Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 11. Juli 2015 in die Schweiz und suchte hier noch am selben Tag um Asyl nach. Am 28. Juli 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 25. August 2015 hörte das SEM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 wies es ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______zu. B. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse geltend, er sei ethnischer (...) beziehungsweise (...). Zwischen 1993 und 2008 habe er in D._______ die Schulen besucht. Anschliessend habe er von 2008 bis zu seiner Einberufung in den Militärdienst im September 2011 (...) an der Universität in E._______ studiert. In der Folge sei er Berufssoldat bei der Feuerwehr geworden. Am 18. Oktober 2013 habe er geheiratet und sei Vater zweier Töchter geworden. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, in der Nacht vom 9. auf den 10. Januar 2013 und in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2013 seien auf dem Markt in E._______ respektive in F_______ Feuer ausgebrochen. Er sei beide Male im Einsatz gewesen. Dabei habe er feststellen müssen, dass die Hydranten an den Löschorten jeweils kein Wasser geliefert hätten. Er habe dies kritisiert und gesagt, dass das Land nicht mehr sicher sei. Seine Vorgesetzten hätten seine Kritik als staatsfeindlichen Akt interpretiert und ihm vorgeworfen, gegen die Regierung beziehungsweise die Behörden zu sein. In der Folge sei er vom 20. Februar bis am 1. März 2013 und während 17 Tage im April desselben Jahres in einem speziellen Militärgefängnis beziehungsweise im Militärcamp, wo er stationiert gewesen sei, inhaftiert worden. Im Jahr 2014 sei er zweimal im Rahmen seines Dienstes zu Weiterbildungskursen in Naturkatastrophenhilfe nach G._______ und nach H._______ entsandt worden, einmal für zehn Tage, einmal für eine Woche. Im April des Jahres 2015 seien in Togo die Präsidentschaftswahlen durchgeführt worden. Die Soldaten hätten dabei bereits 72 Stunden vor der Zivilbevölkerung wählen dürfen. Die Soldaten seien später von ihren Vorgesetzten aufgefordert worden, zeitgleich mit der Zivilbevölkerung ein weiteres Mal ihre Stimme abzugeben. Er selbst habe sich geweigert, dies zu tun. Zusätzlich habe er sich dahingehend geäussert, das Volk solle einen Präsidenten wählen, den es auch tatsächlich wolle. Seine Äusserungen hätten wiederum zu Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetzten geführt. Er habe sich deswegen Ende April 2015 hilfesuchend an einen örtlichen Menschenrechtsverein gewandt. Die Vertreter des Menschenrechtsvereins hätten daraufhin das Gespräch mit seinen Vorgesetzten gesucht. Dies habe ihm seitens seiner Vorgesetzten zusätzlich den Vorwurf eingetragen, sie nunmehr auch noch denunziert zu haben. Vom 7. bis am 15. Mai 2015 habe er sich dienstlich für eine Lebensrettungsausbildung in I._______ aufgehalten. Anschliessend sei er wieder nach Togo zurückgekehrt. Dort hätten ihm seine militärischen Vorgesetzten nunmehr zusätzlich vorgeworfen, in I._______ lebende togolesische Staatsangehörige über die Geschehnisse im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen in Togo vom April 2015 mit Informationen versorgt zu haben. Deswegen habe er sich im Mai 2015 erneut hilfesuchend an den örtlichen Menschenrechtsverein gewandt. Ende Juni 2015 sei er auf Veranlassung eines militärischen Vorgesetzten unter dem Vorwurf oppositioneller Aktivitäten festgenommen und in das Militärgefängnis der Zone J._______ überführt worden. Dort habe ihn ein vorgesetzter Offizier, Leutnant H.H., der ihm wohlgesinnt gewesen sei, besucht und ihm gleichzeitig zur Flucht aus Togo geraten, da man Schlimmes gegen ihn vorhabe. Am zehnten Hafttag habe ihn ein Wärter aus dem Gefängnis geführt, um ihn den Eimer mit seiner Notdurft in einem Erdloch entleeren zu lassen. Er habe dem Wärter den Eimer kurz vor dem Entleerungsort unvermittelt an den Kopf geschleudert, worauf dieser hingefallen sei. Anschliessend sei er in den nahegelegenen Wald geflüchtet. Später sei er einem Mann mit einem Motorrad begegnet, den er gebeten habe, ihn zum nächstgelegenen Ort mitzunehmen. Jener habe sich, nachdem er seine Leidensgeschichte vernommen habe, am 4. Juli 2015 anerboten, ihn ins nahegelegene K._______ mitzunehmen. Von dort aus sei er schliesslich am 11. Juli 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine togolesische Identitätskarte vom 4. August 2014 sowie seinen vom 8. Dezember 2014 datierenden militärischen Dienstausweis im Original zu den Akten, die ihm seine Ehefrau nachträglich von zuhause nach K._______ mitgebracht habe. Seinen Reisepass habe er nicht beibringen können, da er diesen nach seiner Rückkehr aus I._______ Mitte Mai 2015 seinen militärischen Vorgesetzten wieder habe zurückgeben müssen (vgl. act. A3 S. 6 Ziff. 2.05 in fine i.V.m. act. A11 S. 9 F65 bis 68). C. Mit Verfügung vom 27. August 2015 - eröffnet am 31. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs namentlich damit, es sei dem Beschwerdeführer weder gelungen, seine beiden Festnahmen im Jahr 2013 noch diejenige im Juni 2015 glaubhaft zu machen. So habe dieser, dazu aufgefordert, den Verlauf des ersten, zweiten und dritten Tages seiner Haft im Juni 2015 zu schildern, ausgesagt, er sei am Abend des ersten Hafttages zwecks Folterung aus der Zelle geholt worden, wobei die Folterungen bis in die Nacht gedauert hätten. Während des zweiten Hafttages sei er den ganzen Tag lang gefoltert worden. Er sei an jedem Tag gefoltert worden (vgl. act. A11 S. 6). Dieses schlagwortartige Anführen der behaupteten Folter spreche letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbingen, hätte doch eine Person, die tatsächlich Folter erlitten hätte, über die erlittenen Misshandlungen substantiiert berichtet. Zudem habe der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, den dritten Hafttag zu schildern, lediglich oberflächliche Angaben gemacht. So habe er sinngemäss ausgesagt, jeder Tag sei gleich verlaufen. Die Behörden hätten wissen wollen, ob er einer Gruppierung angehöre oder ob er auf Anweisung anderer Personen gehandelt habe (vgl. act. A11 S. 6). Diese Schilderungen seien plakativ, wenig differenziert und detailliert und liessen jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen. Ferner sei anzunehmen, dass das Gefängnis über ein Sicherheitsdispositiv verfügt hätte, welches verhindert hätte, dass er auf die geschilderte Art (Ausschalten eines Wärters durch den Wurf eines Koteimers) einfach hätte fliehen können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie viele Male er während der zehntägigen Haft verhört worden sei, zunächst behauptet, nie verhört worden zu sein (vgl. act. A11 S. 4), wogegen er im Verlauf derselben Anhörung ausgesagt habe, er sei während besagter Haft täglich verhört worden (vgl. act. A11 S. 6). Die von ihm auf Vorhalt abgegebene Erklärung, er habe die Frage missverstanden beziehungsweise ursprünglich auf seine Dienstzeit bezogen, sei nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Überdies sei davon auszugehen, dass eine Person, die von den Behörden tatsächlich verfolgt worden wäre, von sich aus Aussagen hinsichtlich einer allfälligen Reflexverfolgung von Familienangehörigen gemacht hätte. Im Weiteren sei auch der Wahrheitsgehalt der beiden Inhaftierungen im Jahr 2013 sowie seiner Aussage, sich damals gegenüber den Behörden kritisch geäussert zu haben und deswegen von seinen Vorgesetzten bedroht worden zu sein, äusserst zweifelhaft. Hätte er seine Vorgesetzten wegen kritischer Äusserungen tatsächlich gegen sich aufgebracht, so wäre ihm mit Gewissheit nicht das Privileg eingeräumt worden, im Ausland berufliche Fortbildungskurse besuchen zu können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben, er sei während der ersten Haft im Camp festgehalten worden, in welchem er stationiert worden sei (vgl. act. A11 S. 9), während er bei der BzP behauptet habe, die erste Inhaftierung sei in einem speziellen Militärgefängnis erfolgt (vgl. act. A3 S. 9). Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. D. Mit Eingabe vom 30. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer einleitend aus, seine Ehefrau habe am 30. Juli 2015 eine auf seine Person ausgestellte polizeiliche Vorladung erhalten. Aus Angst sei sie deshalb nach L._______ in K._______ geflohen. Zwei weitere auf den 10. beziehungsweise den 28. August 2015 ausgestellte polizeiliche Vorladungen seien an seine Frau gerichtet gewesen, weil man sie für sein Verschwinden habe zur Rechenschaft ziehen wollen. Ausserdem habe sein Vater (auf nicht näher erläuterte Art und Weise) eine Kopie seines (des Beschwerdeführers) Reisepasses erhältlich machen können und ihm diese per E-Mail zugeschickt. Im Pass befänden sich ein Ausreisestempel vom 7. Mai 2015 sowie ein Einreisestempel vom 15. Mai 2015 (vgl. Passkopien S. 12 und 14), was beweise, dass er nach seiner Weiterbildung in I._______ tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, seine Schilderungen bezüglich der erlittenen Folterungen seien oberflächlich ausgefallen, wandte er ein, er habe grundsätzlich während seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden immer versucht, die ihm gestellten Fragen in dem ihm gewährten zeitlichen Rahmen zu beantworten. Ausserdem sei er bei der Anhörung angesichts der erst wenige Woche zurückliegenden letzten Haft durch die Geschehnisse emotional immer noch aufgewühlt gewesen und hätte die Fragen teilweise falsch verstanden. Zudem sei er nicht explizit nach Details der Folterungen gefragt worden. Im Weiteren habe er detaillierte Angaben hinsichtlich der ersten zwei Tage seiner letzten Festnahme gemacht. Seine unterschiedlichen Aussagen hinsichtlich der Frage, ob er während seiner letzten Haft verhört worden sei oder nicht, seien einerseits darauf zurückzuführen, dass er die entsprechende Frage falsch verstanden habe, andererseits darauf, dass er während seiner Anhörung aufgeregt und gefühlsmässig aufgewühlt gewesen sei. Mit Blick auf die Tatsache, dass sich das Gefängnis in der Wildnis befunden habe, sei es auch nicht ausserordentlich gesichert gewesen, da seine Lage als solche bereits fluchterschwerend gewesen sei. Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde Kopien dreier polizeilicher Vorladungen vom 28. Juli 2015, 7. August 2015 und vom 27. August 2015, ein Schreiben der Association Togolaise pour la Défense et la Promotion Des Droits Humains (ATDPDH) vom 28. Mai 2015 im Original sowie eine Kopie seines am 26. März 2013 ausgestellten togolesischen Reisepasses bei. E. Am 6. Oktober 2015 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine vom 2. Oktober 2015 datierende und auf die Person des Beschwerdeführers lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Kantonalen Sozialdienstes C._______zu. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 23. Oktober 2015 ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend fügte es an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes notwendig machen würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine Ehefrau sei seinetwegen persönlich vorgeladen worden und deswegen nach K._______ geflohen (Reflexverfolgung), sei festzuhalten, dass den entsprechend eingereichten polizeilichen Vorladungen (Internetausdrucke) kein Beweiswert zukomme, da derartige Dokumente in Drittweltländern aufgrund korrupter Beamter leicht käuflich erwerbbar seien. Hinsichtlich des Schreibens der ATDPDH vom 28. Mai 2015 sei festzustellen, dass es sich offenkundig um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Angesichts der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 22. Oktober 2015 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 6. November 2015 eine Replik einzureichen. J. Am 3. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin hielt er im Wesentlichen fest, die pauschale Unterstellung der Vorinstanz, die drei von ihm eingereichten Polizeivorladungen seien Fälschungen, weil derartige Dokumente in Drittweltländern aufgrund der Korruption leicht käuflich erwerblich seien, sei beleidigend und verletze sein Recht auf rechtliches Gehör. Fehl gehe auch die Einschätzung des SEM, das Schreiben der ATDPDH vom 28. Mai 2015 stelle ein Gefälligkeitsschreiben dar, handle es sich bei dieser Organisation doch um eine seriöse Institution. Diesbezügliche Nachforschungen via die Schweizer Botschaft würden ohne Weiteres den Nachweis erbringen, dass er die Wahrheit gesagt habe. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer die Originale der drei Polizeivorladungen aus den Monaten Juli und August 2015 nach. Im Weiteren reichte er ein Foto zu den Akten, das ihn in Militäruniform zeigt. Laut einer Anmerkung auf der Rückseite des Fotos soll die Aufnahme anlässlich eines Defilees zur Feier des Unabhängigkeitstages Togos am 27. April 2015 entstanden sein. K. Mit Begleitschreiben vom 12. April 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Foto seines Bruders M._______, zwei an seinen Vater gerichtete polizeiliche Vorladungen vom 14. und vom 27. Februar 2016 (im Original), eine Polizeivorladung vom 22. Februar 2016 seinen Bruder M._______ betreffend (im Original) sowie ein Schreiben des Sicherheitsministeriums vom 26. Februar 2016 inklusive Zustellkuvert aus K._______ ins Recht. Im Einzelnen führte er aus, die togolesische Polizei habe seinen Bruder M._______ verhaften wollen, da sie diesen aufgrund äusserlicher Ähnlichkeiten mit ihm verwechselt habe. Seinem Bruder sei damals die Flucht gelungen. Die Polizei habe danach zunächst seinen Vater vorgeladen, der auf die Verwechslung hingewiesen habe. Danach habe sich sein Bruder bei der Polizei melden und dabei seine Identität klären müssen. Schliesslich habe die togolesische Polizei seinen Vater am 29. Februar 2016 nochmals zu sich bestellt, um ihm das Schreiben des Sicherheitsministeriums vom 26. Februar 2016 auszuhändigen. Letzterem Schreiben ist zu entnehmen, dass er (der Beschwerdeführer) am 24. Juni 2015 wegen Disziplinlosigkeit und politischer Einmischung inhaftiert worden, indessen seit dem 4. Juli 2015 nach Ausschaltung eines Wärters flüchtig und seither unbekannten Aufenthalts sei. Aufgrund der Tatsache, dass er die Armee unerlaubt verlassen habe und durch umfassende Schulung an diversen Waffen eine Gefahr für die Zivilbevölkerung darstelle, sei er zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Die besagten Dokumente seien einem Verwandten seiner nach K._______ geflüchteten Frau von seinem (des Beschwerdeführers) Vater in Togo übergeben worden. Daraufhin sei der Verwandte seiner Frau wieder nach K._______ zurückgekehrt und habe ihm die Dokumente von dort aus per Post in die Schweiz gesandt. L. Mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen vom 2. Mai 2016 datierenden Hausdurchsuchungsbefehl inklusive Zustellkuvert ein, demzufolge das Haus seines Vaters am 5. Mai 2016 von Angehörigen des Polizeikommissariats der Stadt D._______ durchsucht worden sei. Dieser Durchsuchungsbefehl sei ihm seitens seines Bruders per Post geschickt worden, wobei letzterer aus Angst als Absender die Adresse eines Freundes benutzt habe. M. Mit Eingabe vom 21. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein an seinen Vater adressiertes Erinnerungsschreiben des Sicherheitsministeriums vom 13. Juli 2016 (inklusive Zustellkuvert) ein, worin dieser erneut aufgefordert wird, die Behörden umgehend zu informieren, falls er Kenntnis von seinem Verbleib habe. Dieses Dokument sei ihm abermals vom Verwandten seiner Ehefrau, der regelmässig zwischen Togo und K._______ pendle, von K._______ aus in die Schweiz zugestellt worden. Zusätzlich monierte er einmal mehr die Tatsache, dass die Vorinstanz die von ihm im Original eingereichten Beweismittel ohne Dokumentenprüfung beziehungsweise Anordnung einer Botschaftsabklärung "einfach pauschal" als Fälschungen bezeichne, weil sie in Drittweltländern leicht käuflich zu erwerben seien. Diesfalls könnte ein Asylsuchender aus einem Drittweltland seine Asylvorbringen nämlich nie beweisen. Die Vorinstanz sei demnach verpflichtet, weitergehende Abklärungen (Botschaftsanfrageoder Dokumentenanalyse) zu tätigen. N. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 teilte die jetzige Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht vom 1. Dezember 2016 die Übernahme des vorliegenden Mandats an. O. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 hielt die jetzige Rechtsvertretung fest, die Vorinstanz habe nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer Berufssoldat sei. Als Folge der von ihm erlittenen traumatisierenden Erlebnisse dürfe an den Detaillierungsgrad seiner diesbezüglichen Schilderungen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Hinzu komme, dass er als Soldat gewohnt sei, nur exakt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, ohne weitergehende Kommentierungen abzugeben. Die Vorinstanz habe dieser Tatsache bei seiner Anhörung keine Rechnung getragen. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Rechtsvertretung fest, der Beschwerdeführer laufe als Berufssoldat auch ungeachtet seiner Asylvorbringen allein aufgrund der Tatsache, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt zu haben, Gefahr, als Sicherheitsrisiko für die innere Sicherheit Togos betrachtet zu werden und aus diesem Grunde dem Risiko ausgesetzt zu sein, eine unmenschliche Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewärtigen zu müssen. Abschliessend ersuchte die Rechtsvertretung das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ("assistance judiciaire partielle"). P. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer zweiten Vernehmlassung bis am 13. Februar 2017. Q. Das SEM führte im Rahmen seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerdeergänzung geltend, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Togo drohe ihm wegen Desertion unmenschliche Behandlung oder Folter. Er verkenne dabei, dass seine Vorbringen bezüglich seiner angeblichen Inhaftierung im Juni/Juli 2015 beziehungsweise seiner Flucht aus dem Militärgefängnis nicht glaubhaft seien. Diesbezüglich werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Feuerwehrmann beim Militär gewesen sei. Es sei indessen denkbar, dass ihm diese Stelle seitens des staatlichen Arbeitgebers aufgekündigt oder seinem Kündigungsantrag von vorgesetzter Seite entsprochen worden sei, zumal in Togo keine allgemeine Militärdienstpflicht bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Nachgang zur ersten Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 sechs weitere Beweismittel nachgereicht. Es bestünden erhebliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden mittels gefälschter Dokumente zu täuschen versuche: Bekanntlich könne fotokopierten Dokumenten kein eigentlicher Beweiswert beigemessen werden, da bei deren Herstellung Fälschungsmanipulationen vorgenommen worden sein könnten, ohne Fälschungsspuren zu hinterlassen. Es falle nun auf, dass der Beschwerdeführer auch jene Dokumente, die den Adressaten von den Behörden üblicherweise im Original abgegeben würden, lediglich als Fotokopien eingereicht habe - nicht einmal die Stempelvermerke seien Originale -, wobei jeweils noch eine Originalunterschrift aufgesetzt worden sei. Zusätzlich falle auf, dass die mehrfach verwendeten Rundstempel den Vermerk "MINISTERE DE LA SECURITE DE LA PROTECTION CIVIL" trügen, wobei im gefälschten Stempelvermerk am Ende des Wortes "CIVIL" das "E" fehle. R. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2017 um Einreichung einer weiteren Replik bis zum 1. März 2017. S. Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Replik vom 28. Februar 2017 namentlich fest, ihr Mandant habe anlässlich seiner Anhörung vom 25. August 2015 erwähnt, dass er im Rahmen seines Asylgesuchs über ein wichtiges Beweismittel (Bestätigung des Menschenrechtsvereins ATDPDH) verfüge. Das SEM habe ihm daraufhin seine Adresse bekanntgegeben, an die er das Beweisstück versenden könne. Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz ihre Verfügung bereits am 27. August 2015, also bloss zwei Tage nach Anhörung des Beschwerdeführers, erlassen. Damit habe sie es dem Beschwerdeführer verwehrt, rechtzeitig ein für ihn wichtiges Beweismittel zu den Akten zu reichen, womit sie gleichzeitig seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Das rechtliche Gehör sei formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation des angefochtenen Entscheides führen müsse. Angesichts der Tatsache, dass es auch in der Schweiz zur Flucht einzelner Gefangener aus Gefängnissen komme, müsse dies auch in Bezug auf Strafvollzugsanstalten in Togo gelten. Es treffe zwar zu, dass der Militärdienst in Togo nicht obligatorisch sei. Habe man sich in Togo allerdings dazu entschlossen, eine Militärdienstausbildung zu durchlaufen und damit auch über die Fertigkeit zu verfügen, diverse Waffen zu beherrschen, sei es nicht mehr möglich, den Dienst in der Armee einfach zu quittieren. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel handle es sich durchwegs um Originale, die seine Eltern in dieser Form erhalten hätten. Soweit die Vorinstanz bemängle, dass auf einzelnen der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel auf dem Rundstempel ein "e" fehle, sei nicht auszuschliessen, dass dies auf einem administrativen Fehler einer einzelnen Behörde in Togo zurückzuführen sei und damit gerade nicht ein Indiz für eine Fälschung einzelner Dokumente darstelle. T. Mit Eingabe vom 8. September 2017 teilte die Rechtsvertretung mit, das neue Dekret des Ministerrates vom 11. Februar 2017 erlaube es dem Korps der Feuerwehrleute, vom allgemeinen Status der Militärpersonen innerhalb der togolesischen Streitkräfte Nutzen zu ziehen und künftig den Bodentruppen anzugehören.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und sind daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
E. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird vorweg gerügt, die Vorinstanz habe ihre Verfügung bereits zwei Tage nach der Anhörung des Beschwerdeführers vom 25. August 2015 erlassen, wodurch sie es dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglicht habe, ein vom ihm erwähntes Beweismittel (Bestätigung des Menschenrechtsvereins ATDPDH) rechtzeitig, also noch vor Ergehen der Verfügung des SEM, einzureichen. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei (vgl. Sachverhalt Bst. S).
E. 3.2 Das SEM wäre im vorliegenden Fall tatsächlich verpflichtet gewesen, das vom Beschwerdeführer während der Anhörung erwähnte Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins ATDPDH vorgängig des Treffens seiner Verfügung abzuwarten beziehungsweise ihm zu dessen Einreichung eine Frist anzusetzen, um sich ein Bild von dessen Tragweite machen zu können beziehungsweise dieses in einen Gesamtzusammenhang mit seinen Verfolgungsvorbringen setzen zu können. Damit hat es den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
E. 3.4 In casu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Bestätigungsschreiben ("Attestation") der Association Togolaise pour la Défense et la Promotion Des Droits Humains vom 28. Mai 2015 gemeinsam mit der Beschwerdeschrift vom 30. September 2015 eingereicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM in der Folge zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, worauf das SEM am 19. Oktober 2015 eine Vernehmlassung abgefasst hat, in der es auch Stellung zum Schreiben des Menschenrechtsvereins ATDPDH nahm. Anschliessend erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Stellungnahme zu äussern, was er in seiner Replik vom 3. November 2015 denn auch tat. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass dem Bestätigungsschreiben im Zusammenhang mit den Kernvorbringen des Beschwerdeführers - seiner angeblichen Inhaftierung am 24. Juni 2015 sowie seiner Flucht aus dem Militärgefängnis am 4. Juli 2015 - kein unmittelbarer Beweiswert zukommt und dieses letztlich auf persönlichen Angaben des Beschwerdeführers zu beruhen scheint (vgl. nachstehend E.5.2.4), ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Rahmen der Präsidentschaftswahlen im April 2015 von seinen militärischen Vorgesetzten aufgefordert worden, seine Stimme ein zweites Mal abzugeben. Er habe sich der Aufforderung, Wahlbetrug zu begehen, widersetzt und zusätzlich angemerkt, das Volk solle einen Präsidenten wählen, den es auch wolle. Dieses Verhalten habe zu Anständen mit seinen Vorgesetzten geführt. Vom 7. bis zum 15. Mai 2015 habe er dienstlich eine Lebensrettungsausbildung in I._______ absolviert. Nach seiner Rückkehr hätten ihm seine Vorgesetzten vorgeworfen, mit Landsleuten in I._______ über die Wahlmanipulationen in Togo anlässlich der Präsidentschaftswahlen gesprochen zu haben. All diese Umstände hätten bewirkt, dass er am 24. Juni 2015 verhaftet und in ein Militärgefängnis verbracht worden sei, wo man ihn gefoltert habe. Schliesslich sei er auf Anraten eines vorgesetzten Offiziers, der ihn davor gewarnt habe, man könnte ihn in Haft ums Leben bringen, nach zehn Tagen aus dem Gefängnis entflohen.
E. 5.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM an, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Juni 2015 sowie die anschliessende Flucht Anfang Juli 2015 zufolge Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erscheinen.
E. 5.2.1 In der Tat fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Frage, ob er während seiner zehntägigen Inhaftierung verhört worden sei oder nicht, klar widersprochen hat. So erklärte er zu Beginn der Anhörung, er sei während der zehntägigen Haft ab dem 24. Juni 2015 nicht verhört worden (vgl. act. A11 S. 4 F23). In der Folge erwähnte er aber auf die Aufforderung hin, einzelne Hafttage zu schildern, mehrere Male befragt worden zu sein (vgl. act. A11 S. 6 F44 bis 47). Auf Vorhalt hin, anfangs der Anhörung ausgesagt zu haben, nie befragt worden zu sein, erwiderte er, er habe die betreffende Frage nicht auf die Haftzeit, sondern auf seine Dienstzeit bezogen (vgl. act. A11 S. 7 F48). Dieser Einwand vermag indessen in keiner Weise zu überzeugen, bezog sich die Frage 23 doch explizit auf seine Haftzeit ab dem 24. beziehungsweise dem 26. Juni 2015. Weiter fällt auf, dass die nachträgliche Schilderung von Verhörsituationen während der Haft letztlich einen Mangel an freiem assoziativem Denken erkennen lässt, steht sie doch in unauflöslichem Widerspruch zur anfänglichen Aussage, während der Haft nie befragt worden zu sein.
E. 5.2.2 Hinzu tritt der Umstand, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der während der Haft erlittenen Misshandlungen ausgesprochen einsilbig und stereotyp ausgefallen sind. So führte der Beschwerdeführer auf die Bitte hin, die erlittenen Folterungen zu schildern, wörtlich aus: "Den ganzen Tag lang nur Folterungen. Jeden Tag Folterungen. Sie wollten in Erfahrung bringen, welcher Gruppe ich angehörte. Wenn ich nichts sagte bezüglich der Angehörigkeit zu einer Gruppe, dann wurde ich gefoltert" (vgl. act. A11 S. 6 F und A45). Diese spärlichen und plakativ anmutenden Ausführungen erwecken in ihrer Erzählstruktur nicht den Anschein, selbst Erlebtes wiederzugeben. Daran vermag letztlich auch der Erklärungsversuch in der Eingabe vom 28. Dezember 2018, die oberflächliche beziehungsweise rudimentäre Schilderung sei Ausdruck seiner damaligen Traumatisierung beziehungsweise der militärisch anerzogenen Gesprächshaltung, nur strikt auf die gestellten Fragen zu antworten, nichts zu ändern.
E. 5.2.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers beruhte seine Inhaftierung Ende Juni 2015 einerseits darauf, dass er sich im Verlauf der Präsidentschaftswahlen im April 2015 geweigert hatte, seine Stimme ein zweites Mal abzugeben und gleichzeitig die Eignung des damals amtierenden und am 28. April 2015 wiedergewählten Präsidenten für dieses Amt in Zweifel zu ziehen, andererseits darauf, dass ihn seine Vorgesetzten nach seiner Rückkehr aus I._______ angeschuldigt hätten, dort mit oppositionellen Landsleuten über die Wahlmanipulationen in Togo gesprochen zu haben. Hätte er seine Vorgesetzten indessen im April 2015 wegen kritischer Äusserungen tatsächlich gegen sich aufgebracht, hätten ihn diese im Mai 2015 wohl kaum zu einer einwöchigen dienstlichen Weiterbildungsveranstaltung nach I._______ reisen lassen. Umso weniger realistisch mutet vor diesem Hintergrund die weitere Behauptung an, seine Vorgesetzten hätten ihn nach seiner Rückkehr nach Togo pauschal beschuldigt, sich in I._______ mit oppositionellen Landsleuten über die Wahlmanipulationen in Togo ausgetauscht zu haben. Auch aus diesen Überlegungen bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers zwischen dem 24. Juni 2015 und dem 4. Juli 2015 in einem Militärgefängnis in der Nähe von F_______. Damit ist auch seiner weiteren Behauptung, am 4. Juli 2015 aus dem Gefängnis geflohen zu sein und damit gleichzeitig Fahnenflucht begangen zu haben, die Grundlage entzogen.
E. 5.2.4 Auch die diversen vom Beschwerdeführer auf Rekursebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. In Bezug auf die insgesamt sechs polizeilichen Vorladungen vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht die Meinung, dass derartige, in einzelne vorgedruckte Rubriken unterteilte und einfach handschriftlich auszufüllende Vorladungsformulare wohl ziemlich leicht auf dem Schwarzmarkt käuflich erwerblich sind, zumal sie gar keine verbindlichen Schlüsse zulassen, weshalb eine bestimmte Person vorgeladen worden sein soll. Hinsichtlich der drei Schreiben des Sicherheitsministeriums vom 26. Februar 2016 (Zirkulationsschreiben), vom 2. Mai 2016 (Durchsuchungsbefehl) und vom 13. Juli 2016 (Erinnerungsschreiben) fällt vorab auf, dass selbst die beiden letzterwähnten, unmittelbar an den Vater des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben lediglich kopierte Stempelvermerke besitzen, was sie im Ergebnis zu Fotokopien macht, auch wenn sie zusätzlich eine Originalunterschrift ziert. Hinzu kommt, dass sämtliche drei Schreiben, welche links oben den Vermerk MINISTERE DE LA SECURITE ET DE LA PROTECTION CIVILE tragen, unten rechts einen Rundstempel aufweisen, der die Bezeichnung "MINISTERE DE LA SECURITE ET DE LA PROTECTION CIVIL" enthält. Dieses Fehlen des Buchstaben "E" am Ende des Wortes "CIVIL" ist derart eklatant, dass der Schluss naheliegt, es handle sich bei besagtem Rundstempel um einen Falschstempel. Der Einwand des Beschwerdeführers, es könne sich dabei auch um einen behördeninternen Fehler handeln, erscheint aus Sicht des Gerichts reichlich konstruiert und ist deshalb nicht dazu geeignet, die drei vorgenannten Dokumente als echt erscheinen zu lassen. Den drei Dokumenten kommt somit für das vorliegende Verfahren keine Beweiskraft zu. In Bezug auf das Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins ATDPDH vom 28. Mai 2015 bleibt anzumerken, dass dieses im Wesentlichen festhält, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Ansichten sowie seiner Gesinnung im Zusammenhang mit zwei Bränden auf den Märkten von F_______ und von E._______ missbräuchlich unverhältnismässigen Disziplinarmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Auch sein Verhalten anlässlich der Parlamentswahlen im August 2013 sowie der Präsidentschaftswahlen im April 2015 habe seinen militärischen Vorgesetzten Anlass gegeben, mit ihm "ein Hühnchen zu rupfen", was einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungsfreiheit darstelle. Diese ziemlich allgemein gehaltene Darstellung des Menschenrechtsvereins beschränkt sich im Ergebnis darauf, einfach die Meinung des Beschwerdeführers wiederzugeben. Darüber hinaus enthält sie nichts, was die unmittelbar ausreisebegründenden Umstände in einem glaubhaften Lichte erscheinen liesse.
E. 5.2.5 Gegen die Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise noch in Militärdiensten gestanden, spricht im Ergebnis auch der Umstand, dass er via seinen Vater eine Kopie seines Reisepasses erhältlich machen konnte (vgl. Beschwerde S. 5 unten), wiewohl sich das Original desselben nach wie vor bei seiner militärischen Einheit befinden soll. Dieser Umstand deutet indiziell darauf hin, dass sich das Original seines Reisepasses in Tat und Wahrheit heute nicht mehr bei den togolesischen Militärbehörden, sondern in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers oder dessen Familienangehörigen in Togo befindet.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
E. 7.3.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass dieser jung und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund ist. Zusätzlich verfügt er über eine gute Schulausbildung. Schliesslich leben in seiner Heimat seine Eltern sowie mehrere Geschwister (vgl. act. A3 S. 6 Ziff. 3.01), weshalb davon auszugehen ist, dass diese ihn dabei unterstützen können, sich in seiner Heimat eine neue Existenz zu schaffen.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Bei dieser Sachlage ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6153/2015 Urteil vom 16. Februar 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 11. Juli 2015 in die Schweiz und suchte hier noch am selben Tag um Asyl nach. Am 28. Juli 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 25. August 2015 hörte das SEM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 wies es ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______zu. B. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse geltend, er sei ethnischer (...) beziehungsweise (...). Zwischen 1993 und 2008 habe er in D._______ die Schulen besucht. Anschliessend habe er von 2008 bis zu seiner Einberufung in den Militärdienst im September 2011 (...) an der Universität in E._______ studiert. In der Folge sei er Berufssoldat bei der Feuerwehr geworden. Am 18. Oktober 2013 habe er geheiratet und sei Vater zweier Töchter geworden. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, in der Nacht vom 9. auf den 10. Januar 2013 und in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2013 seien auf dem Markt in E._______ respektive in F_______ Feuer ausgebrochen. Er sei beide Male im Einsatz gewesen. Dabei habe er feststellen müssen, dass die Hydranten an den Löschorten jeweils kein Wasser geliefert hätten. Er habe dies kritisiert und gesagt, dass das Land nicht mehr sicher sei. Seine Vorgesetzten hätten seine Kritik als staatsfeindlichen Akt interpretiert und ihm vorgeworfen, gegen die Regierung beziehungsweise die Behörden zu sein. In der Folge sei er vom 20. Februar bis am 1. März 2013 und während 17 Tage im April desselben Jahres in einem speziellen Militärgefängnis beziehungsweise im Militärcamp, wo er stationiert gewesen sei, inhaftiert worden. Im Jahr 2014 sei er zweimal im Rahmen seines Dienstes zu Weiterbildungskursen in Naturkatastrophenhilfe nach G._______ und nach H._______ entsandt worden, einmal für zehn Tage, einmal für eine Woche. Im April des Jahres 2015 seien in Togo die Präsidentschaftswahlen durchgeführt worden. Die Soldaten hätten dabei bereits 72 Stunden vor der Zivilbevölkerung wählen dürfen. Die Soldaten seien später von ihren Vorgesetzten aufgefordert worden, zeitgleich mit der Zivilbevölkerung ein weiteres Mal ihre Stimme abzugeben. Er selbst habe sich geweigert, dies zu tun. Zusätzlich habe er sich dahingehend geäussert, das Volk solle einen Präsidenten wählen, den es auch tatsächlich wolle. Seine Äusserungen hätten wiederum zu Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetzten geführt. Er habe sich deswegen Ende April 2015 hilfesuchend an einen örtlichen Menschenrechtsverein gewandt. Die Vertreter des Menschenrechtsvereins hätten daraufhin das Gespräch mit seinen Vorgesetzten gesucht. Dies habe ihm seitens seiner Vorgesetzten zusätzlich den Vorwurf eingetragen, sie nunmehr auch noch denunziert zu haben. Vom 7. bis am 15. Mai 2015 habe er sich dienstlich für eine Lebensrettungsausbildung in I._______ aufgehalten. Anschliessend sei er wieder nach Togo zurückgekehrt. Dort hätten ihm seine militärischen Vorgesetzten nunmehr zusätzlich vorgeworfen, in I._______ lebende togolesische Staatsangehörige über die Geschehnisse im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen in Togo vom April 2015 mit Informationen versorgt zu haben. Deswegen habe er sich im Mai 2015 erneut hilfesuchend an den örtlichen Menschenrechtsverein gewandt. Ende Juni 2015 sei er auf Veranlassung eines militärischen Vorgesetzten unter dem Vorwurf oppositioneller Aktivitäten festgenommen und in das Militärgefängnis der Zone J._______ überführt worden. Dort habe ihn ein vorgesetzter Offizier, Leutnant H.H., der ihm wohlgesinnt gewesen sei, besucht und ihm gleichzeitig zur Flucht aus Togo geraten, da man Schlimmes gegen ihn vorhabe. Am zehnten Hafttag habe ihn ein Wärter aus dem Gefängnis geführt, um ihn den Eimer mit seiner Notdurft in einem Erdloch entleeren zu lassen. Er habe dem Wärter den Eimer kurz vor dem Entleerungsort unvermittelt an den Kopf geschleudert, worauf dieser hingefallen sei. Anschliessend sei er in den nahegelegenen Wald geflüchtet. Später sei er einem Mann mit einem Motorrad begegnet, den er gebeten habe, ihn zum nächstgelegenen Ort mitzunehmen. Jener habe sich, nachdem er seine Leidensgeschichte vernommen habe, am 4. Juli 2015 anerboten, ihn ins nahegelegene K._______ mitzunehmen. Von dort aus sei er schliesslich am 11. Juli 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine togolesische Identitätskarte vom 4. August 2014 sowie seinen vom 8. Dezember 2014 datierenden militärischen Dienstausweis im Original zu den Akten, die ihm seine Ehefrau nachträglich von zuhause nach K._______ mitgebracht habe. Seinen Reisepass habe er nicht beibringen können, da er diesen nach seiner Rückkehr aus I._______ Mitte Mai 2015 seinen militärischen Vorgesetzten wieder habe zurückgeben müssen (vgl. act. A3 S. 6 Ziff. 2.05 in fine i.V.m. act. A11 S. 9 F65 bis 68). C. Mit Verfügung vom 27. August 2015 - eröffnet am 31. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs namentlich damit, es sei dem Beschwerdeführer weder gelungen, seine beiden Festnahmen im Jahr 2013 noch diejenige im Juni 2015 glaubhaft zu machen. So habe dieser, dazu aufgefordert, den Verlauf des ersten, zweiten und dritten Tages seiner Haft im Juni 2015 zu schildern, ausgesagt, er sei am Abend des ersten Hafttages zwecks Folterung aus der Zelle geholt worden, wobei die Folterungen bis in die Nacht gedauert hätten. Während des zweiten Hafttages sei er den ganzen Tag lang gefoltert worden. Er sei an jedem Tag gefoltert worden (vgl. act. A11 S. 6). Dieses schlagwortartige Anführen der behaupteten Folter spreche letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbingen, hätte doch eine Person, die tatsächlich Folter erlitten hätte, über die erlittenen Misshandlungen substantiiert berichtet. Zudem habe der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, den dritten Hafttag zu schildern, lediglich oberflächliche Angaben gemacht. So habe er sinngemäss ausgesagt, jeder Tag sei gleich verlaufen. Die Behörden hätten wissen wollen, ob er einer Gruppierung angehöre oder ob er auf Anweisung anderer Personen gehandelt habe (vgl. act. A11 S. 6). Diese Schilderungen seien plakativ, wenig differenziert und detailliert und liessen jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen. Ferner sei anzunehmen, dass das Gefängnis über ein Sicherheitsdispositiv verfügt hätte, welches verhindert hätte, dass er auf die geschilderte Art (Ausschalten eines Wärters durch den Wurf eines Koteimers) einfach hätte fliehen können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie viele Male er während der zehntägigen Haft verhört worden sei, zunächst behauptet, nie verhört worden zu sein (vgl. act. A11 S. 4), wogegen er im Verlauf derselben Anhörung ausgesagt habe, er sei während besagter Haft täglich verhört worden (vgl. act. A11 S. 6). Die von ihm auf Vorhalt abgegebene Erklärung, er habe die Frage missverstanden beziehungsweise ursprünglich auf seine Dienstzeit bezogen, sei nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Überdies sei davon auszugehen, dass eine Person, die von den Behörden tatsächlich verfolgt worden wäre, von sich aus Aussagen hinsichtlich einer allfälligen Reflexverfolgung von Familienangehörigen gemacht hätte. Im Weiteren sei auch der Wahrheitsgehalt der beiden Inhaftierungen im Jahr 2013 sowie seiner Aussage, sich damals gegenüber den Behörden kritisch geäussert zu haben und deswegen von seinen Vorgesetzten bedroht worden zu sein, äusserst zweifelhaft. Hätte er seine Vorgesetzten wegen kritischer Äusserungen tatsächlich gegen sich aufgebracht, so wäre ihm mit Gewissheit nicht das Privileg eingeräumt worden, im Ausland berufliche Fortbildungskurse besuchen zu können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben, er sei während der ersten Haft im Camp festgehalten worden, in welchem er stationiert worden sei (vgl. act. A11 S. 9), während er bei der BzP behauptet habe, die erste Inhaftierung sei in einem speziellen Militärgefängnis erfolgt (vgl. act. A3 S. 9). Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. D. Mit Eingabe vom 30. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer einleitend aus, seine Ehefrau habe am 30. Juli 2015 eine auf seine Person ausgestellte polizeiliche Vorladung erhalten. Aus Angst sei sie deshalb nach L._______ in K._______ geflohen. Zwei weitere auf den 10. beziehungsweise den 28. August 2015 ausgestellte polizeiliche Vorladungen seien an seine Frau gerichtet gewesen, weil man sie für sein Verschwinden habe zur Rechenschaft ziehen wollen. Ausserdem habe sein Vater (auf nicht näher erläuterte Art und Weise) eine Kopie seines (des Beschwerdeführers) Reisepasses erhältlich machen können und ihm diese per E-Mail zugeschickt. Im Pass befänden sich ein Ausreisestempel vom 7. Mai 2015 sowie ein Einreisestempel vom 15. Mai 2015 (vgl. Passkopien S. 12 und 14), was beweise, dass er nach seiner Weiterbildung in I._______ tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, seine Schilderungen bezüglich der erlittenen Folterungen seien oberflächlich ausgefallen, wandte er ein, er habe grundsätzlich während seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden immer versucht, die ihm gestellten Fragen in dem ihm gewährten zeitlichen Rahmen zu beantworten. Ausserdem sei er bei der Anhörung angesichts der erst wenige Woche zurückliegenden letzten Haft durch die Geschehnisse emotional immer noch aufgewühlt gewesen und hätte die Fragen teilweise falsch verstanden. Zudem sei er nicht explizit nach Details der Folterungen gefragt worden. Im Weiteren habe er detaillierte Angaben hinsichtlich der ersten zwei Tage seiner letzten Festnahme gemacht. Seine unterschiedlichen Aussagen hinsichtlich der Frage, ob er während seiner letzten Haft verhört worden sei oder nicht, seien einerseits darauf zurückzuführen, dass er die entsprechende Frage falsch verstanden habe, andererseits darauf, dass er während seiner Anhörung aufgeregt und gefühlsmässig aufgewühlt gewesen sei. Mit Blick auf die Tatsache, dass sich das Gefängnis in der Wildnis befunden habe, sei es auch nicht ausserordentlich gesichert gewesen, da seine Lage als solche bereits fluchterschwerend gewesen sei. Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde Kopien dreier polizeilicher Vorladungen vom 28. Juli 2015, 7. August 2015 und vom 27. August 2015, ein Schreiben der Association Togolaise pour la Défense et la Promotion Des Droits Humains (ATDPDH) vom 28. Mai 2015 im Original sowie eine Kopie seines am 26. März 2013 ausgestellten togolesischen Reisepasses bei. E. Am 6. Oktober 2015 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine vom 2. Oktober 2015 datierende und auf die Person des Beschwerdeführers lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Kantonalen Sozialdienstes C._______zu. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 23. Oktober 2015 ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend fügte es an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes notwendig machen würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine Ehefrau sei seinetwegen persönlich vorgeladen worden und deswegen nach K._______ geflohen (Reflexverfolgung), sei festzuhalten, dass den entsprechend eingereichten polizeilichen Vorladungen (Internetausdrucke) kein Beweiswert zukomme, da derartige Dokumente in Drittweltländern aufgrund korrupter Beamter leicht käuflich erwerbbar seien. Hinsichtlich des Schreibens der ATDPDH vom 28. Mai 2015 sei festzustellen, dass es sich offenkundig um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Angesichts der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 22. Oktober 2015 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 6. November 2015 eine Replik einzureichen. J. Am 3. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin hielt er im Wesentlichen fest, die pauschale Unterstellung der Vorinstanz, die drei von ihm eingereichten Polizeivorladungen seien Fälschungen, weil derartige Dokumente in Drittweltländern aufgrund der Korruption leicht käuflich erwerblich seien, sei beleidigend und verletze sein Recht auf rechtliches Gehör. Fehl gehe auch die Einschätzung des SEM, das Schreiben der ATDPDH vom 28. Mai 2015 stelle ein Gefälligkeitsschreiben dar, handle es sich bei dieser Organisation doch um eine seriöse Institution. Diesbezügliche Nachforschungen via die Schweizer Botschaft würden ohne Weiteres den Nachweis erbringen, dass er die Wahrheit gesagt habe. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer die Originale der drei Polizeivorladungen aus den Monaten Juli und August 2015 nach. Im Weiteren reichte er ein Foto zu den Akten, das ihn in Militäruniform zeigt. Laut einer Anmerkung auf der Rückseite des Fotos soll die Aufnahme anlässlich eines Defilees zur Feier des Unabhängigkeitstages Togos am 27. April 2015 entstanden sein. K. Mit Begleitschreiben vom 12. April 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Foto seines Bruders M._______, zwei an seinen Vater gerichtete polizeiliche Vorladungen vom 14. und vom 27. Februar 2016 (im Original), eine Polizeivorladung vom 22. Februar 2016 seinen Bruder M._______ betreffend (im Original) sowie ein Schreiben des Sicherheitsministeriums vom 26. Februar 2016 inklusive Zustellkuvert aus K._______ ins Recht. Im Einzelnen führte er aus, die togolesische Polizei habe seinen Bruder M._______ verhaften wollen, da sie diesen aufgrund äusserlicher Ähnlichkeiten mit ihm verwechselt habe. Seinem Bruder sei damals die Flucht gelungen. Die Polizei habe danach zunächst seinen Vater vorgeladen, der auf die Verwechslung hingewiesen habe. Danach habe sich sein Bruder bei der Polizei melden und dabei seine Identität klären müssen. Schliesslich habe die togolesische Polizei seinen Vater am 29. Februar 2016 nochmals zu sich bestellt, um ihm das Schreiben des Sicherheitsministeriums vom 26. Februar 2016 auszuhändigen. Letzterem Schreiben ist zu entnehmen, dass er (der Beschwerdeführer) am 24. Juni 2015 wegen Disziplinlosigkeit und politischer Einmischung inhaftiert worden, indessen seit dem 4. Juli 2015 nach Ausschaltung eines Wärters flüchtig und seither unbekannten Aufenthalts sei. Aufgrund der Tatsache, dass er die Armee unerlaubt verlassen habe und durch umfassende Schulung an diversen Waffen eine Gefahr für die Zivilbevölkerung darstelle, sei er zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Die besagten Dokumente seien einem Verwandten seiner nach K._______ geflüchteten Frau von seinem (des Beschwerdeführers) Vater in Togo übergeben worden. Daraufhin sei der Verwandte seiner Frau wieder nach K._______ zurückgekehrt und habe ihm die Dokumente von dort aus per Post in die Schweiz gesandt. L. Mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen vom 2. Mai 2016 datierenden Hausdurchsuchungsbefehl inklusive Zustellkuvert ein, demzufolge das Haus seines Vaters am 5. Mai 2016 von Angehörigen des Polizeikommissariats der Stadt D._______ durchsucht worden sei. Dieser Durchsuchungsbefehl sei ihm seitens seines Bruders per Post geschickt worden, wobei letzterer aus Angst als Absender die Adresse eines Freundes benutzt habe. M. Mit Eingabe vom 21. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein an seinen Vater adressiertes Erinnerungsschreiben des Sicherheitsministeriums vom 13. Juli 2016 (inklusive Zustellkuvert) ein, worin dieser erneut aufgefordert wird, die Behörden umgehend zu informieren, falls er Kenntnis von seinem Verbleib habe. Dieses Dokument sei ihm abermals vom Verwandten seiner Ehefrau, der regelmässig zwischen Togo und K._______ pendle, von K._______ aus in die Schweiz zugestellt worden. Zusätzlich monierte er einmal mehr die Tatsache, dass die Vorinstanz die von ihm im Original eingereichten Beweismittel ohne Dokumentenprüfung beziehungsweise Anordnung einer Botschaftsabklärung "einfach pauschal" als Fälschungen bezeichne, weil sie in Drittweltländern leicht käuflich zu erwerben seien. Diesfalls könnte ein Asylsuchender aus einem Drittweltland seine Asylvorbringen nämlich nie beweisen. Die Vorinstanz sei demnach verpflichtet, weitergehende Abklärungen (Botschaftsanfrageoder Dokumentenanalyse) zu tätigen. N. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 teilte die jetzige Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht vom 1. Dezember 2016 die Übernahme des vorliegenden Mandats an. O. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 hielt die jetzige Rechtsvertretung fest, die Vorinstanz habe nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer Berufssoldat sei. Als Folge der von ihm erlittenen traumatisierenden Erlebnisse dürfe an den Detaillierungsgrad seiner diesbezüglichen Schilderungen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Hinzu komme, dass er als Soldat gewohnt sei, nur exakt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, ohne weitergehende Kommentierungen abzugeben. Die Vorinstanz habe dieser Tatsache bei seiner Anhörung keine Rechnung getragen. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Rechtsvertretung fest, der Beschwerdeführer laufe als Berufssoldat auch ungeachtet seiner Asylvorbringen allein aufgrund der Tatsache, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt zu haben, Gefahr, als Sicherheitsrisiko für die innere Sicherheit Togos betrachtet zu werden und aus diesem Grunde dem Risiko ausgesetzt zu sein, eine unmenschliche Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewärtigen zu müssen. Abschliessend ersuchte die Rechtsvertretung das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ("assistance judiciaire partielle"). P. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer zweiten Vernehmlassung bis am 13. Februar 2017. Q. Das SEM führte im Rahmen seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerdeergänzung geltend, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Togo drohe ihm wegen Desertion unmenschliche Behandlung oder Folter. Er verkenne dabei, dass seine Vorbringen bezüglich seiner angeblichen Inhaftierung im Juni/Juli 2015 beziehungsweise seiner Flucht aus dem Militärgefängnis nicht glaubhaft seien. Diesbezüglich werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Feuerwehrmann beim Militär gewesen sei. Es sei indessen denkbar, dass ihm diese Stelle seitens des staatlichen Arbeitgebers aufgekündigt oder seinem Kündigungsantrag von vorgesetzter Seite entsprochen worden sei, zumal in Togo keine allgemeine Militärdienstpflicht bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Nachgang zur ersten Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 sechs weitere Beweismittel nachgereicht. Es bestünden erhebliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden mittels gefälschter Dokumente zu täuschen versuche: Bekanntlich könne fotokopierten Dokumenten kein eigentlicher Beweiswert beigemessen werden, da bei deren Herstellung Fälschungsmanipulationen vorgenommen worden sein könnten, ohne Fälschungsspuren zu hinterlassen. Es falle nun auf, dass der Beschwerdeführer auch jene Dokumente, die den Adressaten von den Behörden üblicherweise im Original abgegeben würden, lediglich als Fotokopien eingereicht habe - nicht einmal die Stempelvermerke seien Originale -, wobei jeweils noch eine Originalunterschrift aufgesetzt worden sei. Zusätzlich falle auf, dass die mehrfach verwendeten Rundstempel den Vermerk "MINISTERE DE LA SECURITE DE LA PROTECTION CIVIL" trügen, wobei im gefälschten Stempelvermerk am Ende des Wortes "CIVIL" das "E" fehle. R. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2017 um Einreichung einer weiteren Replik bis zum 1. März 2017. S. Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Replik vom 28. Februar 2017 namentlich fest, ihr Mandant habe anlässlich seiner Anhörung vom 25. August 2015 erwähnt, dass er im Rahmen seines Asylgesuchs über ein wichtiges Beweismittel (Bestätigung des Menschenrechtsvereins ATDPDH) verfüge. Das SEM habe ihm daraufhin seine Adresse bekanntgegeben, an die er das Beweisstück versenden könne. Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz ihre Verfügung bereits am 27. August 2015, also bloss zwei Tage nach Anhörung des Beschwerdeführers, erlassen. Damit habe sie es dem Beschwerdeführer verwehrt, rechtzeitig ein für ihn wichtiges Beweismittel zu den Akten zu reichen, womit sie gleichzeitig seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Das rechtliche Gehör sei formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation des angefochtenen Entscheides führen müsse. Angesichts der Tatsache, dass es auch in der Schweiz zur Flucht einzelner Gefangener aus Gefängnissen komme, müsse dies auch in Bezug auf Strafvollzugsanstalten in Togo gelten. Es treffe zwar zu, dass der Militärdienst in Togo nicht obligatorisch sei. Habe man sich in Togo allerdings dazu entschlossen, eine Militärdienstausbildung zu durchlaufen und damit auch über die Fertigkeit zu verfügen, diverse Waffen zu beherrschen, sei es nicht mehr möglich, den Dienst in der Armee einfach zu quittieren. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel handle es sich durchwegs um Originale, die seine Eltern in dieser Form erhalten hätten. Soweit die Vorinstanz bemängle, dass auf einzelnen der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel auf dem Rundstempel ein "e" fehle, sei nicht auszuschliessen, dass dies auf einem administrativen Fehler einer einzelnen Behörde in Togo zurückzuführen sei und damit gerade nicht ein Indiz für eine Fälschung einzelner Dokumente darstelle. T. Mit Eingabe vom 8. September 2017 teilte die Rechtsvertretung mit, das neue Dekret des Ministerrates vom 11. Februar 2017 erlaube es dem Korps der Feuerwehrleute, vom allgemeinen Status der Militärpersonen innerhalb der togolesischen Streitkräfte Nutzen zu ziehen und künftig den Bodentruppen anzugehören. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und sind daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird vorweg gerügt, die Vorinstanz habe ihre Verfügung bereits zwei Tage nach der Anhörung des Beschwerdeführers vom 25. August 2015 erlassen, wodurch sie es dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglicht habe, ein vom ihm erwähntes Beweismittel (Bestätigung des Menschenrechtsvereins ATDPDH) rechtzeitig, also noch vor Ergehen der Verfügung des SEM, einzureichen. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei (vgl. Sachverhalt Bst. S). 3.2 Das SEM wäre im vorliegenden Fall tatsächlich verpflichtet gewesen, das vom Beschwerdeführer während der Anhörung erwähnte Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins ATDPDH vorgängig des Treffens seiner Verfügung abzuwarten beziehungsweise ihm zu dessen Einreichung eine Frist anzusetzen, um sich ein Bild von dessen Tragweite machen zu können beziehungsweise dieses in einen Gesamtzusammenhang mit seinen Verfolgungsvorbringen setzen zu können. Damit hat es den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 3.4 In casu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Bestätigungsschreiben ("Attestation") der Association Togolaise pour la Défense et la Promotion Des Droits Humains vom 28. Mai 2015 gemeinsam mit der Beschwerdeschrift vom 30. September 2015 eingereicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM in der Folge zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, worauf das SEM am 19. Oktober 2015 eine Vernehmlassung abgefasst hat, in der es auch Stellung zum Schreiben des Menschenrechtsvereins ATDPDH nahm. Anschliessend erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Stellungnahme zu äussern, was er in seiner Replik vom 3. November 2015 denn auch tat. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass dem Bestätigungsschreiben im Zusammenhang mit den Kernvorbringen des Beschwerdeführers - seiner angeblichen Inhaftierung am 24. Juni 2015 sowie seiner Flucht aus dem Militärgefängnis am 4. Juli 2015 - kein unmittelbarer Beweiswert zukommt und dieses letztlich auf persönlichen Angaben des Beschwerdeführers zu beruhen scheint (vgl. nachstehend E.5.2.4), ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Rahmen der Präsidentschaftswahlen im April 2015 von seinen militärischen Vorgesetzten aufgefordert worden, seine Stimme ein zweites Mal abzugeben. Er habe sich der Aufforderung, Wahlbetrug zu begehen, widersetzt und zusätzlich angemerkt, das Volk solle einen Präsidenten wählen, den es auch wolle. Dieses Verhalten habe zu Anständen mit seinen Vorgesetzten geführt. Vom 7. bis zum 15. Mai 2015 habe er dienstlich eine Lebensrettungsausbildung in I._______ absolviert. Nach seiner Rückkehr hätten ihm seine Vorgesetzten vorgeworfen, mit Landsleuten in I._______ über die Wahlmanipulationen in Togo anlässlich der Präsidentschaftswahlen gesprochen zu haben. All diese Umstände hätten bewirkt, dass er am 24. Juni 2015 verhaftet und in ein Militärgefängnis verbracht worden sei, wo man ihn gefoltert habe. Schliesslich sei er auf Anraten eines vorgesetzten Offiziers, der ihn davor gewarnt habe, man könnte ihn in Haft ums Leben bringen, nach zehn Tagen aus dem Gefängnis entflohen. 5.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM an, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Juni 2015 sowie die anschliessende Flucht Anfang Juli 2015 zufolge Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erscheinen. 5.2.1 In der Tat fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Frage, ob er während seiner zehntägigen Inhaftierung verhört worden sei oder nicht, klar widersprochen hat. So erklärte er zu Beginn der Anhörung, er sei während der zehntägigen Haft ab dem 24. Juni 2015 nicht verhört worden (vgl. act. A11 S. 4 F23). In der Folge erwähnte er aber auf die Aufforderung hin, einzelne Hafttage zu schildern, mehrere Male befragt worden zu sein (vgl. act. A11 S. 6 F44 bis 47). Auf Vorhalt hin, anfangs der Anhörung ausgesagt zu haben, nie befragt worden zu sein, erwiderte er, er habe die betreffende Frage nicht auf die Haftzeit, sondern auf seine Dienstzeit bezogen (vgl. act. A11 S. 7 F48). Dieser Einwand vermag indessen in keiner Weise zu überzeugen, bezog sich die Frage 23 doch explizit auf seine Haftzeit ab dem 24. beziehungsweise dem 26. Juni 2015. Weiter fällt auf, dass die nachträgliche Schilderung von Verhörsituationen während der Haft letztlich einen Mangel an freiem assoziativem Denken erkennen lässt, steht sie doch in unauflöslichem Widerspruch zur anfänglichen Aussage, während der Haft nie befragt worden zu sein. 5.2.2 Hinzu tritt der Umstand, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der während der Haft erlittenen Misshandlungen ausgesprochen einsilbig und stereotyp ausgefallen sind. So führte der Beschwerdeführer auf die Bitte hin, die erlittenen Folterungen zu schildern, wörtlich aus: "Den ganzen Tag lang nur Folterungen. Jeden Tag Folterungen. Sie wollten in Erfahrung bringen, welcher Gruppe ich angehörte. Wenn ich nichts sagte bezüglich der Angehörigkeit zu einer Gruppe, dann wurde ich gefoltert" (vgl. act. A11 S. 6 F und A45). Diese spärlichen und plakativ anmutenden Ausführungen erwecken in ihrer Erzählstruktur nicht den Anschein, selbst Erlebtes wiederzugeben. Daran vermag letztlich auch der Erklärungsversuch in der Eingabe vom 28. Dezember 2018, die oberflächliche beziehungsweise rudimentäre Schilderung sei Ausdruck seiner damaligen Traumatisierung beziehungsweise der militärisch anerzogenen Gesprächshaltung, nur strikt auf die gestellten Fragen zu antworten, nichts zu ändern. 5.2.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers beruhte seine Inhaftierung Ende Juni 2015 einerseits darauf, dass er sich im Verlauf der Präsidentschaftswahlen im April 2015 geweigert hatte, seine Stimme ein zweites Mal abzugeben und gleichzeitig die Eignung des damals amtierenden und am 28. April 2015 wiedergewählten Präsidenten für dieses Amt in Zweifel zu ziehen, andererseits darauf, dass ihn seine Vorgesetzten nach seiner Rückkehr aus I._______ angeschuldigt hätten, dort mit oppositionellen Landsleuten über die Wahlmanipulationen in Togo gesprochen zu haben. Hätte er seine Vorgesetzten indessen im April 2015 wegen kritischer Äusserungen tatsächlich gegen sich aufgebracht, hätten ihn diese im Mai 2015 wohl kaum zu einer einwöchigen dienstlichen Weiterbildungsveranstaltung nach I._______ reisen lassen. Umso weniger realistisch mutet vor diesem Hintergrund die weitere Behauptung an, seine Vorgesetzten hätten ihn nach seiner Rückkehr nach Togo pauschal beschuldigt, sich in I._______ mit oppositionellen Landsleuten über die Wahlmanipulationen in Togo ausgetauscht zu haben. Auch aus diesen Überlegungen bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers zwischen dem 24. Juni 2015 und dem 4. Juli 2015 in einem Militärgefängnis in der Nähe von F_______. Damit ist auch seiner weiteren Behauptung, am 4. Juli 2015 aus dem Gefängnis geflohen zu sein und damit gleichzeitig Fahnenflucht begangen zu haben, die Grundlage entzogen. 5.2.4 Auch die diversen vom Beschwerdeführer auf Rekursebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. In Bezug auf die insgesamt sechs polizeilichen Vorladungen vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht die Meinung, dass derartige, in einzelne vorgedruckte Rubriken unterteilte und einfach handschriftlich auszufüllende Vorladungsformulare wohl ziemlich leicht auf dem Schwarzmarkt käuflich erwerblich sind, zumal sie gar keine verbindlichen Schlüsse zulassen, weshalb eine bestimmte Person vorgeladen worden sein soll. Hinsichtlich der drei Schreiben des Sicherheitsministeriums vom 26. Februar 2016 (Zirkulationsschreiben), vom 2. Mai 2016 (Durchsuchungsbefehl) und vom 13. Juli 2016 (Erinnerungsschreiben) fällt vorab auf, dass selbst die beiden letzterwähnten, unmittelbar an den Vater des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben lediglich kopierte Stempelvermerke besitzen, was sie im Ergebnis zu Fotokopien macht, auch wenn sie zusätzlich eine Originalunterschrift ziert. Hinzu kommt, dass sämtliche drei Schreiben, welche links oben den Vermerk MINISTERE DE LA SECURITE ET DE LA PROTECTION CIVILE tragen, unten rechts einen Rundstempel aufweisen, der die Bezeichnung "MINISTERE DE LA SECURITE ET DE LA PROTECTION CIVIL" enthält. Dieses Fehlen des Buchstaben "E" am Ende des Wortes "CIVIL" ist derart eklatant, dass der Schluss naheliegt, es handle sich bei besagtem Rundstempel um einen Falschstempel. Der Einwand des Beschwerdeführers, es könne sich dabei auch um einen behördeninternen Fehler handeln, erscheint aus Sicht des Gerichts reichlich konstruiert und ist deshalb nicht dazu geeignet, die drei vorgenannten Dokumente als echt erscheinen zu lassen. Den drei Dokumenten kommt somit für das vorliegende Verfahren keine Beweiskraft zu. In Bezug auf das Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins ATDPDH vom 28. Mai 2015 bleibt anzumerken, dass dieses im Wesentlichen festhält, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Ansichten sowie seiner Gesinnung im Zusammenhang mit zwei Bränden auf den Märkten von F_______ und von E._______ missbräuchlich unverhältnismässigen Disziplinarmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Auch sein Verhalten anlässlich der Parlamentswahlen im August 2013 sowie der Präsidentschaftswahlen im April 2015 habe seinen militärischen Vorgesetzten Anlass gegeben, mit ihm "ein Hühnchen zu rupfen", was einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungsfreiheit darstelle. Diese ziemlich allgemein gehaltene Darstellung des Menschenrechtsvereins beschränkt sich im Ergebnis darauf, einfach die Meinung des Beschwerdeführers wiederzugeben. Darüber hinaus enthält sie nichts, was die unmittelbar ausreisebegründenden Umstände in einem glaubhaften Lichte erscheinen liesse. 5.2.5 Gegen die Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise noch in Militärdiensten gestanden, spricht im Ergebnis auch der Umstand, dass er via seinen Vater eine Kopie seines Reisepasses erhältlich machen konnte (vgl. Beschwerde S. 5 unten), wiewohl sich das Original desselben nach wie vor bei seiner militärischen Einheit befinden soll. Dieser Umstand deutet indiziell darauf hin, dass sich das Original seines Reisepasses in Tat und Wahrheit heute nicht mehr bei den togolesischen Militärbehörden, sondern in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers oder dessen Familienangehörigen in Togo befindet. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 7.3.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass dieser jung und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund ist. Zusätzlich verfügt er über eine gute Schulausbildung. Schliesslich leben in seiner Heimat seine Eltern sowie mehrere Geschwister (vgl. act. A3 S. 6 Ziff. 3.01), weshalb davon auszugehen ist, dass diese ihn dabei unterstützen können, sich in seiner Heimat eine neue Existenz zu schaffen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Bei dieser Sachlage ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: