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D-6041/2013

D-6041/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 10. September 2011 auf dem Luftweg und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo sie am 18. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 6. Dezember 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. April 2012 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei Albanerin und stamme aus N._______ (Gemeinde Skopje), wo sie von Geburt an bis zur Ausreise gelebt habe. Als sie 15-jährig gewesen sei, habe ihr damaliger Freund sie vergewaltigt. In der Folge habe ihre Familie sie geschlagen, woraufhin sie einen Suizidversuch unternommen habe und in der Folge in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Dort habe sie einen Mann namens B._______ aus O._______ kennengelernt, der ihr geholfen habe. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe neben dem Schulbesuch in einem Supermarkt gearbeitet und sei so auch für den Unterhalt ihrer Eltern aufgekommen. Im Jahre 2007 habe ihre Familie sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen. Sie habe sich jedoch geweigert und sei deswegen von den Eltern und ihrem Bruder geschlagen worden. Daraufhin sei sie geflüchtet und an der Bushaltestelle von Unbekannten verprügelt worden. Mit Hilfe von Passanten sei sie mit dem Bus nach Skopje gefahren. Sie habe in den Fluss springen wollen, doch hätten unbekannte Leute sie davon abgehalten und ins Spital gebracht. Sie habe B._______ angerufen, welcher ihr wieder geholfen habe. Kurze Zeit danach sei sie von einem Auto angefahren worden, weil sie wegen ihrer Depressionen beim Überqueren der Strasse nicht auf den Verkehr geachtet habe. Aus diesem Grund habe sie sich erneut medizinisch versorgen lassen müssen. Im Sommer 2007 habe ihre Familie sie zu Verwandten in die Schweiz geschickt, um (mehr) Geld zu verdienen. Sie habe aber nicht arbeiten dürfen und nach drei Monaten wieder zu ihrer Familie zurückkehren müssen. Im Jahre 2009 habe sie die Schule mit der Matura abgeschlossen, obschon sie in jener Zeit auch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Anno 2010 sei ihr Bruder nach Genf gefahren und habe sich einige Zeit dort aufgehalten. Vermutlich habe er dort Verbrechen begangen. Es seien nämlich Ende 2010 erstmals maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von ihrem Vater 50'000 Euro verlangt. Die Männer seien insgesamt dreimal gekommen. Ihr Bruder kenne wohl diese Männer und schulde ihnen Geld. Sie hätte entweder für die Geldsumme aufkommen oder mit den Männern mitgehen sollen. Ihr Vater habe kein Geld gehabt und der Forderung der Männer nichts entgegengesetzt. Im April 2011 sei es ihr gelungen, einen entfernten Verwandten namens C._______, der in M._______ lebe, anzurufen und ihn um Hilfe zu bitten. Sie hätten sich anlässlich eines Besuchs in Serbien getroffen. Später habe er ihr Geld für die Reise geschickt. Am 18. Juni 2011 sei sie in die Schweiz gereist. Aufgrund von Gesprächen in der Frauenberatungsstelle in M._______ sei sie im September 2011 für wenige Tage nach Skopje zurückgekehrt, um Unterlagen über die medizinischen Behandlungen zu holen. A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren mazedonischen Reisepass sowie mehrere medizinische Unterlagen aus den Jahren 2005 und 2007 zu den Akten. A.c Mit Eingabe vom 25. September liess die Rechtsvertretung dem BFM einen ärztlichen Bericht zukommen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und man sie vom 5. - 9. Juni 2012 hospitalisiert habe. A.d Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 stellte die Rechtsvertretung dem BFM einen ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2013 zu. Darin wird der Beschwerdeführerin eine depressive Störung, eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert und darauf verwiesen, dass eine Weiterführung der ambulanten Psychotherapie in der Schweiz indiziert sei. B. Mit Verfügung vom 20. September 2013 - eröffnet am 23. September 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, unbekannte Männer, die ihren Bruder hätten belangen wollen, hätten im November 2010 von ihrem Vater Geld verlangt. Da ihr Vater den geforderten Betrag nicht habe bezahlen können, hätten die Männer damit gedroht, sie mitzunehmen. Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin indessen widersprüchlich und unlogisch geäussert. So habe sie zu Beginn der Anhörung vorgebracht, sie wisse nicht, was ihr Bruder genau gemacht habe, später hingegen ausgeführt, ihr Bruder habe von den Mafiosi Drogen erhalten und diese ohne deren Zustimmung für 27'000 Euro verkauft. Daher müsse er den Männern 50'000 Euro Strafgeld bezahlen. Ausserdem bringe die Beschwerdeführerin vor, ihr Bruder habe von ihr verlangt, mit den Männern zu gehen, um ihm zu helfen. Sie habe aber auch geltend gemacht, sie habe keinen Kontakt zu ihrem Bruder gehabt. Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass der Bruder trotz der Bedrohung durch die Männer auch nach der Geldforderung wieder zu Hause gewesen sein solle. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Vater sei bereits beim ersten Besuch der Männer auf deren Forderung eingegangen. Trotz dieser Einwilligung und der damit verbundenen Bedrohung, von den Männern entführt zu werden, habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin zu Hause aufgehalten. Erfahrungsgemäss setzten aber Personen in ähnlichen Situationen alles daran, um sich dem Einflussbereich möglicher Entführer zu entziehen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei insoweit noch weniger nachvollziehbar, als sie auch geltend gemacht habe, sie sei von den Männern aus einem Auto heraus beschattet worden. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin auch widersprüchlich über die Anzahl der Besuche der Männer geäussert. So habe sie dem BFM gegenüber geltend gemacht, sie seien dreimal gekommen. In der Befragung durch das Migrationsamt M._______ vom 4. Oktober 2011 habe sie demgegenüber erklärt, die Männer seien vier- bis fünfmal gekommen, sicher einmal im Monat. Aufgrund dieser unglaubhaften Darstellung könne die geltend gemachte Bedrohung, die zur Ausreise der Beschwerdeführerin geführt haben solle, nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, im Jahre 2005 von ihrem damaligen Freund vergewaltigt worden zu sein. Danach habe sie mehrere Auseinandersetzungen mit ihren Eltern gehabt, wobei diese sie mehrfach geschlagen und ausgenutzt hätten. So schwerwiegend und schmerzhaft diese Ereignisse und Umstände auch gewesen sein mögen, so lägen sie doch zu weit zurück, um einen engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu begründen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aufgrund dieser Vorkommnisse noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Die eingereichten medizinischen Berichte, ausgestellt in den Jahren 2005 bis 2007, beträfen ärztliche Behandlungen der Beschwerdeführerin wegen Hirnerschütterungen und Prellungen. Sie bestätigten die geltend gemachten Vorfälle und die damit verbundenen Verletzungen, vermöchten indessen an der obigen Einschätzung nichts zu ändern. Es müsse in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den genannten Vorbringen um Übergriffe durch Drittpersonen handle, die nur dann Asylrelevanz entfalten könnten, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Da es aber dem Vorbringen am geforderten Kausalzusammenhang mangle, müsse nicht weiter abgeklärt werden, ob der erforderliche staatliche Schutz gewährt worden sei oder nicht. Es bleibe allerdings festzuhalten, dass der mazedonische Staat derartige Übergriffe grundsätzlich weder billige noch unterstütze. Dementsprechend hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so sprächen weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Rückführung in den Heimatstaat. Es handle sich bei ihr um eine junge, gut ausgebildete Frau, die sowohl über den Abschluss einer höheren Schule verfüge als auch über Arbeitserfahrungen. Was ihre gesundheitliche Verfassung anbelange, so gehe aus dem Arztbericht vom 29. Januar 2013 hervor, dass sie an einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deswegen in einer psychotherapeutischen Behandlung sei. Hierzu sei festzuhalten, dass psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen in den grösseren Städten Mazedoniens in verschiedenen Kliniken angeboten würden. Die von der Beschwerdeführerin benötigte Unterstützung mittels einer Gesprächstherapie sei somit gewährleistet, wenn auch die medizinischen Strukturen und psychotherapeutischen Therapien das Niveau der Schweizer Einrichtungen nicht erreichten. Die Beschwerdeführerin bringe auch vor, sie könne aufgrund der früheren Erlebnisse nicht zu ihrer Familie zurückkehren. Da indessen die Bedrohungen, welche zur Flucht geführt haben sollen, nicht geglaubt werden könnten, seien an diesem Einwand Zweifel anzubringen. Sollte die Beschwerdeführerin aber nicht bei ihren Familienangehörigen unterkommen oder von ihnen unterstützt werden können, so sei davon auszugehen, dass sie über Kontakte zu anderen Bezugspersonen verfüge, die ihr bei einer Rückkehr behilflich sein könnten. Ausserdem gebe es in Skopje Schutzeinrichtungen für Frauen, die grundsätzlich allen schutzbedürftigen Frauen aus sämtlichen ethnischen Gruppen zur Verfügung stünden. Ausserdem bestünden Zentren in Skopje, Stip und Tetovo, welche kostenlose professionelle Beratung und Unterstützung im Bereich der häuslichen Gewalt anböten. Schliesslich stellten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen, weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstünden. C. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des BFM vom 20. September 2013 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig respektive nicht zumutbar sei, weshalb der Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zu regeln sei. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdeschrift wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In ihrer Beschwerde vom 23. Oktober 2013 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Widersprüche festgestellt. Die Aussagen seien vielmehr in sich schlüssig und äusserst glaubwürdig. Sie habe klar darlegen können, dass sie in ihrer Familie immer wieder Opfer von massiver Gewalt bis hin zu einer geplanten Zwangsheirat geworden sei. Als es darum gegangen sei, sie anstatt des "geschuldeten" Geldes den Männern aus Mafiakreisen zu übergeben, habe sie keinen Schutz erfahren und ihre Familie habe immer grösseren Druck auf sie ausgeübt. Es handle sich bei ihr nachweislich um eine Frau in grosser Not, die schon zwei Suizidversuche begangen und klar zum Ausdruck gebracht habe, sie würde niemals mehr lebend zu ihrer Familie zurückkehren. Gemäss einem Report des US Departement of State aus dem Jahre 2013 gelte Mazedonien als Quelle, Transitland wie auch als Destination für Menschenhandel, dies sowohl im Sexgewerbe als auch hinsichtlich von Zwangsarbeit. Diesem Report zufolge solle es eine Schutzstruktur geben, welche von der Regierung zusammen mit zwei NGOs betrieben und in der Opfern vorübergehender Schutz angeboten werde. Von staatlicher Seite werde zudem ein Anwalt zur Verfügung gestellt, der Opfern von Menschenhandel Rechtsberatung anbiete. Es gebe aber gemäss einem weiteren Bericht vom 7. Juni 2013 hinsichtlich der Bekämpfung des Menschenhandels noch viel Handlungsbedarf in Mazedonien. Insbesondere würden von staatlicher Seite keine Mittel zur Verfügung gestellt, um die im nationalen Aktionsplan vorgesehenen Handlungen zur Bekämpfung des Menschenhandels umzusetzen. Diese Bereiche würden normalerweise durch private Organisationen abgedeckt, welche sich hauptsächlich durch ausländische Geldgeber finanzierten. Die einzige Schutzeinrichtung des Staates werde zurzeit lediglich zu 17 % durch staatliche Gelder finanziert. Die restliche Finanzierung werde durch zwei NGOs beigebracht, welche auch innerhalb der Institution ihre Dienstleistungen anböten. Die Bemühungen Mazedoniens bei der Bekämpfung des Menschenhandels seien nach dem Gesagten ungenügend. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr von ihrer Familie schutzlos dem Menschenhandel zugeführt werden könne. Die Flüchtlingseigenschaft sei deshalb angesichts einer frauenspezifischen Verfolgungssituation mit nicht ausreichenden Schutzmöglichkeiten und einer unzureichenden Schutzwilligkeit durch den Staat erfüllt. Bezüglich Wegweisungsvollzugshindernisse sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auf kein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne, welches ihr bei einer Wiedereingliederung behilflich sein würde. Zudem gebe es in ihrem Heimatland nur unzureichende Schutz - und Unterstützungsstrukturen für alleinstehende Frauen. Erschwerend komme im vorliegenden Fall die Tatsache hinzu, dass die Beschwerdeführerin unter schweren psychischen Problemen leide.

E. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen und die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten auszuräumen. Die Beschwerdeführerin führte nämlich in Bezug auf das kriminelle Verhalten ihres Bruders in Genf zunächst aus, sie wisse nicht, was ihr Bruder in Genf angestellt habe. Sie und die übrigen Familienmitglieder hätten jedoch schon damals mitbekommen, dass er Menschen belogen und betrogen habe, doch wisse sie nicht, was er ganz genau gemacht habe (A17/19 F5 S. 2). Demgegenüber liess sie anlässlich ein- und derselben Anhörung durchblicken, dass sie gewusst habe, welchen Geschäften ihr Bruder nachgegangen sei: Sie habe dies selbst mitbekommen und auch ihr Vater habe ihr dies bestätigt. Ihr Bruder habe Drogen von bestimmten Mafiosi erhalten und diese Ware zusammen mit seinem Freund ohne Zustimmung der Mafiosi verkauft. Die verkaufte Droge habe einen Wert von 27'000 Euro gehabt (A17/19 F52 S. 7). Diese letzteren Vorbringen stehen nicht nur prima vista in Widerspruch zu den vorerwähnten. Dass die geltend gemachte Verfolgung durch private Dritte als solche unglaubhaft ist, ergibt sich ferner aus dem Kontext mit weiteren vagen und wirklichkeitsfremden Vorbringen. So machte die Beschwerdeführerin beispielsweise auch noch geltend, sie habe sich nach dem ersten Auftritt der Mafiosi noch monatelang weiterhin zu Hause aufgehalten und erst ab April 2011 wenig Zeit zu Hause verbracht (A17/19 F20 - F36 S. 4 und 5), obwohl ihr Vater sie lange zuvor - gegen Ende des Jahres 2010 - an die Mafiosi verkauft haben soll (A17/19 F5 S. 2, F20 S. 4); ein derartiges Verhalten erscheint wirklichkeitsfremd. Doch auch zu diesem Punkt verstrickte sie sich in weitere wirklichkeitsfremde oder widersprüchliche Vorbringen, machte sie doch auch geltend, ihre Freunde und Verwandten, bei denen sie sich versteckt habe, hätten gar nicht gewusst, dass sie sich bei ihnen verstecken würde; sie habe sich ganz normal bei ihnen aufgehalten beziehungsweise sie habe nach wie vor zu Hause gelebt und sei zur Arbeit gegangen (A17/19 F67 - F71 S. 8 und 9). Bei alledem stellt sich die weitere Frage, wie sich die Beschwerdeführerin hätte verstecken können, wenn sie überall und ständig von einem Fahrzeug verfolgt worden wäre, wie sie geltend gemacht hat (A17/19 F73/4 S. 9). Angesichts derartiger Unstimmigkeiten drängt sich nach dem Gesagten der Schluss auf, die Beschwerdeführerin hat bei ihren Schilderungen zur aktuellen Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine solche erfunden. Bei dieser Sachlage kann zum einen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, und zum anderen erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde angeführten Berichte einzugehen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Im Arztbericht vom 1. Oktober 2013 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin befinde sich angesichts des negativen Asylentscheids und der drohenden Ausschaffung in einer Druck- und Überforderungssituation, so dass es zusammen mit der Grunderkrankung (mittelgradige depressive Episode [F32.1], PTBS [F43.1]; siehe (...)-Austrittsbericht vom 24. Juni 2012) jederzeit zu impulsartigen und damit nicht abschätzbaren selbst- oder auch fremdgefährdenden Handlungen kommen könne. Die unterzeichnende Ärztin könne daher auch keine Verantwortung betreffend der Reisefähigkeit übernehmen. Aufgrund dieser Sachlage drängt sich indessen keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug, weshalb die behandelnde Ärztin diesbezüglich ohnehin keine besondere Verantwortung trägt. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im Bericht vom 1. Oktober 2013 "reisefähig", weil sie (unbestrittenermassen) in der Lage ist, einen Flug von der Schweiz nach Mazedonien sitzend zu absolvieren; den Akten zufolge wurde sie jedenfalls nicht kürzlich operiert, weshalb von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Des Weiteren ist der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland allenfalls für die Beschwerdeführerin weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42- 44), eine weitere Behandlung in der Schweiz somit auch nicht indiziert. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen.

E. 7.3.2 Die im Arztbericht vom 24. Juni 2012 aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung wie auch die Depression der Beschwerdeführerin vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in Mazedonien gewährleistet, dies umso eher als die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24).

E. 7.3.3 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin den allergrössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat. Die Frage, ob sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das sie sich bei ihrer Rückkehr stützen kann und welches ihr eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser Stelle offenbleiben. Aufgrund ihrer Vorbringen steht nämlich fest, dass sie ihre zwölfjährige Schulausbildung mit einer Matura abschloss, seit dem Jahre 2005 mit Erfolg einer Erwerbstätigkeit im (...)- und (...)gewerbe nachging und sogar ihre Familie unterstützen konnte (A8/12 Ziff. 1.17.05 S. 4). Es ist deshalb anzunehmen, es werde ihr auch nach einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder gelingen, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. Überdies leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland, die sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien allenfalls fürs Erste in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Nötigenfalls kann ihr zur Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz Rückhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien als zumutbar zu erachten ist.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 I 271 E. 2b), dass der Streitfall als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, was in casu angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6041/2013 Urteil vom 12. November 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Mazedonien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N . Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 10. September 2011 auf dem Luftweg und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo sie am 18. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 6. Dezember 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. April 2012 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei Albanerin und stamme aus N._______ (Gemeinde Skopje), wo sie von Geburt an bis zur Ausreise gelebt habe. Als sie 15-jährig gewesen sei, habe ihr damaliger Freund sie vergewaltigt. In der Folge habe ihre Familie sie geschlagen, woraufhin sie einen Suizidversuch unternommen habe und in der Folge in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Dort habe sie einen Mann namens B._______ aus O._______ kennengelernt, der ihr geholfen habe. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe neben dem Schulbesuch in einem Supermarkt gearbeitet und sei so auch für den Unterhalt ihrer Eltern aufgekommen. Im Jahre 2007 habe ihre Familie sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen. Sie habe sich jedoch geweigert und sei deswegen von den Eltern und ihrem Bruder geschlagen worden. Daraufhin sei sie geflüchtet und an der Bushaltestelle von Unbekannten verprügelt worden. Mit Hilfe von Passanten sei sie mit dem Bus nach Skopje gefahren. Sie habe in den Fluss springen wollen, doch hätten unbekannte Leute sie davon abgehalten und ins Spital gebracht. Sie habe B._______ angerufen, welcher ihr wieder geholfen habe. Kurze Zeit danach sei sie von einem Auto angefahren worden, weil sie wegen ihrer Depressionen beim Überqueren der Strasse nicht auf den Verkehr geachtet habe. Aus diesem Grund habe sie sich erneut medizinisch versorgen lassen müssen. Im Sommer 2007 habe ihre Familie sie zu Verwandten in die Schweiz geschickt, um (mehr) Geld zu verdienen. Sie habe aber nicht arbeiten dürfen und nach drei Monaten wieder zu ihrer Familie zurückkehren müssen. Im Jahre 2009 habe sie die Schule mit der Matura abgeschlossen, obschon sie in jener Zeit auch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Anno 2010 sei ihr Bruder nach Genf gefahren und habe sich einige Zeit dort aufgehalten. Vermutlich habe er dort Verbrechen begangen. Es seien nämlich Ende 2010 erstmals maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von ihrem Vater 50'000 Euro verlangt. Die Männer seien insgesamt dreimal gekommen. Ihr Bruder kenne wohl diese Männer und schulde ihnen Geld. Sie hätte entweder für die Geldsumme aufkommen oder mit den Männern mitgehen sollen. Ihr Vater habe kein Geld gehabt und der Forderung der Männer nichts entgegengesetzt. Im April 2011 sei es ihr gelungen, einen entfernten Verwandten namens C._______, der in M._______ lebe, anzurufen und ihn um Hilfe zu bitten. Sie hätten sich anlässlich eines Besuchs in Serbien getroffen. Später habe er ihr Geld für die Reise geschickt. Am 18. Juni 2011 sei sie in die Schweiz gereist. Aufgrund von Gesprächen in der Frauenberatungsstelle in M._______ sei sie im September 2011 für wenige Tage nach Skopje zurückgekehrt, um Unterlagen über die medizinischen Behandlungen zu holen. A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren mazedonischen Reisepass sowie mehrere medizinische Unterlagen aus den Jahren 2005 und 2007 zu den Akten. A.c Mit Eingabe vom 25. September liess die Rechtsvertretung dem BFM einen ärztlichen Bericht zukommen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und man sie vom 5. - 9. Juni 2012 hospitalisiert habe. A.d Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 stellte die Rechtsvertretung dem BFM einen ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2013 zu. Darin wird der Beschwerdeführerin eine depressive Störung, eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert und darauf verwiesen, dass eine Weiterführung der ambulanten Psychotherapie in der Schweiz indiziert sei. B. Mit Verfügung vom 20. September 2013 - eröffnet am 23. September 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, unbekannte Männer, die ihren Bruder hätten belangen wollen, hätten im November 2010 von ihrem Vater Geld verlangt. Da ihr Vater den geforderten Betrag nicht habe bezahlen können, hätten die Männer damit gedroht, sie mitzunehmen. Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin indessen widersprüchlich und unlogisch geäussert. So habe sie zu Beginn der Anhörung vorgebracht, sie wisse nicht, was ihr Bruder genau gemacht habe, später hingegen ausgeführt, ihr Bruder habe von den Mafiosi Drogen erhalten und diese ohne deren Zustimmung für 27'000 Euro verkauft. Daher müsse er den Männern 50'000 Euro Strafgeld bezahlen. Ausserdem bringe die Beschwerdeführerin vor, ihr Bruder habe von ihr verlangt, mit den Männern zu gehen, um ihm zu helfen. Sie habe aber auch geltend gemacht, sie habe keinen Kontakt zu ihrem Bruder gehabt. Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass der Bruder trotz der Bedrohung durch die Männer auch nach der Geldforderung wieder zu Hause gewesen sein solle. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Vater sei bereits beim ersten Besuch der Männer auf deren Forderung eingegangen. Trotz dieser Einwilligung und der damit verbundenen Bedrohung, von den Männern entführt zu werden, habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin zu Hause aufgehalten. Erfahrungsgemäss setzten aber Personen in ähnlichen Situationen alles daran, um sich dem Einflussbereich möglicher Entführer zu entziehen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei insoweit noch weniger nachvollziehbar, als sie auch geltend gemacht habe, sie sei von den Männern aus einem Auto heraus beschattet worden. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin auch widersprüchlich über die Anzahl der Besuche der Männer geäussert. So habe sie dem BFM gegenüber geltend gemacht, sie seien dreimal gekommen. In der Befragung durch das Migrationsamt M._______ vom 4. Oktober 2011 habe sie demgegenüber erklärt, die Männer seien vier- bis fünfmal gekommen, sicher einmal im Monat. Aufgrund dieser unglaubhaften Darstellung könne die geltend gemachte Bedrohung, die zur Ausreise der Beschwerdeführerin geführt haben solle, nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, im Jahre 2005 von ihrem damaligen Freund vergewaltigt worden zu sein. Danach habe sie mehrere Auseinandersetzungen mit ihren Eltern gehabt, wobei diese sie mehrfach geschlagen und ausgenutzt hätten. So schwerwiegend und schmerzhaft diese Ereignisse und Umstände auch gewesen sein mögen, so lägen sie doch zu weit zurück, um einen engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu begründen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aufgrund dieser Vorkommnisse noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Die eingereichten medizinischen Berichte, ausgestellt in den Jahren 2005 bis 2007, beträfen ärztliche Behandlungen der Beschwerdeführerin wegen Hirnerschütterungen und Prellungen. Sie bestätigten die geltend gemachten Vorfälle und die damit verbundenen Verletzungen, vermöchten indessen an der obigen Einschätzung nichts zu ändern. Es müsse in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den genannten Vorbringen um Übergriffe durch Drittpersonen handle, die nur dann Asylrelevanz entfalten könnten, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Da es aber dem Vorbringen am geforderten Kausalzusammenhang mangle, müsse nicht weiter abgeklärt werden, ob der erforderliche staatliche Schutz gewährt worden sei oder nicht. Es bleibe allerdings festzuhalten, dass der mazedonische Staat derartige Übergriffe grundsätzlich weder billige noch unterstütze. Dementsprechend hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so sprächen weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Rückführung in den Heimatstaat. Es handle sich bei ihr um eine junge, gut ausgebildete Frau, die sowohl über den Abschluss einer höheren Schule verfüge als auch über Arbeitserfahrungen. Was ihre gesundheitliche Verfassung anbelange, so gehe aus dem Arztbericht vom 29. Januar 2013 hervor, dass sie an einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deswegen in einer psychotherapeutischen Behandlung sei. Hierzu sei festzuhalten, dass psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen in den grösseren Städten Mazedoniens in verschiedenen Kliniken angeboten würden. Die von der Beschwerdeführerin benötigte Unterstützung mittels einer Gesprächstherapie sei somit gewährleistet, wenn auch die medizinischen Strukturen und psychotherapeutischen Therapien das Niveau der Schweizer Einrichtungen nicht erreichten. Die Beschwerdeführerin bringe auch vor, sie könne aufgrund der früheren Erlebnisse nicht zu ihrer Familie zurückkehren. Da indessen die Bedrohungen, welche zur Flucht geführt haben sollen, nicht geglaubt werden könnten, seien an diesem Einwand Zweifel anzubringen. Sollte die Beschwerdeführerin aber nicht bei ihren Familienangehörigen unterkommen oder von ihnen unterstützt werden können, so sei davon auszugehen, dass sie über Kontakte zu anderen Bezugspersonen verfüge, die ihr bei einer Rückkehr behilflich sein könnten. Ausserdem gebe es in Skopje Schutzeinrichtungen für Frauen, die grundsätzlich allen schutzbedürftigen Frauen aus sämtlichen ethnischen Gruppen zur Verfügung stünden. Ausserdem bestünden Zentren in Skopje, Stip und Tetovo, welche kostenlose professionelle Beratung und Unterstützung im Bereich der häuslichen Gewalt anböten. Schliesslich stellten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen, weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstünden. C. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des BFM vom 20. September 2013 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig respektive nicht zumutbar sei, weshalb der Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zu regeln sei. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdeschrift wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Beschwerde vom 23. Oktober 2013 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Widersprüche festgestellt. Die Aussagen seien vielmehr in sich schlüssig und äusserst glaubwürdig. Sie habe klar darlegen können, dass sie in ihrer Familie immer wieder Opfer von massiver Gewalt bis hin zu einer geplanten Zwangsheirat geworden sei. Als es darum gegangen sei, sie anstatt des "geschuldeten" Geldes den Männern aus Mafiakreisen zu übergeben, habe sie keinen Schutz erfahren und ihre Familie habe immer grösseren Druck auf sie ausgeübt. Es handle sich bei ihr nachweislich um eine Frau in grosser Not, die schon zwei Suizidversuche begangen und klar zum Ausdruck gebracht habe, sie würde niemals mehr lebend zu ihrer Familie zurückkehren. Gemäss einem Report des US Departement of State aus dem Jahre 2013 gelte Mazedonien als Quelle, Transitland wie auch als Destination für Menschenhandel, dies sowohl im Sexgewerbe als auch hinsichtlich von Zwangsarbeit. Diesem Report zufolge solle es eine Schutzstruktur geben, welche von der Regierung zusammen mit zwei NGOs betrieben und in der Opfern vorübergehender Schutz angeboten werde. Von staatlicher Seite werde zudem ein Anwalt zur Verfügung gestellt, der Opfern von Menschenhandel Rechtsberatung anbiete. Es gebe aber gemäss einem weiteren Bericht vom 7. Juni 2013 hinsichtlich der Bekämpfung des Menschenhandels noch viel Handlungsbedarf in Mazedonien. Insbesondere würden von staatlicher Seite keine Mittel zur Verfügung gestellt, um die im nationalen Aktionsplan vorgesehenen Handlungen zur Bekämpfung des Menschenhandels umzusetzen. Diese Bereiche würden normalerweise durch private Organisationen abgedeckt, welche sich hauptsächlich durch ausländische Geldgeber finanzierten. Die einzige Schutzeinrichtung des Staates werde zurzeit lediglich zu 17 % durch staatliche Gelder finanziert. Die restliche Finanzierung werde durch zwei NGOs beigebracht, welche auch innerhalb der Institution ihre Dienstleistungen anböten. Die Bemühungen Mazedoniens bei der Bekämpfung des Menschenhandels seien nach dem Gesagten ungenügend. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr von ihrer Familie schutzlos dem Menschenhandel zugeführt werden könne. Die Flüchtlingseigenschaft sei deshalb angesichts einer frauenspezifischen Verfolgungssituation mit nicht ausreichenden Schutzmöglichkeiten und einer unzureichenden Schutzwilligkeit durch den Staat erfüllt. Bezüglich Wegweisungsvollzugshindernisse sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auf kein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne, welches ihr bei einer Wiedereingliederung behilflich sein würde. Zudem gebe es in ihrem Heimatland nur unzureichende Schutz - und Unterstützungsstrukturen für alleinstehende Frauen. Erschwerend komme im vorliegenden Fall die Tatsache hinzu, dass die Beschwerdeführerin unter schweren psychischen Problemen leide. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen und die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten auszuräumen. Die Beschwerdeführerin führte nämlich in Bezug auf das kriminelle Verhalten ihres Bruders in Genf zunächst aus, sie wisse nicht, was ihr Bruder in Genf angestellt habe. Sie und die übrigen Familienmitglieder hätten jedoch schon damals mitbekommen, dass er Menschen belogen und betrogen habe, doch wisse sie nicht, was er ganz genau gemacht habe (A17/19 F5 S. 2). Demgegenüber liess sie anlässlich ein- und derselben Anhörung durchblicken, dass sie gewusst habe, welchen Geschäften ihr Bruder nachgegangen sei: Sie habe dies selbst mitbekommen und auch ihr Vater habe ihr dies bestätigt. Ihr Bruder habe Drogen von bestimmten Mafiosi erhalten und diese Ware zusammen mit seinem Freund ohne Zustimmung der Mafiosi verkauft. Die verkaufte Droge habe einen Wert von 27'000 Euro gehabt (A17/19 F52 S. 7). Diese letzteren Vorbringen stehen nicht nur prima vista in Widerspruch zu den vorerwähnten. Dass die geltend gemachte Verfolgung durch private Dritte als solche unglaubhaft ist, ergibt sich ferner aus dem Kontext mit weiteren vagen und wirklichkeitsfremden Vorbringen. So machte die Beschwerdeführerin beispielsweise auch noch geltend, sie habe sich nach dem ersten Auftritt der Mafiosi noch monatelang weiterhin zu Hause aufgehalten und erst ab April 2011 wenig Zeit zu Hause verbracht (A17/19 F20 - F36 S. 4 und 5), obwohl ihr Vater sie lange zuvor - gegen Ende des Jahres 2010 - an die Mafiosi verkauft haben soll (A17/19 F5 S. 2, F20 S. 4); ein derartiges Verhalten erscheint wirklichkeitsfremd. Doch auch zu diesem Punkt verstrickte sie sich in weitere wirklichkeitsfremde oder widersprüchliche Vorbringen, machte sie doch auch geltend, ihre Freunde und Verwandten, bei denen sie sich versteckt habe, hätten gar nicht gewusst, dass sie sich bei ihnen verstecken würde; sie habe sich ganz normal bei ihnen aufgehalten beziehungsweise sie habe nach wie vor zu Hause gelebt und sei zur Arbeit gegangen (A17/19 F67 - F71 S. 8 und 9). Bei alledem stellt sich die weitere Frage, wie sich die Beschwerdeführerin hätte verstecken können, wenn sie überall und ständig von einem Fahrzeug verfolgt worden wäre, wie sie geltend gemacht hat (A17/19 F73/4 S. 9). Angesichts derartiger Unstimmigkeiten drängt sich nach dem Gesagten der Schluss auf, die Beschwerdeführerin hat bei ihren Schilderungen zur aktuellen Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine solche erfunden. Bei dieser Sachlage kann zum einen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, und zum anderen erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde angeführten Berichte einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Im Arztbericht vom 1. Oktober 2013 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin befinde sich angesichts des negativen Asylentscheids und der drohenden Ausschaffung in einer Druck- und Überforderungssituation, so dass es zusammen mit der Grunderkrankung (mittelgradige depressive Episode [F32.1], PTBS [F43.1]; siehe (...)-Austrittsbericht vom 24. Juni 2012) jederzeit zu impulsartigen und damit nicht abschätzbaren selbst- oder auch fremdgefährdenden Handlungen kommen könne. Die unterzeichnende Ärztin könne daher auch keine Verantwortung betreffend der Reisefähigkeit übernehmen. Aufgrund dieser Sachlage drängt sich indessen keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug, weshalb die behandelnde Ärztin diesbezüglich ohnehin keine besondere Verantwortung trägt. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im Bericht vom 1. Oktober 2013 "reisefähig", weil sie (unbestrittenermassen) in der Lage ist, einen Flug von der Schweiz nach Mazedonien sitzend zu absolvieren; den Akten zufolge wurde sie jedenfalls nicht kürzlich operiert, weshalb von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Des Weiteren ist der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland allenfalls für die Beschwerdeführerin weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42- 44), eine weitere Behandlung in der Schweiz somit auch nicht indiziert. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen. 7.3.2 Die im Arztbericht vom 24. Juni 2012 aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung wie auch die Depression der Beschwerdeführerin vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in Mazedonien gewährleistet, dies umso eher als die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24). 7.3.3 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin den allergrössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat. Die Frage, ob sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das sie sich bei ihrer Rückkehr stützen kann und welches ihr eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser Stelle offenbleiben. Aufgrund ihrer Vorbringen steht nämlich fest, dass sie ihre zwölfjährige Schulausbildung mit einer Matura abschloss, seit dem Jahre 2005 mit Erfolg einer Erwerbstätigkeit im (...)- und (...)gewerbe nachging und sogar ihre Familie unterstützen konnte (A8/12 Ziff. 1.17.05 S. 4). Es ist deshalb anzunehmen, es werde ihr auch nach einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder gelingen, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. Überdies leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland, die sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien allenfalls fürs Erste in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Nötigenfalls kann ihr zur Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz Rückhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien als zumutbar zu erachten ist. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 I 271 E. 2b), dass der Streitfall als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, was in casu angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: