Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 17. Oktober 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 23. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im (...) vom 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 23. September 2009 direkt zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er stamme aus einer (...) in C._______ und habe mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ (Jaffna District) gewohnt. Er sei bis zum 20. Juni 2006 zur Schule gegangen. An diesem Tag hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eine Propagandaveranstaltung, organisiert von der (...), durchgeführt und hierbei ihn, zusammen mit etwa 40 bis 50 anderen Personen, zum Absolvieren eines Trainingscamps gezwungen. Man habe sie nach E._______ in ein Camp gebracht. Er habe mit den anderen zusammen auf einem Spielplatz in F._______ ein vierzehntägiges Training absolvieren müssen. Später seien sie an verschiedene Orte verteilt worden. Er habe sich geweigert, ein Waffentraining zu machen und aus dem Grund, und da er klein gewesen sei, statt einer Waffe einen Stock bekommen und habe rennen müssen. Er habe nach dem Renntraining auch Gräben ausheben und Bäume fällen müssen für zu errichtende Stützpunkte und mit dem Fahrrad Essen zu anderen Camps gebracht. Wenn er dem Training oder den Arbeiten nicht nachgekommen sei, sei er geschlagen worden. Er habe eine LTTE-Uniform getragen, aber nicht an Kämpfen teilnehmen müssen. Gegen seinen Willen sei er bei der LTTE festgehalten worden und habe eigentlich zu seinen Eltern zurückgewollt. Etwa im Juni 2008 habe er erst die Flucht ergreifen können. Er sei bei einem Velo-Transport von Lebensmitteln in ein anderes Camp zu seinem Onkel nach G._______ und von dort weiter in seinen Heimatort geflohen. Seine Mutter habe ihn aus Angst vor Entdeckung zu einem Nachbarhaus geschickt. Gleichentags hätten ihn Soldaten der sri-lankischen Armee im Nachbarhaus bei einer Razzia gewaltsam festgenommen. Während dreieinhalb Monaten sei er in drei verschiedenen Camps der Armee festgehalten worden, zuerst zwei Monate im Camp (...), dann etwa einen Monat lang in (...), zuletzt etwa zwei Wochen im (...), wo die Geheimdienste der Armee gewesen seien. Er sei über die Art des Trainings bei der LTTE und die Trainingsorte befragt und hierbei auf verschiedene Arten gefoltert worden. Seine Mutter habe einen Priester eingeschaltet und sei mit diesem von Camp zu Camp gegangen, weshalb man ihn immer wieder in andere Camps verlegt und schliesslich wegen der Intervention des Priesters freigelassen habe, mit der Auflage, sich täglich morgens und nachmittags im (...) zu melden. Der Meldepflicht sei er rund vierzehn Tage nachgekommen und hierbei jedes Mal grundlos geschlagen worden. Vor diesem Hintergrund habe seine Mutter seine Ausreise nach Colombo und von dort nach Europa organisiert. In der Unterkunft in Colombo, wo er sich zwei bis drei Tage aufgehalten habe, habe das Militär immer wieder Razzien gemacht, denen er habe ausweichen können. Nach seiner Ausreise hätten Soldaten einige Male bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und hierbei seine Eltern bedroht. Hinsichtlich der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten (Schreiben eines Priesters vom 30. Dezember 2008, Schreiben eines Priesters vom 2. Januar 2009, Schreiben eines Schulleiters vom 14. November 2008, Kopie einer Trainings-Bestätigung der LTTE vom 21. Juni 2006, Schreiben eines Priesters vom 30. September 2009). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 - eröffnet am 19. Oktober 2011 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Wegen offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen einzugehen. Unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 wurde ausgeführt, dass nach der vernichtenden Niederlage der LTTE diese Organisation über keine handlungsfähige Struktur mehr verfüge. Die LTTE stelle damit für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Der Einfluss bewaffneter Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit solchen Gruppierung bestünden keine. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen von den zuständigen Behörden geahndet. Auch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er sei von dieser Organisation im Jahre 2006 lediglich gezwungen worden, ein Training zu absolvieren und beim Bau von Bunkern und Gräben sowie beim Transport von Lebensmitteln zu helfen, was ein Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen ihn im Zusammenhang mit einem allfälligen Wiedererstarken der LTTE unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die Passausstellung im Jahre 2008 in Colombo und die anschliessende Ausreise über den Flughafen nach seiner Freilassung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte mache deutlich, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft der aktiven Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei. Angesichts seines fehlenden politischen Profils seien asylrelevante Schwierigkeiten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden zu belegen. Sie würden sich auf die als asylrechtlich unbeachtlich gewerteten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Die Schreiben der Priester seien oberflächlich und allgemein gehalten, ohne direkten Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse. Die Kopie der LTTE-Bestätigung gebe bloss Auskunft über die Absolvierung eines Trainings, nicht aber über dessen Dauer. Zudem hätten Dokumente dieser Art aufgrund ihrer leichten Beschaffbarkeit nur geringen Beweiswert. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsaspekte wurde - nebst Verweis auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna District stamme. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, sei dort zur Schule gegangen und verfüge über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. C. Mit Eingabe vom 14. November 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte hierbei zahlreiche aktuelle Berichte zur Situation in Sri Lankas aus den Jahren 2010 und 2011 ein. Er liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM beantragen (1). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (2). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (3). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (4 und 5). Bei Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss Rechtsbegehren 1 oder 2 sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen (6). Eventualiter sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen (7). Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen (8). Ferner wurde um Mitteilung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Beibringung von Beweismitteln (u.a. Suche nach dem Beschwerdeführer im Frühjahr 2010 durch den Armeegeheimdienst) sowie zur vorzunehmenden Übersetzung der LTTE Trainingsbestätigung beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM aus verschiedenen Gründen rechtfertige: Zum einen deshalb, weil der Beschwerdeführer zu den aktuellen Ereignissen seit seiner Anhörung vom 23. September 2009, über zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung, nie angehört worden sei, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. Zentrale Sachverhaltsfragen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges seien ungeklärt geblieben. Auch die Ausführungen des BFM zu vermeintlich stattfindender Schutzgewährung bei paramilitärischen Übergriffen im Norden und Osten Sri Lankas seien wahrheitswidrig und rechtfertigten eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Ebenso sei eine solche gerechtfertigt wegen der vom BFM fälschlicherweise vorgenommenen Differenzierung zwischen LTTE-Kaderpersonen und LTTE-Hilfspersonen bei Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Risikoprofils. Die Annahme des BFM, der Beschwerdeführer könne angesichts der Ausstellung eines Reisepasses und der problemlosen Ausreise mit diesem Reisepass nicht tatsächlich von den Behörden gesucht worden sein, stelle auch eine falsche Lagebeurteilung dar. Wie aus einem Bericht der British High Commission hervorgehe, geschehe es täglich, dass die Kontrollen der Immigrationsbehörden mittels Bestechungen umgangen würden. So sei dies auch im Falle des Beschwerdeführers geschehen. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgesagt, was das BFM übersehen habe, dass er nicht wisse, ob der Reisepass echt gewesen sei. Der Schlepper habe ihn besorgt. Das BFM habe also auch diesbezüglich eine unkorrekte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen. Auch die Sachverhaltsabklärungen zur grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Norden und Osten des Landes seien falsch und rechtfertigten eine Rückweisung. Zudem habe es das BFM trotz der Schilderungen massiver Folter durch den Beschwerdeführer unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten zur Abklärung der psychischen Folgen der Folter erstellen zu lassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu den aktuellen Entwicklungen im Heimatland befragt worden sei, die letzte Befragung zwei Jahre her sei und er hierbei auch nicht zu allen relevanten Elementen befragt worden sei, verletzte zudem das Recht auf vorgängige Stellungnahme und damit das rechtliche Gehör, was ebenfalls eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige. Das BFM habe im Zusammenhang mit den Länderinformationen die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, da es keine gründliche und eingehende Lageanalyse und keine Offenlegung der Informationsgewinnung geboten habe, sondern lediglich nicht belegte und unüberprüfbare Behauptungen aufgestellt habe, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten. Ohne Kenntnis der Grundlagen des Entscheids sei eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde so nicht möglich. Im Rahmen der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung werde beantragt, das BFM anzuweisen, seine Länderinformationen offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt werden könne, werde beantragt, dass die nicht genannten, aber vom BFM verwendeten Länderinformationen offengelegt würden, bei Einräumung einer Frist zur Stellungnahme. Die Länderinformationen würden die entscheidrelevante Frage der Lagebeurteilung im Norden und Osten Sri Lankas betreffen. Die Lageeinschätzung des BFM bezüglich des Nordens Sri Lankas, der Rolle von Paramilitärs und der Beurteilung der Risikoprofile der LTTE-Verdächtigten widerspräche der Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäss dem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011, weshalb die Sache zur Vernehmlassung und Wiedererwägung der Verfügung vorzulegen sei. Im Zuge der Neubeurteilung müsse zwingend eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den bisher offengelassenen Punkten erfolgen und die richtige Sachverhaltsabklärung mittels aktueller Länderinformationen sichergestellt werden. Des weiteren müsse dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel gewährt werden. Sollte keine Aufhebung und Rückweisung der Sache ans BFM erfolgen, müsse die vollständige Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung durch das Gericht erfolgen. Die Feststellung der asylrelevanten Gefährdung und der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich auch bereits aus der korrekten Würdigung der aktuellen Beweislage und korrekten rechtlichen Würdigung. Da das BFM sich nicht mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei davon auszugehen, dass es diese als glaubhaft erachte. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Glaubhaftigkeit angezweifelt werden, werde für diesen Fall um die Fristeinräumung zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Aus den Protokollen erschliesse sich die Glaubhaftigkeit der Vorbringen unter anderem angesichts des langen und detaillierten freien Berichts, der genauen Datums- und Ortsangaben und der widerspruchsfreien Schilderung. Entgegen der Ansicht des BFM seien die eingereichten Beweismittel relevant, da sie die Vorbringen stützten. Des weiteren nahm der Rechtsvertreter eine Ergänzung der seines Erachtens nach vom BFM unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich der aktuellen Lage in Sri Lanka und der persönlichen Hintergründe des Beschwerdeführers vor. Es sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer auch im Frühjahr 2010 vom Geheimdienst bei seinen Eltern gesucht worden sei, wie ihm diese telefonisch berichtet hätten. Es werde um Einräumung einer Beweismittelfrist zur Beschaffung von Informationen über das Schicksal seiner Kameraden und seines Vorgesetzten sowie eine Frist zur Einreichung von Informationen über den im April 2009 im Krieg gestorbenen Bruder (LTTE-Mitglied) des Beschwerdeführers erbeten. Hinsichtlich der übrigen Dorfbewohner, die mit ihm rekrutiert worden seien und teilweise in der Schweiz und Kanada als anerkannte Flüchtlinge lebten, versuche er Näheres über deren Verfolgungsgeschehen zu erfahren und ersuche auch dafür um die Gewährung einer entsprechenden Beweismittelfrist, ebenso wie zur Einreichung einer vollständigen professionellen Übersetzung der LTTE-Trainingsübersetzung. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens legte der Rechtsvertreter die Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Grundsatzurteil zu Risikoprofilen von erstens Personen, die im Verdacht zur Verbindung der LTTE stünden und zu zweitens tamilischen Rückkehrenden aus der Schweiz dar und ergänzte diese mit aktuellen Lageeinschätzungen. Der Beschwerdeführer erfülle beide Risikoprofile. Er sei als im Verdacht zur Verbindung zur LTTE stehende Person gemäss Risikoprofil zu beurteilen, da er während etwa zwei Jahren bei der LTTE tätig gewesen sei, auch wenn es sich um blosse Hilfeleistungen und nicht um Kampfhandlungen gehandelt habe, mehrere Monate vom Militär inhaftiert, befragt und gefoltert worden sei, sich der Unterschriftenpflicht entzogen und geflohen sei und auch nach wie vor im Verdacht der LTTE-Unterstützung stehe. Auch für tamilische Rückkehrende sei eine konkrete Gefährdung im Einzelfall nicht ausgeschlossen, je näher die Person in das Umfeld der übrigen, im Grundsatzentscheid skizzierten Risikogruppen gerate. In Ergänzung aktueller Länderinformationen machte der Rechtsvertreter Ausführungen zum Generalverdacht sri-lankischer Behörden gegenüber aus dem Ausland zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern, da es sich um LTTE-Unterstützer handle, und zu der besonderen Überwachung tamilischer Personen im Ausland. Die sri-lankischen Einreisebehörden würden zurückkehrende Exil-Tamilen genauestens überprüfen und für die Dauer der Abklärungen in Haft nehmen. Diese Inhaftierungen könnten sich willkürlich über Monate hinziehen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte mit sich führen. Was mit Personen geschehe, die als LTTE-Unterstützer eingestuft würden, sei unklar. Auch Personen, die nach dem Abschluss der Abklärungen freigelassen worden seien und den Flughafen verlassen dürften, befänden sich noch in Gefahr, asylrelevanten Angriffen paramilitärische Gruppierungen - bei Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates - oder Übergriffen offizieller Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würde, verbunden mit der reellen Gefahr der Folter oder gar Tötung. Auch erfülle der Beschwerdeführer das Risikoprofil gemäss Rechtsprechung des EGMR, weshalb zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gegeben sei. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gab der Rechtsvertreter die Einschätzung des Gerichts aus dem Grundsatzurteil wieder und ergänzte diese mit aktuellen Berichten zur Rechtsunsicherheit in den tamilischen Gebieten und deren zunehmende Militarisierung sowie über die unter Zwang und ungeachtet der Aufhebung des Ausnahmezustandes erfolgende Registrierungspraxis gegenüber der tamilischen Bevölkerung. Der Wegweisungsvollzug des aus dem Norden stammenden Beschwerdeführers sei gemäss Praxis des Gerichts unzumutbar, da es an Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums wie auch an einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo fehle. Zudem sei, wobei die Sachverhaltsabklärung diesbezüglich ausstehe, hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes zu bedenken, dass er Opfer massiver Folterungen geworden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 8. Dezember 2011 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde der verfahrensrechtliche Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Beibringung von Beweismitteln sowie zur vorzunehmenden Übersetzung der LTTE Trainingsbestätigung abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 8. Dezember 2011, erhoben. Dem Rechtsvertreter wurde mitgeteilt, dass sich - vorbehalten unvorhergesehener Umstände - der Spruchkörper vorliegend aus der vorsitzenden Richterin Contessina Theis und den mitwirkenden Richtern Gérard Scherrer und Fulvio Haefeli zusammensetze, denen als Gerichtsschreiber Alfred Weber beigegeben sei. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Beibringung des Arztberichts. G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer zur Beibringung des Arztberichts letztmals Frist bis zum 27. Dezember 2011 gewährt. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht. I. Nebst zahlreicher Dokumente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2012 einen ärztlichen Bericht von H._______, (...), FA (...), B._______, vom 1. Februar 2012 zu den Akten reichen. In der einmaligen Konsultation nach Überweisung durch die Hausärztin habe der Beschwerdeführer auf Schlafstörungen hingewiesen, eine posttraumatische Belastungsstörung habe im Raum gestanden. Der Beginn der Psychotherapie sei zur Beurteilung des psychischen Zustandsbildes abzuwarten. Im Schreiben des Rechtsvertreters vom 13. Februar 2013 wurde neben der Bezugnahme auf das Arztzeugnis bemängelt, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung nicht zum Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2011 geäussert habe. Gleichzeitig wurden Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka gemacht.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Nachfolgend ist zuerst auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beziehungsweise wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen. Angesichts der veränderten Gefährdungssituation seit der letzten Anhörung hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der BFM-Verfügung erneut angehört werden müssen. Auch die vom BFM vorgenommene Lageeinschätzung sei falsch und rechtfertige eine Rückweisung und Neubeurteilung. Sollte keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, sei der Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abzuklären inklusive Anhörung des Beschwerdeführers zur aktuellen Verfolgungssituation. Mit dem Vorwurf, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und das BFM habe sich nicht mit der aktuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, macht er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Anweisung des BFM auf Offenlegung der Herkunftsländerinformationen gestellt. Die fehlende Offenlegung der Informationen zur Lageanalyse stelle ebenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
E. 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.4 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58).
E. 3.5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
E. 3.6 Wie den Befragungs-Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. act. A9, S. 4 ff.). Auch die Hilfswerkvertretung machte keinerlei Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. act. A9, "Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung"). Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise drohende begründete Furcht dar. Allerdings lässt sich den Ausführungen in der Verfügung nicht entnehmen, ob das BFM bei seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht gefährdet sei, die Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka geprüft hat. Dies stellt allerdings keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde möglich war. Auch der Vernehmlassung lässt sich nicht entnehmen, ob das BFM die aktuelle Gefährdungssituation berücksichtigt hat. Zum Vernehmlassungszeitpunkt (13. Januar 2012) hätte von der Vorinstanz allerdings erwartet werden können, auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011, in welchem Gefährdungsprofile von bestimmten Risikoprofilen formuliert sind, Bezug zu nehmen. Schliesslich ist die Vorinstanz (gemäss BVGE 2011/24, Urteil vom 27. Oktober 2011) an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als letzte Instanz gebunden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann allerdings unterbleiben, da dem Beschwerdeführer insgesamt eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde möglich war. Auch ist nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Fakten durch eine erneute Befragung des Beschwerdeführers zum Tragen kommen sollten. Dies vor allem vor dem Hintergrund der ausführlichen Eingaben des Rechtsvertreters mit umfassendes Berichten zur allgemeinen Gefährdungssituation für Tamilen in Sri Lanka. Auch informierte der Rechtsvertreter das Gericht über die zu Hause weitergehende Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitskräfte. Zuletzt ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der im Beschwerdeverfahren viele Gelegenheiten genutzt hat, Berichte zur aktuellen Gefahrensituation für zurückkehrende tamilische Asylsuchende einzureichen, durch die Einschätzung der Vorkommnisse durch das BFM kein Nachteil erwachsen, so dass wegen fehlender Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht und des rechtlichen Gehörs keine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Aufforderung, den Entscheid neu zu fassen, zu erfolgen hat.
E. 3.7 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, ihm alle relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informa-tionsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung erwähnten UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind (so auch im Internet), weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
E. 4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Ergebnis, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat.
E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass das BFM die Asylrelevanz der Vorbringen verneint, hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit aber nur am Rande erwähnt hat, dass wegen offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Es kann damit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem etwa zweijährigem Aufenthalt im Trainingscamp der LTTE, seiner Flucht von dort, der Festnahme durch die sri-lankischen Soldaten und zu den Misshandlungen, denen er während etwa dreieinhalb Monaten in verschiedenen Camps der Armee ausgesetzt gewesen ist, weitgehend schlüssig und plausibel sind. Er konnte konkret und detailliert darlegen, welche Art Training er absolvieren musste und welche Arbeiten er zu verrichten hatte. Auch die eingereichten Bestätigungen und die LTTE-Trainingskarte belegen den Schulabbruch des Beschwerdeführers am 20. Juni 2006 und das anschliessende Absolvieren des LTTE-Trainings. Weiter schilderte er seine Tätigkeiten für die LTTE sowie seine Haft und die dabei erlittenen Folterungen detailliert, in sich kohärent und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Flucht aus dem LTTE-Trainingslager bzw. der Verhaftung durch die Armee hat er sich in Erst- und Zweitbefragung widersprochen, hat er in der Empfangsstellenbefragung von Juni 2007 gesprochen (vgl. act. A1, S. 5), in der Bundesanhörung aber von Juni 2008 als Zeitpunkt der Verhaftung durch das Militär (vgl. act. A9, S. 3), was auch Juni 2008 als Zeitraum der Flucht aus dem Trainingscamp bedeuten würde. Diesem Widerspruch kommt aber vor dem Hintergrund der ansonsten sehr detaillierten und weitgehend identischen Schilderungen der LTTE-Unterstützung und Verhaftung und Misshandlung durch das Militär nur geringe Bedeutung zu. Auch kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er sich, wie er auf Vorhalt in der Bundesanhörung behauptet, vor Aufregung vertan hat (vgl. act. A9, S. 9). Schliesslich hat er bereits in der Erstbefragung ausgesagt, er sei im Juni 2008 durch die Armee verhaftet worden (vgl. act. A1, S. 6). Das BFM hat weder in seiner Verfügung noch in der Vernehmlassung die Verfolgungsvorbringen bestritten. Das BFM hielt in seiner Verfügung allerdings fest, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2008 noch einen Reisepass ausstellen lassen und sei mit diesem ausgereist, weshalb er bereits zu diesem Zeitpunkt von den Behörden nicht mehr ernsthaft der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden sein könne. Der Beschwerdeführer hat jedoch - nach Ansicht des Gerichts zu Recht - darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines Reisepasses und eine problemlose Ausreise noch nicht den Schluss auf eine fehlende Gefährdung zulassen, da die Kontrollen der Immigrationsbehörden problemlos mittels Bestechung umgangen werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer explizit gesagt, dass er nicht wisse, ob der Reisepass echt gewesen sei oder nicht. Diesem Einwand ist zuzustimmen, sagte er bei der Empfangsstellenbefragung doch aus, sein Schlepper habe die Formulare für den Reisepass ausgefüllt und diesen abgeholt. Er wisse nicht, ob der Reisepass echt war oder nicht (vgl. act. A1, S. 4). In der Bundesanhörung merkte er an, "in Sri Lanka könne man alles machen". Sogar einen Reisepass könne er von hier aus auf seinen Namen ausstellen lassen. Der Schlepper habe überall Geld bezahlt, damit keine Probleme entstünden (vgl. act. A10, S. 9). Im Übrigen kann gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reispassinhaber haben. Insbesondere das sogenannte "24-Stundenverfahren" des Passamtes (vgl. Department of Immigration and Emigration Sri Lanka, Issue of passports, http://www.immigration.gov.lk/web/index.php?option=com_content&view=article&id=142&Itemid=191&lang=en#or, abgerufen am 24.08.2012) lässt nämlich nur eine begrenzte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betreffenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit - entgegen der Ansicht des BFM - nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012,E-5274/2008 E. 3.3.2).
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit von vorliegendem glaubhaften Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2006 zusammen mit anderen jungen Männern seines Heimatortes gewaltsam gezwungen, einem Trainingscamp der LTTE beizuwohnen. Hierbei hat er auch eine LTTE-Uniform tragen müssen. Er konnte sich erfolgreich gegen ein Waffentraining wehren, musste aber ein Renntraining machen, Gräben ausheben, Bäume für Stützpunkte fällen etc.. Auch brachte er mit dem Fahrrad Essen zu anderen Camps. Hierbei konnte er im Juni 2008 fliehen, wurde aber gleich darauf im Heimatort bei einer Razzia der Armee festgenommen und während dreieinhalb Monaten in verschiedenen Camps der Armee auf massive Art gefoltert; u.a. wurde er geschlagen, sein Gesicht unter Wasser gedrückt und an den Geschlechtsteilen misshandelt. Durch die von seiner Mutter veranlasste Intervention eines Priesters wurde er schliesslich aus dem Camp der Armee entlassen, im Gegenzug für eine tägliche Meldepflicht. Auch nach seiner Ausreise etwa zwei Wochen später aus Sri Lanka suchten Soldaten noch einige Male bei ihm zu Hause nach ihm und bedrohten hierbei seine Eltern. In der Beschwerde ergänzte der Rechtsvertreter, was angesichts der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen insgesamt auch als glaubhaft erachtet wird, der Beschwerdeführer sei auch noch im Frühjahr 2010 bei seinen Eltern vom Geheimdienst gesucht worden. Durch seinen langen Aufenthalt im LTTE-Trainingscamp geriet der Beschwerdeführer somit ins Visier der Sicherheitskräfte. Das Gericht geht davon aus, dass er, wäre er nicht geflohen, in absehbarer Zeit mit grosser Sicherheit verhaftet und dann wahrscheinlich wieder misshandelt worden wäre, da er wegen seines zweijährigen Trainings bei der LTTE bereits Opfer schwerer Körperverletzungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geworden ist, der ihm auferlegten Meldepflicht nicht mehr nachkam und die Armee ihn nach seiner Ausreise noch intensiv bei seinen Eltern suchte. Somit hatte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen und ist vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist.
E. 5.4 Das Gericht ist sodann entgegen der Auffassung des BFM der Ansicht, dass der Beschwerdeführer angesichts der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes und insbesondere unter Berücksichtigung der in diesem Urteil formulierten und bereits von Beschwerdeseite erwähnten Gefährdungsprofile bestimmter Risikogruppen auch nach Beendigung des Bürgerkrieges insgesamt ein Risikoprofil besitzt, wonach er bei Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen hat.
E. 5.4.1 So hielt das Gericht im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 einleitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1).
E. 5.4.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E.8).
E. 5.4.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
E. 5.4.4 Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an einem LTTE-Training, auch wenn er zu diesem gezwungen wurde, bei dem die Teilnehmenden überdies an Waffen ausgebildet wurden, von den Sicherheitskräften in Camps festgehalten und massiv gefoltert wurde. Auch wenn die Vorinstanz betonte, der Beschwerdeführer sei nie aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen, hielt dies die Sicherheitskräfte nicht von seiner Festnahme, massiver Folter und dem Auferlegen einer Meldepflicht bei der Entlassung aus dem Camp ab. Angesichts dessen, dass er auch nach seiner Ausreise noch wegen Abbruchs der Meldepflicht zu Hause gesucht wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch weiterhin als vermeintlicher LTTE-Unterstützer im Heimatland von den Behörden gesucht wird und er sich Bedrohung und Misshandlung ausgesetzt sähe. Der Behauptung des BFM, da gegen den Beschwerdeführer nicht konsequent behördlich vorgegangen worden sei, würde er nicht mehr im Verdacht der LTTE-Unterstützung stehen, kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Passausstellung ist auf die obere Argumentation zum problemlosen käuflichen Erwerb gefälschter Papiere und der nur begrenzten sicherheitsrelevanten Überprüfung durch das Passamt beim 24-Stunden-Verfahren zu verweisen. Der Behauptung des BFM, er habe nicht mehr im Visier der Behörden gestanden, kann bereits angesichts des Auferlegens der strengen Meldepflicht (zwei Mal am Tag), bei der er jedes Mal Schläge erleiden musste, nicht bejaht werden. Dass der Beschwerdeführer kein aktives oder führendes LTTE-Mitglied gewesen ist, wie das BFM als wenig überzeugendes Argument zur Verneinung der Asylrelevanz vorbrachte, ist angesichts des Verfolgungsinteresses der Sicherheitskräfte ohne Belang. Das Militär wollte von ihm genaue Einzelheiten zum LTTE-Training und zu Trainingsorten wissen. Auch wenn der Beschwerdeführer selber kein Waffentraining erhalten hat, so doch alle anderen aus dem Trainingslager (vgl. act. A9, S. 4). Die Aufgaben, die er dort zu erfüllen hatte, wie Bunker graben und Stützpunkte bauen, dienten zudem Zwecken der Kriegsführung gegen die sri-lankische Armee, weshalb das absolvierte LTTE-Trainingscamp auch nicht als lediglich unbedeutendes Engagement bei der LTTE abgetan werden kann. Als Tamile aus Jaffna würde er zudem bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten (vgl. Rainer Mattern, SFH, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka-Themenpapier", Bern, 22. September 2011). Ohne sri-lankischen Reisepass würde er mit seinem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen von der Einreisebehörde (Department of Immigration, DIE) und der Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department, CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Mit der Feststellung, der Beschwerdeführer spreche tamilisch und komme aus dem Distrikt Jaffna, würde sodann ein Anfangsverdacht bestehen, dass er der LTTE nahesteht. Möglicherweise würde er sodann dem State Intelligence Service (SIS) und/oder dem Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt. Das SIS hat Zugang zu verschiedenen (elektronischen) Registern. Auch wenn der Inhalt dieser Register nicht im Einzelnen bekannt ist, so besteht Kenntnis darüber, dass die dortigen Informationen bis zu sechzig Jahre zurückreichen. Auch finden sich dort anscheinend die Namen von LTTE-Sympathisanten (vgl. Home Office, UK Border Agency, "Sri Lanka- Country of Origin Information (COI) Report", 4. Juli 2011 und Danish Immigration Service " Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka, Report from Danish Immigration Service's fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka. 19 June to 3 July 2010", Kopenhagen, Oktober 2010), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dann seine frühere Tätigkeit für die LTTE ans Tageslicht käme. Als mit der LTTE in Verbindung gebrachte Person würde der Beschwerdeführer verhört und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und misshandelt. Auch nach der Einreise können bei polizeilichen Kontrollen oder an Checkpoints Festnahmen und Bedrohungen erfolgen, auf dem Heimweg oder am Heimatort Übergriffe paramilitärischer Flügel der regierungsnahen tamilischen Parteien. In Kombination erhöhen all die Faktoren zusammen das Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Wiedereinreise in sein Heimatland mit einer eingehenden Prüfung seiner Person und folglich asylrelevanter Bedrohung zu rechnen hätte.
E. 6 Insgesamt ist somit - unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24, Urteil vom 27. Oktober 2011) - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Profil besitzt, aufgrund dessen er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die sri-lankischen Behörden weiterhin als LTTE-Anhänger wahrgenommenen wird und er aufgrund dieses asylrelevanten Risikoprofils einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer ist, nicht zuletzt aufgrund der erlittenen Vorverfolgung, auch heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu attestieren. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM und die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente (u.a. zum Schicksal der Mitrekrutierten und seines Bruders sowie des psychischen Gesundheitszustandes angesichts der erlittenen Folter) und die einzelnen Beweismitteln zur aktuellen Situation in Sri Lanka näher einzugehen.
E. 7 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrundes auch Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG), zumal allein aus seiner Tätigkeit für die LTTE nicht auf eine Handlung zu schliessen ist, welche den Anforderungen an Art. 53 AsylG genügen würde.
E. 8 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 8. Dezember 2011 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.
E. 10 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 11 Mit Einreichung der Beschwerde vom 14. November 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie regelmässig in seinen Rechtsmitteln an das Bundesverwaltungsgericht - den Antrag, ihm im Gutheissungsfall eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen. Hierbei ist anzumerken, dass ihn das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass Kostennoten unaufgefordert und rechtzeitig einzureichen sind und sich das Gericht vorbehalte, solche Prozessanträge in Zukunft nicht mehr zu behandeln. Vorliegend hat es der Rechtsvertreter trotz Kenntnis dieser Praxis unterlassen, eine Kostennote einzureichen, obwohl er dazu nach seiner letzten Eingabe vom 13. Februar 2012 genügend Zeit gehabt hätte. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2000.- zu vergüten.
- Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. - ist ihm zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6208/2011 Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 17. Oktober 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 23. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im (...) vom 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 23. September 2009 direkt zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er stamme aus einer (...) in C._______ und habe mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ (Jaffna District) gewohnt. Er sei bis zum 20. Juni 2006 zur Schule gegangen. An diesem Tag hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eine Propagandaveranstaltung, organisiert von der (...), durchgeführt und hierbei ihn, zusammen mit etwa 40 bis 50 anderen Personen, zum Absolvieren eines Trainingscamps gezwungen. Man habe sie nach E._______ in ein Camp gebracht. Er habe mit den anderen zusammen auf einem Spielplatz in F._______ ein vierzehntägiges Training absolvieren müssen. Später seien sie an verschiedene Orte verteilt worden. Er habe sich geweigert, ein Waffentraining zu machen und aus dem Grund, und da er klein gewesen sei, statt einer Waffe einen Stock bekommen und habe rennen müssen. Er habe nach dem Renntraining auch Gräben ausheben und Bäume fällen müssen für zu errichtende Stützpunkte und mit dem Fahrrad Essen zu anderen Camps gebracht. Wenn er dem Training oder den Arbeiten nicht nachgekommen sei, sei er geschlagen worden. Er habe eine LTTE-Uniform getragen, aber nicht an Kämpfen teilnehmen müssen. Gegen seinen Willen sei er bei der LTTE festgehalten worden und habe eigentlich zu seinen Eltern zurückgewollt. Etwa im Juni 2008 habe er erst die Flucht ergreifen können. Er sei bei einem Velo-Transport von Lebensmitteln in ein anderes Camp zu seinem Onkel nach G._______ und von dort weiter in seinen Heimatort geflohen. Seine Mutter habe ihn aus Angst vor Entdeckung zu einem Nachbarhaus geschickt. Gleichentags hätten ihn Soldaten der sri-lankischen Armee im Nachbarhaus bei einer Razzia gewaltsam festgenommen. Während dreieinhalb Monaten sei er in drei verschiedenen Camps der Armee festgehalten worden, zuerst zwei Monate im Camp (...), dann etwa einen Monat lang in (...), zuletzt etwa zwei Wochen im (...), wo die Geheimdienste der Armee gewesen seien. Er sei über die Art des Trainings bei der LTTE und die Trainingsorte befragt und hierbei auf verschiedene Arten gefoltert worden. Seine Mutter habe einen Priester eingeschaltet und sei mit diesem von Camp zu Camp gegangen, weshalb man ihn immer wieder in andere Camps verlegt und schliesslich wegen der Intervention des Priesters freigelassen habe, mit der Auflage, sich täglich morgens und nachmittags im (...) zu melden. Der Meldepflicht sei er rund vierzehn Tage nachgekommen und hierbei jedes Mal grundlos geschlagen worden. Vor diesem Hintergrund habe seine Mutter seine Ausreise nach Colombo und von dort nach Europa organisiert. In der Unterkunft in Colombo, wo er sich zwei bis drei Tage aufgehalten habe, habe das Militär immer wieder Razzien gemacht, denen er habe ausweichen können. Nach seiner Ausreise hätten Soldaten einige Male bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und hierbei seine Eltern bedroht. Hinsichtlich der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten (Schreiben eines Priesters vom 30. Dezember 2008, Schreiben eines Priesters vom 2. Januar 2009, Schreiben eines Schulleiters vom 14. November 2008, Kopie einer Trainings-Bestätigung der LTTE vom 21. Juni 2006, Schreiben eines Priesters vom 30. September 2009). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 - eröffnet am 19. Oktober 2011 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Wegen offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen einzugehen. Unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 wurde ausgeführt, dass nach der vernichtenden Niederlage der LTTE diese Organisation über keine handlungsfähige Struktur mehr verfüge. Die LTTE stelle damit für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Der Einfluss bewaffneter Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit solchen Gruppierung bestünden keine. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen von den zuständigen Behörden geahndet. Auch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er sei von dieser Organisation im Jahre 2006 lediglich gezwungen worden, ein Training zu absolvieren und beim Bau von Bunkern und Gräben sowie beim Transport von Lebensmitteln zu helfen, was ein Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen ihn im Zusammenhang mit einem allfälligen Wiedererstarken der LTTE unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die Passausstellung im Jahre 2008 in Colombo und die anschliessende Ausreise über den Flughafen nach seiner Freilassung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte mache deutlich, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft der aktiven Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei. Angesichts seines fehlenden politischen Profils seien asylrelevante Schwierigkeiten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden zu belegen. Sie würden sich auf die als asylrechtlich unbeachtlich gewerteten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Die Schreiben der Priester seien oberflächlich und allgemein gehalten, ohne direkten Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse. Die Kopie der LTTE-Bestätigung gebe bloss Auskunft über die Absolvierung eines Trainings, nicht aber über dessen Dauer. Zudem hätten Dokumente dieser Art aufgrund ihrer leichten Beschaffbarkeit nur geringen Beweiswert. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsaspekte wurde - nebst Verweis auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna District stamme. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, sei dort zur Schule gegangen und verfüge über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. C. Mit Eingabe vom 14. November 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte hierbei zahlreiche aktuelle Berichte zur Situation in Sri Lankas aus den Jahren 2010 und 2011 ein. Er liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM beantragen (1). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (2). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (3). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (4 und 5). Bei Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss Rechtsbegehren 1 oder 2 sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen (6). Eventualiter sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen (7). Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen (8). Ferner wurde um Mitteilung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Beibringung von Beweismitteln (u.a. Suche nach dem Beschwerdeführer im Frühjahr 2010 durch den Armeegeheimdienst) sowie zur vorzunehmenden Übersetzung der LTTE Trainingsbestätigung beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM aus verschiedenen Gründen rechtfertige: Zum einen deshalb, weil der Beschwerdeführer zu den aktuellen Ereignissen seit seiner Anhörung vom 23. September 2009, über zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung, nie angehört worden sei, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. Zentrale Sachverhaltsfragen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges seien ungeklärt geblieben. Auch die Ausführungen des BFM zu vermeintlich stattfindender Schutzgewährung bei paramilitärischen Übergriffen im Norden und Osten Sri Lankas seien wahrheitswidrig und rechtfertigten eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Ebenso sei eine solche gerechtfertigt wegen der vom BFM fälschlicherweise vorgenommenen Differenzierung zwischen LTTE-Kaderpersonen und LTTE-Hilfspersonen bei Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Risikoprofils. Die Annahme des BFM, der Beschwerdeführer könne angesichts der Ausstellung eines Reisepasses und der problemlosen Ausreise mit diesem Reisepass nicht tatsächlich von den Behörden gesucht worden sein, stelle auch eine falsche Lagebeurteilung dar. Wie aus einem Bericht der British High Commission hervorgehe, geschehe es täglich, dass die Kontrollen der Immigrationsbehörden mittels Bestechungen umgangen würden. So sei dies auch im Falle des Beschwerdeführers geschehen. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgesagt, was das BFM übersehen habe, dass er nicht wisse, ob der Reisepass echt gewesen sei. Der Schlepper habe ihn besorgt. Das BFM habe also auch diesbezüglich eine unkorrekte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen. Auch die Sachverhaltsabklärungen zur grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Norden und Osten des Landes seien falsch und rechtfertigten eine Rückweisung. Zudem habe es das BFM trotz der Schilderungen massiver Folter durch den Beschwerdeführer unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten zur Abklärung der psychischen Folgen der Folter erstellen zu lassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu den aktuellen Entwicklungen im Heimatland befragt worden sei, die letzte Befragung zwei Jahre her sei und er hierbei auch nicht zu allen relevanten Elementen befragt worden sei, verletzte zudem das Recht auf vorgängige Stellungnahme und damit das rechtliche Gehör, was ebenfalls eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige. Das BFM habe im Zusammenhang mit den Länderinformationen die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, da es keine gründliche und eingehende Lageanalyse und keine Offenlegung der Informationsgewinnung geboten habe, sondern lediglich nicht belegte und unüberprüfbare Behauptungen aufgestellt habe, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten. Ohne Kenntnis der Grundlagen des Entscheids sei eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde so nicht möglich. Im Rahmen der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung werde beantragt, das BFM anzuweisen, seine Länderinformationen offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt werden könne, werde beantragt, dass die nicht genannten, aber vom BFM verwendeten Länderinformationen offengelegt würden, bei Einräumung einer Frist zur Stellungnahme. Die Länderinformationen würden die entscheidrelevante Frage der Lagebeurteilung im Norden und Osten Sri Lankas betreffen. Die Lageeinschätzung des BFM bezüglich des Nordens Sri Lankas, der Rolle von Paramilitärs und der Beurteilung der Risikoprofile der LTTE-Verdächtigten widerspräche der Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäss dem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011, weshalb die Sache zur Vernehmlassung und Wiedererwägung der Verfügung vorzulegen sei. Im Zuge der Neubeurteilung müsse zwingend eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den bisher offengelassenen Punkten erfolgen und die richtige Sachverhaltsabklärung mittels aktueller Länderinformationen sichergestellt werden. Des weiteren müsse dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel gewährt werden. Sollte keine Aufhebung und Rückweisung der Sache ans BFM erfolgen, müsse die vollständige Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung durch das Gericht erfolgen. Die Feststellung der asylrelevanten Gefährdung und der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich auch bereits aus der korrekten Würdigung der aktuellen Beweislage und korrekten rechtlichen Würdigung. Da das BFM sich nicht mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei davon auszugehen, dass es diese als glaubhaft erachte. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Glaubhaftigkeit angezweifelt werden, werde für diesen Fall um die Fristeinräumung zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Aus den Protokollen erschliesse sich die Glaubhaftigkeit der Vorbringen unter anderem angesichts des langen und detaillierten freien Berichts, der genauen Datums- und Ortsangaben und der widerspruchsfreien Schilderung. Entgegen der Ansicht des BFM seien die eingereichten Beweismittel relevant, da sie die Vorbringen stützten. Des weiteren nahm der Rechtsvertreter eine Ergänzung der seines Erachtens nach vom BFM unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich der aktuellen Lage in Sri Lanka und der persönlichen Hintergründe des Beschwerdeführers vor. Es sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer auch im Frühjahr 2010 vom Geheimdienst bei seinen Eltern gesucht worden sei, wie ihm diese telefonisch berichtet hätten. Es werde um Einräumung einer Beweismittelfrist zur Beschaffung von Informationen über das Schicksal seiner Kameraden und seines Vorgesetzten sowie eine Frist zur Einreichung von Informationen über den im April 2009 im Krieg gestorbenen Bruder (LTTE-Mitglied) des Beschwerdeführers erbeten. Hinsichtlich der übrigen Dorfbewohner, die mit ihm rekrutiert worden seien und teilweise in der Schweiz und Kanada als anerkannte Flüchtlinge lebten, versuche er Näheres über deren Verfolgungsgeschehen zu erfahren und ersuche auch dafür um die Gewährung einer entsprechenden Beweismittelfrist, ebenso wie zur Einreichung einer vollständigen professionellen Übersetzung der LTTE-Trainingsübersetzung. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens legte der Rechtsvertreter die Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Grundsatzurteil zu Risikoprofilen von erstens Personen, die im Verdacht zur Verbindung der LTTE stünden und zu zweitens tamilischen Rückkehrenden aus der Schweiz dar und ergänzte diese mit aktuellen Lageeinschätzungen. Der Beschwerdeführer erfülle beide Risikoprofile. Er sei als im Verdacht zur Verbindung zur LTTE stehende Person gemäss Risikoprofil zu beurteilen, da er während etwa zwei Jahren bei der LTTE tätig gewesen sei, auch wenn es sich um blosse Hilfeleistungen und nicht um Kampfhandlungen gehandelt habe, mehrere Monate vom Militär inhaftiert, befragt und gefoltert worden sei, sich der Unterschriftenpflicht entzogen und geflohen sei und auch nach wie vor im Verdacht der LTTE-Unterstützung stehe. Auch für tamilische Rückkehrende sei eine konkrete Gefährdung im Einzelfall nicht ausgeschlossen, je näher die Person in das Umfeld der übrigen, im Grundsatzentscheid skizzierten Risikogruppen gerate. In Ergänzung aktueller Länderinformationen machte der Rechtsvertreter Ausführungen zum Generalverdacht sri-lankischer Behörden gegenüber aus dem Ausland zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern, da es sich um LTTE-Unterstützer handle, und zu der besonderen Überwachung tamilischer Personen im Ausland. Die sri-lankischen Einreisebehörden würden zurückkehrende Exil-Tamilen genauestens überprüfen und für die Dauer der Abklärungen in Haft nehmen. Diese Inhaftierungen könnten sich willkürlich über Monate hinziehen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte mit sich führen. Was mit Personen geschehe, die als LTTE-Unterstützer eingestuft würden, sei unklar. Auch Personen, die nach dem Abschluss der Abklärungen freigelassen worden seien und den Flughafen verlassen dürften, befänden sich noch in Gefahr, asylrelevanten Angriffen paramilitärische Gruppierungen - bei Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates - oder Übergriffen offizieller Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würde, verbunden mit der reellen Gefahr der Folter oder gar Tötung. Auch erfülle der Beschwerdeführer das Risikoprofil gemäss Rechtsprechung des EGMR, weshalb zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gegeben sei. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gab der Rechtsvertreter die Einschätzung des Gerichts aus dem Grundsatzurteil wieder und ergänzte diese mit aktuellen Berichten zur Rechtsunsicherheit in den tamilischen Gebieten und deren zunehmende Militarisierung sowie über die unter Zwang und ungeachtet der Aufhebung des Ausnahmezustandes erfolgende Registrierungspraxis gegenüber der tamilischen Bevölkerung. Der Wegweisungsvollzug des aus dem Norden stammenden Beschwerdeführers sei gemäss Praxis des Gerichts unzumutbar, da es an Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums wie auch an einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo fehle. Zudem sei, wobei die Sachverhaltsabklärung diesbezüglich ausstehe, hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes zu bedenken, dass er Opfer massiver Folterungen geworden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 8. Dezember 2011 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde der verfahrensrechtliche Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Beibringung von Beweismitteln sowie zur vorzunehmenden Übersetzung der LTTE Trainingsbestätigung abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 8. Dezember 2011, erhoben. Dem Rechtsvertreter wurde mitgeteilt, dass sich - vorbehalten unvorhergesehener Umstände - der Spruchkörper vorliegend aus der vorsitzenden Richterin Contessina Theis und den mitwirkenden Richtern Gérard Scherrer und Fulvio Haefeli zusammensetze, denen als Gerichtsschreiber Alfred Weber beigegeben sei. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Beibringung des Arztberichts. G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer zur Beibringung des Arztberichts letztmals Frist bis zum 27. Dezember 2011 gewährt. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht. I. Nebst zahlreicher Dokumente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2012 einen ärztlichen Bericht von H._______, (...), FA (...), B._______, vom 1. Februar 2012 zu den Akten reichen. In der einmaligen Konsultation nach Überweisung durch die Hausärztin habe der Beschwerdeführer auf Schlafstörungen hingewiesen, eine posttraumatische Belastungsstörung habe im Raum gestanden. Der Beginn der Psychotherapie sei zur Beurteilung des psychischen Zustandsbildes abzuwarten. Im Schreiben des Rechtsvertreters vom 13. Februar 2013 wurde neben der Bezugnahme auf das Arztzeugnis bemängelt, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung nicht zum Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2011 geäussert habe. Gleichzeitig wurden Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nachfolgend ist zuerst auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beziehungsweise wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen. Angesichts der veränderten Gefährdungssituation seit der letzten Anhörung hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der BFM-Verfügung erneut angehört werden müssen. Auch die vom BFM vorgenommene Lageeinschätzung sei falsch und rechtfertige eine Rückweisung und Neubeurteilung. Sollte keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, sei der Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abzuklären inklusive Anhörung des Beschwerdeführers zur aktuellen Verfolgungssituation. Mit dem Vorwurf, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und das BFM habe sich nicht mit der aktuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, macht er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Anweisung des BFM auf Offenlegung der Herkunftsländerinformationen gestellt. Die fehlende Offenlegung der Informationen zur Lageanalyse stelle ebenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.4 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). 3.5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). 3.6 Wie den Befragungs-Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. act. A9, S. 4 ff.). Auch die Hilfswerkvertretung machte keinerlei Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. act. A9, "Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung"). Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise drohende begründete Furcht dar. Allerdings lässt sich den Ausführungen in der Verfügung nicht entnehmen, ob das BFM bei seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht gefährdet sei, die Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka geprüft hat. Dies stellt allerdings keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde möglich war. Auch der Vernehmlassung lässt sich nicht entnehmen, ob das BFM die aktuelle Gefährdungssituation berücksichtigt hat. Zum Vernehmlassungszeitpunkt (13. Januar 2012) hätte von der Vorinstanz allerdings erwartet werden können, auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011, in welchem Gefährdungsprofile von bestimmten Risikoprofilen formuliert sind, Bezug zu nehmen. Schliesslich ist die Vorinstanz (gemäss BVGE 2011/24, Urteil vom 27. Oktober 2011) an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als letzte Instanz gebunden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann allerdings unterbleiben, da dem Beschwerdeführer insgesamt eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde möglich war. Auch ist nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Fakten durch eine erneute Befragung des Beschwerdeführers zum Tragen kommen sollten. Dies vor allem vor dem Hintergrund der ausführlichen Eingaben des Rechtsvertreters mit umfassendes Berichten zur allgemeinen Gefährdungssituation für Tamilen in Sri Lanka. Auch informierte der Rechtsvertreter das Gericht über die zu Hause weitergehende Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitskräfte. Zuletzt ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der im Beschwerdeverfahren viele Gelegenheiten genutzt hat, Berichte zur aktuellen Gefahrensituation für zurückkehrende tamilische Asylsuchende einzureichen, durch die Einschätzung der Vorkommnisse durch das BFM kein Nachteil erwachsen, so dass wegen fehlender Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht und des rechtlichen Gehörs keine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Aufforderung, den Entscheid neu zu fassen, zu erfolgen hat. 3.7 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, ihm alle relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informa-tionsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung erwähnten UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind (so auch im Internet), weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Ergebnis, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass das BFM die Asylrelevanz der Vorbringen verneint, hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit aber nur am Rande erwähnt hat, dass wegen offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Es kann damit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem etwa zweijährigem Aufenthalt im Trainingscamp der LTTE, seiner Flucht von dort, der Festnahme durch die sri-lankischen Soldaten und zu den Misshandlungen, denen er während etwa dreieinhalb Monaten in verschiedenen Camps der Armee ausgesetzt gewesen ist, weitgehend schlüssig und plausibel sind. Er konnte konkret und detailliert darlegen, welche Art Training er absolvieren musste und welche Arbeiten er zu verrichten hatte. Auch die eingereichten Bestätigungen und die LTTE-Trainingskarte belegen den Schulabbruch des Beschwerdeführers am 20. Juni 2006 und das anschliessende Absolvieren des LTTE-Trainings. Weiter schilderte er seine Tätigkeiten für die LTTE sowie seine Haft und die dabei erlittenen Folterungen detailliert, in sich kohärent und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Flucht aus dem LTTE-Trainingslager bzw. der Verhaftung durch die Armee hat er sich in Erst- und Zweitbefragung widersprochen, hat er in der Empfangsstellenbefragung von Juni 2007 gesprochen (vgl. act. A1, S. 5), in der Bundesanhörung aber von Juni 2008 als Zeitpunkt der Verhaftung durch das Militär (vgl. act. A9, S. 3), was auch Juni 2008 als Zeitraum der Flucht aus dem Trainingscamp bedeuten würde. Diesem Widerspruch kommt aber vor dem Hintergrund der ansonsten sehr detaillierten und weitgehend identischen Schilderungen der LTTE-Unterstützung und Verhaftung und Misshandlung durch das Militär nur geringe Bedeutung zu. Auch kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er sich, wie er auf Vorhalt in der Bundesanhörung behauptet, vor Aufregung vertan hat (vgl. act. A9, S. 9). Schliesslich hat er bereits in der Erstbefragung ausgesagt, er sei im Juni 2008 durch die Armee verhaftet worden (vgl. act. A1, S. 6). Das BFM hat weder in seiner Verfügung noch in der Vernehmlassung die Verfolgungsvorbringen bestritten. Das BFM hielt in seiner Verfügung allerdings fest, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2008 noch einen Reisepass ausstellen lassen und sei mit diesem ausgereist, weshalb er bereits zu diesem Zeitpunkt von den Behörden nicht mehr ernsthaft der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden sein könne. Der Beschwerdeführer hat jedoch - nach Ansicht des Gerichts zu Recht - darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines Reisepasses und eine problemlose Ausreise noch nicht den Schluss auf eine fehlende Gefährdung zulassen, da die Kontrollen der Immigrationsbehörden problemlos mittels Bestechung umgangen werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer explizit gesagt, dass er nicht wisse, ob der Reisepass echt gewesen sei oder nicht. Diesem Einwand ist zuzustimmen, sagte er bei der Empfangsstellenbefragung doch aus, sein Schlepper habe die Formulare für den Reisepass ausgefüllt und diesen abgeholt. Er wisse nicht, ob der Reisepass echt war oder nicht (vgl. act. A1, S. 4). In der Bundesanhörung merkte er an, "in Sri Lanka könne man alles machen". Sogar einen Reisepass könne er von hier aus auf seinen Namen ausstellen lassen. Der Schlepper habe überall Geld bezahlt, damit keine Probleme entstünden (vgl. act. A10, S. 9). Im Übrigen kann gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reispassinhaber haben. Insbesondere das sogenannte "24-Stundenverfahren" des Passamtes (vgl. Department of Immigration and Emigration Sri Lanka, Issue of passports, http://www.immigration.gov.lk/web/index.php?option=com_content&view=article&id=142&Itemid=191&lang=en#or, abgerufen am 24.08.2012) lässt nämlich nur eine begrenzte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betreffenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit - entgegen der Ansicht des BFM - nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012,E-5274/2008 E. 3.3.2). 5.3 Zusammenfassend ist somit von vorliegendem glaubhaften Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2006 zusammen mit anderen jungen Männern seines Heimatortes gewaltsam gezwungen, einem Trainingscamp der LTTE beizuwohnen. Hierbei hat er auch eine LTTE-Uniform tragen müssen. Er konnte sich erfolgreich gegen ein Waffentraining wehren, musste aber ein Renntraining machen, Gräben ausheben, Bäume für Stützpunkte fällen etc.. Auch brachte er mit dem Fahrrad Essen zu anderen Camps. Hierbei konnte er im Juni 2008 fliehen, wurde aber gleich darauf im Heimatort bei einer Razzia der Armee festgenommen und während dreieinhalb Monaten in verschiedenen Camps der Armee auf massive Art gefoltert; u.a. wurde er geschlagen, sein Gesicht unter Wasser gedrückt und an den Geschlechtsteilen misshandelt. Durch die von seiner Mutter veranlasste Intervention eines Priesters wurde er schliesslich aus dem Camp der Armee entlassen, im Gegenzug für eine tägliche Meldepflicht. Auch nach seiner Ausreise etwa zwei Wochen später aus Sri Lanka suchten Soldaten noch einige Male bei ihm zu Hause nach ihm und bedrohten hierbei seine Eltern. In der Beschwerde ergänzte der Rechtsvertreter, was angesichts der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen insgesamt auch als glaubhaft erachtet wird, der Beschwerdeführer sei auch noch im Frühjahr 2010 bei seinen Eltern vom Geheimdienst gesucht worden. Durch seinen langen Aufenthalt im LTTE-Trainingscamp geriet der Beschwerdeführer somit ins Visier der Sicherheitskräfte. Das Gericht geht davon aus, dass er, wäre er nicht geflohen, in absehbarer Zeit mit grosser Sicherheit verhaftet und dann wahrscheinlich wieder misshandelt worden wäre, da er wegen seines zweijährigen Trainings bei der LTTE bereits Opfer schwerer Körperverletzungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geworden ist, der ihm auferlegten Meldepflicht nicht mehr nachkam und die Armee ihn nach seiner Ausreise noch intensiv bei seinen Eltern suchte. Somit hatte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen und ist vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist. 5.4 Das Gericht ist sodann entgegen der Auffassung des BFM der Ansicht, dass der Beschwerdeführer angesichts der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes und insbesondere unter Berücksichtigung der in diesem Urteil formulierten und bereits von Beschwerdeseite erwähnten Gefährdungsprofile bestimmter Risikogruppen auch nach Beendigung des Bürgerkrieges insgesamt ein Risikoprofil besitzt, wonach er bei Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen hat. 5.4.1 So hielt das Gericht im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 einleitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1). 5.4.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E.8). 5.4.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 5.4.4 Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an einem LTTE-Training, auch wenn er zu diesem gezwungen wurde, bei dem die Teilnehmenden überdies an Waffen ausgebildet wurden, von den Sicherheitskräften in Camps festgehalten und massiv gefoltert wurde. Auch wenn die Vorinstanz betonte, der Beschwerdeführer sei nie aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen, hielt dies die Sicherheitskräfte nicht von seiner Festnahme, massiver Folter und dem Auferlegen einer Meldepflicht bei der Entlassung aus dem Camp ab. Angesichts dessen, dass er auch nach seiner Ausreise noch wegen Abbruchs der Meldepflicht zu Hause gesucht wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch weiterhin als vermeintlicher LTTE-Unterstützer im Heimatland von den Behörden gesucht wird und er sich Bedrohung und Misshandlung ausgesetzt sähe. Der Behauptung des BFM, da gegen den Beschwerdeführer nicht konsequent behördlich vorgegangen worden sei, würde er nicht mehr im Verdacht der LTTE-Unterstützung stehen, kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Passausstellung ist auf die obere Argumentation zum problemlosen käuflichen Erwerb gefälschter Papiere und der nur begrenzten sicherheitsrelevanten Überprüfung durch das Passamt beim 24-Stunden-Verfahren zu verweisen. Der Behauptung des BFM, er habe nicht mehr im Visier der Behörden gestanden, kann bereits angesichts des Auferlegens der strengen Meldepflicht (zwei Mal am Tag), bei der er jedes Mal Schläge erleiden musste, nicht bejaht werden. Dass der Beschwerdeführer kein aktives oder führendes LTTE-Mitglied gewesen ist, wie das BFM als wenig überzeugendes Argument zur Verneinung der Asylrelevanz vorbrachte, ist angesichts des Verfolgungsinteresses der Sicherheitskräfte ohne Belang. Das Militär wollte von ihm genaue Einzelheiten zum LTTE-Training und zu Trainingsorten wissen. Auch wenn der Beschwerdeführer selber kein Waffentraining erhalten hat, so doch alle anderen aus dem Trainingslager (vgl. act. A9, S. 4). Die Aufgaben, die er dort zu erfüllen hatte, wie Bunker graben und Stützpunkte bauen, dienten zudem Zwecken der Kriegsführung gegen die sri-lankische Armee, weshalb das absolvierte LTTE-Trainingscamp auch nicht als lediglich unbedeutendes Engagement bei der LTTE abgetan werden kann. Als Tamile aus Jaffna würde er zudem bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten (vgl. Rainer Mattern, SFH, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka-Themenpapier", Bern, 22. September 2011). Ohne sri-lankischen Reisepass würde er mit seinem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen von der Einreisebehörde (Department of Immigration, DIE) und der Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department, CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Mit der Feststellung, der Beschwerdeführer spreche tamilisch und komme aus dem Distrikt Jaffna, würde sodann ein Anfangsverdacht bestehen, dass er der LTTE nahesteht. Möglicherweise würde er sodann dem State Intelligence Service (SIS) und/oder dem Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt. Das SIS hat Zugang zu verschiedenen (elektronischen) Registern. Auch wenn der Inhalt dieser Register nicht im Einzelnen bekannt ist, so besteht Kenntnis darüber, dass die dortigen Informationen bis zu sechzig Jahre zurückreichen. Auch finden sich dort anscheinend die Namen von LTTE-Sympathisanten (vgl. Home Office, UK Border Agency, "Sri Lanka- Country of Origin Information (COI) Report", 4. Juli 2011 und Danish Immigration Service " Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka, Report from Danish Immigration Service's fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka. 19 June to 3 July 2010", Kopenhagen, Oktober 2010), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dann seine frühere Tätigkeit für die LTTE ans Tageslicht käme. Als mit der LTTE in Verbindung gebrachte Person würde der Beschwerdeführer verhört und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und misshandelt. Auch nach der Einreise können bei polizeilichen Kontrollen oder an Checkpoints Festnahmen und Bedrohungen erfolgen, auf dem Heimweg oder am Heimatort Übergriffe paramilitärischer Flügel der regierungsnahen tamilischen Parteien. In Kombination erhöhen all die Faktoren zusammen das Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Wiedereinreise in sein Heimatland mit einer eingehenden Prüfung seiner Person und folglich asylrelevanter Bedrohung zu rechnen hätte.
6. Insgesamt ist somit - unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24, Urteil vom 27. Oktober 2011) - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Profil besitzt, aufgrund dessen er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die sri-lankischen Behörden weiterhin als LTTE-Anhänger wahrgenommenen wird und er aufgrund dieses asylrelevanten Risikoprofils einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer ist, nicht zuletzt aufgrund der erlittenen Vorverfolgung, auch heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu attestieren. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM und die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente (u.a. zum Schicksal der Mitrekrutierten und seines Bruders sowie des psychischen Gesundheitszustandes angesichts der erlittenen Folter) und die einzelnen Beweismitteln zur aktuellen Situation in Sri Lanka näher einzugehen.
7. Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrundes auch Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG), zumal allein aus seiner Tätigkeit für die LTTE nicht auf eine Handlung zu schliessen ist, welche den Anforderungen an Art. 53 AsylG genügen würde.
8. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 8. Dezember 2011 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.
10. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
11. Mit Einreichung der Beschwerde vom 14. November 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie regelmässig in seinen Rechtsmitteln an das Bundesverwaltungsgericht - den Antrag, ihm im Gutheissungsfall eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen. Hierbei ist anzumerken, dass ihn das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass Kostennoten unaufgefordert und rechtzeitig einzureichen sind und sich das Gericht vorbehalte, solche Prozessanträge in Zukunft nicht mehr zu behandeln. Vorliegend hat es der Rechtsvertreter trotz Kenntnis dieser Praxis unterlassen, eine Kostennote einzureichen, obwohl er dazu nach seiner letzten Eingabe vom 13. Februar 2012 genügend Zeit gehabt hätte. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2000.- zu vergüten.
5. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. - ist ihm zurückzuerstatten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand: