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D-6238/2018

D-6238/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-07 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 8. Oktober 2018 per Luftweg zum Flughafen C._______, wo sie am 9. Oktober 2018 um Asyl ersuchten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen der Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Am 15. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. Oktober 2018 wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum Christentum konvertiert sei, weshalb er und seine Ehefrau diskriminiert und verfolgt würden. D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Eröffnung am 26. Oktober 2018) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. November 2018 (Übergabe an Flughafenpolizei) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der teilweise in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie malaysische Staatsangehörige seien und in D._______ gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe von (...) bis (...) für einen Minister und von (...) bis (...) freiberuflich für den Premierminister gearbeitet. Er habe sich bereits im Teenageralter für das Christentum interessiert. Als (...)-Jähriger habe er seinen Vater, welcher ein radikaler Islamist sei, gefragt, wer Jesus sei, worauf dieser ihn in ein Erziehungslager geschickt habe, wo er misshandelt worden sei. In der Folge habe er die Bibel und die Thora studiert. (...) habe er seine erste Ehefrau, eine (...) christlichen Glaubens, geheiratet. Im Jahre (...) sei ihr Kind geboren worden. Kurz nach der Geburt sei er nach E._______ gereist, wo er in einer Kirche einen Pater getroffen habe, welcher ihn in seinem Glauben bestärkt habe. (...) habe seine erste Ehefrau ihn verlassen, da sie den aus einer Ehe mit einem Muslim entstandenen Druck nicht habe aushalten können. Die Heirat sei in (...) ohnehin nicht anerkannt worden. (...) habe er in der lokalen Kirche gebeichtet. Er habe sich bei den Kirchenbesuchen jeweils registrieren müssen und diese Formulare seien an die Regierung weitergeleitet worden. Einige Wochen nachdem er die Beichte abgelegt habe, hätten ihn drei Beamte des Departements für religiöse Angelegenheiten angesprochen und gefragt, weshalb er die Kirche besuche. Die Beamten hätten ihn bedroht und angewiesen, nicht mehr in die Kirche zu gehen, weshalb er ab Ende (...) seinen Glauben nur noch privat praktiziert habe. (...) habe er seine aktuelle Ehefrau, eine Muslimin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geheiratet. Am Wohnort sei er von den Nachbarn diskriminiert worden. So sei ihm etwa manchmal der Gebrauch des Aufzugs verweigert worden, er sei beschimpft worden, man habe ihm gewisse Dinge nicht verkaufen wollen und die Nachbarn hätten ihre Kinder von ihm ferngehalten. Ferner sei er von einem seiner Nachbarn, welcher Imam sei, beschimpft worden, als dieser ihn mit einem Christbaum im Lift gesehen habe. (...) 2018 habe seine Mutter ihm am Telefon mitgeteilt, dass sein Bruder, welcher in F._______ lebe, erfahren habe, dass er sich für das Christentum interessiere. Sein Bruder sei ein radikaler Islamist und habe in Syrien Religion studiert. Nun, so seine Mutter, werde er nach D._______ reisen, um ihn zu suchen und an das Department für religiöse Angelegenheiten zu übergeben. Aus Angst vor gravierenden Konsequenzen habe er sich zur Flucht entschlossen. Als er am (...) 2018 zum Flughafen gefahren sei, habe er dort seien Bruder beobachten können, welcher wohl nach ihm gesucht habe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) im Jahre (...) kennengelernt. Sie habe gewusst, dass er den christlichen Glauben praktiziere, was sie aber nicht gestört habe, da sowohl sie als auch ihr Ehemann tolerant seien. Die Leute seien gegen die Beziehung gewesen und sie sei unter Druck gesetzt worden. Auch nach der Heirat sei schlecht über sie geredet worden und sie habe (medizinisches Leiden), was die Leute als Strafe Gottes bezeichnet hätten. (...) Im Übrigen bestätigte sie die Probleme aufgrund des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe und Identitätskarten, einen abgelaufenen Reisepass sowie einen Führerschein ein. Zudem stellte die Flughafenpolizei eine grosse Anzahl von Kundenkarten sicher.

E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen, aufgrund des Nichtpraktizierens des muslimischen Glaubens kritisiert, beleidigt und unter Druck gesetzt worden zu sein, mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Das Vorbringen, im Jahre (...) von Beamten aufgefordert worden zu sein, die Kirche nicht mehr zu besuchen, stelle mangels Intensität wiederum keine asylrelevante Massnahme dar. Ferner habe der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen, nicht mehr zur Kirche zu gehen und seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, woraufhin er ein normales Leben weitergeführt habe. Darüber hinaus habe sich dieser Vorfall im Jahre (...) ereignet, weshalb er offensichtlich nicht der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen sei und mangels hinreichenden Kausalzusammenhangs daher nicht asylrelevant sei. Mangels Asylrelevanz müsse die Glaubhaftigkeit seines Interesses für das Christentum nicht abschliessend geklärt werden, wobei anzumerken bleibe, dass diesbezüglich grosse Zweifel bestünden. Der Beschwerdeführer habe zwar einige Angaben zum Christentum zu Protokoll geben können. Sein starkes Interesse stehe aber im Widerspruch zu seiner faktischen Religionsausübung. So habe er nach einmaliger Aufforderung seitens der Behörden seinen Glauben nur noch privat praktiziert und er habe keine Versuche unternommen, sich taufen zu lassen. Es erstaune, dass er, obwohl seit seinem (...). Lebensjahr vom Christentum überzeugt, eine Trennung von seiner ersten christlichen Ehefrau zugelassen habe, um sich zu einem späteren Zeitpunkt mit einer praktizierenden Muslimin zu vermählen. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, einen quasi-Konvertiten zu heiraten, im Wissen, dass einer muslimischen Frau eine Ehe mit einem Christen nicht erlaubt sei, erstaune. Die Aussagen zum Bruder des Beschwerdeführers seien dürftig und stereotyp. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, wann sein Bruder nach Syrien gegangen sei, was er damit erklärt habe, seine Mutter habe es ihm gesagt und er habe nicht nachgefragt. Er wisse auch nicht, woher sein Bruder erfahren habe, dass er sich für das Christentum interessiere. Hierzu habe er lediglich ausgesagt, dass sein Bruder viele Freunde in D._______ habe. Dies überzeuge nicht, da D._______ eine Millionenstadt sei, weshalb nicht ersichtlich sei, wie sein Bruder hätte erfahren sollen, dass er nicht das Leben eines strenggläubigen Muslims führe. Weiter habe er nicht ausführlich zu erklären vermocht, was sein Bruder seiner Mutter mitgeteilt habe, was er damit erkläre, dass er seiner Mutter keine Fragen gestellt habe. Er habe keine konkreten Hinweise dafür geben können, dass sein Bruder ihn bei den Behörden denunzieren wolle. Darauf angesprochen habe er erwidert, ein gemeinsamer Freund habe ihn gefragt, ob er konvertiert habe. Dabei handle es sich um eine blosse Vermutung, die er mit keinen stichhaltigen Aussagen untermauern könne. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, zu erklären, wieso sein Bruder genau zum Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführenden wegen ihres Fluges nach G._______ am Flughafen aufgehalten hätten, dort nach ihm gesucht habe. Diesbezüglich habe er ausgesagt, der Bruder sei bei seiner Mutter gewesen und sei, nachdem er ihn dort nicht angetroffen habe, davon ausgegangen, dass er am Flughafen sei. Dies überzeuge nicht, zumal es unwahrscheinlich sei, dass sein Bruder ihn dort hätte ausfindig machen können und es stelle sich die Frage, was er dort gegen ihn hätte unternehmen können.

E. 5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Konversion zum Christentum unter Strafe stehe. Ferner würden Christen diskriminiert und bis heute seien drei christliche Prediger verschwunden, da sie in die Konvertierung von Muslims involviert gewesen seien. Eine interreligiöse Ehe werde nicht anerkannt und der Staat könne die Ehegatten trennen oder ihnen die Kinder wegnehmen. Aufgrund der andauernden Diskriminierungen habe die Beschwerdeführerin (medizinisches Leiden) und es drohe eine psychische Erkrankung aufgrund der anhaltenden Repressionen. Das SEM habe die Ausführungen teilweise für zu wenig detailliert erachtet. Es sei aber nicht möglich, betreffend die Konversion und die Reise des Bruders nach Syrien weitere Details oder Beweise zu liefern. Die Argumentation des SEM, eine verbale Bedrohung und Diskriminierung sei nicht asylrelevant und die Beschwerdeführenden könnten sich in eine andere Stadt begeben, sei absurd und ungerecht. Es könne nicht abgewartet werden, bis seitens der Behörden einschneidendere Massnahmen, wie etwa eine Razzia, eine Entführung, Strafverfolgung oder Inhaftierung erfolgen würden, nur um zu beweisen, dass sie tatsächlich verfolgt seien. Ferner würden sie aufgrund ihrer interreligiösen Ehe überall diskriminiert, egal wo in Malaysia sie sich befinden würden. Es sei ihnen auch aus finanziellen Gründen nicht möglich, stets ihren Wohnort zu wechseln und sie könnten nicht ihr ganzes Leben als Flüchtende verbringen.

E. 6 Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. So erweist sich die Feststellung als zutreffend, dass die Diskriminierungen mangels hinreichender Intensität nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführenden gaben an, der Beschwerdeführer sei im Jahre (...) von Beamten bedroht worden. Bis zur Ausreise im Jahre 2018 sei es zu keinen weiteren behördlichen Massnahmen gekommen. Vor diesem Hintergrund ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens der Behörden auszugehen. Hinsichtlich der Bedrohung seitens des radikal-islamistischen Bruders ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu erwähnen, dass die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zweifelhaft ist. Der Umstand, dass der Bruder die Beschwerdeführenden gesucht hat, um sie den Behörden zuzuführen, ist überdies nicht asylrelevant, zumal den Beschwerdeführenden - wie bereits erwähnt - seitens der Behörden ohnehin keine asylrelevante Verfolgung droht. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Flüchtlings- und Asylpunkt zu bestätigen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Das SEM führt diesbezüglich zutreffend aus, dass keine Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit ersichtlich seien, zumal die geltend gemachten medizinischen Probleme (...) auch in Malaysia behandelt werden können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als zum vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6238/2018 Urteil vom 7. November 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Malaysia, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 8. Oktober 2018 per Luftweg zum Flughafen C._______, wo sie am 9. Oktober 2018 um Asyl ersuchten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen der Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Am 15. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. Oktober 2018 wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum Christentum konvertiert sei, weshalb er und seine Ehefrau diskriminiert und verfolgt würden. D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Eröffnung am 26. Oktober 2018) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. November 2018 (Übergabe an Flughafenpolizei) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der teilweise in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie malaysische Staatsangehörige seien und in D._______ gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe von (...) bis (...) für einen Minister und von (...) bis (...) freiberuflich für den Premierminister gearbeitet. Er habe sich bereits im Teenageralter für das Christentum interessiert. Als (...)-Jähriger habe er seinen Vater, welcher ein radikaler Islamist sei, gefragt, wer Jesus sei, worauf dieser ihn in ein Erziehungslager geschickt habe, wo er misshandelt worden sei. In der Folge habe er die Bibel und die Thora studiert. (...) habe er seine erste Ehefrau, eine (...) christlichen Glaubens, geheiratet. Im Jahre (...) sei ihr Kind geboren worden. Kurz nach der Geburt sei er nach E._______ gereist, wo er in einer Kirche einen Pater getroffen habe, welcher ihn in seinem Glauben bestärkt habe. (...) habe seine erste Ehefrau ihn verlassen, da sie den aus einer Ehe mit einem Muslim entstandenen Druck nicht habe aushalten können. Die Heirat sei in (...) ohnehin nicht anerkannt worden. (...) habe er in der lokalen Kirche gebeichtet. Er habe sich bei den Kirchenbesuchen jeweils registrieren müssen und diese Formulare seien an die Regierung weitergeleitet worden. Einige Wochen nachdem er die Beichte abgelegt habe, hätten ihn drei Beamte des Departements für religiöse Angelegenheiten angesprochen und gefragt, weshalb er die Kirche besuche. Die Beamten hätten ihn bedroht und angewiesen, nicht mehr in die Kirche zu gehen, weshalb er ab Ende (...) seinen Glauben nur noch privat praktiziert habe. (...) habe er seine aktuelle Ehefrau, eine Muslimin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geheiratet. Am Wohnort sei er von den Nachbarn diskriminiert worden. So sei ihm etwa manchmal der Gebrauch des Aufzugs verweigert worden, er sei beschimpft worden, man habe ihm gewisse Dinge nicht verkaufen wollen und die Nachbarn hätten ihre Kinder von ihm ferngehalten. Ferner sei er von einem seiner Nachbarn, welcher Imam sei, beschimpft worden, als dieser ihn mit einem Christbaum im Lift gesehen habe. (...) 2018 habe seine Mutter ihm am Telefon mitgeteilt, dass sein Bruder, welcher in F._______ lebe, erfahren habe, dass er sich für das Christentum interessiere. Sein Bruder sei ein radikaler Islamist und habe in Syrien Religion studiert. Nun, so seine Mutter, werde er nach D._______ reisen, um ihn zu suchen und an das Department für religiöse Angelegenheiten zu übergeben. Aus Angst vor gravierenden Konsequenzen habe er sich zur Flucht entschlossen. Als er am (...) 2018 zum Flughafen gefahren sei, habe er dort seien Bruder beobachten können, welcher wohl nach ihm gesucht habe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) im Jahre (...) kennengelernt. Sie habe gewusst, dass er den christlichen Glauben praktiziere, was sie aber nicht gestört habe, da sowohl sie als auch ihr Ehemann tolerant seien. Die Leute seien gegen die Beziehung gewesen und sie sei unter Druck gesetzt worden. Auch nach der Heirat sei schlecht über sie geredet worden und sie habe (medizinisches Leiden), was die Leute als Strafe Gottes bezeichnet hätten. (...) Im Übrigen bestätigte sie die Probleme aufgrund des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe und Identitätskarten, einen abgelaufenen Reisepass sowie einen Führerschein ein. Zudem stellte die Flughafenpolizei eine grosse Anzahl von Kundenkarten sicher. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen, aufgrund des Nichtpraktizierens des muslimischen Glaubens kritisiert, beleidigt und unter Druck gesetzt worden zu sein, mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Das Vorbringen, im Jahre (...) von Beamten aufgefordert worden zu sein, die Kirche nicht mehr zu besuchen, stelle mangels Intensität wiederum keine asylrelevante Massnahme dar. Ferner habe der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen, nicht mehr zur Kirche zu gehen und seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, woraufhin er ein normales Leben weitergeführt habe. Darüber hinaus habe sich dieser Vorfall im Jahre (...) ereignet, weshalb er offensichtlich nicht der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen sei und mangels hinreichenden Kausalzusammenhangs daher nicht asylrelevant sei. Mangels Asylrelevanz müsse die Glaubhaftigkeit seines Interesses für das Christentum nicht abschliessend geklärt werden, wobei anzumerken bleibe, dass diesbezüglich grosse Zweifel bestünden. Der Beschwerdeführer habe zwar einige Angaben zum Christentum zu Protokoll geben können. Sein starkes Interesse stehe aber im Widerspruch zu seiner faktischen Religionsausübung. So habe er nach einmaliger Aufforderung seitens der Behörden seinen Glauben nur noch privat praktiziert und er habe keine Versuche unternommen, sich taufen zu lassen. Es erstaune, dass er, obwohl seit seinem (...). Lebensjahr vom Christentum überzeugt, eine Trennung von seiner ersten christlichen Ehefrau zugelassen habe, um sich zu einem späteren Zeitpunkt mit einer praktizierenden Muslimin zu vermählen. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, einen quasi-Konvertiten zu heiraten, im Wissen, dass einer muslimischen Frau eine Ehe mit einem Christen nicht erlaubt sei, erstaune. Die Aussagen zum Bruder des Beschwerdeführers seien dürftig und stereotyp. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, wann sein Bruder nach Syrien gegangen sei, was er damit erklärt habe, seine Mutter habe es ihm gesagt und er habe nicht nachgefragt. Er wisse auch nicht, woher sein Bruder erfahren habe, dass er sich für das Christentum interessiere. Hierzu habe er lediglich ausgesagt, dass sein Bruder viele Freunde in D._______ habe. Dies überzeuge nicht, da D._______ eine Millionenstadt sei, weshalb nicht ersichtlich sei, wie sein Bruder hätte erfahren sollen, dass er nicht das Leben eines strenggläubigen Muslims führe. Weiter habe er nicht ausführlich zu erklären vermocht, was sein Bruder seiner Mutter mitgeteilt habe, was er damit erkläre, dass er seiner Mutter keine Fragen gestellt habe. Er habe keine konkreten Hinweise dafür geben können, dass sein Bruder ihn bei den Behörden denunzieren wolle. Darauf angesprochen habe er erwidert, ein gemeinsamer Freund habe ihn gefragt, ob er konvertiert habe. Dabei handle es sich um eine blosse Vermutung, die er mit keinen stichhaltigen Aussagen untermauern könne. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, zu erklären, wieso sein Bruder genau zum Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführenden wegen ihres Fluges nach G._______ am Flughafen aufgehalten hätten, dort nach ihm gesucht habe. Diesbezüglich habe er ausgesagt, der Bruder sei bei seiner Mutter gewesen und sei, nachdem er ihn dort nicht angetroffen habe, davon ausgegangen, dass er am Flughafen sei. Dies überzeuge nicht, zumal es unwahrscheinlich sei, dass sein Bruder ihn dort hätte ausfindig machen können und es stelle sich die Frage, was er dort gegen ihn hätte unternehmen können. 5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Konversion zum Christentum unter Strafe stehe. Ferner würden Christen diskriminiert und bis heute seien drei christliche Prediger verschwunden, da sie in die Konvertierung von Muslims involviert gewesen seien. Eine interreligiöse Ehe werde nicht anerkannt und der Staat könne die Ehegatten trennen oder ihnen die Kinder wegnehmen. Aufgrund der andauernden Diskriminierungen habe die Beschwerdeführerin (medizinisches Leiden) und es drohe eine psychische Erkrankung aufgrund der anhaltenden Repressionen. Das SEM habe die Ausführungen teilweise für zu wenig detailliert erachtet. Es sei aber nicht möglich, betreffend die Konversion und die Reise des Bruders nach Syrien weitere Details oder Beweise zu liefern. Die Argumentation des SEM, eine verbale Bedrohung und Diskriminierung sei nicht asylrelevant und die Beschwerdeführenden könnten sich in eine andere Stadt begeben, sei absurd und ungerecht. Es könne nicht abgewartet werden, bis seitens der Behörden einschneidendere Massnahmen, wie etwa eine Razzia, eine Entführung, Strafverfolgung oder Inhaftierung erfolgen würden, nur um zu beweisen, dass sie tatsächlich verfolgt seien. Ferner würden sie aufgrund ihrer interreligiösen Ehe überall diskriminiert, egal wo in Malaysia sie sich befinden würden. Es sei ihnen auch aus finanziellen Gründen nicht möglich, stets ihren Wohnort zu wechseln und sie könnten nicht ihr ganzes Leben als Flüchtende verbringen.

6. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. So erweist sich die Feststellung als zutreffend, dass die Diskriminierungen mangels hinreichender Intensität nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführenden gaben an, der Beschwerdeführer sei im Jahre (...) von Beamten bedroht worden. Bis zur Ausreise im Jahre 2018 sei es zu keinen weiteren behördlichen Massnahmen gekommen. Vor diesem Hintergrund ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens der Behörden auszugehen. Hinsichtlich der Bedrohung seitens des radikal-islamistischen Bruders ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu erwähnen, dass die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zweifelhaft ist. Der Umstand, dass der Bruder die Beschwerdeführenden gesucht hat, um sie den Behörden zuzuführen, ist überdies nicht asylrelevant, zumal den Beschwerdeführenden - wie bereits erwähnt - seitens der Behörden ohnehin keine asylrelevante Verfolgung droht. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Flüchtlings- und Asylpunkt zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM führt diesbezüglich zutreffend aus, dass keine Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit ersichtlich seien, zumal die geltend gemachten medizinischen Probleme (...) auch in Malaysia behandelt werden können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als zum vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: