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D-6218/2016

D-6218/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...)2015 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ in den Iran. Von dort aus reiste er in die Türkei und schliesslich von Italien aus am 16. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. November 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer - ein Tamile römisch-katholischen Glaubens - ma­chte geltend, aus dem Norden zu stammen und als Verkäufer gearbeitet zu haben. Das Land habe er wegen seiner LTTE-Vergangenheit verlassen müssen. Von 1996 bis 2001 sei er für die Organisation in (...) Funktion tätig gewesen. 2002 bis 2008 habe er sich zusammen mit anderen in einer Gruppe um ökonomisch-logistische Belange gekümmert. Später habe er sich mit den LTTE im C._______ aufgehalten. Bei Bombardierungen seien Angehörige ums Leben gekommen. Auch er sei schwer verletzt worden. Nach der Machtübernahme durch das Militär sei er in ein Spital und danach in ein Flüchtlingslager, wo sich auch seine Familie aufgehalten habe, gebracht worden. Im November 2009 seien sie entlassen worden und hätten fortan in D._______ gelebt. Am (...) November 2014 hätten ihn Personen in einem Geländewagen zu einer Befragung mitgenommen. Er sei verhört und dabei beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Sie hätten ihn aufgefordert, für sie in vermuteten LTTE-Kreisen als Spion zu arbeiten, was er indes abgelehnt habe. Man habe ihn geschlagen und am Kopf verletzt. In der Folge sei er freigelassen worden und habe sich im Spital ärztlich behandeln lassen. Danach sei er noch für einen Tag nach Hause gegangen, in der Folge aber bei einem Bruder und später bei einem Freund wohnhaft gewesen, da er mit weiteren Konflikten verbunden mit der Suche nach ihm zuhause gerechnet habe. Eine solche Suche habe sich dann am (...) April 2015 ereignet. Die Angehörigen hätten den Vorsprechenden mitgeteilt, er habe das Dorf wegen der Arbeit verlassen. Diese hätten gesagt, dass er sich bei ihnen melden müsse. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. B. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2016 brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft Probleme bekommen zu haben. Im Jahr 1996 sei er durch die Organisation zwangsrekrutiert worden. 2002 habe er die LTTE verlassen können und fortan in einem Hilfswerk der Organisation gearbeitet. Im Flüchtlingslager sei er 2009 zu den LTTE-Aktivitäten befragt worden. Die Polizeiarbeit habe er verschwiegen. Am erwähnten (...) November 2014 hätten ihn Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und misshandelt. Er habe seine eigentliche LTTE-Mitgliedschaft nicht zugegeben, aber eingestanden, dass er seit 2002 für die Organisation tätig gewesen sei. Auch habe er dargelegt, dass zwei Brüder bei den LTTE aktiv gewesen seien. Im Gegensatz zu ihm seien sie in der Folge rehabilitiert worden. Nach der Haftentlassung sei er immer noch im Fokus des CID gestanden, habe aber nicht mehr zuhause gelebt. Seine Angehörigen seien wegen der Probleme mit dem CID mittlerweile umgezogen. Am neuen Wohnort sei sein Vater am (...) Juli 2016 vom CID zu seinem Sohn befragt worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er gravierende Probleme. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Todesscheine von Angehörigen und Identitätsdokumente zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelverzeichnis A 16). C. Mit Verfügung vom 8. September 2016 - eröffnet am 12. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Vorfall vom (...) November 2014 für unglaubhaft. Die Anzahl der ihn mitnehmenden Personen habe er nicht übereinstimmend angegeben (drei gemäss BzP; vier gemäss Anhörung). Laut Ausführungen in der BzP sei er einmal verhört und dazu in einen anderen Raum gebracht worden. Dem Anhörungsprotokoll sei aber zu entnehmen, dass man ihn zweimal verhört habe, wobei er nicht geltend mache, dazu in einen anderen Raum gebracht worden zu sein. Ferner habe er in der BzP ausgeführt, von einer Person geschlagen worden zu sein, derweil ihn gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung alle vier geschlagen hätten. Hinzu komme, dass er die in der BzP geltend gemachte spitalärztliche Behandlung im Rahmen der Anhörung vorerst nicht geschildert habe. Erst auf Nachfragen habe er sich dazu geäussert, was aber befremde, da es sich in Anbetracht seiner Narbe um eine gravierende Blutung gehandelt haben dürfte. Entsprechend müsse in Betracht gezogen werden, dass die Narbe nicht auf eine Verletzung im geltend gemachten Kontext zurückzuführen sei. Zudem habe er die Aufforderung, für die Sicherheitskräfte als Spion zu arbeiten, bei der Anhörung nicht mehr erwähnt, was die Glaubhaftigkeit dieses Vorkommnisses beeinträchtige. Schliesslich falle ins Gewicht, dass er die Haft auch anlässlich der Anhörung ohne überzeugende Realkennzeichen und nicht hinreichend substanziiert zu Protokoll gegeben habe. Zusammenfassend könnten die angebliche Festnahme vom (...). November 2014 und die damit verbundenen nachträglichen Massnahmen der Sicherheitskräfte nicht geglaubt werden. Obwohl der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Ende des Krieges bis zur Ausreise im Jahr 2015 keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, sei aufgrund seines Persönlichkeitsprofils, das heisst der Aktivitäten für die LTTE und der damit verbundenen Gefährdung, aber davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht habe, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu erleiden. Er erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft. Die relevante Bedrohungslage habe er aber erst durch seine Ausreise geschaffen, weshalb lediglich subjektive Nachfluchtgründe bestünden und eine Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen sei. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die (bereits erfolgte) Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Rekurs machte er geltend, dass ihn vier Angehörige des CID abgeholt hätten. Einer sei im Wagen geblieben und drei seien ausgestiegen, was die unterschiedliche Angabe der Anzahl der Vorsprechenden erkläre. Dass er den Wechsel des Verhörraums und den Spitalbesuch nach der Entlassung nicht mehr geschildert habe, sei insofern nicht gravierend, als er diese Sachverhaltsdetails bei der Anhörung zu erwähnen vergessen habe. Aufgrund der Gewaltsituation sei er ferner nicht in der Lage gewesen, genau anzugeben, wer und wie viele Personen ihn beim Verhör geschlagen hätten. Dies habe er bei der Anhörung deutlich zu Protokoll gegeben. Im Übrigen habe er die Kopfwunde nur kurz im Spital behandeln lassen, weil er nach dem Verhör möglichst schnell seine Angehörigen über das Vorgefallene und die auch ihnen drohende Verfolgung habe informieren wollen. Die Zweifel des SEM, dass die Wunde beim Verhör entstanden sei, erschienen demzufolge als unberechtigt. Seine Frau und die Kinder könnten vor Ort nicht in Ruhe leben, da die Sicherheitskräfte immer wieder nach ihm fragen würden. Er sei traumatisiert und leide an behandlungsbedürften medizinischen Beschwerden. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdefüh­renden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 4 Das SEM ging im angefochtenen Entscheid offensichtlich davon aus, dass die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen sei. Diese Sichtweise ist zu teilen. Er war in der Lage, seine diesbezüglichen Funktionen und Aktivitäten ausführlich und nachvollziehbar zu schildern (vgl. A 15/21 Antworten 95 ff.). Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach der 2009 erfolgten Entlassung aus dem Flüchtlingslager vorerst offenbar ohne relevante (para)staatliche Verfolgung in D._______ leben konnte, und zwar bis zum November 2014. Den Vorfall vom (...). November 2014, bei welchem er vom CID abgeholt, verhört und misshandelt worden sei, erachtet das SEM demgegenüber für unglaubhaft. Auch die für den Folgezeitraum geltend gemachten Nachforschungen unter Einbezug von Angehörigen glaubt die Vorinstanz nicht. Der Beschwerdeführer war aber in der Lage, seine Mitnahme anlässlich der BzP und der Anhörung in den wesentlichen Punkten übereinstimmend zu schildern. Sowohl das Datum wie auch die Dauer, die gestellten Fragen der Sicherheitskräfte, seine Antworten, die erlittenen Misshandlungen und die Umstände der Entlassung weisen keine signifikanten Abweichungen auf. Der Vorhalt, er habe die Haft auch anlässlich der Anhörung ohne überzeugende Realkennzeichen und nicht hinreichend substanziiert zu Protokoll gegeben, überzeugt nicht. Vielmehr beantwortete er auch Nachfragen zum Geschehenen angemessen detailliert und erweckte so nicht den Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts (vgl. A 15/21 Antworten 39 ff.). Beispielsweise verdeutlichte er, dass er beim Verhör nicht ausführlich zu seinen Brüdern befragt worden sei, da diese - im Gegensatz zu ihm - an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen hätten. Im Weiteren vermochte er auch den Ablauf der Verhöre detailliert und nachvollziehbar darzulegen. Die vom SEM erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente betreffen nicht die obenerwähnten Kernpunkte und sind in der Rechtsschrift grundsätzlich zutreffend für nicht relevant bezeichnet worden. Die Vorinstanz verzichtete in der Vernehmlassung darauf, sich mit den nachvollziehbaren Erklärungen des Beschwerdeführers zu befassen. Die Relevanz der Abweichungen in den Aussagen ist im Übrigen auch insofern zu relativieren, als die BzP grundsätzlich lediglich einen summarischen Charakter aufweist und die Anhörung erst neun Monate nach der Befragung stattfand. Dass eine Person, welche eine Nacht lang durch die Sicherheitskräfte festgehalten und misshandelt wurde, zwei Jahre nach dem Erlebten sämtliche Details übereinstimmend schildert, konnte mithin nicht erwartet werden. Vielmehr hätte eine absolute Übereinstimmung allenfalls auch als Indiz für einen auswendig gelernten Sachverhaltsvortrag gewertet werden müssen.

E. 4.1 Zusammenfassend ist entgegen den Erwägungen des SEM glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit 2014 aus ermittlungstaktischen Gründen ins Visier der Sicherheitskräfte geriet, den Wohnort verliess und Angehörige in der Folge seinetwegen befragt wurden. Die offenbar legale Ausreise vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2).

E. 5 Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. E. 8.5.3).

E. 6.1 Das SEM hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr begründete Furcht, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Eine weitergehende Analyse des Risikoprofils kann mithin unterbleiben. Hingegen wurde die Asylgewährung gestützt auf Art. Art. 54 AsylG verweigert.

E. 6.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer jedoch gelungen, die Haft vom November 2014 glaubhaft zu machen. Auch eine erneute Festnahme verbunden mit Haft und Misshandlungen konnte im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielgerichtetheit und Verfolgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge ist entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise von asylrelevanten Vorfluchtgründen beziehungsweise einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen auszugehen. Die Asylgewährung wurde zu Unrecht verweigert.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die Anforderungen für die Asylgewährung erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann da­von abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der fehlenden Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dürften keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6218/2016 plo Urteil vom 23. November 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...)2015 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ in den Iran. Von dort aus reiste er in die Türkei und schliesslich von Italien aus am 16. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. November 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer - ein Tamile römisch-katholischen Glaubens - ma­chte geltend, aus dem Norden zu stammen und als Verkäufer gearbeitet zu haben. Das Land habe er wegen seiner LTTE-Vergangenheit verlassen müssen. Von 1996 bis 2001 sei er für die Organisation in (...) Funktion tätig gewesen. 2002 bis 2008 habe er sich zusammen mit anderen in einer Gruppe um ökonomisch-logistische Belange gekümmert. Später habe er sich mit den LTTE im C._______ aufgehalten. Bei Bombardierungen seien Angehörige ums Leben gekommen. Auch er sei schwer verletzt worden. Nach der Machtübernahme durch das Militär sei er in ein Spital und danach in ein Flüchtlingslager, wo sich auch seine Familie aufgehalten habe, gebracht worden. Im November 2009 seien sie entlassen worden und hätten fortan in D._______ gelebt. Am (...) November 2014 hätten ihn Personen in einem Geländewagen zu einer Befragung mitgenommen. Er sei verhört und dabei beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Sie hätten ihn aufgefordert, für sie in vermuteten LTTE-Kreisen als Spion zu arbeiten, was er indes abgelehnt habe. Man habe ihn geschlagen und am Kopf verletzt. In der Folge sei er freigelassen worden und habe sich im Spital ärztlich behandeln lassen. Danach sei er noch für einen Tag nach Hause gegangen, in der Folge aber bei einem Bruder und später bei einem Freund wohnhaft gewesen, da er mit weiteren Konflikten verbunden mit der Suche nach ihm zuhause gerechnet habe. Eine solche Suche habe sich dann am (...) April 2015 ereignet. Die Angehörigen hätten den Vorsprechenden mitgeteilt, er habe das Dorf wegen der Arbeit verlassen. Diese hätten gesagt, dass er sich bei ihnen melden müsse. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. B. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2016 brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft Probleme bekommen zu haben. Im Jahr 1996 sei er durch die Organisation zwangsrekrutiert worden. 2002 habe er die LTTE verlassen können und fortan in einem Hilfswerk der Organisation gearbeitet. Im Flüchtlingslager sei er 2009 zu den LTTE-Aktivitäten befragt worden. Die Polizeiarbeit habe er verschwiegen. Am erwähnten (...) November 2014 hätten ihn Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und misshandelt. Er habe seine eigentliche LTTE-Mitgliedschaft nicht zugegeben, aber eingestanden, dass er seit 2002 für die Organisation tätig gewesen sei. Auch habe er dargelegt, dass zwei Brüder bei den LTTE aktiv gewesen seien. Im Gegensatz zu ihm seien sie in der Folge rehabilitiert worden. Nach der Haftentlassung sei er immer noch im Fokus des CID gestanden, habe aber nicht mehr zuhause gelebt. Seine Angehörigen seien wegen der Probleme mit dem CID mittlerweile umgezogen. Am neuen Wohnort sei sein Vater am (...) Juli 2016 vom CID zu seinem Sohn befragt worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er gravierende Probleme. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Todesscheine von Angehörigen und Identitätsdokumente zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelverzeichnis A 16). C. Mit Verfügung vom 8. September 2016 - eröffnet am 12. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Vorfall vom (...) November 2014 für unglaubhaft. Die Anzahl der ihn mitnehmenden Personen habe er nicht übereinstimmend angegeben (drei gemäss BzP; vier gemäss Anhörung). Laut Ausführungen in der BzP sei er einmal verhört und dazu in einen anderen Raum gebracht worden. Dem Anhörungsprotokoll sei aber zu entnehmen, dass man ihn zweimal verhört habe, wobei er nicht geltend mache, dazu in einen anderen Raum gebracht worden zu sein. Ferner habe er in der BzP ausgeführt, von einer Person geschlagen worden zu sein, derweil ihn gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung alle vier geschlagen hätten. Hinzu komme, dass er die in der BzP geltend gemachte spitalärztliche Behandlung im Rahmen der Anhörung vorerst nicht geschildert habe. Erst auf Nachfragen habe er sich dazu geäussert, was aber befremde, da es sich in Anbetracht seiner Narbe um eine gravierende Blutung gehandelt haben dürfte. Entsprechend müsse in Betracht gezogen werden, dass die Narbe nicht auf eine Verletzung im geltend gemachten Kontext zurückzuführen sei. Zudem habe er die Aufforderung, für die Sicherheitskräfte als Spion zu arbeiten, bei der Anhörung nicht mehr erwähnt, was die Glaubhaftigkeit dieses Vorkommnisses beeinträchtige. Schliesslich falle ins Gewicht, dass er die Haft auch anlässlich der Anhörung ohne überzeugende Realkennzeichen und nicht hinreichend substanziiert zu Protokoll gegeben habe. Zusammenfassend könnten die angebliche Festnahme vom (...). November 2014 und die damit verbundenen nachträglichen Massnahmen der Sicherheitskräfte nicht geglaubt werden. Obwohl der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Ende des Krieges bis zur Ausreise im Jahr 2015 keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, sei aufgrund seines Persönlichkeitsprofils, das heisst der Aktivitäten für die LTTE und der damit verbundenen Gefährdung, aber davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht habe, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu erleiden. Er erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft. Die relevante Bedrohungslage habe er aber erst durch seine Ausreise geschaffen, weshalb lediglich subjektive Nachfluchtgründe bestünden und eine Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen sei. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die (bereits erfolgte) Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Rekurs machte er geltend, dass ihn vier Angehörige des CID abgeholt hätten. Einer sei im Wagen geblieben und drei seien ausgestiegen, was die unterschiedliche Angabe der Anzahl der Vorsprechenden erkläre. Dass er den Wechsel des Verhörraums und den Spitalbesuch nach der Entlassung nicht mehr geschildert habe, sei insofern nicht gravierend, als er diese Sachverhaltsdetails bei der Anhörung zu erwähnen vergessen habe. Aufgrund der Gewaltsituation sei er ferner nicht in der Lage gewesen, genau anzugeben, wer und wie viele Personen ihn beim Verhör geschlagen hätten. Dies habe er bei der Anhörung deutlich zu Protokoll gegeben. Im Übrigen habe er die Kopfwunde nur kurz im Spital behandeln lassen, weil er nach dem Verhör möglichst schnell seine Angehörigen über das Vorgefallene und die auch ihnen drohende Verfolgung habe informieren wollen. Die Zweifel des SEM, dass die Wunde beim Verhör entstanden sei, erschienen demzufolge als unberechtigt. Seine Frau und die Kinder könnten vor Ort nicht in Ruhe leben, da die Sicherheitskräfte immer wieder nach ihm fragen würden. Er sei traumatisiert und leide an behandlungsbedürften medizinischen Beschwerden. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdefüh­renden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. Das SEM ging im angefochtenen Entscheid offensichtlich davon aus, dass die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen sei. Diese Sichtweise ist zu teilen. Er war in der Lage, seine diesbezüglichen Funktionen und Aktivitäten ausführlich und nachvollziehbar zu schildern (vgl. A 15/21 Antworten 95 ff.). Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach der 2009 erfolgten Entlassung aus dem Flüchtlingslager vorerst offenbar ohne relevante (para)staatliche Verfolgung in D._______ leben konnte, und zwar bis zum November 2014. Den Vorfall vom (...). November 2014, bei welchem er vom CID abgeholt, verhört und misshandelt worden sei, erachtet das SEM demgegenüber für unglaubhaft. Auch die für den Folgezeitraum geltend gemachten Nachforschungen unter Einbezug von Angehörigen glaubt die Vorinstanz nicht. Der Beschwerdeführer war aber in der Lage, seine Mitnahme anlässlich der BzP und der Anhörung in den wesentlichen Punkten übereinstimmend zu schildern. Sowohl das Datum wie auch die Dauer, die gestellten Fragen der Sicherheitskräfte, seine Antworten, die erlittenen Misshandlungen und die Umstände der Entlassung weisen keine signifikanten Abweichungen auf. Der Vorhalt, er habe die Haft auch anlässlich der Anhörung ohne überzeugende Realkennzeichen und nicht hinreichend substanziiert zu Protokoll gegeben, überzeugt nicht. Vielmehr beantwortete er auch Nachfragen zum Geschehenen angemessen detailliert und erweckte so nicht den Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts (vgl. A 15/21 Antworten 39 ff.). Beispielsweise verdeutlichte er, dass er beim Verhör nicht ausführlich zu seinen Brüdern befragt worden sei, da diese - im Gegensatz zu ihm - an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen hätten. Im Weiteren vermochte er auch den Ablauf der Verhöre detailliert und nachvollziehbar darzulegen. Die vom SEM erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente betreffen nicht die obenerwähnten Kernpunkte und sind in der Rechtsschrift grundsätzlich zutreffend für nicht relevant bezeichnet worden. Die Vorinstanz verzichtete in der Vernehmlassung darauf, sich mit den nachvollziehbaren Erklärungen des Beschwerdeführers zu befassen. Die Relevanz der Abweichungen in den Aussagen ist im Übrigen auch insofern zu relativieren, als die BzP grundsätzlich lediglich einen summarischen Charakter aufweist und die Anhörung erst neun Monate nach der Befragung stattfand. Dass eine Person, welche eine Nacht lang durch die Sicherheitskräfte festgehalten und misshandelt wurde, zwei Jahre nach dem Erlebten sämtliche Details übereinstimmend schildert, konnte mithin nicht erwartet werden. Vielmehr hätte eine absolute Übereinstimmung allenfalls auch als Indiz für einen auswendig gelernten Sachverhaltsvortrag gewertet werden müssen. 4.1 Zusammenfassend ist entgegen den Erwägungen des SEM glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit 2014 aus ermittlungstaktischen Gründen ins Visier der Sicherheitskräfte geriet, den Wohnort verliess und Angehörige in der Folge seinetwegen befragt wurden. Die offenbar legale Ausreise vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2).

5. Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. E. 8.5.3). 6. 6.1 Das SEM hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr begründete Furcht, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Eine weitergehende Analyse des Risikoprofils kann mithin unterbleiben. Hingegen wurde die Asylgewährung gestützt auf Art. Art. 54 AsylG verweigert. 6.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer jedoch gelungen, die Haft vom November 2014 glaubhaft zu machen. Auch eine erneute Festnahme verbunden mit Haft und Misshandlungen konnte im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielgerichtetheit und Verfolgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge ist entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise von asylrelevanten Vorfluchtgründen beziehungsweise einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen auszugehen. Die Asylgewährung wurde zu Unrecht verweigert.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die Anforderungen für die Asylgewährung erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann da­von abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der fehlenden Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dürften keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: