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D-4045/2021

D-4045/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-07 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Anträge auf Einholen einer Einschätzung des (...) sowie auf Ansetzung einer mündlichen Verhandlung werden abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4045/2021 Urteil vom 7. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. August 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das SEM mit Verfügung vom 16. September 2016 feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass er gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung und deren Vollzug beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug erstmals auf seine Partnerschaft mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten eritreischen Staatsangehörigen (B._______, N [...]) sowie seine Vaterschaft zur gemeinsamen Tochter (C._______, geboren am [...]) hinwies, dass er - nach erfolgter Kindesanerkennung - ferner geltend machte, die Voraussetzungen seien gegeben, ihn gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6124/2016 vom 24. September 2018 die Beschwerde abwies, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft) beantragt wurde, dass es die Beschwerde indes guthiess, soweit die Aufhebung der angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde, dass es die Dispositivziffern 2-4 der Verfügung vom 16. September 2016 (recte: 3-5; Wegweisung und Wegweisungsvollzug) aufhob und die Sache zur Neubeurteilung (Prüfung des Gesuchs um Familienasyl, Kindesanerkennung) an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Folge die Gelegenheit einräumte, sich zum geltend gemachten Familienleben zu äussern und sämtliche Beweismittel einzureichen, dass er dem SEM im Wesentlichen mitteilte, er und die Kindsmutter seien mittlerweile kein Paar mehr, da sie sich zerstritten hätten, dass sich die Kindsmutter gegen den Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter gestellt habe, weshalb er gezwungen gewesen sei, sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu wenden, dass er gemäss Verfügung der KESB (...) vom 25. Juli 2018, in welcher begleitete Besuchsrechtstage angeordnet worden seien, seine Tochter jeweils an den Sonntagen für zwei Stunden in den Räumlichkeiten der (...) in D._______ besuchen könne, dass im Falle einer Wegweisung nach Eritrea ein Kontakt mit den modernen Mitteln der Telekommunikation aufgrund des zu jungen Alters der Tochter von vornherein ausscheide, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2019 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 die gegen die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde abwies, dass es betreffend die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter - nach Darlegung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts (u.a. zu keinem Zeitpunkt gemeinsamer Haushalt und abweisendes Verhalten von C._______ ihm gegenüber namentlich beim ersten Besuchstag) - anführte, dass nie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bestanden und auch zum Zeitpunkt des Urteils nicht vorgelegen habe, dass insbesondere das in sehr geringem Umfang eingeräumte Besuchsrecht in zusätzlicher Anwesenheit einer Begleitperson der (...) in D._______ nicht zur Annahme einer solchen Beziehung zu führen vermöge, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe, zumal der Beschwerdeführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbeitrag an seine Tochter ausrichten könne, dass der Umstand, dass er bemüht sei, sein Besuchsrecht auszuüben, nichts daran zu ändern vermöge, dass die Beziehung in tatsächlicher Weise einer bestimmten Nähe im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung nicht genüge (vgl. ebenda E. 5.4), dass es weiter ausführte, in Anbetracht dessen, dass die Mutter (weiterhin) die wichtigste Bezugsperson des Kindes sein dürfte, sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit dem Aspekt des Kindswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu vereinbaren, dass abgesehen davon nicht erkennbar sei, inwiefern durch eine Wegweisung ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter verunmöglicht würde (vgl. ebenda E. 9.4), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März und 24. Juni 2021 an das Migrationsamt des Kantons D._______ (dem SEM jeweils in Kopie zugestellt) dieses darum ersuchte, beim SEM wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, dass das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 darüber informierte, dass es das Gesuch vom 24. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das SEM weiterleite, dass ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 vom kantonalen Migrationsamt am 7. Juli 2021 zuständigkeitshalber an das SEM weitergeleitet wurde, dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 6. Juli 2021 sodann beim SEM die Feststellung von Wegweisungshindernissen beantragte, dass er einerseits die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machte, welche sich durch ein Telefonat am (...) 2021 mit der Konsularabteilung der eritreischen Botschaft in Genf ergeben habe, dass er andererseits vorbrachte, mit dem Wegweisungsvollzug sei ein unzulässiger Eingriff in das Recht seiner Tochter auf eine lebbare, entwicklungsfähige Beziehung zu ihm verbunden, was sich aus einem - dem Wiedererwägungsgesuch beiliegenden - Bericht ihrer Beiständin vom 9. Juni 2021 ergebe, dass der persönliche Verkehr mit dem Wegweisungsvollzug schon aus finanziellen Überlegungen verunmöglicht sei, erst recht der körperliche, direkte Kontakt, der für ein Kleinkind essentiell sei, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ferner die Kopien von zwei Schreiben von ihm an das kantonale Migrationsamt einreichte, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2021 mit Verfügung vom 11. August 2021 - eröffnet am 13. August 2021 - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses abwies, die Verfügung vom 16. September 2016 (recte: 5. April 2019) für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. September 2021 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und/oder als unmöglich zu erklären, eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (insb. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass der Beschwerdeschrift eine Vollmacht, Kalender der Jahre 2020 und 2021 betreffend die Ausübung des Besuchsrechts, ein "Fotoheft" der Besuchsstunden, ein NZZ-Artikel zur Situation in der Region Tigray und ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2021 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2021 - gemäss seinen Aussagen - einen Rapport der Beiständin seiner Tochter über die Realisierung der Besuchsrechte in den Jahren 2020 und 2021 nachreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abwies und den am 13. September 2021 angeordneten einstweiligen Vollzugsstopp aufhob, dass sie auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufforderte, bis zum 20. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 um wiedererwägungsweise Gutheissung der mit vorgenannter Zwischenverfügung abgewiesenen Gesuche ersuchte, dass er in der ergänzenden Eingabe vom 14. Oktober 2021 auf die von C._______s Beiständin (angeblich) beabsichtige Ausweitung seines Besuchsrechts hinwies, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Oktober 2021 (Eingang gemeldet am 25. Oktober 2021) bezahlt wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 abwies und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des (vermeintlich) ausstehenden Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 das Gericht darüber informierte, dass C._______s Beiständin die fixe Absicht geäussert habe, in einer Eingabe an das Gericht den aktuellen Zustand der Vater-Tochter-Beziehung zu beschreiben und das darauf begründete Vorhaben einer Ausweitung des persönlichen Verkehrs zu erläutern, dass er sich sodann mit Eingabe vom 30. Oktober 2021 zum Schreiben von C._______s Beiständin an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2021 äusserte, welches er in Kopie erhalten habe, dass er ferner mit Eingabe vom 31. Oktober 2021 den Antrag stellte, anlässlich einer mündlichen Verhandlung sei C._______s Beiständin zu befragen und C._______ sowie er seien anzuhören, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2021 darüber informierte, dass das von ihm genannte Schreiben von C._______s Beiständin vom 29. Oktober 2021 bisher nicht beim Gericht eingegangen sei und ihm eine Frist von sieben Tagen zur Nachreichung dieses Schreibens ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2021 eine Kopie des erwähnten Schreibens von C._______s Beiständin zu den Akten reichte, dass C._______s Beiständin gleichentags ihr Schreiben vom 29. Oktober 2021 - mit etwas verändertem Inhalt - dem Bundesverwaltungsgericht zustellte, dass hinsichtlich der Beschwerdevorbringen auf die genannten Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht sowie die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das SEM - wie vorliegend - ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch sinngemäss eine nachträglich veränderte Sachlage vorbrachte (vgl. auch Beschwerde Ziff. III.1.), weshalb das SEM dieses zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass dem Beschwerdeführer aus der unzutreffenden Qualifizierung indes kein Rechtsnachteil erwuchs, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, sondern darauf eingetreten ist, weshalb zu prüfen ist, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies, dass zunächst festzuhalten ist, dass - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Einschätzung (vgl. etwa Beschwerde Ziff. III.) - das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erstellt hat, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch sowie derjenigen von C._______s Beiständin in deren Bericht vom 9. Juni 2021 nicht ersichtlich ist, inwiefern die Kindesinteressen nicht bereits im Sinne von Art. 12 KRK eingebracht wurden (vgl. Urteil des BGer 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 3.2 f.), dass sodann angesichts der nachfolgenden Erwägungen auch kein Anlass besteht, C._______s Beiständin (mündlich oder schriftlich) hinsichtlich der Vater-Kind-Beziehung zu befragen und den Beschwerdeführer hierzu anzuhören, dass der Eventualantrag daher abzuweisen ist, zumal - sofern im Zusammenhang mit dem Kindswohl respektive den Kindesinteressen eine solche gerügt wird (vgl. Beschwerde Ziffn. II.3. und III.2. sowie Eingabe vom 14. Oktober 2021) - auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM vorliegt, da dieses im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Überlegungen nannte, von welchen es sich leiten liess und der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung offensichtlich sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.), dass nach dem Gesagten auch der Antrag in der Eingabe vom 31. Oktober 2021 auf Ansetzung einer mündlichen Verhandlung zwecks Anhörung respektive Befragung des Beschwerdeführers sowie von C._______ und ihrer Beiständin abzuweisen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend festgehalten hat, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von C._______s Beiständin an den Feststellungen in den bisherigen Entscheiden (resp. insb. denjenigen im Urteil des BVGer D-2196/2019 vom 13. Januar 2020) nichts zu ändern vermöge, dass hinsichtlich einer behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK zunächst auf die Ausführungen in E. 5.4 (und 8.6) des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, dass mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass sich am Umfang und den Rahmenbedingungen des Besuchsrechts des Beschwerdeführers seit jenem Urteil nichts respektive nichts Wesentliches - gemäss dem Kalender 2021 dauern die Besuche nun drei Stunden (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2021) - geändert hat und auch in wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor keine besonders enge Beziehung besteht, zumal der Beschwerdeführer weiterhin keine Kinderunterhaltsbeiträge leistet, dass gestützt auf diese Sachlage festzuhalten ist, dass die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter auch im heutigen Zeitpunkt - unabhängig des jetzigen Alters von C._______ (vgl. Beschwerde Ziffn. II.2. und II.4.) sowie der Gründe für den nach wie vor sehr geringen Umfang des Besuchsrechts (vgl. Eingabe vom 14. Oktober 2021) und das Nichtleisten von Kinderunterhaltsbeiträgen (vgl. Beschwerde Ziff. II.6.) - einer bestimmten Nähe im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung (vgl. etwa E. 5.2.2 des Urteils D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 m.w.H.) nicht genügt, dass an dieser Einschätzung der Umstand, dass C._______ die Treffen mit ihrem Vater mittlerweile erfreulicherweise zu geniessen scheint (vgl. Schreiben ihrer Beständin vom 29. Oktober 2021) und ihre Beiständin bereits in ihrem Bericht vom 9. Juni 2021 entsprechend festhielt, dass C._______ seit Beginn der Beistandschaft eine sehr schöne und starke Bindung zu ihrem Vater habe aufbauen können, nichts zu ändern vermag, dass das Gleiche für ihre Absicht gilt, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers einvernehmlich oder unter Mitwirkung der zuständigen Behörde auszuweiten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, bei tatsächlicher (erheblicher) Veränderung der Sachlage (erneut) ein Gesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen, dass - in Übereinstimmung mit dem SEM - auch bezüglich des Kindswohls und der Frage der Fortführung des persönlichen Kontakts im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea auf die Ausführungen im Urteil D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 verwiesen werden kann (E. 9.4), dass die im Zusammenhang mit der Fortführung des persönlichen Kontakts gemachten Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch sowie auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde Ziffn. II.5. und III.5. und Eingabe vom 30. Oktober 2021 sowie persönliches Schreiben des Beschwerdeführers; vgl. im Übrigen auch die entsprechenden Ausführungen von C._______s Beiständin in deren Schreiben vom 29. Oktober 2021) als appellatorische Kritik am Urteil D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 zu qualifizieren sind, auf welche nicht weiter einzugehen ist, dass demzufolge auch der in diesem Zusammenhang sinngemäss gestellte Antrag in der Beschwerdeschrift auf Einholen einer Einschätzung des (...) abzuweisen ist, dass C._______s Mutter nach wie vor ihre wichtigste Bezugsperson sein dürfte und angesichts des in gleichem, sehr geringem und nach heutigem Massstab unterdurchschnittlichem Umfang eingeräumten respektive ausgeübten (begleiteten) Besuchsrechts nicht unmittelbar ersichtlich ist, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz für C._______s Wohlbefinden und Entwicklung unabdingbar ist, dass an dieser Einschätzung die persönliche Ansicht ihrer Beiständin in deren Bericht vom 9. Juni 2021 sowie im Schreiben vom 29. Oktober 2021, wonach eine Wegweisung des Beschwerdeführers eine sehr einschneidende sowie traumatische Erfahrung für C._______ darstellen würde, nichts zu ändern vermag, dass mithin die Wegweisung des Beschwerdeführers nach wie vor mit dem Aspekt des Kindswohls im Sinne von Art. 3 KRK zu vereinbaren ist, auch wenn im Grundsatz das Bestehen einer gelebten Vater-Kind-Beziehung wünschenswert sein kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die geltend gemachte Vater-Kind-Beziehung zum heutigen Zeitpunkt dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann in Bezug auf die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht festhielt, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise der Feststellung, der Vollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegenstehe, dass weder aufgrund der unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch zu einem Telefonat mit dem eritreischen Konsulat und seiner entsprechenden Ausführungen in seiner Eingabe vom 24. Juni 2021 an das kantonale Migrationsamt, noch der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auf die technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Falle des Beschwerdeführers) zu schliessen ist, dass die von Eritrea gestellten Bedingungen an die Rückkehrwilligen sowie die allenfalls fehlende persönliche Bereitschaft der asylsuchenden Person, diese Bedingungen zu erfüllen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. III.6. und persönliches Schreiben des Beschwerdeführers), nichts an der Tatsache ändern, dass eine freiwillige Rückkehr grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-6315/2016 vom 25. September 2018 E. 7.3), dass hinsichtlich der Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Preisgabe seiner Identität gegenüber den eritreischen Behörden seine Eltern gefährde, festzustellen ist, dass diese Befürchtungen rein hypothetischer Natur sind, dass sofern er in diesem Zusammenhang - sowie im Übrigen bezüglich einer eigenen Gefährdung bei einer Rückkehr - auf seine angebliche Desertion(en) aus dem Militärdienst verweist, jedenfalls darauf hinzuweisen ist, dass diese vom SEM in der Verfügung vom 16. September 2016 als unglaubhaft qualifiziert wurde(n) und die daraus resultierende Asylverweigerung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass auf die unsubstanziierten Vorbehalte gegenüber der in der zweiten Anhörung übersetzenden Person, welche ohnehin im ersten Beschwerdeverfahren geltend zu machen gewesen wären, nicht weiter einzugehen ist, dass schliesslich bezüglich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob mit der Einziehung in den Nationaldienst nicht das Verbot von Pflichtarbeit gemäss Art. 4 EMRK verletzt wäre, auf das Urteil D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 (E. 8.3) verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass die übrigen Beschwerdevorbringen und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Anträge auf Einholen einer Einschätzung des (...) sowie auf Ansetzung einer mündlichen Verhandlung werden abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: