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D-6266/2019

D-6266/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und in B._______ (Ukraine) geboren und habe dort seinen letzten Wohnsitz gehabt. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. A.a Am 9. September 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). A.b Das SEM führte am 12. September 2019 mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch. Am 15. Oktober 2019 teilte das SEM mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. A.c Am 13. November 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und in B._______ (Ukraine) geboren. Daneben besitze er auch die weissrussische Staatsangehörigkeit respektive in seinem weissrussischen Pass sei D._______ (Belarus) als Geburtsort vermerkt und die ukrainische Staatsangehörigkeit habe er erst im Jahr 2017 erhalten. In Weissrussland sei er wegen verschiedener Vorwürfe, an die er sich nicht erinnern könne, mehrmals verhaftet und verurteilt worden. 2013 sei er nach Russland gelangt, von dort aber wieder nach Weissrussland überstellt worden, weil er gegen ein Ausreiseverbot verstossen habe. Nach Verbüssung der letzten Verurteilung habe er sich im Juli 2016 wieder nach Russland und von dort aus in die Ukraine begeben, wo er Verwandte mütterlicherseits habe. Im Jahr 2017 habe er in der Ukraine beim Militär angeheuert und daraufhin den ukrainischen Pass erhalten. Er habe sich zwar in der Gegend, wo Kampfhandlungen stattgefunden hätten, befunden, habe aber keine Waffe getragen. Mehr könne er zu seinem Einsatz nicht sagen, da es sich um militärische Geheimnisse handle. Bei einer Explosion sei er an einem (...) verletzt worden, worauf er aus dem Militär verabschiedet worden sei. Seither habe er als Zivilbürger in der Ukraine gelebt. Er sei eine Beziehung zu einer Frau namens E._______ eingegangen. Deren Ex-Mann F._______, der beim Militär gearbeitet habe, sei gegen die Beziehung gewesen und habe ihn deshalb bedroht und verprügelt. Aus Angst vor F._______ sei er Ende August 2019 aus der Ukraine ausgereist und via G._______ am 1. September 2019 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr nach Weissrussland fürchte er sich vor einer neuerlichen Verurteilung wegen Verstosses gegen eine allenfalls immer noch bestehende Ausreisesperre und vor einer allfälligen Bestrafung wegen der Söldnertätigkeit im ukrainischen Militär. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Dokumente betreffend Haftentlassung 2013, Überstellung von Russland nach Weissrussland und Verurteilung wegen Widerhandlung gegen ein Ausreiseverbot 2015 [jeweils in Kopie]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). Identitätsdokumente reichte der Beschwerdeführer keine ein. B. Am 20. November 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 21. November 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er bekräftigte, er könne wegen des Ex-Mannes seiner Geliebten nicht in die Ukraine zurück und in Weissrussland drohe ihm strafrechtliche Verfolgung wegen Verstosses gegen ein Ausreiseverbot und in der Ukraine geleisteten Söldnerdiensts. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Am 25. November 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Auf die Beschwerdebegründung ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Am 29. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Hinsichtlich des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2019 um Durchführung einer weiteren Anhörung ersucht, damit er seine Asylvorbringen genau erklären könne, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe im Rahmen der Anhörung umfassend schildern konnte. Er gab zu Protokoll, er habe alle Fluchtgründe respektive alle Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine oder nach Weissrussland sprechen könnten, vortragen können. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Das SEM erachtete das fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Ukraine Ende August 2019 verlassen habe, weil er sich vor dem Ex-Mann seiner Geliebten, der ihn bedroht und geschlagen habe, gefürchtet habe, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Tat nicht zu überzeugen vermögen, vermochte er doch nicht einmal den Nachnamen des besagten Mannes zu nennen. Sodann ist - im Hinblick auf dargelegte künftige Behelligungen - von einer zwischenzeitlich beendeten Beziehung auszugehen. Im Übrigen ist dem Fluchtvorbringen - ein Streit unter Privatpersonen aufgrund einer Liebesbeziehung - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen.

E. 6.2 Auch mit der in Bezug auf Weissrussland geltend gemachten Furcht vor einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Verstosses gegen ein allenfalls noch bestehendes Ausreiseverbot oder wegen einer Tätigkeit im ukrainischen Militär vermag der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Gründe für die behaupteten strafrechtlichen Massnahmen nennen konnte, basierten diese auf gemeinrechtlichen Bestimmungen. Dass und weshalb er aufgrund von asylrechtlich relevanten Motiven mit einem sogenannten Politmalus rechnen müsste, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2019, wonach ihn sein Bruder telefonisch informiert habe, dass die Polizei nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.3 Im Ergebnis hat das SEM aufgrund des Gesagten die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge sowohl über die ukrainische als auch die weissrussische Staatsangehörigkeit. Die letzten Jahre habe er in der Ukraine gelebt und er sei von dort aus Ende August 2019 nach Europa gereist. Der Vollzug ist daher primär in die Ukraine zu prüfen, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, auch nach Weissrussland zurückzukehren.

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine (oder wahlweise auch nach Weissrussland) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte - auch nicht hinsichtlich der behaupteten Behelligung durch F._______ - für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1).

E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, hat eigenen Angaben zufolge seit 2016 in B._______ gelebt, wo er über Verwandte verfüge und als H._______ gearbeitet habe. Zudem ist er alleinstehend und hat damit nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in die Ukraine aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6266/2019 Urteil vom 4. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und in B._______ (Ukraine) geboren und habe dort seinen letzten Wohnsitz gehabt. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. A.a Am 9. September 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). A.b Das SEM führte am 12. September 2019 mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch. Am 15. Oktober 2019 teilte das SEM mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. A.c Am 13. November 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und in B._______ (Ukraine) geboren. Daneben besitze er auch die weissrussische Staatsangehörigkeit respektive in seinem weissrussischen Pass sei D._______ (Belarus) als Geburtsort vermerkt und die ukrainische Staatsangehörigkeit habe er erst im Jahr 2017 erhalten. In Weissrussland sei er wegen verschiedener Vorwürfe, an die er sich nicht erinnern könne, mehrmals verhaftet und verurteilt worden. 2013 sei er nach Russland gelangt, von dort aber wieder nach Weissrussland überstellt worden, weil er gegen ein Ausreiseverbot verstossen habe. Nach Verbüssung der letzten Verurteilung habe er sich im Juli 2016 wieder nach Russland und von dort aus in die Ukraine begeben, wo er Verwandte mütterlicherseits habe. Im Jahr 2017 habe er in der Ukraine beim Militär angeheuert und daraufhin den ukrainischen Pass erhalten. Er habe sich zwar in der Gegend, wo Kampfhandlungen stattgefunden hätten, befunden, habe aber keine Waffe getragen. Mehr könne er zu seinem Einsatz nicht sagen, da es sich um militärische Geheimnisse handle. Bei einer Explosion sei er an einem (...) verletzt worden, worauf er aus dem Militär verabschiedet worden sei. Seither habe er als Zivilbürger in der Ukraine gelebt. Er sei eine Beziehung zu einer Frau namens E._______ eingegangen. Deren Ex-Mann F._______, der beim Militär gearbeitet habe, sei gegen die Beziehung gewesen und habe ihn deshalb bedroht und verprügelt. Aus Angst vor F._______ sei er Ende August 2019 aus der Ukraine ausgereist und via G._______ am 1. September 2019 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr nach Weissrussland fürchte er sich vor einer neuerlichen Verurteilung wegen Verstosses gegen eine allenfalls immer noch bestehende Ausreisesperre und vor einer allfälligen Bestrafung wegen der Söldnertätigkeit im ukrainischen Militär. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Dokumente betreffend Haftentlassung 2013, Überstellung von Russland nach Weissrussland und Verurteilung wegen Widerhandlung gegen ein Ausreiseverbot 2015 [jeweils in Kopie]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). Identitätsdokumente reichte der Beschwerdeführer keine ein. B. Am 20. November 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 21. November 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er bekräftigte, er könne wegen des Ex-Mannes seiner Geliebten nicht in die Ukraine zurück und in Weissrussland drohe ihm strafrechtliche Verfolgung wegen Verstosses gegen ein Ausreiseverbot und in der Ukraine geleisteten Söldnerdiensts. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Am 25. November 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Auf die Beschwerdebegründung ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Am 29. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Hinsichtlich des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2019 um Durchführung einer weiteren Anhörung ersucht, damit er seine Asylvorbringen genau erklären könne, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe im Rahmen der Anhörung umfassend schildern konnte. Er gab zu Protokoll, er habe alle Fluchtgründe respektive alle Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine oder nach Weissrussland sprechen könnten, vortragen können. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM erachtete das fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Ukraine Ende August 2019 verlassen habe, weil er sich vor dem Ex-Mann seiner Geliebten, der ihn bedroht und geschlagen habe, gefürchtet habe, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Tat nicht zu überzeugen vermögen, vermochte er doch nicht einmal den Nachnamen des besagten Mannes zu nennen. Sodann ist - im Hinblick auf dargelegte künftige Behelligungen - von einer zwischenzeitlich beendeten Beziehung auszugehen. Im Übrigen ist dem Fluchtvorbringen - ein Streit unter Privatpersonen aufgrund einer Liebesbeziehung - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. 6.2 Auch mit der in Bezug auf Weissrussland geltend gemachten Furcht vor einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Verstosses gegen ein allenfalls noch bestehendes Ausreiseverbot oder wegen einer Tätigkeit im ukrainischen Militär vermag der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Gründe für die behaupteten strafrechtlichen Massnahmen nennen konnte, basierten diese auf gemeinrechtlichen Bestimmungen. Dass und weshalb er aufgrund von asylrechtlich relevanten Motiven mit einem sogenannten Politmalus rechnen müsste, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2019, wonach ihn sein Bruder telefonisch informiert habe, dass die Polizei nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.3 Im Ergebnis hat das SEM aufgrund des Gesagten die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge sowohl über die ukrainische als auch die weissrussische Staatsangehörigkeit. Die letzten Jahre habe er in der Ukraine gelebt und er sei von dort aus Ende August 2019 nach Europa gereist. Der Vollzug ist daher primär in die Ukraine zu prüfen, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, auch nach Weissrussland zurückzukehren. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine (oder wahlweise auch nach Weissrussland) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte - auch nicht hinsichtlich der behaupteten Behelligung durch F._______ - für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1). 8.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, hat eigenen Angaben zufolge seit 2016 in B._______ gelebt, wo er über Verwandte verfüge und als H._______ gearbeitet habe. Zudem ist er alleinstehend und hat damit nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in die Ukraine aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: