opencaselaw.ch

D-6315/2016

D-6315/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im März 2011 in Richtung Äthiopien und reiste am 20. Juli 2014 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers liess das SEM am 5. August 2014 eine radiologische Untersuchung der Handknochen des Beschwerdeführers durchführen, welche ein Skelettalter von (...) Jahren ergab. Am 12. August 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurden vom Beschwerdeführer potentiell relevante Informationen bezüglich seines Skelettalters erfragt, und betreffend seine Altersangaben wurde eine Nachbefragung durchgeführt, wobei ihm zum Ergebnis der durchgeführten Knochenalteranalyse das rechtliche Gehör gewährt und ihm mitgeteilt wurde, er werde für das weitere Verfahren als volljährige Person betrachtet. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zuhause jeweils das Vieh gehütet, und zwar nahe an der Grenze zu Äthiopien. An einem Wochenende kurz vor der Ausreise sei er dabei von einem Soldaten angesprochen worden, welcher ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, ein Schlepper zu sein und Leuten geholfen zu haben, das Land zu verlassen. Der Soldat habe ihn geschlagen und ihm gesagt, er dürfe das nicht mehr machen. Nachdem er am darauffolgenden Dienstag erneut in dieser Weise behelligt worden sei, sei er sehr wütend geworden und habe sich spontan entschieden, Eritrea zu verlassen. Er habe daraufhin, ohne seine Familie darüber zu informieren, alleine zu Fuss die Grenze nach Äthiopien überquert. Er sei in der Folge in die Schweiz gekommen, weil ihm sein in Israel wohnhafter Cousin dazu geraten habe. Seine Angehörigen zuhause hätten nach seiner Ausreise keine Probleme bekommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einen Identitätsausweis seines Vaters in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei ihm aufgrund von Vollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 4. Oktober 2016, eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 4. Oktober 2016 (Kopie) sowie eine Aufstellung der Aufwendungen der Rechtsvertretung. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 24. November 2016 und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote bei.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche respektive Ungereimtheiten enthalten, namentlich in Bezug auf die Anzahl der besuchten Schuljahre, sein Alter im Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle mit Soldaten, dem Zeitpunkt, in welchem die zwei Begegnungen mit Soldaten angeblich stattgefunden hätten sowie die Anzahl der dabei jeweils anwesenden Soldaten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können, aus welchen Gründen gerade er der Schlepperei verdächtigt worden sei respektive wie es überhaupt zu diesen Anschuldigungen gekommen sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien substanzlos und detailarm ausgefallen. Zudem sei es ihm nicht gelungen, den fluchtauslösenden Moment schlüssig darzulegen. Ebenfalls offen geblieben sei die Frage, weshalb er nicht versucht habe herauszufinden, weshalb man ihn beschuldigt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Ausreise aus Eritrea unplausible und wenig nachvollziehbare Angaben gemacht. Insgesamt sei die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft zu erachten. Zudem sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er Eritrea bereits zu einem früheren Zeitpunkt und unter anderen Umständen verlassen habe. Im vorliegenden Fall lägen sodann ungeachtet der geltend gemachten illegalen Ausreise keine konkreten Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea einer relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Gemäss den Erkenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Die illegale Ausreise spiele hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Auf Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die Straftatbestände betreffend die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sei eine straffreie Rückkehr möglich, wenn gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt würden (Bezahlung einer sogenannten Diaspora-Steuer sowie - für Personen, welche ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten - Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars). Der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Er sei von den eritreischen Behörden nie bezüglich Leistung des Militärdienstes kontaktiert worden und sei eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger aus Eritrea ausgereist. Im Übrigen seien seine Vorbringen wie erwähnt nicht glaubhaft. Demnach habe er nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, aus welchen geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aufgrund der (illegalen) Ausreise aus Eritrea sei demnach zu verneinen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht habe, volljährig sei und in Eritrea über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn im Falle seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen könnte. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er unglaubhafte Aussagen zu seinen Ausreisegründen gemacht habe. Bei dieser Sachlage sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei insbesondere nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme.

E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt und die Prozessgeschichte rekapituliert, anschliessend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer gelte in Eritrea als Landesverräter, weil er verdächtigt worden sei, Landsleuten zur Flucht verholfen zu haben und ausserdem illegal ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe demnach begründete Furcht vor willkürlicher Bestrafung, Inhaftierung und Folter, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Zwar treffe es zu, dass er gemäss seinen protokollierten Aussagen widersprüchliche Angaben zu seinem Schulbesuch gemacht habe. Allerdings seien Fehler bei der Protokollierung nicht auszuschliessen, weshalb diese Widersprüche nicht dazu verwendet werden könnten, die Glaubhaftigkeit aller Aussagen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, zumal er bei der Bundesanhörung detaillierte und überzeugende Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe ferner tatsächlich widersprüchliche Aussagen bezüglich seines Alters im Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle gemacht. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass er nie einen Geburtsschein gehabt habe und seine Mutter gestorben sei, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Sein Vater habe ihm im Jahr 2010 sein Geburtsdatum mitgeteilt, jedoch habe der Vater dieses wahrscheinlich gar nicht sicher gewusst, zumal er als Soldat selten zuhause gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zum Alter seiner Familienmitglieder habe machen können, lasse sich sodann dadurch erklären, dass diese nicht zu seiner Kernfamilie gehörten und er zudem grundsätzlich Mühe mit Jahreszahlen und Daten habe, da diese in Eritrea nicht denselben Stellenwert hätten wie in Mitteleuropa. Zugunsten des Beschwerdeführers sei immerhin festzustellen, dass er in der Nachbefragung zur Befragung zur Person (BzP) die Alterseinschätzung des SEM akzeptiert habe. Daher habe er in der darauffolgenden Bundesanhörung angegeben, er sei bei den Vorfällen mit den Soldaten 15 Jahre alt gewesen. In Bezug auf die vom SEM monierten Widersprüche hinsichtlich der Daten der Vorfälle mit den Soldaten habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung gegenüber bestätigt, dass sich der erste Vorfall Ende Februar 2011 und der zweite anfangs März 2011 ereignet habe. Es gebe demnach keinen grossen Unterschied zwischen den Aussagen in der BzP und in der Anhörung. Im Weiteren könne der Einschätzung des SEM, wonach die angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen nicht plausibel seien, nicht zugestimmt werden. Die allgemein bekannten Berichte zu Eritrea, beispielsweise des OHCHR, würden bestätigen, dass insbesondere nahe der Grenze wohnhafte Eritreer oftmals willkürlich beschuldigt würden, anderen Personen bei der illegalen Ausreise geholfen zu haben. Im Übrigen spreche sich das Bundesverwaltungsgericht für eine zurückhaltende Anwendung des Kriteriums der Plausibilität aus. Die Erwägungen des SEM würden den Anschein erwecken, dass die Vorinstanz die gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechenden Elemente stärker gewichtet habe als jene, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Entgegen den Erwägungen des SEM sei im vorliegenden Fall von überwiegend glaubhaften Aussagen auszugehen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren sei. In der Beschwerde wird anschliessend geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung glaubhaft vorgetragen, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Seine diesbezüglichen Angaben seien plausibel und detailliert ausgefallen. Eine legale Ausreise wäre für ihn aufgrund der in Eritrea bestehenden Restriktionen bei der Vergabe von Ausreisevisa und mangels begünstigender Umstände ohnehin nicht möglich gewesen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei. Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde unter Hinweis auf Berichte der UN-Menschenrechtskommission sowie des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge geltend gemacht, die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea sei weiterhin problematisch, gefährdet seien namentlich auch Personen, welche zwangsweise zurückgeführt würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea einer gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt würde. Daher sei zumindest festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzulässig sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Rückführung des Beschwerdeführers zudem unmöglich, da eine zwangsweise Rückschaffung infolge der fehlenden Kooperation von Eritrea ausgeschlossen sei und vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könne, dass er die für eine freiwillige Rückkehr nötigen Voraussetzungen (Bezahlen der Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines Reueformulars) erfülle. Eventualiter müsse daher die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt werden.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung bringt das SEM vor, es sei an der gesuchstellenden Person glaubhaft zu machen, dass sie im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung reiche sodann eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung nicht aus. Das SEM legt ferner dar, es habe im Nachgang an eine Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis zu Eritrea überprüft. Die neue Praxis stütze sich auf seinen Bericht "Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016. Unter Berücksichtigung der Informationslage Stand Juni 2016 sei das SEM zum Schluss gekommen, dass Personen, welche ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise stützten, die Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Diese Praxisänderung sei öffentlich angekündigt worden, womit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/54 sinngemäss Genüge getan worden sei. Insofern, als in der Beschwerde geltend gemacht werde, der Entscheid des SEM widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, sei darauf zu verweisen, dass das Gericht teilweise durchaus auch festgestellt habe, dass gewisse Personen respektive Personengruppen aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle ihrer Rückkehr keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.

E. 4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik ausgeführt, er habe sowohl den Kontakt mit den eritreischen Behörden als auch die illegale Ausreise durchaus glaubhaft gemacht. Es sei diesbezüglich auf die Vorbringen in der Beschwerde sowie den Abschnitt zur Glaubhaftmachung im "Handbuch Asyl und Rückkehr" des SEM zu verweisen. Demnach habe die Prüfung der Glaubhaftigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung zu erfolgen. Sodann sei festzustellen, dass die Ausführungen des SEM betreffend die von ihm eingeleitete Praxisänderung nicht überzeugten; insbesondere genüge die blosse öffentliche Ankündigung und Information an das Bundesverwaltungsgericht den Anforderungen an eine Praxisänderung nicht. Im Weiteren wird vorgebracht, es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, sich mit einem Reueschreiben schuldig zu bekennen, zumal die Unterzeichnung eines solchen Schreibens keine Absicherung gegen eine Bestrafung darstelle. Auch die finanzielle Unterstützung des eritreischen Regimes mittels Diaspora-Steuer sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, da dieses Regime schwerste Menschenrechtsverletzungen begehe. Im Übrigen habe der UN-Sicherheitsrat diese 2%-Steuer mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 (Resolution 2023) als illegal bezeichnet. Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Bezahlung der Diaspora-Steuer verlange, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die erwähnte verbindliche Resolution des UN-Sicherheitsrates. Zu berücksichtigen sei ferner das neuere Grundsatzurteil des United Kingdom: Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 7. Oktober 2016, MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 (IAC); das Upper Tribunal gehe in diesem Urteil nach wie vor davon aus, dass illegal ausgereiste Personen im dienstpflichtigen Alter (oder kurz davor) bei einer Rückkehr nach Eritrea wohl als Dienstverweigerer oder Deserteure betrachtet würden und daher gefährdet seien. Zudem stelle das Upper Tribunal fest, dass der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle und keine der Ausschlussklauseln von Art. 4 Abs. 3 EMRK zur Anwendung komme. Schliesslich wird darauf verwiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einer am 13. Juli 2016 eingereichten Beschwerde eines eritreischen Beschwerdeführers betreffend Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK die aufschiebende Wirkung erteilt habe (vgl. Application no. 41282/16, M.O. against Switzerland).

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei vor der Ausreise beim Hüten des Viehs in der Grenzregion zweimal von Soldaten geschlagen und beschuldigt worden, als Schlepper tätig zu sein. Nach dem zweiten Vorfall sei er aus Eritrea ausgereist. Zwar erscheint es aufgrund der Aktenlage durchaus als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner schulfreien Zeit das Vieh hütete und dabei in der Grenzregion zu Äthiopien unterwegs war. Es erscheint zudem auch nicht ausgeschlossen, dass er dabei von eritreischen Soldaten angesprochen wurde. Hingegen ist es nicht als glaubhaft zu erachten, dass er in der von ihm geschilderten Weise der Schlepperei beschuldigt wurde und deswegen ausgereist ist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, sind nämlich die Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten widersprüchlich ausgefallen. Es mag zwar sein, dass die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten betreffend die Altersangaben des Beschwerdeführers allenfalls durch kulturelle Unterschiede erklärt werden können (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde). Weitere Widersprüche konnten indessen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Diese Widersprüche beziehen sich namentlich auf die angeblich fluchtauslösenden Vorfälle. Dazu gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er sei zweimal, beide Male im März 2011, mutmasslich am 2. und 7. März, von mehreren Soldaten (zwei beim ersten Mal, drei beim zweiten Mal) der Schlepperei beschuldigt und geschlagen worden. Aus Angst sei er am Tag danach geflüchtet (vgl. A9 S. 8). Auch in der Anhörung sprach er zunächst von mehreren Leuten, welche ihn geschlagen hätten (vgl. A28 F56, F61, F64). Im späteren Verlauf der Anhörung machte er dann aber im Widerspruch dazu geltend, er sei zweimal durch denselben Soldaten geschlagen worden (vgl. A28 F136), das heisst nur von einer Person, nicht von mehreren. Zudem erklärte er, beim zweiten Vorfall seien nicht drei, sondern nur zwei Soldaten anwesend gewesen, wobei nur einer mit ihm gesprochen und ihn geschlagen habe (vgl. A28 F203). Sodann gab er in der Anhörung an, der erste Vorfall habe sich im Februar 2011 zugetragen, und der zweite am 7. März 2011, einem Dienstag (vgl. A28 F116 f.). Dies widerspricht offensichtlich seinen Aussagen in der BzP; ausserdem war der 7. März 2011 nicht ein Dienstag, sondern ein Montag. Im Weiteren machte er in der Anhörung auch nicht mehr - wie noch in der BzP - geltend, er sei am Tag nach dem zweiten Vorfall ausgereist, sondern erklärte, er sei ungefähr eine Stunde nach dem zweiten Vorfall geflüchtet und noch am selben Tag ausgereist (A28 F153, F201). Schliesslich fällt auf, dass er in der BzP als Motiv für seine Flucht angab, er habe Angst gehabt (vgl. A9 S. 8). In der Anhörung nannte er im Widerspruch dazu eine völlig andere Emotion, nämlich Wut (vgl. A28 F143 f.). Die genannten Widersprüche betreffen allesamt wesentliche Sachverhaltselemente und werden durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht entkräftet oder relativiert. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erscheinen daher bereits deswegen als wenig glaubhaft. Dazu kommt, dass seine Darstellung der Ereignisse auch nicht plausibel erscheint. Es ist insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass nur er alleine von den Soldaten behelligt wurde, nicht aber die anderen anwesenden Jugendlichen (vgl. A28 F94 f). Ausserdem ist im eritreischen Kontext davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer umgehend inhaftiert worden wäre, falls er tatsächlich verdächtigt worden wäre, als Schlepper tätig zu sein. Seine Schilderung, wonach er zweimal von Soldaten der Schlepperei beschuldigt, aber dennoch beide Male ohne weitergehende Ermittlungsmassnahmen laufen gelassen worden sei, erscheint daher realitätsfremd. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht versuchte - beispielsweise mit Hilfe seiner Angehörigen -, etwas gegen die angeblichen ungerechtfertigten Anschuldigungen zu unternehmen (vgl. A28 F114), sondern es stattdessen vorzog, ohne sich vorgängig mit seiner Familie zu besprechen (vgl. A28 F144), aus Eritrea auszureisen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise offenbar in keiner Art und Weise behelligt wurden (vgl. A28 F189), gegen die behauptete Verfolgung wegen Schlepperei-Verdachts. Anzufügen ist, dass das einzige vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument (eine Kopie des Identitätsausweises seines Vaters) offensichtlich nicht geeignet ist, eine Verfolgung zu belegen. Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als überwiegend unglaubhaft zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt war und insbesondere auch keinen relevanten Kontakt zu den Militärbehörden hatte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er verweist dabei pauschal auf die (frühere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 5.2.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Praxis davon ausging, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden (vgl. dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).

E. 5.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen vorliegend keine. Insbesondere ist aufgrund der Aktenlage sowie der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.1) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den eritreischen Behörden kontaktiert wurde. Insbesondere erklärte er dazu ausdrücklich, er sei nicht zum Militärdienst vorgeladen worden (vgl. A9 S. 8). Ferner sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5).

E. 7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 7.1.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre selbst solche Übergriffe zu erleiden. Somit besteht kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. ebenda, E. 6.1.6).

E. 7.1.3.2 Den Akten sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (freiwilligen; Eritrea akzeptiert nach wie vor keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz) Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer einzig aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. vorstehend E. 5.2.2), ist insbesondere darauf zu schliessen, dass ihm aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das ernsthafte Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist beendet, und auch im Innern des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora. Angesichts dieser Sachlage wird - in Abkehr von der früheren Praxis - für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er verfügt am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Darüber hinaus leben zwei seiner Cousins im Ausland (in Israel respektive in der Schweiz); diese könnten ihn bei Bedarf zumindest finanziell unterstützen. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere führt auch die bei seiner Rückkehr allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der im Nationaldienst herrschenden allgemeinen Verhältnisse in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, E. 6.2.3). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass er im Falle seiner Einziehung in den Nationaldienst dort dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.4). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken, wonach sich die Rückkehr nach Eritrea trotz Unterzeichnung eines Reueschreibens als gefährlich erweisen könnte, ist festzustellen, dass diese Befürchtungen rein hypothetischer Natur sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist, wie vorstehend ausgeführt, als zulässig und zumutbar zu erachten. Die von Eritrea gestellten Bedingungen an die Rückkehrwilligen sowie die allenfalls fehlende persönliche Bereitschaft der asylsuchenden Person, diese Bedingungen zu erfüllen, ändern nichts an der Tatsache, dass eine freiwillige Rückkehr grundsätzlich möglich ist.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Seitens der Rechtsvertretung wird insgesamt ein zeitlicher Aufwand von neun Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz wird mit Fr. 180.- veranschlagt. Der Rechtsvertreterin wurde indessen bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei nichtanwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- ausgeht. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelt, wird daher vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1'458.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'458.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6315/2016 was Urteil vom 25. September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im März 2011 in Richtung Äthiopien und reiste am 20. Juli 2014 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers liess das SEM am 5. August 2014 eine radiologische Untersuchung der Handknochen des Beschwerdeführers durchführen, welche ein Skelettalter von (...) Jahren ergab. Am 12. August 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurden vom Beschwerdeführer potentiell relevante Informationen bezüglich seines Skelettalters erfragt, und betreffend seine Altersangaben wurde eine Nachbefragung durchgeführt, wobei ihm zum Ergebnis der durchgeführten Knochenalteranalyse das rechtliche Gehör gewährt und ihm mitgeteilt wurde, er werde für das weitere Verfahren als volljährige Person betrachtet. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zuhause jeweils das Vieh gehütet, und zwar nahe an der Grenze zu Äthiopien. An einem Wochenende kurz vor der Ausreise sei er dabei von einem Soldaten angesprochen worden, welcher ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, ein Schlepper zu sein und Leuten geholfen zu haben, das Land zu verlassen. Der Soldat habe ihn geschlagen und ihm gesagt, er dürfe das nicht mehr machen. Nachdem er am darauffolgenden Dienstag erneut in dieser Weise behelligt worden sei, sei er sehr wütend geworden und habe sich spontan entschieden, Eritrea zu verlassen. Er habe daraufhin, ohne seine Familie darüber zu informieren, alleine zu Fuss die Grenze nach Äthiopien überquert. Er sei in der Folge in die Schweiz gekommen, weil ihm sein in Israel wohnhafter Cousin dazu geraten habe. Seine Angehörigen zuhause hätten nach seiner Ausreise keine Probleme bekommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einen Identitätsausweis seines Vaters in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei ihm aufgrund von Vollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 4. Oktober 2016, eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 4. Oktober 2016 (Kopie) sowie eine Aufstellung der Aufwendungen der Rechtsvertretung. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 24. November 2016 und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche respektive Ungereimtheiten enthalten, namentlich in Bezug auf die Anzahl der besuchten Schuljahre, sein Alter im Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle mit Soldaten, dem Zeitpunkt, in welchem die zwei Begegnungen mit Soldaten angeblich stattgefunden hätten sowie die Anzahl der dabei jeweils anwesenden Soldaten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können, aus welchen Gründen gerade er der Schlepperei verdächtigt worden sei respektive wie es überhaupt zu diesen Anschuldigungen gekommen sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien substanzlos und detailarm ausgefallen. Zudem sei es ihm nicht gelungen, den fluchtauslösenden Moment schlüssig darzulegen. Ebenfalls offen geblieben sei die Frage, weshalb er nicht versucht habe herauszufinden, weshalb man ihn beschuldigt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Ausreise aus Eritrea unplausible und wenig nachvollziehbare Angaben gemacht. Insgesamt sei die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft zu erachten. Zudem sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er Eritrea bereits zu einem früheren Zeitpunkt und unter anderen Umständen verlassen habe. Im vorliegenden Fall lägen sodann ungeachtet der geltend gemachten illegalen Ausreise keine konkreten Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea einer relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Gemäss den Erkenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Die illegale Ausreise spiele hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Auf Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die Straftatbestände betreffend die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sei eine straffreie Rückkehr möglich, wenn gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt würden (Bezahlung einer sogenannten Diaspora-Steuer sowie - für Personen, welche ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten - Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars). Der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Er sei von den eritreischen Behörden nie bezüglich Leistung des Militärdienstes kontaktiert worden und sei eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger aus Eritrea ausgereist. Im Übrigen seien seine Vorbringen wie erwähnt nicht glaubhaft. Demnach habe er nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, aus welchen geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aufgrund der (illegalen) Ausreise aus Eritrea sei demnach zu verneinen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht habe, volljährig sei und in Eritrea über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn im Falle seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen könnte. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er unglaubhafte Aussagen zu seinen Ausreisegründen gemacht habe. Bei dieser Sachlage sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei insbesondere nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt und die Prozessgeschichte rekapituliert, anschliessend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer gelte in Eritrea als Landesverräter, weil er verdächtigt worden sei, Landsleuten zur Flucht verholfen zu haben und ausserdem illegal ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe demnach begründete Furcht vor willkürlicher Bestrafung, Inhaftierung und Folter, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Zwar treffe es zu, dass er gemäss seinen protokollierten Aussagen widersprüchliche Angaben zu seinem Schulbesuch gemacht habe. Allerdings seien Fehler bei der Protokollierung nicht auszuschliessen, weshalb diese Widersprüche nicht dazu verwendet werden könnten, die Glaubhaftigkeit aller Aussagen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, zumal er bei der Bundesanhörung detaillierte und überzeugende Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe ferner tatsächlich widersprüchliche Aussagen bezüglich seines Alters im Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle gemacht. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass er nie einen Geburtsschein gehabt habe und seine Mutter gestorben sei, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Sein Vater habe ihm im Jahr 2010 sein Geburtsdatum mitgeteilt, jedoch habe der Vater dieses wahrscheinlich gar nicht sicher gewusst, zumal er als Soldat selten zuhause gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zum Alter seiner Familienmitglieder habe machen können, lasse sich sodann dadurch erklären, dass diese nicht zu seiner Kernfamilie gehörten und er zudem grundsätzlich Mühe mit Jahreszahlen und Daten habe, da diese in Eritrea nicht denselben Stellenwert hätten wie in Mitteleuropa. Zugunsten des Beschwerdeführers sei immerhin festzustellen, dass er in der Nachbefragung zur Befragung zur Person (BzP) die Alterseinschätzung des SEM akzeptiert habe. Daher habe er in der darauffolgenden Bundesanhörung angegeben, er sei bei den Vorfällen mit den Soldaten 15 Jahre alt gewesen. In Bezug auf die vom SEM monierten Widersprüche hinsichtlich der Daten der Vorfälle mit den Soldaten habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung gegenüber bestätigt, dass sich der erste Vorfall Ende Februar 2011 und der zweite anfangs März 2011 ereignet habe. Es gebe demnach keinen grossen Unterschied zwischen den Aussagen in der BzP und in der Anhörung. Im Weiteren könne der Einschätzung des SEM, wonach die angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen nicht plausibel seien, nicht zugestimmt werden. Die allgemein bekannten Berichte zu Eritrea, beispielsweise des OHCHR, würden bestätigen, dass insbesondere nahe der Grenze wohnhafte Eritreer oftmals willkürlich beschuldigt würden, anderen Personen bei der illegalen Ausreise geholfen zu haben. Im Übrigen spreche sich das Bundesverwaltungsgericht für eine zurückhaltende Anwendung des Kriteriums der Plausibilität aus. Die Erwägungen des SEM würden den Anschein erwecken, dass die Vorinstanz die gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechenden Elemente stärker gewichtet habe als jene, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Entgegen den Erwägungen des SEM sei im vorliegenden Fall von überwiegend glaubhaften Aussagen auszugehen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren sei. In der Beschwerde wird anschliessend geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung glaubhaft vorgetragen, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Seine diesbezüglichen Angaben seien plausibel und detailliert ausgefallen. Eine legale Ausreise wäre für ihn aufgrund der in Eritrea bestehenden Restriktionen bei der Vergabe von Ausreisevisa und mangels begünstigender Umstände ohnehin nicht möglich gewesen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei. Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde unter Hinweis auf Berichte der UN-Menschenrechtskommission sowie des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge geltend gemacht, die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea sei weiterhin problematisch, gefährdet seien namentlich auch Personen, welche zwangsweise zurückgeführt würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea einer gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt würde. Daher sei zumindest festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzulässig sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Rückführung des Beschwerdeführers zudem unmöglich, da eine zwangsweise Rückschaffung infolge der fehlenden Kooperation von Eritrea ausgeschlossen sei und vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könne, dass er die für eine freiwillige Rückkehr nötigen Voraussetzungen (Bezahlen der Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines Reueformulars) erfülle. Eventualiter müsse daher die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung bringt das SEM vor, es sei an der gesuchstellenden Person glaubhaft zu machen, dass sie im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung reiche sodann eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung nicht aus. Das SEM legt ferner dar, es habe im Nachgang an eine Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis zu Eritrea überprüft. Die neue Praxis stütze sich auf seinen Bericht "Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016. Unter Berücksichtigung der Informationslage Stand Juni 2016 sei das SEM zum Schluss gekommen, dass Personen, welche ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise stützten, die Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Diese Praxisänderung sei öffentlich angekündigt worden, womit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/54 sinngemäss Genüge getan worden sei. Insofern, als in der Beschwerde geltend gemacht werde, der Entscheid des SEM widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, sei darauf zu verweisen, dass das Gericht teilweise durchaus auch festgestellt habe, dass gewisse Personen respektive Personengruppen aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle ihrer Rückkehr keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. 4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik ausgeführt, er habe sowohl den Kontakt mit den eritreischen Behörden als auch die illegale Ausreise durchaus glaubhaft gemacht. Es sei diesbezüglich auf die Vorbringen in der Beschwerde sowie den Abschnitt zur Glaubhaftmachung im "Handbuch Asyl und Rückkehr" des SEM zu verweisen. Demnach habe die Prüfung der Glaubhaftigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung zu erfolgen. Sodann sei festzustellen, dass die Ausführungen des SEM betreffend die von ihm eingeleitete Praxisänderung nicht überzeugten; insbesondere genüge die blosse öffentliche Ankündigung und Information an das Bundesverwaltungsgericht den Anforderungen an eine Praxisänderung nicht. Im Weiteren wird vorgebracht, es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, sich mit einem Reueschreiben schuldig zu bekennen, zumal die Unterzeichnung eines solchen Schreibens keine Absicherung gegen eine Bestrafung darstelle. Auch die finanzielle Unterstützung des eritreischen Regimes mittels Diaspora-Steuer sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, da dieses Regime schwerste Menschenrechtsverletzungen begehe. Im Übrigen habe der UN-Sicherheitsrat diese 2%-Steuer mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 (Resolution 2023) als illegal bezeichnet. Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Bezahlung der Diaspora-Steuer verlange, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die erwähnte verbindliche Resolution des UN-Sicherheitsrates. Zu berücksichtigen sei ferner das neuere Grundsatzurteil des United Kingdom: Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 7. Oktober 2016, MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 (IAC); das Upper Tribunal gehe in diesem Urteil nach wie vor davon aus, dass illegal ausgereiste Personen im dienstpflichtigen Alter (oder kurz davor) bei einer Rückkehr nach Eritrea wohl als Dienstverweigerer oder Deserteure betrachtet würden und daher gefährdet seien. Zudem stelle das Upper Tribunal fest, dass der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle und keine der Ausschlussklauseln von Art. 4 Abs. 3 EMRK zur Anwendung komme. Schliesslich wird darauf verwiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einer am 13. Juli 2016 eingereichten Beschwerde eines eritreischen Beschwerdeführers betreffend Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK die aufschiebende Wirkung erteilt habe (vgl. Application no. 41282/16, M.O. against Switzerland).

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei vor der Ausreise beim Hüten des Viehs in der Grenzregion zweimal von Soldaten geschlagen und beschuldigt worden, als Schlepper tätig zu sein. Nach dem zweiten Vorfall sei er aus Eritrea ausgereist. Zwar erscheint es aufgrund der Aktenlage durchaus als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner schulfreien Zeit das Vieh hütete und dabei in der Grenzregion zu Äthiopien unterwegs war. Es erscheint zudem auch nicht ausgeschlossen, dass er dabei von eritreischen Soldaten angesprochen wurde. Hingegen ist es nicht als glaubhaft zu erachten, dass er in der von ihm geschilderten Weise der Schlepperei beschuldigt wurde und deswegen ausgereist ist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, sind nämlich die Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten widersprüchlich ausgefallen. Es mag zwar sein, dass die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten betreffend die Altersangaben des Beschwerdeführers allenfalls durch kulturelle Unterschiede erklärt werden können (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde). Weitere Widersprüche konnten indessen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Diese Widersprüche beziehen sich namentlich auf die angeblich fluchtauslösenden Vorfälle. Dazu gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er sei zweimal, beide Male im März 2011, mutmasslich am 2. und 7. März, von mehreren Soldaten (zwei beim ersten Mal, drei beim zweiten Mal) der Schlepperei beschuldigt und geschlagen worden. Aus Angst sei er am Tag danach geflüchtet (vgl. A9 S. 8). Auch in der Anhörung sprach er zunächst von mehreren Leuten, welche ihn geschlagen hätten (vgl. A28 F56, F61, F64). Im späteren Verlauf der Anhörung machte er dann aber im Widerspruch dazu geltend, er sei zweimal durch denselben Soldaten geschlagen worden (vgl. A28 F136), das heisst nur von einer Person, nicht von mehreren. Zudem erklärte er, beim zweiten Vorfall seien nicht drei, sondern nur zwei Soldaten anwesend gewesen, wobei nur einer mit ihm gesprochen und ihn geschlagen habe (vgl. A28 F203). Sodann gab er in der Anhörung an, der erste Vorfall habe sich im Februar 2011 zugetragen, und der zweite am 7. März 2011, einem Dienstag (vgl. A28 F116 f.). Dies widerspricht offensichtlich seinen Aussagen in der BzP; ausserdem war der 7. März 2011 nicht ein Dienstag, sondern ein Montag. Im Weiteren machte er in der Anhörung auch nicht mehr - wie noch in der BzP - geltend, er sei am Tag nach dem zweiten Vorfall ausgereist, sondern erklärte, er sei ungefähr eine Stunde nach dem zweiten Vorfall geflüchtet und noch am selben Tag ausgereist (A28 F153, F201). Schliesslich fällt auf, dass er in der BzP als Motiv für seine Flucht angab, er habe Angst gehabt (vgl. A9 S. 8). In der Anhörung nannte er im Widerspruch dazu eine völlig andere Emotion, nämlich Wut (vgl. A28 F143 f.). Die genannten Widersprüche betreffen allesamt wesentliche Sachverhaltselemente und werden durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht entkräftet oder relativiert. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erscheinen daher bereits deswegen als wenig glaubhaft. Dazu kommt, dass seine Darstellung der Ereignisse auch nicht plausibel erscheint. Es ist insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass nur er alleine von den Soldaten behelligt wurde, nicht aber die anderen anwesenden Jugendlichen (vgl. A28 F94 f). Ausserdem ist im eritreischen Kontext davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer umgehend inhaftiert worden wäre, falls er tatsächlich verdächtigt worden wäre, als Schlepper tätig zu sein. Seine Schilderung, wonach er zweimal von Soldaten der Schlepperei beschuldigt, aber dennoch beide Male ohne weitergehende Ermittlungsmassnahmen laufen gelassen worden sei, erscheint daher realitätsfremd. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht versuchte - beispielsweise mit Hilfe seiner Angehörigen -, etwas gegen die angeblichen ungerechtfertigten Anschuldigungen zu unternehmen (vgl. A28 F114), sondern es stattdessen vorzog, ohne sich vorgängig mit seiner Familie zu besprechen (vgl. A28 F144), aus Eritrea auszureisen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise offenbar in keiner Art und Weise behelligt wurden (vgl. A28 F189), gegen die behauptete Verfolgung wegen Schlepperei-Verdachts. Anzufügen ist, dass das einzige vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument (eine Kopie des Identitätsausweises seines Vaters) offensichtlich nicht geeignet ist, eine Verfolgung zu belegen. Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als überwiegend unglaubhaft zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt war und insbesondere auch keinen relevanten Kontakt zu den Militärbehörden hatte. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er verweist dabei pauschal auf die (frühere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 5.2.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Praxis davon ausging, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden (vgl. dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 5.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen vorliegend keine. Insbesondere ist aufgrund der Aktenlage sowie der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.1) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den eritreischen Behörden kontaktiert wurde. Insbesondere erklärte er dazu ausdrücklich, er sei nicht zum Militärdienst vorgeladen worden (vgl. A9 S. 8). Ferner sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5). 7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.1.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre selbst solche Übergriffe zu erleiden. Somit besteht kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. ebenda, E. 6.1.6). 7.1.3.2 Den Akten sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (freiwilligen; Eritrea akzeptiert nach wie vor keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz) Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer einzig aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. vorstehend E. 5.2.2), ist insbesondere darauf zu schliessen, dass ihm aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das ernsthafte Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist beendet, und auch im Innern des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora. Angesichts dieser Sachlage wird - in Abkehr von der früheren Praxis - für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er verfügt am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Darüber hinaus leben zwei seiner Cousins im Ausland (in Israel respektive in der Schweiz); diese könnten ihn bei Bedarf zumindest finanziell unterstützen. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere führt auch die bei seiner Rückkehr allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der im Nationaldienst herrschenden allgemeinen Verhältnisse in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, E. 6.2.3). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass er im Falle seiner Einziehung in den Nationaldienst dort dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.4). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken, wonach sich die Rückkehr nach Eritrea trotz Unterzeichnung eines Reueschreibens als gefährlich erweisen könnte, ist festzustellen, dass diese Befürchtungen rein hypothetischer Natur sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist, wie vorstehend ausgeführt, als zulässig und zumutbar zu erachten. Die von Eritrea gestellten Bedingungen an die Rückkehrwilligen sowie die allenfalls fehlende persönliche Bereitschaft der asylsuchenden Person, diese Bedingungen zu erfüllen, ändern nichts an der Tatsache, dass eine freiwillige Rückkehr grundsätzlich möglich ist. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Seitens der Rechtsvertretung wird insgesamt ein zeitlicher Aufwand von neun Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz wird mit Fr. 180.- veranschlagt. Der Rechtsvertreterin wurde indessen bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei nichtanwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- ausgeht. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelt, wird daher vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1'458.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'458.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: