Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und gelangte am 8. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2015 fand eine verkürzte Befragung zu seiner Person statt (BzP). Am 28. September 2016 wurde er vom SEM vertieft zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______ (Zoba C._______). Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und ein Jahr (...) studiert. Nach der militärischen Ausbildung sei er - nach wie vor im Rahmen seiner Militärdienstpflicht - Automechaniker gewesen. Diese Tätigkeit habe er vom (...) 2010 bis am(...) 2014 beziehungswiese am (...) 2015 ausgeübt. Er habe in D._______ gearbeitet und dort eine Dienstunterkunft gehabt, jedoch während seiner zwei jährlichen Urlaube bei seiner Ehefrau in B._______ gewohnt. Sein Vorgesetzter habe ihn am (...) dafür verantwortlich gemacht, dass eine (...) aus der Werkstatt verschwunden sei. Am (...) hätten zwei Soldaten ihn ins Gefängnis geführt, welches sich in kurzer Fussdistanz zur Autowerkstatt befunden habe. Er sei dort (...) Monate und (...) Tage in Haft gewesen, wobei er täglich geschlagen und wöchentlich zum Verschwinden der (...) befragt worden sei. In dieser Zeit habe er als Strafe schwere Arbeiten (...) sowie Reinigungsarbeiten im Gefängnis verrichten müssen. Ansonsten sei er in seiner Zelle eingesperrt gewesen. Am (...) 2014 beziehungsweise am (...) 2015 sei er geflohen, als seine Schicht auf dem Gang zur Toilette zwischen zwei Bergen ausserhalb des Gefängnisses unterwegs gewesen sei; als ein Mitgefangener weggerannt sei, seien er und andere ebenfalls geflüchtet. Am Folgetag sei er in sein Dorf gegangen, wo er etwa eine Woche geblieben sei. Ohne seine Frau über seine Ausreiseabsichten zu informieren, habe er am (...) 2015 sein Dorf verlassen und sei illegal in den Sudan ausgereist. Nach seiner Ausreise habe seine Frau ihm mitgeteilt, dass zweimal Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Seine Frau sei jeweils mit zur Polizeistation genommen worden, weitere Konsequenzen habe seine Ausreise für seine Frau jedoch nicht gehabt. B. Auf Aufforderung des SEM vom 22. März 2017 hin machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2017 ergänzende Angaben zu seiner illegalen Ausreise. C. Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und (im Rahmen der Beschwerdebegründung) um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde waren eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24. Juli 2017 zu Eritrea, je ein Schreiben und eine Ausweiskopie von (...) und (...), Fotos sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vernehmlassung des SEM ging am 24. November 2017 beim Gericht ein. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Dezember 2017.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asyl-behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM habe ihm zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente vorgehalten, zu denen er sich nicht habe äussern können. Die Tatsache, dass er nach der Anhörung schriftlich aufgefordert worden sei, weitere Fragen zu beantworten, deute darauf hin, dass die Anhörung ungenügend gewesen sei, um den tatsächlichen Sachverhalt vollständig abzuklären. Daraus resultiere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche nicht durch die schriftlichen Fragen geheilt werden könne. Es ist festzustellen, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch ergibt, zu den eigenen, im Verlauf des Verfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Beschwerdeführer - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu konfrontieren. Wann und wie weit ein Beschwerdeführer mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist demnach eine Frage der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13; Urteil des BVGer D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 2.1.9). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Unstimmigkeiten in seinen Angaben nicht vorgehalten wurden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM gab ihm im Rahmen der Anhörung sowie im Rahmen der schriftlichen Ergänzungen die Möglichkeit zu seinen Asylvorbringen Stellung zu nehmen. Diesen Aufforderungen kam er sodann auch nach. Inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig oder nicht richtig abgeklärt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer im Einzelnen auch nicht dargelegt.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Entscheid sei nicht genügend klar begründet, da einige Passagen des Entscheides schlicht unverständlich formuliert seien. Zwar fallen in der angefochtenen Verfügung durchaus einige sprachliche Defizite auf (beispielsweise falsche Satzstellung und falsch verwendete Präpositionen). Es wird aber dennoch klar, von welchen Überlegungen das SEM sich leiten liess, so hat es seinen ablehnenden Asylentscheid durchaus genügend ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
E. 3.5 Zusammenfassend wurde weder der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt noch ist die Begründungspflicht verletzt worden. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ist damit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum Militärdienst, insbesondere zu dessen Dauer und zur genauen Chronologie, zu den Wohnorten und zu den Tätigkeiten seien widersprüchlich ausgefallen (so im Zusammenhang mit den Fragen, bis wann er in der Autowerkstatt gearbeitet habe, wann er verhaftet worden sei und wann er bei seiner Frau in B._______ gewohnt habe). Es würden deshalb grosse Zweifel bestehen, ob er tatsächlich bis zur behaupteten Ausreise im Dienst respektive in Haft gewesen sei. Sein Einwand, wonach er die Jahreszahlen 2014 und 2015 verwechselt habe, sei erst nach entsprechendem Vorhalt erfolgt und überzeuge im Kontext der Mahrfachnennungen des Jahres 2014 nicht. Hinzukomme, dass das korrigierte Datum, wonach er bis am (...) 2015 in der Werkstatt gearbeitet habe, mit seinen Verfolgungsvorbringen nicht mehr übereinstimme, zumal er seinen Angaben nach nicht bis zu diesem Datum in der Werkstatt gearbeitet habe, sondern im Rahmen seiner Haft andere Arbeiten habe verrichten müssen. Ferner sei die Beschreibung des angeblichen Gefängnisses nicht detailliert ausgefallen, obwohl er dort über (...) Monate lang gewesen sein wolle. Auch zum Ablauf der Verhöre habe er nur oberflächlich und wenig ausgesagt. Dies sei erstaunlich, da er wöchentlich verhört worden sei. Dasselbe gelte im Übrigen für die Schläge, denen er täglich in Haft ausgesetzt gewesen sei. Eine weitere Unsicherheit bestehe darin, dass er zunächst angegeben habe, dass er täglich geschlagen und dabei auch befragt worden sei, dann aber ausgesagt habe, er sei nur einmal die Woche befragt worden. Hinzu komme, dass eine Flucht aus der Haft, wie er diese beschrieben habe, kaum mit seinen vorhergehenden Vorbringen, täglich bewacht und geschlagen worden zu sein, zu vereinbaren sei. Dass er nach seiner Flucht nach B._______ zurückgekehrt sei und sich dort circa eine Woche aufgehalten habe, widerspreche zudem der allgemeinen Logik. Seine Begründung für dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar. Da seine Vorbringen in Bezug auf Desertion und Haft nicht glaubhaft seien, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Damit sei nicht gesagt, dass andere Vorbringen nicht durchaus überzeugend ausgefallen seien, wie etwa seine Arbeit in der Werkstatt in D._______. In Bezug auf seine vorgebrachte illegale Ausreise sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige einzig aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, insbesondere habe er nicht glaubhaft dargelegt, dass er bis zu seiner Ausreise im Nationaldienst gewesen sei, wodurch er nicht als Republikflüchtling gelten könne. Darüber hinaus könne das eingereichte Foto, welches ihn als Soldaten in E._______ im Jahr (...) zeige, seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Arbeit und der Flucht aus D._______ nicht belegen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, es sei nur deshalb zu vermeintlichen Widersprüchen in seinen Angaben gekommen, weil er einerseits zu Beginn der Anhörung 2014 und 2015 verwechselt habe und andrerseits bei den Fragen teilweise unklar gewesen sei, ob die Dauer seines Aufenthaltes ins D._______ - auch im Gefängnis - oder die Dauer seiner Arbeitstätigkeit in der Werkstatt in D._______ gemeint gewesen sei. Ansonsten habe er keine unstimmigen Angaben gemacht, weshalb nicht auf eine Unglaubhaftigkeit geschlossen werden dürfe. Dass das SEM im Zusammenhang mit den Wohnorten einen Widerspruch sehe, zeige exemplarisch die soziokulturellen Unterschiede zwischen ihm und dem Befrager auf. Auch wenn er in D._______ stationiert gewesen sei und eigentlich das ganze Jahr dort verbracht habe, so habe er doch immer B._______ als seinen Wohnort und als sein Zuhause angesehen, da seine Familie dort gewesen sei. Es handle sich nicht um einen Widerspruch. Den Ablauf des Alltags im Gefängnis habe er detailliert geschildert. Er habe angegeben, die anderen Personen nicht gekannt zu haben, da er diese erst dort angetroffen habe. Zu den Verhören sei festzustellen, dass er nie nach einer Beschreibung der befragenden Person gefragt worden sei. Es sei auch unklar, warum er diese Person genauer hätte beschreiben sollen, nur weil sie, wie das SEM betone, von ausserhalb des Gefängnisses gekommen sei. Er habe ausserdem sehr viel über die täglichen Schläge erzählt. Er habe angegeben, dass es brutalere und weniger brutale Soldaten im Gefängnis gegeben habe, und dass es von diesen Personen abhängig gewesen sei, wie lange und wie intensiv geschlagen worden sei. Weiter bestehe keine Unsicherheit bezüglich der Anzahl Verhöre. Er habe nach der Flucht nach Hause gehen müssen, da er nicht genügend Kleidung dabei gehabt habe und er nicht sofort habe ausreisen können. Er habe seiner Frau nichts über seine Ausreisepläne erzählt, um sie zu schützen und weil er befürchtet habe, dass sie hätte mitkommen wollen, was er als zu gefährlich erachtet habe. Seine Aussagen seien gesamthaft betrachtet substantiiert, schlüssig und plausibel gewesen. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre, da er aus der Haft geflüchtet und desertiert sei. Die Flucht aus der Haft und damit aus dem Militärdienst sei ein Faktor, welcher zur illegalen Ausreise hinzutrete und die illegale Ausreise damit als subjektiven Nachfluchtgrund qualifiziere. Es sei ihm gelungen, durch Freunde, welche mit ihm in der besagten Werkstatt gearbeitet hätten, Fotos und Bestätigungsschreiben zu besorgen, welche belegen würden, dass es sich bei der Werkstatt um eine militärische - und nicht um eine zivile - Einrichtung handle. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine Freistellung oder Suspendierung aus dem Militärdienst. Es sei deshalb unklar, wie das SEM von dieser Möglichkeit ausgehen könne. Er sei im wehrdienstfähigen Alter, weshalb er bei einer Rückkehr nach Eritrea - wenn nicht wegen illegaler Ausreise inhaftiert - so doch mit Sicherheit rekrutiert und erneut in den Militärdienst eingezogen würde.
E. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeschrift könnten in Bezug auf die widersprüchlichen Datenangaben, bis wann er in der Werkstatt in D._______ gearbeitet habe und in der Folge von dort aus der Haft geflohen sei, keine neuen Erkenntnisse entnommen werden. Es sei nicht von Belang, was der Befrager gemeint haben wolle, sondern bloss, was der Beschwerdeführer darauf geantwortet habe, nämlich gerade nicht das, was er kurz zuvor habe korrigiert haben wollen. Seine Antworten würden von grosser Unsicherheit in Bezug auf die Chronologie der Ereignisse zeugen. Zwar habe er die Aktivitäten im Gefängnis zumindest ansatzweise detailliert ausgeführt, dagegen wirke sein Beschrieb der Haft im Allgemeinen durch das Fehlen von Diversität sehr eintönig und daher konstruiert. Zudem habe er sich in Bezug auf die Anzahl Zimmer im Gefängnis widersprochen. Die Bestätigungen von Drittpersonen über den Arbeitseinsatz in D._______ seien zunächst Parteibehauptungen und daher nicht zweifelsfrei objektiv. Auch würden sie aufgrund des Inhalts nichts Neues zugunsten des Beschwerdeführers beitragen. Auch die eingereichten Bilder seien kaum geeignet, die eigentlichen Verfolgungsvorbringen zu belegen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, das SEM habe nicht weiter ausgeführt, weshalb die zusätzlich nachgereichten Beweismittel keinen Beweiswert haben sollten. In Eritrea werde mit dem äthiopischen Kalender gerechnet. So erstaune es nicht, dass er gleich mehrmals das Jahr verwechselt habe. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM seine Vorbringen als unglaubhaft betrachte. Man werde den Eindruck nicht los, dass der zuständige Sachbearbeiter geradezu krampfhaft nach Widersprüchen in den Aussagen gesucht habe. Doch müsse es gerade ebenso die Aufgabe des SEM sein, auch nach Indizien zu Gunsten eines Gesuchstellers zu suchen. Ungereimtheiten in den Aussagen könnten durchaus auch auf den Zeitablauf zurückgeführt werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auch wenn der Begründung der Vorinstanz teilweise nicht gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten.
E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Sawa eine militärische Grundausbildung absolviert hat. Dies wird denn auch vom SEM nicht in Frage gestellt. Es ist weiter davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner Nationaldienstpflicht in einer Autowerkstatt in D._______ stationiert war (vgl. SEM act. A13 F9 ff.). Der gegenteiligen Einschätzung des SEM, welches diese Werkstatt als eine rein zivile Einrichtung bezeichnet, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine militärischen Einheiten oder Grade erwähnt habe (vgl. angefochtene Verfügung III Ziff. 1), ist nicht zu folgen. Der eritreische Nationaldienst umfasst sowohl den militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) als auch den National Service in zivilen Einheiten, welcher etwa Tätigkeiten in der Verwaltung, Schulen, Spitälern, Landwirtschaft und Bauunternehmen umfasst (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3). Der Beschwerdeführer bezeichnete die Einheit der Werkstatt als "technischer Volksdienst" (vgl. SEM act. A13 F11), weshalb mangels anderweitiger überzeugender Hinweise in den Akten davon auszugehen, dass er jene Tätigkeit zwar in zivilen Einheiten, aber im Rahmen seiner Nationaldienstpflicht verrichtete. Auch vermag die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe widersprüchlich dargelegt, wann er in D._______ und wann in B._______ gelebt habe, nicht zu überzeugen. Das Gericht erachtet es gestützt auf das Anhörungsprotokoll als erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner Tätigkeit als Automechaniker in D._______ lebte, jedoch in den Urlauben (zweimal jährlich, jeweils 15 Tage) in B._______ bei seiner Ehefrau wohnte (vgl. SEM act. A13 F44 f.).
E. 6.3 Demgegenüber entstehen erste Zweifel in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der unstimmigen zeitlichen Einordnung der Geschehen. So sprach er mehrfach vom (...) 2014 (vgl. SEM act. A13 F8, F46, F69), korrigierte dieses Datum dann - auf Vorhalt des SEM - auf den (...) des Jahres 2015 (vgl. SEM act. A13 F70, F133), um gerade anschliessend wiederum zu bestätigen, dass er am (...) 2014 aus dem Gefängnis geflohen sei (F72). Übereinstimmend mit dem SEM ist vor diesem Hintergrund die Behauptung, es handle sich bei den unterschiedlichen Jahresangaben (2014 statt 2015) um Versprecher, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als er zu diesem Datum auch unterschiedliche inhaltliche Angaben machte. So gab er einerseits an, er habe bis zum (...) 2014 in der Werkstatt in D._______ gearbeitet (F 69), andrerseits will er an diesem Tag aus dem Gefängnis geflohen sein (F72).
E. 6.4 Die Umstände der Verhaftung beschrieb der Beschwerdeführer sodann oberflächlich und ausweichend. So sagte er bloss, am Morgen des (...) habe ihm sein Vorgesetzter gesagt, (...) sei verschwunden, worauf er geantwortet habe, er habe so etwas nicht gesehen. Der Aufforderung, den fraglichen Tag näher zu beschreiben, wich er aus, indem er stattdessen Aussagen zum Folgetag machte (vgl. SEM act. A13 F91 ff.). Die Verhaftung an sich beschrieb er sodann höchst oberflächlich damit, er sei bei seiner Unterkunft abgeholt worden. Ausserdem blieben Hinweise auf seine damalige Gemütslage vollkommen aus (vgl. SEM act. A13 F93 ff.). Es wäre zu erwarten, dass er ein so einschneidendes Erlebnis wie eine Verhaftung detaillierter zu beschreiben wüsste, zumal es sich hierbei um den Kern seines Asylvorbringens handelt.
E. 6.5 Es ist weiter mit dem SEM einig zu gehen, dass er die Haft widersprüchlich und zu wenig konkret dargelegt hat. So erzählte er zuerst von nur einem Zimmer, um sodann als Befragungsort ein zweites Zimmer zu nennen (vgl. SEM act A13 F75 und F121). Auch seine Angaben dazu, wie oft er befragt worden sei, sind unstimmig. Seine Aussage, er sei täglich geschlagen und "dabei" befragt worden (vgl. SEM act. A13 F77), ist so zu interpretieren, dass die Befragungen auch täglich stattgefunden hätten. Sogleich sagte er jedoch, er sei nur einmal in der Woche befragt worden (vgl. SEM act. A13 F78). Erhebliche Zweifel erweckt sodann der Umstand, dass er nicht in der Lage war, seine Mithäftlinge zu beschreiben. Der Einwand in der Beschwerde, er habe dies nicht tun können, da er sie vor der Haft nicht gekannt und sie erst dort angetroffen habe, vermag nicht zu überzeugen. Seinen Angaben zufolge ist er mit diesen Personen rund (...) Monate lang in einem Zimmer eingesperrt gewesen (vgl. SEM act. A13 F76, 112 ff.). Es ist bei Wahrunterstellung zu erwarten, dass er nach dieser langen Zeit immerhin Äusserlichkeiten zumindest einzelner Personen hätte beschreiben können. Es wäre zudem zu erwarten, dass er als Nationaldienstangehöriger mehr zur Funktion oder zum Rang der befragenden Person hätte sagen können (vgl. SEM act. A13 F124). Er unterliess es aber sogar, auch nur zum Aussehen und Verhalten des Befragers detaillierte Aussagen zu machen (vgl. SEM act. A13 F124). Insgesamt entsteht bei den Angaben des Beschwerdeführers nicht der Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat.
E. 6.6 Zur gleichen Schlussfolgerung führen die unsubstanziierten Ausführungen zur Flucht (vgl. SEM act. F129 ff., F182 ff.). Bei einem so einschneidenden Ereignis wären durchaus mehr Details zu erwarten, als die Angabe, die erste Person habe ihre "Flucht in Gang gesetzt" und alle seien in unterschiedliche Richtungen weggerannt (vgl. SEM act. F129).
E. 6.7 Das Gericht teilt sodann die Auffassung des SEM, dass es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht nachhause zurückgekehrt sei, bevor er Eritrea definitiv verlassen habe. Der Einwand, dass er nicht genügend Kleidung dabei gehabt habe und solche zu Hause habe besorgen müssen vor der Ausreise, erklärt nicht, warum er sich dem beträchtlichen Risiko ausgesetzt hätte, zu Hause aufgefunden und verhaftet zu werden, ist doch das Zuhause der naheliegendste Ort, wo nach einer flüchtigen Person gesucht wird. So sagte er selber, er habe gewusst, dass sie zu ihm nach Hause kommen würden (vgl. SEM act. A13 F132).
E. 6.8 In Würdigung sämtlicher Umstände ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Nationaldienstpflicht in einer Werkstatt gedient hat. Er vermag jedoch nach dem Gesagten die angebliche Verhaftung, die (...) Haft und die Flucht aus dem Gefängnis nicht glaubhaft zu machen. Es ist ihm demnach nicht gelungen, darzutun, dass er sich dem Militärdienst entzogen hat oder desertiert ist.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
E. 7.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Flucht aus der Haft und eine damit einhergehende Desertion glaubhaft zu machen, und es bestehen keine weiteren Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
E. 7.3 Somit ergibt sich, dass die die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR. 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 9.1.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden.
E. 9.1.2 Wie bereits ausgeführt wurde, erscheint zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst gewesen ist. Gemäss seinen Angaben ist er im Jahr (...) in der militärischen Ausbildung gewesen. Dies erstaunt, da er zu diesem Zeitpunkt schon ungefähr 23 Jahre alt gewesen ist und üblicherweise junge Eritreer und Eritreerinnen bereits im 18. Lebensjahr nach Sawa rekrutiert werden (vgl. https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/public/BZ0415327DEN.pdf, S. 34, abgerufen am 30. Januar 2018). Es wäre also zu erwarten, dass der Beschwerdeführer schon ungefähr (...) oder (...) eingezogen worden ist. Nicht glaubhaft erscheint, wie bereits festgehalten, dass er im Jahr 2014 oder 2015 aus dem Nationaldienst desertiert ist (vgl. E. 6.8). Somit bleibt unklar, wie lange er in Eritrea tatsächlich Dienst geleistet hat. Es lässt sich demnach nicht eindeutig feststellen, ob er in die Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner mehrjährigen Dienstzeit erscheint es jedoch als wahrscheinlich, dass er seine Dienstpflicht bereits erfüllt hat. Damit ist weder davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine Strafe zu gewärtigen hat noch ist damit zu rechnen, dass er wiederum in den Militärdienst eingezogen wird. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, führt dies nicht zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2017 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 9.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 9.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt (vgl. SEM act. A5 1.14, 1.16, 3.01). Er hat eine mehrjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Automechaniker (vgl. SEM act. A13 F209 f.) und praktische Arbeitserfahrung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise erneut in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, führt nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Mit Beschwerdeschrift ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide einer asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG kommen als unentgeltliche Rechtsbeistände patentierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss in Frage, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. Die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin lic. iur. Kathrin Stutz erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist daher für das Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) wird der Rechtsvertreterin für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6180/2017 Urteil vom 13. Februar 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und gelangte am 8. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2015 fand eine verkürzte Befragung zu seiner Person statt (BzP). Am 28. September 2016 wurde er vom SEM vertieft zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______ (Zoba C._______). Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und ein Jahr (...) studiert. Nach der militärischen Ausbildung sei er - nach wie vor im Rahmen seiner Militärdienstpflicht - Automechaniker gewesen. Diese Tätigkeit habe er vom (...) 2010 bis am(...) 2014 beziehungswiese am (...) 2015 ausgeübt. Er habe in D._______ gearbeitet und dort eine Dienstunterkunft gehabt, jedoch während seiner zwei jährlichen Urlaube bei seiner Ehefrau in B._______ gewohnt. Sein Vorgesetzter habe ihn am (...) dafür verantwortlich gemacht, dass eine (...) aus der Werkstatt verschwunden sei. Am (...) hätten zwei Soldaten ihn ins Gefängnis geführt, welches sich in kurzer Fussdistanz zur Autowerkstatt befunden habe. Er sei dort (...) Monate und (...) Tage in Haft gewesen, wobei er täglich geschlagen und wöchentlich zum Verschwinden der (...) befragt worden sei. In dieser Zeit habe er als Strafe schwere Arbeiten (...) sowie Reinigungsarbeiten im Gefängnis verrichten müssen. Ansonsten sei er in seiner Zelle eingesperrt gewesen. Am (...) 2014 beziehungsweise am (...) 2015 sei er geflohen, als seine Schicht auf dem Gang zur Toilette zwischen zwei Bergen ausserhalb des Gefängnisses unterwegs gewesen sei; als ein Mitgefangener weggerannt sei, seien er und andere ebenfalls geflüchtet. Am Folgetag sei er in sein Dorf gegangen, wo er etwa eine Woche geblieben sei. Ohne seine Frau über seine Ausreiseabsichten zu informieren, habe er am (...) 2015 sein Dorf verlassen und sei illegal in den Sudan ausgereist. Nach seiner Ausreise habe seine Frau ihm mitgeteilt, dass zweimal Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Seine Frau sei jeweils mit zur Polizeistation genommen worden, weitere Konsequenzen habe seine Ausreise für seine Frau jedoch nicht gehabt. B. Auf Aufforderung des SEM vom 22. März 2017 hin machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2017 ergänzende Angaben zu seiner illegalen Ausreise. C. Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und (im Rahmen der Beschwerdebegründung) um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde waren eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24. Juli 2017 zu Eritrea, je ein Schreiben und eine Ausweiskopie von (...) und (...), Fotos sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vernehmlassung des SEM ging am 24. November 2017 beim Gericht ein. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Dezember 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asyl-behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM habe ihm zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente vorgehalten, zu denen er sich nicht habe äussern können. Die Tatsache, dass er nach der Anhörung schriftlich aufgefordert worden sei, weitere Fragen zu beantworten, deute darauf hin, dass die Anhörung ungenügend gewesen sei, um den tatsächlichen Sachverhalt vollständig abzuklären. Daraus resultiere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche nicht durch die schriftlichen Fragen geheilt werden könne. Es ist festzustellen, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch ergibt, zu den eigenen, im Verlauf des Verfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Beschwerdeführer - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu konfrontieren. Wann und wie weit ein Beschwerdeführer mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist demnach eine Frage der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13; Urteil des BVGer D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 2.1.9). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Unstimmigkeiten in seinen Angaben nicht vorgehalten wurden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM gab ihm im Rahmen der Anhörung sowie im Rahmen der schriftlichen Ergänzungen die Möglichkeit zu seinen Asylvorbringen Stellung zu nehmen. Diesen Aufforderungen kam er sodann auch nach. Inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig oder nicht richtig abgeklärt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer im Einzelnen auch nicht dargelegt. 3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Entscheid sei nicht genügend klar begründet, da einige Passagen des Entscheides schlicht unverständlich formuliert seien. Zwar fallen in der angefochtenen Verfügung durchaus einige sprachliche Defizite auf (beispielsweise falsche Satzstellung und falsch verwendete Präpositionen). Es wird aber dennoch klar, von welchen Überlegungen das SEM sich leiten liess, so hat es seinen ablehnenden Asylentscheid durchaus genügend ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 3.5 Zusammenfassend wurde weder der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt noch ist die Begründungspflicht verletzt worden. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ist damit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum Militärdienst, insbesondere zu dessen Dauer und zur genauen Chronologie, zu den Wohnorten und zu den Tätigkeiten seien widersprüchlich ausgefallen (so im Zusammenhang mit den Fragen, bis wann er in der Autowerkstatt gearbeitet habe, wann er verhaftet worden sei und wann er bei seiner Frau in B._______ gewohnt habe). Es würden deshalb grosse Zweifel bestehen, ob er tatsächlich bis zur behaupteten Ausreise im Dienst respektive in Haft gewesen sei. Sein Einwand, wonach er die Jahreszahlen 2014 und 2015 verwechselt habe, sei erst nach entsprechendem Vorhalt erfolgt und überzeuge im Kontext der Mahrfachnennungen des Jahres 2014 nicht. Hinzukomme, dass das korrigierte Datum, wonach er bis am (...) 2015 in der Werkstatt gearbeitet habe, mit seinen Verfolgungsvorbringen nicht mehr übereinstimme, zumal er seinen Angaben nach nicht bis zu diesem Datum in der Werkstatt gearbeitet habe, sondern im Rahmen seiner Haft andere Arbeiten habe verrichten müssen. Ferner sei die Beschreibung des angeblichen Gefängnisses nicht detailliert ausgefallen, obwohl er dort über (...) Monate lang gewesen sein wolle. Auch zum Ablauf der Verhöre habe er nur oberflächlich und wenig ausgesagt. Dies sei erstaunlich, da er wöchentlich verhört worden sei. Dasselbe gelte im Übrigen für die Schläge, denen er täglich in Haft ausgesetzt gewesen sei. Eine weitere Unsicherheit bestehe darin, dass er zunächst angegeben habe, dass er täglich geschlagen und dabei auch befragt worden sei, dann aber ausgesagt habe, er sei nur einmal die Woche befragt worden. Hinzu komme, dass eine Flucht aus der Haft, wie er diese beschrieben habe, kaum mit seinen vorhergehenden Vorbringen, täglich bewacht und geschlagen worden zu sein, zu vereinbaren sei. Dass er nach seiner Flucht nach B._______ zurückgekehrt sei und sich dort circa eine Woche aufgehalten habe, widerspreche zudem der allgemeinen Logik. Seine Begründung für dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar. Da seine Vorbringen in Bezug auf Desertion und Haft nicht glaubhaft seien, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Damit sei nicht gesagt, dass andere Vorbringen nicht durchaus überzeugend ausgefallen seien, wie etwa seine Arbeit in der Werkstatt in D._______. In Bezug auf seine vorgebrachte illegale Ausreise sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige einzig aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, insbesondere habe er nicht glaubhaft dargelegt, dass er bis zu seiner Ausreise im Nationaldienst gewesen sei, wodurch er nicht als Republikflüchtling gelten könne. Darüber hinaus könne das eingereichte Foto, welches ihn als Soldaten in E._______ im Jahr (...) zeige, seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Arbeit und der Flucht aus D._______ nicht belegen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, es sei nur deshalb zu vermeintlichen Widersprüchen in seinen Angaben gekommen, weil er einerseits zu Beginn der Anhörung 2014 und 2015 verwechselt habe und andrerseits bei den Fragen teilweise unklar gewesen sei, ob die Dauer seines Aufenthaltes ins D._______ - auch im Gefängnis - oder die Dauer seiner Arbeitstätigkeit in der Werkstatt in D._______ gemeint gewesen sei. Ansonsten habe er keine unstimmigen Angaben gemacht, weshalb nicht auf eine Unglaubhaftigkeit geschlossen werden dürfe. Dass das SEM im Zusammenhang mit den Wohnorten einen Widerspruch sehe, zeige exemplarisch die soziokulturellen Unterschiede zwischen ihm und dem Befrager auf. Auch wenn er in D._______ stationiert gewesen sei und eigentlich das ganze Jahr dort verbracht habe, so habe er doch immer B._______ als seinen Wohnort und als sein Zuhause angesehen, da seine Familie dort gewesen sei. Es handle sich nicht um einen Widerspruch. Den Ablauf des Alltags im Gefängnis habe er detailliert geschildert. Er habe angegeben, die anderen Personen nicht gekannt zu haben, da er diese erst dort angetroffen habe. Zu den Verhören sei festzustellen, dass er nie nach einer Beschreibung der befragenden Person gefragt worden sei. Es sei auch unklar, warum er diese Person genauer hätte beschreiben sollen, nur weil sie, wie das SEM betone, von ausserhalb des Gefängnisses gekommen sei. Er habe ausserdem sehr viel über die täglichen Schläge erzählt. Er habe angegeben, dass es brutalere und weniger brutale Soldaten im Gefängnis gegeben habe, und dass es von diesen Personen abhängig gewesen sei, wie lange und wie intensiv geschlagen worden sei. Weiter bestehe keine Unsicherheit bezüglich der Anzahl Verhöre. Er habe nach der Flucht nach Hause gehen müssen, da er nicht genügend Kleidung dabei gehabt habe und er nicht sofort habe ausreisen können. Er habe seiner Frau nichts über seine Ausreisepläne erzählt, um sie zu schützen und weil er befürchtet habe, dass sie hätte mitkommen wollen, was er als zu gefährlich erachtet habe. Seine Aussagen seien gesamthaft betrachtet substantiiert, schlüssig und plausibel gewesen. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre, da er aus der Haft geflüchtet und desertiert sei. Die Flucht aus der Haft und damit aus dem Militärdienst sei ein Faktor, welcher zur illegalen Ausreise hinzutrete und die illegale Ausreise damit als subjektiven Nachfluchtgrund qualifiziere. Es sei ihm gelungen, durch Freunde, welche mit ihm in der besagten Werkstatt gearbeitet hätten, Fotos und Bestätigungsschreiben zu besorgen, welche belegen würden, dass es sich bei der Werkstatt um eine militärische - und nicht um eine zivile - Einrichtung handle. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine Freistellung oder Suspendierung aus dem Militärdienst. Es sei deshalb unklar, wie das SEM von dieser Möglichkeit ausgehen könne. Er sei im wehrdienstfähigen Alter, weshalb er bei einer Rückkehr nach Eritrea - wenn nicht wegen illegaler Ausreise inhaftiert - so doch mit Sicherheit rekrutiert und erneut in den Militärdienst eingezogen würde. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeschrift könnten in Bezug auf die widersprüchlichen Datenangaben, bis wann er in der Werkstatt in D._______ gearbeitet habe und in der Folge von dort aus der Haft geflohen sei, keine neuen Erkenntnisse entnommen werden. Es sei nicht von Belang, was der Befrager gemeint haben wolle, sondern bloss, was der Beschwerdeführer darauf geantwortet habe, nämlich gerade nicht das, was er kurz zuvor habe korrigiert haben wollen. Seine Antworten würden von grosser Unsicherheit in Bezug auf die Chronologie der Ereignisse zeugen. Zwar habe er die Aktivitäten im Gefängnis zumindest ansatzweise detailliert ausgeführt, dagegen wirke sein Beschrieb der Haft im Allgemeinen durch das Fehlen von Diversität sehr eintönig und daher konstruiert. Zudem habe er sich in Bezug auf die Anzahl Zimmer im Gefängnis widersprochen. Die Bestätigungen von Drittpersonen über den Arbeitseinsatz in D._______ seien zunächst Parteibehauptungen und daher nicht zweifelsfrei objektiv. Auch würden sie aufgrund des Inhalts nichts Neues zugunsten des Beschwerdeführers beitragen. Auch die eingereichten Bilder seien kaum geeignet, die eigentlichen Verfolgungsvorbringen zu belegen. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, das SEM habe nicht weiter ausgeführt, weshalb die zusätzlich nachgereichten Beweismittel keinen Beweiswert haben sollten. In Eritrea werde mit dem äthiopischen Kalender gerechnet. So erstaune es nicht, dass er gleich mehrmals das Jahr verwechselt habe. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM seine Vorbringen als unglaubhaft betrachte. Man werde den Eindruck nicht los, dass der zuständige Sachbearbeiter geradezu krampfhaft nach Widersprüchen in den Aussagen gesucht habe. Doch müsse es gerade ebenso die Aufgabe des SEM sein, auch nach Indizien zu Gunsten eines Gesuchstellers zu suchen. Ungereimtheiten in den Aussagen könnten durchaus auch auf den Zeitablauf zurückgeführt werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auch wenn der Begründung der Vorinstanz teilweise nicht gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Sawa eine militärische Grundausbildung absolviert hat. Dies wird denn auch vom SEM nicht in Frage gestellt. Es ist weiter davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner Nationaldienstpflicht in einer Autowerkstatt in D._______ stationiert war (vgl. SEM act. A13 F9 ff.). Der gegenteiligen Einschätzung des SEM, welches diese Werkstatt als eine rein zivile Einrichtung bezeichnet, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine militärischen Einheiten oder Grade erwähnt habe (vgl. angefochtene Verfügung III Ziff. 1), ist nicht zu folgen. Der eritreische Nationaldienst umfasst sowohl den militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) als auch den National Service in zivilen Einheiten, welcher etwa Tätigkeiten in der Verwaltung, Schulen, Spitälern, Landwirtschaft und Bauunternehmen umfasst (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3). Der Beschwerdeführer bezeichnete die Einheit der Werkstatt als "technischer Volksdienst" (vgl. SEM act. A13 F11), weshalb mangels anderweitiger überzeugender Hinweise in den Akten davon auszugehen, dass er jene Tätigkeit zwar in zivilen Einheiten, aber im Rahmen seiner Nationaldienstpflicht verrichtete. Auch vermag die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe widersprüchlich dargelegt, wann er in D._______ und wann in B._______ gelebt habe, nicht zu überzeugen. Das Gericht erachtet es gestützt auf das Anhörungsprotokoll als erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner Tätigkeit als Automechaniker in D._______ lebte, jedoch in den Urlauben (zweimal jährlich, jeweils 15 Tage) in B._______ bei seiner Ehefrau wohnte (vgl. SEM act. A13 F44 f.). 6.3 Demgegenüber entstehen erste Zweifel in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der unstimmigen zeitlichen Einordnung der Geschehen. So sprach er mehrfach vom (...) 2014 (vgl. SEM act. A13 F8, F46, F69), korrigierte dieses Datum dann - auf Vorhalt des SEM - auf den (...) des Jahres 2015 (vgl. SEM act. A13 F70, F133), um gerade anschliessend wiederum zu bestätigen, dass er am (...) 2014 aus dem Gefängnis geflohen sei (F72). Übereinstimmend mit dem SEM ist vor diesem Hintergrund die Behauptung, es handle sich bei den unterschiedlichen Jahresangaben (2014 statt 2015) um Versprecher, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als er zu diesem Datum auch unterschiedliche inhaltliche Angaben machte. So gab er einerseits an, er habe bis zum (...) 2014 in der Werkstatt in D._______ gearbeitet (F 69), andrerseits will er an diesem Tag aus dem Gefängnis geflohen sein (F72). 6.4 Die Umstände der Verhaftung beschrieb der Beschwerdeführer sodann oberflächlich und ausweichend. So sagte er bloss, am Morgen des (...) habe ihm sein Vorgesetzter gesagt, (...) sei verschwunden, worauf er geantwortet habe, er habe so etwas nicht gesehen. Der Aufforderung, den fraglichen Tag näher zu beschreiben, wich er aus, indem er stattdessen Aussagen zum Folgetag machte (vgl. SEM act. A13 F91 ff.). Die Verhaftung an sich beschrieb er sodann höchst oberflächlich damit, er sei bei seiner Unterkunft abgeholt worden. Ausserdem blieben Hinweise auf seine damalige Gemütslage vollkommen aus (vgl. SEM act. A13 F93 ff.). Es wäre zu erwarten, dass er ein so einschneidendes Erlebnis wie eine Verhaftung detaillierter zu beschreiben wüsste, zumal es sich hierbei um den Kern seines Asylvorbringens handelt. 6.5 Es ist weiter mit dem SEM einig zu gehen, dass er die Haft widersprüchlich und zu wenig konkret dargelegt hat. So erzählte er zuerst von nur einem Zimmer, um sodann als Befragungsort ein zweites Zimmer zu nennen (vgl. SEM act A13 F75 und F121). Auch seine Angaben dazu, wie oft er befragt worden sei, sind unstimmig. Seine Aussage, er sei täglich geschlagen und "dabei" befragt worden (vgl. SEM act. A13 F77), ist so zu interpretieren, dass die Befragungen auch täglich stattgefunden hätten. Sogleich sagte er jedoch, er sei nur einmal in der Woche befragt worden (vgl. SEM act. A13 F78). Erhebliche Zweifel erweckt sodann der Umstand, dass er nicht in der Lage war, seine Mithäftlinge zu beschreiben. Der Einwand in der Beschwerde, er habe dies nicht tun können, da er sie vor der Haft nicht gekannt und sie erst dort angetroffen habe, vermag nicht zu überzeugen. Seinen Angaben zufolge ist er mit diesen Personen rund (...) Monate lang in einem Zimmer eingesperrt gewesen (vgl. SEM act. A13 F76, 112 ff.). Es ist bei Wahrunterstellung zu erwarten, dass er nach dieser langen Zeit immerhin Äusserlichkeiten zumindest einzelner Personen hätte beschreiben können. Es wäre zudem zu erwarten, dass er als Nationaldienstangehöriger mehr zur Funktion oder zum Rang der befragenden Person hätte sagen können (vgl. SEM act. A13 F124). Er unterliess es aber sogar, auch nur zum Aussehen und Verhalten des Befragers detaillierte Aussagen zu machen (vgl. SEM act. A13 F124). Insgesamt entsteht bei den Angaben des Beschwerdeführers nicht der Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. 6.6 Zur gleichen Schlussfolgerung führen die unsubstanziierten Ausführungen zur Flucht (vgl. SEM act. F129 ff., F182 ff.). Bei einem so einschneidenden Ereignis wären durchaus mehr Details zu erwarten, als die Angabe, die erste Person habe ihre "Flucht in Gang gesetzt" und alle seien in unterschiedliche Richtungen weggerannt (vgl. SEM act. F129). 6.7 Das Gericht teilt sodann die Auffassung des SEM, dass es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht nachhause zurückgekehrt sei, bevor er Eritrea definitiv verlassen habe. Der Einwand, dass er nicht genügend Kleidung dabei gehabt habe und solche zu Hause habe besorgen müssen vor der Ausreise, erklärt nicht, warum er sich dem beträchtlichen Risiko ausgesetzt hätte, zu Hause aufgefunden und verhaftet zu werden, ist doch das Zuhause der naheliegendste Ort, wo nach einer flüchtigen Person gesucht wird. So sagte er selber, er habe gewusst, dass sie zu ihm nach Hause kommen würden (vgl. SEM act. A13 F132). 6.8 In Würdigung sämtlicher Umstände ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Nationaldienstpflicht in einer Werkstatt gedient hat. Er vermag jedoch nach dem Gesagten die angebliche Verhaftung, die (...) Haft und die Flucht aus dem Gefängnis nicht glaubhaft zu machen. Es ist ihm demnach nicht gelungen, darzutun, dass er sich dem Militärdienst entzogen hat oder desertiert ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei. 7.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Flucht aus der Haft und eine damit einhergehende Desertion glaubhaft zu machen, und es bestehen keine weiteren Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 7.3 Somit ergibt sich, dass die die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR. 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.1.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. 9.1.2 Wie bereits ausgeführt wurde, erscheint zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst gewesen ist. Gemäss seinen Angaben ist er im Jahr (...) in der militärischen Ausbildung gewesen. Dies erstaunt, da er zu diesem Zeitpunkt schon ungefähr 23 Jahre alt gewesen ist und üblicherweise junge Eritreer und Eritreerinnen bereits im 18. Lebensjahr nach Sawa rekrutiert werden (vgl. https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/public/BZ0415327DEN.pdf, S. 34, abgerufen am 30. Januar 2018). Es wäre also zu erwarten, dass der Beschwerdeführer schon ungefähr (...) oder (...) eingezogen worden ist. Nicht glaubhaft erscheint, wie bereits festgehalten, dass er im Jahr 2014 oder 2015 aus dem Nationaldienst desertiert ist (vgl. E. 6.8). Somit bleibt unklar, wie lange er in Eritrea tatsächlich Dienst geleistet hat. Es lässt sich demnach nicht eindeutig feststellen, ob er in die Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner mehrjährigen Dienstzeit erscheint es jedoch als wahrscheinlich, dass er seine Dienstpflicht bereits erfüllt hat. Damit ist weder davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine Strafe zu gewärtigen hat noch ist damit zu rechnen, dass er wiederum in den Militärdienst eingezogen wird. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, führt dies nicht zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2017 [zur Publikation vorgesehen]). 9.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 9.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt (vgl. SEM act. A5 1.14, 1.16, 3.01). Er hat eine mehrjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Automechaniker (vgl. SEM act. A13 F209 f.) und praktische Arbeitserfahrung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise erneut in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, führt nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Beschwerdeschrift ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide einer asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG kommen als unentgeltliche Rechtsbeistände patentierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss in Frage, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. Die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin lic. iur. Kathrin Stutz erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist daher für das Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) wird der Rechtsvertreterin für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: