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D-6015/2026

D-6015/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-23 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am (...) 2026 am Flughafen (...) um Asyl nach und mandatierten tags darauf die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Mit Verfügung vom (...) 2026 informierte das SEM die Beschwerdeführerinnen über die beabsichtigte Einreiseverweigerung und Zuweisung des Transitbereichs des Flughafen (...) als Aufenthaltsort und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich dazu mit Eingabe vom (...) 2026. A.c Mit Verfügung vom (...)2026 verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. A.d Anlässlich der Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 14. August 2026 machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien in (...) (Beschwerdeführerin 1) respektive (...) (Beschwerdeführerin 2) geboren worden, später in die USA ausgewandert und hätten inzwischen beide auch die US-Staatsbürgerschaft erlangt. Seit dem Jahr (...) seien sie verheiratet. Die Beschwerdeführerin 2 habe bei «(...)» gearbeitet. Dort sei sie sexuell belästigt und toxischen Stoffen ausgesetzt worden. Im Jahr (...) habe sie überdies einen Arbeitsunfall erlitten. Ihr Schadensanspruch sei gerichtlich bestätigt worden, aber die zuständige Versicherungsgesellschaft habe die Zahlung verweigert. In diesem Zusammenhang seien sie in der Folge alle beide Opfer einer riesigen kriminellen Organisation geworden, in welche nicht nur Regierungspersonen, sondern auch Justizpersonen und Polizisten involviert seien. Ihre Verfolger hätten sie namentlich überwacht, bedroht, gefoltert, ihre Bankkonti manipuliert, die Mobiltelefone gehackt, Schallangriffe auf sie verübt, einen Auftragskiller auf sie angesetzt, sie nachts in der Wohnung aufgesucht und die Leute in ihrem Umfeld mittels Geldzahlungen dazu angehalten, sie zu belästigen und ihre Autos zu beschädigen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin 1 einmal festgenommen worden, als sie bei der Polizei ein peruanisches Dokument habe abholen wollen. Die Verfolger hätten die totale Kontrolle über sie. Sie hätten beispielsweise auch die Familie der Beschwerdeführerin 1 in (...) rekrutiert. Sie (Beschwerdeführerinnen) hätten sich hilfesuchend an das FBI, Anwälte, den Gouverneur, das Weisse Haus und andere Stellen gewendet, aber niemand habe ihnen geholfen. Auch mehrmaliges Umziehen habe nichts genützt. Die «Mafia» sei überall, und alle Behörden seien korrumpiert. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem in (...) Probleme mit ihrer Familie wegen eines hängigen Erbschaftsstreits. Ihre Mutter habe einmal versucht, sie und die Beschwerdeführerin 2 zu vergiften. Zudem sei sie in Peru von Polizisten bedroht worden. Bei einer Rückkehr in die USA - oder auch nach (...) oder (...) - müssten sie damit rechnen, umgebracht zu werden. A.e Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem ihre US-Reisepässe sowie weitere Identitätsdokumente, einen Eheschein, eine Formularanfrage an das Büro des damaligen Senators (...) vom (...) 2024, ein undatiertes, selbst verfasstes Schreiben, ein Schreiben des Supreme Court of (...) vom (...), drei Schreiben des Weissen Hauses, ein Formular zuhanden des US-Kongresses, eine Berechnung von Sozialversicherungsleistungen sowie eine Auflistung von Links zu Youtube-Videos zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis Vorhaben (...)-12/29). A.f Mit Eingabe vom 20. August 2026 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 19. August 2026. B. B.a Mit Verfügung vom 21. August 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab, verweigerte die Einreise in die Schweiz und den Schengen-Raum, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. B.b Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nieder. C. C.a Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügung mit Eingabe vom 24. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Ausserdem seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme zu den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen; über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe seien sie zu informieren. C.b Der Eingabe lagen mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel und zusätzlich mehrere Strafregisterauszüge der Beschwerdeführerin 2 sowie zahlreiche Unterlagen betreffend den Streit mit der Versicherungsgesellschaft (...) und die Interaktionen der Beschwerdeführerinnen mit verschiedenen (US-amerikanischen und peruanischen) Behörden bei. C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, innert drei Tagen eine Übersetzung der Beschwerde sowie der beiliegenden fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen reichten daraufhin mit Eingabe eingehend am 10. September 2026 (Aufgabe durch Flughafenpolizei, Aufgabedatum nicht erkenntlich) eine (schlecht verständliche) Übersetzung teils italienisch, teils deutsch ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht liess die spanischsprachige Beschwerdeeingabe in der Folge von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen. Die Übersetzung lag dem Gericht am 21. September 2026 vor.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Als Verfügungsadressatinnen sind die Beschwerdeführerinnen zudem zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.2 Auf die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 1.3.3 Eine allenfalls bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat respektive den Heimatstaaten der Beschwerdeführerinnen ist nicht aktenkundig. Auf den Antrag, die Beschwerdeführerinnen seien darüber zu informieren (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren), ist daher nicht einzutreten (vgl. zu dieser Thematik auch Art. 97 AsylG sowie das Urteil des BVGer E-4722/2024 vom 8. August 2024 E. 10).

E. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Asylgesuche mit einer - durch den Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin 2 und einer Versicherungsgesellschaft ausgelösten - Verfolgung durch eine alle Behörden durchdringende, mafiaähnliche kriminelle Organisation, welche sie mittels verschiedener Akteure nun seit elf Jahren überwache, auf unterschiedlichste Arten behellige und bedrohe und letztlich umbringen wolle. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde - allerdings ohne dies in nachvollziehbarer und substanziierter Weise zu begründen - geltend machen, sie seien politische Flüchtlinge, ist vorab festzustellen, dass aus dem aktenkundigen Sachverhalt weder auf eine politische Verfolgung noch auf ein anderes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen werden kann. Im Übrigen gelingt es den Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht, die angebliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind wie erwähnt ungenügend substanziiert und müssen überdies in grossen Teilen als offensichtlich realitätsfremd bezeichnet werden. Es wird nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerinnen verfolgt fühlen. Aus objektiver Sicht bestehen aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Visier einer allmächtigen kriminellen Organisation stehen und tatsächlich in der von ihnen beschriebenen Weise belästigt, schikaniert und bedroht wurden. Insbesondere enthalten weder die im vorinstanzlichen Verfahren noch jene im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel Hinweise darauf, dass die involvierten Behörden den Beschwerdeführerinnen effektiv die von ihnen angeblich erlittenen respektive befürchteten Nachtei-le zugefügt oder angedroht haben. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen trotz der angeblich seit elf Jahren anhaltenden Verfolgung bisher keinen nachweislichen, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren. Zudem konnten sie offenbar ungehindert mit ihren eigenen Reisepässen aus den USA ausreisen, was die Annahme eines fehlenden staatlichen Verfolgungsinteresses bestätigt. Da es nach dem Gesagten nicht glaubhaft ist, dass die US-Behörden allesamt von einer kriminellen Organisation beherrscht werden, ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ferner davon auszugehen, dass ihnen die zuständigen heimatlichen Behörden adäquaten Schutz gewähren würden, falls sie tatsächlich rechtswidrigen Übergriffen ausgesetzt wären.

E. 5.2 Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 habe den ihr aufgrund von Pflichtwidrigkeiten ihres vormaligen Arbeitgebers zustehenden Schadenersatz nicht erhalten, stellt offensichtlich keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 5.3 Die geltend gemachte Verfolgung in (...) (namentlich durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin 1 und die Polizei) ist schliesslich bereits deswegen nicht asylrelevant, weil die Beschwerdeführerinnen (auch) US-Staatsangehörige sind und demnach in den USA Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch Personen in (...) finden können.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die USA dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28.Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den USA lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in den USA noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Es ist insbesondere festzustellen, dass die (...)- und (...)-jährigen Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge bei guter Gesundheit sind, jahrelang an verschiedenen Orten in den USA gelebt haben und beide über Arbeitserfahrung verfügen. Die Beschwerdeführerin 2 bezieht zudem laut ihrer Aussage in der Anhörung eine Rente, und die Beschwerdeführerin 1 erklärte, sie könne bei Bedarf in der Wohnung eines Freundes unterkommen. Zwar machten die Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend, die Rente werde nicht mehr ausbezahlt, und die Wohnung des Freundes stehe nicht mehr zur Verfügung, aber wie bereits das SEM zutreffend erwogen hat, sind diese nachträglichen Vorbringen als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die USA aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch ohne weiteres als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerinnen beide über US-amerikanische Reisepässe verfügen.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Für die Organisation der Rückkehr in den Heimatstaat kann die zuständige Behörde - sofern notwendig - Daten der Beschwerdeführerinnen bekanntgeben (vgl. Art. 97 Abs. 3 AsylG). Der Antrag, es sei auf eine Datenweitergabe zu verzichten (vgl. Ziff. 6 der Beschwerdeanträge), ist daher abzuweisen, zumal den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund einer allfälligen Datenübermittlung bei einer Rückkehr in die Vereinigten Staaten mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätten.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu erachten sind.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6015/2026 Urteil vom 23. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), beide Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am (...) 2026 am Flughafen (...) um Asyl nach und mandatierten tags darauf die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Mit Verfügung vom (...) 2026 informierte das SEM die Beschwerdeführerinnen über die beabsichtigte Einreiseverweigerung und Zuweisung des Transitbereichs des Flughafen (...) als Aufenthaltsort und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich dazu mit Eingabe vom (...) 2026. A.c Mit Verfügung vom (...)2026 verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. A.d Anlässlich der Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 14. August 2026 machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien in (...) (Beschwerdeführerin 1) respektive (...) (Beschwerdeführerin 2) geboren worden, später in die USA ausgewandert und hätten inzwischen beide auch die US-Staatsbürgerschaft erlangt. Seit dem Jahr (...) seien sie verheiratet. Die Beschwerdeführerin 2 habe bei «(...)» gearbeitet. Dort sei sie sexuell belästigt und toxischen Stoffen ausgesetzt worden. Im Jahr (...) habe sie überdies einen Arbeitsunfall erlitten. Ihr Schadensanspruch sei gerichtlich bestätigt worden, aber die zuständige Versicherungsgesellschaft habe die Zahlung verweigert. In diesem Zusammenhang seien sie in der Folge alle beide Opfer einer riesigen kriminellen Organisation geworden, in welche nicht nur Regierungspersonen, sondern auch Justizpersonen und Polizisten involviert seien. Ihre Verfolger hätten sie namentlich überwacht, bedroht, gefoltert, ihre Bankkonti manipuliert, die Mobiltelefone gehackt, Schallangriffe auf sie verübt, einen Auftragskiller auf sie angesetzt, sie nachts in der Wohnung aufgesucht und die Leute in ihrem Umfeld mittels Geldzahlungen dazu angehalten, sie zu belästigen und ihre Autos zu beschädigen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin 1 einmal festgenommen worden, als sie bei der Polizei ein peruanisches Dokument habe abholen wollen. Die Verfolger hätten die totale Kontrolle über sie. Sie hätten beispielsweise auch die Familie der Beschwerdeführerin 1 in (...) rekrutiert. Sie (Beschwerdeführerinnen) hätten sich hilfesuchend an das FBI, Anwälte, den Gouverneur, das Weisse Haus und andere Stellen gewendet, aber niemand habe ihnen geholfen. Auch mehrmaliges Umziehen habe nichts genützt. Die «Mafia» sei überall, und alle Behörden seien korrumpiert. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem in (...) Probleme mit ihrer Familie wegen eines hängigen Erbschaftsstreits. Ihre Mutter habe einmal versucht, sie und die Beschwerdeführerin 2 zu vergiften. Zudem sei sie in Peru von Polizisten bedroht worden. Bei einer Rückkehr in die USA - oder auch nach (...) oder (...) - müssten sie damit rechnen, umgebracht zu werden. A.e Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem ihre US-Reisepässe sowie weitere Identitätsdokumente, einen Eheschein, eine Formularanfrage an das Büro des damaligen Senators (...) vom (...) 2024, ein undatiertes, selbst verfasstes Schreiben, ein Schreiben des Supreme Court of (...) vom (...), drei Schreiben des Weissen Hauses, ein Formular zuhanden des US-Kongresses, eine Berechnung von Sozialversicherungsleistungen sowie eine Auflistung von Links zu Youtube-Videos zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis Vorhaben (...)-12/29). A.f Mit Eingabe vom 20. August 2026 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 19. August 2026. B. B.a Mit Verfügung vom 21. August 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab, verweigerte die Einreise in die Schweiz und den Schengen-Raum, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. B.b Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nieder. C. C.a Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügung mit Eingabe vom 24. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Ausserdem seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme zu den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen; über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe seien sie zu informieren. C.b Der Eingabe lagen mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel und zusätzlich mehrere Strafregisterauszüge der Beschwerdeführerin 2 sowie zahlreiche Unterlagen betreffend den Streit mit der Versicherungsgesellschaft (...) und die Interaktionen der Beschwerdeführerinnen mit verschiedenen (US-amerikanischen und peruanischen) Behörden bei. C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, innert drei Tagen eine Übersetzung der Beschwerde sowie der beiliegenden fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen reichten daraufhin mit Eingabe eingehend am 10. September 2026 (Aufgabe durch Flughafenpolizei, Aufgabedatum nicht erkenntlich) eine (schlecht verständliche) Übersetzung teils italienisch, teils deutsch ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht liess die spanischsprachige Beschwerdeeingabe in der Folge von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen. Die Übersetzung lag dem Gericht am 21. September 2026 vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Als Verfügungsadressatinnen sind die Beschwerdeführerinnen zudem zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3.2 Auf die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). 1.3.3 Eine allenfalls bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat respektive den Heimatstaaten der Beschwerdeführerinnen ist nicht aktenkundig. Auf den Antrag, die Beschwerdeführerinnen seien darüber zu informieren (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren), ist daher nicht einzutreten (vgl. zu dieser Thematik auch Art. 97 AsylG sowie das Urteil des BVGer E-4722/2024 vom 8. August 2024 E. 10). 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Asylgesuche mit einer - durch den Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin 2 und einer Versicherungsgesellschaft ausgelösten - Verfolgung durch eine alle Behörden durchdringende, mafiaähnliche kriminelle Organisation, welche sie mittels verschiedener Akteure nun seit elf Jahren überwache, auf unterschiedlichste Arten behellige und bedrohe und letztlich umbringen wolle. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde - allerdings ohne dies in nachvollziehbarer und substanziierter Weise zu begründen - geltend machen, sie seien politische Flüchtlinge, ist vorab festzustellen, dass aus dem aktenkundigen Sachverhalt weder auf eine politische Verfolgung noch auf ein anderes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen werden kann. Im Übrigen gelingt es den Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht, die angebliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind wie erwähnt ungenügend substanziiert und müssen überdies in grossen Teilen als offensichtlich realitätsfremd bezeichnet werden. Es wird nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerinnen verfolgt fühlen. Aus objektiver Sicht bestehen aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Visier einer allmächtigen kriminellen Organisation stehen und tatsächlich in der von ihnen beschriebenen Weise belästigt, schikaniert und bedroht wurden. Insbesondere enthalten weder die im vorinstanzlichen Verfahren noch jene im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel Hinweise darauf, dass die involvierten Behörden den Beschwerdeführerinnen effektiv die von ihnen angeblich erlittenen respektive befürchteten Nachtei-le zugefügt oder angedroht haben. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen trotz der angeblich seit elf Jahren anhaltenden Verfolgung bisher keinen nachweislichen, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren. Zudem konnten sie offenbar ungehindert mit ihren eigenen Reisepässen aus den USA ausreisen, was die Annahme eines fehlenden staatlichen Verfolgungsinteresses bestätigt. Da es nach dem Gesagten nicht glaubhaft ist, dass die US-Behörden allesamt von einer kriminellen Organisation beherrscht werden, ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ferner davon auszugehen, dass ihnen die zuständigen heimatlichen Behörden adäquaten Schutz gewähren würden, falls sie tatsächlich rechtswidrigen Übergriffen ausgesetzt wären. 5.2 Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 habe den ihr aufgrund von Pflichtwidrigkeiten ihres vormaligen Arbeitgebers zustehenden Schadenersatz nicht erhalten, stellt offensichtlich keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.3 Die geltend gemachte Verfolgung in (...) (namentlich durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin 1 und die Polizei) ist schliesslich bereits deswegen nicht asylrelevant, weil die Beschwerdeführerinnen (auch) US-Staatsangehörige sind und demnach in den USA Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch Personen in (...) finden können. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die USA dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28.Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den USA lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in den USA noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Es ist insbesondere festzustellen, dass die (...)- und (...)-jährigen Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge bei guter Gesundheit sind, jahrelang an verschiedenen Orten in den USA gelebt haben und beide über Arbeitserfahrung verfügen. Die Beschwerdeführerin 2 bezieht zudem laut ihrer Aussage in der Anhörung eine Rente, und die Beschwerdeführerin 1 erklärte, sie könne bei Bedarf in der Wohnung eines Freundes unterkommen. Zwar machten die Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend, die Rente werde nicht mehr ausbezahlt, und die Wohnung des Freundes stehe nicht mehr zur Verfügung, aber wie bereits das SEM zutreffend erwogen hat, sind diese nachträglichen Vorbringen als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die USA aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch ohne weiteres als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerinnen beide über US-amerikanische Reisepässe verfügen. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Für die Organisation der Rückkehr in den Heimatstaat kann die zuständige Behörde - sofern notwendig - Daten der Beschwerdeführerinnen bekanntgeben (vgl. Art. 97 Abs. 3 AsylG). Der Antrag, es sei auf eine Datenweitergabe zu verzichten (vgl. Ziff. 6 der Beschwerdeanträge), ist daher abzuweisen, zumal den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund einer allfälligen Datenübermittlung bei einer Rückkehr in die Vereinigten Staaten mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätten.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu erachten sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die Beschwerde wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: