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D-6294/2018

D-6294/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge über (diverse Staaten) am 8. November 2013 in die Schweiz, wo er einen Tag später mit seinen Eltern und vier Geschwistern im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 21. November 2013 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 22. Juli 2014 eingehend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er mit seiner Mutter und den Geschwistern zuletzt in C._______ gewohnt habe. Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) hätten von seiner Mutter verlangt, dass er und sein Bruder mit ihnen mitgehen sollen. Dies habe er abgelehnt. Abgesehen von diesen Besuchen sei nichts geschehen, was ihn persönlich betreffe. Er habe jedoch viele Bombardierungen und Luftangriffe gesehen. Nachdem er die (...) Klasse abgeschlossen habe, sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern legal aus Syrien ausgereist und nach D._______ zum Vater gegangen, der bereits dort gewohnt und gearbeitet habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Reisepass ein. B. Mit Verfügung vom 18. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Am 25. September 2015 hob die Vorinstanz im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. D. Am (...) wurde der Beschwerdeführer volljährig. Seither wurde sein Asylverfahren von demjenigen seiner Mutter und Geschwister getrennt, aber koordiniert behandelt. E. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 - eröffnet am 4. Oktober 2018 - stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Zudem seien das vorliegende Verfahren und die Beschwerdeverfahren seiner Mutter und der Schwestern sowie dasjenige des volljährigen Bruders (E._______ mit F._______, G._______ und H._______ und I._______, N [...]) koordiniert und prioritär zu behandeln. G. Am 7. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 8. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.

E. 2.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs, werden die Beschwerdeverfahren D-6291/2018 und D-6296/2018 mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung verwies das SEM auf die Erwägungen in der Verfügung vom 18. August 2014. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Das SEM habe Verständnis für die belastenden Umstände, denen der Beschwerdeführer in Syrien ausgesetzt gewesen sei. Eine Bürgerkriegssituation für sich allein führe gemäss gefestigter Praxis jedoch nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten Versuche seitens Angehörigen der PKK, den Beschwerdeführer und sein Bruder mitzunehmen, seien Folge des Konflikts, der im Norden Syriens herrsche. Bei diesen Massnahmen handle es sich um willkürliche Akte, von denen eine Vielzahl junger kurdischer Männer betroffen sei. Weiter könne aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, dass die PKK konkrete Absichten gehabt hätte, den Beschwerdeführer zu rekrutieren.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass gemäss geltender Rechtsprechungspraxis im Rahmen des Familienasyls das Alter zum Zeitpunkt der Eingabe eines Gesuchs für dessen Weiterbeurteilung massgeblich sei. Zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb sein Verfahren mit demjenigen seiner Eltern geführt worden sei. Bis anhin sei nicht abschliessend über das Gesuch entschieden worden. Folglich sei er auch in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter einzubeziehen, wenn ihr diese im Rahmen ihres zeitgleich mit dem Beschwerdeführer gestellten Asylgesuchs gewährt werde. Weiter sei eine asylrelevante Verfolgung der Mutter im syrischen Kontext, in welchem die Reflexverfolgung weit verbreitet sei, durchaus geeignet, auch für ihn eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Bei Gutheissung der Beschwerde seiner Mutter müssten seine Asylgründe noch einmal überprüft werden.

E. 5.3 Zunächst gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von originär erfüllt, zumal er eine persönliche Gefährdung geltend macht (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3). Der Beschwerdeführer trug sinngemäss vor, ihm habe die Rekrutierung durch Angehörige der PKK gedroht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine drohende Rekrutierung allein die Flüchtlingseigenschaft noch nicht begründet. Eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung, sich der PKK anzuschliessen, keine weitergehenden Nachteile erlitten. Es fehlt somit nicht nur am Kriterium der Zielgerichtetheit, sondern auch an der Intensität. Des Weiteren sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mutter flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung gedroht hätten (vgl. act. A44/6 F7 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt.

E. 5.4 Mit koordiniertem Urteil D-6291/2018 vom 8. Januar 2019 wurde festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien als auch der Asylgesuchseinreichung die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte (a.a.O. E. 7.4). Gleichzeitig wurden die minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers derivativ als Flüchtlinge anerkannt und das SEM angewiesen, der Mutter und den Schwestern Asyl zu gewähren.

E. 5.5 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die ratio legis gebietet, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1). Zwar ist der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens unterdessen volljährig geworden; im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz und der Asylgesuchseinreichung (9. November 2013) waren jedoch alle fünf Kinder von E._______ minderjährig. Entsprechend der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Gesuchen um Familienzusammenführung der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug ist (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2 m.w.H.), ist auch vorliegend auf das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustützen. Demnach war der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt (...) Jahre alt und damit noch minderjährig. Folglich hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einbezug ins Familienasyl seiner Mutter. Dies erscheint auch zielführend, zumal die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt ist und dieser nicht von der Bearbeitungszeit der Asylgesuche durch die Behörden abhängig sein kann.

E. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft hat. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Demnach sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 werden aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubeziehen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6294/2018 Urteil vom 8. Januar 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Sonja Comte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge über (diverse Staaten) am 8. November 2013 in die Schweiz, wo er einen Tag später mit seinen Eltern und vier Geschwistern im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 21. November 2013 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 22. Juli 2014 eingehend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er mit seiner Mutter und den Geschwistern zuletzt in C._______ gewohnt habe. Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) hätten von seiner Mutter verlangt, dass er und sein Bruder mit ihnen mitgehen sollen. Dies habe er abgelehnt. Abgesehen von diesen Besuchen sei nichts geschehen, was ihn persönlich betreffe. Er habe jedoch viele Bombardierungen und Luftangriffe gesehen. Nachdem er die (...) Klasse abgeschlossen habe, sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern legal aus Syrien ausgereist und nach D._______ zum Vater gegangen, der bereits dort gewohnt und gearbeitet habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Reisepass ein. B. Mit Verfügung vom 18. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Am 25. September 2015 hob die Vorinstanz im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. D. Am (...) wurde der Beschwerdeführer volljährig. Seither wurde sein Asylverfahren von demjenigen seiner Mutter und Geschwister getrennt, aber koordiniert behandelt. E. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 - eröffnet am 4. Oktober 2018 - stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Zudem seien das vorliegende Verfahren und die Beschwerdeverfahren seiner Mutter und der Schwestern sowie dasjenige des volljährigen Bruders (E._______ mit F._______, G._______ und H._______ und I._______, N [...]) koordiniert und prioritär zu behandeln. G. Am 7. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 8. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. 2.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs, werden die Beschwerdeverfahren D-6291/2018 und D-6296/2018 mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung verwies das SEM auf die Erwägungen in der Verfügung vom 18. August 2014. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Das SEM habe Verständnis für die belastenden Umstände, denen der Beschwerdeführer in Syrien ausgesetzt gewesen sei. Eine Bürgerkriegssituation für sich allein führe gemäss gefestigter Praxis jedoch nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten Versuche seitens Angehörigen der PKK, den Beschwerdeführer und sein Bruder mitzunehmen, seien Folge des Konflikts, der im Norden Syriens herrsche. Bei diesen Massnahmen handle es sich um willkürliche Akte, von denen eine Vielzahl junger kurdischer Männer betroffen sei. Weiter könne aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, dass die PKK konkrete Absichten gehabt hätte, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass gemäss geltender Rechtsprechungspraxis im Rahmen des Familienasyls das Alter zum Zeitpunkt der Eingabe eines Gesuchs für dessen Weiterbeurteilung massgeblich sei. Zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb sein Verfahren mit demjenigen seiner Eltern geführt worden sei. Bis anhin sei nicht abschliessend über das Gesuch entschieden worden. Folglich sei er auch in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter einzubeziehen, wenn ihr diese im Rahmen ihres zeitgleich mit dem Beschwerdeführer gestellten Asylgesuchs gewährt werde. Weiter sei eine asylrelevante Verfolgung der Mutter im syrischen Kontext, in welchem die Reflexverfolgung weit verbreitet sei, durchaus geeignet, auch für ihn eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Bei Gutheissung der Beschwerde seiner Mutter müssten seine Asylgründe noch einmal überprüft werden. 5.3 Zunächst gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von originär erfüllt, zumal er eine persönliche Gefährdung geltend macht (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3). Der Beschwerdeführer trug sinngemäss vor, ihm habe die Rekrutierung durch Angehörige der PKK gedroht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine drohende Rekrutierung allein die Flüchtlingseigenschaft noch nicht begründet. Eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung, sich der PKK anzuschliessen, keine weitergehenden Nachteile erlitten. Es fehlt somit nicht nur am Kriterium der Zielgerichtetheit, sondern auch an der Intensität. Des Weiteren sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mutter flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung gedroht hätten (vgl. act. A44/6 F7 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt. 5.4 Mit koordiniertem Urteil D-6291/2018 vom 8. Januar 2019 wurde festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien als auch der Asylgesuchseinreichung die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte (a.a.O. E. 7.4). Gleichzeitig wurden die minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers derivativ als Flüchtlinge anerkannt und das SEM angewiesen, der Mutter und den Schwestern Asyl zu gewähren. 5.5 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die ratio legis gebietet, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1). Zwar ist der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens unterdessen volljährig geworden; im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz und der Asylgesuchseinreichung (9. November 2013) waren jedoch alle fünf Kinder von E._______ minderjährig. Entsprechend der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Gesuchen um Familienzusammenführung der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug ist (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2 m.w.H.), ist auch vorliegend auf das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustützen. Demnach war der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt (...) Jahre alt und damit noch minderjährig. Folglich hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einbezug ins Familienasyl seiner Mutter. Dies erscheint auch zielführend, zumal die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt ist und dieser nicht von der Bearbeitungszeit der Asylgesuche durch die Behörden abhängig sein kann. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft hat. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Demnach sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 werden aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubeziehen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: