Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. B. Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Erteilung von Einreisebewilligungen zugunsten seiner Ehefrau und seines Sohnes sowie um deren Einbezug in das Familienasyl. C. Mit am 29. September 2017 eröffneter Verfügung vom 27. September 2017 verweigerte das SEM die Einreisebewilligung und lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls ab. D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Asylakten und insbesondere einen begründeten Asylentscheid zu edieren. Eventualiter sei seinen Angehörigen die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 und das zur Publikation bestimmte Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 3.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung beziehungsweise lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer könne sein Familienleben auch im Irak fortführen, da er vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bereits im Irak gelebt habe. Gemäss irakischem Staatsbürgerschaftsgesetz könne er sich als Ehepartner einer irakischen Staatsangehörigen nach fünf Jahren einbürgern lassen. Der Irak stelle für ihn somit einen sicheren Drittstaat dar. Zwar treffe es zu, dass der iranische Geheimdienst, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auch in der Autonomen Republik Kurdistan (ARK) im Irak präsent sei. Allerdings habe der Beschwerdeführer bereits während fünfzehn Jahren unbehelligt in der ARK gelebt, was die Gefahr einer zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr für ihn im Irak unwahrscheinlich erscheinen lasse.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Irak für ihn ein sicherer Drittstaat sei, widerspreche ihrem Asylentscheid vom 14. Juli 2017. Wäre der Irak für ihn tatsächlich ein sicherer Drittstaat, hätte die Vor-instanz dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und wäre auf sein Asylgesuch gar nicht erst eingetreten. Zur Argumentation der Vorinstanz, dass er die irakische Staatsbürgerschaft beantragen könne, gelte es festzuhalten, dass er sich illegal im Irak aufgehalten habe. Zwar sei ihm die Heirat erlaubt worden, eine Aufenthaltsbewilligung habe er indessen nie besessen, weshalb er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung im Irak nicht erfülle.
E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001 aus dem Iran in den Irak geflohen ist. Im für die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG entscheidenden Zeitpunkt der Flucht aus dem Iran in den Irak war er unverheiratet und kinderlos, was er auch nicht bestreitet. Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG bezweckt einzig - wie zuvor ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3) - die Wiedervereinigung bereits vor der Flucht aus dem Heimatstaat - vorliegend Iran - bestandener, tatsächlich gelebter Familiengemeinschaften, weshalb der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bereits aus diesem Grund keine Einreisebewilligungen im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erteilt werden können (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Die erst im Irak erfolgte Heirat des Beschwerdeführers und die Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 2011 vermögen daran nichts zu ändern, da die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zur Aufnahme neuer familiärer Beziehungen herangezogen werden kann. Zusätzlich ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Asylerteilung durch die Vorinstanz wegen einer wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Iran erfolgt ist. Alleine aus der Tatsache, dass die Vorinstanz trotz des langjährigen und unbehelligten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Irak auf sein Asylgesuch eingetreten ist, kann - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damals auch im Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder jetzt ist. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz seinerzeit darauf verzichtet hat, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, sondern sein Asylgesuch materiell geprüft hat, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bereits das Kriterium der Trennung durch Flucht nicht erfüllt ist. Ferner ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch davon auszugehen, dass er sich angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Irak und der Tatsache, dass er seine Ehe dort hat registrieren lassen können und seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn über irakische Reisedokumente verfügen, im Irak wird einbürgern lassen können, zumal er auch bereits über ein iranisches Identitätsbüchlein verfügt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem gemeinsamen Sohn zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls abgelehnt. Nach dem Gesagten tun die Fluchtumstände des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nichts zur Sache, weshalb der Antrag, das SEM sei anzuweisen sämtliche Asylakten, insbesondere einen begründeten Asylentscheid zu edieren, abzuweisen ist.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6113/2017 Urteil vom 6. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. B. Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Erteilung von Einreisebewilligungen zugunsten seiner Ehefrau und seines Sohnes sowie um deren Einbezug in das Familienasyl. C. Mit am 29. September 2017 eröffneter Verfügung vom 27. September 2017 verweigerte das SEM die Einreisebewilligung und lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls ab. D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Asylakten und insbesondere einen begründeten Asylentscheid zu edieren. Eventualiter sei seinen Angehörigen die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 und das zur Publikation bestimmte Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 3.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung beziehungsweise lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer könne sein Familienleben auch im Irak fortführen, da er vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bereits im Irak gelebt habe. Gemäss irakischem Staatsbürgerschaftsgesetz könne er sich als Ehepartner einer irakischen Staatsangehörigen nach fünf Jahren einbürgern lassen. Der Irak stelle für ihn somit einen sicheren Drittstaat dar. Zwar treffe es zu, dass der iranische Geheimdienst, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auch in der Autonomen Republik Kurdistan (ARK) im Irak präsent sei. Allerdings habe der Beschwerdeführer bereits während fünfzehn Jahren unbehelligt in der ARK gelebt, was die Gefahr einer zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr für ihn im Irak unwahrscheinlich erscheinen lasse. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Irak für ihn ein sicherer Drittstaat sei, widerspreche ihrem Asylentscheid vom 14. Juli 2017. Wäre der Irak für ihn tatsächlich ein sicherer Drittstaat, hätte die Vor-instanz dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und wäre auf sein Asylgesuch gar nicht erst eingetreten. Zur Argumentation der Vorinstanz, dass er die irakische Staatsbürgerschaft beantragen könne, gelte es festzuhalten, dass er sich illegal im Irak aufgehalten habe. Zwar sei ihm die Heirat erlaubt worden, eine Aufenthaltsbewilligung habe er indessen nie besessen, weshalb er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung im Irak nicht erfülle. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001 aus dem Iran in den Irak geflohen ist. Im für die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG entscheidenden Zeitpunkt der Flucht aus dem Iran in den Irak war er unverheiratet und kinderlos, was er auch nicht bestreitet. Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG bezweckt einzig - wie zuvor ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3) - die Wiedervereinigung bereits vor der Flucht aus dem Heimatstaat - vorliegend Iran - bestandener, tatsächlich gelebter Familiengemeinschaften, weshalb der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bereits aus diesem Grund keine Einreisebewilligungen im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erteilt werden können (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Die erst im Irak erfolgte Heirat des Beschwerdeführers und die Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 2011 vermögen daran nichts zu ändern, da die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zur Aufnahme neuer familiärer Beziehungen herangezogen werden kann. Zusätzlich ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Asylerteilung durch die Vorinstanz wegen einer wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Iran erfolgt ist. Alleine aus der Tatsache, dass die Vorinstanz trotz des langjährigen und unbehelligten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Irak auf sein Asylgesuch eingetreten ist, kann - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damals auch im Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder jetzt ist. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz seinerzeit darauf verzichtet hat, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, sondern sein Asylgesuch materiell geprüft hat, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bereits das Kriterium der Trennung durch Flucht nicht erfüllt ist. Ferner ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch davon auszugehen, dass er sich angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Irak und der Tatsache, dass er seine Ehe dort hat registrieren lassen können und seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn über irakische Reisedokumente verfügen, im Irak wird einbürgern lassen können, zumal er auch bereits über ein iranisches Identitätsbüchlein verfügt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem gemeinsamen Sohn zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls abgelehnt. Nach dem Gesagten tun die Fluchtumstände des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nichts zur Sache, weshalb der Antrag, das SEM sei anzuweisen sämtliche Asylakten, insbesondere einen begründeten Asylentscheid zu edieren, abzuweisen ist.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: