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Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Jahre alt gewesen sei, dass das Erscheinungsbild nicht als entscheidendes Kriterium gelten könne, da es von der subjektiven Wahrnehmung abhänge, dass bei dieser Ausgangslage die Durchführung einer medizinischen Al- tersabklärung gerechtfertigt gewesen wäre, dass die Behörde gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG den Sachver- halt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der unter Bst. a–e aufgelisteten Beweismittel bedient, dass die Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde, und unvollständig, wenn die Behörde trotz Untersu- chungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16), dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit grundsätzlich die asylsuchende Person trägt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H.), dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist, wobei die Minderjährigkeit dann als glaubhaft gemacht erachtet wird, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (zum Be- weismass vgl. etwa BGE 130 III 321 E. 3.3),
D-6110/2023 Seite 6 dass bei der Einschätzung des Alters von behauptet minderjährigen Asyl- suchenden eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, bei der auch die pro- tokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berück- sichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer D-264/2022 vom 14. März 2022 E. 6.2.1), dass auf dem Personalienblatt zwar ein präzises Geburtsdatum eingetra- gen wurde (vgl. SEM-Akte […]-1/2), dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt aber nicht selbständig ausgefüllt hat und er anlässlich der EB UMA geltend machte, er kenne das genaue Geburtsdatum nicht und wisse lediglich von seiner Mutter, dass er im (…) Monat (…) geboren worden sei (vgl. SEM-Akte […]-13/10, Ziff. 1.06), dass es zwar zutrifft, dass er sein Alter nicht in Relation zu bestimmten Ereignissen setzen konnte, dass aber weder dieser Umstand noch die Tatsache, dass er von einer Drittperson (seiner Mutter) über sein Geburtsdatum informiert worden sein soll, als Hinweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet wer- den können, dass in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, das körperliche Er- scheinungsbild könne nicht als massgebliches Indiz gegen die Minderjäh- rigkeit gelten, dass sich den vorliegenden Akten – auch wenn der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu seinem Geburtsdatum machen konnte – kei- nerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er bereits volljährig ist, dass sich dem Gericht daher nicht erschliesst, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer volljährig sein könnte, zumal der einzige für eine Volljährigkeit sprechende Hinweis der Umstand ist, dass er nach Einschätzung des SEM älter und reifer wirke als (…) Jahre, dass es im afghanischen Kontext nicht ausgeschlossen erscheint, dass eine Person ohne Schulbildung ihr genaues Alter nicht kennt, und für sie zu keinem Zeitpunkt Veranlassung bestand, dieses in einen Bezug zu be- stimmten wichtigen Ereignissen zu setzen,
D-6110/2023 Seite 7 dass es weiter durchaus möglich erscheint, dass die Mutter ungeachtet ih- res Wissens über ihr eigenes Alter dem Beschwerdeführer nähere Anga- ben zu dessen Geburtsdatum machen kann, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung lediglich eine eintägige Frist gewährte, um seine Tazkira einzureichen (vgl. SEM-Akte […]-14/5, F16), dass einer Tazkira zwar – gerade wenn sie lediglich in Kopie vorliegt – nur ein geringer Beweiswert zukommt, diese aber dennoch ein Indiz für das behauptete Alter darstellen kann (vgl. Urteil des BVGer D-2060/2022 vom
31. Mai 2022 E. 6.3.1), dass dem Beschwerdeführer daher eine angemessene Frist zur Einrei- chung seiner Tazkira anzusetzen gewesen wäre, wobei eine Frist von ei- nem Tag nicht als angemessen erachtet werden kann, dass sich diesbezüglich jedoch weitere Ausführungen erübrigen, nachdem zwischenzeitlich eine Kopie der Tazkira eingereicht wurde, dass zusammenfassend die Ausführungen des SEM zur fehlenden Glaub- haftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht überzeugen, sich den Akten keine anderweitigen Hinweise auf eine mögliche Volljährig- keit entnehmen lassen und mit der Tazkira allenfalls ein Indiz vorliegt, wel- ches für das vom Beschwerdeführer angegebene Alter spricht, dass bei dieser Sachlage weitere Untersuchungsmassnahmen angezeigt gewesen wären, insbesondere eine medizinische Altersabklärung, gemäss Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311), um bestehende Zweifel am geltend gemachten Geburtsdatum auszuräumen oder zu bestätigen, dass sich die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht darauf beschrän- ken durfte, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einiger weniger Indizien zu verneinen, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, wei- tere Abklärungen vorzunehmen, dass das SEM damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, dass, wer Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit zu verge- wissern hat (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG [SR 235.1]), wobei eine betroffene Per- son von einem Bundesorgan insbesondere die Berichtigung von Personen- daten verlangen kann (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG),
D-6110/2023 Seite 8 dass grundsätzlich die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Behörde dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen hat (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1), dass, wenn weder die Richtigkeit der bisherigen noch jene der neuen Per- sonendaten bewiesen werden können, die Bearbeitung der Daten durch das Bundesorgan einzuschränken ist und das Bundesorgan bei den Daten einen Bestreitungsvermerk anzubringen hat (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4), dass in solchen Fällen – wenn mehr für die Richtigkeit der neuen Daten spricht – die bisherigen Angaben zu berichtigen und diese mit einem Be- streitungsvermerk zu versehen sind, während im umgekehrten Fall – wenn die Richtigkeit er bisherigen Daten als wahrscheinlicher erscheint – die be- stehenden Daten zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu ver- sehen sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4), dass sich der Sachverhalt zurzeit als unvollständig festgestellt erweist, da zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ob das vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher er- scheint als das vom SEM eingetragene Geburtsdatum, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Rückweisung insbesondere dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver- fahren durchzuführen ist; die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge- stellt werden; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass sich vorliegend eine Kassation als angezeigt erweist und die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers vorzunehmen hat, wobei insbesondere an die Einholung eines Altersgutachtens, aber auch eine weitere Befra- gung zu diesem Aspekt oder eine nähere Auseinandersetzung mit der ein- gereichten Kopie der Tazkira zu denken ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil in der Sache abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung super-
D-6110/2023 Seite 9 provisorischer Massnahmen sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer zwar obsiegt hat, aber nicht anzunehmen ist, dass ihm Kosten für seine Vertretung im Sinne von Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind, dass er im vorliegenden Verfahren durch die zugewiesene Rechtsvertre- tung im Sinne von Art. 102f ff. AsylG vertreten wurde, dass es sich zwar nicht um ein Verfahren gemäss Art. 111ater AsylG han- delt, aber die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung auch die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsu- chenden umfassen (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. e AsylG), dass davon auszugehen ist, dass die vorliegende Beschwerde in Ausfüh- rung dieses Mandats erfolgt ist und der Beschwerdeführer seiner Rechts- vertretung kein Honorar zu bezahlen hat, womit ihm keine Kosten für seine Vertretung entstanden sind, dass somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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D-6110/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 11. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhalts- abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann D-6110/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6110/2023 Urteil vom 30. November 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und auf dem (nicht selbständig ausgefüllten) Personalienblatt festgehalten wurde, er sei am (...) geboren und damit noch minderjährig, dass das SEM am 3. Oktober 2023 eine Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (nachfolgend EB UMA) und direkt im Anschluss eine Anhörung zu den Asylgründen durchführte, wobei der Beschwerdeführer geltend machte, er sei heute (...) Jahre alt, dass ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer möglichen Anpassung seines Alters auf 18 Jahre gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erklärte, er werde seine Tazkira einreichen, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, das SEM müsste diese bis am nächsten Tag haben, dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung am 9. Oktober 2023 einen Entwurf für den Asylentscheid zukommen liess, in welchem es unter anderem festhielt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde auf den (...) angepasst, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Oktober 2023 (Eingang beim SEM am 10. Oktober 2023) eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte, in welcher er sich lediglich zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS äusserte, dass er darin vorbrachte, er werde dem SEM seine Tazkira übermitteln, um nachzuweisen, dass er noch minderjährig sei, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Oktober 2023 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug indessen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es in der Verfügung weiter festhielt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS werde auf den (...) angepasst, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 8), dass die Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers zukommen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffer 8 der Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern, eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte; zudem sei das SEM im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) zu erfassen, dass der Beschwerde insbesondere eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 8. November 2023 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, auf dem Personalienblatt stehe, der Beschwerdeführer sei am (...) geboren, dass er indessen anlässlich der EB UMA lediglich sein Alter ([...] Jahre) genannt und erklärt habe, er kenne das genaue Geburtsdatum nicht, dass er nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, wie alt er bei der Machtübernahme der Taliban, seiner Ausreise oder zu Beginn seiner Arbeitstätigkeit gewesen sei, dass er weiter erklärt habe, seine Mutter habe ihm in Serbien gesagt, dass er im (...) Monat des Jahres (...) geboren sei, dass es jedoch schwer nachvollziehbar sei, dass ihm seine Mutter, die selber keine Tazkira besessen habe und daher mit Sicherheit ihres Alters nicht kundig sei, präzise Angaben zu seinem Alter machen könne, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Tazkira nicht eingereicht habe, wobei einer solchen ohnehin nur ein sehr beschränkter Beweiswert zugekommen wäre, dass er schliesslich vom Aussehen her wesentlich älter und reifer als (...) Jahre erscheine, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelinge, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb sein Geburtsdatum praxisgemäss auf den (...) festzusetzen sei, dass in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe anlässlich der EB UMA lediglich ausgesagt, dass er heute (...) Jahre alt und im Zeitpunkt der Ausstellung seiner Tazkira 13 Jahre alt gewesen sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, weitere Angaben zu seinem Alter zu machen, wobei sich den Befragungen keine Anhaltspunkte entnehmen liessen, die für seine Volljährigkeit sprächen, dass das SEM ihm für die Einreichung der Tazkira lediglich eine eintägige Frist gewährt habe, dass es zwar zutreffe, dass der Tazkira nur eine geringe Beweiskraft zukomme, es sich dabei aber trotzdem um ein Indiz handle, welches für die Minderjährigkeit sprechen könne, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Kopie seiner Tazkira eingereicht habe, welche festhalte, dass er zum Ausstellungszeitpunkt ([...]) 13 Jahre alt gewesen sei, dass das Erscheinungsbild nicht als entscheidendes Kriterium gelten könne, da es von der subjektiven Wahrnehmung abhänge, dass bei dieser Ausgangslage die Durchführung einer medizinischen Altersabklärung gerechtfertigt gewesen wäre, dass die Behörde gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der unter Bst. a-e aufgelisteten Beweismittel bedient, dass die Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, und unvollständig, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16), dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit grundsätzlich die asylsuchende Person trägt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H.), dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist, wobei die Minderjährigkeit dann als glaubhaft gemacht erachtet wird, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (zum Beweismass vgl. etwa BGE 130 III 321 E. 3.3), dass bei der Einschätzung des Alters von behauptet minderjährigen Asylsuchenden eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer D-264/2022 vom 14. März 2022 E. 6.2.1), dass auf dem Personalienblatt zwar ein präzises Geburtsdatum eingetragen wurde (vgl. SEM-Akte [...]-1/2), dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt aber nicht selbständig ausgefüllt hat und er anlässlich der EB UMA geltend machte, er kenne das genaue Geburtsdatum nicht und wisse lediglich von seiner Mutter, dass er im (...) Monat (...) geboren worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-13/10, Ziff. 1.06), dass es zwar zutrifft, dass er sein Alter nicht in Relation zu bestimmten Ereignissen setzen konnte, dass aber weder dieser Umstand noch die Tatsache, dass er von einer Drittperson (seiner Mutter) über sein Geburtsdatum informiert worden sein soll, als Hinweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden können, dass in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, das körperliche Erscheinungsbild könne nicht als massgebliches Indiz gegen die Minderjährigkeit gelten, dass sich den vorliegenden Akten - auch wenn der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu seinem Geburtsdatum machen konnte - keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er bereits volljährig ist, dass sich dem Gericht daher nicht erschliesst, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer volljährig sein könnte, zumal der einzige für eine Volljährigkeit sprechende Hinweis der Umstand ist, dass er nach Einschätzung des SEM älter und reifer wirke als (...) Jahre, dass es im afghanischen Kontext nicht ausgeschlossen erscheint, dass eine Person ohne Schulbildung ihr genaues Alter nicht kennt, und für sie zu keinem Zeitpunkt Veranlassung bestand, dieses in einen Bezug zu bestimmten wichtigen Ereignissen zu setzen, dass es weiter durchaus möglich erscheint, dass die Mutter ungeachtet ihres Wissens über ihr eigenes Alter dem Beschwerdeführer nähere Angaben zu dessen Geburtsdatum machen kann, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung lediglich eine eintägige Frist gewährte, um seine Tazkira einzureichen (vgl. SEM-Akte [...]-14/5, F16), dass einer Tazkira zwar - gerade wenn sie lediglich in Kopie vorliegt - nur ein geringer Beweiswert zukommt, diese aber dennoch ein Indiz für das behauptete Alter darstellen kann (vgl. Urteil des BVGer D-2060/2022 vom 31. Mai 2022 E. 6.3.1), dass dem Beschwerdeführer daher eine angemessene Frist zur Einreichung seiner Tazkira anzusetzen gewesen wäre, wobei eine Frist von einem Tag nicht als angemessen erachtet werden kann, dass sich diesbezüglich jedoch weitere Ausführungen erübrigen, nachdem zwischenzeitlich eine Kopie der Tazkira eingereicht wurde, dass zusammenfassend die Ausführungen des SEM zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht überzeugen, sich den Akten keine anderweitigen Hinweise auf eine mögliche Volljährigkeit entnehmen lassen und mit der Tazkira allenfalls ein Indiz vorliegt, welches für das vom Beschwerdeführer angegebene Alter spricht, dass bei dieser Sachlage weitere Untersuchungsmassnahmen angezeigt gewesen wären, insbesondere eine medizinische Altersabklärung, gemäss Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311), um bestehende Zweifel am geltend gemachten Geburtsdatum auszuräumen oder zu bestätigen, dass sich die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht darauf beschränken durfte, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einiger weniger Indizien zu verneinen, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, weitere Abklärungen vorzunehmen, dass das SEM damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, dass, wer Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit zu vergewissern hat (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG [SR 235.1]), wobei eine betroffene Person von einem Bundesorgan insbesondere die Berichtigung von Personendaten verlangen kann (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG), dass grundsätzlich die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Behörde dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen hat (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1), dass, wenn weder die Richtigkeit der bisherigen noch jene der neuen Personendaten bewiesen werden können, die Bearbeitung der Daten durch das Bundesorgan einzuschränken ist und das Bundesorgan bei den Daten einen Bestreitungsvermerk anzubringen hat (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4), dass in solchen Fällen - wenn mehr für die Richtigkeit der neuen Daten spricht - die bisherigen Angaben zu berichtigen und diese mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind, während im umgekehrten Fall - wenn die Richtigkeit er bisherigen Daten als wahrscheinlicher erscheint - die bestehenden Daten zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4), dass sich der Sachverhalt zurzeit als unvollständig festgestellt erweist, da zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher erscheint als das vom SEM eingetragene Geburtsdatum, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Rückweisung insbesondere dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist; die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass sich vorliegend eine Kassation als angezeigt erweist und die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers vorzunehmen hat, wobei insbesondere an die Einholung eines Altersgutachtens, aber auch eine weitere Befragung zu diesem Aspekt oder eine nähere Auseinandersetzung mit der eingereichten Kopie der Tazkira zu denken ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil in der Sache abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung super-provisorischer Massnahmen sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer zwar obsiegt hat, aber nicht anzunehmen ist, dass ihm Kosten für seine Vertretung im Sinne von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind, dass er im vorliegenden Verfahren durch die zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f ff. AsylG vertreten wurde, dass es sich zwar nicht um ein Verfahren gemäss Art. 111ater AsylG handelt, aber die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung auch die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden umfassen (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. e AsylG), dass davon auszugehen ist, dass die vorliegende Beschwerde in Ausführung dieses Mandats erfolgt ist und der Beschwerdeführer seiner Rechtsvertretung kein Honorar zu bezahlen hat, womit ihm keine Kosten für seine Vertretung entstanden sind, dass somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 11. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: