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D-6151/2011

D-6151/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.

A.a. Ersten Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am (...). März 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 13. bezie­hungsweise 14. März 2006 in die Schweiz, wo er am 14. März 2006 um Asyl nachsuchte. Am 23. März 2006 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die An­hörung fand am 2. Mai 2006 statt.

A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Nachdem ein Nach­bar umgebracht und sein Vater gefoltert worden sei, habe er sich im Jahr 1993 der Guerilla der PKK angeschlossen. Er sei zur Ausbildung in den Iran geschickt worden. Als Soldat habe er keine speziellen Funktio­nen innegehabt. Er sei zwar bewaffnet gewesen, habe sich aber - so auch in Anbetracht seines jugendlichen Alters - an keinen bewaffneten Akti­onen beteiligt. Er habe einfache Tätigkeiten ausgeübt und beispiels­weise dem Kommandanten Essen und Tee serviert oder sich um dessen Funkgerät gekümmert. Nach der Rückkehr in die Türkei sei er (...) 1995 bei einer Razzia der Sicherheitskräfte in einem Dorf festgenommen worden. Er habe Verletzungen erlitten, sei misshandelt und in militärische Untersuchungshaft genommen worden. Vom Staatssicherheitsgericht in C._______ sei er (...) zu einer Gefängnisstrafe (...) verurteilt worden. Die in der Anklage­schrift vom (...) erwähnten Delikte habe er nicht begangen; viel­mehr habe er im Rahmen des Prozesses ihm vorgelegte Schriftstücke ohne vorgängiges Lesen unterschrieben. Es sei ein politischer und kein juris­tischer Prozess gewesen. Er sei insgesamt neuneinhalb Jahre in ver­schiedenen Haftanstalten gewesen. Im Gefängnis habe er Angriffe erlitten. (...) 2004 sei er "bedingt" aus der Haft entlassen und den Mili­tärbehörden übergeben worden. Dort habe man ihm einen Termin für die Musterung in Aussicht gestellt. Er sei ins Dorf zurückgekehrt und habe in Landwirtschaftsbetrieben der Angehörigen gearbeitet. Die Vorladung zur Musterung habe er nicht befolgt. Er sei als Mitglied einer PKK-lastigen Familie unter Druck gestanden. Die Zivilpolizei sei bereits ein oder zwei Tage nach seiner Rückkehr vorbeigekommen. Man habe ihn aufgefordert, sich von der PKK zu distanzieren und mit den Behörden zusammenzuarbei­ten. Er habe geantwortet, zur Zusammenarbeit nicht in der Lage zu sein. Aus physischen und psychischen Gründen wolle er sich von Allem fernhalten. Die Sicherheitskräfte hätten erwidert, wenn er nicht auf ihrer Seite stehe, werde er umgebracht. Man habe ihm befohlen, zu­sammen mit seinem Vater bei den Militärbehörden vorzusprechen. Er habe diesen Termin wahrgenommen und sei unter Drohungen erneut aufgefordert worden, sich von der PKK fernzuhalten. Sein Vater sei als Terrorist beschimpft worden. Danach seien sie wieder entlassen worden. Einige Tage später hätten sie nochmals bei den Behörden vorsprechen müssen. Im Dorf gelte seine Familie als PKK-nah. Dorfschützer hätten wiederholt auf ihr Haus geschossen. Bei der Arbeit auf dem Feld habe man ihn be­droht. Er habe auch psychisch unter der Situation sehr gelitten. Im Falle ei­ner erneuten Verurteilung sei davon auszugehen, dass er zusätzlich die ihm erlassene Haftzeit noch absitzen müsse. In der Folge habe er sich nach ei­nem kurzen Aufenthalt in D._______ zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Von einem gegen ihn beste­henden Haftbefehl wisse er nichts. Er leide nach wie vor unter psychi­schen und physischen Beschwerden.

A.c. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, man habe ihm nach der Haft­entlassung Kontakte zu seinem Cousin E._______, welcher bei der Guerilla sei, unterstellt. Sein Vater F._______ sei wegen angelasteter PKK-Tätigkeiten ver­urteilt worden und in den 90er-Jahren in Haft gewesen. Sein Onkel G._______ sei im selben Gefängnis wie sein Vater gewesen. Der Onkel H._______ lebe als anerkannter Flüchtling in I.______. Dieser Onkel sei (...) im Milizkomitee des Dorfes gewesen, welches ihn zur PKK gebracht habe. Der Onkel sei geflohen, weil er eine Haftstrafe hätte absitzen müs­sen. Er habe nicht gewollt, dass sein Neffe - der Beschwerdeführer - zu ihm nach I._______ fliehe, weil er diesfalls mit Schwierigkeiten gerechnet hätte. Zwei seiner Bekannten aus dem Gefängnis - J._______ und K._______ - leb­ten in der Schweiz. J._______ sei als Flüchtling anerkannt worden.

A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Anklageschrift (Foto­kopie) der DGM-Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) zu den Akten. Für dieses und weitere Beweismittel kann ergänzend auf die Angaben der vor­instanzlichen Beweismittelumschläge A 1 und A 30 ver­wiesen werden.

B. Am 19. Mai 2006 gab der Beschwerdeführer Kopien von Fotos als Belege für seinen Gefängnisaufenthalt zu den Akten.

C. Mit Begleitschreiben seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 18. Ja­nuar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Foto im Original nach. Gleichzeitig ersuchte er für den Fall eines negativen Entscheids um Ein­sicht in die Akten vor Verfügungserlass.

D. Am 4. April 2007 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht eines Allge­meinpraktikers vom 31. März 2007 samt Begleitschreiben zu den Akten. Darin wurde - unter Hinweis auf einen Abklärungsbericht einer psychiatri­schen Fachstelle - der Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Be­lastungsstörung geäussert.

E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 forderte das BFM den Be­schwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen.

F. Am 14. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer Identitätsdokumente der Eltern in Kopie, ein Referenzschreiben von J._______ vom 25. Januar 2008, Schulunterlagen, ein Foto im Original sowie Gerichtsunterlagen - Haftüberprüfungsentscheid vom (...), Urteil der (...) vom (...), zwei Dispositive - ein. Zu den Dispositiven führte er aus, die von den Anwälten im Prozess geltend gemachten Verfahrensfehler seien vom Gericht nicht als solche erkannt wor­den.

G. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 forderte das BFM den Beschwerdefüh­rer auf, nähere Angaben zu den besagten Anwälten zu ma­chen und ein detailliertes Anwaltsschreiben nachzureichen.

H. In seiner Eingabe vom 14. März 2008 wies der Beschwerdeführer darauf hin, in der Türkei nie offiziell durch einen Anwalt vertreten gewesen zu sein. Ein im demselben Verfahren Angeklagter - L._______ - habe indes einen Rechtsvertreter gehabt. Dieser habe Verfahrensfehler geltend gemacht. Der Eingabe lagen eine Kopie des bereits eingereichten Urteils vom (...), versehen mit handschriftlichen Anmerkungen des besagten Anwalts, und ein Urteil vom (...) (gemäss Begleitschreiben im Zu­sammenhang mit der Freilassung des Beschwerdeführers) sowie ein Arztbericht vom 21. Februar 2008 bei. Darin wurde erneut der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt. Der Beschwerdefüh­rer stehe in entsprechender Behandlung. In der Eingabe wurde ferner (erneut) um einen baldigen Entscheid ersucht.

I. Am 28. November 2008 verwies der Beschwerdeführer auf Schwierigkei­ten bei der Beschaffung eines amtlichen Identitätsdokuments. Es sei seine persönliche Vorsprache erforderlich. Sein Bruder sei unter Hinweis auf den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers an die türkischen Behörden ge­langt und habe im Zusammenhang mit der Beschaffung eines solchen Do­kuments vom türkischen Nüfüsamt ein versiegeltes Schreiben zu Han­den der türkischen Botschaft im Ausland erhalten. Da er aufgrund des hängi­gen Asylverfahrens nicht mit den heimatlichen Behörden in Kontakt treten dürfe und wolle, habe er das ihm übermittelte Schreiben geöffnet. Der Eingabe lagen die erwähnten Unterlagen bei.

J.

J.a. Am 16. Februar 2009 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Da­bei beantwortete der Beschwerdeführer Fragen zu behördlichen Mass­nahmen, welchen sein Vater und seine Onkel ausgesetzt gewesen seien. Der (...) geflüchtete Onkel sei als PKK-Milizionär mit ei­nem Haftbefehl gesucht worden. Der Cousin E._______ sei nach wie vor in den Ber­gen. Der Onkel G._______ lebe in D._______ im Untergrund. Der Onkel M._______ sei als PKK-Milizionär angeklagt und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Entlassung sei er nach N._______ gegangen. Fer­ner machte er Angaben zu weiteren Verwandten und deren Bezügen zur PKK. Die Angehörigen vor Ort lebten nach wie vor in Angst wegen der be­hördlichen Unterdrückung. Im Übrigen legte er sein Engagement für die PKK, die Festnahme vom (...) 1995 und den Gerichtsprozess ausführ­lich dar. Während der Untersuchungshaft sei er gefoltert worden. Er habe an den ihm zur Last gelegten bewaffneten Aktionen nicht teilgenommen. Nach der Haftentlassung von (...) 2004 sei er unter Schock gestanden. Im Dorf sei er nach wenigen Tagen bei einer Vorsprache der Po­lizei unter anderem gefragt worden, ob er immer noch für die PKK ar­beite und Kontakte zu E._______ habe. Einen Monat später habe sich die Polizei er­neut nach E._______ erkundigt und ihm gesagt, gemäss Informationen der Dorf­schützer würde E._______ zu ihm Kontakt aufnehmen. Er habe dies verneint. Die Po­lizisten hätten bei der Vorsprache gedroht, mit ihm abzurechnen, falls er nicht die Wahrheit sage. Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Mi­litärdienst befürchte er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils eine uner­trägliche Situation, weshalb er ein entsprechendes Aufgebot nicht be­folgt habe. In der Schweiz besuche er den kurdischen Kulturverein.

J.b. Auf Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein, die Türkei bereits frü­her als bisher angegeben verlassen zu haben und am (...) 2005 bei der illega­len Einreise in O._______ festgenommen worden zu sein. Man habe ihm die Auslieferung an die Türkei angedroht. Er sei nach Frank­reich weitergeflohen und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Die französi­schen Behörden hätten indes seinen O._______-Aufenthalt festgestellt. Aus Angst vor einer Rückschaffung nach O._______ und von dort in die Türkei sei er in die Schweiz geflüchtet.

K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Februar 2009 machte der Be­schwerdeführer weitere Aussagen namentlich zum verschwiegenen O._______-Aufenthalt. Ferner ersuchte er um Zustellung der Teilüberset­zung des Gerichtsurteils vom (...). Der Eingabe lag eine Stellungnahme des UNHCR zur Situation in O._______ bei.

L. Am 26. Januar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen bal­digen Entscheid.

M. Am 30. März 2010 beantwortete das BFM das Schreiben vom 19. Feb­ruar 2009 und übermittelte dem Beschwerdeführer die erstellten Teilüberset­zungen der Gerichtsdokumente. Ferner forderte es ihn auf, die vollständigen Personalien von behördlich verfolgten oder gesuchten Ver­wandten sowie Familienregisterauszüge, aus denen deren Verwandt­schaft zu ihm beziehungsweise seinen Angehörigen hervorgehe, zuzusen­den.

N. Mit Eingabe vom 28. April 2010 machte der Beschwerdeführer nähere Anga­ben zu besagten Verwandten - so zu H._______, G._______ und E._______. H._______ sei nach I._______ geflüchtet. G._______ sei vor einiger Zeit in D._______ festgenom­men worden und befinde sich in Haft. E._______ sei bei der PKK. M._______, der Bruder der ersten Ehefrau des Vaters, sei seit 12 Jahren im Gefängnis. P._______, ein Cousin des Vaters, sei als PKK-Märtyrer gefallen. Ferner verwies er auf den Asylstatus von J._______ und K._______ in der Schweiz. Dasselbe treffe auf Q._______, welchen er ebenfalls aus dem Gefängnis kenne, zu.

O. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 forderte das BFM den Beschwer­deführer auf, präzisierende Angaben zu gewissen erwähnten Ver­wandten zu machen.

P. Am 15. Juni 2010 machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu H._______, G._______, P._______, E._______ sowie M._______ und reichte weitere Unterlagen ein.

Q.

Q.a. Am 28. Juni 2010 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft vor Ort. Deren Abklärungsergebnis ging am 3. September 2010 bei der Vor­in­stanz ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Frage der Datenblät­ter von Gesuchstellern und die Frage der Suche nach Gesuchstellern (ohne juristischen Hintergrund) aus technischen Gründen gegenwärtig nicht geklärt werden könne. Im Weiteren wurde festgehalten, dass der Be­schwerdeführer von den Behörden nicht gesucht werde. Die eingereich­ten Dokumente seien echt. G._______ sei nach einem PKK-Verfah­ren inhaftiert worden. M._______ befinde sich gemäss Abklärungen in drei Städten nicht in einem dortigen Gefängnis.

Q.b. Am 21. Dezember 2010 ersuchte das BFM die Botschaft in R._______, die bisher nicht beantworteten Fragen zu klären. Die entsprechende Bot­schaftsantwort auf die aufgeworfenen Fragen datiert vom 13. April 2011.

Q.c. In der Antwort wurde Folgendes festgehalten: Über den Beschwerdefüh­rer bestünden keine Datenblätter; er unterliege keinem Passverbot. F._______ werde nicht gesucht und unterliege keinem Passverbot; über ihn bestün­den keine Datenblätter. G._______ sei noch in Haft; die Haftentlassung solle am (...) erfolgen. Er unterliege einem Passverbot; über ihn be­stehe ein politisches Datenblatt. H._______ werde von der türkischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht. Es würden ihm terroristische Aktivitäten im Zusammenhang mit der PKK an­gelastet. Er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politi­sches Datenblatt. E._______ werde von den türkischen Behörden landesweit ge­sucht. Im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten werde ihm angelastet, "Aktio­nen zu begehen mit dem Ziel, bestimmte Teile des Staatsgebietes der Staatsgewalt zu entreissen"; er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. M._______ werde von den türkischen Behör­den im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht; er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt.

R. Am 24. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen baldi­gen Entscheid.

S.

S.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 gewährte das BFM dem Be­schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen.

S.b. Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer in sei­ner Eingabe vom 12. Juli 2011 geltend, aufgrund seiner früheren PKK-Zugehörigkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausge­setzt gewesen zu sein. Es sei zwar wohl zutreffend, dass im aktuellen Zeit­punkt kein Strafverfahren gegen ihn mehr bestehe. Er müsse indes damit rechnen, im Fall der Rückkehr wieder Behelligungen seitens der türki­schen Behörden und den von diesen im Dorf eingesetzten Dorfschützern und damit einer Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der Botschaftsantwort könne sodann nicht entnommen werden, welche Register im Hinblick auf ein allfällig vorhandenes Datenblatt überprüft worden seien. Betreffend Existenz und dem Anlegen von Datenblättern in der türkischen Administra­tion sei nicht klar und eindeutig nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden vorgehen würden. Jedenfalls sei da­von auszugehen, dass er aufgrund seines persönlichen und familiären Hin­tergrunds bei der Wiedereinreise namentlich auch zu seinen geflohe­nen Verwandten M._______, E._______ und H._______ befragt werde. Übergriffe auf seine Per­son seien dabei nicht auszuschliessen. In seinem Dorf drohten ihm Nach­teile seitens der Dorfschützer. Überdies müsse er damit rechnen, in den Militärdienst eingezogen und dort wegen der PKK-Vergangenheit schlecht behandelt zu werden. Sein Bruder sei als psychisch Kranker aus dem Dienst zurückgekehrt. Schliesslich sei - im Sinne einer rechtsglei­chen Behandlung - darauf hinzuweisen, dass seine politischen Mitgefange­nen Q._______ und K._______ bereits kurz nach deren Gesuchseinrei­chung in der Schweiz den Flüchtlingsstatus erhalten hätten.

T. Am 8. August 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die bean­tragte Akteneinsicht vor Entscheiderlass.

U.

U.a. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 - eröffnet am 13. Oktober 2011 - lehnte das BFM das Asylge­such ab und ordnete die Wegwei­sung des Be­schwerdeführers aus der Schweiz an.

U.b. Zur Be­grün­dung legte das BFM dar, dass das gegen ihn geführte Ver­fahren wegen PKK-Mitgliedschaft abgeschlossen sei. Aus dem Verfah­ren habe er bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver­folgung mehr ableiten können. Diese Einschätzung werde durch die Bot­schaftsabklärungen gestützt. So liege bei den türkischen Behörden nichts mehr gegen ihn vor. Insbesondere bestehe auch kein Datenblatt, das ihn in den Augen der türkischen Behörden wieder mit seinem rechtskräf­tig abgeschlossenen Strafverfahren wegen PKK-Mitgliedschaft in Verbindung bringen würde. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylbeacht­lich. Die Frage, ob es sich dabei allenfalls um ein im Kern rechts­staatlich legitimes Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristi­schen Organisation gehandelt habe, könne entsprechend offen gelassen werden. Aufgrund seiner Situation - bereits abgeschlossenes Verfahren, keine behördliche Suche, kein Passverbot - habe er auch im heutigen Zeit­punkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen, zumal auch nichts Neues gegen ihn vorzuliegen scheine. Entgegen den in der Be­schwerde geäusserten Zweifeln bestehe kein Anlass, die erfahrungsge­mäss zuverlässigen Abklärungen der Botschaft namentlich be­züglich Datenblätter in Frage zu stellen.

U.c. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen seiner politisch vorbelasteten Familie habe, zumal die Asylrelevanz von Reflexverfolgung im heutigen Zeitpunkt in der Türkei mangels Verfolgungsintensität im Allgemeinen zu verneinen sei. Dies treffe auch auf seine diesbezüglichen Vorbringen zu. Die Bot­schaftsabklärungen hätten ergeben, dass gegen seinen Vater nichts vor­liege. Bei G._______, H._______, M._______ und E._______ handle es sich nicht um Personen aus dem engsten Familienkreis. Zudem befinde sich einer dieser Verwand­ten im Ausland; ein anderer sei nach verbüsster Haftstrafe entlas­sen worden. Es sei anzunehmen, dass dies das Verfolgungssinter­esse der türkischen Behörden massgeblich reduziere. Insgesamt müsse da­her die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers unge­achtet der Frage ihrer Asylrelevanz als gering eingeschätzt werden. Dies auch deshalb, weil der Vater und mehrere Geschwister des Beschwerdefüh­rers als potenzielle Opfer von Reflexverfolgung noch im Dorf lebten, was nicht auf einen behördlichen Druck im geltend gemach­ten Ausmass schliessen lasse. Ohnehin hätte er die Möglichkeit, einem sol­chen Druck im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wie bei­spielsweise in D._______, wo er sich vor der Ausreise aufgehalten habe, zu entgehen. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, bei einer Wiedereinreise in die Türkei vertieft kontrolliert zu werden und wegen der landesweit gesuchten Verwandten mit Übergriffen rechnen zu müssen. Es sei aber grundsätzlich nicht ungewöhnlich, wenn jemand nach längerem Auslandaufenthalt bei einer Wiedereinreise genauer behördlich kontrol­liert werde. Überdies habe sich die Situation der Menschenrechte - auch für von polizeilichen Massnahmen Betroffene - in den letzten Jahren deut­lich verbessert. Entsprechend sei sein Risiko, bei der Rückkehr in die Türkei anlässlich einer Routinekontrolle eine menschenrechtswidrige Behand­lung erleiden zu müssen, als gering einzustufen.

U.d. Unbesehen der wohl zu verneinenden Frage seiner Diensttauglich­keit hätten die Botschaftsabklärungen sodann ergeben, dass der Beschwer­deführer in der Türkei nicht gesucht werde, was gegen eine tat­sächliche Refraktion spreche. Zudem erfolge die Einberufung in den Militär­dienst in der Türkei und eine strafrechtliche Verfolgung wegen militäri­schen Delikten nicht aus asylbeachtlichen Motiven.

U.e. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zuläs­sig, zumutbar und möglich. Eine allenfalls erforderliche psychiat­risch-psychotherapeutische Behandlung könne auch dort durchgeführt wer­den.

V.

V.a. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. Novem­ber 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Be­schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh­rung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorin­stanz zur Neubeurteilung, subeventua­liter das Absehen vom Wegweisungs­vollzug und die Gewäh­rung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht beziehungs­weise die Entrichtung einer Parteientschädigung, die Anweisung der Vorin­stanz, von Vollzugshandlungen abzusehen, und die Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Die Nachreichung von Arztberichten und ei­ner Honorarnote stellte er eventualiter beziehungs­weise auf eine entsprechende Auf­forderung hin in Aussicht.

V.b. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbrin­gen nicht angezweifelt, gehe aber zu Unrecht von einer fehlenden Verfolgungsfurcht im aktuellen Zeitpunkt aus. In der Türkei werde das Re­gistrierungssystem "Genel Bilgi Toplama Sistemi" (GBTS) unterhalten. Ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts habe das Anlegen eines poli­tischen Datenblatts zur Folge. Aufgrund der ihm angelasteten Delikte liege es auf der Hand, dass er im GBTS registriert sein müsse. Da gegen ihn derzeit offiziell keine Strafverfahren hängig sei, werde er nicht offiziell ge­sucht und es sei möglicherweise auf offiziellem Weg kein Datenblatt ihn betreffend zu finden. Dies ändere aber nichts daran, dass er mit Sicher­heit im GBTS registriert sei. Die landesweite und für sämtliche Polizeidienst­stellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als "unbequeme Person" führe unter anderem zu einer - möglicherweise we­nig intensiven aber zeitlich andauernden - behördlichen Überwachung. Je­denfalls gälten solche Personen bei politisch relevanten Zwischenfällen automatisch als potenzielle Tatverdächtige. Nach konstanter Rechtspre­chung müsse dies bereits als asylrelevanter Nachteil qualifiziert werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die individuelle Empfind­lich- und Verletzlichkeit des psychisch erheblich angeschlagenen Beschwerdeführers. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei illusorisch. Er habe die permanente Überwachung bereits (...) 2004 nach der Haftentlassung erlebt. Dass diese im Dorf insbesondere gegen ihn ge­richtet gewesen sei, müsse auf die Tatsache, dass lediglich er wegen Mit­gliedschaft bei der PKK eine Verurteilung erlitten habe, zurückgeführt werden. Sein Risikoprofil werde durch den geschilderten familiären Hinter­grund reflexverfolgungsmässig akzentuiert. Er müsste damit rech­nen, gleich nach der Einreise kontrolliert, angehalten und verhört zu wer­den. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei die Gefahr, bei einem sol­chen Verhör Opfer von Folter und anderen Menschenrechtsverletzun­gen zu werden, nach wie vor erheblich. Abgesehen davon drohe ihm auch eine Inhaftierung wegen des nicht geleisteten Militärdienstes verbun­den mit ei­ner unverhältnismässigen Strafverfolgung. Zu berücksichti­gen sei ferner, dass er sich während der Haft in O._______ mit einem Hungerstreik exponiert habe und sich in der Schweiz im kurdi­schen Kulturverein engagiere. Über den Hungerstreik sei in den Medien be­richtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der türkische Geheim­dienst diesen Vorfall registriert habe und er allein schon deswegen im Hei­matland mit Repressionen zu rechnen hätte. Auch seine politische Ar­beit in der Schweiz dürfte den türkischen Behörden bekannt sein.

V.c. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Voll­zug der Wegweisung ge­gen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver­stossen.

V.d. Der Eingabe lagen Internetberichte zur allgemeinen Situation in der Türkei, der Amnesty International-Länderbericht Türkei vom Februar 2011 sowie Berichte zum Hungerstreik des Beschwerdeführers in O._______ bei. (...).

W. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2011 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies betreffend Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskos­ten auf einen späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Unterlagen für die Bedürftigkeit nachzurei­chen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde ab­gewiesen.

X.

In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2011 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Gemäss den als zuverlässig einzustufen­den Botschaftsabklärungen bestehe über den Beschwerdefüh­rer kein Datenblatt. In der Beschwerde werde ein solches in­des behauptet, wodurch der darauf aufbauenden Argumentationsweise die Grundlage entzogen sei.

Y. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Januar 2012 an seinen bisherigen Vorbringen fest. Aufgrund sei­ner langjährigen Verurteilung und des politischen Hintergrundes sei noto­risch, dass über ihn ein Eintrag im GBTS bestehe. Bei der Beurteilung be­gründeter Furcht sei auch seiner subjektiven Befindlichkeit aufgrund der Traumatisierung Rechnung zu tragen. Er habe sich erneut in ärztliche Be­handlung begeben müssen. Hinzu komme sein politisches Engagement im kurdischen Verein (...) in der Schweiz. Der Eingabe lagen eine Bestä­tigung für die fachärztliche Betreuung und eine solche für die Mitglied­schaft im erwähnten Verein bei. Ein ausführlicher Arztbericht und ein weiteres Vereinsdokument wurden in Aussicht gestellt.

Z. Am 18. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 12. Juni 2012 samt Begleitschreiben zu den Akten. Im Bericht wurde eine kom­plexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.2 Das BFM verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine explizite Prüfung der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts und ging offen­sichtlich von der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdefüh­rers aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die strafrechtli­che Verurteilung des Beschwerdeführers durch die türkischen Be­hörden nicht. Die entsprechenden Verfahrensumstände sind von ihm sub­stanzi­iert geschildert worden und belegt. Entsprechend ist die vom BFM ver­neinte und vom Beschwerdeführer geltend gemachte begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Ausreise- beziehungsweise im Entscheidzeit­punkt abzuklären.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz­lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr­dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sich als 15jähriger und demnach im Kindsalter der PKK angeschlossen. Der Anschluss erfolgte offenbar nach ei­nem Eingriff der Sicherheitskräfte, bei welchem sein Vater festgenom­men und gefoltert sowie ein Nachbar umgebracht worden sei. Er sei durch seine Familie beeinflusst und vom Milizkomitee des Dorfes - wel­chem unter anderem auch H._______ angehört habe - in die Berge gebracht wor­den (A 12/28 S. 14 f.). Er sei ohne konkrete Vorstellungen zur PKK ge­gangen; er sei neu, jung und ein "Anfänger" gewesen (A 35/25 Antworten 215 f.). Er sei bei Warentransporten zwar bewaffnet gewesen, habe sich aber - in Anbetracht seines jugendlichen Alters - an keinen bewaff­neten Aktionen beteiligt. Er habe einfache Tätigkeiten ausgeübt und beispielsweise dem Kommandanten Essen und Tee serviert oder sich um dessen Funkgerät gekümmert (A 1 S. 4; A 35/25 Antworten 121 ff. und 136 f.). Nach der Festnahme sei er schwer misshandelt worden und habe bereits damals auch psychisch schwer gelitten (A 12/28 S.12). Während des Strafprozesses sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden, da­mit er Unterlagen unterzeichne. Während der Untersuchungshaft sei er ge­foltert worden beziehungsweise die Staatanwaltschaft habe mit der Folter­kammer gedroht (A 35/25 Antworten 145 ff.). Die in der Anklage­schrift (...) erwähnten Gewaltdelikte habe er nicht began­gen. Am (...) sei er als Minderjähriger gleichwohl zu einer Ge­fängnisstrafe (...) verurteilt wor­den. Wegen seiner Minderjährigkeit sei keine lebenslängliche Haft verfügt worden (A 12/28 S. 16).

E. 5.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Strafverfahren in den 90er-Jahren deckt sich mit einer Vielzahl von Berichten zur damaligen Situa­tion im türkischen Gerichtswesen. Dass er misshandelt und mit Fol­ter zumindest bedroht wurde, um ihn zu einem Geständnis zu bringen, ist somit - auch in Anbetracht seiner substanziierten Schilderungen - glaub­haft. Die verfügte, ausgesprochene langjährige Gefängnisstrafe nach ei­nem unfairen Verfahren erscheint unter den gegebenen Umständen zumin­dest nicht als angemessen, sondern es entsteht der Eindruck, dass das Verfahren gegen ihn als Kind primär politisch motiviert war, um ihn re­spektive auch seine Familie für die staatskritische und oppositionelle Hal­tung zu bestrafen. Die eingereichten Gerichtsdokumente, welche ihn in Ver­bindung mit einer Vielzahl von Gewaltdelikten bringen, rechtfertigen of­fensichtlich keine andere Einschätzung, da aufgrund der von ihm erwähn­ten diesbezüglichen Nötigungen zu Geständnissen nicht von de­ren Verwertbarkeit ausgegangen werden kann und er im Übrigen glaubhaft versi­cherte, schon aufgrund seines Alters und des erst kürzlich er­folgten Anschlusses nicht zu solchen Einsätzen der PKK aufgeboten wor­den zu sein.

E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise sol­che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Verfolgung kann vom Staat oder einem Dritten ausgehen. Die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person ei­ner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande­ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit­punkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor ei­ner solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we­sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi­schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12).

E. 6.2 Die Verurteilung in casu zu einer Haftstrafe von mehr als (...) Jahren ist in Würdi­gung der erwähnten Umstände zweifellos als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AslyG zu qualifizieren. Die vom Staat verfügte Haft zielte darauf ab, den Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner politi­schen Anschauungen zu treffen.

E. 6.3.1 Die Vorinstanz macht zwar geltend, das erwähnte Verfahren sei ab­geschlossen und der Beschwerdeführer werde im Heimatland nicht ge­sucht. Diese Sichtweise wird von ihm grundsätzlich bestätigt. Das BFM hält im Weiteren fest, der Beschwerdeführer sei nach der Haftentlas­sung im Dorf nicht in einer Situation gewesen, welche auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise hätte schlies­sen lassen.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer konnte indes glaubhaft darlegen, bereits we­nige Tage nach der Haftentlassung im Dorf bei einer Vorsprache der Poli­zei unter anderem gefragt worden zu sein, ob er immer noch für die PKK arbeite und Kontakte zu E._______ habe. Einen Monat später habe sich die Poli­zei erneut nach E._______ erkundigt und ihm gesagt, gemäss Informationen der Dorfschützer würde E._______ zu ihm Kontakt aufnehmen. Er habe dies ver­neint. Die Polizisten hätten bei der Vorsprache gedroht, mit ihm abzurech­nen, falls er nicht die Wahrheit sage (vgl. u.a. A 35/25 Antworten 169 ff.). Die Botschaftsabklärungen zu H._______ haben ergeben, dass dieser von der tür­kischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht werde. Es würden ihm terroristische Aktivitäten im Zu­sammenhang mit der PKK angelastet. Er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. E._______ werde von den türkischen Be­hörden ebenfalls landesweit gesucht. Im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten werde ihm angelastet, "Aktionen zu begehen mit dem Ziel, bestimmte Teile des Staatsgebietes der der Staatsgewalt zu entreissen"; er unter­liege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. M._______ werde von den türkischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht; er unterliege einem Passverbot; über ein bestehe ein politisches Datenblatt. Vor diesem Hintergrund erscheint namentlich das grosse Interesse der Behörden auch an E._______ als nachvollzieh­bar, und der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Aus­reise und der damaligen Situation vor Ort entgegen den vorinstanzlichen Er­wägungen durchaus - zumindest im Rahmen einer Reflexverfolgung - be­gründete Furcht vor weiteren asylbeachtlichen Nachteilen.

E. 6.4.1 Die Vorinstanz verneint eine begründete Furcht des Beschwerdefüh­rers insbesondere im Entscheidzeitpunkt und verweist auf die verbes­serte Menschenrechtssituation vor Ort. Der Beschwerdeführer legt unter anderem dar, wegen des Prozesses im türkischen Registriersystem GBTS vermerkt worden zu sein. Das BFM verkenne diesen Sachverhalt.

E. 6.4.2 Aufgrund der glaubhaften Haftstrafe gilt der Beschwerdeführer mut­masslich als "politisch unbequeme Person", und es wäre durchaus zu er­warten gewesen, dass ein politisches Datenblatt über ihn besteht, auf wel­ches die Behörden landesweit Zugriff haben (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3). Ein solches konnte vom BFM im Rahmen der Botschaftsabklärun­gen indes nicht eruiert werden. Ohne die grundsätzli­che Zuverlässigkeit dieser Abklärungen in Frage zu stellen, fällt vorlie­gend auf, dass das BFM im Rahmen der ersten Botschaftsabklärung nicht in der Lage war, das Vorhandensein von gewissen Datenblättern abzuklären und Fragen zu behördlichen Suchen zu beantworten. Erst im zweiten Anlauf soll dies vollumfänglich gelungen sein. Letztlich kann aber die Frage, ob der Be­schwerdeführer im System GBTS aufgeführt wird, offen gelassen werden.

E. 6.4.3 Da der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Art und Weise bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, kann er sich auf eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Per­son - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entspre­chend tiefer anzusetzen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/9 E. 5.2 S. 120).

E. 6.4.4 Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise wegen E._______ und den damit verbundenen Drohungen der Sicherheitskräfte mit asylbe­achtlichen Nachteilen rechnen musste, wurde bereits festgehalten. Hinzu kommen gemäss Botschaftsabklärungen die Erkenntnisse betreffend H._______ und M._______, welche im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfol­gung gesucht würden. Betreffend H._______ ist einzuräumen, dass seine Flucht ins Ausland den Behörden bekannt sein dürfte und insoweit die Verfolgungs­gefahr des Beschwerdeführers nur bedingt akzentuiert wird. Na­mentlich in Anbetracht der Situation von E._______ und M._______ kann sich der Be­schwerdeführer aber auch im aktuellen Zeitpunkt in Berücksichtigung sei­ner subjektiven Furcht nach wie vor auf Art. 3 AsylG berufen. Da­bei ist festzuhalten, dass in objektiver Hinsicht die vom BFM dargelegte Ver­besserung der Lage vor Ort in gewissen Punkten zutrifft, verschiede­nen Berichten zufolge aber nach wie vor mit Menschenrechtsverletzun­gen zu rechnen ist. Es gibt weiterhin Vorwürfe von Folter und andere Miss­hand­lungen, die sowohl in Polizeigewahrsam als auch beim Trans­port festgenommener Personen ins Gefängnis begangen wurden (vgl. den Türkeibericht 2012 von ai). Entsprechend würde ihm eine solche Ge­fahr bereits bei der Einreise drohen. Aufgrund der modernen Infrastruktur am Flughafen würde er ohne Zweifel und auch ohne Registrierung im Sys­tem GBTS sehr bald als Person erkannt werden, welche unter den er­wähnten Umständen angeklagt und verurteilt wurde und mit national ge­suchten Personen verwandt ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative be­steht offensichtlich nicht.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich gemäss obenstehenden Erwägungen keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Ein konkreter Tatbeitrag im Rahmen des Engagements für die PKK, welcher diese Sanktion rechtferti­gen würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erschiene ein Ausschluss vom Asyl selbst im Falle der Beteiligung des damals 15-jährigen Beschwerdeführers an Kampfhandlungen der PKK aus heutiger Sicht angesichts seines damals jungen Alters, der verbüssten Gefängnisstrafe, des Zeitablaufs von 20 Jahren und der offensichtlichen Abkehr des Beschwerdeführers von der PKK nicht verhältnismässig. Demnach ist das BFM anzuwei­sen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann an sich davon abgesehen werden, auf weitere Sachverhaltselemente, Be­schwerdevorbrin­gen und die Beweismittel näher einzugehen.

E. 7 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü­gung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann an dieser Stelle offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer aus zwingenden Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Eine erlittene Vorverfolgung ist aus­nahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der erlittenen Verfolgung leidet, kann als erstellt betrachtet werden (vgl. Arztberichte vom 31. März 2007, 21. Februar 2008 und 12. Juni 2012.). Ob die erlittenen Nachteile aber auch als schwerwiegende Verfolgung im Sinne der Praxis zu qualifizieren wäre, kann vorliegend wie erwähnt dahingestellt bleiben.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­reichend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kosten­note. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'400.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird an­ge­wie­sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken­nen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schä­di­gung in der Höhe von Fr. 2'400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6151/2011/mel Urteil vom 31. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Ersten Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am (...). März 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 13. bezie­hungsweise 14. März 2006 in die Schweiz, wo er am 14. März 2006 um Asyl nachsuchte. Am 23. März 2006 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die An­hörung fand am 2. Mai 2006 statt. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Nachdem ein Nach­bar umgebracht und sein Vater gefoltert worden sei, habe er sich im Jahr 1993 der Guerilla der PKK angeschlossen. Er sei zur Ausbildung in den Iran geschickt worden. Als Soldat habe er keine speziellen Funktio­nen innegehabt. Er sei zwar bewaffnet gewesen, habe sich aber - so auch in Anbetracht seines jugendlichen Alters - an keinen bewaffneten Akti­onen beteiligt. Er habe einfache Tätigkeiten ausgeübt und beispiels­weise dem Kommandanten Essen und Tee serviert oder sich um dessen Funkgerät gekümmert. Nach der Rückkehr in die Türkei sei er (...) 1995 bei einer Razzia der Sicherheitskräfte in einem Dorf festgenommen worden. Er habe Verletzungen erlitten, sei misshandelt und in militärische Untersuchungshaft genommen worden. Vom Staatssicherheitsgericht in C._______ sei er (...) zu einer Gefängnisstrafe (...) verurteilt worden. Die in der Anklage­schrift vom (...) erwähnten Delikte habe er nicht begangen; viel­mehr habe er im Rahmen des Prozesses ihm vorgelegte Schriftstücke ohne vorgängiges Lesen unterschrieben. Es sei ein politischer und kein juris­tischer Prozess gewesen. Er sei insgesamt neuneinhalb Jahre in ver­schiedenen Haftanstalten gewesen. Im Gefängnis habe er Angriffe erlitten. (...) 2004 sei er "bedingt" aus der Haft entlassen und den Mili­tärbehörden übergeben worden. Dort habe man ihm einen Termin für die Musterung in Aussicht gestellt. Er sei ins Dorf zurückgekehrt und habe in Landwirtschaftsbetrieben der Angehörigen gearbeitet. Die Vorladung zur Musterung habe er nicht befolgt. Er sei als Mitglied einer PKK-lastigen Familie unter Druck gestanden. Die Zivilpolizei sei bereits ein oder zwei Tage nach seiner Rückkehr vorbeigekommen. Man habe ihn aufgefordert, sich von der PKK zu distanzieren und mit den Behörden zusammenzuarbei­ten. Er habe geantwortet, zur Zusammenarbeit nicht in der Lage zu sein. Aus physischen und psychischen Gründen wolle er sich von Allem fernhalten. Die Sicherheitskräfte hätten erwidert, wenn er nicht auf ihrer Seite stehe, werde er umgebracht. Man habe ihm befohlen, zu­sammen mit seinem Vater bei den Militärbehörden vorzusprechen. Er habe diesen Termin wahrgenommen und sei unter Drohungen erneut aufgefordert worden, sich von der PKK fernzuhalten. Sein Vater sei als Terrorist beschimpft worden. Danach seien sie wieder entlassen worden. Einige Tage später hätten sie nochmals bei den Behörden vorsprechen müssen. Im Dorf gelte seine Familie als PKK-nah. Dorfschützer hätten wiederholt auf ihr Haus geschossen. Bei der Arbeit auf dem Feld habe man ihn be­droht. Er habe auch psychisch unter der Situation sehr gelitten. Im Falle ei­ner erneuten Verurteilung sei davon auszugehen, dass er zusätzlich die ihm erlassene Haftzeit noch absitzen müsse. In der Folge habe er sich nach ei­nem kurzen Aufenthalt in D._______ zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Von einem gegen ihn beste­henden Haftbefehl wisse er nichts. Er leide nach wie vor unter psychi­schen und physischen Beschwerden. A.c. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, man habe ihm nach der Haft­entlassung Kontakte zu seinem Cousin E._______, welcher bei der Guerilla sei, unterstellt. Sein Vater F._______ sei wegen angelasteter PKK-Tätigkeiten ver­urteilt worden und in den 90er-Jahren in Haft gewesen. Sein Onkel G._______ sei im selben Gefängnis wie sein Vater gewesen. Der Onkel H._______ lebe als anerkannter Flüchtling in I.______. Dieser Onkel sei (...) im Milizkomitee des Dorfes gewesen, welches ihn zur PKK gebracht habe. Der Onkel sei geflohen, weil er eine Haftstrafe hätte absitzen müs­sen. Er habe nicht gewollt, dass sein Neffe - der Beschwerdeführer - zu ihm nach I._______ fliehe, weil er diesfalls mit Schwierigkeiten gerechnet hätte. Zwei seiner Bekannten aus dem Gefängnis - J._______ und K._______ - leb­ten in der Schweiz. J._______ sei als Flüchtling anerkannt worden. A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Anklageschrift (Foto­kopie) der DGM-Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) zu den Akten. Für dieses und weitere Beweismittel kann ergänzend auf die Angaben der vor­instanzlichen Beweismittelumschläge A 1 und A 30 ver­wiesen werden. B. Am 19. Mai 2006 gab der Beschwerdeführer Kopien von Fotos als Belege für seinen Gefängnisaufenthalt zu den Akten. C. Mit Begleitschreiben seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 18. Ja­nuar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Foto im Original nach. Gleichzeitig ersuchte er für den Fall eines negativen Entscheids um Ein­sicht in die Akten vor Verfügungserlass. D. Am 4. April 2007 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht eines Allge­meinpraktikers vom 31. März 2007 samt Begleitschreiben zu den Akten. Darin wurde - unter Hinweis auf einen Abklärungsbericht einer psychiatri­schen Fachstelle - der Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Be­lastungsstörung geäussert. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 forderte das BFM den Be­schwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen. F. Am 14. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer Identitätsdokumente der Eltern in Kopie, ein Referenzschreiben von J._______ vom 25. Januar 2008, Schulunterlagen, ein Foto im Original sowie Gerichtsunterlagen - Haftüberprüfungsentscheid vom (...), Urteil der (...) vom (...), zwei Dispositive - ein. Zu den Dispositiven führte er aus, die von den Anwälten im Prozess geltend gemachten Verfahrensfehler seien vom Gericht nicht als solche erkannt wor­den. G. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 forderte das BFM den Beschwerdefüh­rer auf, nähere Angaben zu den besagten Anwälten zu ma­chen und ein detailliertes Anwaltsschreiben nachzureichen. H. In seiner Eingabe vom 14. März 2008 wies der Beschwerdeführer darauf hin, in der Türkei nie offiziell durch einen Anwalt vertreten gewesen zu sein. Ein im demselben Verfahren Angeklagter - L._______ - habe indes einen Rechtsvertreter gehabt. Dieser habe Verfahrensfehler geltend gemacht. Der Eingabe lagen eine Kopie des bereits eingereichten Urteils vom (...), versehen mit handschriftlichen Anmerkungen des besagten Anwalts, und ein Urteil vom (...) (gemäss Begleitschreiben im Zu­sammenhang mit der Freilassung des Beschwerdeführers) sowie ein Arztbericht vom 21. Februar 2008 bei. Darin wurde erneut der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt. Der Beschwerdefüh­rer stehe in entsprechender Behandlung. In der Eingabe wurde ferner (erneut) um einen baldigen Entscheid ersucht. I. Am 28. November 2008 verwies der Beschwerdeführer auf Schwierigkei­ten bei der Beschaffung eines amtlichen Identitätsdokuments. Es sei seine persönliche Vorsprache erforderlich. Sein Bruder sei unter Hinweis auf den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers an die türkischen Behörden ge­langt und habe im Zusammenhang mit der Beschaffung eines solchen Do­kuments vom türkischen Nüfüsamt ein versiegeltes Schreiben zu Han­den der türkischen Botschaft im Ausland erhalten. Da er aufgrund des hängi­gen Asylverfahrens nicht mit den heimatlichen Behörden in Kontakt treten dürfe und wolle, habe er das ihm übermittelte Schreiben geöffnet. Der Eingabe lagen die erwähnten Unterlagen bei. J. J.a. Am 16. Februar 2009 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Da­bei beantwortete der Beschwerdeführer Fragen zu behördlichen Mass­nahmen, welchen sein Vater und seine Onkel ausgesetzt gewesen seien. Der (...) geflüchtete Onkel sei als PKK-Milizionär mit ei­nem Haftbefehl gesucht worden. Der Cousin E._______ sei nach wie vor in den Ber­gen. Der Onkel G._______ lebe in D._______ im Untergrund. Der Onkel M._______ sei als PKK-Milizionär angeklagt und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Entlassung sei er nach N._______ gegangen. Fer­ner machte er Angaben zu weiteren Verwandten und deren Bezügen zur PKK. Die Angehörigen vor Ort lebten nach wie vor in Angst wegen der be­hördlichen Unterdrückung. Im Übrigen legte er sein Engagement für die PKK, die Festnahme vom (...) 1995 und den Gerichtsprozess ausführ­lich dar. Während der Untersuchungshaft sei er gefoltert worden. Er habe an den ihm zur Last gelegten bewaffneten Aktionen nicht teilgenommen. Nach der Haftentlassung von (...) 2004 sei er unter Schock gestanden. Im Dorf sei er nach wenigen Tagen bei einer Vorsprache der Po­lizei unter anderem gefragt worden, ob er immer noch für die PKK ar­beite und Kontakte zu E._______ habe. Einen Monat später habe sich die Polizei er­neut nach E._______ erkundigt und ihm gesagt, gemäss Informationen der Dorf­schützer würde E._______ zu ihm Kontakt aufnehmen. Er habe dies verneint. Die Po­lizisten hätten bei der Vorsprache gedroht, mit ihm abzurechnen, falls er nicht die Wahrheit sage. Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Mi­litärdienst befürchte er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils eine uner­trägliche Situation, weshalb er ein entsprechendes Aufgebot nicht be­folgt habe. In der Schweiz besuche er den kurdischen Kulturverein. J.b. Auf Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein, die Türkei bereits frü­her als bisher angegeben verlassen zu haben und am (...) 2005 bei der illega­len Einreise in O._______ festgenommen worden zu sein. Man habe ihm die Auslieferung an die Türkei angedroht. Er sei nach Frank­reich weitergeflohen und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Die französi­schen Behörden hätten indes seinen O._______-Aufenthalt festgestellt. Aus Angst vor einer Rückschaffung nach O._______ und von dort in die Türkei sei er in die Schweiz geflüchtet. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Februar 2009 machte der Be­schwerdeführer weitere Aussagen namentlich zum verschwiegenen O._______-Aufenthalt. Ferner ersuchte er um Zustellung der Teilüberset­zung des Gerichtsurteils vom (...). Der Eingabe lag eine Stellungnahme des UNHCR zur Situation in O._______ bei. L. Am 26. Januar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen bal­digen Entscheid. M. Am 30. März 2010 beantwortete das BFM das Schreiben vom 19. Feb­ruar 2009 und übermittelte dem Beschwerdeführer die erstellten Teilüberset­zungen der Gerichtsdokumente. Ferner forderte es ihn auf, die vollständigen Personalien von behördlich verfolgten oder gesuchten Ver­wandten sowie Familienregisterauszüge, aus denen deren Verwandt­schaft zu ihm beziehungsweise seinen Angehörigen hervorgehe, zuzusen­den. N. Mit Eingabe vom 28. April 2010 machte der Beschwerdeführer nähere Anga­ben zu besagten Verwandten - so zu H._______, G._______ und E._______. H._______ sei nach I._______ geflüchtet. G._______ sei vor einiger Zeit in D._______ festgenom­men worden und befinde sich in Haft. E._______ sei bei der PKK. M._______, der Bruder der ersten Ehefrau des Vaters, sei seit 12 Jahren im Gefängnis. P._______, ein Cousin des Vaters, sei als PKK-Märtyrer gefallen. Ferner verwies er auf den Asylstatus von J._______ und K._______ in der Schweiz. Dasselbe treffe auf Q._______, welchen er ebenfalls aus dem Gefängnis kenne, zu. O. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 forderte das BFM den Beschwer­deführer auf, präzisierende Angaben zu gewissen erwähnten Ver­wandten zu machen. P. Am 15. Juni 2010 machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu H._______, G._______, P._______, E._______ sowie M._______ und reichte weitere Unterlagen ein. Q. Q.a. Am 28. Juni 2010 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft vor Ort. Deren Abklärungsergebnis ging am 3. September 2010 bei der Vor­in­stanz ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Frage der Datenblät­ter von Gesuchstellern und die Frage der Suche nach Gesuchstellern (ohne juristischen Hintergrund) aus technischen Gründen gegenwärtig nicht geklärt werden könne. Im Weiteren wurde festgehalten, dass der Be­schwerdeführer von den Behörden nicht gesucht werde. Die eingereich­ten Dokumente seien echt. G._______ sei nach einem PKK-Verfah­ren inhaftiert worden. M._______ befinde sich gemäss Abklärungen in drei Städten nicht in einem dortigen Gefängnis. Q.b. Am 21. Dezember 2010 ersuchte das BFM die Botschaft in R._______, die bisher nicht beantworteten Fragen zu klären. Die entsprechende Bot­schaftsantwort auf die aufgeworfenen Fragen datiert vom 13. April 2011. Q.c. In der Antwort wurde Folgendes festgehalten: Über den Beschwerdefüh­rer bestünden keine Datenblätter; er unterliege keinem Passverbot. F._______ werde nicht gesucht und unterliege keinem Passverbot; über ihn bestün­den keine Datenblätter. G._______ sei noch in Haft; die Haftentlassung solle am (...) erfolgen. Er unterliege einem Passverbot; über ihn be­stehe ein politisches Datenblatt. H._______ werde von der türkischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht. Es würden ihm terroristische Aktivitäten im Zusammenhang mit der PKK an­gelastet. Er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politi­sches Datenblatt. E._______ werde von den türkischen Behörden landesweit ge­sucht. Im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten werde ihm angelastet, "Aktio­nen zu begehen mit dem Ziel, bestimmte Teile des Staatsgebietes der Staatsgewalt zu entreissen"; er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. M._______ werde von den türkischen Behör­den im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht; er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. R. Am 24. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen baldi­gen Entscheid. S. S.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 gewährte das BFM dem Be­schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen. S.b. Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer in sei­ner Eingabe vom 12. Juli 2011 geltend, aufgrund seiner früheren PKK-Zugehörigkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausge­setzt gewesen zu sein. Es sei zwar wohl zutreffend, dass im aktuellen Zeit­punkt kein Strafverfahren gegen ihn mehr bestehe. Er müsse indes damit rechnen, im Fall der Rückkehr wieder Behelligungen seitens der türki­schen Behörden und den von diesen im Dorf eingesetzten Dorfschützern und damit einer Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der Botschaftsantwort könne sodann nicht entnommen werden, welche Register im Hinblick auf ein allfällig vorhandenes Datenblatt überprüft worden seien. Betreffend Existenz und dem Anlegen von Datenblättern in der türkischen Administra­tion sei nicht klar und eindeutig nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden vorgehen würden. Jedenfalls sei da­von auszugehen, dass er aufgrund seines persönlichen und familiären Hin­tergrunds bei der Wiedereinreise namentlich auch zu seinen geflohe­nen Verwandten M._______, E._______ und H._______ befragt werde. Übergriffe auf seine Per­son seien dabei nicht auszuschliessen. In seinem Dorf drohten ihm Nach­teile seitens der Dorfschützer. Überdies müsse er damit rechnen, in den Militärdienst eingezogen und dort wegen der PKK-Vergangenheit schlecht behandelt zu werden. Sein Bruder sei als psychisch Kranker aus dem Dienst zurückgekehrt. Schliesslich sei - im Sinne einer rechtsglei­chen Behandlung - darauf hinzuweisen, dass seine politischen Mitgefange­nen Q._______ und K._______ bereits kurz nach deren Gesuchseinrei­chung in der Schweiz den Flüchtlingsstatus erhalten hätten. T. Am 8. August 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die bean­tragte Akteneinsicht vor Entscheiderlass. U. U.a. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 - eröffnet am 13. Oktober 2011 - lehnte das BFM das Asylge­such ab und ordnete die Wegwei­sung des Be­schwerdeführers aus der Schweiz an. U.b. Zur Be­grün­dung legte das BFM dar, dass das gegen ihn geführte Ver­fahren wegen PKK-Mitgliedschaft abgeschlossen sei. Aus dem Verfah­ren habe er bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver­folgung mehr ableiten können. Diese Einschätzung werde durch die Bot­schaftsabklärungen gestützt. So liege bei den türkischen Behörden nichts mehr gegen ihn vor. Insbesondere bestehe auch kein Datenblatt, das ihn in den Augen der türkischen Behörden wieder mit seinem rechtskräf­tig abgeschlossenen Strafverfahren wegen PKK-Mitgliedschaft in Verbindung bringen würde. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylbeacht­lich. Die Frage, ob es sich dabei allenfalls um ein im Kern rechts­staatlich legitimes Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristi­schen Organisation gehandelt habe, könne entsprechend offen gelassen werden. Aufgrund seiner Situation - bereits abgeschlossenes Verfahren, keine behördliche Suche, kein Passverbot - habe er auch im heutigen Zeit­punkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen, zumal auch nichts Neues gegen ihn vorzuliegen scheine. Entgegen den in der Be­schwerde geäusserten Zweifeln bestehe kein Anlass, die erfahrungsge­mäss zuverlässigen Abklärungen der Botschaft namentlich be­züglich Datenblätter in Frage zu stellen. U.c. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen seiner politisch vorbelasteten Familie habe, zumal die Asylrelevanz von Reflexverfolgung im heutigen Zeitpunkt in der Türkei mangels Verfolgungsintensität im Allgemeinen zu verneinen sei. Dies treffe auch auf seine diesbezüglichen Vorbringen zu. Die Bot­schaftsabklärungen hätten ergeben, dass gegen seinen Vater nichts vor­liege. Bei G._______, H._______, M._______ und E._______ handle es sich nicht um Personen aus dem engsten Familienkreis. Zudem befinde sich einer dieser Verwand­ten im Ausland; ein anderer sei nach verbüsster Haftstrafe entlas­sen worden. Es sei anzunehmen, dass dies das Verfolgungssinter­esse der türkischen Behörden massgeblich reduziere. Insgesamt müsse da­her die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers unge­achtet der Frage ihrer Asylrelevanz als gering eingeschätzt werden. Dies auch deshalb, weil der Vater und mehrere Geschwister des Beschwerdefüh­rers als potenzielle Opfer von Reflexverfolgung noch im Dorf lebten, was nicht auf einen behördlichen Druck im geltend gemach­ten Ausmass schliessen lasse. Ohnehin hätte er die Möglichkeit, einem sol­chen Druck im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wie bei­spielsweise in D._______, wo er sich vor der Ausreise aufgehalten habe, zu entgehen. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, bei einer Wiedereinreise in die Türkei vertieft kontrolliert zu werden und wegen der landesweit gesuchten Verwandten mit Übergriffen rechnen zu müssen. Es sei aber grundsätzlich nicht ungewöhnlich, wenn jemand nach längerem Auslandaufenthalt bei einer Wiedereinreise genauer behördlich kontrol­liert werde. Überdies habe sich die Situation der Menschenrechte - auch für von polizeilichen Massnahmen Betroffene - in den letzten Jahren deut­lich verbessert. Entsprechend sei sein Risiko, bei der Rückkehr in die Türkei anlässlich einer Routinekontrolle eine menschenrechtswidrige Behand­lung erleiden zu müssen, als gering einzustufen. U.d. Unbesehen der wohl zu verneinenden Frage seiner Diensttauglich­keit hätten die Botschaftsabklärungen sodann ergeben, dass der Beschwer­deführer in der Türkei nicht gesucht werde, was gegen eine tat­sächliche Refraktion spreche. Zudem erfolge die Einberufung in den Militär­dienst in der Türkei und eine strafrechtliche Verfolgung wegen militäri­schen Delikten nicht aus asylbeachtlichen Motiven. U.e. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zuläs­sig, zumutbar und möglich. Eine allenfalls erforderliche psychiat­risch-psychotherapeutische Behandlung könne auch dort durchgeführt wer­den. V. V.a. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. Novem­ber 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Be­schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh­rung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorin­stanz zur Neubeurteilung, subeventua­liter das Absehen vom Wegweisungs­vollzug und die Gewäh­rung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht beziehungs­weise die Entrichtung einer Parteientschädigung, die Anweisung der Vorin­stanz, von Vollzugshandlungen abzusehen, und die Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Die Nachreichung von Arztberichten und ei­ner Honorarnote stellte er eventualiter beziehungs­weise auf eine entsprechende Auf­forderung hin in Aussicht. V.b. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbrin­gen nicht angezweifelt, gehe aber zu Unrecht von einer fehlenden Verfolgungsfurcht im aktuellen Zeitpunkt aus. In der Türkei werde das Re­gistrierungssystem "Genel Bilgi Toplama Sistemi" (GBTS) unterhalten. Ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts habe das Anlegen eines poli­tischen Datenblatts zur Folge. Aufgrund der ihm angelasteten Delikte liege es auf der Hand, dass er im GBTS registriert sein müsse. Da gegen ihn derzeit offiziell keine Strafverfahren hängig sei, werde er nicht offiziell ge­sucht und es sei möglicherweise auf offiziellem Weg kein Datenblatt ihn betreffend zu finden. Dies ändere aber nichts daran, dass er mit Sicher­heit im GBTS registriert sei. Die landesweite und für sämtliche Polizeidienst­stellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als "unbequeme Person" führe unter anderem zu einer - möglicherweise we­nig intensiven aber zeitlich andauernden - behördlichen Überwachung. Je­denfalls gälten solche Personen bei politisch relevanten Zwischenfällen automatisch als potenzielle Tatverdächtige. Nach konstanter Rechtspre­chung müsse dies bereits als asylrelevanter Nachteil qualifiziert werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die individuelle Empfind­lich- und Verletzlichkeit des psychisch erheblich angeschlagenen Beschwerdeführers. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei illusorisch. Er habe die permanente Überwachung bereits (...) 2004 nach der Haftentlassung erlebt. Dass diese im Dorf insbesondere gegen ihn ge­richtet gewesen sei, müsse auf die Tatsache, dass lediglich er wegen Mit­gliedschaft bei der PKK eine Verurteilung erlitten habe, zurückgeführt werden. Sein Risikoprofil werde durch den geschilderten familiären Hinter­grund reflexverfolgungsmässig akzentuiert. Er müsste damit rech­nen, gleich nach der Einreise kontrolliert, angehalten und verhört zu wer­den. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei die Gefahr, bei einem sol­chen Verhör Opfer von Folter und anderen Menschenrechtsverletzun­gen zu werden, nach wie vor erheblich. Abgesehen davon drohe ihm auch eine Inhaftierung wegen des nicht geleisteten Militärdienstes verbun­den mit ei­ner unverhältnismässigen Strafverfolgung. Zu berücksichti­gen sei ferner, dass er sich während der Haft in O._______ mit einem Hungerstreik exponiert habe und sich in der Schweiz im kurdi­schen Kulturverein engagiere. Über den Hungerstreik sei in den Medien be­richtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der türkische Geheim­dienst diesen Vorfall registriert habe und er allein schon deswegen im Hei­matland mit Repressionen zu rechnen hätte. Auch seine politische Ar­beit in der Schweiz dürfte den türkischen Behörden bekannt sein. V.c. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Voll­zug der Wegweisung ge­gen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver­stossen. V.d. Der Eingabe lagen Internetberichte zur allgemeinen Situation in der Türkei, der Amnesty International-Länderbericht Türkei vom Februar 2011 sowie Berichte zum Hungerstreik des Beschwerdeführers in O._______ bei. (...). W. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2011 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies betreffend Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskos­ten auf einen späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Unterlagen für die Bedürftigkeit nachzurei­chen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde ab­gewiesen. X. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2011 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Gemäss den als zuverlässig einzustufen­den Botschaftsabklärungen bestehe über den Beschwerdefüh­rer kein Datenblatt. In der Beschwerde werde ein solches in­des behauptet, wodurch der darauf aufbauenden Argumentationsweise die Grundlage entzogen sei. Y. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Januar 2012 an seinen bisherigen Vorbringen fest. Aufgrund sei­ner langjährigen Verurteilung und des politischen Hintergrundes sei noto­risch, dass über ihn ein Eintrag im GBTS bestehe. Bei der Beurteilung be­gründeter Furcht sei auch seiner subjektiven Befindlichkeit aufgrund der Traumatisierung Rechnung zu tragen. Er habe sich erneut in ärztliche Be­handlung begeben müssen. Hinzu komme sein politisches Engagement im kurdischen Verein (...) in der Schweiz. Der Eingabe lagen eine Bestä­tigung für die fachärztliche Betreuung und eine solche für die Mitglied­schaft im erwähnten Verein bei. Ein ausführlicher Arztbericht und ein weiteres Vereinsdokument wurden in Aussicht gestellt. Z. Am 18. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 12. Juni 2012 samt Begleitschreiben zu den Akten. Im Bericht wurde eine kom­plexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2. Das BFM verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine explizite Prüfung der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts und ging offen­sichtlich von der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdefüh­rers aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die strafrechtli­che Verurteilung des Beschwerdeführers durch die türkischen Be­hörden nicht. Die entsprechenden Verfahrensumstände sind von ihm sub­stanzi­iert geschildert worden und belegt. Entsprechend ist die vom BFM ver­neinte und vom Beschwerdeführer geltend gemachte begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Ausreise- beziehungsweise im Entscheidzeit­punkt abzuklären.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz­lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr­dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hat sich als 15jähriger und demnach im Kindsalter der PKK angeschlossen. Der Anschluss erfolgte offenbar nach ei­nem Eingriff der Sicherheitskräfte, bei welchem sein Vater festgenom­men und gefoltert sowie ein Nachbar umgebracht worden sei. Er sei durch seine Familie beeinflusst und vom Milizkomitee des Dorfes - wel­chem unter anderem auch H._______ angehört habe - in die Berge gebracht wor­den (A 12/28 S. 14 f.). Er sei ohne konkrete Vorstellungen zur PKK ge­gangen; er sei neu, jung und ein "Anfänger" gewesen (A 35/25 Antworten 215 f.). Er sei bei Warentransporten zwar bewaffnet gewesen, habe sich aber - in Anbetracht seines jugendlichen Alters - an keinen bewaff­neten Aktionen beteiligt. Er habe einfache Tätigkeiten ausgeübt und beispielsweise dem Kommandanten Essen und Tee serviert oder sich um dessen Funkgerät gekümmert (A 1 S. 4; A 35/25 Antworten 121 ff. und 136 f.). Nach der Festnahme sei er schwer misshandelt worden und habe bereits damals auch psychisch schwer gelitten (A 12/28 S.12). Während des Strafprozesses sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden, da­mit er Unterlagen unterzeichne. Während der Untersuchungshaft sei er ge­foltert worden beziehungsweise die Staatanwaltschaft habe mit der Folter­kammer gedroht (A 35/25 Antworten 145 ff.). Die in der Anklage­schrift (...) erwähnten Gewaltdelikte habe er nicht began­gen. Am (...) sei er als Minderjähriger gleichwohl zu einer Ge­fängnisstrafe (...) verurteilt wor­den. Wegen seiner Minderjährigkeit sei keine lebenslängliche Haft verfügt worden (A 12/28 S. 16). 5.2. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Strafverfahren in den 90er-Jahren deckt sich mit einer Vielzahl von Berichten zur damaligen Situa­tion im türkischen Gerichtswesen. Dass er misshandelt und mit Fol­ter zumindest bedroht wurde, um ihn zu einem Geständnis zu bringen, ist somit - auch in Anbetracht seiner substanziierten Schilderungen - glaub­haft. Die verfügte, ausgesprochene langjährige Gefängnisstrafe nach ei­nem unfairen Verfahren erscheint unter den gegebenen Umständen zumin­dest nicht als angemessen, sondern es entsteht der Eindruck, dass das Verfahren gegen ihn als Kind primär politisch motiviert war, um ihn re­spektive auch seine Familie für die staatskritische und oppositionelle Hal­tung zu bestrafen. Die eingereichten Gerichtsdokumente, welche ihn in Ver­bindung mit einer Vielzahl von Gewaltdelikten bringen, rechtfertigen of­fensichtlich keine andere Einschätzung, da aufgrund der von ihm erwähn­ten diesbezüglichen Nötigungen zu Geständnissen nicht von de­ren Verwertbarkeit ausgegangen werden kann und er im Übrigen glaubhaft versi­cherte, schon aufgrund seines Alters und des erst kürzlich er­folgten Anschlusses nicht zu solchen Einsätzen der PKK aufgeboten wor­den zu sein. 6. 6.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise sol­che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Verfolgung kann vom Staat oder einem Dritten ausgehen. Die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person ei­ner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande­ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit­punkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor ei­ner solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we­sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi­schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12). 6.2. Die Verurteilung in casu zu einer Haftstrafe von mehr als (...) Jahren ist in Würdi­gung der erwähnten Umstände zweifellos als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AslyG zu qualifizieren. Die vom Staat verfügte Haft zielte darauf ab, den Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner politi­schen Anschauungen zu treffen. 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz macht zwar geltend, das erwähnte Verfahren sei ab­geschlossen und der Beschwerdeführer werde im Heimatland nicht ge­sucht. Diese Sichtweise wird von ihm grundsätzlich bestätigt. Das BFM hält im Weiteren fest, der Beschwerdeführer sei nach der Haftentlas­sung im Dorf nicht in einer Situation gewesen, welche auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise hätte schlies­sen lassen. 6.3.2. Der Beschwerdeführer konnte indes glaubhaft darlegen, bereits we­nige Tage nach der Haftentlassung im Dorf bei einer Vorsprache der Poli­zei unter anderem gefragt worden zu sein, ob er immer noch für die PKK arbeite und Kontakte zu E._______ habe. Einen Monat später habe sich die Poli­zei erneut nach E._______ erkundigt und ihm gesagt, gemäss Informationen der Dorfschützer würde E._______ zu ihm Kontakt aufnehmen. Er habe dies ver­neint. Die Polizisten hätten bei der Vorsprache gedroht, mit ihm abzurech­nen, falls er nicht die Wahrheit sage (vgl. u.a. A 35/25 Antworten 169 ff.). Die Botschaftsabklärungen zu H._______ haben ergeben, dass dieser von der tür­kischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht werde. Es würden ihm terroristische Aktivitäten im Zu­sammenhang mit der PKK angelastet. Er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. E._______ werde von den türkischen Be­hörden ebenfalls landesweit gesucht. Im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten werde ihm angelastet, "Aktionen zu begehen mit dem Ziel, bestimmte Teile des Staatsgebietes der der Staatsgewalt zu entreissen"; er unter­liege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. M._______ werde von den türkischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht; er unterliege einem Passverbot; über ein bestehe ein politisches Datenblatt. Vor diesem Hintergrund erscheint namentlich das grosse Interesse der Behörden auch an E._______ als nachvollzieh­bar, und der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Aus­reise und der damaligen Situation vor Ort entgegen den vorinstanzlichen Er­wägungen durchaus - zumindest im Rahmen einer Reflexverfolgung - be­gründete Furcht vor weiteren asylbeachtlichen Nachteilen. 6.4. 6.4.1. Die Vorinstanz verneint eine begründete Furcht des Beschwerdefüh­rers insbesondere im Entscheidzeitpunkt und verweist auf die verbes­serte Menschenrechtssituation vor Ort. Der Beschwerdeführer legt unter anderem dar, wegen des Prozesses im türkischen Registriersystem GBTS vermerkt worden zu sein. Das BFM verkenne diesen Sachverhalt. 6.4.2. Aufgrund der glaubhaften Haftstrafe gilt der Beschwerdeführer mut­masslich als "politisch unbequeme Person", und es wäre durchaus zu er­warten gewesen, dass ein politisches Datenblatt über ihn besteht, auf wel­ches die Behörden landesweit Zugriff haben (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3). Ein solches konnte vom BFM im Rahmen der Botschaftsabklärun­gen indes nicht eruiert werden. Ohne die grundsätzli­che Zuverlässigkeit dieser Abklärungen in Frage zu stellen, fällt vorlie­gend auf, dass das BFM im Rahmen der ersten Botschaftsabklärung nicht in der Lage war, das Vorhandensein von gewissen Datenblättern abzuklären und Fragen zu behördlichen Suchen zu beantworten. Erst im zweiten Anlauf soll dies vollumfänglich gelungen sein. Letztlich kann aber die Frage, ob der Be­schwerdeführer im System GBTS aufgeführt wird, offen gelassen werden. 6.4.3. Da der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Art und Weise bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, kann er sich auf eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Per­son - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entspre­chend tiefer anzusetzen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/9 E. 5.2 S. 120). 6.4.4. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise wegen E._______ und den damit verbundenen Drohungen der Sicherheitskräfte mit asylbe­achtlichen Nachteilen rechnen musste, wurde bereits festgehalten. Hinzu kommen gemäss Botschaftsabklärungen die Erkenntnisse betreffend H._______ und M._______, welche im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfol­gung gesucht würden. Betreffend H._______ ist einzuräumen, dass seine Flucht ins Ausland den Behörden bekannt sein dürfte und insoweit die Verfolgungs­gefahr des Beschwerdeführers nur bedingt akzentuiert wird. Na­mentlich in Anbetracht der Situation von E._______ und M._______ kann sich der Be­schwerdeführer aber auch im aktuellen Zeitpunkt in Berücksichtigung sei­ner subjektiven Furcht nach wie vor auf Art. 3 AsylG berufen. Da­bei ist festzuhalten, dass in objektiver Hinsicht die vom BFM dargelegte Ver­besserung der Lage vor Ort in gewissen Punkten zutrifft, verschiede­nen Berichten zufolge aber nach wie vor mit Menschenrechtsverletzun­gen zu rechnen ist. Es gibt weiterhin Vorwürfe von Folter und andere Miss­hand­lungen, die sowohl in Polizeigewahrsam als auch beim Trans­port festgenommener Personen ins Gefängnis begangen wurden (vgl. den Türkeibericht 2012 von ai). Entsprechend würde ihm eine solche Ge­fahr bereits bei der Einreise drohen. Aufgrund der modernen Infrastruktur am Flughafen würde er ohne Zweifel und auch ohne Registrierung im Sys­tem GBTS sehr bald als Person erkannt werden, welche unter den er­wähnten Umständen angeklagt und verurteilt wurde und mit national ge­suchten Personen verwandt ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative be­steht offensichtlich nicht. 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich gemäss obenstehenden Erwägungen keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Ein konkreter Tatbeitrag im Rahmen des Engagements für die PKK, welcher diese Sanktion rechtferti­gen würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erschiene ein Ausschluss vom Asyl selbst im Falle der Beteiligung des damals 15-jährigen Beschwerdeführers an Kampfhandlungen der PKK aus heutiger Sicht angesichts seines damals jungen Alters, der verbüssten Gefängnisstrafe, des Zeitablaufs von 20 Jahren und der offensichtlichen Abkehr des Beschwerdeführers von der PKK nicht verhältnismässig. Demnach ist das BFM anzuwei­sen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann an sich davon abgesehen werden, auf weitere Sachverhaltselemente, Be­schwerdevorbrin­gen und die Beweismittel näher einzugehen.

7. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü­gung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann an dieser Stelle offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer aus zwingenden Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Eine erlittene Vorverfolgung ist aus­nahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der erlittenen Verfolgung leidet, kann als erstellt betrachtet werden (vgl. Arztberichte vom 31. März 2007, 21. Februar 2008 und 12. Juni 2012.). Ob die erlittenen Nachteile aber auch als schwerwiegende Verfolgung im Sinne der Praxis zu qualifizieren wäre, kann vorliegend wie erwähnt dahingestellt bleiben. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­reichend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kosten­note. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'400.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird an­ge­wie­sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken­nen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schä­di­gung in der Höhe von Fr. 2'400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: