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D-6269/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-26 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6269/2024

U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien

1. A._______, geboren am (…),

2. B._______, geboren am (…),

3. C._______, geboren am (…),

4. D._______, geboren am (…), alle Georgien, alle vertreten durch MLaw Corinne Reber, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. September 2024.

D-6269/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom

30. August 2023 mit Verfügung vom 22. November 2023 nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und eine da- gegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6665/2023 vom 11. Dezember 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2023 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch stellten und darin die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung vom 22. November 2023, das Eintreten auf ihre Asylgesuche und die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit eventua- liter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich am 10. Januar 2024 anwies, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 am 4. April 2024 respektive am

23. Mai 2024 einer (…) unterzogen wurden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September 2024 – eröffnet am

27. September 2024 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde- führenden abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit ihrer Ver- fügung vom 22. November 2023 feststellte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und beantragten, die Verfügung vom 26. September 2024 sei auf- zuheben, die Verfügung vom 22. November 2023 sei wiedererwägungs- weise aufzuheben, auf das Asylgesuch vom 30. August 2023 sei einzutre- ten und sie seien wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und ihnen sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din zu gewähren,

D-6269/2024 Seite 3 dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 zufolge Aussichts- losigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführenden zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 28. Oktober 2024 aufforderte, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 ersuchten und darin erneut beantragten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und drei ärztliche Schreiben der (…) sowie ein Schreiben von zwei georgischen Fachgutachtern samt Übersetzung einreichten, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch vom 11. Oktober 2024 mit Zwi- schenverfügung vom 24. Oktober 2024 – eröffnet am 25. Oktober 2024 – abwies und den Beschwerdeführenden eine Nachfrist zur Leistung des ver- fügten Kostenvorschusses von drei Tagen nach Erhalt der Verfügung ge- währte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 28. Oktober 2024 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. November 2024 ei- nen Kurzbericht von Dr. med. E._______ einreichten und einen Bericht der neuro-urologischen Abteilung der (…) in Aussicht stellten und beantragten, mit der Entscheidfindung zuzuwarten, bis dieser Bericht eingereicht wer- den könne,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

D-6269/2024 Seite 4 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass mit einem Wiedererwägungsgesuch in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er- hebliche Veränderung der Sachlage bezweckt wird (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) und ein solches Gesuch der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die Eingabe vom 22. Dezember 2023 zu Recht als Wiedererwägung qualifizierte und darauf eintrat, zumal die Beschwerde- führenden nachträglich eingetretene Tatsachen vorbrachten, nämlich die dringende Indikation einer operativen Behandlung des Beschwerdefüh- rers 3, um eine rasche und lebensgefährliche Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes zu verhindern, dass die Beschwerdeführenden den Antrag, die Sache sei zur rechts- genüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen im Wesentlichen damit begründeten, die Vor-

D-6269/2024 Seite 5 instanz hätte weitere fallspezifische Abklärungen zum Vorhandensein und zum Zugang zu den medizinisch indizierten Behandlungen unternehmen müssen, dass diese Vorbringen nicht gehört werden können, zumal die Vorinstanz genügend Abklärungen zur Weiterbehandlung der Beschwerdeführenden 3 und 4 in Georgien tätigte und ihrer Begründungspflicht hinreichend nach- kam, wobei diesbezüglich auf die umfangreichen vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz mithin den Sachverhalt vollständig und richtig fest- stellte, weshalb der Antrag um Rückweisung zur Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung abzuweisen ist und das Verfahren sich als spruchreif erweist, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, sowohl der Beschwerdeführer 3 als auch der Beschwerdefüh- rer 4 hätten in der Schweiz eine (…) erhalten, die bereits begonnene Phy- siotherapie könne auch in Georgien fortgesetzt werden und sollten sie schliesslich weitere Behandlungen benötigen, könnten sie solche auch in Georgien erhalten, weshalb nach einer Rückkehr dorthin weder beim Be- schwerdeführer 3 noch beim Beschwerdeführer 4 von einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde sowie den Schreiben vom 11. Oktober 2024 und 6. November 2024 entgegneten, die weitere Behandlung des Beschwerdeführers 3 in Georgien sei nicht möglich, ins- besondere gebe es in Georgien kein Fachgebiet für Neuro-Urologie, und bei fehlender Behandlung drohe ein Rückfall bis hin zur Umkehr der mit der Operation erreichten Verbesserung, was zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung von dessen Gesundheitszustand führen könne, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die überzeugenden vor- instanzlichen Ausführungen nicht zu entkräften vermögen, zumal gestützt auf die vorliegenden Akten nicht damit zu rechnen ist, der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers 3 würde bei einer Rückkehr rasch und le- bensgefährdend beeinträchtigt werden, dass das Gericht vielmehr in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass die notwendigen Behandlungen des Beschwerdeführers 3 auch in Georgien möglich sein werden und daran auch der äusserst kurze

D-6269/2024 Seite 6 und nicht weiter begründete Hinweis auf das «Fehlen eines Fachgebietes Neuro-Urologie» von Dr. med. E._______ nichts zu ändern vermag, dass auch ein weiterer Bericht der neuro-urologischen Abteilung der (…) nichts ändern dürfte, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon ab- gesehen werden kann, dieses Beweismittel abzuwarten, dass somit keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage zu bejahen ist, weshalb keine Gründe vorliegen, die eine Wie- dererwägung der Verfügung vom 22. November 2023 rechtfertigen würden und die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zurecht abgewiesen so- wie ihre Verfügung vom 22. November 2023 als rechtskräftig und voll- streckbar bezeichnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die Beschwerde vom 3. Oktober 2024 als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 28. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6269/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt