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D-6228/2015

D-6228/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-05 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 26. September 2012 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft in E._______ (F._______) und ersuchte um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz für sich, seine Frau und die gemeinsamen Kinder zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Dem Gesuch legte er eine Kopie seines syrischen Reisepasses sowie einen Zivilregisterauszug vom (...) 2012 mit englischer Übersetzung bei. B. Die Beschwerdeführenden, welche in G._______ bei H._______ ihren Wohnsitz hatten, reisten eigens für die Anhörung am 4. Februar 2014 in den F._______. Sie wurden unabhängig voneinander auf der schweizerischen Vertretung in E._______ zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger und sunnitischer Muslim. Er habe mit seiner Familie in I._______ gelebt, wo er eine (...)werkstatt gehabt und als (...) gearbeitet habe. Er sei mit seiner Familie nach H._______ in ein Mietshaus umgezogen, nachdem ihr Haus und die (...)werkstatt im (...) 2011 zerstört worden seien. In H._______ habe er ein Geschäft für (...) eröffnet. An-hänger des Regimes hätten ihn gezwungen, deren Uniformen umsonst zu reinigen, was er verweigert habe. Aus diesem Grund hätten die Regimeanhänger einen Bericht verfasst und ihn und seine Brüder als Regimegegner bezichtigt. Dies habe dazu geführt, dass syrische Sicherheitskräfte bei seinem Bruder eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, anlässlich welcher er und sein Bruder geschlagen worden seien. Der Bruder sei für (...) Tage in Haft genommen worden. Er habe sein Geschäft geschlossen und fortan als Angestellter gearbeitet. Zudem könne sein Kind nicht in die Schule gehen, da es die Sicherheitslage in Syrien nicht zulasse. Seine Familie lebe in ständiger Angst. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und schiitische Muslimin, brachte im Wesentlichen vor, das monatliche Einkommen reiche nicht aus, um die Familie zu versorgen. Die Kinder würden sich insbesondere vor dem Lärm der Flugzeuge und Bomben fürchten. Ferner versuche die al-Nusra-Front die Region von schiitischen Muslimen zu säubern. C. Mit Verfügung vom 4. März 2015 - am 27. August 2015 eröffnet - verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. D. Mit undatierter Eingabe (am 23. September 2015 bei der schweizerischen Vertretung in E._______ eingegangen und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung der Einreise. Als Beweismittel wurden der Beschwerde die Zivilregisterauszüge der Familie sowie der Kinder (jeweils im Original am (...) 2015 in H._______ ausgestellt) mit englischer Übersetzung beigelegt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwer­de­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Da sich die Beschwerdeführenden nach der Anhörung vom 4. Februar 2014 wieder nach Syrien begaben und die Grenze zwischen Syrien und dem F._______ im Januar 2015 offiziell geschlossen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-271/2015 vom 18. Mai 2015 E. 6.5.2 m.w.H.), konnte die angefochtene Verfügung nicht früher als am 27. August 2015 eröffnet werden (vgl. auch Akten SEM A10 bis A12). Mit der Beschwerdeeingabe am 23. September 2015 ist demnach die Frist gewahrt.

E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.

E. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, dass heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 4. März 2015 im Wesentlichen damit, dass die Abklärung des vorliegend rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht erfordere. Vorliegend erweise sich der Sachverhalt nämlich als vollständig erstellt und es könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Gründe würden keinen Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz darstellen. Die geschilderte Kriegssituation in Syrien sei zwar bedauerlich, doch seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hindeuten würden. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen, bei welchen das Haus und die (...)werkstatt in I._______ zerstört worden seien und bei welchen er unter anderem von Regimeanhängern geschlagen worden sei, habe es sich offenbar nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt. Ferner seien in den Akten keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ihm aus dem erwähnten Zwischenfall (Meldung als Regimegegner nach Weigerung, die Uniformen umsonst zu reinigen) einreiserelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erwachsen seien. Die erwähnten Vorkommnisse müssten in den Zusammenhang des syrischen Bürgerkriegs gestellt werden. Folglich sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes nicht gegeben. Da keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen würden und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Gesuche erlaube, würden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Druck auf die Familie habe sich erhöht, da der Beschwerdeführer arbeitslos geworden sei und die Familie inzwischen ein weiteres Kind zu versorgen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Wohnungsmiete zu bezahlen, weshalb die Familie nun im Haus ihrer Verwandten wohne. Es könne den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden, weiterhin in Syrien zu verbleiben.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt die äusserst schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Syrien nicht in Abrede. Vor­aussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist allerdings, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bestehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend indes nicht erfüllt. So ergeben sich weder aus den Protokollen der Anhörungen der Beschwerdeführenden noch aus der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie in Syrien aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zu­gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ohne die gegenwärtige Notlage, in welcher sich die Beschwerdeführenden befinden, zu verkennen, widerspiegeln die geschilderten Ereignisse (Zerstörung von Eigentum, Schikane durch Sicherheitskräfte und Rebellen, Arbeitslosigkeit und Miterleben von Kriegshandlungen sowie Angst, Opfer von Kampfhandlungen oder Übergriffen zu werden) vielmehr eine allgemeine Gefährdungssituation aufgrund des Bürgerkriegs. Im Rahmen des asylrechtlichen Auslandsverfahrens können diese Vorbringen jedoch nicht berücksichtigt werden.

E. 7.2 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das SEM den Beschwer­de­führenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Botschaft in E._______, F._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6228/2015 Urteil vom 5. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), seine Frau B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, c/o Schweizer Botschaft in E._______, F._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 26. September 2012 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft in E._______ (F._______) und ersuchte um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz für sich, seine Frau und die gemeinsamen Kinder zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Dem Gesuch legte er eine Kopie seines syrischen Reisepasses sowie einen Zivilregisterauszug vom (...) 2012 mit englischer Übersetzung bei. B. Die Beschwerdeführenden, welche in G._______ bei H._______ ihren Wohnsitz hatten, reisten eigens für die Anhörung am 4. Februar 2014 in den F._______. Sie wurden unabhängig voneinander auf der schweizerischen Vertretung in E._______ zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger und sunnitischer Muslim. Er habe mit seiner Familie in I._______ gelebt, wo er eine (...)werkstatt gehabt und als (...) gearbeitet habe. Er sei mit seiner Familie nach H._______ in ein Mietshaus umgezogen, nachdem ihr Haus und die (...)werkstatt im (...) 2011 zerstört worden seien. In H._______ habe er ein Geschäft für (...) eröffnet. An-hänger des Regimes hätten ihn gezwungen, deren Uniformen umsonst zu reinigen, was er verweigert habe. Aus diesem Grund hätten die Regimeanhänger einen Bericht verfasst und ihn und seine Brüder als Regimegegner bezichtigt. Dies habe dazu geführt, dass syrische Sicherheitskräfte bei seinem Bruder eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, anlässlich welcher er und sein Bruder geschlagen worden seien. Der Bruder sei für (...) Tage in Haft genommen worden. Er habe sein Geschäft geschlossen und fortan als Angestellter gearbeitet. Zudem könne sein Kind nicht in die Schule gehen, da es die Sicherheitslage in Syrien nicht zulasse. Seine Familie lebe in ständiger Angst. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und schiitische Muslimin, brachte im Wesentlichen vor, das monatliche Einkommen reiche nicht aus, um die Familie zu versorgen. Die Kinder würden sich insbesondere vor dem Lärm der Flugzeuge und Bomben fürchten. Ferner versuche die al-Nusra-Front die Region von schiitischen Muslimen zu säubern. C. Mit Verfügung vom 4. März 2015 - am 27. August 2015 eröffnet - verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. D. Mit undatierter Eingabe (am 23. September 2015 bei der schweizerischen Vertretung in E._______ eingegangen und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung der Einreise. Als Beweismittel wurden der Beschwerde die Zivilregisterauszüge der Familie sowie der Kinder (jeweils im Original am (...) 2015 in H._______ ausgestellt) mit englischer Übersetzung beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwer­de­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da sich die Beschwerdeführenden nach der Anhörung vom 4. Februar 2014 wieder nach Syrien begaben und die Grenze zwischen Syrien und dem F._______ im Januar 2015 offiziell geschlossen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-271/2015 vom 18. Mai 2015 E. 6.5.2 m.w.H.), konnte die angefochtene Verfügung nicht früher als am 27. August 2015 eröffnet werden (vgl. auch Akten SEM A10 bis A12). Mit der Beschwerdeeingabe am 23. September 2015 ist demnach die Frist gewahrt. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 5. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, dass heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 4. März 2015 im Wesentlichen damit, dass die Abklärung des vorliegend rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht erfordere. Vorliegend erweise sich der Sachverhalt nämlich als vollständig erstellt und es könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Gründe würden keinen Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz darstellen. Die geschilderte Kriegssituation in Syrien sei zwar bedauerlich, doch seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hindeuten würden. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen, bei welchen das Haus und die (...)werkstatt in I._______ zerstört worden seien und bei welchen er unter anderem von Regimeanhängern geschlagen worden sei, habe es sich offenbar nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt. Ferner seien in den Akten keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ihm aus dem erwähnten Zwischenfall (Meldung als Regimegegner nach Weigerung, die Uniformen umsonst zu reinigen) einreiserelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erwachsen seien. Die erwähnten Vorkommnisse müssten in den Zusammenhang des syrischen Bürgerkriegs gestellt werden. Folglich sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes nicht gegeben. Da keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen würden und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Gesuche erlaube, würden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung die Asylgesuche abgelehnt. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Druck auf die Familie habe sich erhöht, da der Beschwerdeführer arbeitslos geworden sei und die Familie inzwischen ein weiteres Kind zu versorgen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Wohnungsmiete zu bezahlen, weshalb die Familie nun im Haus ihrer Verwandten wohne. Es könne den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden, weiterhin in Syrien zu verbleiben. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt die äusserst schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Syrien nicht in Abrede. Vor­aussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist allerdings, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bestehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend indes nicht erfüllt. So ergeben sich weder aus den Protokollen der Anhörungen der Beschwerdeführenden noch aus der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie in Syrien aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zu­gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ohne die gegenwärtige Notlage, in welcher sich die Beschwerdeführenden befinden, zu verkennen, widerspiegeln die geschilderten Ereignisse (Zerstörung von Eigentum, Schikane durch Sicherheitskräfte und Rebellen, Arbeitslosigkeit und Miterleben von Kriegshandlungen sowie Angst, Opfer von Kampfhandlungen oder Übergriffen zu werden) vielmehr eine allgemeine Gefährdungssituation aufgrund des Bürgerkriegs. Im Rahmen des asylrechtlichen Auslandsverfahrens können diese Vorbringen jedoch nicht berücksichtigt werden. 7.2 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das SEM den Beschwer­de­führenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Botschaft in E._______, F._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: