Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6021/2014 Urteil vom 28. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde, dass am 30. September 2014 die Befragung zur Person (BzP) im Beisein des ihm zugewiesenen Rechtsvertreters stattfand und dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine mutmassliche Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 zum Entscheidentwurf des BFM vom 7. Oktober 2014 Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 - tags darauf eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass sich aus dem Aktenstück A 25/1 ergab, dass das B._______ dem BFM am 15. Oktober 2014 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 13. Oktober 2014 verschwunden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufforderte, bis zum 27. Oktober 2014 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit Eingabe vom 28. August 2014 (recte: 24. Oktober 2014) mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 23. Oktober 2014 wieder im B._______ auf und sei am 24. Oktober 2014 von den Vollzugsbehörden in Ausschaffungshaft gesteckt worden, dass er einen Antrag auf Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft stellte, dass dieser Eingabe eine Erklärung des Beschwerdeführers beilag, in welcher er bestätigte, an der Beschwerde festzuhalten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass zum Antrag, der Beschwerdeführer sei wieder aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, anzumerken ist, dass die Haft durch den Standortkanton, mithin vorliegend durch die zuständige Behörde des Kantons Zürich, angeordnet wurde (vgl. Art. 39 Abs. 2 TestV), dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend weder für die Überprüfung der Haft noch die Haftentlassung zuständig ist, weshalb auf den fraglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 17. September 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hat, dass das BFM die ungarischen Behörden am 25. September 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden am 3. Oktober 2014 dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9), dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-5510/2014 vom 3. Oktober 2014), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine Rückkehr nach Ungarn aussprach und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in Ungarn unter widrigsten Bedingungen inhaftiert worden, dass er von den Polizisten geschlagen und beschimpft worden sei, dass er in der Beschwerde sodann zusammengefasst vorbringt, die im vorinstanzlichen Verfahren geschilderte Behandlung durch die ungarische Polizei habe ihn psychisch sehr stark belastet, dass nichts darauf hingedeutet habe, dass Ungarn daran interessiert sei, ihm den benötigten Schutz vor Verfolgung zu gewähren, dass das Risiko einer erneuten Inhaftierung bei seiner Ankunft in Ungarn gemäss Einschätzungen namhafter internationaler Organisationen - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - besonders hoch sei, zumal er mehrere Haftgründe erfülle, dass er diesbezüglich unter anderem auf die mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme des UNHCR zuhanden des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2014 ("Situation der Flüchtlinge und Asylbewerber in Ungarn, insbesondere Dublin-Rückkehrer") verweist, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird, dass jedoch seitens des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise vorgebracht wurden, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer solchen Administrativhaft werden sollte und insbesondere inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, dass er sich im Falle von erneuten Übergriffen seitens der ungarischen Polizei - sofern seine Vorbringen zu den bereits erlittenen Misshandlungen überhaupt glaubhaft sind - an die ungarischen Justizbehörden wenden und diese um Schutz ersuchen kann, dass der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, nichts habe darauf hingedeutet, dass Ungarn daran interessiert sei, ihm den benötigten Schutz vor Verfolgung zu gewähren, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte, dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, Ungarn würde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und grundsätzlich gesunden Mann handelt, nicht ersichtlich ist, inwiefern die Sachverhaltsabklärungen des BFM - wie in der Beschwerde gerügt - nicht rechtsgenüglich sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) und insofern unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer von Anfang an plante, in die Schweiz zu kommen (A 16/11 S. 4), dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: