Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6045/2012/sps Urteil vom 13. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. November 2011 verliess und am 28. November 2011 von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte und dort am 6. Dezember 2011 summarisch befragt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten seinen Vater gezwungen, ihnen zu helfen, worauf dieser sie regelmässig bekocht habe, dass sein Vater im Jahr 2009 von den LTTE mitgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts sei, dass er selber am 15. Juli 2011 bei einer Kontrolle durch die sri-lankische Armee festgenommen und während der Haft geschlagen und nach seinem Vater gefragt worden sei, dass er Ende September 2011 unter Auflage einer Meldepflicht freigelassen worden sei, wobei er sich zudem habe verpflichten müssen, in Zukunft ein LTTE-Training zu absolvieren, dass er bei seiner Rückkehr nach Hause niemanden mehr dort angetroffen habe, worauf er Angst bekommen und sich bis zu seiner Ausreise am 17. November 2011 in einer Kirche in E._______ (Distrikt Jaffna) versteckt habe, dass ein Bekannter namens A. sowie ein Onkel die Ausreise für ihn organisiert hätten, dass er nach wie vor nicht wisse, wo sich seine Familienangehörigen befänden und zudem befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Schwierigkeiten mit der Armee zu bekommen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 - eröffnet am 26.Oktober 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb die geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifzieren seien, dass im Übrigen auch die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Reisemodalitäten nicht mit Sicherheit feststünden, da der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere respektive Reisepapiere zu den Akten gereicht und zudem widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner nationalen Identitätskarte gemacht habe, dass die Flüchtlingseigenschaft demnach zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Distrikt Jaffna) durchführbar sei (Verweis auf BVGE 2011/24 [Urteil E-622/2006 vom 27. Oktober 2011]), dass insbesondere die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei, da aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen sei, die Angehörigen des Beschwerdeführers hätten den Herkunftsort allesamt verlassen, dass der Beschwerdeführer ausserdem über mehrere Verwandte in der Umgebung von Jaffna Stadt und in Trincomalee verfüge, weshalb von einem bestehenden familiären Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation im Heimatland auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2012 beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Oktober 2012 sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde die Kopie eines Identitätsdokumentes beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschusserlass mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 12. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der erhobene Kostenvorschuss am 3. Dezember 2012 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend keine solche Ausnahme besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bereits in der Zwischenverfügung vom 27. November 2012 festgestellt worden war, dass sich die Beschwerde den Anträgen (vgl. namentlich Ziff. 2 der Anträge) zufolge lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) richtet, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Oktober 2012 demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass damit grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur noch die Frage ist, ob die verfügte Wegweisung vollzogen werden kann oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass daher insoweit, als in der Beschwerdebegründung rudimentäre Ausführungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft gemacht werden, darauf nicht weiter einzugehen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammt und seinen Herkunftsort erst nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka verlassen hat, dass eine Rückkehr in den Distrikt Jaffna als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510 f.), dass die pauschalen Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka an dieser Einschätzung nichts ändern und keine Veranlassung besteht, ein allfälliges Update zum Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom September 2011 (Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka) abzuwarten, dass auch in individueller Hinsicht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine durchschnittliche Schulbildung verfügt und vor der Ausreise ab und zu auf Baustellen gearbeitet hat, dass es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass mit Blick auf die vom BFM rechtskräftig als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen im Weiteren davon auszugehen ist, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) lebten nach wie vor am Herkunftsort, dass er eigenen Angaben zufolge im Distrikt Jaffna über weitere Verwandte verfügt (vgl. A19 S. 11 f.), dass demnach insgesamt davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation vorfinden, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka demnach im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten ist, dass der Wegweisungsvollzug überdies möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 3. Dezember 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: