Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 18. Februar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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D-622/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-622/2025 Urteil vom 5. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sein Gesuch vom SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt wurde, wo am 5. Dezember 2023 das Dublin-Gespräch stattfand, dass er in diesem Rahmen von seinem Reiseweg berichtete, welcher ihn ab 2019 und im Verlauf von vier Jahren von Kamerun über Nigeria, Niger, Algerien und Tunesien nach Italien geführt habe, wo er am 21. August 2023 angekommen und registriert worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2024 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Italien anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, innert mass-geblicher Frist jedoch keine Überstellung nach Italien stattfand, dass das SEM im Nachgang dazu das Verfahren des Beschwerdeführers auf dessen Ersuchen wieder aufnahm und ihn am 29. August 2024 zu seinen Gesuchsgründen anhörte, dass es anschliessend die Behandlung des Gesuches dem erweiterten Verfahren zuwies und am 7. November 2024 mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der beiden Anhörungen seine Angaben zu seinem mehrjährigen Reiseweg bestätigte und gleichzeitig Angaben zu seiner Herkunft aus einer Ortschaft bei der Grossstad C._______ in der frankophonen Region D._______ machte, dass er zum Grund für sein Asylgesuch vorbrachte, er habe in seiner Heimat um sein Leben zu fürchten, nachdem er sich ab Anfang 2019 während einiger Zeit als Mitglied einer Separatistengruppe an gewalttätigen Aktionen gegen Tankstellen, die Lokalbevölkerung und gegen den örtlichen Polizeiposten beteiligt habe, dass er sich dieser Gruppe auf Anweisung seines Vaters und des örtlichen Dorfchefs angeschlossen habe, nachdem sein Vater in Bali und damit im englischsprachigen Teil von Kamerun ein grosses Stück Land gekauft habe, welches er habe bewirtschaften wollen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der Gruppe namens "Ambazonie de Bali" respektive "Ambazonia Bali" von der Armee verhaftet und dabei aufs Schwerste misshandelt worden sei, ihm aber die Flucht gelungen respektive von einem Dritten die Flucht ermöglicht worden sei, worauf er seine Heimat verlassen habe, dass für die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass er ausserdem über psychische Beschwerden berichtete und am 12. November 2024 drei Verlaufsberichte zu einer Behandlung wegen (... [einer Hauterkrankung]) einreichte, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2025 (eröffnet am 6. Januar 2025) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 29. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu die Akten), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 18. Februar 2025 eingezahlt worden ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht sowie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, dass jedoch - entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen - der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erkennen ist, nachdem sich der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen zu allen Aspekten seines Gesuches umfassend äussern konnte und auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (vgl. dazu nachfolgend), dass daher die beantragte Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen, weil von ihm keine rechtserhebliche Gefährdungssituation glaubhaft gemacht (Art. 7 AsylG) worden sei, dass es dabei in einer detaillierten Auseinandersetzung aufzeigt, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers mit einer ganzen Reihe von schweren Mängeln behaftet sei, dass die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse zur Mangelhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages - auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann - aufgrund der Aktenlage als durchwegs zutreffend erscheinen und vom Gericht zu bestätigen sind, zumal der Beschwerdeführer diesen auch nichts von Substanz entgegenzusetzen vermag, dass er zwar seine Gesuchsvorbringen nochmals umfassend bekräftig und er sich dabei auch insbesondere darum bemüht, die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorliegen deutlicher Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Sachverhaltsschilderungen zu entkräften, dass aufgrund der Aktenlage jedoch auch für das Gericht kein Anlass zur Annahme besteht, der aus dem frankophonen Gebiet stammende Beschwerdeführer - der weder Englisch spricht noch die lokale Sprache verstanden habe - habe sich aus dem von ihm vorgebrachten Grund im anglophonen Gebiet einer sezessionistischen Gruppierung angeschlossen und als deren Mitglied an verschiedensten Gewaltakten mitgewirkt, worauf er verhaftet und Opfer von schweren Übergriffen seitens der Armee geworden sei, dass seine diesbezüglichen Schilderungen nicht nur mit eklatanten Widersprüchen behaftet, sondern auch ohne Substanz geblieben sind, weshalb mit dem SEM von konstruierten Gesuchsgründen auszugehen ist, dass insbesondere die Schilderungen zu den ausgeführten Aktionen, der an diesen beteiligten Personen sowie der Flucht aus der Polizeihaft derart widersprüchlich ausgefallen sind, dass nicht von tatsächlich Erlebtem ausgegangen werden kann, dass diese Widersprüche sich weder mit Erinnerungslücken noch mit Nervosität oder Missverständnissen anlässlich der Anhörung erklären lassen, dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer nach Aktenlage insbesondere auch weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der aus dem frankophonen Gebiet von Kamerun stammt, welches nicht von den im anglophonen Landesteil herrschenden Unruhen betroffen ist, dass er gleichzeitig nicht nur an seinem Heimatort C._______, sondern auch in E._______, F._______ und G._______ - die alle im frankophonen Gebiet gelegen sind - über persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, womit ihm eine Reintegration in der Heimat ohne weiteres möglich sein dürfte, dass entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen auch kein rechtserheblicher medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss den vorgelegten Arztberichten wegen (... [einer Hauterkrankung]) behandelt worden ist und er sich deswegen wohl auch aktuell in Behandlung befindet, dass jedoch nichts ersichtlich ist, was für einen zwingenden Bedarf an einer weiteren Behandlung der (... [Erkrankung]) in der Schweiz sprechen würde, sondern diese auch in der Heimat erfolgen kann, und - über die blosse Behauptung hinaus - auch nichts ersichtlich ist, was ernsthaft für das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankungslage sprechen würde, dass sich ein Vollzugshindernis auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wunsch nach der Heirat seiner in der Schweiz lebenden Partnerin ergibt, welche angeblich von ihm schwanger sei, dass das Vorbringen zudem als wohl bloss vorgeschoben zu erkennen ist, da der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur Person der angeblichen Partnerin gemacht hat, womit auch nichts ersichtlich gemacht ist, woraus sich allenfalls ein Anwesenheitsrecht ergeben könnte, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 18. Februar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: