Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 20. April 2015 und reiste via den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie am 29. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da sie es vorziehe, bei ihrem Sohn in der Schweiz zu blieben. Ihren Gesundheitszustand betreffend führte sie aus, sich trotz einer Diabeteserkrankung und Bluthochdruck gesund zu fühlen. B. Am 13. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 14. September 2015 (eröffnet am 23. September 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 30. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung vom 14. September 2015 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich um Erlass von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lag ein Bericht ("Il sistema Dublino e l'Italia: un rapporto in bilico" der Associazione Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI) bei). E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, innert Frist einen Arztbericht ihre Situation betreffend einzureichen. Ferner wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung im Umfang von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung und Erlass von der Kostenvorschusspflicht gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 25. November 2015 bestreitet die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Auffassung der Vorinstanz.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, bei der summarischen Befragung hätte die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 14. September 2015 an Italien übergegangen sei. Anlässlich des ihr am 6. Juli 2015 gewährten rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, da sie lieber bei ihrem Sohn in der Schweiz bleiben wolle. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Vom Umstand, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Kinder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g VO Dublin gälten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn, weshalb sich aus seiner Anwesenheit in der Schweiz ebenfalls kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes sei zu sagen, dass in Italien auch illegal anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Gemäss Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazione e norme sulla condizione dello straniero" würde das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung explizit auch illegal anwesenden Personen gewährt, weshalb sie sich an die zuständige Stelle wenden könne, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Italien verfügte über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei nach Einreichung eines Asylgesuchs gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung umfasse, zugänglich zu machen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien somit nicht zu widerlegen. Den Wegweisungsvollzug nach Italien qualifizierte die Vorinstanz sodann als zumutbar, technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
E. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird vorab eine Verletzung von Art. 8 EMRK gerügt, da die Beschwerdeführerin über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge, welche vom Kerngehalt der angerufenen Norm erfasst seien. Sodann habe sie in Italien keinen Zugang zur medizinischen Versorgung oder einer Unterkunft erhalten und anlässlich ihrer Reise in die Schweiz trotz ihres fortgeschrittenen Alters auf der Strasse übernachten müssen. Zudem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 festgehalten, dass individuell überprüft werden müsse, ob Asylsuchende nach Italien "zurückgeschoben" werden könnten, da es sich bei Asylsuchenden generell um eine verletzliche schutzbedürftige Gruppe von Menschen handle und die 69-jährige Beschwerdeführerin derselben offensichtlich zuzuordnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/4 klargestellt, dass die vom EGMR verlangten Garantien betreffend der Behandlung verletzlicher Personen eine materielle Voraussetzung der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien und somit für das Fällen eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG darstelle. Das SEM habe in seiner Verfügung vom 14. September 2015 festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen um eine solche handle, weshalb die erforderlichen individuellen Garantien einzuholen seien. Erschwerend komme hinzu, dass sie lediglich Tigrinia spreche, weshalb es eine unrealistische Annahme sei, sie könne die dringend benötigte Hilfe selber erlangen und zu beachten sei, dass sie sich als Diabetikerin das Medikament selber spritzen müsse, was bezüglich hygienischer Vor-aussetzungen und Lagerung des Medikaments im Kühlschrank höhere Anforderungen stelle. Ausserdem seien die Umstände der Überfahrt potenziell traumatisierend gewesen, weshalb ein enges familiäres Umfeld besonders wichtig sei. Ein solches könne ihr ihr erwerbstätiger alleinstehender Sohn bieten, während sie für den Haushalt besorgt sein könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Zudem habe "die offizielle Schweiz" zugesichert, sich im Rahmen eines geplanten EU-Verteilschlüssels an der Umverteilung von 15'600 Antragstellern aus Italien zu beteiligen.
E. 3.3 Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 6. November 2015 eine Vernehmlassung ein, in welcher ergänzend zur Verfügung vom 14. September 2015 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 30. September 2015 nicht dargetan, inwiefern Italien gerade in ihrem Fall die Aufnahmerichtlinie in völkerrechtswidriger Weise missachten werde. Sodann stelle eine Rückschaffung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen in Todesnähe befindet, was gemäss der vorliegenden Diagnose nicht der Fall sei. Sodann könne sie auch aus dem Urteil Tarakhel nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich dieses auf die Wegweisung einer Familie nach Italien beziehe und der Gerichtshof zum Schluss komme, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstosse.
E. 3.4 Mit Replik vom 25. November 2015 wiederholt die Beschwerdeführerin ihre in entscheidrelevanter Hinsicht bereits dargelegten Vorbringen, weshalb auf die Beschwerdeeingabe vom 30. September 2015 verwiesen werden kann.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.5 Das SEM ersuchte in Anbetracht der illegalen Einreise der Beschwerdeführenden in Italien die dortigen Behörden am 13. Juli 2015 um Aufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit - entgegen der anderslautenden Meinung auf Beschwerdeebene - implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Umstand, dass der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz lebe, sei in zuständigkeitsbegründender Hinsicht irrelevant, da volljährige Kinder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Damit ist die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Dabei ist anzumerken, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht einzugehen ist.
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. September 2015 und der Replik vom 25. November 2015 unter Beilage des Berichtes "Il sistema Dublino e l'Italia: un rapporto in bilico" der Associazione Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI) sinngemäss das Vorliegen systemischer Mängel in Italien geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 5.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, hinsichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien keine allgemeinen systemischen Mängel fest. Diese Feststellung deckt sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerde, der Replik und den Darlegungen im Bericht "Il sistema Dublino e l'Italia: un rapporto in bilico" vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 5.2.1.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Selbsteintrittsrecht in Verbindung mit Art. 3 EMRK, wonach niemand erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf bzw. Art. 8 EMRK, wonach der Kerngehalt der angerufenen Norm zu beachten sei.
E. 5.2.1.2 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.2.2.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, hinsichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien keine systemischen Mängel fest (vgl. vorstehend E. 5.1.3). Die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Grosse Kammer, 30696/09) vergleichbar Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. § 114 f. und 120). Des Weiteren ruft der EGMR in Erinnerung, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, welche jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ("catégorie de la population particulièrement défavorisée et vulnérable") würden asylsuchende Personen einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei - angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême vulnérabilité") - um Kinder handle (vgl. § 118 f.). Angesichts der erwähnten ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. § 115 und 120). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähme, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. § 122).
E. 5.2.2.2 Entgegen der diesbezüglichen Rüge auf Beschwerdeebene war die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht gehalten, eine Zusicherung einzuholen. Das von der Beschwerdeführerin angeführte und oben dargestellte Urteil Tarakhel des EGMR ist explizit auf Familien mit Kindern und nicht auch auf andere Personenkategorien, namentlich ältere Personen, gemünzt. Auch aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieses als Praxisänderung unter Berücksichtigung bzw. Bezugnahme auf das Urteil Tarakhel gefällt wurde und ebenfalls das Einholen von individuellen und konkreten Garantien bezüglich der kindergerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung zum Inhalt hat (vgl. BVGE 2015/14, E. 4.3).
E. 5.2.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom 13. Oktober 2015 leidet die Beschwerdeführerin an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, wobei das Insulin gekühlt werden müsse. Aufgrund der Krankheit sei sie auf Insulininjektionen angewiesen, was eine verhältnismässig intensive medizinische Betreuung notwendig mache. Sollte sie sich im Ausland unter sozial deutlich verschlechterten Bedingungen aufhalten, sei die sach- und fachgerechte medizinische Versorgung nicht mehr gewährleistet. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
E. 5.2.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.
E. 5.2.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 5.2.3.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren.
E. 5.2.4 Die Rüge, wonach durch die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzt werde, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern geniessen nicht ohne weiteres den Schutz der angerufenen Norm, wenn kein zusätzliches Element einer Abhängigkeit hinzukommt (vgl. Handkommentar EMRK, Meyer-Ladewig, 3. Aufl., 2011, N52 zu Art. 8 m.w.H). Ein solches lässt sich weder aus dem Alter der Beschwerdeführerin noch aus dem Umstand, dass sie sich täglich Insulin spritzen muss und auch nicht aus den Gesamtumständen herleiten.
E. 5.2.5.1 Somit hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine weiteren Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 5.2.5.2 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen - notfalls mithilfe von Leuten aus der eritreischen Diaspora, sollte sie aufgrund der dargelegten sprachlichen Schwierigkeiten dazu alleine nicht in der Lage sein - auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Daran vermögen auch die Beschwerdebeilagen nichts zu ändern.
E. 5.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6155/2015 Urteil vom 23. Dezember 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Franca Hirt, Verein Netzwerk Asyl Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 20. April 2015 und reiste via den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie am 29. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da sie es vorziehe, bei ihrem Sohn in der Schweiz zu blieben. Ihren Gesundheitszustand betreffend führte sie aus, sich trotz einer Diabeteserkrankung und Bluthochdruck gesund zu fühlen. B. Am 13. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 14. September 2015 (eröffnet am 23. September 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 30. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung vom 14. September 2015 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich um Erlass von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lag ein Bericht ("Il sistema Dublino e l'Italia: un rapporto in bilico" der Associazione Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI) bei). E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, innert Frist einen Arztbericht ihre Situation betreffend einzureichen. Ferner wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung im Umfang von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung und Erlass von der Kostenvorschusspflicht gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 25. November 2015 bestreitet die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Auffassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, bei der summarischen Befragung hätte die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 14. September 2015 an Italien übergegangen sei. Anlässlich des ihr am 6. Juli 2015 gewährten rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, da sie lieber bei ihrem Sohn in der Schweiz bleiben wolle. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Vom Umstand, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Kinder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g VO Dublin gälten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn, weshalb sich aus seiner Anwesenheit in der Schweiz ebenfalls kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes sei zu sagen, dass in Italien auch illegal anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Gemäss Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazione e norme sulla condizione dello straniero" würde das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung explizit auch illegal anwesenden Personen gewährt, weshalb sie sich an die zuständige Stelle wenden könne, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Italien verfügte über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei nach Einreichung eines Asylgesuchs gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung umfasse, zugänglich zu machen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien somit nicht zu widerlegen. Den Wegweisungsvollzug nach Italien qualifizierte die Vorinstanz sodann als zumutbar, technisch möglich sowie praktisch durchführbar. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird vorab eine Verletzung von Art. 8 EMRK gerügt, da die Beschwerdeführerin über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge, welche vom Kerngehalt der angerufenen Norm erfasst seien. Sodann habe sie in Italien keinen Zugang zur medizinischen Versorgung oder einer Unterkunft erhalten und anlässlich ihrer Reise in die Schweiz trotz ihres fortgeschrittenen Alters auf der Strasse übernachten müssen. Zudem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 festgehalten, dass individuell überprüft werden müsse, ob Asylsuchende nach Italien "zurückgeschoben" werden könnten, da es sich bei Asylsuchenden generell um eine verletzliche schutzbedürftige Gruppe von Menschen handle und die 69-jährige Beschwerdeführerin derselben offensichtlich zuzuordnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/4 klargestellt, dass die vom EGMR verlangten Garantien betreffend der Behandlung verletzlicher Personen eine materielle Voraussetzung der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien und somit für das Fällen eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG darstelle. Das SEM habe in seiner Verfügung vom 14. September 2015 festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen um eine solche handle, weshalb die erforderlichen individuellen Garantien einzuholen seien. Erschwerend komme hinzu, dass sie lediglich Tigrinia spreche, weshalb es eine unrealistische Annahme sei, sie könne die dringend benötigte Hilfe selber erlangen und zu beachten sei, dass sie sich als Diabetikerin das Medikament selber spritzen müsse, was bezüglich hygienischer Vor-aussetzungen und Lagerung des Medikaments im Kühlschrank höhere Anforderungen stelle. Ausserdem seien die Umstände der Überfahrt potenziell traumatisierend gewesen, weshalb ein enges familiäres Umfeld besonders wichtig sei. Ein solches könne ihr ihr erwerbstätiger alleinstehender Sohn bieten, während sie für den Haushalt besorgt sein könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Zudem habe "die offizielle Schweiz" zugesichert, sich im Rahmen eines geplanten EU-Verteilschlüssels an der Umverteilung von 15'600 Antragstellern aus Italien zu beteiligen. 3.3 Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 6. November 2015 eine Vernehmlassung ein, in welcher ergänzend zur Verfügung vom 14. September 2015 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 30. September 2015 nicht dargetan, inwiefern Italien gerade in ihrem Fall die Aufnahmerichtlinie in völkerrechtswidriger Weise missachten werde. Sodann stelle eine Rückschaffung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen in Todesnähe befindet, was gemäss der vorliegenden Diagnose nicht der Fall sei. Sodann könne sie auch aus dem Urteil Tarakhel nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich dieses auf die Wegweisung einer Familie nach Italien beziehe und der Gerichtshof zum Schluss komme, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstosse. 3.4 Mit Replik vom 25. November 2015 wiederholt die Beschwerdeführerin ihre in entscheidrelevanter Hinsicht bereits dargelegten Vorbringen, weshalb auf die Beschwerdeeingabe vom 30. September 2015 verwiesen werden kann. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.5 Das SEM ersuchte in Anbetracht der illegalen Einreise der Beschwerdeführenden in Italien die dortigen Behörden am 13. Juli 2015 um Aufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit - entgegen der anderslautenden Meinung auf Beschwerdeebene - implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Umstand, dass der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz lebe, sei in zuständigkeitsbegründender Hinsicht irrelevant, da volljährige Kinder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Damit ist die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Dabei ist anzumerken, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht einzugehen ist. 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. September 2015 und der Replik vom 25. November 2015 unter Beilage des Berichtes "Il sistema Dublino e l'Italia: un rapporto in bilico" der Associazione Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI) sinngemäss das Vorliegen systemischer Mängel in Italien geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 5.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, hinsichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien keine allgemeinen systemischen Mängel fest. Diese Feststellung deckt sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerde, der Replik und den Darlegungen im Bericht "Il sistema Dublino e l'Italia: un rapporto in bilico" vorliegend ausser Betracht fällt. 5.2 5.2.1 5.2.1.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Selbsteintrittsrecht in Verbindung mit Art. 3 EMRK, wonach niemand erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf bzw. Art. 8 EMRK, wonach der Kerngehalt der angerufenen Norm zu beachten sei. 5.2.1.2 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.2.2 5.2.2.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, hinsichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien keine systemischen Mängel fest (vgl. vorstehend E. 5.1.3). Die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Grosse Kammer, 30696/09) vergleichbar Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. § 114 f. und 120). Des Weiteren ruft der EGMR in Erinnerung, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, welche jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ("catégorie de la population particulièrement défavorisée et vulnérable") würden asylsuchende Personen einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei - angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême vulnérabilité") - um Kinder handle (vgl. § 118 f.). Angesichts der erwähnten ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. § 115 und 120). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähme, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. § 122). 5.2.2.2 Entgegen der diesbezüglichen Rüge auf Beschwerdeebene war die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht gehalten, eine Zusicherung einzuholen. Das von der Beschwerdeführerin angeführte und oben dargestellte Urteil Tarakhel des EGMR ist explizit auf Familien mit Kindern und nicht auch auf andere Personenkategorien, namentlich ältere Personen, gemünzt. Auch aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieses als Praxisänderung unter Berücksichtigung bzw. Bezugnahme auf das Urteil Tarakhel gefällt wurde und ebenfalls das Einholen von individuellen und konkreten Garantien bezüglich der kindergerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung zum Inhalt hat (vgl. BVGE 2015/14, E. 4.3). 5.2.3 5.2.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom 13. Oktober 2015 leidet die Beschwerdeführerin an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, wobei das Insulin gekühlt werden müsse. Aufgrund der Krankheit sei sie auf Insulininjektionen angewiesen, was eine verhältnismässig intensive medizinische Betreuung notwendig mache. Sollte sie sich im Ausland unter sozial deutlich verschlechterten Bedingungen aufhalten, sei die sach- und fachgerechte medizinische Versorgung nicht mehr gewährleistet. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 5.2.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 5.2.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 5.2.3.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren. 5.2.4 Die Rüge, wonach durch die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzt werde, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern geniessen nicht ohne weiteres den Schutz der angerufenen Norm, wenn kein zusätzliches Element einer Abhängigkeit hinzukommt (vgl. Handkommentar EMRK, Meyer-Ladewig, 3. Aufl., 2011, N52 zu Art. 8 m.w.H). Ein solches lässt sich weder aus dem Alter der Beschwerdeführerin noch aus dem Umstand, dass sie sich täglich Insulin spritzen muss und auch nicht aus den Gesamtumständen herleiten. 5.2.5 5.2.5.1 Somit hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine weiteren Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.2.5.2 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen - notfalls mithilfe von Leuten aus der eritreischen Diaspora, sollte sie aufgrund der dargelegten sprachlichen Schwierigkeiten dazu alleine nicht in der Lage sein - auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Daran vermögen auch die Beschwerdebeilagen nichts zu ändern. 5.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: