Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) 2014. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien und Deutschland sei er am 10. August 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Februar 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2008 wegen einer Erkrankung der Mutter die (...) Klasse abgebrochen und danach als (...) gearbeitet. Im Jahre 2010 sei er von Soldaten mitgenommen und für (...) Monate inhaftiert worden. Zuerst habe er (...) Monate im Gefängnis in D._______ und danach (...) Monate im Gefängnis E._______ in F._______ verbracht. Im Gefängnis sei er geschlagen worden und habe Schweres erlebt, worüber er lieber nicht sprechen wolle. (...) 2011 habe seine Mutter seine Entlassung erreicht beziehungsweise er sei entlassen worden, weil er minderjährig gewesen sei und der Einzige, der für die Familie gesorgt habe. Nach der Entlassung habe er während zwei oder drei Monaten versucht weiterzuarbeiten. Es sei jedoch mehrmals versucht worden, ihn zu Hause aufzugreifen, und es hätten auch viele Razzien stattgefunden. Seine Mutter sei im Jahr 2011 nach G._______ (Südsudan) gegangen, um zu arbeiten. Er habe sich die meiste Zeit in den Bergen versteckt respektive in H._______ bei Familienangehörigen aufgehalten. Er habe nicht mehr gewusst, wo er hingehen solle, habe nicht arbeiten dürfen und keine Ruhe mehr gefunden, weshalb er im (...) 2014 Eritrea verlassen habe. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine sudanesische Ausländerkarte, fünf Fotos, ein Foto seines Taufscheins und ein Foto der Identitätskarte seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 5. November 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Schreiben des SEM vom 1. März 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen/psychologischen Bericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. D. Mit Verfügung vom 28. September 2017 - eröffnet am 3. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Am 6. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 30. Oktober 2017 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 14. Dezember 2017 einen ärztlichen Bericht einzureichen. H. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. I. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 15. Januar 2018 eine Kopie einer ihn betreffenden Vorladung für den Militärdienst einreichen, welche seine Mutter zu Hause gefunden habe, und ersuchte um Übersetzung von Amtes wegen. Gleichzeitig wurde um erneute Fristerstreckung für die Einreichung eines ärztlichen Berichts ersucht. J. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er sich dagegen entschieden habe, einen Arzt aufzusuchen und keine psychiatrische Behandlung wolle. Dementsprechend könne vorliegend kein Arztbericht eingereicht werden. K. In der Folge liess das Bundesverwaltungsgericht das mit Schreiben vom 15. Januar 2018 in Kopie eingereichte Dokument übersetzen. L. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Eine Kopie der vom Gericht veranlassten Übersetzung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen. N. Die Vernehmlassung des SEM wurde am 27. Februar 2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, es erscheine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea für eine gewisse Zeit in Haft gewesen sei. Hingegen würden seine Schilderungen zu den vor- und nachgelagerten, entscheidwesentlichen Umständen und Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Die Schilderungen zu den angeblichen Militärdienstaufgeboten im Jahr 2010 seien offensichtlich und weitgehend unterschiedlich und damit widersprüchlich (BzP: keine Vorladung; Anhörung: zweimaliges schriftliches Aufgebot). Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den offensichtlichen Widerspruch auszuräumen. Es erscheine damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft, dass er im Jahr 2010 ein Militärdienstaufgebot erhalten habe. Demnach erscheine sein Vorbringen, er sei wegen Refraktion verfolgt und deshalb im Gefängnis gewesen, unglaubhaft. Mangels anderweitiger Vorbringen könnten die tatsächlichen Haftgründe und die Haftdauer offen bleiben. Sodann würden seine Schilderungen in der Anhörung über die angeblichen Besuche von Polizisten und Sicherheitsleuten - mangels jeglicher hinreichend konkreter Anknüpfungspunkte bei der BzP - nicht wie eine Konkretisierung von bereits Gesagtem, sondern vielmehr nachgeschoben wirken und seien überdies in sich widersprüchlich. Des Weiteren habe er den Wohnort eines Onkels bei der BzP und der Anhörung unterschiedlich angegeben, womit die personellen und örtlichen Begleitumstände zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Zeit von 2011 bis 2014 widersprüchlich erscheinen würden. Auch seien seine Schilderungen zum Aufenthalt der Mutter in G._______ und zu seinem letzten Kontakt mit ihr unterschiedlich ausgefallen. In der Anhörung habe er nicht weiter über das im Gefängnis angeblich Vorgefallene sprechen wollen, weshalb das SEM das Gespräch mit einer medizinisch-psychologischen Fachperson empfohlen habe. Trotz schriftlicher Aufforderung sei bis zum Erlass des Asylentscheides kein entsprechender Arztbericht eingereicht worden. Damit habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht substantiiert und könne deshalb daraus nichts Weiteres zu seinen Gunsten geltend machen. Sodann sei gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person escheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der Haftaufenthalt könne nicht als solcher Anknüpfungspunkt gelten, da der angegebene Haftgrund - Refraktion - nicht glaubhaft erscheine und damit offenbleiben müsse, weshalb und wie lange er allenfalls tatsächlich in Haft gewesen sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea zulässig, zumutbar und möglich. Aus den angeblich schlimmen Ereignissen während seiner Gefängniszeit könne er mangels Substantiierung auch keine allenfalls medizinischen Wegweisungsvollzugshinderungsgründe geltend machen.
E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Eritrea bereits asylrelevante Nachteile erlitten und sei aufgrund seiner Haft als missliebige Person bekannt. Er sei im dienstfähigen Alter und habe sich dem Militärdienst entzogen. Bei einer Rückkehr hätte er mit Sicherheit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Das SEM habe die Darstellung der Haft als glaubwürdig erachtet. Er habe anlässlich der BzP nicht gesagt, nie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten zu haben und plötzlich verhaftet worden zu sein. Es sei ihm zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz und der Stellung des Asylgesuchs psychisch nicht gut gegangen. Er sei sieben Monate in Libyen festgesessen, bevor er genügend Geld für die Reise nach Italien gehabt habe, sei in dieser Zeit in einem Haus der Schlepper gefangen gewesen und sei geschlagen und bedroht worden. Während dieser Zeit seien in Libyen 30 eritreische Jugendliche umgebracht worden und er habe um sein Leben gefürchtet. An der BzP sei er sehr nervös, ängstlich und müde gewesen. Es erscheine nachvollziehbar, dass er zum Zeitpunkt der BzP in einer psychisch schlechten Verfassung und durcheinander gewesen sei und deshalb nicht realisiert habe, dass einige seiner Aussagen im Protokoll falsch wiedergegeben worden seien. Er habe in der Anhörung glaubhaft geschildert, wie nach dem Schulabbruch zweimal eine schriftliche Vorladung zu ihm nach Hause geschickt worden sei und er, als er diesen keine Folge geleistet habe, verhaftet worden sei. Er sei zunächst in D._______, welches ein Militär- und kein ziviles Gefängnis sei, inhaftiert worden, und dann (...) nach E._______ verlegt worden. Er habe während der Haft viele schlimme Dinge erlebt, die ihn bis heute stark belasten würden. Da ihm bei der BzP mehrere Male gesagt worden sei, er solle sich kurz fassen und könne an der Anhörung alles genau erzählen, habe er damals nicht weiter ausgeführt, dass er von der Polizei und den Sicherheitsleuten der (...) gesucht worden sei. Die Frage, ob noch etwas vorgefallen sei nach der Rückkehr aus H._______, habe er mit "nein" beantwortet, da er nicht erwischt worden sei von den Behörden. Sodann sei gut möglich, dass er bei der Rückübersetzung die Korrektur angebracht habe, dass er zwei Onkel habe, von denen einer in H._______ wohne, der andere in B._______, es aber nicht gemerkt habe, dass nur ein Teil der Korrektur im Protokoll vermerkt worden sei. Zudem habe er bereits früher in der BzP davon erzählt, dass er nach H._______ zu Familienangehörigen geflüchtet sei. Was den Ausreisezeitpunkt seiner Mutter aus Eritrea anbelange, so habe er oft Mühe, sich an die zeitliche Abfolge der Dinge zu erinnern, und habe sich an den Befragungen teilweise nur verschwommen an einzelne Daten und Zeitabstände erinnern können. Dies sei angesichts des Zeitabstandes von der Befragung zu den Ereignissen in Eritrea sowie seiner psychischen Verfassung nachvollziehbar. Die Schilderungen zum Kontakt mit der Mutter habe das SEM teilweise frei interpretiert. Ihm sei nicht klar gewesen, worauf der Befrager hinauswolle. Er habe während der Haft und auf der Flucht nach Europa Dinge erlebt, die für ihn traumatisch gewesen seien und ihn noch heute belasten würden. Er habe im Frühjahr 2017 zwei Sitzungen an der Klinik (...) besucht und habe danach die Behandlung abgebrochen. Er habe grosse Hemmungen, da der kulturelle Hintergrund impliziere, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bedeute, dass die Person verrückt sei. Da es ihm nach wie vor psychisch schlecht gehe und er Hilfe benötige, werde er jedoch die Behandlung wieder aufnehmen. Ein aktueller medizinischer Bericht werde so bald als möglich nachgereicht. Sodann stelle der Militärdienst in Eritrea - unter Verweis auf verschiedene Quellen - eine Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK dar. Alle Personen, die während des militärdienstpflichtigen Alters nach Eritrea zurückkehren würden, egal ob unter Zwang oder freiwillig, würden in den Militärdienst eingezogen. Auch Personen, die freiwillig zurückkehren, die Diaspora-Steuer bezahlen und das Reueformular unterzeichnen würden, seien diesem Risiko ausgesetzt, ausser sie hätten im Ausland für die Regierung gearbeitet, seien Familienmitglieder von hochrangigen Militär- oder Regierungsmitgliedern oder Personen, welche während dem Unabhängigkeitskrieg aus Eritrea geflüchtet seien. Dies sei bei ihm nicht gegeben. Er komme aus einer sehr armen Familie vom Lande und habe keinerlei Kontakte zu irgendwelchen Mitgliedern der Regierung. Er habe sich vor seiner Ausreise der Rekrutierung entzogen und sei im Alter von (...) Jahren ausgereist. Es bestehe daher ein reelles und tatsächliches Risiko einer Zwangsrekrutierung im Falle einer Rückkehr.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.4 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Refraktion mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:
E. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit den Vorladungen in den Militärdienst vor, er sei an der BzP sehr nervös, ängstlich und müde gewesen, weshalb er nicht realisiert habe, dass einige seiner Aussagen im Protokoll falsch wiedergegeben worden seien. Das Protokoll der BzP zeigt, dass dem Beschwerdeführer zu den Gesuchsgründen verschiedene Zusatzfragen gestellt wurden und er zu diesen differenziert Stellung nahm. So antwortete er auf die Frage, wie es 2010 dazu gekommen sei, dass er mitgenommen worden sei: "Sie wussten, wo ich arbeite, und normalerweise ist die Vorgehensweise so, dass man eine schriftliche Vorladung erhält, in der man für den Militärdienst vorgeladen wird. Mir haben sie keine solche Vorladung geschickt. Sie kamen plötzlich zu meinem (...) und nahmen mich mit. Ich hatte damals auf den Brief gewartet und wäre auch hingegangen" (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 7.02). Inwiefern diese über mehrere Sätze hinweg in sich schlüssigen Aussagen falsch wiedergegeben worden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von ihm unterzeichnet, wobei er offensichtlich aufmerksam war und an einer Stelle eine Korrektur anbrachte (vgl. dazu nachfolgend E. 4.9). Der Beschwerdeführer gab sodann sowohl in der BzP als auch in der Anhörung an, es gehe ihm gut (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 8.02 und A18 S. 2 A4). Er versäumte in der Folge sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene, allfällige psychische Einschränkungen durch einen ärztlichen Bericht zu belegen. Es kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass eine asylsuchende Person auch nach einer schwierigen und anstrengenden Reise in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern. Vorliegend gehen die inhaltlichen Ungereimtheiten die Vorladungen betreffend weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Refraktion zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
E. 4.6 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer angeblichen Vorladung in den Militärdienst ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eine Kopie, der aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt. Zum anderen geht aus der Vorladung lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer aus "beruflichen Gründen" im Verwaltungsbüro erwartet werde. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Beweismittel nicht bereits während des vor-instanzlichen Verfahrens einreichte, zumal es aus dem Jahre 2010 stammen soll, und das Dokument auch auf Beschwerdeebene erst zweieinhalb Monate nach der Ankündigung in der Beschwerde, die Mutter werde nach der Vorladung suchen, nachreichte.
E. 4.7 Ob, wo und aus welchem Grund der Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich in Eritrea inhaftiert war, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Einen (anderen) asylrechtlich relevanten Inhaftierungsgrund hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Die durch eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung erlittenen Nachteile sind daher als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren.
E. 4.8 Weiter ist festzuhalten, dass ein grosser Unterschied besteht, ob der Beschwerdeführer allgemeinen Razzien hat ausweichen müssen oder ob er - wie durch die Sicherheitsleute der (...) und die Polizei - gezielt gesucht worden sein soll. Zwar ist richtig, dass er anlässlich der BzP aufgefordert wurde, das Wesentliche prägnant und summarisch darzulegen, da in einer allfälligen zweiten Befragung Gelegenheit für eine ausführliche Schilderung bestehen werde. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein so wesentliches Kernvorbringen - die gezielte Suche nach ihm - nicht vorbrachte, sondern lediglich die weniger einschneidenden allgemeinen Razzien erwähnte. Wäre er tatsächlich durch die Polizei und die Sicherheitskräfte (...) gesucht worden, wäre sodann zu erwarten gewesen, dass er die Frage nach irgendwelchen Problemen mit "irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgendeiner Organisation" bejaht hätte (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 7.02).
E. 4.9 Was den Wohnort der Onkel anbelangt, so erscheint zumindest denkbar, das Protokoll könnte an dieser Stelle versehentlich unvollständig korrigiert worden sein. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, zumal - selbst wenn von einem Protokollierungsfehler auszugehen wäre - sich am Ergebnis der Unglaubhaftigkeit der Refraktion nichts ändern würde. Ebenfalls ist kein Grund ersichtlich, aus einem allfälligen Fehler auf die Unkonzentriert und eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers zu schliessen.
E. 4.10 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich darin zuzustimmen, dass das SEM seine Ausführungen zum Kontakt mit seiner Mutter teilweise frei interpretiert hat. Zwar fielen seine diesbezüglichen Schilderungen zum Teil missverständlich aus und gewisse Fragezeichen bleiben, aber er hat in der Anhörung grundsätzlich klarstellen können, dass er seine Mutter zuletzt im Jahre 2011 gesehen und seither nur telefonischen Kontakt mit ihr gehabt habe (vgl. Akten SEM A18 S. 17 f. A170 f.). Trotzdem verbleibt der ungelöste Widerspruch zu seiner Aussage in der BzP, seine Mutter lebe seit circa zwei Jahren - demnach seit circa 2013 - in G._______. Das Vorbringen in der Beschwerde, er habe oft Mühe, sich an die zeitliche Abfolge der Dinge zu erinnern, und er habe sich an den Befragungen teilweise nur verschwommen an einzelne Daten und Zeitabstände erinnern können, findet in den Anhörungsprotokollen keine Stütze. Erst mit dem Widerspruch konfrontiert, gab er in der Anhörung zu Protokoll, es könne sein, dass er "Schwierigkeiten mit seinen Gedanken" gehabt habe oder "übermüdet" sei (vgl. Akten SEM A18 S. 18 A 172).
E. 4.11.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 4.11.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt im Zusammenhang mit der Einziehung in den Nationaldienst respektive eine Inhaftierung wegen Refraktion glaubhaft machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung aus einem asylrechtlich nicht relevanten Grund nicht als solcher Anknüpfungspunkt gelten. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 4.12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
E. 6.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.
E. 6.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint zumindest möglich, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte.
E. 6.2.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
E. 6.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.7 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl. oben E. 4.11.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen.
E. 6.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo seine Mutter, Geschwister und mehrere Verwandte leben - von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zwar habe die Familie wegen der Krankheit der Mutter kein geregeltes Einkommen. Der Beschwerdeführer gab aber an, die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach als (...) gearbeitet zu haben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein soll, sich eine Existenz in Eritrea aufzubauen. Was die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten aufgrund der angeblich erlebten schlimmen Ereignisse während der Haft und auf der Flucht nach Europa anbelangt, so hat sich der Beschwerdeführer entschieden, sich keiner Behandlung unterziehen zu wollen und auch keinen Arztbericht eingereicht. Mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Wegweisungsvollzug somit auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
E. 6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6133/2017 law/gnb/lan Urteil vom 8. Oktober 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) 2014. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien und Deutschland sei er am 10. August 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Februar 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2008 wegen einer Erkrankung der Mutter die (...) Klasse abgebrochen und danach als (...) gearbeitet. Im Jahre 2010 sei er von Soldaten mitgenommen und für (...) Monate inhaftiert worden. Zuerst habe er (...) Monate im Gefängnis in D._______ und danach (...) Monate im Gefängnis E._______ in F._______ verbracht. Im Gefängnis sei er geschlagen worden und habe Schweres erlebt, worüber er lieber nicht sprechen wolle. (...) 2011 habe seine Mutter seine Entlassung erreicht beziehungsweise er sei entlassen worden, weil er minderjährig gewesen sei und der Einzige, der für die Familie gesorgt habe. Nach der Entlassung habe er während zwei oder drei Monaten versucht weiterzuarbeiten. Es sei jedoch mehrmals versucht worden, ihn zu Hause aufzugreifen, und es hätten auch viele Razzien stattgefunden. Seine Mutter sei im Jahr 2011 nach G._______ (Südsudan) gegangen, um zu arbeiten. Er habe sich die meiste Zeit in den Bergen versteckt respektive in H._______ bei Familienangehörigen aufgehalten. Er habe nicht mehr gewusst, wo er hingehen solle, habe nicht arbeiten dürfen und keine Ruhe mehr gefunden, weshalb er im (...) 2014 Eritrea verlassen habe. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine sudanesische Ausländerkarte, fünf Fotos, ein Foto seines Taufscheins und ein Foto der Identitätskarte seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 5. November 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Schreiben des SEM vom 1. März 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen/psychologischen Bericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. D. Mit Verfügung vom 28. September 2017 - eröffnet am 3. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Am 6. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 30. Oktober 2017 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 14. Dezember 2017 einen ärztlichen Bericht einzureichen. H. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. I. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 15. Januar 2018 eine Kopie einer ihn betreffenden Vorladung für den Militärdienst einreichen, welche seine Mutter zu Hause gefunden habe, und ersuchte um Übersetzung von Amtes wegen. Gleichzeitig wurde um erneute Fristerstreckung für die Einreichung eines ärztlichen Berichts ersucht. J. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er sich dagegen entschieden habe, einen Arzt aufzusuchen und keine psychiatrische Behandlung wolle. Dementsprechend könne vorliegend kein Arztbericht eingereicht werden. K. In der Folge liess das Bundesverwaltungsgericht das mit Schreiben vom 15. Januar 2018 in Kopie eingereichte Dokument übersetzen. L. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Eine Kopie der vom Gericht veranlassten Übersetzung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen. N. Die Vernehmlassung des SEM wurde am 27. Februar 2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, es erscheine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea für eine gewisse Zeit in Haft gewesen sei. Hingegen würden seine Schilderungen zu den vor- und nachgelagerten, entscheidwesentlichen Umständen und Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Die Schilderungen zu den angeblichen Militärdienstaufgeboten im Jahr 2010 seien offensichtlich und weitgehend unterschiedlich und damit widersprüchlich (BzP: keine Vorladung; Anhörung: zweimaliges schriftliches Aufgebot). Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den offensichtlichen Widerspruch auszuräumen. Es erscheine damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft, dass er im Jahr 2010 ein Militärdienstaufgebot erhalten habe. Demnach erscheine sein Vorbringen, er sei wegen Refraktion verfolgt und deshalb im Gefängnis gewesen, unglaubhaft. Mangels anderweitiger Vorbringen könnten die tatsächlichen Haftgründe und die Haftdauer offen bleiben. Sodann würden seine Schilderungen in der Anhörung über die angeblichen Besuche von Polizisten und Sicherheitsleuten - mangels jeglicher hinreichend konkreter Anknüpfungspunkte bei der BzP - nicht wie eine Konkretisierung von bereits Gesagtem, sondern vielmehr nachgeschoben wirken und seien überdies in sich widersprüchlich. Des Weiteren habe er den Wohnort eines Onkels bei der BzP und der Anhörung unterschiedlich angegeben, womit die personellen und örtlichen Begleitumstände zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Zeit von 2011 bis 2014 widersprüchlich erscheinen würden. Auch seien seine Schilderungen zum Aufenthalt der Mutter in G._______ und zu seinem letzten Kontakt mit ihr unterschiedlich ausgefallen. In der Anhörung habe er nicht weiter über das im Gefängnis angeblich Vorgefallene sprechen wollen, weshalb das SEM das Gespräch mit einer medizinisch-psychologischen Fachperson empfohlen habe. Trotz schriftlicher Aufforderung sei bis zum Erlass des Asylentscheides kein entsprechender Arztbericht eingereicht worden. Damit habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht substantiiert und könne deshalb daraus nichts Weiteres zu seinen Gunsten geltend machen. Sodann sei gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person escheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der Haftaufenthalt könne nicht als solcher Anknüpfungspunkt gelten, da der angegebene Haftgrund - Refraktion - nicht glaubhaft erscheine und damit offenbleiben müsse, weshalb und wie lange er allenfalls tatsächlich in Haft gewesen sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea zulässig, zumutbar und möglich. Aus den angeblich schlimmen Ereignissen während seiner Gefängniszeit könne er mangels Substantiierung auch keine allenfalls medizinischen Wegweisungsvollzugshinderungsgründe geltend machen. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Eritrea bereits asylrelevante Nachteile erlitten und sei aufgrund seiner Haft als missliebige Person bekannt. Er sei im dienstfähigen Alter und habe sich dem Militärdienst entzogen. Bei einer Rückkehr hätte er mit Sicherheit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Das SEM habe die Darstellung der Haft als glaubwürdig erachtet. Er habe anlässlich der BzP nicht gesagt, nie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten zu haben und plötzlich verhaftet worden zu sein. Es sei ihm zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz und der Stellung des Asylgesuchs psychisch nicht gut gegangen. Er sei sieben Monate in Libyen festgesessen, bevor er genügend Geld für die Reise nach Italien gehabt habe, sei in dieser Zeit in einem Haus der Schlepper gefangen gewesen und sei geschlagen und bedroht worden. Während dieser Zeit seien in Libyen 30 eritreische Jugendliche umgebracht worden und er habe um sein Leben gefürchtet. An der BzP sei er sehr nervös, ängstlich und müde gewesen. Es erscheine nachvollziehbar, dass er zum Zeitpunkt der BzP in einer psychisch schlechten Verfassung und durcheinander gewesen sei und deshalb nicht realisiert habe, dass einige seiner Aussagen im Protokoll falsch wiedergegeben worden seien. Er habe in der Anhörung glaubhaft geschildert, wie nach dem Schulabbruch zweimal eine schriftliche Vorladung zu ihm nach Hause geschickt worden sei und er, als er diesen keine Folge geleistet habe, verhaftet worden sei. Er sei zunächst in D._______, welches ein Militär- und kein ziviles Gefängnis sei, inhaftiert worden, und dann (...) nach E._______ verlegt worden. Er habe während der Haft viele schlimme Dinge erlebt, die ihn bis heute stark belasten würden. Da ihm bei der BzP mehrere Male gesagt worden sei, er solle sich kurz fassen und könne an der Anhörung alles genau erzählen, habe er damals nicht weiter ausgeführt, dass er von der Polizei und den Sicherheitsleuten der (...) gesucht worden sei. Die Frage, ob noch etwas vorgefallen sei nach der Rückkehr aus H._______, habe er mit "nein" beantwortet, da er nicht erwischt worden sei von den Behörden. Sodann sei gut möglich, dass er bei der Rückübersetzung die Korrektur angebracht habe, dass er zwei Onkel habe, von denen einer in H._______ wohne, der andere in B._______, es aber nicht gemerkt habe, dass nur ein Teil der Korrektur im Protokoll vermerkt worden sei. Zudem habe er bereits früher in der BzP davon erzählt, dass er nach H._______ zu Familienangehörigen geflüchtet sei. Was den Ausreisezeitpunkt seiner Mutter aus Eritrea anbelange, so habe er oft Mühe, sich an die zeitliche Abfolge der Dinge zu erinnern, und habe sich an den Befragungen teilweise nur verschwommen an einzelne Daten und Zeitabstände erinnern können. Dies sei angesichts des Zeitabstandes von der Befragung zu den Ereignissen in Eritrea sowie seiner psychischen Verfassung nachvollziehbar. Die Schilderungen zum Kontakt mit der Mutter habe das SEM teilweise frei interpretiert. Ihm sei nicht klar gewesen, worauf der Befrager hinauswolle. Er habe während der Haft und auf der Flucht nach Europa Dinge erlebt, die für ihn traumatisch gewesen seien und ihn noch heute belasten würden. Er habe im Frühjahr 2017 zwei Sitzungen an der Klinik (...) besucht und habe danach die Behandlung abgebrochen. Er habe grosse Hemmungen, da der kulturelle Hintergrund impliziere, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bedeute, dass die Person verrückt sei. Da es ihm nach wie vor psychisch schlecht gehe und er Hilfe benötige, werde er jedoch die Behandlung wieder aufnehmen. Ein aktueller medizinischer Bericht werde so bald als möglich nachgereicht. Sodann stelle der Militärdienst in Eritrea - unter Verweis auf verschiedene Quellen - eine Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK dar. Alle Personen, die während des militärdienstpflichtigen Alters nach Eritrea zurückkehren würden, egal ob unter Zwang oder freiwillig, würden in den Militärdienst eingezogen. Auch Personen, die freiwillig zurückkehren, die Diaspora-Steuer bezahlen und das Reueformular unterzeichnen würden, seien diesem Risiko ausgesetzt, ausser sie hätten im Ausland für die Regierung gearbeitet, seien Familienmitglieder von hochrangigen Militär- oder Regierungsmitgliedern oder Personen, welche während dem Unabhängigkeitskrieg aus Eritrea geflüchtet seien. Dies sei bei ihm nicht gegeben. Er komme aus einer sehr armen Familie vom Lande und habe keinerlei Kontakte zu irgendwelchen Mitgliedern der Regierung. Er habe sich vor seiner Ausreise der Rekrutierung entzogen und sei im Alter von (...) Jahren ausgereist. Es bestehe daher ein reelles und tatsächliches Risiko einer Zwangsrekrutierung im Falle einer Rückkehr. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.4 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Refraktion mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 4.5 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit den Vorladungen in den Militärdienst vor, er sei an der BzP sehr nervös, ängstlich und müde gewesen, weshalb er nicht realisiert habe, dass einige seiner Aussagen im Protokoll falsch wiedergegeben worden seien. Das Protokoll der BzP zeigt, dass dem Beschwerdeführer zu den Gesuchsgründen verschiedene Zusatzfragen gestellt wurden und er zu diesen differenziert Stellung nahm. So antwortete er auf die Frage, wie es 2010 dazu gekommen sei, dass er mitgenommen worden sei: "Sie wussten, wo ich arbeite, und normalerweise ist die Vorgehensweise so, dass man eine schriftliche Vorladung erhält, in der man für den Militärdienst vorgeladen wird. Mir haben sie keine solche Vorladung geschickt. Sie kamen plötzlich zu meinem (...) und nahmen mich mit. Ich hatte damals auf den Brief gewartet und wäre auch hingegangen" (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 7.02). Inwiefern diese über mehrere Sätze hinweg in sich schlüssigen Aussagen falsch wiedergegeben worden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von ihm unterzeichnet, wobei er offensichtlich aufmerksam war und an einer Stelle eine Korrektur anbrachte (vgl. dazu nachfolgend E. 4.9). Der Beschwerdeführer gab sodann sowohl in der BzP als auch in der Anhörung an, es gehe ihm gut (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 8.02 und A18 S. 2 A4). Er versäumte in der Folge sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene, allfällige psychische Einschränkungen durch einen ärztlichen Bericht zu belegen. Es kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass eine asylsuchende Person auch nach einer schwierigen und anstrengenden Reise in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern. Vorliegend gehen die inhaltlichen Ungereimtheiten die Vorladungen betreffend weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Refraktion zu Recht als unglaubhaft beurteilt. 4.6 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer angeblichen Vorladung in den Militärdienst ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eine Kopie, der aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt. Zum anderen geht aus der Vorladung lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer aus "beruflichen Gründen" im Verwaltungsbüro erwartet werde. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Beweismittel nicht bereits während des vor-instanzlichen Verfahrens einreichte, zumal es aus dem Jahre 2010 stammen soll, und das Dokument auch auf Beschwerdeebene erst zweieinhalb Monate nach der Ankündigung in der Beschwerde, die Mutter werde nach der Vorladung suchen, nachreichte. 4.7 Ob, wo und aus welchem Grund der Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich in Eritrea inhaftiert war, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Einen (anderen) asylrechtlich relevanten Inhaftierungsgrund hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Die durch eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung erlittenen Nachteile sind daher als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren. 4.8 Weiter ist festzuhalten, dass ein grosser Unterschied besteht, ob der Beschwerdeführer allgemeinen Razzien hat ausweichen müssen oder ob er - wie durch die Sicherheitsleute der (...) und die Polizei - gezielt gesucht worden sein soll. Zwar ist richtig, dass er anlässlich der BzP aufgefordert wurde, das Wesentliche prägnant und summarisch darzulegen, da in einer allfälligen zweiten Befragung Gelegenheit für eine ausführliche Schilderung bestehen werde. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein so wesentliches Kernvorbringen - die gezielte Suche nach ihm - nicht vorbrachte, sondern lediglich die weniger einschneidenden allgemeinen Razzien erwähnte. Wäre er tatsächlich durch die Polizei und die Sicherheitskräfte (...) gesucht worden, wäre sodann zu erwarten gewesen, dass er die Frage nach irgendwelchen Problemen mit "irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgendeiner Organisation" bejaht hätte (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 7.02). 4.9 Was den Wohnort der Onkel anbelangt, so erscheint zumindest denkbar, das Protokoll könnte an dieser Stelle versehentlich unvollständig korrigiert worden sein. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, zumal - selbst wenn von einem Protokollierungsfehler auszugehen wäre - sich am Ergebnis der Unglaubhaftigkeit der Refraktion nichts ändern würde. Ebenfalls ist kein Grund ersichtlich, aus einem allfälligen Fehler auf die Unkonzentriert und eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers zu schliessen. 4.10 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich darin zuzustimmen, dass das SEM seine Ausführungen zum Kontakt mit seiner Mutter teilweise frei interpretiert hat. Zwar fielen seine diesbezüglichen Schilderungen zum Teil missverständlich aus und gewisse Fragezeichen bleiben, aber er hat in der Anhörung grundsätzlich klarstellen können, dass er seine Mutter zuletzt im Jahre 2011 gesehen und seither nur telefonischen Kontakt mit ihr gehabt habe (vgl. Akten SEM A18 S. 17 f. A170 f.). Trotzdem verbleibt der ungelöste Widerspruch zu seiner Aussage in der BzP, seine Mutter lebe seit circa zwei Jahren - demnach seit circa 2013 - in G._______. Das Vorbringen in der Beschwerde, er habe oft Mühe, sich an die zeitliche Abfolge der Dinge zu erinnern, und er habe sich an den Befragungen teilweise nur verschwommen an einzelne Daten und Zeitabstände erinnern können, findet in den Anhörungsprotokollen keine Stütze. Erst mit dem Widerspruch konfrontiert, gab er in der Anhörung zu Protokoll, es könne sein, dass er "Schwierigkeiten mit seinen Gedanken" gehabt habe oder "übermüdet" sei (vgl. Akten SEM A18 S. 18 A 172). 4.11 4.11.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 4.11.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt im Zusammenhang mit der Einziehung in den Nationaldienst respektive eine Inhaftierung wegen Refraktion glaubhaft machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung aus einem asylrechtlich nicht relevanten Grund nicht als solcher Anknüpfungspunkt gelten. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 4.12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 6.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 6.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint zumindest möglich, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte. 6.2.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 6.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.7 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl. oben E. 4.11.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 6.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo seine Mutter, Geschwister und mehrere Verwandte leben - von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zwar habe die Familie wegen der Krankheit der Mutter kein geregeltes Einkommen. Der Beschwerdeführer gab aber an, die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach als (...) gearbeitet zu haben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein soll, sich eine Existenz in Eritrea aufzubauen. Was die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten aufgrund der angeblich erlebten schlimmen Ereignisse während der Haft und auf der Flucht nach Europa anbelangt, so hat sich der Beschwerdeführer entschieden, sich keiner Behandlung unterziehen zu wollen und auch keinen Arztbericht eingereicht. Mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Wegweisungsvollzug somit auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar. 6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: