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D-6309/2025

D-6309/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6309/2025 Urteil vom 26. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Eurodac-Abgleich ergab, dass er am 20. Juni 2025 bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte und ihm von Griechenland am 25. Juni 2025 flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt worden war, dass dem Beschwerdeführer vom SEM am 30. Juli 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, in Griechenland werde er von seinen Widersachern aus Afghanistan verfolgt und habe keine Hilfe erhalten, dass das SEM mit Schreiben vom 5. August 2025 an die griechischen Behörden gelangte und diese gestützt auf die europäische Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen (SR 0.142.113.729) um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Griechenland diesem Ersuchen mit Erklärung vom 6. August 2025 entsprach, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von Griechenland am 25. Juni 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und die ihm gestützt darauf erteilte Aufenthaltsbewilligung noch bis zum 24. Juni 2028 gültig sei, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung - am 12. August 2025 zum Entscheidentwurf Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2025 - eröffnet am 13. August 2025 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 13. August 2025 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2025 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz inhaltlich nicht begründet wird, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal sich den Akten keine Hinweise auf formelle Mängel der Verfügung beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs entnehmen lassen, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass es sich bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne der erwähnten Bestimmung handelt (Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), dass der Beschwerdeführer sich gemäss den vorliegenden Akten zuvor dort aufhielt und von Griechenland am 25. Juni 2025 als Flüchtling anerkannt wurde, er dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme explizit zustimmten, er folglich nach Griechenland zurückkehren kann, dass die Vorinstanz mithin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn sie auf ein Asylgesuch nicht eintritt (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, wenn dem Beschwerdeführer im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG) und schliesslich der Vollzug nicht möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Wesentlichen festhielt, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, im Falle des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass es dabei im Wesentlichen festhielt, vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er sich in zumutbarer Weise darum bemühen könne, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme und Hilfsprojekte aufgenommen zu werden, dass betreffend seine Vorbringen über Drohungen und Übergriffe durch Drittpersonen auf die funktionierenden griechischen Schutz- und Strafverfolgungsbehörden zu verweisen sei, dass entgegen seinen Vorbingen auch davon auszugehen sei, er habe eine Sozialversicherungsnummer, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde, dass auch aufgrund seines Gesundheitszustands (Allergie, Zahnschmerzen und psychisches Unwohlsein) nicht auf eine besondere Vulnerabilität geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, dass er zwar unter Verweis auf verschiedene Länderberichte geltend macht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig und unzumutbar zu erkennen, dass damit allerdings nichts eingebracht wird, was im Lichte der massgeblichen Praxis geeignet wäre, die angefochtene Verfügung zu erschüttern, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und dabei auch anerkannt hat, dass die dort herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylsuchenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft, dass das Gericht aber auch in Kenntnis dieser Umstände grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer besonderen Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil, insbes. E. 11), dass die vom Beschwerdeführer erwähnten und teilweise vorgelegten Berichte zur Situation in Griechenland keine Anpassung der erwähnten Praxis nach sich zuziehen vermögen, zumal die Praxis in Kenntnis der darin dargestellten schwierigen Situation definiert wurde, dass auch der Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 an dieser Analyse nichts zu ändern vermag, zumal dieses Urteil ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betrifft und entgegen der Behauptung in der Beschwerde die Lage für Menschen mit Schutzstatus in Griechenland gemäss obiger Rechtsprechung anders zu beurteilen ist, dass sich das SEM zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte sowohl der massgeblichen Praxis als auch der ersichtlichen Einzelfallumstände geäussert hat, dass es dabei zu Recht davon ausging, der gebildete und über eine gute finanzielle Situation verfügende Beschwerdeführer würde bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland nicht in eine existenzielle Notlage geraten, und auf die entsprechenden Unterstützungsprogramme und Hilfsprojekte verwies, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer spreche die griechische Sprache nicht, habe in Griechenland keine Sozialhilfeleistungen beantragen und weder Unterkunft noch Arbeit finden können, dieser sich jedoch nur 20 bis 25 Tage in einem Camp aufgehalten und gemäss seinen Angaben keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht gegen eine Wegweisung nach Griechenland spricht, und diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM zu verweisen ist, denen in der Beschwerde nichts entgegnet wird, dass sodann bezüglich der Drohungen und Übergriffe durch Drittpersonen der Verweis des SEM auf die Möglichkeit der Schutzsuche bei den griechischen Behörden trotz gegenteiliger Behauptung des Beschwerdeführers zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass sich nach diesen Erwägungen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland als rechtmässig sowie als angemessen erweist und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 750.- zu bestimmen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner