dezember 2009 (in Kopie), mehrere fremdsprachige Internetausdrucke sowie eine iranische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos von Kundgebungen in der Schweiz (in Kopie) sowie einen USB-Stick mit verschiedenen Videos ein. D. Am 2. Oktober 2012 sowie am 3. April 2013 trafen beim BFM die folgenden den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente ein: Ein undatiertes Bestätigungsschreiben der "Kurdischen Menschenrechtsorganisation" sowie ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee (in Kopie) vom 31. März 2013. E. Mit Verfügung vom 9. September 2013 - eröffnet am 11. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei vier Mal festgenommen und jeweils bis eine Woche inhaftiert worden. Bei der letzten Festnahme sei er von den Behörden beschuldigt worden, andere Leute gegen sie aufzuhetzen, Sympathisant der Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte der Kurden zu kämpfen; er sei dann aber auf Kaution freigelassen worden. Indes entspreche es dem Vorgehen der iranischen Behörden, gegen politische Aktivitäten der vorgebrachten Art entschieden vorzugehen. Im Weiteren seien bei einer Freilassung auf Kaution - wie in casu vorgebracht - gerichtliche Unterlagen zu erwarten, die er jedoch schuldig geblieben sei; seine Darstellung sei aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer bringe zudem vor, er sei wegen regimefeindlicher Aktivitäten mehrmals festgenommen worden und unter behördlicher Kontrolle gestanden. Angesichts dieser Darstellung erstaune, dass er als angeblicher Regimefeind dessen ungeachtet von der iranischen Regierung oft Arbeitsaufträge erhalten haben solle. Er mache geltend, er sei gesucht worden, weil er sich gegen eine Chemieabfalldeponie der iranischen Regierung eingesetzt habe. Dabei sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht gewusst habe, um was es sich beim chemischen Müll überhaupt handle, und er die betreffende Deponie gemäss seiner Darstellung selber auch nicht gekannt habe. Er habe erklärt, er habe die zur Frage stehenden Flugblätter nicht selber weitergegeben, weil er unter behördlicher Kontrolle gestanden sei. Seine Darstellung, er habe diese Aufgabe seinem Bruder, einem Analphabeten, übertragen, bleibe auch nicht nachvollziehbar, weil er ihn dadurch nämlich einem hohen Risiko ausgesetzt hätte. Er schildere, er habe den zur Frage stehenden Bericht auf seinem Computer gespeichert, obwohl davon auszugehen wäre, dass er diesen im Interesse seiner eigenen Sicherheit gelöscht hätte, umso mehr als er spontan erklärt habe, es sei im Iran vorsichtig vorzugehen. Er mache geltend, sein Kollege F._______ sei wegen des Verteilens der besagten Flugblätter verhaftet worden. Dabei erstaune, dass er nicht wisse, wo sein Kollege gewohnt habe und er auch keinerlei weiter gehende Angaben zur vorgebrachten Verhaftung habe machen können. Da er gemäss seiner Darstellung behördlich kontrolliert worden sei, wäre schliesslich auch davon auszugehen, dass die Behörden gewusst hätten, wo er sich befinde, als sie ihn, wiederum gemäss seiner Darstellung, in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht hätten. Da seine Aussagen nicht logisch nachvollziehbar seien, könnten sie nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe im vorgebrachten Zusammenhang auf seinem Computer einen Bericht verfasst und diesen dann verteilen lassen, weswegen die Behörden in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen seien, sein Haus durchsucht und Materialien beschlagnahmt hätten, was ihn dann zur Ausreise bewogen habe. Anlässlich der Kurzbefragung habe er dazu erklärt, er habe mehrere Exemplare seinem Freund F._______ zukommen lassen, der sie dann verteilt habe. Demgegenüber habe er an der Anhörung geschildert, diese Flugblätter seien an zwei Personen beziehungsweise gemäss wiederum anderer Aussage, an verschiedene Freunde weitergeleitet worden. An der einen Stelle habe er angegeben, sein Bruder habe diese Flugblätter weitergeleitet, wogegen er später ausgesagt habe, er habe diese selber an seinen Kollegen F._______ ausgehändigt. Bei der Kurzbefragung habe er zu Protokoll gegeben, er sei an seinem Arbeitsplatz gewesen, als er zu Hause gesucht worden sei; demgegenüber habe er an der Anhörung geschildert, er habe sich zum besagten Zeitpunkt in einem Dorf in der Nähe von D._______ aufgehalten. Daher hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Daran vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die beiden von Exilorganisationen ausgestellten Bestätigungen als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu werten seien. Der Beschwerdeführer führe aus, hier in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen und regimekritische Beiträge im Internet publiziert zu haben, was er mit entsprechenden Ausdrucken von Texten dokumentiere. Allein in der Schweiz fänden innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe statt, von denen anschliessend gestellte schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter, konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers und seine Teilnahme an Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen, insbesondere auch deshalb, weil seine geltend gemachten Aktivitäten im Iran und die darauf abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen unglaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei, dass er den iranischen Behörden nicht als regimekritischer Aktivist bekannt sei. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass er über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 11. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 9. September 2013 sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, unzulässig sowie unmöglich sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde lagen ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der Komala Party - Iranian Kurdistan Switzerlands Committee vom 28. Oktober 2013 (inklusive Übersetzung auf Deutsch), zwei DVD's, die schriftliche Zusammenfassung eines TV-Interviews, mehrere Fotos in Kopie, Auszüge aus einem fremdsprachigen Internet-Blog, ein Bericht betreffend den Iran, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse mit dem Titel: "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil" vom 16. November 2010 sowie eine Fürsorgebestätigung bei. G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 2. Dezember 2013 eingeladen. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2013 an seiner Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
E. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/9 S. 7, A 7/16 F1). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach das Anhörungsprotokoll Übersetzungsfehler und Ungenauigkeiten aufweise, da ein Dolmetscher aus dem Irak die Übersetzung vorgenommen habe, dessen kurdisch stark arabisch geprägt gewesen sei, überzeugt nicht, da das Anhörungsprotokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll kein Hinweis darauf, dass es bei der Übersetzung der Anhörung Schwierigkeiten gab. Der Einwand, das Anhörungsprotokoll weise Übersetzungsfehler und Ungenauigkeiten auf, ist folglich lediglich als Schutzbehauptung zu werten, um die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen.
E. 4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland beziehen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, da seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er habe mehrere Exemplare seines Berichts, den er über die Chemieabfälle geschrieben habe, seinem Freund F._______ zukommen lassen, der sie dann verteilt habe (A 1/9 S. 5). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst geltend, er habe das Flugblatt, das er über die Chemieabfälle verfasst habe, durch Kollegen zu verschiedenen Freunden bringen lassen; danach sei es vervielfältigt worden (A 7/16 F56). Dem widersprechend führte er kurz darauf an der Anhörung aus, sein Bruder habe die Flugblätter zwei Personen gebracht (A 7/16 F57 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich auch widersprüchlich bezüglich des Verteilens der Flugblätter beziehungsweise der Berichte, zumal er anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, F._______ habe die Berichte verteilt (A 1/9 S. 5), während er bei der Anhörung vorbrachte, die Flugblätter seien durch mehrere Personen verteilt worden (A 7/16 F67). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben aufgezeigten klaren Widersprüche aufzulösen. Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst geltend, er habe sich nicht nach F._______ erkundigt, nachdem dieser verhaftet worden sei und sich entgegen der Abmachung nicht mehr gemeldet habe (A 7/16 F77 f.), um kurz darauf zu Protokoll zugeben, er habe sich doch bei seinen Freunden nach dem Verbleib von F._______ erkundigt (A 7/16 F79). Überdies brachte der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vor, er habe F._______, dem er die Flugblätter übergeben habe, nicht persönlich gekannt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Demgegenüber bezeichnete er F._______ anlässlich der Kurzbefragung noch als Freund (A 1/9 S. 5). Divergierend äusserte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Art der Deponie, von der er im Herbst 2009 erfahren habe. Anlässlich der Befragungen sagte er nämlich aus, es habe sich um eine Deponie für Chemieabfälle gehandelt (A 1/9 S. 4 f.; A 7/16 F35). In der Rechtsmittelschrift brachte er dagegen vor, es habe sich um eine Deponie für Atomabfall gehandelt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Die Behauptung in der Beschwerde, dieser Widerspruch sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 4.1). Als realitätsfremd erscheint überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von den iranischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten vier Mal maximal für eine Woche festgenommen worden sei, wobei ihn die Behörden das letzte Mal beschuldigt hätten, andere Leute gegen sie aufzuhetzen, Sympathisant der Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte der Kurden zu kämpfen (A 1/9 S. 5). Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden nach nur einer Woche wieder freigelassen worden sein soll, obwohl diese ihn angeblich verdächtigt haben, andere Leute gegen die Behörden aufzuhetzen, Sympathisant der Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte der Kurden zu kämpfen, zumal bekannt ist, dass die iranischen Behörden gegen Personen, die eines solchen Verhaltens verdächtigt werden, entschieden vorgehen und diese nicht nach derart kurzer Zeit wieder freilassen. Unglaubhaft ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach seiner vierten Inhaftierung auf Kaution wieder freigelassen worden (A 1/9 S. 5), zumal er diesbezüglich - trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine Unterlagen zu den Akten reichte, obwohl davon auszugehen ist, dass er über solche verfügen würde, hätte sich das Geschilderte tatsächlich wie behauptet zugetragen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers spricht ausserdem der Umstand, dass seine Aussagen bezüglich seiner Verfolgung durch die iranischen Behörden wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war anzugeben, was für Müll in der Nähe des Dorfes E._______ von den iranischen Behörden deponiert wurde, obwohl er darüber ausgiebig recherchiert haben will (A 7/16 F43 ff.). Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die iranischen Behörden nach seiner Ausreise mehrmals bei ihm zu Hause und im Laden seines Vaters nach ihm gesucht hätten, da dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Die eingereichten Beweismittel vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Bezüglich der zu den Akten gegebenen Bestätigungsschreiben der KDPI, der "Kurdischen Menschenrechtsorganisation" sowie der Komala Party ist festzuhalten, dass keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit dieser Dokumente besteht, und gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber aus dem Iran unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen, weshalb Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bestätigungsschreiben bestehen. Da die Vorinstanz - wie soeben aufgezeigt - zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, hat sie es - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - richtigerweise auch unterlassen, bezüglich dieser geltend gemachten Vorkommnisse die Asylrelevanz zu prüfen. Soweit vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift (sinngemäss) gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie sich mit den Beweismitteln, die seine politischen Aktivitäten im Iran belegen, nicht auseinander gesetzt habe, ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM die eingereichten Beweismittel bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt hätte, weshalb die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, unbegründet ist, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 5.2 Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nicht verfolgt war beziehungsweise keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im Heimatstaat in gewissem Umfang politisch tätig gewesen ist, zumal daraus nicht automatisch auf eine Verfolgung geschlossen werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (amtliche Erlasse, Diplom [vgl. Beschwerdeschrift S. 9]) nicht abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfluchtgründe demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen wäre.
E. 6.3 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz auch hier politisch aktiv. Er habe insbesondere Texte publiziert und an Anlässen der Komala-Partei teilgenommen. Er sei im Frühling dieses Jahres an ein Treffen mit dem Chef der Komala-Partei in G._______ eingeladen gewesen und habe ein persönliches Gespräch mit ihm geführt. Durch ein Fernsehinterview, das auf H._______ TV ausgestrahlt worden sei, habe er sich enorm exponiert. Er habe sich in diesem Interview zur schwierigen Situation der Kurden im Iran geäussert und er habe auch konkret die Umweltzerstörung durch die Entsorgung von Atomabfällen angesprochen; er habe zudem zum Kampf gegen die Unterdrückung der Kurden aufgerufen. Da solche exilpolitischen Medien mit Sicherheit von den iranischen Behörden überprüft würden, sei jenen auch dieses Interview mit dem Beschwerdeführer bekannt, womit er nicht einer von vielen, sondern ein Exponent sei, den die Behörden kennen würden. Ein Aufruf zum Kampf für die Freiheit der Kurden werde im Iran als Verbrechen angesehen, das entsprechend sanktioniert werde. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl im Iran als auch in der Schweiz dermassen politisch engagiert, dass er einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt sei und bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an mehreren Demonstrationen und Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, bei denen er teilweise auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert und gefilmt wurde. Zudem wurde im kurdischen Fernsehsender H._______ TV ein Interview mit ihm ausgestrahlt, in dem er sich zur schwierigen Situation der Kurden im Iran und zur Entsorgung der Atomabfälle in diesem Land geäussert haben soll. Überdies hat er an Anlässen der Komala-Partei teilgenommen; an einem dieser Anlässe will er ein persönliches Gespräch mit dem Chef der Komala-Partei geführt haben. Ausserdem lässt sich aus den Akten entnehmen, dass er auf einer Internetseite mehrere in persischer Sprache verfasste regimekritische Texte veröffentlichte.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366). Vor diesem Hintergrund konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Deshalb unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden und werden von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Personen und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen (vgl. BVGE a.a.O. S. 364 ff.). Bei der Evaluierung des politischen Profils spielt die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten eine untergeordnete Rolle; entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.).
E. 6.6 Der Beschwerdeführer fällt nach Prüfung der Beweisunterlagen nicht in die Kategorie von Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden: Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Eingaben im Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen Staaten befindliche iranische Staatsangehörige an Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, ohne dabei eine herausragende Stellung innezuhaben. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit beziehungsweise deren Qualität kann dem Beschwerdeführer keinen Exponierungsgrad attestiert werden, der auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lässt. Daran ändert nichts, dass er auf einer Internetseite mehrere in persischer Sprache verfasste regimekritische Texte veröffentlichte und an Anlässen der Komala-Partei teilgenommen hat, wo er einmal ein persönliches Gespräch mit dem Chef der Komala-Partei geführt hat, da ihm dies nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten verleiht. Auch die Tatsache, dass er auf H._______ TV ein Interview gegeben und sich kritisch über die iranische Regierung geäussert hat, ist nicht geeignet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil zu begründen, da er durch diesen TV-Auftritt nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist, auch wenn davon auszugehen ist, dass der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers durch dieses TV-Interview innerhalb der iranischen Diaspora wuchs. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm insgesamt, mithin auch ausserhalb der Diaspora, besondere Beachtung zugekommen wäre, er somit auch gegen aussen exponiert als tonangebender Gegner des iranischen Regimes zu erkennen gewesen wäre. Selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätte dieser bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal es insgesamt als unwahrscheinlich erscheint, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen hätten, als dass sie jene als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. Es ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall jegliche aktenkundigen Hinweise darauf fehlen, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. Somit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger nicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus dem Iran sowie der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatland befürchten muss (BVGE a.a.O. E. 7.4.4 S. 367).
E. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen.
E. 7 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
E. 9.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der junge und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im November 2009 immer im Iran gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Eltern sowie sechs seiner Geschwister in D._______, wo er vor seiner Ausreise lebte, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihn bei Bedarf, insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (...) (A 1/9 S. 2), weshalb zu schliessen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien sein Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6328/2013 Urteil vom 8. Januar 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Angela Roos, Rechtsanwältin, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 23. November 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 1. Dezember 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23. Dezember 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise aus dem Iran in D._______ gelebt. Er sei Sympathisant der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI), habe als Dichter an verschiedenen Anlässen teilgenommen sowie Anlässe für Kinder organisiert. Er sei Mitgründer eines Literaturvereins. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er, gemäss dem iranischen Kalender, im Herbst 1384 (umgerechnet: 2005), im Winter 1385 (umgerechnet: 2006), im Sommer 1387 (umgerechnet: 2008) und Anfang Sommer 1388 (umgerechnet: 2009) festgenommen, verhört und jeweils maximal eine Woche inhaftiert worden. Bei der letzten Festnahme sei er von den Behörden beschuldigt worden, Sympathisant der Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte der Kurden zu kämpfen; es sei von ihm verlangt worden, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Gegen Zahlung einer Kaution sei er wieder freigelassen worden. Eines Tages sei er von jemandem darüber informiert worden, dass die iranischen Behörden in der Nähe des Dorfes E._______ Chemieabfälle versteckten. Daraufhin habe er auf seinem Computer dazu ein Flugblatt beziehungsweise einen Bericht verfasst; dieses Dokument habe er ausgedruckt und verteilen lassen, nachdem er es vervielfältig habe. Auf diesem Flugblatt respektive in diesem Bericht sei gestanden, dass die Behörden wieder einen Angriff auf Kurden verübt hätten und sie umweltschädigende Stoffe (bei uns) deponierten. Bei der Verteilung der Flugblätter beziehungsweise der Berichte sei sein Freund beziehungsweise Kollege F._______ verhaftet worden, was er jedoch erst später erfahren habe. Am nächsten Morgen, als er bei der Arbeit gewesen sei, seien die iranischen Behörden zu ihm nach Hause gekommen und hätten sein Haus durchsucht, wobei sie die Dateien auf seinem Computer sowie einige der Flugblätter beschlagnahmt hätten. Aus Angst, von den Behörden erneut festgenommen oder sogar getötet zu werden, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Am 9. November 2009 sei er auf illegalem Weg in die Türkei gereist, von wo er per LKW in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise hätten die iranischen Behörden mehrmals bei ihm zu Hause sowie im Laden seines Vaters nach ihm gesucht. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungsprotokolle zu verweisen. A.c Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Auszüge aus einem fremdsprachigen Internet-Blog sowie einen Führerausweis (in Kopie) zu den Akten. B. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2010 sowie 24. Mai 2010 einen USB-Stick mit verschiedenen Videos bezüglich seiner Person, ein ihn betreffendes, englischsprachiges Bestätigungsschreiben der KDPI vom 18. Dezember 2009 (in Kopie), mehrere fremdsprachige Internetausdrucke sowie eine iranische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos von Kundgebungen in der Schweiz (in Kopie) sowie einen USB-Stick mit verschiedenen Videos ein. D. Am 2. Oktober 2012 sowie am 3. April 2013 trafen beim BFM die folgenden den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente ein: Ein undatiertes Bestätigungsschreiben der "Kurdischen Menschenrechtsorganisation" sowie ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee (in Kopie) vom 31. März 2013. E. Mit Verfügung vom 9. September 2013 - eröffnet am 11. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei vier Mal festgenommen und jeweils bis eine Woche inhaftiert worden. Bei der letzten Festnahme sei er von den Behörden beschuldigt worden, andere Leute gegen sie aufzuhetzen, Sympathisant der Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte der Kurden zu kämpfen; er sei dann aber auf Kaution freigelassen worden. Indes entspreche es dem Vorgehen der iranischen Behörden, gegen politische Aktivitäten der vorgebrachten Art entschieden vorzugehen. Im Weiteren seien bei einer Freilassung auf Kaution - wie in casu vorgebracht - gerichtliche Unterlagen zu erwarten, die er jedoch schuldig geblieben sei; seine Darstellung sei aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer bringe zudem vor, er sei wegen regimefeindlicher Aktivitäten mehrmals festgenommen worden und unter behördlicher Kontrolle gestanden. Angesichts dieser Darstellung erstaune, dass er als angeblicher Regimefeind dessen ungeachtet von der iranischen Regierung oft Arbeitsaufträge erhalten haben solle. Er mache geltend, er sei gesucht worden, weil er sich gegen eine Chemieabfalldeponie der iranischen Regierung eingesetzt habe. Dabei sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht gewusst habe, um was es sich beim chemischen Müll überhaupt handle, und er die betreffende Deponie gemäss seiner Darstellung selber auch nicht gekannt habe. Er habe erklärt, er habe die zur Frage stehenden Flugblätter nicht selber weitergegeben, weil er unter behördlicher Kontrolle gestanden sei. Seine Darstellung, er habe diese Aufgabe seinem Bruder, einem Analphabeten, übertragen, bleibe auch nicht nachvollziehbar, weil er ihn dadurch nämlich einem hohen Risiko ausgesetzt hätte. Er schildere, er habe den zur Frage stehenden Bericht auf seinem Computer gespeichert, obwohl davon auszugehen wäre, dass er diesen im Interesse seiner eigenen Sicherheit gelöscht hätte, umso mehr als er spontan erklärt habe, es sei im Iran vorsichtig vorzugehen. Er mache geltend, sein Kollege F._______ sei wegen des Verteilens der besagten Flugblätter verhaftet worden. Dabei erstaune, dass er nicht wisse, wo sein Kollege gewohnt habe und er auch keinerlei weiter gehende Angaben zur vorgebrachten Verhaftung habe machen können. Da er gemäss seiner Darstellung behördlich kontrolliert worden sei, wäre schliesslich auch davon auszugehen, dass die Behörden gewusst hätten, wo er sich befinde, als sie ihn, wiederum gemäss seiner Darstellung, in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht hätten. Da seine Aussagen nicht logisch nachvollziehbar seien, könnten sie nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe im vorgebrachten Zusammenhang auf seinem Computer einen Bericht verfasst und diesen dann verteilen lassen, weswegen die Behörden in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen seien, sein Haus durchsucht und Materialien beschlagnahmt hätten, was ihn dann zur Ausreise bewogen habe. Anlässlich der Kurzbefragung habe er dazu erklärt, er habe mehrere Exemplare seinem Freund F._______ zukommen lassen, der sie dann verteilt habe. Demgegenüber habe er an der Anhörung geschildert, diese Flugblätter seien an zwei Personen beziehungsweise gemäss wiederum anderer Aussage, an verschiedene Freunde weitergeleitet worden. An der einen Stelle habe er angegeben, sein Bruder habe diese Flugblätter weitergeleitet, wogegen er später ausgesagt habe, er habe diese selber an seinen Kollegen F._______ ausgehändigt. Bei der Kurzbefragung habe er zu Protokoll gegeben, er sei an seinem Arbeitsplatz gewesen, als er zu Hause gesucht worden sei; demgegenüber habe er an der Anhörung geschildert, er habe sich zum besagten Zeitpunkt in einem Dorf in der Nähe von D._______ aufgehalten. Daher hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Daran vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die beiden von Exilorganisationen ausgestellten Bestätigungen als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu werten seien. Der Beschwerdeführer führe aus, hier in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen und regimekritische Beiträge im Internet publiziert zu haben, was er mit entsprechenden Ausdrucken von Texten dokumentiere. Allein in der Schweiz fänden innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe statt, von denen anschliessend gestellte schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter, konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers und seine Teilnahme an Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen, insbesondere auch deshalb, weil seine geltend gemachten Aktivitäten im Iran und die darauf abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen unglaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei, dass er den iranischen Behörden nicht als regimekritischer Aktivist bekannt sei. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass er über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 11. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 9. September 2013 sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, unzulässig sowie unmöglich sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde lagen ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der Komala Party - Iranian Kurdistan Switzerlands Committee vom 28. Oktober 2013 (inklusive Übersetzung auf Deutsch), zwei DVD's, die schriftliche Zusammenfassung eines TV-Interviews, mehrere Fotos in Kopie, Auszüge aus einem fremdsprachigen Internet-Blog, ein Bericht betreffend den Iran, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse mit dem Titel: "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil" vom 16. November 2010 sowie eine Fürsorgebestätigung bei. G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 2. Dezember 2013 eingeladen. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2013 an seiner Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. 4. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/9 S. 7, A 7/16 F1). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach das Anhörungsprotokoll Übersetzungsfehler und Ungenauigkeiten aufweise, da ein Dolmetscher aus dem Irak die Übersetzung vorgenommen habe, dessen kurdisch stark arabisch geprägt gewesen sei, überzeugt nicht, da das Anhörungsprotokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll kein Hinweis darauf, dass es bei der Übersetzung der Anhörung Schwierigkeiten gab. Der Einwand, das Anhörungsprotokoll weise Übersetzungsfehler und Ungenauigkeiten auf, ist folglich lediglich als Schutzbehauptung zu werten, um die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. 4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland beziehen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, da seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er habe mehrere Exemplare seines Berichts, den er über die Chemieabfälle geschrieben habe, seinem Freund F._______ zukommen lassen, der sie dann verteilt habe (A 1/9 S. 5). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst geltend, er habe das Flugblatt, das er über die Chemieabfälle verfasst habe, durch Kollegen zu verschiedenen Freunden bringen lassen; danach sei es vervielfältigt worden (A 7/16 F56). Dem widersprechend führte er kurz darauf an der Anhörung aus, sein Bruder habe die Flugblätter zwei Personen gebracht (A 7/16 F57 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich auch widersprüchlich bezüglich des Verteilens der Flugblätter beziehungsweise der Berichte, zumal er anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, F._______ habe die Berichte verteilt (A 1/9 S. 5), während er bei der Anhörung vorbrachte, die Flugblätter seien durch mehrere Personen verteilt worden (A 7/16 F67). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben aufgezeigten klaren Widersprüche aufzulösen. Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst geltend, er habe sich nicht nach F._______ erkundigt, nachdem dieser verhaftet worden sei und sich entgegen der Abmachung nicht mehr gemeldet habe (A 7/16 F77 f.), um kurz darauf zu Protokoll zugeben, er habe sich doch bei seinen Freunden nach dem Verbleib von F._______ erkundigt (A 7/16 F79). Überdies brachte der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vor, er habe F._______, dem er die Flugblätter übergeben habe, nicht persönlich gekannt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Demgegenüber bezeichnete er F._______ anlässlich der Kurzbefragung noch als Freund (A 1/9 S. 5). Divergierend äusserte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Art der Deponie, von der er im Herbst 2009 erfahren habe. Anlässlich der Befragungen sagte er nämlich aus, es habe sich um eine Deponie für Chemieabfälle gehandelt (A 1/9 S. 4 f.; A 7/16 F35). In der Rechtsmittelschrift brachte er dagegen vor, es habe sich um eine Deponie für Atomabfall gehandelt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Die Behauptung in der Beschwerde, dieser Widerspruch sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 4.1). Als realitätsfremd erscheint überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von den iranischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten vier Mal maximal für eine Woche festgenommen worden sei, wobei ihn die Behörden das letzte Mal beschuldigt hätten, andere Leute gegen sie aufzuhetzen, Sympathisant der Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte der Kurden zu kämpfen (A 1/9 S. 5). Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden nach nur einer Woche wieder freigelassen worden sein soll, obwohl diese ihn angeblich verdächtigt haben, andere Leute gegen die Behörden aufzuhetzen, Sympathisant der Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte der Kurden zu kämpfen, zumal bekannt ist, dass die iranischen Behörden gegen Personen, die eines solchen Verhaltens verdächtigt werden, entschieden vorgehen und diese nicht nach derart kurzer Zeit wieder freilassen. Unglaubhaft ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach seiner vierten Inhaftierung auf Kaution wieder freigelassen worden (A 1/9 S. 5), zumal er diesbezüglich - trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine Unterlagen zu den Akten reichte, obwohl davon auszugehen ist, dass er über solche verfügen würde, hätte sich das Geschilderte tatsächlich wie behauptet zugetragen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers spricht ausserdem der Umstand, dass seine Aussagen bezüglich seiner Verfolgung durch die iranischen Behörden wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war anzugeben, was für Müll in der Nähe des Dorfes E._______ von den iranischen Behörden deponiert wurde, obwohl er darüber ausgiebig recherchiert haben will (A 7/16 F43 ff.). Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die iranischen Behörden nach seiner Ausreise mehrmals bei ihm zu Hause und im Laden seines Vaters nach ihm gesucht hätten, da dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Die eingereichten Beweismittel vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Bezüglich der zu den Akten gegebenen Bestätigungsschreiben der KDPI, der "Kurdischen Menschenrechtsorganisation" sowie der Komala Party ist festzuhalten, dass keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit dieser Dokumente besteht, und gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber aus dem Iran unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen, weshalb Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bestätigungsschreiben bestehen. Da die Vorinstanz - wie soeben aufgezeigt - zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, hat sie es - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - richtigerweise auch unterlassen, bezüglich dieser geltend gemachten Vorkommnisse die Asylrelevanz zu prüfen. Soweit vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift (sinngemäss) gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie sich mit den Beweismitteln, die seine politischen Aktivitäten im Iran belegen, nicht auseinander gesetzt habe, ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM die eingereichten Beweismittel bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt hätte, weshalb die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, unbegründet ist, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist. 5.2 Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nicht verfolgt war beziehungsweise keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im Heimatstaat in gewissem Umfang politisch tätig gewesen ist, zumal daraus nicht automatisch auf eine Verfolgung geschlossen werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (amtliche Erlasse, Diplom [vgl. Beschwerdeschrift S. 9]) nicht abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfluchtgründe demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen wäre. 6.3 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz auch hier politisch aktiv. Er habe insbesondere Texte publiziert und an Anlässen der Komala-Partei teilgenommen. Er sei im Frühling dieses Jahres an ein Treffen mit dem Chef der Komala-Partei in G._______ eingeladen gewesen und habe ein persönliches Gespräch mit ihm geführt. Durch ein Fernsehinterview, das auf H._______ TV ausgestrahlt worden sei, habe er sich enorm exponiert. Er habe sich in diesem Interview zur schwierigen Situation der Kurden im Iran geäussert und er habe auch konkret die Umweltzerstörung durch die Entsorgung von Atomabfällen angesprochen; er habe zudem zum Kampf gegen die Unterdrückung der Kurden aufgerufen. Da solche exilpolitischen Medien mit Sicherheit von den iranischen Behörden überprüft würden, sei jenen auch dieses Interview mit dem Beschwerdeführer bekannt, womit er nicht einer von vielen, sondern ein Exponent sei, den die Behörden kennen würden. Ein Aufruf zum Kampf für die Freiheit der Kurden werde im Iran als Verbrechen angesehen, das entsprechend sanktioniert werde. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl im Iran als auch in der Schweiz dermassen politisch engagiert, dass er einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt sei und bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre. 6.4 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an mehreren Demonstrationen und Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, bei denen er teilweise auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert und gefilmt wurde. Zudem wurde im kurdischen Fernsehsender H._______ TV ein Interview mit ihm ausgestrahlt, in dem er sich zur schwierigen Situation der Kurden im Iran und zur Entsorgung der Atomabfälle in diesem Land geäussert haben soll. Überdies hat er an Anlässen der Komala-Partei teilgenommen; an einem dieser Anlässe will er ein persönliches Gespräch mit dem Chef der Komala-Partei geführt haben. Ausserdem lässt sich aus den Akten entnehmen, dass er auf einer Internetseite mehrere in persischer Sprache verfasste regimekritische Texte veröffentlichte. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366). Vor diesem Hintergrund konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Deshalb unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden und werden von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Personen und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen (vgl. BVGE a.a.O. S. 364 ff.). Bei der Evaluierung des politischen Profils spielt die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten eine untergeordnete Rolle; entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.). 6.6 Der Beschwerdeführer fällt nach Prüfung der Beweisunterlagen nicht in die Kategorie von Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden: Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Eingaben im Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen Staaten befindliche iranische Staatsangehörige an Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, ohne dabei eine herausragende Stellung innezuhaben. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit beziehungsweise deren Qualität kann dem Beschwerdeführer keinen Exponierungsgrad attestiert werden, der auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lässt. Daran ändert nichts, dass er auf einer Internetseite mehrere in persischer Sprache verfasste regimekritische Texte veröffentlichte und an Anlässen der Komala-Partei teilgenommen hat, wo er einmal ein persönliches Gespräch mit dem Chef der Komala-Partei geführt hat, da ihm dies nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten verleiht. Auch die Tatsache, dass er auf H._______ TV ein Interview gegeben und sich kritisch über die iranische Regierung geäussert hat, ist nicht geeignet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil zu begründen, da er durch diesen TV-Auftritt nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist, auch wenn davon auszugehen ist, dass der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers durch dieses TV-Interview innerhalb der iranischen Diaspora wuchs. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm insgesamt, mithin auch ausserhalb der Diaspora, besondere Beachtung zugekommen wäre, er somit auch gegen aussen exponiert als tonangebender Gegner des iranischen Regimes zu erkennen gewesen wäre. Selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätte dieser bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal es insgesamt als unwahrscheinlich erscheint, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen hätten, als dass sie jene als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. Es ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall jegliche aktenkundigen Hinweise darauf fehlen, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. Somit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger nicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus dem Iran sowie der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatland befürchten muss (BVGE a.a.O. E. 7.4.4 S. 367). 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen.
7. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 9.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der junge und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im November 2009 immer im Iran gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Eltern sowie sechs seiner Geschwister in D._______, wo er vor seiner Ausreise lebte, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihn bei Bedarf, insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (...) (A 1/9 S. 2), weshalb zu schliessen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien sein Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: