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D-6199/2009

D-6199/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 27. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. März 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 8. April 2008 durch das BFM direkt angehört. Zu den Umständen seiner Einreise und seinem Reiseweg führte er im Wesentlichen aus, er habe seinen Heimatstaat am 18. Februar 2008 verlassen und sei über Italien am 22. Februar 2008 in die Schweiz eingereist. B. Weitere Abklärungen des BFM ergaben jedoch, dass der Beschwerdeführer erstmals am 11. Januar 2008 in der Bundesrepublik Deutschland registriert wurde und seit dem 1. Februar 2008 als ins Ausland verzogen gelte. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei durch die Ausländerbehörde Wiesbaden am 2. Mai 2008 abgelehnt und der Beschwerdeführer am 20. Juni 2009 zur Festnahme zum Zwecke der Ausweisung/Abschiebung ausgeschrieben worden. Im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wurde der Beschwerdeführer am 24. Juli 2009 ergänzend angehört und dabei auch mit dem Abklärungsergebnis und seinem Aufenthalt in Deutschland konfrontiert. Dabei gab er an, er habe die Türkei am 1. Januar 2008 verlassen und sei gleichentags in Deutschland eingereist, was er bisher auf Geheiss des Schleppers hin verheimlicht habe. C. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______. Er und seine Familie seien ebenso wie die anderen Dorfbewohner wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden von den türkischen Sicherheitsbehörden schikaniert und unterdrückt worden. Er selbst sei während seines Studiums in den Jahren 2003 und 2004 mehrmals für zwei bis drei Tage festgenommen worden. Den Entschluss zur Ausreise habe er aber gefasst, nachdem er mit Urteil des Strafgerichts C._______ vom (...[Datum]) wegen Widerstands gegen Beamte im Dienst ungerechtfertigt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Das Urteil stehe im Zusammenhang mit einem Konflikt vom 16. April 2004 mit dem Polizeikommandanten D._______, welcher ihn bereits anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im März 2004 festgenommen habe. Am 16. April 2004 habe sich der Beschwerdeführer mit Kollegen in der Musikbar E._______ aufgehalten, in welcher kurdische Musik gespielt worden sei. Der Kommandant sei gegen Mitternacht zwei Mal im Abstand von etwa einer halben Stunde in die Bar gekommen und habe die Schliessung des Lokals gefordert. Das Lokal sei daraufhin geschlossen worden, weshalb der Beschwerdeführer und sein Kollege F._______ dieses gemeinsam verlassen hätten. Vor der Tür hätten sich der Kommandant und einige Soldaten aufgehalten, mit welchen es in der Folge zu einem Wortwechsel gekommen sei. Er und sein Kollege seien daraufhin festgenommen und auf die Polizeidienststelle in G._______ gebracht worden. Dort habe man ihn während der ganzen Nacht geschlagen und anderntags einen Haftbefehl mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Beamte erlassen. Er sei während 40-42 Tagen im Gefängnis von C._______ inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er geschlagen und gefoltert worden, man habe ihm zudem das Essen entzogen und ihn aufgefordert, sich zur Mitgliedschaft bei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) zu bekennen. Aus der Haft sei er auf Beschluss des Gerichts entlassen worden, da die vom Kommandanten aufgebotenen Zeugen für den Vorfall vor Gericht nicht glaubwürdig gewesen seien. Er könne nicht sagen, warum er trotzdem im (...[Monat]) 2007 vom Gericht verurteilt worden sei, er vermute aber, dass der Fall von einem anderen Richter weitergeführt worden sei. Das Urteil stütze sich auf die wahrheitswidrigen Aussagen des Kommandanten und seiner Zeugen. Er selbst sei zum Hergang an besagtem Abend nie richtig befragt worden. Der Beschwerdeführer führte überdies aus, ein Cousin, welcher sich der PKK angeschlossen gehabt habe, sei im Jahr 1993 bei einem Gefecht mit dem türkischen Militär ums Leben gekommen. Seine Familie und Verwandten seien seither den Behelligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt. So sei sein Vater beispielsweise im Jahr 1999 anlässlich der Gedenkfeier zum sechsten Todestag seines Cousins festgenommen und gefoltert worden. Auch sein Bruder sei mehrfach festgenommen worden. Überdies würden seither die Telefone der Familie abgehört und Briefe geöffnet. Er selbst habe sich für die Partei der Demokratie des Volkes (Halkin Demokrasi Partisi, HADEP, ab 1998: Volksdemokratische Partei [DEHAP]) und anschliessend für die kurdische Partei der demokratischen Gesellschaft (Demokratik Toplum Partisi, DTP) interessiert und regelmässig deren Parteilokale oder Versammlungen besucht. Aus Angst vor noch grösseren Repressalien durch die türkischen Behörden sei er jedoch nie einer Partei beigetreten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein Schuldiplom, die Kopie des Urteils des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (...[Datum]) samt auszugsweiser Übersetzung, ein undatiertes Schreiben seines heimatlichen Anwalts betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers im Heimatstaat, ein Arztzeugnis des Spitals H._______ vom 23./25. September 2003 betreffend eine Verletzung des Beschwerdeführers am Arm, eine Untauglichkeitsbestätigung des Militärs vom 29. Juli 2005, die Kopie einer vom Beschwerdeführer im Heimatstaat eingereichten Beschwerde vom (...[Datum]) betreffend das gegen ihn ergangene Strafurteil sowie diverse Zeitungsausschnitte zur Situation der Kurden in der Türkei zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. September 2009 - eröffnet am 18. September 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 30. September 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 9. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, eine Beschwerdeergänzung ein­zureichen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, innert gesetzter Frist einen ausführlichen Arztbericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. H. Am 2. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes, Dr. med. (...), vom 27. Oktober 2009 ein. I. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 4. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung der Staatsanwaltschaft von C._______ vom 27. Februar 2012 zum Strafantritt samt Empfangsschein und deutscher Übersetzung ein. K. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, innert gesetzter Frist zum Stand seines Beschwerdeverfahrens beim Kassationsgericht Mitteilung zu machen sowie den von ihm im Verfahren erwähnten ausgestellten Haftbefehl aus dem Jahr 2008 einzureichen. L. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Prozess am Kassationsgericht nach Angaben des heimatlichen Anwalts dem Beschwerdeführer gegenüber, "angesichts der kurzen zu wahrenden Frist von bloss 10 Tagen" nicht weiterverfolgt worden sei und weitere Beweismittel nicht eingereicht werden könnten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, es sei denn, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist, es liege ein Auslieferungsgesuch des Staates vor, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37)

E. 3.4 Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen, die im April 2004 zu seiner Festnahme und zur entsprechenden Verurteilung im Jahr 2007 geführt haben sollen, seien als unglaubhaft zu qualifizieren, da sie in zentralen Punkten widersprüchlich seien und daher den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Aus den eingereichten Beweismitteln, insbesondere aus den beiden zu den Akten gereichten Schreiben seines heimatlichen Anwalts, dem Urteil vom (...[Datum]) sowie der eingereichten Beschwerde (in Kopie) an das Kassationsgericht vom (...[Datum]) würden sich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um ein gegen ihn gerichtetes politisches Komplott handeln würde. Der Beschwerdeführer habe sich überdies auch nicht politisch exponiert und sein der PKK angehörender Cousin sei bereits im Jahr 1999 zu Tode gekommen, was ebenfalls dagegen sprechen würde, dass der Beschwerdeführer einem politisch motivierten Komplott ausgesetzt sei. Die angeblichen Kurzfestnahmen während des Studiums und in den Jahren 2003 und 2004 seien sodann flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie weit zurückliegen würden und kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers zu bejahen sei. Der Beschwer­deführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und in der Folge seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei.

E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der Beschwerdeergänzung entgegen, er stamme aus einer bekannten politischen Familie und stehe bereits deshalb unter Druck von Seiten der türkischen Behörden. Die Region, aus der der Beschwerdeführer stamme, sei seit jeher Schauplatz von schwerwiegenden Übergriffen auf die kurdische Bevölkerung gewesen und der Beschwerdeführer selber habe von klein auf Kontakte mit PKK-Mitgliedern gehabt und habe später die kurdischen Parteien politisch unterstützt. Deshalb sei er auch ins Visier der Behörden geraten und müsse auch für die Zukunft Verfolgung befürchten. Insbesondere mit dem Kommandanten F.D. sei er in Konflikt gestanden. Den Akten liessen sich sodann keine Unglaubhaftigkeitselemente entnehmen, der Beschwerdeführer habe vielmehr wahrheitsgetreue und detailreiche Ausführungen gemacht. Dass es am 16. April 2004 zu einem Zwischenfall zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Freund und den türkischen Sicherheitskräften gekommen sei, sei durch die eingereichten Beweismittel jedenfalls belegt. Die Hinweise der Vorinstanz auf entsprechende Unstimmigkeiten seien deshalb von untergeordneter Bedeutung. Dies müsse auch für die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der in der Haft erlittenen Misshandlungen gelten. Der Beschwerdeführer habe sodann belegen können, dass sich die angeblichen Zeugen im Prozess widersprochen hätten, was die Komplotttheorie be- stätige. Auch sei der Beschwerdeführer während der Haft in Zusammenhang mit einem PKK-Mitglied gebracht worden, was die Inhaftierung wie auch die Gewaltanwendungen erkläre. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch heute gesundheitlich unter den Folgen der Haft beziehungsweise unter dem jahrelangen behördlichen Druck leide, was ebenfalls eine mögliche Erklärung für einzelne Unstimmigkeiten und Widersprüche sein könne. Aus den Protokollen werde ausserdem deutlich, dass der Beschwerdeführer während der Anhörungen unter grossem Stress gestanden habe und allenfalls auch von der Einnahme von Medikamenten in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sei. Die Anhörung vom 24. Juli 2004 habe sodann auch in einer gespannten Atmosphäre stattgefunden. Insgesamt erscheine es plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und seiner eigenen politischen Aktivitäten unter Druck gestanden habe, schliesslich inhaftiert worden sei, einer überlangen Untersuchungshaft mit Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei und zu einer übersetzten, mit einem Politmalus behafteten Strafe verurteilt worden sei.

E. 5.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der gegen ihn ergangenen Verurteilung im (...[Monat]) 2007 betrifft, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage zu dem Schluss, dass diese Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen.

E. 5.1.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts C._______ vom (...[Datum]) wurde er wegen Widerstands gegen Beamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Akt. A19/2). Wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer, welcher sich gemeinsam mit seinem Kollegen F._______ in der Nacht vom 16./17. April 2004 in einem Restaurant aufgehalten habe, im alkoholisierten Zustand Widerstand gegen zwei im Restaurant patrouillierende Gendarmen geleistet und einem davon einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe.

E. 5.1.2 Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357), zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. Mario Vena: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in: ASYL 2007/02 S. 3 ff., Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74, Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff., Alberto Achermann /Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 102, BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 4.3, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3 S. 316 f.).

E. 5.1.3 In der Tat ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2004 mit Sicherheitskräften in Konflikt geriet und daraufhin festgenommen und später verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich jedoch vor, die Situation habe sich anders als im Urteil dargestellt und man habe ihn gestützt auf wahrheitswidrige Zeugenaussagen verurteilt. Es handle sich um ein Komplott des genannten Kommandanten (Akt. A2 S. 5). Seine Vorbringen zum Tathergang sind jedoch in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung am 8. April 2008 geltend, er habe sich am 16. April 2008 gemeinsam mit seinem Kollegen F._______ in einer Musikbar E._______ aufgehalten. Zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr habe der Kommandant D._______ die Bar betreten und den Kellner aufgefordert, innerhalb der nächsten halben Stunde das Lokal zu schliessen. Als D._______ zurückgekommen sei, habe er den Kellner abermals zur Schliessung des Lokals und den Beschwerdeführer und seinen Kollegen zum Verlassen der Bar aufgefordert. Sie hätten die Bar in der Folge verlassen und vor der Tür den Kommandanten mit einigen Soldaten angetroffen. Er, der Beschwerdeführer, habe D._______ gefragt, warum er das Lokal vor der Schliesszeit schliessen lasse. Der Kommandant habe sie daraufhin beschimpft und sei in sein Fahrzeug gestiegen mit der Drohung, dass man sich noch sehen werde. Er und sein Kollege hätten sich daraufhin zu Fuss auf den Heimweg gemacht. Nach ungefähr 500 Metern habe ein Fahrzeug angehalten und fünf oder sechs Soldaten seien ausgestiegen, hätten sie beide in das Fahrzeug gezerrt und sie auf die Polizeidienststelle in G._______ gebracht, wo man sie während der ganzen Nacht geschlagen beziehungsweise gefoltert und anderntags einen Haftbefehl wegen Widerstand gegen Beamte erlassen habe (Akt. A9 S. 10 f.). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung am 24. Juli 2009 geltend, als D._______ das Restaurant erstmals betreten habe, habe dieser sich lediglich umgesehen und das Restaurant wieder verlassen, ohne mit jemandem zu sprechen (Akt. A29 S. 8). Beim zweiten Mal habe er sich an seinen Kollegen F._______ gewandt und diesen schlagen wollen. Auf die an den Kommandanten gerichtete Frage des Beschwerdeführers, was er mit F._______ mache, habe dieser auch ihn schlagen wollen. Anlässlich seines zweiten Besuchs im Restaurant habe der Kommandant überdies die Schliessung des Restaurants verlangt (Akt. A29 S. 9). Nachdem sie der Bitte des Kellners nachgekommen seien, das Lokal zu verlassen, hätten sie den Kommandanten mit einigen Soldaten angetroffen und ihn zur Rede gestellt, warum er die Schliessung des Lokals veranlasst habe. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer als Hurensohn beschimpft und ihm eine Ohrfeige verpasst (Akt. A29 S. 9). Er selbst habe den Kommandanten nicht geschlagen, sei jedoch ein bisschen betrunken gewesen. Nach einer Diskussion hätten sie sich auf den Weg nach Hause gemacht. Nach ca. 15 Minuten Fussmarsch seien sie vom Kommandanten und fünf bis sechs Soldaten festgenommen worden (Akt. A 29 S. 11). Während der Haft sei er geschlagen worden. Die widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Festnahme vermögen somit seine Behauptung, die ihm zur Last gelegte Tat sei ihm aus politisch motivierten Gründen untergeschoben worden, somit nicht zu untermauern. Vielmehr ist insgesamt davon auszugehen, dass es zu einem Zusammenstoss zwischen ihm und D._______ mit jedenfalls verbalen und allenfalls auch handgreiflichen Übergriffen gekommen ist. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Anhörung vom 24. Juli 2009 in angespannter Atmosphäre stattgefunden hat. Eine derart unterschiedliche Darstellung des Tathergangs lässt sich damit jedoch nicht erklären.

E. 5.1.4 Überdies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist, aufgrund welchem eine politische motivierte widerrechtliche Verurteilung beziehungsweise die Ausübung eines unerträglichen behördlichen Drucks plausibel erscheint. Daran vermag auch die Herkunft aus einer politisch aktiven Familie nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit der Untersuchungshaft im Jahr 2004 bis ins Jahr 2007 vollkommen unbehelligt im Heimatstaat verbleiben und einer Arbeit nachgehen konnte. Das Strafmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe scheint in Anbetracht der dem Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten ebenfalls nicht als unverhältnismässig streng. Es liegen mithin insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre. Die strafrechtlichen Massnahmen sind daher mit keinem Politmalus behaftet und die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sowie die Durchsetzung der gegen ihn verhängten Strafe durch die türkischen Behörden legitim.

E. 5.1.5 In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzustellen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein erstinstanzliches Gericht erfolgte. Der Beschwerdeführer führte zwar zunächst aus, durch seinen heimatlichen Anwalt beim Kassationsgericht Beschwerde erhoben zu haben, und reichte eine entsprechende Erklärung des Anwalts sowie ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben im Umfang von einer Seite zu den Akten, bei welchem es sich um die Beschwerde handeln soll (Akt. A1/4). Auf die Frage nach dem Verfahrensstand konnte der Beschwerdeführer aber sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Angaben machen. So teilte er auf entsprechende Nachfrage am 4. Juli 2012 vielmehr mit, der heimatliche Anwalt habe ihm mitgeteilt, angesichts der zu wahrenden kurzen Frist von nur zehn Tagen sei der Prozess am Kassationsgericht nicht weiter verfolgt worden (Akt. 11). Es liegt daher der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die ihm im Heimatstaat zur Verfügung stehenden Rechtmittel, gegen das erstinstanzliche Urteil vorzugehen, nicht einmal ausgeschöpft hat.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während der vierzigtägigen Haft im April 2004 auch gefoltert worden (Akt. A9 S. 13, A29 S. 11) vermögen diese Vorbringen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu begründen, da sie als unglaubhaft zu erachten sind. So ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu den von ihm angeblich erlittenen Folterungen klar divergierende Angaben machte. In der direkten Anhörung führte er auf die Frage, womit er im Gefängnis geschlagen oder gefoltert worden sei, aus, er sei in einem Raum von zwei Personen "wie üblich" zusammengeschlagen worden. Zudem habe man einen Sack über seinen Kopf gezogen und von oben Wasser über ihn gegossen; man habe ihm zudem auch Nahrung entzogen (Akt. A9 S. 13). Demgegenüber machte er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 24. Juli 2009 geltend, er sei nach der Verhaftung am 16. April 2004 und auch während seines vierzigtägigen Gefängnisaufenthalts durch die Wärter mit Stöcken geschlagen worden, andere Formen von Misshandlungen verneinte er ausdrücklich auf eine entsprechende Frage der Befragerin hin (Akt. A29 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer vermochte zudem auch auf mehrmaliges Nachfragen der Befragerin und deren Aufforderung, die von ihm erlittenen Misshandlungen bezüglich deren Hergang, Häufigkeit, Täter usw. detailliert zu beschreiben, keine substantiierten Aussagen zu machen (Akt. A29 F137-153). Seine lediglich pauschalen Aussagen vermitteln in keiner Weise den Eindruck, dass der Beschwerdeführer über tatsächlich Erlebtes berichtet.

E. 5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann auch festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während seines Studiums mehrmals für zwei bis drei Tage festgenommen worden (Akt. A9 S. 14), ebenfalls keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag und mithin nicht asylrelevant ist. So ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in seinen diesbezüglichen Vorbringen äusserst vage blieb, konnte er doch lediglich eine Festnahme zeitlich einordnen, welche anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen alevitischen und muslimischen Studenten erfolgt sein soll (Akt. A9 S. 15, A29 S. 7). Insbesondere stehen die Festnahmen aber weder im kausalen noch zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers, die mehr als vier Jahre später erfolgte, zumal er während dieser Zeit unbehelligt blieb.

E. 5.4 Gleiches gilt überdies für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo­nach seine Familie nach dem Tod seines Cousins im Jahr 1993, welcher als Mitglied der PKK anlässlich eines Gefechts getötet worden sei, Schikanen ausgesetzt gewesen sei (Akt. A9 S. 9). Die PKK-Mitgliedschaft und der Tod seines Cousins sollen nach Aussagen des Beschwerdeführers im Jahr 1999 zur Verhaftung seines Vaters geführt haben, als man den 6. Todestag des Cousins begangen habe (Akt. A9 S. 15). Weitere konkrete Verfolgungshandlungen vor der Ausreise des Beschwerdeführers, welche im Zusammenhang mit der PKK-Mitgliedschaft seines Cousins stehen, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht (Akt. A9 S. 9); ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der Ausreise und dieser Mitgliedschaft kann daher nicht bejaht werden.

E. 5.5 Was die - im Übrigen wenig substantiierten - Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, er habe mit der HADEP/DEHAP und seit dem Jahr 2005 mit der DTP sympathisiert und an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen (Akt. A29 S. 5), vermögen auch diese keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die DEHAP und die DTP beschränkten sich nach seinen eigenen Angaben darauf, verschiedentlich die Parteilokale zu besuchen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Er führte zudem selbst aus, dass er an sich kein politischer Mensch sei und seit dem Jahr 2004 kein Parteilokal mehr besucht habe (Akt. A2 S. 6, A9 S. 16). Aufgrund des schwachen politischen Profils des Beschwerdeführers besteht daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er diesbezüglich in seinem Heimatstaat unter unerträglichem behördlichem Druck gestanden oder zukünftig flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und sich seine subjektive Furcht vor einer solchen im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht ebenfalls nicht bekräftigen lässt. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen hat. Es muss jedoch aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen des Strafvollzugs Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, zumal Misshandlungen im Rahmen des Strafvollzugs in den türkischen Gefängnissen grundsätzlich zurückgegangen sind (vgl. European Commission, Turkey 2011 Progress Report, Brüssel 12. Oktober 2011, S. 21 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4245/2011 vom 7. Dezember 2011 mit weiteren Hinweisen). Zwar können Übergriffe nicht gänzlich ausgeschlossen werden, eine konkrete entsprechende Gefahr im Sinne eines "real risk" vermochte der Beschwerdeführer aufgrund seines bescheidenen politischen Profils jedoch nicht glaubhaft zu machen. Auch den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers dürfte genügend Rechnung getragen werden können. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.1 Seit der Aufkündigung des - zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten - Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Adiyaman) im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bürger­krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.

E. 8.3.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge und le­dige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt eigenen Angaben gemäss über eine elfjährige Schulausbildung und hat, nachdem er sein im Fach Buchhaltung begonnenes Studium nach einem Jahr abgebrochen hatte, während mehrerer Jahre als angelernter Koch gearbeitet (Akt. A2 S. 32, A9 S. 6). Zudem haben seine Eltern ein Familiengeschäft, in welchem er nach eigenem Bekunden ebenfalls erwerbstätig war (Akt. A9 S. 6, A29 S. 4). In seinem Herkunftsort leben seine Eltern und eine Schwester. Es ist davon auszugehen, dass ihm seine Familie nach der Rückkehr bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration behilflich sein wird. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde am 2. November 2009 ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes, Dr. med. (...), vom 27. Oktober 2009 eingereicht. In diesem wird hinsichtlich Anamnese und Behandlung aufgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 23. April 2008 wegen wahnhafter Störung unklarer Ätiologie, depressiver Störung mit somatischem Syndrom und generalisierter Angststörung in Behandlung befinde. In der Therapie mit stützenden psychotherapeutischen Gesprächen sowie medikamentöser Therapie mit Antidepressiva, Neuroleptika und Tranquilizern habe sich im Verlauf das klinische Zustandsbild stabilisiert. Es könne jedoch immer wieder zu Exzerptionen des psychischen Zustandsbildes kommen. Im Rahmen depressiver Krisen sei es auch zum vereinzelten Konsum von härteren Drogen gekommen, wobei eine Drogenabhängigkeit klinisch nicht vorliege (Akt. A6/1). Ungeachtet der Frage, welcher Beweiswert diesem Bericht beizumessen ist, der sich nur ungenau zur Anamnese und zur Behandlungsindikation äussert, ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und auch Psychopharmaka stehen zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Auch unter medizinischen Gesichtspunkten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers daher zumutbar.

E. 8.4 Letztlich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer Identitätskarte (Nüfus) ist, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Nach dem Gesagten ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 das Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre, sind indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist mangels Obsiegens nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6199/2009/mel Urteil vom 4. Oktober 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 27. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. März 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 8. April 2008 durch das BFM direkt angehört. Zu den Umständen seiner Einreise und seinem Reiseweg führte er im Wesentlichen aus, er habe seinen Heimatstaat am 18. Februar 2008 verlassen und sei über Italien am 22. Februar 2008 in die Schweiz eingereist. B. Weitere Abklärungen des BFM ergaben jedoch, dass der Beschwerdeführer erstmals am 11. Januar 2008 in der Bundesrepublik Deutschland registriert wurde und seit dem 1. Februar 2008 als ins Ausland verzogen gelte. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei durch die Ausländerbehörde Wiesbaden am 2. Mai 2008 abgelehnt und der Beschwerdeführer am 20. Juni 2009 zur Festnahme zum Zwecke der Ausweisung/Abschiebung ausgeschrieben worden. Im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wurde der Beschwerdeführer am 24. Juli 2009 ergänzend angehört und dabei auch mit dem Abklärungsergebnis und seinem Aufenthalt in Deutschland konfrontiert. Dabei gab er an, er habe die Türkei am 1. Januar 2008 verlassen und sei gleichentags in Deutschland eingereist, was er bisher auf Geheiss des Schleppers hin verheimlicht habe. C. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______. Er und seine Familie seien ebenso wie die anderen Dorfbewohner wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden von den türkischen Sicherheitsbehörden schikaniert und unterdrückt worden. Er selbst sei während seines Studiums in den Jahren 2003 und 2004 mehrmals für zwei bis drei Tage festgenommen worden. Den Entschluss zur Ausreise habe er aber gefasst, nachdem er mit Urteil des Strafgerichts C._______ vom (...[Datum]) wegen Widerstands gegen Beamte im Dienst ungerechtfertigt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Das Urteil stehe im Zusammenhang mit einem Konflikt vom 16. April 2004 mit dem Polizeikommandanten D._______, welcher ihn bereits anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im März 2004 festgenommen habe. Am 16. April 2004 habe sich der Beschwerdeführer mit Kollegen in der Musikbar E._______ aufgehalten, in welcher kurdische Musik gespielt worden sei. Der Kommandant sei gegen Mitternacht zwei Mal im Abstand von etwa einer halben Stunde in die Bar gekommen und habe die Schliessung des Lokals gefordert. Das Lokal sei daraufhin geschlossen worden, weshalb der Beschwerdeführer und sein Kollege F._______ dieses gemeinsam verlassen hätten. Vor der Tür hätten sich der Kommandant und einige Soldaten aufgehalten, mit welchen es in der Folge zu einem Wortwechsel gekommen sei. Er und sein Kollege seien daraufhin festgenommen und auf die Polizeidienststelle in G._______ gebracht worden. Dort habe man ihn während der ganzen Nacht geschlagen und anderntags einen Haftbefehl mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Beamte erlassen. Er sei während 40-42 Tagen im Gefängnis von C._______ inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er geschlagen und gefoltert worden, man habe ihm zudem das Essen entzogen und ihn aufgefordert, sich zur Mitgliedschaft bei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) zu bekennen. Aus der Haft sei er auf Beschluss des Gerichts entlassen worden, da die vom Kommandanten aufgebotenen Zeugen für den Vorfall vor Gericht nicht glaubwürdig gewesen seien. Er könne nicht sagen, warum er trotzdem im (...[Monat]) 2007 vom Gericht verurteilt worden sei, er vermute aber, dass der Fall von einem anderen Richter weitergeführt worden sei. Das Urteil stütze sich auf die wahrheitswidrigen Aussagen des Kommandanten und seiner Zeugen. Er selbst sei zum Hergang an besagtem Abend nie richtig befragt worden. Der Beschwerdeführer führte überdies aus, ein Cousin, welcher sich der PKK angeschlossen gehabt habe, sei im Jahr 1993 bei einem Gefecht mit dem türkischen Militär ums Leben gekommen. Seine Familie und Verwandten seien seither den Behelligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt. So sei sein Vater beispielsweise im Jahr 1999 anlässlich der Gedenkfeier zum sechsten Todestag seines Cousins festgenommen und gefoltert worden. Auch sein Bruder sei mehrfach festgenommen worden. Überdies würden seither die Telefone der Familie abgehört und Briefe geöffnet. Er selbst habe sich für die Partei der Demokratie des Volkes (Halkin Demokrasi Partisi, HADEP, ab 1998: Volksdemokratische Partei [DEHAP]) und anschliessend für die kurdische Partei der demokratischen Gesellschaft (Demokratik Toplum Partisi, DTP) interessiert und regelmässig deren Parteilokale oder Versammlungen besucht. Aus Angst vor noch grösseren Repressalien durch die türkischen Behörden sei er jedoch nie einer Partei beigetreten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein Schuldiplom, die Kopie des Urteils des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (...[Datum]) samt auszugsweiser Übersetzung, ein undatiertes Schreiben seines heimatlichen Anwalts betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers im Heimatstaat, ein Arztzeugnis des Spitals H._______ vom 23./25. September 2003 betreffend eine Verletzung des Beschwerdeführers am Arm, eine Untauglichkeitsbestätigung des Militärs vom 29. Juli 2005, die Kopie einer vom Beschwerdeführer im Heimatstaat eingereichten Beschwerde vom (...[Datum]) betreffend das gegen ihn ergangene Strafurteil sowie diverse Zeitungsausschnitte zur Situation der Kurden in der Türkei zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. September 2009 - eröffnet am 18. September 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 30. September 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 9. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, eine Beschwerdeergänzung ein­zureichen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, innert gesetzter Frist einen ausführlichen Arztbericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. H. Am 2. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes, Dr. med. (...), vom 27. Oktober 2009 ein. I. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 4. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung der Staatsanwaltschaft von C._______ vom 27. Februar 2012 zum Strafantritt samt Empfangsschein und deutscher Übersetzung ein. K. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, innert gesetzter Frist zum Stand seines Beschwerdeverfahrens beim Kassationsgericht Mitteilung zu machen sowie den von ihm im Verfahren erwähnten ausgestellten Haftbefehl aus dem Jahr 2008 einzureichen. L. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Prozess am Kassationsgericht nach Angaben des heimatlichen Anwalts dem Beschwerdeführer gegenüber, "angesichts der kurzen zu wahrenden Frist von bloss 10 Tagen" nicht weiterverfolgt worden sei und weitere Beweismittel nicht eingereicht werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, es sei denn, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist, es liege ein Auslieferungsgesuch des Staates vor, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37) 3.4 Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen, die im April 2004 zu seiner Festnahme und zur entsprechenden Verurteilung im Jahr 2007 geführt haben sollen, seien als unglaubhaft zu qualifizieren, da sie in zentralen Punkten widersprüchlich seien und daher den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Aus den eingereichten Beweismitteln, insbesondere aus den beiden zu den Akten gereichten Schreiben seines heimatlichen Anwalts, dem Urteil vom (...[Datum]) sowie der eingereichten Beschwerde (in Kopie) an das Kassationsgericht vom (...[Datum]) würden sich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um ein gegen ihn gerichtetes politisches Komplott handeln würde. Der Beschwerdeführer habe sich überdies auch nicht politisch exponiert und sein der PKK angehörender Cousin sei bereits im Jahr 1999 zu Tode gekommen, was ebenfalls dagegen sprechen würde, dass der Beschwerdeführer einem politisch motivierten Komplott ausgesetzt sei. Die angeblichen Kurzfestnahmen während des Studiums und in den Jahren 2003 und 2004 seien sodann flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie weit zurückliegen würden und kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers zu bejahen sei. Der Beschwer­deführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und in der Folge seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der Beschwerdeergänzung entgegen, er stamme aus einer bekannten politischen Familie und stehe bereits deshalb unter Druck von Seiten der türkischen Behörden. Die Region, aus der der Beschwerdeführer stamme, sei seit jeher Schauplatz von schwerwiegenden Übergriffen auf die kurdische Bevölkerung gewesen und der Beschwerdeführer selber habe von klein auf Kontakte mit PKK-Mitgliedern gehabt und habe später die kurdischen Parteien politisch unterstützt. Deshalb sei er auch ins Visier der Behörden geraten und müsse auch für die Zukunft Verfolgung befürchten. Insbesondere mit dem Kommandanten F.D. sei er in Konflikt gestanden. Den Akten liessen sich sodann keine Unglaubhaftigkeitselemente entnehmen, der Beschwerdeführer habe vielmehr wahrheitsgetreue und detailreiche Ausführungen gemacht. Dass es am 16. April 2004 zu einem Zwischenfall zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Freund und den türkischen Sicherheitskräften gekommen sei, sei durch die eingereichten Beweismittel jedenfalls belegt. Die Hinweise der Vorinstanz auf entsprechende Unstimmigkeiten seien deshalb von untergeordneter Bedeutung. Dies müsse auch für die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der in der Haft erlittenen Misshandlungen gelten. Der Beschwerdeführer habe sodann belegen können, dass sich die angeblichen Zeugen im Prozess widersprochen hätten, was die Komplotttheorie be- stätige. Auch sei der Beschwerdeführer während der Haft in Zusammenhang mit einem PKK-Mitglied gebracht worden, was die Inhaftierung wie auch die Gewaltanwendungen erkläre. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch heute gesundheitlich unter den Folgen der Haft beziehungsweise unter dem jahrelangen behördlichen Druck leide, was ebenfalls eine mögliche Erklärung für einzelne Unstimmigkeiten und Widersprüche sein könne. Aus den Protokollen werde ausserdem deutlich, dass der Beschwerdeführer während der Anhörungen unter grossem Stress gestanden habe und allenfalls auch von der Einnahme von Medikamenten in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sei. Die Anhörung vom 24. Juli 2004 habe sodann auch in einer gespannten Atmosphäre stattgefunden. Insgesamt erscheine es plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und seiner eigenen politischen Aktivitäten unter Druck gestanden habe, schliesslich inhaftiert worden sei, einer überlangen Untersuchungshaft mit Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei und zu einer übersetzten, mit einem Politmalus behafteten Strafe verurteilt worden sei. 5. 5.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der gegen ihn ergangenen Verurteilung im (...[Monat]) 2007 betrifft, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage zu dem Schluss, dass diese Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen. 5.1.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts C._______ vom (...[Datum]) wurde er wegen Widerstands gegen Beamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Akt. A19/2). Wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer, welcher sich gemeinsam mit seinem Kollegen F._______ in der Nacht vom 16./17. April 2004 in einem Restaurant aufgehalten habe, im alkoholisierten Zustand Widerstand gegen zwei im Restaurant patrouillierende Gendarmen geleistet und einem davon einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. 5.1.2 Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357), zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. Mario Vena: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in: ASYL 2007/02 S. 3 ff., Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74, Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff., Alberto Achermann /Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 102, BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 4.3, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3 S. 316 f.). 5.1.3 In der Tat ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2004 mit Sicherheitskräften in Konflikt geriet und daraufhin festgenommen und später verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich jedoch vor, die Situation habe sich anders als im Urteil dargestellt und man habe ihn gestützt auf wahrheitswidrige Zeugenaussagen verurteilt. Es handle sich um ein Komplott des genannten Kommandanten (Akt. A2 S. 5). Seine Vorbringen zum Tathergang sind jedoch in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung am 8. April 2008 geltend, er habe sich am 16. April 2008 gemeinsam mit seinem Kollegen F._______ in einer Musikbar E._______ aufgehalten. Zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr habe der Kommandant D._______ die Bar betreten und den Kellner aufgefordert, innerhalb der nächsten halben Stunde das Lokal zu schliessen. Als D._______ zurückgekommen sei, habe er den Kellner abermals zur Schliessung des Lokals und den Beschwerdeführer und seinen Kollegen zum Verlassen der Bar aufgefordert. Sie hätten die Bar in der Folge verlassen und vor der Tür den Kommandanten mit einigen Soldaten angetroffen. Er, der Beschwerdeführer, habe D._______ gefragt, warum er das Lokal vor der Schliesszeit schliessen lasse. Der Kommandant habe sie daraufhin beschimpft und sei in sein Fahrzeug gestiegen mit der Drohung, dass man sich noch sehen werde. Er und sein Kollege hätten sich daraufhin zu Fuss auf den Heimweg gemacht. Nach ungefähr 500 Metern habe ein Fahrzeug angehalten und fünf oder sechs Soldaten seien ausgestiegen, hätten sie beide in das Fahrzeug gezerrt und sie auf die Polizeidienststelle in G._______ gebracht, wo man sie während der ganzen Nacht geschlagen beziehungsweise gefoltert und anderntags einen Haftbefehl wegen Widerstand gegen Beamte erlassen habe (Akt. A9 S. 10 f.). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung am 24. Juli 2009 geltend, als D._______ das Restaurant erstmals betreten habe, habe dieser sich lediglich umgesehen und das Restaurant wieder verlassen, ohne mit jemandem zu sprechen (Akt. A29 S. 8). Beim zweiten Mal habe er sich an seinen Kollegen F._______ gewandt und diesen schlagen wollen. Auf die an den Kommandanten gerichtete Frage des Beschwerdeführers, was er mit F._______ mache, habe dieser auch ihn schlagen wollen. Anlässlich seines zweiten Besuchs im Restaurant habe der Kommandant überdies die Schliessung des Restaurants verlangt (Akt. A29 S. 9). Nachdem sie der Bitte des Kellners nachgekommen seien, das Lokal zu verlassen, hätten sie den Kommandanten mit einigen Soldaten angetroffen und ihn zur Rede gestellt, warum er die Schliessung des Lokals veranlasst habe. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer als Hurensohn beschimpft und ihm eine Ohrfeige verpasst (Akt. A29 S. 9). Er selbst habe den Kommandanten nicht geschlagen, sei jedoch ein bisschen betrunken gewesen. Nach einer Diskussion hätten sie sich auf den Weg nach Hause gemacht. Nach ca. 15 Minuten Fussmarsch seien sie vom Kommandanten und fünf bis sechs Soldaten festgenommen worden (Akt. A 29 S. 11). Während der Haft sei er geschlagen worden. Die widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Festnahme vermögen somit seine Behauptung, die ihm zur Last gelegte Tat sei ihm aus politisch motivierten Gründen untergeschoben worden, somit nicht zu untermauern. Vielmehr ist insgesamt davon auszugehen, dass es zu einem Zusammenstoss zwischen ihm und D._______ mit jedenfalls verbalen und allenfalls auch handgreiflichen Übergriffen gekommen ist. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Anhörung vom 24. Juli 2009 in angespannter Atmosphäre stattgefunden hat. Eine derart unterschiedliche Darstellung des Tathergangs lässt sich damit jedoch nicht erklären. 5.1.4 Überdies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist, aufgrund welchem eine politische motivierte widerrechtliche Verurteilung beziehungsweise die Ausübung eines unerträglichen behördlichen Drucks plausibel erscheint. Daran vermag auch die Herkunft aus einer politisch aktiven Familie nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit der Untersuchungshaft im Jahr 2004 bis ins Jahr 2007 vollkommen unbehelligt im Heimatstaat verbleiben und einer Arbeit nachgehen konnte. Das Strafmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe scheint in Anbetracht der dem Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten ebenfalls nicht als unverhältnismässig streng. Es liegen mithin insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre. Die strafrechtlichen Massnahmen sind daher mit keinem Politmalus behaftet und die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sowie die Durchsetzung der gegen ihn verhängten Strafe durch die türkischen Behörden legitim. 5.1.5 In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzustellen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein erstinstanzliches Gericht erfolgte. Der Beschwerdeführer führte zwar zunächst aus, durch seinen heimatlichen Anwalt beim Kassationsgericht Beschwerde erhoben zu haben, und reichte eine entsprechende Erklärung des Anwalts sowie ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben im Umfang von einer Seite zu den Akten, bei welchem es sich um die Beschwerde handeln soll (Akt. A1/4). Auf die Frage nach dem Verfahrensstand konnte der Beschwerdeführer aber sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Angaben machen. So teilte er auf entsprechende Nachfrage am 4. Juli 2012 vielmehr mit, der heimatliche Anwalt habe ihm mitgeteilt, angesichts der zu wahrenden kurzen Frist von nur zehn Tagen sei der Prozess am Kassationsgericht nicht weiter verfolgt worden (Akt. 11). Es liegt daher der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die ihm im Heimatstaat zur Verfügung stehenden Rechtmittel, gegen das erstinstanzliche Urteil vorzugehen, nicht einmal ausgeschöpft hat. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während der vierzigtägigen Haft im April 2004 auch gefoltert worden (Akt. A9 S. 13, A29 S. 11) vermögen diese Vorbringen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu begründen, da sie als unglaubhaft zu erachten sind. So ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu den von ihm angeblich erlittenen Folterungen klar divergierende Angaben machte. In der direkten Anhörung führte er auf die Frage, womit er im Gefängnis geschlagen oder gefoltert worden sei, aus, er sei in einem Raum von zwei Personen "wie üblich" zusammengeschlagen worden. Zudem habe man einen Sack über seinen Kopf gezogen und von oben Wasser über ihn gegossen; man habe ihm zudem auch Nahrung entzogen (Akt. A9 S. 13). Demgegenüber machte er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 24. Juli 2009 geltend, er sei nach der Verhaftung am 16. April 2004 und auch während seines vierzigtägigen Gefängnisaufenthalts durch die Wärter mit Stöcken geschlagen worden, andere Formen von Misshandlungen verneinte er ausdrücklich auf eine entsprechende Frage der Befragerin hin (Akt. A29 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer vermochte zudem auch auf mehrmaliges Nachfragen der Befragerin und deren Aufforderung, die von ihm erlittenen Misshandlungen bezüglich deren Hergang, Häufigkeit, Täter usw. detailliert zu beschreiben, keine substantiierten Aussagen zu machen (Akt. A29 F137-153). Seine lediglich pauschalen Aussagen vermitteln in keiner Weise den Eindruck, dass der Beschwerdeführer über tatsächlich Erlebtes berichtet. 5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann auch festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während seines Studiums mehrmals für zwei bis drei Tage festgenommen worden (Akt. A9 S. 14), ebenfalls keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag und mithin nicht asylrelevant ist. So ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in seinen diesbezüglichen Vorbringen äusserst vage blieb, konnte er doch lediglich eine Festnahme zeitlich einordnen, welche anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen alevitischen und muslimischen Studenten erfolgt sein soll (Akt. A9 S. 15, A29 S. 7). Insbesondere stehen die Festnahmen aber weder im kausalen noch zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers, die mehr als vier Jahre später erfolgte, zumal er während dieser Zeit unbehelligt blieb. 5.4 Gleiches gilt überdies für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo­nach seine Familie nach dem Tod seines Cousins im Jahr 1993, welcher als Mitglied der PKK anlässlich eines Gefechts getötet worden sei, Schikanen ausgesetzt gewesen sei (Akt. A9 S. 9). Die PKK-Mitgliedschaft und der Tod seines Cousins sollen nach Aussagen des Beschwerdeführers im Jahr 1999 zur Verhaftung seines Vaters geführt haben, als man den 6. Todestag des Cousins begangen habe (Akt. A9 S. 15). Weitere konkrete Verfolgungshandlungen vor der Ausreise des Beschwerdeführers, welche im Zusammenhang mit der PKK-Mitgliedschaft seines Cousins stehen, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht (Akt. A9 S. 9); ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der Ausreise und dieser Mitgliedschaft kann daher nicht bejaht werden. 5.5 Was die - im Übrigen wenig substantiierten - Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, er habe mit der HADEP/DEHAP und seit dem Jahr 2005 mit der DTP sympathisiert und an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen (Akt. A29 S. 5), vermögen auch diese keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die DEHAP und die DTP beschränkten sich nach seinen eigenen Angaben darauf, verschiedentlich die Parteilokale zu besuchen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Er führte zudem selbst aus, dass er an sich kein politischer Mensch sei und seit dem Jahr 2004 kein Parteilokal mehr besucht habe (Akt. A2 S. 6, A9 S. 16). Aufgrund des schwachen politischen Profils des Beschwerdeführers besteht daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er diesbezüglich in seinem Heimatstaat unter unerträglichem behördlichem Druck gestanden oder zukünftig flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und sich seine subjektive Furcht vor einer solchen im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht ebenfalls nicht bekräftigen lässt. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen hat. Es muss jedoch aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen des Strafvollzugs Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, zumal Misshandlungen im Rahmen des Strafvollzugs in den türkischen Gefängnissen grundsätzlich zurückgegangen sind (vgl. European Commission, Turkey 2011 Progress Report, Brüssel 12. Oktober 2011, S. 21 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4245/2011 vom 7. Dezember 2011 mit weiteren Hinweisen). Zwar können Übergriffe nicht gänzlich ausgeschlossen werden, eine konkrete entsprechende Gefahr im Sinne eines "real risk" vermochte der Beschwerdeführer aufgrund seines bescheidenen politischen Profils jedoch nicht glaubhaft zu machen. Auch den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers dürfte genügend Rechnung getragen werden können. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Seit der Aufkündigung des - zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten - Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Adiyaman) im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bürger­krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 8.3.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge und le­dige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt eigenen Angaben gemäss über eine elfjährige Schulausbildung und hat, nachdem er sein im Fach Buchhaltung begonnenes Studium nach einem Jahr abgebrochen hatte, während mehrerer Jahre als angelernter Koch gearbeitet (Akt. A2 S. 32, A9 S. 6). Zudem haben seine Eltern ein Familiengeschäft, in welchem er nach eigenem Bekunden ebenfalls erwerbstätig war (Akt. A9 S. 6, A29 S. 4). In seinem Herkunftsort leben seine Eltern und eine Schwester. Es ist davon auszugehen, dass ihm seine Familie nach der Rückkehr bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration behilflich sein wird. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde am 2. November 2009 ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes, Dr. med. (...), vom 27. Oktober 2009 eingereicht. In diesem wird hinsichtlich Anamnese und Behandlung aufgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 23. April 2008 wegen wahnhafter Störung unklarer Ätiologie, depressiver Störung mit somatischem Syndrom und generalisierter Angststörung in Behandlung befinde. In der Therapie mit stützenden psychotherapeutischen Gesprächen sowie medikamentöser Therapie mit Antidepressiva, Neuroleptika und Tranquilizern habe sich im Verlauf das klinische Zustandsbild stabilisiert. Es könne jedoch immer wieder zu Exzerptionen des psychischen Zustandsbildes kommen. Im Rahmen depressiver Krisen sei es auch zum vereinzelten Konsum von härteren Drogen gekommen, wobei eine Drogenabhängigkeit klinisch nicht vorliege (Akt. A6/1). Ungeachtet der Frage, welcher Beweiswert diesem Bericht beizumessen ist, der sich nur ungenau zur Anamnese und zur Behandlungsindikation äussert, ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und auch Psychopharmaka stehen zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Auch unter medizinischen Gesichtspunkten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers daher zumutbar. 8.4 Letztlich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer Identitätskarte (Nüfus) ist, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Nach dem Gesagten ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 das Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre, sind indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist mangels Obsiegens nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: