Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6261/2024 Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), Senegal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 26. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug nach Italien anordnete, dass diese Verfügung am 28. Februar 2024 in Rechtskraft erwuchs, dass am 22. August 2024 aufgrund des Ablaufs der Frist zur Überstellung nach Italien die Vorinstanz die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte und den Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zuwies, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 17. September 2024 im Sinne von Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei senegalesischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B. _______, wo er seine ersten Lebensjahre verbracht habe, dass als er noch Kind gewesen sei, sein Vater verstorben sei, da dieser absichtlich von seinem Bruder auf einen Acker gelockt worden sei, wo sich eine gefährliche Schlange befunden habe, dass man danach versucht habe, seine Mutter zu vergiften, sie ihn deshalb nach Gambia gebracht habe und er danach nie mehr nach Senegal zurückgekehrt sei, dass er in Gambia bei einem Freund seines Vaters habe leben können, während seine Mutter sich an einem unbekannten Ort, er nehme aber an in Sierra Lione, wo sie ursprünglich herstamme, aufgehalten habe, dass ihm eines Tages angeboten worden sei, nach Mauretanien zu ziehen, um dort eine Koranschule zu besuchen, dass er zwei Jahre in Mauretanien verbracht habe, bis zwei Kinder aus dem Dorf, in dem sich die Koranschule befunden habe, ertrunken seien und der Beschwerdeführer für den Vorfall verantwortlich gemacht worden sei, dass er aus diesem Grund umgehend das Dorf habe verlassen müssen und vom Sohn des Dorflehrers nach Algerien gefahren worden sei, dass er auf dem Weg nach Algerien gefangen genommen worden sei und man von ihm Geld verlangt habe, dass er nach vier Tagen sodann doch an die algerische Grenze gebracht worden sei und ein Freund, der mit ihm unterwegs gewesen sei, die Reisekosten für ihn übernommen habe, dass er sodann über Tunesien und Italien in die Schweiz gereist sei, dass er nach seiner Flucht mit seinem Onkel väterlicherseits Kontakt gehabt habe und dieser im gesagt habe, dass, wenn er zurückkehren würde, ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater drohen würde, dass er in Senegal niemanden habe, der sich um ihm kümmern könne, da seine Mutter nicht mehr da sei und er zu seinem Onkel keine enge Beziehung und ihn dieser bedroht habe, dass er befürchte bei einer Rückkehr nach Senegal umgebracht zu werden, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren weder Ausweispapiere noch Beweismittel zu seinen Vorbringen einreichte, dass die Vorinstanz am 24. September 2024 den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zustellte, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 25. September 2024 insbesondere ausführte, dass der Beschwerdeführer auf den Entscheidentwurf mit Suizidäusserungen reagiert habe, was eine notfallmedizinische Behandlung erfordert habe, weshalb eine Wegweisung nach Senegal nicht zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer seit Kleinkindsalter nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei, dort über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfüge und keine schulische oder berufliche Ausbildung habe, weshalb er bei Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September 2024 - gleichentags eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 4. Oktober 2024 bestätigte, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ab 4.Oktober 2024 in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet und keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 2 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigen mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 lit. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass aus seinen Ausführungen deutlich werde, dass er im Heimatstaat nicht bei der Polizei oder einer anderen Behörde um Schutz ersucht habe und es ihm freistehen würde, bei zukünftigen Drohungen in Senegal die örtlich zuständigen Behörden zu kontaktieren, dass Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen seien und Schwierigkeiten, die sich in Mauretanien ereignet hätten, einzig dann geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten, dass sich somit keine Hinweise darauf ergäben, dass die Verfolgungssicherheit durch den Staat in seinem Fall nicht gegeben und die Regelvermutung von Senegal als «safe country» umzustossen wäre, dass in Bezug auf die geltend gemachten Suizidäusserungen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass es sich hierbei nicht um eine psychische Krankheit, sondern vielmehr um eine unmittelbare Reaktion gehandelt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 17. September 2024 keinerlei Äusserungen betreffend psychische Probleme gemacht habe, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Senegal zwar auf kein familiäres Netz zählen könne, aber es für ihn zumutbar sei, verlässliche Beziehungen ausserhalb der Verwandtschaft einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich sein sollte, in der Landwirtschaft eine Beschäftigung zu finden, da er bereits im Reisanbau wie auch mit Tieren gearbeitet habe, dass demnach ein Wegweisungsvollzug zumutbar, wie auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer zudem erneut vorbringt, dass sein psychischer Zustand dem Vollzug einer Wegweisung entgegenstehe, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Senegal mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet hat (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.31]), woraus sich die gesetzliche Regelvermutung ergibt, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass er von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zur Auffassung gelangt, dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht zu beanstanden ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere keine begründete Furcht des Beschwerdeführers erkennbar ist, bei einer Rückkehr nach Senegal ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat und auch nicht erkennbar ist, weshalb ein Interesse an seiner Verfolgung bestehen sollte, dass im Falle einer tatsächlichen Verfolgung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei den entsprechenden staatlichen Stellen Unterstützung suchen könnte und der Staat den entsprechenden Schutz gewährleisten könnte, dass in der Rechtsmitteleingabe eine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Überlegungen fehlt und der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen, dass die Vorinstanz demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Senegal drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Senegal nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und Senegal zudem als «safe country» gilt, dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal grundsätzlich zumutbar ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme in der Beschwerde nicht durch entsprechende medizinische Dokumentation belegt werden und davon ausgegangen werden darf, dass Senegal als sicherer Drittstaat eine adäquate Behandlung für allfällige Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bieten kann, dass das fehlende familiäre Netz in Senegal sicherlich eine Herausforderung darstellt, einem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegensteht, da der Beschwerdeführer volljährig ist, bereits in mehreren Ländern gewohnt hat und es ihm zuzumuten ist, in Senegal eigene soziale Beziehungen aufzubauen, dass der Beschwerdeführer zwar nur wenige Jahre Schulbildung hat, jedoch vereinzelte Arbeitstätigkeiten, wie beispielsweise in der Landwirtschaft oder die Reinigung von Autos, ausgeführt hat und körperlich gesund ist, so dass es ihm auch zumutbar ist, in Senegal eine Arbeit zu finden, und nicht davon auszugehen ist, dass ihm eine existenzielle Notlage droht, dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und der entsprechende, eventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 Asyl), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: