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D-6665/2023

D-6665/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6665/2023 Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Georgien, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Bussien Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 30. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich ihrer Anhörungen vom 3. Oktober 2023 respektive 6. Oktober 2023 angaben, ausschliesslich wegen der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers C._______ in die Schweiz gereist zu sein, dass dieser an Skoliose erkrankt und aufgrund einer misslungenen Operation in Georgien im Jahr 2020 gelähmt sowie pflegebedürftig sei, dass A._______ eine Zyste am Hals sowie Leberprobleme, B._______ Zahnschmerzen, Zyklusstörungen sowie Adenome an der Brust und D._______ ebenfalls Skoliose habe, dass die ganze Familie zudem psychisch belastet sei, dass sie unter anderem diverse medizinische Berichte aus Georgien und der Schweiz zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. November 2023 - eröffnet am 24. November 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten ausschliesslich medizinische Gründe geltend gemacht, weshalb sie die Schweiz offensichtlich nicht um Schutz vor Verfolgung gemäss Art. 18 AsylG ersuchen würden, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen liessen, sofern eine erforderliche Behandlung im Heimatland erhältlich sei und die Rückkehr nicht unausweichlich zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers C._______ zwar bedauerlich seien, den Arztberichten nach, aber auch in der Schweiz keine weitere Besserung möglich sei, dass aufgrund der Aktenlage in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne, da diese nicht geeignet seien, den Ausgang des Verfahrens zu ändern, dass denn auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden und des Kindeswohls keine Gründe ersichtlich seien, die das Erfordernis eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz als zwingend erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. November 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren, dass die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung betreffend Wegweisung aufzuheben seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung ersuchten, dass der Beschwerde unter anderem zwei Terminbestätigungen des Universitären Wirbelsäulenzentrums E._______ für den 11. Dezember 2023 respektive den 15. April 2024 (in Kopie) sowie ein Ausschnitt eines ärztlichen Zeugnisses unbekannter Herkunft vom 29. November 2023 (in Kopie) beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass nämlich, nachdem die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden können, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, da diese die Schweiz zu keinem Zeitpunkt um Schutz vor Verfolgung ersuchten, sondern ausschliesslich medizinische Gründe geltend machten, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, da «der Staat seiner Fürsorgepflicht im humanitären Bereich, wie dem Schutz der Gesundheit, nicht oder nicht ausreichend [nachgekommen sei, seien die Beschwerdeführenden an Leib und Leben gefährdet und [...] dadurch ernsthaften Nachteilen ausgesetzt» (vgl. Beschwerde, S. 4), daran offensichtlich nichts zu ändern vermag, zumal solches auch dem weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG nicht entspricht, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegen, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermag, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer gemäss dieser Bestimmung als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass Georgien als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt und eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien daher in der Regel zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-4201/2023 vom 31. August 2023 E. 9.3.2), dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde; Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-handlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1; je mit weiteren Hinweisen), dass die Gesundheitsversorgung in Georgien grundsätzlich gewährleistet ist und diesbezüglich - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A69/16 S. 7 ff.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenso zutreffend darauf hinweist, die Beschwerdeführenden könnten ihre gesundheitlichen Leiden in Georgien (weiter-)behandeln lassen, und nicht von einer konkreten Gefährdung bei der Rückkehr nach Georgien auszugehen ist, dass den medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer C._______ betreffend zu entnehmen ist, dass er formal Tetraplegiker sei, wobei eine Verbesserung seines Zustandes mittels chirurgischen Eingriffs nicht erreicht werden könne und «aktuell keine Indikation für ein akutes wirbelsäulenchirurgisches Vorgehen» bestehe, wobei lediglich eine Rehabilitationstherapie empfohlen und ein Skoliosekorsett sowie ein angepasster Rollstuhl verordnet wurde (vgl. BM14/2, BM15/3, BM 21/4 und BM22/4), dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien somit nicht zu einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustands von C._______ führen würde und die empfohlene Rehabilitationstherapie offen-sichtlich in Georgien durchgeführt werden kann, zumal er vor seiner Ausreise ein derartiges Therapieangebot bereits ebendort in Anspruch genommen hat (vgl. A39/19 F81), dass auch das auf Beschwerdeebene neu eingereichte Beweismittel, bei welchem es sich behauptungsweise um einen Bericht des Universitären Wirbelsäulenzentrums E._______ vom 29. November 2023 handelt und demgemäss eine Operation der Skoliose von C._______ dringend indiziert sei (vgl. Beschwerdebeilage 6), daran nichts zu ändern vermag, zumal der lediglich in Kopie eingereichte Ausschnitt weder einen Briefkopf aufweist noch Auskunft über den Verfasser des Schreibens gibt, was an der Authentizität des Beweismittels zweifeln lässt, dass bei dem Kind D._______ ebenfalls Skoliose diagnostiziert wurde, zu deren Behandlung lediglich Physiotherapie verordnet wurde (vgl. BM13/1 und BM20/2), womit die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands kaum wahrscheinlich erscheint, dass sich den Akten auch kein Behandlungsbedarf den Beschwerdeführer A._______ betreffend entnehmen lässt, zumal er sich bislang lediglich in Georgien behandeln liess und angab, seine Leiden beeinträchtigten ihn kaum (vgl. A39/19 F6 und F19 ff.), dass, nachdem B._______ einen Behandlungsbedarf ihrer gesundheitlichen Leiden ausdrücklich verneinte (vgl. A57/14 F5 ff.) und auch auf Beschwerdeebene diesbezüglich keine Arztberichte zu den Akten gereicht wurden, sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass sich in den Akten auch keine Hinweise auf die geltend gemachten psychischen Leiden der Beschwerdeführenden finden, zumal sie nicht bestreiten, dass diese - klarerweise nicht lebensbedrohenden gesundheitlichen Probleme - auch in Georgien adäquat behandelt werden können, dass auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden und ihr tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat - welches sie bereits in der Vergangenheit unterstützte - für die Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs sprechen, zumal die volljährigen Beschwerdeführenden jeweils einen Universitätsabschluss vorzuweisen haben und A._______ über reichlich Arbeitserfahrung sowie eine Immobilie im Heimatstaat verfügt (vgl. A39/19 F32, F56, F61, F65 und A57/14 F41), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Regelvermutung umzustossen und sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass die Beschwerdeführenden der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit hinzuweisen sind, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, da ihre Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu gelten haben, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: