Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike aus B._______, verliess seinen Heimatstaat im Mai 2016 und reiste via Pakistan, Iran und ihm unbekannte Länder am 16. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Das (...) führte im Auftrag des SEM am 20. Juni 2016 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 20. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass das Knochenalter bei (...) Jahren liege. C. Am 23. Juni 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Gleichentags erhob das SEM die Anamnese des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Knochenaltersanalyse und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung. Das SEM teilte ihm dabei mit, dass es ihn für das weitere Verfahren als volljährig betrachte. D. Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe beim (...)ministerium gearbeitet. Als er dort tätig gewesen sei, hätten drei bis vier Leute, Taliban oder andere Regierungsgegner, ein (...) wollen. Sein Vater habe, nachdem er das (...) und mit seinen Mitarbeitern gesprochen habe, entschieden, das (...), weil es gegen staatliches Recht verstosse. Sein Vater sei von den Leuten unter Druck gesetzt und bedroht worden, habe aber nicht (...) eingewilligt. Weil er aber Angst bekommen habe, habe er die Polizei benachrichtigt. Am nächsten Tag seien die Leute verhaftet worden, jedoch ein paar Tage später wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Sein Vater sei in seinem Laden gewesen, als spätnachmittags drei Leute in einem schwarzen Auto beim Laden vorbeikommen seien, welche Pistolen und andere Sachen mit sich getragen hätten. Sie seien in den Laden eingetreten und hätten seinen Vater mit Schlägen aus dem Laden getrieben. Er (der Beschwerdeführer) sei auf der Strasse gewesen und habe das ganze beobachtet und grosse Angst gehabt. Er sei danach weinend zu seiner Mutter gerannt und habe ihr über den Vorfall berichtet. Seine Mutter habe auch Angst bekommen und das Haus abgeschlossen und sei mit ihm zu einem Kollegen des Vaters gegangen. Mit Hilfe des Freundes seines Vaters hätten sie das Mietzinsdepot für das Haus und den Laden erhalten, die Sachen des Ladens verkauft und seien ungefähr nach zwei Tagen mit Hilfe eines Schlepper aus Afghanistan ausgereist. Im Iran hätten sie zu wenig Geld gehabt, um zusammen weiterzureisen, weshalb seine Mutter im Iran zurückgeblieben sei. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter. E. Mit Verfügung vom 9. September 2016 - eröffnet am 12. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. Juni 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (zunächst per Telefax, tags darauf im Original) liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid zu kassieren und die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara inklusive Übersetzung, eine Kopie des Diplomatenreisepasses seines Grossvaters, je eine Kopie des "Service Passport" und des Dienstausweises, eine Bankkarte inklusive Beleg, und eine Pressekarte seines Vaters sowie den Briefumschlag ein. G. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, einen Mailausdruck von D._______ (angeblich ein Freund seines verstorbenen Vaters, der ihm die Beschwerdebeilagen zukommen liess) und eine Übersetzung des Dienstausweises seines Vaters ein. H. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) hiess er gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 12. Oktober 2016 einzureichen. I. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original inklusive beglaubigte Übersetzung, seinen Dienstausweis ausgestellt vom Ministry of (...), wo er zeitweilig als (...) seinem Vater ausgeholfen habe, und zwei Lohnüberweisungen an seinen Vater vom 7. Dezember 2015 und 10. Mai 2015 ein. Der Instruktionsrichter leitete die Beweismittel mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 an die Vorinstanz weiter und ersuchte sie, diese im Rahmen des hängigen Vernehmlassungsverfahrens zu berücksichtigen. J. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 hielt das SEM fest, die eingereichten Beweismittel vermöchten die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Vorbringen unglaubhaft seien, nicht umzustossen. K. Am 23. Dezember 2016 ergänzte das SEM seine Vernehmlassung hinsichtlich der nachgereichten Beweismittel. L. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Januar 2017 zur Replik ein. M. Am 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein und legte zwei Fotos des Vaters bei der Arbeit und anlässlich einer Diplomüberreichung oder Zertifizierung sowie der Briefumschlag ein. N. Am 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung betreffend die Entführung und den Tod seines Vaters sowie den Briefumschlag von Afghanistan nach Deutschland zu D._______ und den Briefumschlag von Deutschland in die Schweiz ein. O. Mit Verfügung vom 12. April 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung der Bescheinigung betreffend die Entführung und den Tod des Vaters einzureichen. P. Mit Eingabe vom 20. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Übersetzung der Bescheinigung ein und machte geltend, er befürchte, dass seine Mutter nicht überlebt habe. Sie hätten sich an einem unbekannten Ort in einem Wald in einem Grenzgebiet wahrscheinlich im Iran getrennt. Die Mutter habe an Herzproblemen und schwerer Diabetes gelitten. Sie sei auf Insulin angewiesen gewesen und habe nicht mehr viel Vorrat gehabt. Da sie in Afghanistan Lehrerin gewesen sei, wäre sie ansonsten in der Lage gewesen, über Social Media Kontakt aufzunehmen. Das amtsinterne Schriftstück über den Tod des Vaters wäre für die Rentenansprüche der Familienangehörigen wichtig gewesen, aber es habe sich niemand gemeldet, weshalb auch daher davon auszugehen sei, dass seine Mutter nicht mehr am Leben sei. Er sei für den 30. April 2018 beim (...) in E._______ angemeldet. Q. Am 26. April 2018 reichte der Beschwerdeführer die Originalübersetzung mit Beglaubigung der Bescheinigung und eine Kopie der Einladung von (...) für den Termin am 30. April 2018 ein. R. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung ein. S. Am 22. Juni 2018 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung ein. T. Mit einer zweiten Replik vom 10. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung. U. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht vom 24. Juli 2018 von (...) ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden in zentralen Punkten mehrere Unstimmigkeiten. Er habe unterschiedliche Zeitangaben anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung zur Verweildauer beim Freund seines Vaters und zur Dauer der Haft der Personen, welche seinen Vater bedroht hätten, gemacht. Zudem hätte er keine Haftdauer nennen können, wenn er, wie behauptet, von der Freilassung dieser Personen erst erfahren habe, als diese Personen vor dem Laden seines Vaters aufgetaucht seien. Sein Bericht von den Ereignissen zwischen der Entführung seines Vaters und seiner Ausreise aus B._______ sei detailarm und stereotyp. Auch auf wiederholte Nachfrage habe er nur die gleichen Elemente genannt, obschon man ihn auf die Wichtigkeit einer detaillierten Schilderung hingewiesen habe. Seine Schilderung lasse jegliche Aussagen zur Sorge um seinen Vater, zum Entscheidungsprozess bezüglich der Ausreise etc. vermissen. Aufgrund dieser oberflächlichen und undifferenzierten Schilderung sei davon auszugehen, dass er den geltend gemachten Sachverhalt nicht durchlebt habe. Sein Verhalten zwischen der behaupteten Entführung seines Vaters und der Ausreise laufe in verschiedener Hinsicht der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns entgegen. Nach der Entführung seines Vaters habe er nichts unternommen, um seinen Vater zu finden. Er habe auch niemanden um Hilfe oder Rat gebeten - abgesehen von der Hilfe des Freundes seines Vaters beim Verkauf der Waren und Kontaktieren des Schleppers. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er mangels Vertrauen in die afghanische Polizei auf eine Anzeige bei eben dieser verzichtet habe. Schliesslich sei es die Polizei gewesen, die die Entführer seines Vaters nach kurzer Zeit wieder freigelassen hätten. Es sei aber nicht verständlich, dass er sonst nichts unternommen habe, um seinen Vater oder die Entführer zu finden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso er B._______ und Afghanistan nach zwei Tagen beziehungsweise nach einer Woche verlassen haben sollte, ohne eine Nachricht von seinem Vater zu haben. Zwar mache er geltend, seine Mutter habe Angst davor gehabt, dass dieselben Leute auch ihn mitnehmen könnten. Da er sich aber gar nicht mehr in ihrem Haus aufgehalten habe und er sich offenbar nicht in Gefahr befunden habe, habe für die Ausreise aus B._______ keine Dringlichkeit bestanden. Weitere Widersprüche betreffend den Zeitpunkt über die Tötung beziehungsweise Entführung seines älteren Bruders und den Arbeitsort seiner Mutter würden zwar nicht die Kernvorbringen betreffen, jedoch dennoch seine Glaubwürdigkeit schmälern. Die Bedrohung seiner Mutter durch die Taliban habe stattgefunden, als er in die sechste oder siebte Klasse gegangen sei. Da für die Zeit danach keine weitere Bedrohung durch die Taliban geltend gemacht worden sei, sei dieses Sachverhaltselement - selbst wenn zutreffend - nicht asylrelevant. Das SEM sei ab dem 23. Juni 2016 von seiner Volljährigkeit und dem Geburtsdatum (...) ausgegangen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er der Anpassung seines Alters nichts entgegengesetzt. Das geltend gemachte Alter beziehungsweise Geburtsdatum könne ihm nach wie vor nicht geglaubt werden. Unter anderem seien seine Aussagen zu seinem schulischen Parcours nicht überzeugend. Er habe gemeint, dass es sein könnte, dass er die erste und zweite Klasse übersprungen habe. Er habe die Prüfungen geschrieben und sei dann in die dritte Klasse versetzt worden. Es könne sein, dass er ein Jahr übersprungen habe. Es könne vorausgesetzt werden, dass er derart wichtige Ereignisse wie das Überspringen von einer oder sogar zwei Klassen wissen müsste. Seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil sei unter anderem zu entnehmen, dass er (...) angefangen habe, in das (...) zu gehen. Weiter habe er 2010 das (...) verlassen. Gehe man von einer Einschulung im Alter von sechs Jahren aus, so wäre er im Jahr 2016 ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Zwar habe er anlässlich der Anhörung gemeint, die diesbezüglichen Angaben auf Facebook seien falsch. Diese Erklärung könne nicht gelten, da sich mehrere Aussagen von ihm nachträglich als falsch erwiesen hätten. Er habe beispielsweise gesagt, er habe keinen Kontakt mit Leuten in B._______. Die Facebook-Auszüge würden jedoch aufzeigen, dass er mit einigen Personen in der Heimat in Kontakt stehe. Im Übrigen bleibe er bis zum Zeitpunkt der Erlass der Verfügung ein Identitätsdokument zum Nachweise seines Geburtstags beziehungsweise Alters schuldig. Da er sein ganzes Leben in B._______ verbrachte habe und nachweislich Kontakt zu Personen in B._______ habe, hätte er in der Lage sein müssen, ein Identitätsdokument zu beschaffen. Aus diesen Gründen werde die Änderung seines Geburtsdatums beibehalten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Angaben einer asylsuchenden Person hinsichtlich ihres Alters und dem Grund ihrer Papierlosigkeit für die Beurteilung ihrer Minder- beziehungsweise Volljährigkeit massgebend, falls das angegebene Geburtsdatum anhand der Untersuchungsbefunde nicht sicher widerlegt werden könne. Eine Knochenaltersanalyse habe lediglich einen gewissen Beweiswert, wenn die Differenz zwischen dem angegebenen Alter und dem Abklärungsresultat eine Abweichung von drei Jahren übersteige. Im Untersuchungsbericht des (...) selbst werde darauf hingewiesen, dass bei einer Handknochenanalyse nach Greulich und Pyle mit einer doppelten Standardabweichung von +/- 25,72 Monaten zu rechnen sei. Sie ermögliche nur eine sehr grobe Schätzung und basiere auf einem Normalkollektiv von weissen Kindern aus den USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen auf der Zeitachse seien bekannt, jedoch nur ansatzweise untersucht. Eine Beurteilung der Knochenreifung ohne zusätzliche medizinische Untersuchung der Asylsuchenden sei abzulehnen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf seine mit der Beschwerde eingereichten Tazkara, gemäss welcher er im Jahr 1397 (...) Jahre alt gewesen sei, weshalb sein Geburtsjahr (...) sei. Damit liege das vom Beschwerdeführer angegebene Alter innerhalb der Standardabweichung. Seine Glaubwürdigkeit werde durch die Einreichung der neuen beiliegenden Dokumente seines Vaters und Grossvaters stark belegt. Die Vorinstanz hätte daher im Zeitpunkt der Nachbefragung und der Anhörung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und ihm eine Vertrauensperson zuordnen müssen. Da es sich diesbezüglich um schwerwiegende Verfahrensfehler handle, erscheine eine Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und dränge sich eine Kassation des angefochtenen Entscheids auf. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Ministerium für (...) gearbeitet und die Abteilung (...) geleitet. Das afghanische (...)gesetz verbiete (...), aber auch den (...), die sich gegen die Prinzipien des Islam richten oder andere Religionen oder Sekten beleidigen würden. Die Gefährdung von Regierungsmitglieder und Beamtinnen und Beamten seitens der Aufständischen sei aufgrund einschlägiger Quellen bekannt. Gemäss Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten gegen die Regierung gerichtete bewaffnete Gruppen in den Jahren 2014 und 2015 Angriffe gegen und gezielte Tötungen von zivilen Mitarbeitenden der Regierung durchgeführt und dies sowohl auf lokaler als auch auf Provinz- und nationaler Ebene. Die aufgeführten Quellen würden belegen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter begründete Angst um ihre eigene Sicherheit gehabt hätten, da alle Quellen auch die Reflexverfolgung von Familienangehörigen exponierter Personen belegen würden. Die geringen Abweichungen betreffend unterschiedliche Zeitangabe und Haftdauer würden keine wesentlichen Umstände betreffen und vermöchten aufgrund der konkret und realitätsnah beschriebenen Ereignisse und der eingereichten Beweismittel keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu begründen. Aufgrund der detaillierten Beschreibungen des Beschwerdeführers sei der Vorwurf des SEM, er habe die Ereignisse um die Entführung seines Vaters ungenügend geschildert, nicht nachvollziehbar. Er beschreibe auch eine Vielzahl von konkreten Details (vgl. Akte A 30/20 F38). Auf den Vorwurf des SEM, es sei unlogisch, dass dieser nach der Entführung seines Vaters nicht nach ihm gesucht habe, sei auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen (vgl. Akte A30/20 F80, 100 und 103). Auch hinsichtlich der Aussagen zum Schicksal seines Bruders und zum Arbeitsort seiner Mutter handle es sich um geringfügige Abweichungen. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder nie gekannt und in Bezug auf den Arbeitsort seiner Mutter habe er sich selber korrigiert. Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers werde auf die Tazkara und zur Untermauerung seiner Glaubwürdigkeit auf die Ausweise seines Vaters und Grossvaters verwiesen. Das SEM habe die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der Annahme der Volljährigkeit nicht kindsgerecht vorgenommen. In Bezug auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) sei auch die Schwierigkeit, klare Beweise vorbringen zu können, noch stärker zu ihren Gunsten zu gewichten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Unrecht verneint habe.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 und deren Ergänzung vom 23. Dezember 2016 führte das SEM zur Kopie des Dienstausweises des Vaters aus, dieser sei ein Hinweis auf die Funktion des Vaters in der (...)abteilung des Ministeriums für (...). Die Ausweiskopie tauge aber nicht dazu, die Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Vater als Leiter der Abteilung für (...) bezeichnet werde. Sollte er diese Funktion auch später noch innegehabt haben, dann sei erstaunlich, dass er für die Vergabe von Bewilligungen für (...) zuständig gewesen sei. Der Mitarbeiterausweis stelle im Übrigen den vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnort (Quartier F._______) in Frage. Der Ausweis sei am 5. September 2006 ausgestellt worden. Auf dem Ausweis werde der aktuelle Wohnort des Vaters als G._______ genannt. Es liesse sich einwenden, der Beschwerdeführer habe nicht immer mit seinem Vater zusammengewohnt. Dies gehe allerdings aus den Angaben in der Erstbefragung nicht hervor. Der mögliche Wohnort in G._______ sei insofern von Bedeutung, als das (...), das der Beschwerdeführer mutmasslich besucht habe, neben dem Quartier G._______ liege. Auch auf dem Dienstausweis des Beschwerdeführers werde der gegenwärtige Wohnort als G._______ angegeben. Als Haupt- oder ursprünglicher Wohnort werde F._______ angegeben. Bei der Stellenbezeichnung werde die "[Abteilung für] (...) angegeben. Der Tazkara komme nur ein verminderter Beweiswert zu, weshalb keine Veranlassung bestehe, die Einschätzung zum Alter des Beschwerdeführers zu revidieren. Es werde anerkannt, dass Entführungen von Regierungsangestellten - insbesondere von solchen, die als mit der internationalen Gemeinschaft kooperierend wahrgenommen würden - oder von Angehörigen der Justiz vorkommen. Trotz dieser Berichte würden die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet.
E. 4.4 In der Replik vom 19. Januar 2017 wird entgegnetet, dass G._______ der Ort sei, an dem der Grossvater des Beschwerdeführers gelebt habe und der Vater des Beschwerdeführers als Kind aufgewachsen sei. Es handle sich um ein modernes, gut funktionierendes Quartier, mit vielen ausländischen Büros und Konsulaten, auch das Ministerium für (...) befinde sich dort. Der Freund des Vaters, D._______, habe gemeint, dass der Grund für die beiden Nennungen sein könne, dass oft der Herkunftsort angegeben worden sei - so wie auch nebst dem Namen des Vaters derjenige des Grossvaters zur Identifikation angegeben werde. Der Beschwerdeführer habe immer zusammen mit seinem Vater und seiner Mutter im Quartier F._______ gelebt - F._______ werde auch in seiner Tazkara als Geburtsort angegeben. Der Beschwerdeführer sei auch im (...) zur Schule gegangen und nicht im (...) - dort habe seine Mutter unterrichtet. Der Beschwerdeführer habe dies in der Anhörung entsprechend korrigiert. D._______ habe den Vater des Beschwerdeführers über seine eigene damalige Arbeit beim United Nations Development Programme (UNDP) und United Nations Office for Project Services (UNOPS) kennengelernt. Der Vater des Beschwerdeführers habe sehr lange für das (...)ministerium in wechselnden Funktionen gearbeitet. Er sei einer der ältesten Mitarbeiter dort gewesen und habe verschiedene Funktionen und Aufgaben innegehabt, wie aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe. D._______ betone weiter, dass die Familie gut etabliert gewesen sei und es keinerlei Grund gegeben habe, B._______ zu verlassen - bis zur Entführung und Ermordung des Vaters. Die beigelegten Beweismittel (Fotos des Vaters bei der Arbeit und anlässlich einer Diplomüberreichung oder Zertifizierung; Briefumschlag) habe D._______ der unterzeichnenden Rechtsvertreterin persönlich überreicht. Er habe den Beschwerdeführer besucht, da er sich um seine psychische Verfassung Sorgen mache. Er sei als vermeintlich Volljähriger vom Sozialamt dem Durchgangszentrum zugewiesen worden. Die Rechtsvertreterin habe das Sozialamt um einen Transfer in eine Wohngruppe für UMA ersucht und um reguläre Einschulung in die täglichen JUMA Kurse, was voraussichtlich erfolgen könne. Zum Argument der Vorinstanz, dass einer Tazkara nur verminderter Beweiswert zukomme, sei demgegenüber hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer immer wieder ausdrücklich betont habe, dass er am (...) geboren worden sei und auch erklärt habe, warum er dieses Datum kenne. Die Reaktion von Asylsuchenden auf den Vorhalt, dass das SEM das angegebene Alter nicht glaube, sei in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.
E. 4.5 In der zweiten Vernehmlassung 22. Juni 2018 führte das SEM aus, die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer immer zusammen mit seinen Eltern im Quartier F._______ gewohnt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Die eingereichten Beweismittel würden auf den Wohnort G._______ deuten. Dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie ursprünglich aus F._______ stammen würden, wie dies auch auf dem Dienstausweis des Beschwerdeführers stehe, werde nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen von D._______ über den Vater des Beschwerdeführers vermöchten zu stimmen. Sie würden allerdings nur die Aktivitäten beziehungsweise die berufliche Stellung des Vaters des Beschwerdeführers betreffen und nicht zur Glaubhaftmachung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers taugen. Auch die eingereichten Fotos würden lediglich zur Untermauerung der beruflichen Aktivitäten des Vaters dienen. Anzumerken sei, dass die von D._______ beschriebene berufliche Stellung des Vaters sowie die Arbeit des Grossvaters des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst eine gute wirtschaftliche Situation vermuten liessen. Dies spreche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______. An der Authentizität der undatierten amtsinternen Bestätigung von der nationalen Sicherheit an das (...)ministerium bestünden aus verschiedenen Gründen Zweifel. Einerseits sprächen formale Gründe gegen die Echtheit des Schreibens. Die Bestätigung sei ausgestellt in einem Formular, mit dem beliebige Individuen einen Antrag stellen könnten. Es sei nicht ersichtlich, wieso sich eine Dienststelle der nationalen Sicherheit für eine Bestätigung dieses Formulars bedienen sollte. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die nationale Sicherheit eine derartige Bestätigung in einem Schreiben mit eigenem Briefkopf ausstellen würde. Unüblich erscheine ferner das Fehlen eines Datums auf dem Schreiben. Auf einer Bestätigung der nationalen Sicherheit dürfte ein Ausstellungsdatum zu erwarten sein. Weitere nebensächliche formale Aspekte würden Zweifel an der Echtheit aufwerfen. Zum Beispiel sei das Schreiben adressiert "an das verehrte [oder ehrenwerte] Ministerium für (...)", wobei für (...) das Wort "(...)" und nicht das gebräuchlichere persische Wort "(...)" verwendet werde, wie man das von einer Amtsstelle eher erwarten würde. Andererseits werfe auch der Inhalt des Schreibens Zweifel an der Authentizität auf. Zwar nenne die Bestätigung das genaue Datum des Verschwindens des Vaters des Beschwerdeführers. Für das Auffinden der Leiche werde indessen nur der Monat genannt. Das sich die Bestätigung offenbar auf die Untersuchungen (und möglicherweise Rapporte) der nationalen Sicherheit und der Gerichtsmedizin stütze, wäre hier ebenso ein genaues Datum zu erwarten gewesen. Es sei weiter verwunderlich, dass der Beschwerdeführer zwar eine Bestätigung der nationalen Sicherheit in ungewöhnlichem Format, nicht aber zum Beispiel einen Todesschein einreichen könne. Das eingereichte Formular tauge aus diesen Gründen nicht dazu, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu untermauern.
E. 4.6 In der zweiten Stellungnahme vom 10. Juli 2018 wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass eine gute wirtschaftliche Situation den Wegweisungsvollzugs zumutbar erscheinen lasse. Der Vater des Beschwerdeführers sei entführt und ermordet worden. Die zuvor bestandene Familie sei durch die langandauernden Kriege aus dem Land geflohen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit ihm zusammen geflohen und sei seit der Trennung auf dem Fluchtweg verschollen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei sie verstorben, anders liessen sich die ergebnislosen Suchbemühungen nach ihr wohl nicht erklären. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan niemanden mehr. Das sei auch der Grund, warum er keinen Todesschein ausstellen lassen könne. Dies bestätige auch D._______, der den Beschwerdeführer bei allen seinen Dokumentenbeschaffungen unterstützt habe. Auf die Nachfrage der Rechtsvertreterin, ob es möglich sei, einen Todesschein über die afghanische Botschaft in der Schweiz zu beantragen, habe er geantwortet, er habe mit der afghanischen Botschaft in der Schweiz telefoniert. Sie bräuchten eine Todesurkunde im Original mit einer Bestätigung und einem Stempel vom Aussenministerium in B._______. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer keines von Beidem und vor allem keine Familie in Afghanistan habe. In B._______ könne eine Todesurkunde nur der Familie übergeben werden und nur der Beschwerdeführer könne dies im Aussenministerium bestätigen lassen. Es sei wiederum zu unterstreichen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der miterlebten Entführung seines Vaters eine Vielzahl eindeutiger Realkennzeichen enthalten, wie die konkrete Schilderung, was er gerade tat, als er miterleben musste, wie sein Vater rausgeprügelt worden sei, wie er sich gefühlt habe, was er beobachtet habe und wie er direkt in grosser Angst nach Hause gerannt sei und wie seine Mutter reagiert habe. Auch spreche er mit Feinfühligkeit über die Arbeit seines Vaters und mit Verständnis der wahrscheinlichen Hintergründe der Umstände der Entführung. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Darstellung des Beschwerdeführers, der Vielzahl der Dokumente, die er beigebracht habe, der aktenkundigen und glaubhaften Aussagen des Freundes seines Vaters und der Übereinstimmung mit dem Länderkontext seien die Zweifel der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Auch das SEM halte die Aussagen von D._______ betreffend die Position des Vaters des Beschwerdeführers für glaubhaft. Sie seien genauso glaubhaft in Bezug auf seine Aussagen, wie es ihm schliesslich gelungen sei, für den Beschwerdeführer Dokumente über den entführten und ermordeten Vater zu erhalten. D._______ biete sich auch als Zeuge an, sollte den Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Die Zweifel an der amtsinternen Bestätigung seien zurecht vorsichtig geäussert. Aus einer Vielzahl von Quellen gehe hervor, dass die Mitarbeitenden der Sicherheitsdienste wie der Ministerien zum Teil sehr unerfahren und jung seien. Da es gerade bei Sicherheitsdiensten zu vielen Todesfällen komme, sei das Problem rudimentärer Ausbildung oder Erfahrung erheblich. Dies bestätige auch D._______ in einer Mail an die Rechtsvertreterin. Zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei nochmals auf das Gefährdungsprofil von Familienangehörigen hinzuweisen, die der Gefahr der Reflexverfolgung ausgesetzt seien. Berichten zufolge seien Familienangehörige von Personen, die mit der Regierung verbunden seien, gefährdet. Aufgrund der Entführung seines Vaters sei klar, dass der Beschwerdeführer ebenfalls in Gefahr einer Reflexverfolgung gestanden habe, zumal er manchmal bei seinem Vater gearbeitet habe. Es sei auch klar, dass er und seine Mutter unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden seien und deshalb Afghanistan hätten verlassen müssen. Die Gefahr im Falle einer Wegweisung zukünftigen ernsthaften Nachteilen und unerträglichem psychischem Druck ausgesetzt zu sein, sei nach der Ermordung seines Vaters noch gesteigert.
E. 5.1 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, in dem er zu Unrecht als volljährig erachtet und ihm keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei.
E. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
E. 5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt und die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton wahrnimmt (Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG; vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.2). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG und dauert gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch. Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren und erfüllt folgende Aufgaben: Beratung vor und während den Befragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Sodann haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1; vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) (gemäss afghanischem Kalender; entspricht im gregorianischen Kalender dem [...]) geboren. Auf der Rückseite des Personalienblattes gab er an, er sei gemäss gregorianischem Kalender am (...) geboren (vgl. Akte A1/2). Identitätspapiere reichte er keine ein. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes bezweifelte das SEM die Minderjährigkeit und liess eine Knochenaltersanalyse durchführen. Die radiologische Untersuchung vom 20. Juni 2016 ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. Der Unterschied zum angegebenen Alter des Beschwerdeführers betrug mithin rund (...) Jahre. Der Analyse ist somit zur Bestimmung des tatsächlichen Alters nur sehr beschränkt aussagekräftig, da das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28, 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30, vgl. auch statt vieler: Urteil des BVGer D-1872/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2.2). Folglich ist aufgrund der Knochenaltersanalyse der Nachweis der Täuschung über das Alter nicht erbracht (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.3). Bei der am 23. Juni 2016 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse beharrte der Beschwerdeführer auf seinem angegebenen Alter. Das SEM erachtete die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen, ungenauen, unsubstantiierten, erfahrungswidrigen Angaben zu seinem Geburtsdatum, Alter, seinen Familienangehörigen, verwandtschaftlichen Beziehungen sowie seinem Reiseweg, und aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes und weil er sein Alter nicht belegen konnte, zu diesem Zeitpunkt gleichwohl als unglaubhaft und erfasste das Geburtsdatum (...).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer hat auf dem Personalienblatt unterschiedliche Geburtsdaten ([...] und [...]) eingetragen, wobei er diesbezüglich in der BzP erklärte, er wisse, dass er gemäss gregorianischem Kalender am (...) und gemäss afghanischem Kalender im Jahre (...) geboren sei; das Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender habe er vergessen (vgl. Akte A9/12 Ziff. 1.06). Ungeachtet der Frage, ob ihm - wie in der BzP angedeutet - bei der Umrechnung ein Fehler unterlaufen sein könnte, lässt sich feststellen, dass er zumindest bezüglich des Geburtsjahres übereinstimmende Angaben gemacht hat. Sodann lässt das Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs nicht eindeutig auf eine volljährige Person schliessen und auch seine Erklärung, er sei im Alter von sechs oder sieben Jahren eingeschult worden (vgl. Akte A9/12 Ziff. 1.17.04, A20/30 F21), entspricht als solche seinen Altersangaben. Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die schulische Laufbahn des Beschwerdeführers gemäss Facebook-Profil verweist, aufgrund derer er im Jahr 2016 bereits (...) Jahre alt gewesen wäre, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Facebook-Angaben erklärte, diese seien falsch (vgl. im Einzelnen Akte A30/20 F55-57). Da nicht unüblich ist, dass Jugendliche in Social Media ihre Biographie mit unzutreffenden Angaben ausschmücken, erscheint diese Erklärung nicht a priori als unplausibel. Dass der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - entgegen seinen Angaben über Facebook sehr wohl mit einigen Personen in der Heimat in Kontakt stehe, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die von ihm Facebook-Profil gemachten Angaben zu seiner Biographie richtig sein müssen. Schliesslich kann aufgrund von Facebook-Freundschaften mit Personen aus B._______ auch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte deswegen - so die Vorinstanz - in der Lage sein müssen, ein Identitätsdokument einzureichen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdeführer noch keine drei Monate in der Schweiz, so dass die Zeit, um ein Identitätsdokument aus dem Heimatland zu beschaffen, ohnehin relativ kurz war. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sodann eine Tazkara ein. Diese ist als Dokument zwar nicht fälschungssicher, weswegen ihr - wie vom SEM in der Vernehmlassung zu Recht festgestellt - nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.). Immerhin ist sie das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans und ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wird. Vorliegend stützt die Tazkara jedenfalls das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr (...).
E. 5.6 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und dem ihm zur Knochenaltersanalyse gewährten rechtlichen Gehör immer angegeben hat, er sei im Jahre (...) geboren, dies sich mit seinen Angaben zur schulischen Laufbahn vereinbaren lässt, mit der Knochenaltersanalyse eine Täuschung über das Alter nicht nachgewiesen werden konnte, und schliesslich im Beschwerdeverfahren eine Tazkara eingereicht wurde, in der ebenfalls das Jahr (...) als sein Geburtsjahr genannt wird, ist aufgrund der heutigen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen wie auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch minderjährig gewesen war. Demnach ist er nicht in den Genuss der speziellen Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige gekommen. Ihm wurde weder eine Vertrauensperson beigeordnet, noch wurde anlässlich der Anhörung noch bei der Begründung des Wegweisungsvollzugs dem Aspekt seiner Minderjährigkeit Rechnung getragen. Damit hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 6.2 Vorliegend hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gleich mehrfach verletzt. Insbesondere hat es den Sachverhalt mittels Anhörung des Beschwerdeführers erhoben, ohne dabei Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen zu beachten. Die Beschwerde ist demnach antragsgemäss gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1 m.w.H).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2007.- (inkl. Auslagen) als Parteientschädigung zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.
E. 7.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes kommt jedoch lediglich subsidiär in Frage für den Fall, dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 9. September 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2007.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6263/2016 law/fes Urteil vom 4. Dezember 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, c/o Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike aus B._______, verliess seinen Heimatstaat im Mai 2016 und reiste via Pakistan, Iran und ihm unbekannte Länder am 16. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Das (...) führte im Auftrag des SEM am 20. Juni 2016 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 20. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass das Knochenalter bei (...) Jahren liege. C. Am 23. Juni 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Gleichentags erhob das SEM die Anamnese des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Knochenaltersanalyse und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung. Das SEM teilte ihm dabei mit, dass es ihn für das weitere Verfahren als volljährig betrachte. D. Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe beim (...)ministerium gearbeitet. Als er dort tätig gewesen sei, hätten drei bis vier Leute, Taliban oder andere Regierungsgegner, ein (...) wollen. Sein Vater habe, nachdem er das (...) und mit seinen Mitarbeitern gesprochen habe, entschieden, das (...), weil es gegen staatliches Recht verstosse. Sein Vater sei von den Leuten unter Druck gesetzt und bedroht worden, habe aber nicht (...) eingewilligt. Weil er aber Angst bekommen habe, habe er die Polizei benachrichtigt. Am nächsten Tag seien die Leute verhaftet worden, jedoch ein paar Tage später wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Sein Vater sei in seinem Laden gewesen, als spätnachmittags drei Leute in einem schwarzen Auto beim Laden vorbeikommen seien, welche Pistolen und andere Sachen mit sich getragen hätten. Sie seien in den Laden eingetreten und hätten seinen Vater mit Schlägen aus dem Laden getrieben. Er (der Beschwerdeführer) sei auf der Strasse gewesen und habe das ganze beobachtet und grosse Angst gehabt. Er sei danach weinend zu seiner Mutter gerannt und habe ihr über den Vorfall berichtet. Seine Mutter habe auch Angst bekommen und das Haus abgeschlossen und sei mit ihm zu einem Kollegen des Vaters gegangen. Mit Hilfe des Freundes seines Vaters hätten sie das Mietzinsdepot für das Haus und den Laden erhalten, die Sachen des Ladens verkauft und seien ungefähr nach zwei Tagen mit Hilfe eines Schlepper aus Afghanistan ausgereist. Im Iran hätten sie zu wenig Geld gehabt, um zusammen weiterzureisen, weshalb seine Mutter im Iran zurückgeblieben sei. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter. E. Mit Verfügung vom 9. September 2016 - eröffnet am 12. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. Juni 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (zunächst per Telefax, tags darauf im Original) liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid zu kassieren und die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara inklusive Übersetzung, eine Kopie des Diplomatenreisepasses seines Grossvaters, je eine Kopie des "Service Passport" und des Dienstausweises, eine Bankkarte inklusive Beleg, und eine Pressekarte seines Vaters sowie den Briefumschlag ein. G. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, einen Mailausdruck von D._______ (angeblich ein Freund seines verstorbenen Vaters, der ihm die Beschwerdebeilagen zukommen liess) und eine Übersetzung des Dienstausweises seines Vaters ein. H. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) hiess er gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 12. Oktober 2016 einzureichen. I. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original inklusive beglaubigte Übersetzung, seinen Dienstausweis ausgestellt vom Ministry of (...), wo er zeitweilig als (...) seinem Vater ausgeholfen habe, und zwei Lohnüberweisungen an seinen Vater vom 7. Dezember 2015 und 10. Mai 2015 ein. Der Instruktionsrichter leitete die Beweismittel mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 an die Vorinstanz weiter und ersuchte sie, diese im Rahmen des hängigen Vernehmlassungsverfahrens zu berücksichtigen. J. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 hielt das SEM fest, die eingereichten Beweismittel vermöchten die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Vorbringen unglaubhaft seien, nicht umzustossen. K. Am 23. Dezember 2016 ergänzte das SEM seine Vernehmlassung hinsichtlich der nachgereichten Beweismittel. L. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Januar 2017 zur Replik ein. M. Am 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein und legte zwei Fotos des Vaters bei der Arbeit und anlässlich einer Diplomüberreichung oder Zertifizierung sowie der Briefumschlag ein. N. Am 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung betreffend die Entführung und den Tod seines Vaters sowie den Briefumschlag von Afghanistan nach Deutschland zu D._______ und den Briefumschlag von Deutschland in die Schweiz ein. O. Mit Verfügung vom 12. April 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung der Bescheinigung betreffend die Entführung und den Tod des Vaters einzureichen. P. Mit Eingabe vom 20. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Übersetzung der Bescheinigung ein und machte geltend, er befürchte, dass seine Mutter nicht überlebt habe. Sie hätten sich an einem unbekannten Ort in einem Wald in einem Grenzgebiet wahrscheinlich im Iran getrennt. Die Mutter habe an Herzproblemen und schwerer Diabetes gelitten. Sie sei auf Insulin angewiesen gewesen und habe nicht mehr viel Vorrat gehabt. Da sie in Afghanistan Lehrerin gewesen sei, wäre sie ansonsten in der Lage gewesen, über Social Media Kontakt aufzunehmen. Das amtsinterne Schriftstück über den Tod des Vaters wäre für die Rentenansprüche der Familienangehörigen wichtig gewesen, aber es habe sich niemand gemeldet, weshalb auch daher davon auszugehen sei, dass seine Mutter nicht mehr am Leben sei. Er sei für den 30. April 2018 beim (...) in E._______ angemeldet. Q. Am 26. April 2018 reichte der Beschwerdeführer die Originalübersetzung mit Beglaubigung der Bescheinigung und eine Kopie der Einladung von (...) für den Termin am 30. April 2018 ein. R. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung ein. S. Am 22. Juni 2018 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung ein. T. Mit einer zweiten Replik vom 10. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung. U. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht vom 24. Juli 2018 von (...) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden in zentralen Punkten mehrere Unstimmigkeiten. Er habe unterschiedliche Zeitangaben anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung zur Verweildauer beim Freund seines Vaters und zur Dauer der Haft der Personen, welche seinen Vater bedroht hätten, gemacht. Zudem hätte er keine Haftdauer nennen können, wenn er, wie behauptet, von der Freilassung dieser Personen erst erfahren habe, als diese Personen vor dem Laden seines Vaters aufgetaucht seien. Sein Bericht von den Ereignissen zwischen der Entführung seines Vaters und seiner Ausreise aus B._______ sei detailarm und stereotyp. Auch auf wiederholte Nachfrage habe er nur die gleichen Elemente genannt, obschon man ihn auf die Wichtigkeit einer detaillierten Schilderung hingewiesen habe. Seine Schilderung lasse jegliche Aussagen zur Sorge um seinen Vater, zum Entscheidungsprozess bezüglich der Ausreise etc. vermissen. Aufgrund dieser oberflächlichen und undifferenzierten Schilderung sei davon auszugehen, dass er den geltend gemachten Sachverhalt nicht durchlebt habe. Sein Verhalten zwischen der behaupteten Entführung seines Vaters und der Ausreise laufe in verschiedener Hinsicht der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns entgegen. Nach der Entführung seines Vaters habe er nichts unternommen, um seinen Vater zu finden. Er habe auch niemanden um Hilfe oder Rat gebeten - abgesehen von der Hilfe des Freundes seines Vaters beim Verkauf der Waren und Kontaktieren des Schleppers. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er mangels Vertrauen in die afghanische Polizei auf eine Anzeige bei eben dieser verzichtet habe. Schliesslich sei es die Polizei gewesen, die die Entführer seines Vaters nach kurzer Zeit wieder freigelassen hätten. Es sei aber nicht verständlich, dass er sonst nichts unternommen habe, um seinen Vater oder die Entführer zu finden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso er B._______ und Afghanistan nach zwei Tagen beziehungsweise nach einer Woche verlassen haben sollte, ohne eine Nachricht von seinem Vater zu haben. Zwar mache er geltend, seine Mutter habe Angst davor gehabt, dass dieselben Leute auch ihn mitnehmen könnten. Da er sich aber gar nicht mehr in ihrem Haus aufgehalten habe und er sich offenbar nicht in Gefahr befunden habe, habe für die Ausreise aus B._______ keine Dringlichkeit bestanden. Weitere Widersprüche betreffend den Zeitpunkt über die Tötung beziehungsweise Entführung seines älteren Bruders und den Arbeitsort seiner Mutter würden zwar nicht die Kernvorbringen betreffen, jedoch dennoch seine Glaubwürdigkeit schmälern. Die Bedrohung seiner Mutter durch die Taliban habe stattgefunden, als er in die sechste oder siebte Klasse gegangen sei. Da für die Zeit danach keine weitere Bedrohung durch die Taliban geltend gemacht worden sei, sei dieses Sachverhaltselement - selbst wenn zutreffend - nicht asylrelevant. Das SEM sei ab dem 23. Juni 2016 von seiner Volljährigkeit und dem Geburtsdatum (...) ausgegangen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er der Anpassung seines Alters nichts entgegengesetzt. Das geltend gemachte Alter beziehungsweise Geburtsdatum könne ihm nach wie vor nicht geglaubt werden. Unter anderem seien seine Aussagen zu seinem schulischen Parcours nicht überzeugend. Er habe gemeint, dass es sein könnte, dass er die erste und zweite Klasse übersprungen habe. Er habe die Prüfungen geschrieben und sei dann in die dritte Klasse versetzt worden. Es könne sein, dass er ein Jahr übersprungen habe. Es könne vorausgesetzt werden, dass er derart wichtige Ereignisse wie das Überspringen von einer oder sogar zwei Klassen wissen müsste. Seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil sei unter anderem zu entnehmen, dass er (...) angefangen habe, in das (...) zu gehen. Weiter habe er 2010 das (...) verlassen. Gehe man von einer Einschulung im Alter von sechs Jahren aus, so wäre er im Jahr 2016 ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Zwar habe er anlässlich der Anhörung gemeint, die diesbezüglichen Angaben auf Facebook seien falsch. Diese Erklärung könne nicht gelten, da sich mehrere Aussagen von ihm nachträglich als falsch erwiesen hätten. Er habe beispielsweise gesagt, er habe keinen Kontakt mit Leuten in B._______. Die Facebook-Auszüge würden jedoch aufzeigen, dass er mit einigen Personen in der Heimat in Kontakt stehe. Im Übrigen bleibe er bis zum Zeitpunkt der Erlass der Verfügung ein Identitätsdokument zum Nachweise seines Geburtstags beziehungsweise Alters schuldig. Da er sein ganzes Leben in B._______ verbrachte habe und nachweislich Kontakt zu Personen in B._______ habe, hätte er in der Lage sein müssen, ein Identitätsdokument zu beschaffen. Aus diesen Gründen werde die Änderung seines Geburtsdatums beibehalten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Angaben einer asylsuchenden Person hinsichtlich ihres Alters und dem Grund ihrer Papierlosigkeit für die Beurteilung ihrer Minder- beziehungsweise Volljährigkeit massgebend, falls das angegebene Geburtsdatum anhand der Untersuchungsbefunde nicht sicher widerlegt werden könne. Eine Knochenaltersanalyse habe lediglich einen gewissen Beweiswert, wenn die Differenz zwischen dem angegebenen Alter und dem Abklärungsresultat eine Abweichung von drei Jahren übersteige. Im Untersuchungsbericht des (...) selbst werde darauf hingewiesen, dass bei einer Handknochenanalyse nach Greulich und Pyle mit einer doppelten Standardabweichung von +/- 25,72 Monaten zu rechnen sei. Sie ermögliche nur eine sehr grobe Schätzung und basiere auf einem Normalkollektiv von weissen Kindern aus den USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen auf der Zeitachse seien bekannt, jedoch nur ansatzweise untersucht. Eine Beurteilung der Knochenreifung ohne zusätzliche medizinische Untersuchung der Asylsuchenden sei abzulehnen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf seine mit der Beschwerde eingereichten Tazkara, gemäss welcher er im Jahr 1397 (...) Jahre alt gewesen sei, weshalb sein Geburtsjahr (...) sei. Damit liege das vom Beschwerdeführer angegebene Alter innerhalb der Standardabweichung. Seine Glaubwürdigkeit werde durch die Einreichung der neuen beiliegenden Dokumente seines Vaters und Grossvaters stark belegt. Die Vorinstanz hätte daher im Zeitpunkt der Nachbefragung und der Anhörung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und ihm eine Vertrauensperson zuordnen müssen. Da es sich diesbezüglich um schwerwiegende Verfahrensfehler handle, erscheine eine Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und dränge sich eine Kassation des angefochtenen Entscheids auf. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Ministerium für (...) gearbeitet und die Abteilung (...) geleitet. Das afghanische (...)gesetz verbiete (...), aber auch den (...), die sich gegen die Prinzipien des Islam richten oder andere Religionen oder Sekten beleidigen würden. Die Gefährdung von Regierungsmitglieder und Beamtinnen und Beamten seitens der Aufständischen sei aufgrund einschlägiger Quellen bekannt. Gemäss Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten gegen die Regierung gerichtete bewaffnete Gruppen in den Jahren 2014 und 2015 Angriffe gegen und gezielte Tötungen von zivilen Mitarbeitenden der Regierung durchgeführt und dies sowohl auf lokaler als auch auf Provinz- und nationaler Ebene. Die aufgeführten Quellen würden belegen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter begründete Angst um ihre eigene Sicherheit gehabt hätten, da alle Quellen auch die Reflexverfolgung von Familienangehörigen exponierter Personen belegen würden. Die geringen Abweichungen betreffend unterschiedliche Zeitangabe und Haftdauer würden keine wesentlichen Umstände betreffen und vermöchten aufgrund der konkret und realitätsnah beschriebenen Ereignisse und der eingereichten Beweismittel keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu begründen. Aufgrund der detaillierten Beschreibungen des Beschwerdeführers sei der Vorwurf des SEM, er habe die Ereignisse um die Entführung seines Vaters ungenügend geschildert, nicht nachvollziehbar. Er beschreibe auch eine Vielzahl von konkreten Details (vgl. Akte A 30/20 F38). Auf den Vorwurf des SEM, es sei unlogisch, dass dieser nach der Entführung seines Vaters nicht nach ihm gesucht habe, sei auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen (vgl. Akte A30/20 F80, 100 und 103). Auch hinsichtlich der Aussagen zum Schicksal seines Bruders und zum Arbeitsort seiner Mutter handle es sich um geringfügige Abweichungen. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder nie gekannt und in Bezug auf den Arbeitsort seiner Mutter habe er sich selber korrigiert. Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers werde auf die Tazkara und zur Untermauerung seiner Glaubwürdigkeit auf die Ausweise seines Vaters und Grossvaters verwiesen. Das SEM habe die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der Annahme der Volljährigkeit nicht kindsgerecht vorgenommen. In Bezug auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) sei auch die Schwierigkeit, klare Beweise vorbringen zu können, noch stärker zu ihren Gunsten zu gewichten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Unrecht verneint habe. 4.3 In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 und deren Ergänzung vom 23. Dezember 2016 führte das SEM zur Kopie des Dienstausweises des Vaters aus, dieser sei ein Hinweis auf die Funktion des Vaters in der (...)abteilung des Ministeriums für (...). Die Ausweiskopie tauge aber nicht dazu, die Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Vater als Leiter der Abteilung für (...) bezeichnet werde. Sollte er diese Funktion auch später noch innegehabt haben, dann sei erstaunlich, dass er für die Vergabe von Bewilligungen für (...) zuständig gewesen sei. Der Mitarbeiterausweis stelle im Übrigen den vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnort (Quartier F._______) in Frage. Der Ausweis sei am 5. September 2006 ausgestellt worden. Auf dem Ausweis werde der aktuelle Wohnort des Vaters als G._______ genannt. Es liesse sich einwenden, der Beschwerdeführer habe nicht immer mit seinem Vater zusammengewohnt. Dies gehe allerdings aus den Angaben in der Erstbefragung nicht hervor. Der mögliche Wohnort in G._______ sei insofern von Bedeutung, als das (...), das der Beschwerdeführer mutmasslich besucht habe, neben dem Quartier G._______ liege. Auch auf dem Dienstausweis des Beschwerdeführers werde der gegenwärtige Wohnort als G._______ angegeben. Als Haupt- oder ursprünglicher Wohnort werde F._______ angegeben. Bei der Stellenbezeichnung werde die "[Abteilung für] (...) angegeben. Der Tazkara komme nur ein verminderter Beweiswert zu, weshalb keine Veranlassung bestehe, die Einschätzung zum Alter des Beschwerdeführers zu revidieren. Es werde anerkannt, dass Entführungen von Regierungsangestellten - insbesondere von solchen, die als mit der internationalen Gemeinschaft kooperierend wahrgenommen würden - oder von Angehörigen der Justiz vorkommen. Trotz dieser Berichte würden die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. 4.4 In der Replik vom 19. Januar 2017 wird entgegnetet, dass G._______ der Ort sei, an dem der Grossvater des Beschwerdeführers gelebt habe und der Vater des Beschwerdeführers als Kind aufgewachsen sei. Es handle sich um ein modernes, gut funktionierendes Quartier, mit vielen ausländischen Büros und Konsulaten, auch das Ministerium für (...) befinde sich dort. Der Freund des Vaters, D._______, habe gemeint, dass der Grund für die beiden Nennungen sein könne, dass oft der Herkunftsort angegeben worden sei - so wie auch nebst dem Namen des Vaters derjenige des Grossvaters zur Identifikation angegeben werde. Der Beschwerdeführer habe immer zusammen mit seinem Vater und seiner Mutter im Quartier F._______ gelebt - F._______ werde auch in seiner Tazkara als Geburtsort angegeben. Der Beschwerdeführer sei auch im (...) zur Schule gegangen und nicht im (...) - dort habe seine Mutter unterrichtet. Der Beschwerdeführer habe dies in der Anhörung entsprechend korrigiert. D._______ habe den Vater des Beschwerdeführers über seine eigene damalige Arbeit beim United Nations Development Programme (UNDP) und United Nations Office for Project Services (UNOPS) kennengelernt. Der Vater des Beschwerdeführers habe sehr lange für das (...)ministerium in wechselnden Funktionen gearbeitet. Er sei einer der ältesten Mitarbeiter dort gewesen und habe verschiedene Funktionen und Aufgaben innegehabt, wie aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe. D._______ betone weiter, dass die Familie gut etabliert gewesen sei und es keinerlei Grund gegeben habe, B._______ zu verlassen - bis zur Entführung und Ermordung des Vaters. Die beigelegten Beweismittel (Fotos des Vaters bei der Arbeit und anlässlich einer Diplomüberreichung oder Zertifizierung; Briefumschlag) habe D._______ der unterzeichnenden Rechtsvertreterin persönlich überreicht. Er habe den Beschwerdeführer besucht, da er sich um seine psychische Verfassung Sorgen mache. Er sei als vermeintlich Volljähriger vom Sozialamt dem Durchgangszentrum zugewiesen worden. Die Rechtsvertreterin habe das Sozialamt um einen Transfer in eine Wohngruppe für UMA ersucht und um reguläre Einschulung in die täglichen JUMA Kurse, was voraussichtlich erfolgen könne. Zum Argument der Vorinstanz, dass einer Tazkara nur verminderter Beweiswert zukomme, sei demgegenüber hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer immer wieder ausdrücklich betont habe, dass er am (...) geboren worden sei und auch erklärt habe, warum er dieses Datum kenne. Die Reaktion von Asylsuchenden auf den Vorhalt, dass das SEM das angegebene Alter nicht glaube, sei in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. 4.5 In der zweiten Vernehmlassung 22. Juni 2018 führte das SEM aus, die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer immer zusammen mit seinen Eltern im Quartier F._______ gewohnt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Die eingereichten Beweismittel würden auf den Wohnort G._______ deuten. Dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie ursprünglich aus F._______ stammen würden, wie dies auch auf dem Dienstausweis des Beschwerdeführers stehe, werde nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen von D._______ über den Vater des Beschwerdeführers vermöchten zu stimmen. Sie würden allerdings nur die Aktivitäten beziehungsweise die berufliche Stellung des Vaters des Beschwerdeführers betreffen und nicht zur Glaubhaftmachung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers taugen. Auch die eingereichten Fotos würden lediglich zur Untermauerung der beruflichen Aktivitäten des Vaters dienen. Anzumerken sei, dass die von D._______ beschriebene berufliche Stellung des Vaters sowie die Arbeit des Grossvaters des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst eine gute wirtschaftliche Situation vermuten liessen. Dies spreche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______. An der Authentizität der undatierten amtsinternen Bestätigung von der nationalen Sicherheit an das (...)ministerium bestünden aus verschiedenen Gründen Zweifel. Einerseits sprächen formale Gründe gegen die Echtheit des Schreibens. Die Bestätigung sei ausgestellt in einem Formular, mit dem beliebige Individuen einen Antrag stellen könnten. Es sei nicht ersichtlich, wieso sich eine Dienststelle der nationalen Sicherheit für eine Bestätigung dieses Formulars bedienen sollte. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die nationale Sicherheit eine derartige Bestätigung in einem Schreiben mit eigenem Briefkopf ausstellen würde. Unüblich erscheine ferner das Fehlen eines Datums auf dem Schreiben. Auf einer Bestätigung der nationalen Sicherheit dürfte ein Ausstellungsdatum zu erwarten sein. Weitere nebensächliche formale Aspekte würden Zweifel an der Echtheit aufwerfen. Zum Beispiel sei das Schreiben adressiert "an das verehrte [oder ehrenwerte] Ministerium für (...)", wobei für (...) das Wort "(...)" und nicht das gebräuchlichere persische Wort "(...)" verwendet werde, wie man das von einer Amtsstelle eher erwarten würde. Andererseits werfe auch der Inhalt des Schreibens Zweifel an der Authentizität auf. Zwar nenne die Bestätigung das genaue Datum des Verschwindens des Vaters des Beschwerdeführers. Für das Auffinden der Leiche werde indessen nur der Monat genannt. Das sich die Bestätigung offenbar auf die Untersuchungen (und möglicherweise Rapporte) der nationalen Sicherheit und der Gerichtsmedizin stütze, wäre hier ebenso ein genaues Datum zu erwarten gewesen. Es sei weiter verwunderlich, dass der Beschwerdeführer zwar eine Bestätigung der nationalen Sicherheit in ungewöhnlichem Format, nicht aber zum Beispiel einen Todesschein einreichen könne. Das eingereichte Formular tauge aus diesen Gründen nicht dazu, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu untermauern. 4.6 In der zweiten Stellungnahme vom 10. Juli 2018 wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass eine gute wirtschaftliche Situation den Wegweisungsvollzugs zumutbar erscheinen lasse. Der Vater des Beschwerdeführers sei entführt und ermordet worden. Die zuvor bestandene Familie sei durch die langandauernden Kriege aus dem Land geflohen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit ihm zusammen geflohen und sei seit der Trennung auf dem Fluchtweg verschollen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei sie verstorben, anders liessen sich die ergebnislosen Suchbemühungen nach ihr wohl nicht erklären. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan niemanden mehr. Das sei auch der Grund, warum er keinen Todesschein ausstellen lassen könne. Dies bestätige auch D._______, der den Beschwerdeführer bei allen seinen Dokumentenbeschaffungen unterstützt habe. Auf die Nachfrage der Rechtsvertreterin, ob es möglich sei, einen Todesschein über die afghanische Botschaft in der Schweiz zu beantragen, habe er geantwortet, er habe mit der afghanischen Botschaft in der Schweiz telefoniert. Sie bräuchten eine Todesurkunde im Original mit einer Bestätigung und einem Stempel vom Aussenministerium in B._______. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer keines von Beidem und vor allem keine Familie in Afghanistan habe. In B._______ könne eine Todesurkunde nur der Familie übergeben werden und nur der Beschwerdeführer könne dies im Aussenministerium bestätigen lassen. Es sei wiederum zu unterstreichen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der miterlebten Entführung seines Vaters eine Vielzahl eindeutiger Realkennzeichen enthalten, wie die konkrete Schilderung, was er gerade tat, als er miterleben musste, wie sein Vater rausgeprügelt worden sei, wie er sich gefühlt habe, was er beobachtet habe und wie er direkt in grosser Angst nach Hause gerannt sei und wie seine Mutter reagiert habe. Auch spreche er mit Feinfühligkeit über die Arbeit seines Vaters und mit Verständnis der wahrscheinlichen Hintergründe der Umstände der Entführung. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Darstellung des Beschwerdeführers, der Vielzahl der Dokumente, die er beigebracht habe, der aktenkundigen und glaubhaften Aussagen des Freundes seines Vaters und der Übereinstimmung mit dem Länderkontext seien die Zweifel der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Auch das SEM halte die Aussagen von D._______ betreffend die Position des Vaters des Beschwerdeführers für glaubhaft. Sie seien genauso glaubhaft in Bezug auf seine Aussagen, wie es ihm schliesslich gelungen sei, für den Beschwerdeführer Dokumente über den entführten und ermordeten Vater zu erhalten. D._______ biete sich auch als Zeuge an, sollte den Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Die Zweifel an der amtsinternen Bestätigung seien zurecht vorsichtig geäussert. Aus einer Vielzahl von Quellen gehe hervor, dass die Mitarbeitenden der Sicherheitsdienste wie der Ministerien zum Teil sehr unerfahren und jung seien. Da es gerade bei Sicherheitsdiensten zu vielen Todesfällen komme, sei das Problem rudimentärer Ausbildung oder Erfahrung erheblich. Dies bestätige auch D._______ in einer Mail an die Rechtsvertreterin. Zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei nochmals auf das Gefährdungsprofil von Familienangehörigen hinzuweisen, die der Gefahr der Reflexverfolgung ausgesetzt seien. Berichten zufolge seien Familienangehörige von Personen, die mit der Regierung verbunden seien, gefährdet. Aufgrund der Entführung seines Vaters sei klar, dass der Beschwerdeführer ebenfalls in Gefahr einer Reflexverfolgung gestanden habe, zumal er manchmal bei seinem Vater gearbeitet habe. Es sei auch klar, dass er und seine Mutter unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden seien und deshalb Afghanistan hätten verlassen müssen. Die Gefahr im Falle einer Wegweisung zukünftigen ernsthaften Nachteilen und unerträglichem psychischem Druck ausgesetzt zu sein, sei nach der Ermordung seines Vaters noch gesteigert. 5. 5.1 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, in dem er zu Unrecht als volljährig erachtet und ihm keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. 5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt und die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton wahrnimmt (Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG; vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.2). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG und dauert gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch. Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren und erfüllt folgende Aufgaben: Beratung vor und während den Befragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Sodann haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1; vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3). 5.4 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) (gemäss afghanischem Kalender; entspricht im gregorianischen Kalender dem [...]) geboren. Auf der Rückseite des Personalienblattes gab er an, er sei gemäss gregorianischem Kalender am (...) geboren (vgl. Akte A1/2). Identitätspapiere reichte er keine ein. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes bezweifelte das SEM die Minderjährigkeit und liess eine Knochenaltersanalyse durchführen. Die radiologische Untersuchung vom 20. Juni 2016 ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. Der Unterschied zum angegebenen Alter des Beschwerdeführers betrug mithin rund (...) Jahre. Der Analyse ist somit zur Bestimmung des tatsächlichen Alters nur sehr beschränkt aussagekräftig, da das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28, 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30, vgl. auch statt vieler: Urteil des BVGer D-1872/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2.2). Folglich ist aufgrund der Knochenaltersanalyse der Nachweis der Täuschung über das Alter nicht erbracht (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.3). Bei der am 23. Juni 2016 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse beharrte der Beschwerdeführer auf seinem angegebenen Alter. Das SEM erachtete die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen, ungenauen, unsubstantiierten, erfahrungswidrigen Angaben zu seinem Geburtsdatum, Alter, seinen Familienangehörigen, verwandtschaftlichen Beziehungen sowie seinem Reiseweg, und aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes und weil er sein Alter nicht belegen konnte, zu diesem Zeitpunkt gleichwohl als unglaubhaft und erfasste das Geburtsdatum (...). 5.5 Der Beschwerdeführer hat auf dem Personalienblatt unterschiedliche Geburtsdaten ([...] und [...]) eingetragen, wobei er diesbezüglich in der BzP erklärte, er wisse, dass er gemäss gregorianischem Kalender am (...) und gemäss afghanischem Kalender im Jahre (...) geboren sei; das Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender habe er vergessen (vgl. Akte A9/12 Ziff. 1.06). Ungeachtet der Frage, ob ihm - wie in der BzP angedeutet - bei der Umrechnung ein Fehler unterlaufen sein könnte, lässt sich feststellen, dass er zumindest bezüglich des Geburtsjahres übereinstimmende Angaben gemacht hat. Sodann lässt das Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs nicht eindeutig auf eine volljährige Person schliessen und auch seine Erklärung, er sei im Alter von sechs oder sieben Jahren eingeschult worden (vgl. Akte A9/12 Ziff. 1.17.04, A20/30 F21), entspricht als solche seinen Altersangaben. Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die schulische Laufbahn des Beschwerdeführers gemäss Facebook-Profil verweist, aufgrund derer er im Jahr 2016 bereits (...) Jahre alt gewesen wäre, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Facebook-Angaben erklärte, diese seien falsch (vgl. im Einzelnen Akte A30/20 F55-57). Da nicht unüblich ist, dass Jugendliche in Social Media ihre Biographie mit unzutreffenden Angaben ausschmücken, erscheint diese Erklärung nicht a priori als unplausibel. Dass der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - entgegen seinen Angaben über Facebook sehr wohl mit einigen Personen in der Heimat in Kontakt stehe, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die von ihm Facebook-Profil gemachten Angaben zu seiner Biographie richtig sein müssen. Schliesslich kann aufgrund von Facebook-Freundschaften mit Personen aus B._______ auch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte deswegen - so die Vorinstanz - in der Lage sein müssen, ein Identitätsdokument einzureichen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdeführer noch keine drei Monate in der Schweiz, so dass die Zeit, um ein Identitätsdokument aus dem Heimatland zu beschaffen, ohnehin relativ kurz war. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sodann eine Tazkara ein. Diese ist als Dokument zwar nicht fälschungssicher, weswegen ihr - wie vom SEM in der Vernehmlassung zu Recht festgestellt - nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.). Immerhin ist sie das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans und ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wird. Vorliegend stützt die Tazkara jedenfalls das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr (...). 5.6 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und dem ihm zur Knochenaltersanalyse gewährten rechtlichen Gehör immer angegeben hat, er sei im Jahre (...) geboren, dies sich mit seinen Angaben zur schulischen Laufbahn vereinbaren lässt, mit der Knochenaltersanalyse eine Täuschung über das Alter nicht nachgewiesen werden konnte, und schliesslich im Beschwerdeverfahren eine Tazkara eingereicht wurde, in der ebenfalls das Jahr (...) als sein Geburtsjahr genannt wird, ist aufgrund der heutigen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen wie auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch minderjährig gewesen war. Demnach ist er nicht in den Genuss der speziellen Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige gekommen. Ihm wurde weder eine Vertrauensperson beigeordnet, noch wurde anlässlich der Anhörung noch bei der Begründung des Wegweisungsvollzugs dem Aspekt seiner Minderjährigkeit Rechnung getragen. Damit hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Vorliegend hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gleich mehrfach verletzt. Insbesondere hat es den Sachverhalt mittels Anhörung des Beschwerdeführers erhoben, ohne dabei Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen zu beachten. Die Beschwerde ist demnach antragsgemäss gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1 m.w.H). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2007.- (inkl. Auslagen) als Parteientschädigung zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. 7.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes kommt jedoch lediglich subsidiär in Frage für den Fall, dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 9. September 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2007.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: