Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Togo ... - reichte am 6. Februar 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er am 21. Februar 2007 vom BFM kurz befragt und am 24. April 2007 von der damals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Am 11. Juli 2007 fand zudem eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme ursprünglich aus der Küstenstadt X._______, wo er bei seinem Vater gelebt habe, bis er im Jahre 1997 nach Y._______ umgezogen sei, wo er seine Ausbildung ... absolviert habe. In Y._______ seien weiterhin seine Mutter mit ... wohnhaft, wie auch seine zwei ... Schwestern. Sein Vater lebe nach wie vor in X._______. Nachdem er im August 2000 ... [seine Grundausbildung] abgeschlossen habe, sei er bis zum April 2005 auf eigene Rechnung .... [auf seinem Beruf] tätig gewesen. Zur Begründung seines Gesuches machte er in der Folge zur Hauptsache geltend, er habe in seiner Heimat als Mitglied der oppositionellen UFC ("Union des forces de changement") massive Nachstellungen erlitten und er fürchte, erneut das Opfer von Übergriffen zu werden. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass er bis zum April 2005 - bis zu den Präsidentenwahlen in Togo - nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Im Frühjahr 2005 habe er jedoch als Mitglied der UFC am Wahlkampf mitgewirkt und am Wahltag vom 24. April 2005 sei er im Auftrag seiner Partei als Beobachter in einem Wahllokal tätig gewesen, wo zugleich auch Vertreter der anderen Parteien sowie der unabhängigen Wahlbeobachtung zugegen gewesen seien. Mitglied der UFC sei er seit dem 2. Juni 2000 und er habe regelmässig an Versammlungen teilgenommen, in deren Vorfeld er jeweils Zettel verteilt habe. Dies sei eine legale Tätigkeit gewesen, jedoch habe man Quartiere vermieden, in denen die herrschende RTP ("Rassemblement du peuple togolais") in der Mehrheit gewesen sei. Nach der Verkündung der Wahlergebnisse am 26. April 2005 sei es zu massiven Ausschreitungen gekommen, da die Ergebnisse nicht der Realität entsprochen hätten. Dabei sei es nach Provokationen auch zu Übergriffen von Seiten junger UFC-Anhänger gegen Ausländer respektive Personen aus Mali und Guinea gekommen, und in seinem Quartier sei auch eine Moschee zerstört worden. Er sei zwar an den Protestaktionen beteiligt gewesen, mit den Übergriffen auf die Leute und die Moschee habe er aber nichts zu tun gehabt. Da am folgenden Tag verschiedene Quartiere vom Militär umstellt worden seien, habe er noch einen Tag später - am 28. April 2005 - das Land verlassen und sich nach Benin begeben. Dort sei zwar bereits nach einem Monat im Radio verkündet worden, jedermann könne in Sicherheit nach Togo zurückkehren. Er sei jedoch noch in Benin geblieben, bis er schliesslich am 2. September 2005 nach Togo zurückgekehrt sei, um wieder seiner Arbeit nachzugehen. Bereits vier Tage später - am 6. September 2005 - sei er frühmorgens bei sich zuhause von bewaffneten Leuten in zivil aufgesucht und von diesen unter Gewaltanwendung an einen ihm unbekannten Ort respektive in ein ihm unbekanntes Camp verschleppt worden. Dort sei er in der Folge schwer misshandelt worden, wobei man von ihm die Namen der Leuten habe erfahren wollen, welche für die Zerstörung der Moschee verantwortlich gewesen seien. Unter den Männern, welche ihn am 6. September 2005 verschleppt hätten, habe sich namentlich ein gewisser B._______ befunden, ein ihm bekannter Aktivist respektive Aufpasser der RPT, welcher ihn an jenem Tag als Ziel der Aktion identifiziert habe und von welchem er schon im Vorfeld der Wahlen und auch am Tag nach der Wahl bedroht worden sei. Am 30. September 2005 sei er ins Zivilgefängnis von Lomé überstellt worden, wo er zwar nicht mehr misshandelt worden sei, wo aber die allgemeinen Verhältnisse furchtbar gewesen seien. Er sei dort über ein Jahr, nämlich bis zum 30. November 2006 in Haft behalten worden, wobei es in dieser Zeit nie zu einer Verurteilung gekommen sei. Man habe ihn einzig am 8. März 2006 ins "Palais de justice" verbracht, wo ihm von einem Richter vorgeworfen worden sei, an der Zerstörung der Moschee beteiligt gewesen zu sein. Nachdem er bei dieser Gelegenheit nach einem Anwalt verlangt habe, was ihm verweigert worden sei, habe er keine weiteren Aussagen mehr gemacht und er sei wieder ins Gefängnis zurückgebracht worden. Aus dem Gefängnis sei er schliesslich am 30. November 2006 entkommen, nachdem seine Mutter bei ihr bekannten Personen interveniert habe. Er sei im Auto eines Offiziers aus dem Gefängnis gebracht worden und in der Folge habe er umgehend die Grenze zu Ghana überschritten, wo er sich zu einem Onkel in Z._______ begeben habe. Zwei Monate später sei der von dort - mit einem Schlepper und ausgestattet mit einem verfälschten Pass - auf dem Luftweg nach Italien gereist, von wo er anschliessend in die Schweiz gebracht worden sei. Dabei sei seine Ausreise von seinem Onkel finanziert worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen UFC-Mitgliederausweis und ein UFC-Beitragsheft zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. August 2007 - eröffnet am 13. August 2007 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Am 10. September 2007 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht nachzureichen. Dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde entsprochen, indes für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) - unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung - auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde schliesslich abgewiesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von einer ans BFM gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2007 - beinhaltend einen fachärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 26. Juli 2007, eine Bestätigung seines Hausarztes vom 2. August 2007, zwei Erklärungen betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine aktuelle Fürsorgebestätigung - erlangt hatte, welche von der Vorinstanz verspätet ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden war, wurden mit Zwischenverfügung vom 17. September 2007 die im Rahmen der vorerwähnten Zwischenverfügung angesetzten Fristen als hinfällig erklärt. In der Folge wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2007 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am ... 2009 Vater des Kindes C._______ wurde, welches aufgrund seiner Abstammung von seiner Schweizer Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Vor diesem Hintergrund reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2009 beim BFM ein Gesuch um einen Wechsel des Zuweisungskantons ein. Am 30. April 2009 entsprach das BFM dem Gesuch um einen Kantonswechsel und wies den Beschwerdeführer dem Wohnsitzkanton seines Kindes und dessen Mutter zu. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, über ein allfälliges Verfahren zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu informieren. Mit Antwortschreiben vom 19. März 2010 wies die neu mandatierte Rechtsvertretung darauf hin, dass ein entsprechendes Gesuch bereits am 22. November 2009 bei der zuständigen kantonalen Behörde gestellt worden sei. Dieses Verfahren sei noch hängig. H. Am 7. September 2010 teilte die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Nachfrage hin mit, dass betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung noch kein Entscheid ergangen und das Gesuch bei der Behörde weiterhin pendent sei. Am 30. September 2010 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der kantonalen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am ... 2010 die Mutter seines Kindes - eine Schweizerbürgerin - geheiratet hatte. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass dem Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Heirat, am ... November 2010, von der zuständigen kantonale Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden ist.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 48 Abs.1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu auch die weiterhin gültige Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Aus der angefochtenen Verfügung folgt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe insgesamt als unglaubhaft erklärt und vor diesem Hintergrund auf eine Würdigung der Vorbringen hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzichtet hat. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber im Rahmen der Beschwerdeeingabe vollumfänglich an den geltend gemachten Gesuchsgründen festgehalten und im Anschluss daran seine Vorbringen als flüchtlingsrechtlich relevant erklärt.
E. 3.2 So führt das BFM in seinem Entscheid namentlich aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Anklage wegen der Teilnahme an der Zerstörung einer Moschee, respektive die gegen ihn gerichteten Vorwürfe beziehungsweise seine Reaktionen darauf, im Verlauf der Kurzbefragung, der Anhörung durch die kantonale Behörde und schliesslich im Verlauf der ergänzenden Anhörung in konkreten Punkten unterschiedlich dargestellt. Im Weiteren habe er in Zusammenhang mit der geltend gemachten Teilnahme als Wahlbeobachter an den Wahlen vom 24. April 2005 tatsachenwidrige Angaben zu den Wahldelegierten der einzelnen Parteien gemacht und er sei auch nicht im Stande gewesen anzugeben, welchen Delegierten der UFC er im letzten Moment vertreten habe, wie der Präsident des Wahlbüros, indem er tätig gewesen sei, geheissen habe und wer die anderen Delegierten des UFC gewesen seien. Schliesslich sei er auch nicht in der Lage gewesen, den Ablauf der Wahl zu beschreiben. Diese nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Punkten führten zum Schluss, dass die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern, da durch die Mitgliedschaftskarte und die Beitragsbestätigung lediglich die Zugehörigkeit zur einer legalen Partei bewiesen würden, nicht jedoch die daraus resultierende Verfolgungssituation.
E. 3.3 Dem liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - nach Bekräftigung seiner bisherigen Angaben und Schilderungen - entgegenhalten, offenbar habe auch die Vorinstanz nicht daran gezweifelt, dass er politisch aktiv gewesen sei, auf eine entsprechende Würdigung aber verzichtet. Stattdessen habe sich das BFM in seiner Beurteilung auf zwei Punkte beschränkt und daraus den Schluss der Unglaubhaftigkeit gezogen, was jedoch in hohem Masse unangemessen sei. So habe er im Verlauf der Anhörungen über alle ihm bekannten Ereignisse in Zusammenhang mit dem zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwurf wegen der Zerstörung einer Moschee berichtet. Dabei würden seine Aussagen keine Widersprüche enthalten, sondern es sei vielmehr natürlich, dass bei Aussagen über einen konstruierten Vorwurf nicht immer mit den gleichen Antworten gerechnet werden könne. So gehöre es denn auch zu den Praktiken der Regierungspartei, politische Gegner durch falsche Anklagen einzuschüchtern. Auch könne er über die Identität der Befrager nichts sagen, weil sich diese nicht ausgewiesen hätten. Den weiteren Vorhalten des BFM hielt er entgegen, dass von einem einfachen Wahlbeobachter kaum erwartet werden könne, jedes Element des Wahlablaufs genau beschreiben zu können. Ansonsten sei es bezüglich der Anzahl der Wahlbeobachter pro Partei zu einem Missverständnis gekommen, indem er die beiden Delegierten des CENI (der unabhängigen Wahlbeobachtung) der Regierungspartei zugeordnet habe. Ob er vormals die Namen des Wahlleiters und des UFC-Mitgliedes, welches er damals als Wahlbeobachter vertreten habe, gewusst habe, wisse er nicht mehr. Diesen Punkt könne er zufolge Zeitablauf und wegen seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung aufgrund seiner Erlebnisse nicht mehr eruieren. Bei einer Gesamtbetrachtung seien seine Vorbringen jedoch detailliert, mithin sie genaue Angaben betreffend Daten, Namen, Orte und Zeit umfassten, wie er auch genau über seine Tätigkeit bei der UFC habe berichteten können. Seine Vorbringen seien daher glaubhaft und sie würden mit den bekannten Fakten zu den togolesischen Verhältnissen übereinstimmen. In Zusammenhang mit den vorgenannten Ausführungen legte er im Weiteren als Beweismittel das Foto eines Gebäudes sowie eine kurze handschriftliche Notiz vor. In der Folge machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe geltend, er sei ein aktives, aber mit Bestimmtheit nicht hochrangiges Parteimitglied der UFC gewesen, und er sei deshalb das Ziel von intensiven Retorsionsmassnahmen geworden, mithin er schwer misshandelt und während 14 Monaten inhaftiert worden sei. Unter Verweis auf einen Bericht von Amnesty International (AI) vom 23. Mai 2007 sowie einen Auskunftsbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. November 2006 legte er dar, aufgrund seines Profils stelle er weiterhin ein Verfolgungsziel dar. Zwar habe sich die Lage in der Zwischenzeit etwas entspannt, er habe aber immer noch objektive und aufgrund der erlittenen Vorverfolgung subjektive Furcht vor Verfolgung, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 4.1 Aufgrund der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken in sich schlüssig sind und dass seine Schilderungen in durchaus wesentlichen Punkten auch eine hohe Qualität aufweisen, wozu sich das BFM nicht geäussert hat. Auf der anderen Seite ist jedoch festzustellen, dass seine Vorbringen einer Gesamtbetrachtung nicht standhalten, da in Zusammenhang mit den Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht überbrückbare Mängel erkennbar werden, aufgrund welcher - wie nachfolgend aufgezeigt - der vorinstanzliche Schluss betreffend die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Resultat zu bestätigen ist.
E. 4.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus plausibel und hinreichend detailliert über seinen persönlichen Hintergrund und Werdegang berichtet hat. Mit dem Beschwerdeführer ist im Weiteren darin einig zu gehen, dass er auch in der Lage war, in nachvollziehbarer Weise über seine Aktivitäten für die UFC im Vorfeld der Präsidentenwahlen vom Frühjahr 2005 zu berichten, wobei sein Engagement insgesamt als einfach zu bezeichnen ist. Zwar sind - wie vom BFM zu Recht erkannt - seine Schilderungen zur geltend gemachten Tätigkeit als Wahlbeobachter nicht in jeder Hinsicht bis zum letzten Detail vertieft. Jedoch weisen seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen keineswegs massgebliche Mängel auf, aufgrund welcher seine Vorbringen über Aktivitäten zugunsten der UFC als unglaubhaft zu erkennen wären. Unter Berücksichtigung aller drei Befragungs- und Anhörungsprotokolle erweisen sich die Schilderungen über einen kurzfristigen Einsatz als Wahlbeobachter der UFC als überwiegend schlüssig. Soweit in diesem Zusammenhang gewisse Lücken erkennbar sind ist festzustellen, dass diese keine zentralen Punkte des diesbezüglichen Sachverhaltsvortrages betreffen. Im Weiteren ist namentlich festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über die von ihm im Nachgang zu den Präsidentenwahlen vom Frühjahr 2005 erlittenen Nachstellungen eine durchaus hohe Qualität aufweisen. So hat der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Anhörung vom 24. April 2007 eingehend über die im Nachgang zur geltend gemachten Verschleppung erlittenen Misshandlungen berichtet (act. A8 S. 11) und etwas später im Verlauf dieser Anhörung auch über die Haftbedingungen, mit welchen er angeblich im Zivilgefängnis von Lomé konfrontiert wurde (act. A8 S. 12). Seine Schilderungen über die erlittenen Misshandlungen lassen ohne Zweifel auf eine grosse persönliche Betroffenheit schliessen, wobei aufgrund der zahlreichen Details und der realistischen Erzählweise davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei von Anhängern der RTP schwer misshandelt worden. Die Befragungen mussten denn auch unterbrochen werden, damit sich der Beschwerdeführer wieder beruhigen konnte. Auch die Schilderungen zu den Umständen während der geltend gemachten Haft zeugen von einer grossen persönlichen Betroffenheit. So hat der Beschwerdeführer eindrücklich und angereichert mit zahlreichen Details und Realkennzeichen über schlimmste Verhältnisse in seiner Zelle während der erstandenen Haftzeit berichtet. Er vermochte mit einer Vielzahl von Einzelheiten über die beengten Platz- und furchtbaren Hygieneverhältnisse zufolge der Überbelegung des Gefängnisses zu berichten und er war in der Lage den schlechter werdenden Gesundheitszustand und schliesslich auch den Tod eines ihm nicht näher bekannten Mitgefangenen realistisch und glaubhaft zu schildern. Nachvollziehbar wurde auch über die Regeln berichtet, denen sich neuankommende Gefangene innerhalb der Zelle unterzuordnen hatten. Aufgrund der Qualität der Schilderungen zu den erlittenen Misshandlungen und zur erstandenen Haft ist mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf einen konstruierten Sachverhalt stützt. Für ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Misshandlungen sprechen im Übrigen die Feststellungen im fachärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 26. Juli 2007, wo in der psychiatrische Anamnese in überzeugender Weise das Bild einer durch Folter traumatisierten Person gezeichnet und in der Folge das Vorliegen eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Auch wenn psychiatrische Anamnesen naturgemäss nur bedingt reale Vorkommnisse zu belegen vermögen, können sie doch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Vorbringen mitberücksichtigt werden.
E. 4.3 Auf der anderen Seite ist jedoch festzustellen, dass zum einen die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Abfolge der geltend gemachten Ereignisse massgeblich von den allgemeinen Erkenntnissen zu den Ereignissen im Nachgang zu den Präsidentenwahlen in Togo vom Frühjahr 2005 abweichen, und insbesondere, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers von ihrem Gehalt her nicht darauf schliessen lassen, er sei wie behauptet über einen Zeitraum von insgesamt 14 Monaten in Haft verblieben. In diesem Zusammenhang ist auf das Folgende zu verweisen:
E. 4.3.1 Nachdem der bis dahin autoritär herrschende Präsident Gnassingbé Eyadéma am 5. Februar 2005 verstorben war, kam es in Togo zu massiven oppositionellen Protesten, weil unmittelbar nach dem Tod des bisherigen Präsidenten sein Sohn Faure Gnassingbé in verfassungswidriger Weise zum neuen Präsidenten ausgerufen worden war. Nachdem international massiver Druck auf die togolesische Führung ausgeübt worden war, trat Faure Gnassingbé am 25. Februar 2005 wieder vom Präsidentenamt zurück und es wurden Wahlen auf den 24. April 2005 angesetzt, zu welchen auch Faure Gnassingbé antrat. Insbesondere in der letzten Woche vor dem Wahltermin kam es immer öfter zu gewaltsamen Übergriffen auf Anhänger der oppositionellen Gruppen, so auch der UFC. Zwei Tage nach der Wahl - am 26. April 2005 - wurde schliesslich Faure Gnassingbé von der nationalen Wahlkommission als Sieger der Präsidentenwahl erklärt, da er die Wahl - zumindest nach offizieller Verlautbarung - deutlich gewonnen hatte. Unmittelbar danach kam es jedoch in verschiedenen Städten des Landes zu umfangreichen Protesten, weil offenkundig von Wahlfälschung auszugehen war. Diese Proteste wurden von den Sicherheitskräften und von RTP-Anhängern mit massiver Gewalt beantwortet. So fanden mutmasslich hunderte Menschen in den Auseinandersetzungen und aufgrund von gezielten Übergriffen den Tod, so namentlich in Aneho, Atakpame, Sotouboua, Sokode und insbesondere in Lomé. Dabei kam es auch zu einer Welle von willkürlichen Verhaftungen, insbesondere von jungen Männern (aufgrund angeblicher oder tatsächlicher Zugehörigkeit zur Opposition), wobei viele von ihnen in illegale Camps verbracht und dort misshandelt respektive gefoltert wurden. Mehrere zehntausend Personen flüchteten vor dem Hintergrund der Ereignisse aus Togo in die beiden Nachbarstaaten Ghana und Benin. Die Welle der Verhaftungen ebbte jedoch in der Folge bereits nach einigen Tagen wieder ab, wobei aber bereits inhaftierte Personen - sofern sie überhaupt in ein staatliches Gefängnis überführt worden waren - nicht sofort, sondern erst nach und nach wieder freikamen. So ist aufgrund der vorhandenen Quellen namentlich davon auszugehen, dass es nach den Ereignissen in den Tagen unmittelbar nach der Präsidentenwahl - bis auf ganz wenige Ausnahmen - zu keinen weiteren Verhaftungen mehr kam. Das U.S. Departement of State und Amnesty International verweisen in ihren Berichten zu Togo im Jahre 2005 - neben der Verhaftung von sechs angeblichen Putschisten im Juli 2005 (U.S. Departement of State) - lediglich noch auf die Verhaftung von drei namentlich bekannten Personen im September 2005 hin. Über diese Personen wurde durchaus allgemein bekannt, dass sie tatsächlich erst Ende 2006 wegen angeblich im Frühjahr 2005 begangener Delikte verurteilt wurden, wobei das ausgesprochene Strafmass genau der bereits erstandenen Haftzeit entsprach, was eine sofortige Freilassung ermöglichte. Die drei Personen kamen demnach am 13. Dezember 2006 - und damit zu einem Zeitpunkt und nach einer Haftdauer wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - wieder frei (Bericht des U.S. Departement of State zu Togo betreffend das Jahr 2006). Laut einem ebenfalls diese drei Personen betreffenden Bericht des Comité pour l'Annulation de la Dette du Tiers monde (CDMT) vom 21. Dezember 2006 sollen aber immerhin zu jener Zeit noch 15 Oppositionelle im Zivilgefängnis von Lomé verblieben sein.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei (erst) am 6. September 2005 von einer Gruppe von RTP-Anhängern verschleppt worden, welche von einer ihm persönlich bekannten und feindlich gesinnten Person zu ihm geführt worden sei. Nach Misshandlungen sei er ins Zivilgefängnis von Lomé gekommen und erst Ende November 2006 wieder aus der Haft entlassen worden, respektive von dort entkommen. Es ist als erstellt zu erachten, dass es insbesondere in den Tagen unmittelbar nach Verkündigung der Wahlergebnisse zu Verhaftungen, Misshandlungen sowie auch Tötungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängern der Opposition kam. Die Auswahl der Opfer dürfte dabei teils gezielt erfolgt sein, teilweise aber auch alleine von der Willkür der jeweiligen Tätergruppierung abhängig gewesen sein. Die Welle der Verhaftungen und Verschleppungen ebbte indes - wie vorstehend erwähnt - bereits wenige Tage nach den Ausschreitungen von Ende April 2005 wieder ab, was eine Verschleppung oder Verhaftung des Beschwerdeführers erst am 6. September 2005 als eher unwahrscheinlich erscheinen lässt. So hat denn auch die vorerwähnte erst im September 2005 erfolgte Verhaftung von drei Personen einen deutlichen Widerhall in der Presse erfahren, was für deren Ausnahmecharakter spricht. Zwar lässt die vorhandene Quellenlage nicht ausschliessen, dass es auch noch einige Zeit nach dem Gros der Übergriffe zu einzelfallmotivierten Verschleppungen und Misshandlungen von missliebigen Personen kam, etwa aufgrund spezifischer persönlicher Abneigung, wie vom Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat indes darüber hinausgehend vorgebracht, nach seiner Verschleppung am 6. September 2005 sei er noch bis Ende November 2006 inhaftiert geblieben. Dazu ist zu vermerken, dass die in Zusammenhang mit den Ausschreitungen von Ende April 2005 inhaftierten Personen in aller Regel relativ rasch wieder freikamen. Dabei besteht durchaus Anlass zur Annahme, dass diese Freilassungen zur Beruhigung der Lage eher verdeckt und kaum je nach den Regeln eines ordnungsgemässen Verfahrens erfolgten. Nach übereinstimmender Quellenlage wurde jedoch das Gros der verhafteten Personen bis zum Sommer 2005 wieder aus der Haft entlassen. Gerade dieser Aspekt lässt auch im Falle des Beschwerdeführers eine noch bis Ende November 2006 andauernde Haft als unwahrscheinlich erscheinen, auch wenn - wie vorstehend erwähnt - zumindest eine Quelle noch von Ende des Jahres 2006 inhaftierten Personen berichtet.
E. 4.3.3 Trotz der Qualität der Schilderungen des Beschwerdeführers über die von ihm erlittenen Misshandlungen und die während der Haftzeit herrschenden Bedingungen ist im Weiteren festzustellen, dass die Ausführungen zur angeblich im Zivilgefängnis von Lomé erstandenen Haft nicht auf das Erstehen einer Haftzeit von insgesamt 14 Monaten schliessen lassen. Zwar weisen sowohl die Schilderungen zu den erlittenen Misshandlungen als auch die Schilderungen zu den Bedingungen während der erstandenen Haft eine hohe Dichte auf. Bei objektiver Betrachtung weisen sie aber nicht einen Gehalt auf, welcher eine als weit überdurchschnittlich zu bezeichnende Zeitspanne von angeblich insgesamt 14 Monaten plausibilisieren könnte. So war der Beschwerdeführer zwar in der Lage, über einen kurzen und intensiven Zeitraum zu berichten, seine Schilderungen tragen in zeitlicher Hinsicht aber nicht weiter. Von einer Person, welche eine Haft von angeblich über einem Jahr erstanden hat, wären indes auch nachvollziehbare Schilderungen zum weiteren Verlauf der Haftzeit respektive zum normalen Haftalltag zu erwarten. Zwar wurde der Beschwerdeführer weder im Verlauf der kantonalen Anhörung noch im Rahmen der ergänzenden Anhörung angehalten, seine diesbezüglichen Ausführungen zu vertiefen. Es fällt aber auf, dass er gerade in Zusammenhang mit seinen Schilderungen über die angeblich am 8. März 2006 erfolgte Überstellung vor ein Gericht und die angeblich daraufhin erfolgte Rückführung wiederum ins Gefängnis nichts Näheres berichtete. Seine diesbezüglichen Ausführungen verbleiben in groben Zügen verhaftet, wobei seine Ausführungen - wie vom BFM in den Grundzügen zu Recht erkannt - nicht mehr als in sich stimmig bezeichnet werden können. Gerade an dieser Stelle wäre jedoch eine deutliche Vertiefung der Schilderungen zu erwarten, soll doch der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit erstmals nach vielen Monaten aus der Haft gekommen, in der Folge jedoch nicht in die Freiheit entlassen, sondern wiederum in die Haft zurückgestossen worden sein. Eine solche Ausgangslage sollte deutliche Spuren im Sachverhaltsvortrag hinterlassen, wozu der Beschwerdeführer an anderer Stelle auch durchaus in der Lage war. Seine Schilderungen zum Termin vom 8. März 2006 erweisen sich jedoch als kaum substanziiert respektive gar wechselhaft. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gerade auch über die angeblich erst Ende November 2006 und damit nach einer überaus langen Haftzeit erfolgte Freilassung nichts Näheres respektive Einlässliches und Nachvollziehbares berichten konnte. Dies obwohl das angebliche Haftende im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung respektive der Anhörungen erst relativ kurz zurückgelegen haben soll. Im Resultat scheint aufgrund seiner nicht durchgängigen Schilderungen als offen, ob er nun aus der Haft geflohen oder einfach freigelassen worden sei. In dieser Hinsicht weisen erst seine Schilderungen betreffend seinen Aufenthalt in Ghana und die weitere Ausreiseorganisation durch den Onkel wiederum eine nachvollziehbare Vertiefung auf.
E. 4.3.4 Nach dem Gesagten sind die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Abfolge der vorgebrachte Ereignisse und zur Dauer der geltend gemachten Haft als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen.
E. 4.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Ereignissen im Nachgang zur Präsidentenwahl vom Frühjahr 2005 - wie eine grössere Anzahl anderer junger Männer auch - das Opfer einer willkürlichen Verhaftung wurde und er in der Folge massive Übergriffe und eine zeitlich befristete Haft erlitten hat. Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen einerseits und den Erkenntnissen zu den damaligen Ereignissen in Togo andererseits bestehen jedoch gewichtige Zweifel insofern, als er erst lange nach den gewalttätigen Ausschreitungen von Ende April 2005 - angeblich erst am 6. September 2005 - in ein illegales Camp verschleppt, dann in das Zentralgefängnis von Lomé überstellt und noch bis November 2006 dort festgehalten worden sei. Aufgrund des Gehalts seiner Schilderungen kann jedenfalls nicht von der geltend gemachten Haftzeit von 14 Monaten ausgegangen werden, sondern eine sehr viel kürzere, wenn auch intensiven Haftzeit erscheint überwiegend wahrscheinlich. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung und vor seiner Ausreise im November 2006 noch längere Zeit in Togo aufgehalten haben muss.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend glaubhaft machen konnte, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Togo - seinen Angaben zufolge erst Ende November 2006 - noch konkret Nachstellungen von Seiten der Behörden oder ihm aus politischen Gründen feindlich gesinnten Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Dass er mutmasslich im Frühjahr 2005 Nachstellungen erlitten hat, ändert an dieser Feststellung nichts, dient doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits erlittener Nachteile setzt deshalb voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E 8c. S. 21 f., 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277). Ein solcher Zusammenhang ist jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gemacht, weshalb kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, er habe im Zeitpunkt der Ausreise aus seiner Heimat die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Hinweise, welche für eine aktuelle Verfolgungssituation sprechen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich, wobei in diesem Zusammenhang namentlich auf die grundsätzliche Verbesserung der Lage in der Heimat des Beschwerdeführers hinzuweisen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6558/2007 vom 5. Oktober 2010 [mit weiteren Hinweisen]).
E. 4.6 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass zwar aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit das Opfer von Nachstellungen und namentlich von massiven Übergriffen geworden, sich jedoch aufgrund der Akten - auch unter Berücksichtigung der beim BFM eingereichten ärztlichen Berichte betreffend eine Traumatisierung des Beschwerdeführers - keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, aufgrund welcher sich eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nach Wegfall der ursprünglichen Verfolgungssituation rechtfertigen liesse. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach den erlittenen Übergriffen noch während längerer Zeit im seiner Heimat verblieben ist, womit eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens zwingender Gründe (raisons impérieuses) im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausser Betracht fällt (vgl. dazu insbesondere EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d S. 46 f.).
E. 4.7 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung - soweit es die Frage der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) - zu bestätigen.
E. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]).
E. 5.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer über keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Aus den Akten folgt nun aber, dass er neu seit dem ... November 2010 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) verfügt, welche ihm von der zuständigen kantonalen Behörde im Nachgang zu seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin erteilt worden ist. Mit der Erteilung dieser Bewilligung sind die Anordnungen des BFM betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzuges ohne weiteres dahingefallen, da diese Anordnungen gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. dazu die publizierte Praxis in EMARK 2000 Nr. 30 S. 251 E. 4 [letzter Absatz] sowie EMARK 2001 Nr. 21 S. 178 E. 11c, welche auch nach dem Wechsel vom vormaligen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zum heute in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als weiterhin massgeblich zu erachten ist).
E. 5.3 Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 - 5 des Dispositivs) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterlegen, weshalb ihm grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 7.2 Die Beschwerde wurde andererseits teilweise gegenstandslos, womit diesbezüglich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen sind (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] ). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht zu bestätigen, also hinsichtlich der Frage der Wegweisung und namentlich des Wegweisungsvollzuges - aus einem ausserhalb des sachlich vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden Grund dahingefallen ist, mithin alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge Heirat einer Schweizerbürgerin. Auf der anderen Seite ergibt sich, dass die Gewinnaussichten bezogen auf den im Asylbeschwerdeverfahren zu beurteilenden Gegenstand - namentlich die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges - im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen sind; dies namentlich vor dem Hintergrund der zum heutigen Zeitpunkt in der Heimat des Beschwerdeführers herrschenden Verhältnisse wie auch der grundsätzlichen Behandelbarkeit der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgezeigten psychischen Erkrankungslage des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen wären dem Beschwerdeführer auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen. Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten ist jedoch auch in diesem Punkt von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 7.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abgewiesen.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6019/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 14. Dezember 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ..., Togo, vertreten durch Philippe Stern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Togo ... - reichte am 6. Februar 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er am 21. Februar 2007 vom BFM kurz befragt und am 24. April 2007 von der damals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Am 11. Juli 2007 fand zudem eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme ursprünglich aus der Küstenstadt X._______, wo er bei seinem Vater gelebt habe, bis er im Jahre 1997 nach Y._______ umgezogen sei, wo er seine Ausbildung ... absolviert habe. In Y._______ seien weiterhin seine Mutter mit ... wohnhaft, wie auch seine zwei ... Schwestern. Sein Vater lebe nach wie vor in X._______. Nachdem er im August 2000 ... [seine Grundausbildung] abgeschlossen habe, sei er bis zum April 2005 auf eigene Rechnung .... [auf seinem Beruf] tätig gewesen. Zur Begründung seines Gesuches machte er in der Folge zur Hauptsache geltend, er habe in seiner Heimat als Mitglied der oppositionellen UFC ("Union des forces de changement") massive Nachstellungen erlitten und er fürchte, erneut das Opfer von Übergriffen zu werden. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass er bis zum April 2005 - bis zu den Präsidentenwahlen in Togo - nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Im Frühjahr 2005 habe er jedoch als Mitglied der UFC am Wahlkampf mitgewirkt und am Wahltag vom 24. April 2005 sei er im Auftrag seiner Partei als Beobachter in einem Wahllokal tätig gewesen, wo zugleich auch Vertreter der anderen Parteien sowie der unabhängigen Wahlbeobachtung zugegen gewesen seien. Mitglied der UFC sei er seit dem 2. Juni 2000 und er habe regelmässig an Versammlungen teilgenommen, in deren Vorfeld er jeweils Zettel verteilt habe. Dies sei eine legale Tätigkeit gewesen, jedoch habe man Quartiere vermieden, in denen die herrschende RTP ("Rassemblement du peuple togolais") in der Mehrheit gewesen sei. Nach der Verkündung der Wahlergebnisse am 26. April 2005 sei es zu massiven Ausschreitungen gekommen, da die Ergebnisse nicht der Realität entsprochen hätten. Dabei sei es nach Provokationen auch zu Übergriffen von Seiten junger UFC-Anhänger gegen Ausländer respektive Personen aus Mali und Guinea gekommen, und in seinem Quartier sei auch eine Moschee zerstört worden. Er sei zwar an den Protestaktionen beteiligt gewesen, mit den Übergriffen auf die Leute und die Moschee habe er aber nichts zu tun gehabt. Da am folgenden Tag verschiedene Quartiere vom Militär umstellt worden seien, habe er noch einen Tag später - am 28. April 2005 - das Land verlassen und sich nach Benin begeben. Dort sei zwar bereits nach einem Monat im Radio verkündet worden, jedermann könne in Sicherheit nach Togo zurückkehren. Er sei jedoch noch in Benin geblieben, bis er schliesslich am 2. September 2005 nach Togo zurückgekehrt sei, um wieder seiner Arbeit nachzugehen. Bereits vier Tage später - am 6. September 2005 - sei er frühmorgens bei sich zuhause von bewaffneten Leuten in zivil aufgesucht und von diesen unter Gewaltanwendung an einen ihm unbekannten Ort respektive in ein ihm unbekanntes Camp verschleppt worden. Dort sei er in der Folge schwer misshandelt worden, wobei man von ihm die Namen der Leuten habe erfahren wollen, welche für die Zerstörung der Moschee verantwortlich gewesen seien. Unter den Männern, welche ihn am 6. September 2005 verschleppt hätten, habe sich namentlich ein gewisser B._______ befunden, ein ihm bekannter Aktivist respektive Aufpasser der RPT, welcher ihn an jenem Tag als Ziel der Aktion identifiziert habe und von welchem er schon im Vorfeld der Wahlen und auch am Tag nach der Wahl bedroht worden sei. Am 30. September 2005 sei er ins Zivilgefängnis von Lomé überstellt worden, wo er zwar nicht mehr misshandelt worden sei, wo aber die allgemeinen Verhältnisse furchtbar gewesen seien. Er sei dort über ein Jahr, nämlich bis zum 30. November 2006 in Haft behalten worden, wobei es in dieser Zeit nie zu einer Verurteilung gekommen sei. Man habe ihn einzig am 8. März 2006 ins "Palais de justice" verbracht, wo ihm von einem Richter vorgeworfen worden sei, an der Zerstörung der Moschee beteiligt gewesen zu sein. Nachdem er bei dieser Gelegenheit nach einem Anwalt verlangt habe, was ihm verweigert worden sei, habe er keine weiteren Aussagen mehr gemacht und er sei wieder ins Gefängnis zurückgebracht worden. Aus dem Gefängnis sei er schliesslich am 30. November 2006 entkommen, nachdem seine Mutter bei ihr bekannten Personen interveniert habe. Er sei im Auto eines Offiziers aus dem Gefängnis gebracht worden und in der Folge habe er umgehend die Grenze zu Ghana überschritten, wo er sich zu einem Onkel in Z._______ begeben habe. Zwei Monate später sei der von dort - mit einem Schlepper und ausgestattet mit einem verfälschten Pass - auf dem Luftweg nach Italien gereist, von wo er anschliessend in die Schweiz gebracht worden sei. Dabei sei seine Ausreise von seinem Onkel finanziert worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen UFC-Mitgliederausweis und ein UFC-Beitragsheft zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. August 2007 - eröffnet am 13. August 2007 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Am 10. September 2007 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht nachzureichen. Dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde entsprochen, indes für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) - unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung - auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde schliesslich abgewiesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von einer ans BFM gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2007 - beinhaltend einen fachärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 26. Juli 2007, eine Bestätigung seines Hausarztes vom 2. August 2007, zwei Erklärungen betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine aktuelle Fürsorgebestätigung - erlangt hatte, welche von der Vorinstanz verspätet ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden war, wurden mit Zwischenverfügung vom 17. September 2007 die im Rahmen der vorerwähnten Zwischenverfügung angesetzten Fristen als hinfällig erklärt. In der Folge wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2007 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am ... 2009 Vater des Kindes C._______ wurde, welches aufgrund seiner Abstammung von seiner Schweizer Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Vor diesem Hintergrund reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2009 beim BFM ein Gesuch um einen Wechsel des Zuweisungskantons ein. Am 30. April 2009 entsprach das BFM dem Gesuch um einen Kantonswechsel und wies den Beschwerdeführer dem Wohnsitzkanton seines Kindes und dessen Mutter zu. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, über ein allfälliges Verfahren zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu informieren. Mit Antwortschreiben vom 19. März 2010 wies die neu mandatierte Rechtsvertretung darauf hin, dass ein entsprechendes Gesuch bereits am 22. November 2009 bei der zuständigen kantonalen Behörde gestellt worden sei. Dieses Verfahren sei noch hängig. H. Am 7. September 2010 teilte die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Nachfrage hin mit, dass betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung noch kein Entscheid ergangen und das Gesuch bei der Behörde weiterhin pendent sei. Am 30. September 2010 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der kantonalen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am ... 2010 die Mutter seines Kindes - eine Schweizerbürgerin - geheiratet hatte. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass dem Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Heirat, am ... November 2010, von der zuständigen kantonale Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 48 Abs.1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu auch die weiterhin gültige Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Aus der angefochtenen Verfügung folgt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe insgesamt als unglaubhaft erklärt und vor diesem Hintergrund auf eine Würdigung der Vorbringen hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzichtet hat. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber im Rahmen der Beschwerdeeingabe vollumfänglich an den geltend gemachten Gesuchsgründen festgehalten und im Anschluss daran seine Vorbringen als flüchtlingsrechtlich relevant erklärt. 3.2 So führt das BFM in seinem Entscheid namentlich aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Anklage wegen der Teilnahme an der Zerstörung einer Moschee, respektive die gegen ihn gerichteten Vorwürfe beziehungsweise seine Reaktionen darauf, im Verlauf der Kurzbefragung, der Anhörung durch die kantonale Behörde und schliesslich im Verlauf der ergänzenden Anhörung in konkreten Punkten unterschiedlich dargestellt. Im Weiteren habe er in Zusammenhang mit der geltend gemachten Teilnahme als Wahlbeobachter an den Wahlen vom 24. April 2005 tatsachenwidrige Angaben zu den Wahldelegierten der einzelnen Parteien gemacht und er sei auch nicht im Stande gewesen anzugeben, welchen Delegierten der UFC er im letzten Moment vertreten habe, wie der Präsident des Wahlbüros, indem er tätig gewesen sei, geheissen habe und wer die anderen Delegierten des UFC gewesen seien. Schliesslich sei er auch nicht in der Lage gewesen, den Ablauf der Wahl zu beschreiben. Diese nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Punkten führten zum Schluss, dass die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern, da durch die Mitgliedschaftskarte und die Beitragsbestätigung lediglich die Zugehörigkeit zur einer legalen Partei bewiesen würden, nicht jedoch die daraus resultierende Verfolgungssituation. 3.3 Dem liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - nach Bekräftigung seiner bisherigen Angaben und Schilderungen - entgegenhalten, offenbar habe auch die Vorinstanz nicht daran gezweifelt, dass er politisch aktiv gewesen sei, auf eine entsprechende Würdigung aber verzichtet. Stattdessen habe sich das BFM in seiner Beurteilung auf zwei Punkte beschränkt und daraus den Schluss der Unglaubhaftigkeit gezogen, was jedoch in hohem Masse unangemessen sei. So habe er im Verlauf der Anhörungen über alle ihm bekannten Ereignisse in Zusammenhang mit dem zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwurf wegen der Zerstörung einer Moschee berichtet. Dabei würden seine Aussagen keine Widersprüche enthalten, sondern es sei vielmehr natürlich, dass bei Aussagen über einen konstruierten Vorwurf nicht immer mit den gleichen Antworten gerechnet werden könne. So gehöre es denn auch zu den Praktiken der Regierungspartei, politische Gegner durch falsche Anklagen einzuschüchtern. Auch könne er über die Identität der Befrager nichts sagen, weil sich diese nicht ausgewiesen hätten. Den weiteren Vorhalten des BFM hielt er entgegen, dass von einem einfachen Wahlbeobachter kaum erwartet werden könne, jedes Element des Wahlablaufs genau beschreiben zu können. Ansonsten sei es bezüglich der Anzahl der Wahlbeobachter pro Partei zu einem Missverständnis gekommen, indem er die beiden Delegierten des CENI (der unabhängigen Wahlbeobachtung) der Regierungspartei zugeordnet habe. Ob er vormals die Namen des Wahlleiters und des UFC-Mitgliedes, welches er damals als Wahlbeobachter vertreten habe, gewusst habe, wisse er nicht mehr. Diesen Punkt könne er zufolge Zeitablauf und wegen seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung aufgrund seiner Erlebnisse nicht mehr eruieren. Bei einer Gesamtbetrachtung seien seine Vorbringen jedoch detailliert, mithin sie genaue Angaben betreffend Daten, Namen, Orte und Zeit umfassten, wie er auch genau über seine Tätigkeit bei der UFC habe berichteten können. Seine Vorbringen seien daher glaubhaft und sie würden mit den bekannten Fakten zu den togolesischen Verhältnissen übereinstimmen. In Zusammenhang mit den vorgenannten Ausführungen legte er im Weiteren als Beweismittel das Foto eines Gebäudes sowie eine kurze handschriftliche Notiz vor. In der Folge machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe geltend, er sei ein aktives, aber mit Bestimmtheit nicht hochrangiges Parteimitglied der UFC gewesen, und er sei deshalb das Ziel von intensiven Retorsionsmassnahmen geworden, mithin er schwer misshandelt und während 14 Monaten inhaftiert worden sei. Unter Verweis auf einen Bericht von Amnesty International (AI) vom 23. Mai 2007 sowie einen Auskunftsbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. November 2006 legte er dar, aufgrund seines Profils stelle er weiterhin ein Verfolgungsziel dar. Zwar habe sich die Lage in der Zwischenzeit etwas entspannt, er habe aber immer noch objektive und aufgrund der erlittenen Vorverfolgung subjektive Furcht vor Verfolgung, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 4. 4.1 Aufgrund der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken in sich schlüssig sind und dass seine Schilderungen in durchaus wesentlichen Punkten auch eine hohe Qualität aufweisen, wozu sich das BFM nicht geäussert hat. Auf der anderen Seite ist jedoch festzustellen, dass seine Vorbringen einer Gesamtbetrachtung nicht standhalten, da in Zusammenhang mit den Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht überbrückbare Mängel erkennbar werden, aufgrund welcher - wie nachfolgend aufgezeigt - der vorinstanzliche Schluss betreffend die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Resultat zu bestätigen ist. 4.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus plausibel und hinreichend detailliert über seinen persönlichen Hintergrund und Werdegang berichtet hat. Mit dem Beschwerdeführer ist im Weiteren darin einig zu gehen, dass er auch in der Lage war, in nachvollziehbarer Weise über seine Aktivitäten für die UFC im Vorfeld der Präsidentenwahlen vom Frühjahr 2005 zu berichten, wobei sein Engagement insgesamt als einfach zu bezeichnen ist. Zwar sind - wie vom BFM zu Recht erkannt - seine Schilderungen zur geltend gemachten Tätigkeit als Wahlbeobachter nicht in jeder Hinsicht bis zum letzten Detail vertieft. Jedoch weisen seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen keineswegs massgebliche Mängel auf, aufgrund welcher seine Vorbringen über Aktivitäten zugunsten der UFC als unglaubhaft zu erkennen wären. Unter Berücksichtigung aller drei Befragungs- und Anhörungsprotokolle erweisen sich die Schilderungen über einen kurzfristigen Einsatz als Wahlbeobachter der UFC als überwiegend schlüssig. Soweit in diesem Zusammenhang gewisse Lücken erkennbar sind ist festzustellen, dass diese keine zentralen Punkte des diesbezüglichen Sachverhaltsvortrages betreffen. Im Weiteren ist namentlich festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über die von ihm im Nachgang zu den Präsidentenwahlen vom Frühjahr 2005 erlittenen Nachstellungen eine durchaus hohe Qualität aufweisen. So hat der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Anhörung vom 24. April 2007 eingehend über die im Nachgang zur geltend gemachten Verschleppung erlittenen Misshandlungen berichtet (act. A8 S. 11) und etwas später im Verlauf dieser Anhörung auch über die Haftbedingungen, mit welchen er angeblich im Zivilgefängnis von Lomé konfrontiert wurde (act. A8 S. 12). Seine Schilderungen über die erlittenen Misshandlungen lassen ohne Zweifel auf eine grosse persönliche Betroffenheit schliessen, wobei aufgrund der zahlreichen Details und der realistischen Erzählweise davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei von Anhängern der RTP schwer misshandelt worden. Die Befragungen mussten denn auch unterbrochen werden, damit sich der Beschwerdeführer wieder beruhigen konnte. Auch die Schilderungen zu den Umständen während der geltend gemachten Haft zeugen von einer grossen persönlichen Betroffenheit. So hat der Beschwerdeführer eindrücklich und angereichert mit zahlreichen Details und Realkennzeichen über schlimmste Verhältnisse in seiner Zelle während der erstandenen Haftzeit berichtet. Er vermochte mit einer Vielzahl von Einzelheiten über die beengten Platz- und furchtbaren Hygieneverhältnisse zufolge der Überbelegung des Gefängnisses zu berichten und er war in der Lage den schlechter werdenden Gesundheitszustand und schliesslich auch den Tod eines ihm nicht näher bekannten Mitgefangenen realistisch und glaubhaft zu schildern. Nachvollziehbar wurde auch über die Regeln berichtet, denen sich neuankommende Gefangene innerhalb der Zelle unterzuordnen hatten. Aufgrund der Qualität der Schilderungen zu den erlittenen Misshandlungen und zur erstandenen Haft ist mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf einen konstruierten Sachverhalt stützt. Für ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Misshandlungen sprechen im Übrigen die Feststellungen im fachärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 26. Juli 2007, wo in der psychiatrische Anamnese in überzeugender Weise das Bild einer durch Folter traumatisierten Person gezeichnet und in der Folge das Vorliegen eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Auch wenn psychiatrische Anamnesen naturgemäss nur bedingt reale Vorkommnisse zu belegen vermögen, können sie doch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Vorbringen mitberücksichtigt werden. 4.3 Auf der anderen Seite ist jedoch festzustellen, dass zum einen die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Abfolge der geltend gemachten Ereignisse massgeblich von den allgemeinen Erkenntnissen zu den Ereignissen im Nachgang zu den Präsidentenwahlen in Togo vom Frühjahr 2005 abweichen, und insbesondere, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers von ihrem Gehalt her nicht darauf schliessen lassen, er sei wie behauptet über einen Zeitraum von insgesamt 14 Monaten in Haft verblieben. In diesem Zusammenhang ist auf das Folgende zu verweisen: 4.3.1 Nachdem der bis dahin autoritär herrschende Präsident Gnassingbé Eyadéma am 5. Februar 2005 verstorben war, kam es in Togo zu massiven oppositionellen Protesten, weil unmittelbar nach dem Tod des bisherigen Präsidenten sein Sohn Faure Gnassingbé in verfassungswidriger Weise zum neuen Präsidenten ausgerufen worden war. Nachdem international massiver Druck auf die togolesische Führung ausgeübt worden war, trat Faure Gnassingbé am 25. Februar 2005 wieder vom Präsidentenamt zurück und es wurden Wahlen auf den 24. April 2005 angesetzt, zu welchen auch Faure Gnassingbé antrat. Insbesondere in der letzten Woche vor dem Wahltermin kam es immer öfter zu gewaltsamen Übergriffen auf Anhänger der oppositionellen Gruppen, so auch der UFC. Zwei Tage nach der Wahl - am 26. April 2005 - wurde schliesslich Faure Gnassingbé von der nationalen Wahlkommission als Sieger der Präsidentenwahl erklärt, da er die Wahl - zumindest nach offizieller Verlautbarung - deutlich gewonnen hatte. Unmittelbar danach kam es jedoch in verschiedenen Städten des Landes zu umfangreichen Protesten, weil offenkundig von Wahlfälschung auszugehen war. Diese Proteste wurden von den Sicherheitskräften und von RTP-Anhängern mit massiver Gewalt beantwortet. So fanden mutmasslich hunderte Menschen in den Auseinandersetzungen und aufgrund von gezielten Übergriffen den Tod, so namentlich in Aneho, Atakpame, Sotouboua, Sokode und insbesondere in Lomé. Dabei kam es auch zu einer Welle von willkürlichen Verhaftungen, insbesondere von jungen Männern (aufgrund angeblicher oder tatsächlicher Zugehörigkeit zur Opposition), wobei viele von ihnen in illegale Camps verbracht und dort misshandelt respektive gefoltert wurden. Mehrere zehntausend Personen flüchteten vor dem Hintergrund der Ereignisse aus Togo in die beiden Nachbarstaaten Ghana und Benin. Die Welle der Verhaftungen ebbte jedoch in der Folge bereits nach einigen Tagen wieder ab, wobei aber bereits inhaftierte Personen - sofern sie überhaupt in ein staatliches Gefängnis überführt worden waren - nicht sofort, sondern erst nach und nach wieder freikamen. So ist aufgrund der vorhandenen Quellen namentlich davon auszugehen, dass es nach den Ereignissen in den Tagen unmittelbar nach der Präsidentenwahl - bis auf ganz wenige Ausnahmen - zu keinen weiteren Verhaftungen mehr kam. Das U.S. Departement of State und Amnesty International verweisen in ihren Berichten zu Togo im Jahre 2005 - neben der Verhaftung von sechs angeblichen Putschisten im Juli 2005 (U.S. Departement of State) - lediglich noch auf die Verhaftung von drei namentlich bekannten Personen im September 2005 hin. Über diese Personen wurde durchaus allgemein bekannt, dass sie tatsächlich erst Ende 2006 wegen angeblich im Frühjahr 2005 begangener Delikte verurteilt wurden, wobei das ausgesprochene Strafmass genau der bereits erstandenen Haftzeit entsprach, was eine sofortige Freilassung ermöglichte. Die drei Personen kamen demnach am 13. Dezember 2006 - und damit zu einem Zeitpunkt und nach einer Haftdauer wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - wieder frei (Bericht des U.S. Departement of State zu Togo betreffend das Jahr 2006). Laut einem ebenfalls diese drei Personen betreffenden Bericht des Comité pour l'Annulation de la Dette du Tiers monde (CDMT) vom 21. Dezember 2006 sollen aber immerhin zu jener Zeit noch 15 Oppositionelle im Zivilgefängnis von Lomé verblieben sein. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei (erst) am 6. September 2005 von einer Gruppe von RTP-Anhängern verschleppt worden, welche von einer ihm persönlich bekannten und feindlich gesinnten Person zu ihm geführt worden sei. Nach Misshandlungen sei er ins Zivilgefängnis von Lomé gekommen und erst Ende November 2006 wieder aus der Haft entlassen worden, respektive von dort entkommen. Es ist als erstellt zu erachten, dass es insbesondere in den Tagen unmittelbar nach Verkündigung der Wahlergebnisse zu Verhaftungen, Misshandlungen sowie auch Tötungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängern der Opposition kam. Die Auswahl der Opfer dürfte dabei teils gezielt erfolgt sein, teilweise aber auch alleine von der Willkür der jeweiligen Tätergruppierung abhängig gewesen sein. Die Welle der Verhaftungen und Verschleppungen ebbte indes - wie vorstehend erwähnt - bereits wenige Tage nach den Ausschreitungen von Ende April 2005 wieder ab, was eine Verschleppung oder Verhaftung des Beschwerdeführers erst am 6. September 2005 als eher unwahrscheinlich erscheinen lässt. So hat denn auch die vorerwähnte erst im September 2005 erfolgte Verhaftung von drei Personen einen deutlichen Widerhall in der Presse erfahren, was für deren Ausnahmecharakter spricht. Zwar lässt die vorhandene Quellenlage nicht ausschliessen, dass es auch noch einige Zeit nach dem Gros der Übergriffe zu einzelfallmotivierten Verschleppungen und Misshandlungen von missliebigen Personen kam, etwa aufgrund spezifischer persönlicher Abneigung, wie vom Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat indes darüber hinausgehend vorgebracht, nach seiner Verschleppung am 6. September 2005 sei er noch bis Ende November 2006 inhaftiert geblieben. Dazu ist zu vermerken, dass die in Zusammenhang mit den Ausschreitungen von Ende April 2005 inhaftierten Personen in aller Regel relativ rasch wieder freikamen. Dabei besteht durchaus Anlass zur Annahme, dass diese Freilassungen zur Beruhigung der Lage eher verdeckt und kaum je nach den Regeln eines ordnungsgemässen Verfahrens erfolgten. Nach übereinstimmender Quellenlage wurde jedoch das Gros der verhafteten Personen bis zum Sommer 2005 wieder aus der Haft entlassen. Gerade dieser Aspekt lässt auch im Falle des Beschwerdeführers eine noch bis Ende November 2006 andauernde Haft als unwahrscheinlich erscheinen, auch wenn - wie vorstehend erwähnt - zumindest eine Quelle noch von Ende des Jahres 2006 inhaftierten Personen berichtet. 4.3.3 Trotz der Qualität der Schilderungen des Beschwerdeführers über die von ihm erlittenen Misshandlungen und die während der Haftzeit herrschenden Bedingungen ist im Weiteren festzustellen, dass die Ausführungen zur angeblich im Zivilgefängnis von Lomé erstandenen Haft nicht auf das Erstehen einer Haftzeit von insgesamt 14 Monaten schliessen lassen. Zwar weisen sowohl die Schilderungen zu den erlittenen Misshandlungen als auch die Schilderungen zu den Bedingungen während der erstandenen Haft eine hohe Dichte auf. Bei objektiver Betrachtung weisen sie aber nicht einen Gehalt auf, welcher eine als weit überdurchschnittlich zu bezeichnende Zeitspanne von angeblich insgesamt 14 Monaten plausibilisieren könnte. So war der Beschwerdeführer zwar in der Lage, über einen kurzen und intensiven Zeitraum zu berichten, seine Schilderungen tragen in zeitlicher Hinsicht aber nicht weiter. Von einer Person, welche eine Haft von angeblich über einem Jahr erstanden hat, wären indes auch nachvollziehbare Schilderungen zum weiteren Verlauf der Haftzeit respektive zum normalen Haftalltag zu erwarten. Zwar wurde der Beschwerdeführer weder im Verlauf der kantonalen Anhörung noch im Rahmen der ergänzenden Anhörung angehalten, seine diesbezüglichen Ausführungen zu vertiefen. Es fällt aber auf, dass er gerade in Zusammenhang mit seinen Schilderungen über die angeblich am 8. März 2006 erfolgte Überstellung vor ein Gericht und die angeblich daraufhin erfolgte Rückführung wiederum ins Gefängnis nichts Näheres berichtete. Seine diesbezüglichen Ausführungen verbleiben in groben Zügen verhaftet, wobei seine Ausführungen - wie vom BFM in den Grundzügen zu Recht erkannt - nicht mehr als in sich stimmig bezeichnet werden können. Gerade an dieser Stelle wäre jedoch eine deutliche Vertiefung der Schilderungen zu erwarten, soll doch der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit erstmals nach vielen Monaten aus der Haft gekommen, in der Folge jedoch nicht in die Freiheit entlassen, sondern wiederum in die Haft zurückgestossen worden sein. Eine solche Ausgangslage sollte deutliche Spuren im Sachverhaltsvortrag hinterlassen, wozu der Beschwerdeführer an anderer Stelle auch durchaus in der Lage war. Seine Schilderungen zum Termin vom 8. März 2006 erweisen sich jedoch als kaum substanziiert respektive gar wechselhaft. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gerade auch über die angeblich erst Ende November 2006 und damit nach einer überaus langen Haftzeit erfolgte Freilassung nichts Näheres respektive Einlässliches und Nachvollziehbares berichten konnte. Dies obwohl das angebliche Haftende im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung respektive der Anhörungen erst relativ kurz zurückgelegen haben soll. Im Resultat scheint aufgrund seiner nicht durchgängigen Schilderungen als offen, ob er nun aus der Haft geflohen oder einfach freigelassen worden sei. In dieser Hinsicht weisen erst seine Schilderungen betreffend seinen Aufenthalt in Ghana und die weitere Ausreiseorganisation durch den Onkel wiederum eine nachvollziehbare Vertiefung auf. 4.3.4 Nach dem Gesagten sind die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Abfolge der vorgebrachte Ereignisse und zur Dauer der geltend gemachten Haft als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen. 4.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Ereignissen im Nachgang zur Präsidentenwahl vom Frühjahr 2005 - wie eine grössere Anzahl anderer junger Männer auch - das Opfer einer willkürlichen Verhaftung wurde und er in der Folge massive Übergriffe und eine zeitlich befristete Haft erlitten hat. Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen einerseits und den Erkenntnissen zu den damaligen Ereignissen in Togo andererseits bestehen jedoch gewichtige Zweifel insofern, als er erst lange nach den gewalttätigen Ausschreitungen von Ende April 2005 - angeblich erst am 6. September 2005 - in ein illegales Camp verschleppt, dann in das Zentralgefängnis von Lomé überstellt und noch bis November 2006 dort festgehalten worden sei. Aufgrund des Gehalts seiner Schilderungen kann jedenfalls nicht von der geltend gemachten Haftzeit von 14 Monaten ausgegangen werden, sondern eine sehr viel kürzere, wenn auch intensiven Haftzeit erscheint überwiegend wahrscheinlich. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung und vor seiner Ausreise im November 2006 noch längere Zeit in Togo aufgehalten haben muss. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend glaubhaft machen konnte, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Togo - seinen Angaben zufolge erst Ende November 2006 - noch konkret Nachstellungen von Seiten der Behörden oder ihm aus politischen Gründen feindlich gesinnten Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Dass er mutmasslich im Frühjahr 2005 Nachstellungen erlitten hat, ändert an dieser Feststellung nichts, dient doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits erlittener Nachteile setzt deshalb voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E 8c. S. 21 f., 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277). Ein solcher Zusammenhang ist jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gemacht, weshalb kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, er habe im Zeitpunkt der Ausreise aus seiner Heimat die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Hinweise, welche für eine aktuelle Verfolgungssituation sprechen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich, wobei in diesem Zusammenhang namentlich auf die grundsätzliche Verbesserung der Lage in der Heimat des Beschwerdeführers hinzuweisen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6558/2007 vom 5. Oktober 2010 [mit weiteren Hinweisen]). 4.6 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass zwar aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit das Opfer von Nachstellungen und namentlich von massiven Übergriffen geworden, sich jedoch aufgrund der Akten - auch unter Berücksichtigung der beim BFM eingereichten ärztlichen Berichte betreffend eine Traumatisierung des Beschwerdeführers - keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, aufgrund welcher sich eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nach Wegfall der ursprünglichen Verfolgungssituation rechtfertigen liesse. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach den erlittenen Übergriffen noch während längerer Zeit im seiner Heimat verblieben ist, womit eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens zwingender Gründe (raisons impérieuses) im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausser Betracht fällt (vgl. dazu insbesondere EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d S. 46 f.). 4.7 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung - soweit es die Frage der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) - zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). 5.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer über keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Aus den Akten folgt nun aber, dass er neu seit dem ... November 2010 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) verfügt, welche ihm von der zuständigen kantonalen Behörde im Nachgang zu seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin erteilt worden ist. Mit der Erteilung dieser Bewilligung sind die Anordnungen des BFM betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzuges ohne weiteres dahingefallen, da diese Anordnungen gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. dazu die publizierte Praxis in EMARK 2000 Nr. 30 S. 251 E. 4 [letzter Absatz] sowie EMARK 2001 Nr. 21 S. 178 E. 11c, welche auch nach dem Wechsel vom vormaligen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zum heute in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als weiterhin massgeblich zu erachten ist). 5.3 Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 - 5 des Dispositivs) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterlegen, weshalb ihm grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Die Beschwerde wurde andererseits teilweise gegenstandslos, womit diesbezüglich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen sind (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] ). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht zu bestätigen, also hinsichtlich der Frage der Wegweisung und namentlich des Wegweisungsvollzuges - aus einem ausserhalb des sachlich vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden Grund dahingefallen ist, mithin alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge Heirat einer Schweizerbürgerin. Auf der anderen Seite ergibt sich, dass die Gewinnaussichten bezogen auf den im Asylbeschwerdeverfahren zu beurteilenden Gegenstand - namentlich die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges - im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen sind; dies namentlich vor dem Hintergrund der zum heutigen Zeitpunkt in der Heimat des Beschwerdeführers herrschenden Verhältnisse wie auch der grundsätzlichen Behandelbarkeit der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgezeigten psychischen Erkrankungslage des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen wären dem Beschwerdeführer auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen. Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten ist jedoch auch in diesem Punkt von einer Kostenauflage abzusehen. 7.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: