Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6273/2023 Urteil vom 28. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Tochter B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (der Beschwerdeführer) und C._______ (seine Ehefrau; vgl. D-6274/2023) am 9. Januar 2021 in Begleitung ihrer Tochter B._______ (die Beschwerdeführerin) und ihrer Söhne D._______ und E._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre Tochter bereits von Griechenland und Kroatien als Asylantragstellende registriert worden waren (per 19. November 2019 bzw. per 18. November 2020), dass das SEM mit diesen Personen persönliche Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, in deren Verlauf sich alle drei gegen eine Rückkehr nach Kroatien aussprachen, dass das SEM am 26. Februar 2021 ein Ersuchen um Wiederaufnahme aller Familienmitglieder an Kroatien sandte und sich Kroatien am 10. März 2021 zu deren Wiederaufnahme gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärte, dass dem SEM im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine ganze Reihe von medizinischen Berichten betreffend verschiedene Familienmitglieder zugingen, darunter insbesondere Berichte zu physischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, dass sich die Mitglieder der Familie insbesondere unter Bezugnahme darauf und mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 25. März 2021 erneut gegen eine Rückkehr nach Kroatien aussprachen, dass dem SEM im Nachgang dazu noch weitere medizinische Berichte zugingen, darunter auch wiederum Berichte zur psychischen Erkrankungslage der Beschwerdeführerin, dass das SEM am 13. April 2021 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid mit Anordnung der Wegweisung nach Kroatien erliess, welcher alle Mitglieder der Familie betraf, dass die Mitglieder der Familie gegen diesen Entscheid am 21. April 2021 durch ihre damalige Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass sie sich im Rahmen ihrer damaligen Beschwerde und im weiteren Verlauf des damaligen Beschwerdeverfahrens umfassend zu den nach ihrer Auffassung in Kroatien herrschenden, für Asylsuchende untragbaren Verhältnissen äusserten, wie auch - verbunden mit der Vorlage einer ganzen Reihe von medizinischen Berichten - zu Art und Umfang ihrer gesundheitlichen Beschwerden, dass dabei unter anderem auch weitere Berichte betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, in welchen im Wesentlichen über eine psychologische Begleitung der jungen Frau berichtet wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1829/2021 vom 4. Juli 2023 die von allen Mitgliedern der Familie gemeinsam angehobene Beschwerde abgewiesen wurde, dass sich das Gericht in jenem Urteil unter anderem auch mit der psychischen Erkrankungslage der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend zurückgekommen wird, dass nach dem Urteil D-1829/2021 von der zuständigen kantonalen Behörde die notwendigen organisatorischen Schritte zum Vollzug der rechtskräftig gewordenen Wegweisung nach Kroatien an die Hand genommen wurden, dass gemäss Aktenlage von dieser Behörde eine gemeinsame Überstellung aller Mitglieder der Familie am 29. August 2023 geplant war, dass allerdings an diesem Tag lediglich die Angehörigen der Beschwerdeführenden - also ihre Ehefrau bzw. Mutter und die beiden Söhne bzw. Brüder - auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurden, dass gemäss Aktenlage eine Überstellung der Beschwerdeführenden nicht stattfand respektive durchgeführt werden konnte, weil von der Behörde im Vollzugszeitpunkt die noch minderjährige Beschwerdeführerin nicht angetroffen wurde und auch deren Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte, dass die Angehörigen der Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung umgehend von Kroatien wieder in die Schweiz zurückkehrten (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführenden am 4. September 2023 über die rubrizierte Rechtsvertretung mit einer Eingabe unter dem Titel Wiedererwägungsgesuch ans SEM gelangten, dass am gleichen Tag und über die gleiche Rechtsvertretung auch ihre Angehörigen mit einer eigenen Gesucheingabe ans SEM gelangten (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Gesuchseingabe ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf die Verfügung vom 13. April 2021 und das Eintreten auf ihre Asylgesuche vom 9. Januar 2021 beantragten, eventualiter seien sie und die sie behandelnden medizinischen Fachpersonen zu den psychiatrischen Folgen einer Wegweisung nach Kroatien anzuhören, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und ein kostenloses Verfahren ersuchten, dass auf die Gesuchsbegründung und die mit dem Gesuch vorgelegten Beweismittel - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. November 2023 (eröffnet am 8. November 2023) unter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliches Verfahren und Auflage einer Gebühr (nach Art. 111d Abs. 1 AsylG) abwies, wobei es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 13. April 2021 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 15. November 2023 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen hinsichtlich ihrer Unterbringung, Versorgung sowie medizinischen und psychologischen Behandlung einzuholen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Vollzugsausetzung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses ersuchen, dass sie zudem um eine Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit dem am gleichen Tag von ihren Angehörigen anhängig gemachten, separaten Beschwerdeverfahren ersuchen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass nach Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde (vgl. Vollzugsstopp vom 17. November 2023), dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 17. November 2023 in elektronischer Form und, soweit vom SEM in dieser Form angelegt, auch im Original vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, sich aus der Beschwerde jedoch ergibt, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das vorliegende Urteil gefällt werden kann (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997/13), dass dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um eine Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit dem am gleichen Tag von ihren Angehörigen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren (mit Verfahrensnummer D-6274/2023) insoweit Rechnung getragen wird, als vom Gericht über beide Beschwerden am gleichen Tag und in gleicher Besetzung entschieden wird, dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass von den Beschwerdeführenden im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, indes - wie nachfolgend aufgezeigt - von einem in entscheidrelevanter Hinsicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 VwVG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.; vgl. ferner EMARK 1995 Nr. 21 E. 1), dass von den Beschwerdeführenden im Gesuch vom 4. September 2023 zur Hauptsache geltend gemacht wurde, es habe sich seit der letzten Überprüfung der Sachlage nicht nur die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert, sondern es stehe Asylsuchenden zum heutigen Zeitpunkt in Kroatien auch nicht mehr das vom SEM in der Verfügung vom 13. April 2021 erwähnte Behandlungsangebot der Médecins du Monde (MdM) für psychisch erkrankte Personen zur Verfügung, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden müssen, was mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei, dass die Beschwerdeführenden in ihren diesbezüglichen Ausführungen insbesondere Bezug auf ein vom 17. Juli 2023 datierendes Attest einer Psychologin betreffend die Beschwerdeführerin und einen Spitalbericht zu einer am 18. Juli 2023 erfolgten Notfallkonsultation der Beschwerdeführerin nahmen, wobei sie gleichzeitig geltend machten, es könne ihnen jedenfalls nicht eine verspätete Vorlage dieser Beweismittel vorgehalten werden, da mit diesen das Vorliegen eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses belegt werde, dass auf die weiteren Gesuchsvorbringen - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass das SEM demgegenüber in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt ist, es sei hinsichtlich der bereits bekannten psychischen Erkrankungslage der Beschwerdeführerin nicht auf eine rechtserhebliche Veränderung respektive Verschlechterung zu schliessen, auch wenn es bei ihr laut dem Attest vom 17. Juni 2023 immer wieder zu suizidalen Krisen komme und es am 18. Juli 2023 auch zu einer Notfallkonsultation gekommen sei, nachdem sie 7-8 Tabletten Temesta (1mg) eingenommen habe, zumal sie gemäss dem Bericht bei diesem Vorfall vom Spital nicht als suizidal eingeschätzt worden sei, dass das SEM gleichzeitig zu dem in Kroatien vorhandenen Behandlungsangebot für psychische Erkrankungen festgehalten hat, dieses werde grundsätzlich von den dortigen Behörden hinreichend abgedeckt, das Angebot sei darüber hinaus aber auch wieder vollständig in dem von den Beschwerdeführenden geforderten Umfang gesichert, da die Finanzierung des von ihnen monierten MdM-Projekts rückwirkend per 1. August 2023 und im Sinne einer Überbrückung von der Schweiz übernommen worden sei, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben habe, dass schliesslich in Kroatien die psychosoziale Versorgung vom kroatischen Roten Kreuz (KRK) abgedeckt werde, ein entsprechender Vertrag zwischen dem KRK und der zuständigen kroatischen Behörde abgeschlossen worden sei und auch daher vom Vorhandensein eines genügenden medizinischen Behandlungsangebotes inklusive psychologischer Behandlung ausgegangen werden dürfe, dass auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass die vorstehend gennannten Feststellungen und Schlüsse der Vor-instanz - welche für den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Gegenstand ausschlaggebend sind - vollumfänglich zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeführenden diesen Feststellungen und Schlüssen nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermögen, da sie sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf eine Wiederholung der aus ihrer Gesuchseingabe bekannten Vorbringen beschränken (ausgenommen der vormaligen Ausführungen zum monierten Wegfall des MdM-Projekts), unter nochmaliger Vorlage einzig der bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgelegten Beweismittel, dass dieser Ansatz mit Blick auf die gesamte Aktenlage nicht überzeugen kann und den Beschwerdeführenden entgegengehalten werden muss, dass die Problematik des ersichtlich fragilen Gemütszustandes der Beschwerdeführerin respektive ihrer psychischen Beschwerden inklusive die Behandlung eines Suizidversuches mittels Medikamenteneinnahme schon im ordentlichen Verfahren umfassend bekannt war (vgl. dazu die bei den Vorakten liegenden Berichte), dass das Bundesverwaltungsgericht im nur gerade zwei Monate vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuches ergangenen Urteil D-1829/2021 vom 4. Juli 2023 bereits eine umfassende Würdigung der psychischen Erkrankungslage der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, dass die Beschwerdeführenden mit der entsprechenden Würdigung des Sachverhalts offensichtlich nicht einverstanden sind und der Verdacht entsteht, das Wiedererwägungsgesuch sei einzig mit der Absicht eingereicht worden, einen bereits beurteilten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen, was keinen Rechtsschutz verdient, dass sich den am 4. September 2023 vorgelegten Unterlagen denn auch keine Hinweise auf eine rechtserhebliche Veränderung der grundsätzlich schon lange bekannten psychischen Erkrankungslage noch eine wesentliche Verschlechterung der Behandlungsmöglichkeit vor Ort entnehmen lassen, dass aufgrund der Aktenlage zwar durchaus davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft auf eine psychologische Unterstützung und Begleitung angewiesen sein wird, dass sich allerdings daraus - wie vom SEM zu Recht erkannt - auch im vorliegenden Verfahren kein Überstellungshindernis ergibt, da dieser Bedarf wie im Urteil D-1829/2023 vom 4. Juli 2023 erkannt in Kroatien abgedeckt werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden und ihre Angehörigen allerdings den kroatischen Behörden auch zur Verfügung halten müssen, damit ihnen diese die namentlich von der Beschwerdeführerin benötigte Unterstützung auch zukommen lassen können, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Blick auf das Gesagte zu Recht abgelehnt hat, weil von den Beschwerdeführenden nichts eingebracht worden ist, was nicht schon im ordentlichen Verfahren umfassend geprüft worden wäre, und damit eben auch nichts eingebracht worden ist, was geeignet wäre, die bisherigen Schlüsse zu entkräften respektive diese als zwischenzeitlich überholt erscheinen zu lassen, dass dies auch in Bezug auf die Frage des Kindeswohles gilt, dass es nach dem Gesagten auch nicht als notwendig erscheint, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung, Versorgung und medizinisch-psychologischen Behandlung der Beschwerdeführenden einzuholen (vgl. dazu auch E-1488/2020 E. 12), dass der grundsätzlich ersichtlichen Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aber immerhin insofern Rechnung zu tragen ist, als dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, die Beschwerdeführerin vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass daneben festzuhalten bleibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten hat, dass der wiederum anstehende Vollzug aller Familienmitglieder gemeinsam erfolgen wird, damit es nicht zu einer möglichen psychischen (Zusatz-)Belastung der Beschwerdeführerin kommt, dass von den Beschwerdeführenden zwar im Weiteren auch noch ihre bereits aus dem ordentlichen Verfahren bekannten Einwände gegen das kroatische Aufnahme- und Asylsystem wiederholt und umfassend bekräftigt worden sind, wobei sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auch mit diesen Vorbringen nochmals auseinandergesetzt hat, dass diese Einwände jedoch im vorliegenden Verfahren nicht nochmals zu prüfen sind, da sie in allen wesentlichen Punkten schon im Rahmen des Urteils D-1829/2021 vom 4. Juli 2023 eine umfassende Würdigung im Sinne der publizierten Praxis gemäss Referenzurteil E-1488/2020 erfahren haben, worauf im vorliegenden Verfahren verwiesen werden kann, da diesbezüglich keine Änderung erkennbar ist, dass das SEM auch mit zutreffender Begründung das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung abgelehnt hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 15. November 2023 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführenden daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'500.- zu bestimmen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, die Beschwerdeführerin vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als Medizinalfall anzumelden.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer