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D-599/2017

D-599/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ bei Amuda (kurdisch: Amûdê) im Distrikt al-Qamishli (kurdisch: Qami lo) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesiça). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 26. Juli 2015 in Richtung Türkei. Am 13. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Am 20. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 21. Oktober 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil er durch die staatliche syrische Armee zum Militärdienst aufgeboten und deswegen gesucht worden sei. Alle jungen Männer seines Jahrgangs hätten in den Militärdienst einrücken müssen. Im Jahr 2012, als er das entsprechende Alter von siebzehn Jahren erreicht habe, hätte er sich zur Ausstellung eines militärischen Dienstbüchleins in die Stadt al-Hasakah begeben müssen. Weil es an der Strasse dorthin Checkpoints der Freien Syrischen Armee wie auch der Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) gehabt habe, sei dies jedoch nicht möglich gewesen, und er habe deshalb damals kein Dienstbüchlein ausstellen lassen können. Deswegen sei er seit 2012 durch die staatlichen Behörden gesucht worden. Aus Angst, an einem Checkpoint erwischt und sofort eingezogen zu werden, habe er in der Folge sein Heimatdorf B._______ nicht mehr verlassen können. Am 1. Juni 2015 sei schliesslich ein Haftbefehl wegen Wehrdienstverweigerung gegen ihn ergangen. Im Übrigen sei er Ende des Jahres 2011 bei der Zerstörung der Statue von Hafiz al-Assad in der Stadt Amuda beteiligt gewesen und habe dort später wiederholt an Demonstrationen für den Föderalismus teilgenommen. Nach der Zerstörung der Statue sei die Stadt Amuda vorübergehend von der syrischen Armee besetzt worden. Im Rahmen seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer ferner geltend, er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er auch der hiesigen Organisation der PYD beigetreten und habe an Sitzungen, einem Fest der Partei und zwei Demonstrationen teilgenommen. Dazu sei er durch einen Cousin gekommen, der ein wichtiges Mitglied der Organisation der PYD in der Schweiz sei. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer den erwähnten Haftbefehl vom 1. Juni 2015, eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD sowie verschiedene Photographien zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 10. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 12. Januar 2017. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 23. Februar 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Einzahlung vom 20. Februar 2017 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des syrischen Haftbefehls vom 1. Juni 2015. I. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2017 Kenntnis gegeben.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen dafür, anlässlich der Erstbefragung habe er seine politischen Aktivitäten - wonach er an der Zerstörung einer Statue von Hafiz al-Assad in der Stadt Amuda beteiligt gewesen sei und regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe - mit keinem Wort erwähnt. Ebenso wenig habe er erwähnt, dass gegen ihn am 1. Juli 2015 ein Haftbefehl wegen Wehrdienstverweigerung ausgestellt worden sei. Ohnehin sei davon auszugehen, dass das staatliche syrische Regime in Amuda im fraglichen Zeitraum gar keine Rekrutierungen mehr vorgenommen habe. Angesichts dessen sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer künftig zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee hätte eingezogen werden können, sei aus asylrechtlicher Sicht nicht von Belang.

E. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung als einzige Begründung für das Asylgesuch seine Befürchtung nannte, in Syrien künftig Militärdienst in der staatlichen Armee leisten zu müssen. Auf entsprechende Fragen hin verneinte er ausdrücklich, jemals irgendwelche politischen Aktivitäten ausgeübt sowie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder sonst einer Organisation gehabt zu haben. Den Umstand, dass er bei seiner eingehenden Anhörung erstmals von einer Beteiligung an regimekritischen Aktivitäten sprach und auch erst bei dieser Gelegenheit den angeblichen Haftbefehl gegen seine Person erwähnte, begründete er damit, er sei vor der Befragung durch andere Kurden bedroht worden und habe Polizisten gesehen, weshalb er Angst gehabt habe, alle seine Asylgründe zu erwähnen. Auch mit der Beschwerdeschrift wird zur Erklärung des genannten Widerspruchs die gleiche Begründung vorgebracht. Diese Argumentation ist jedoch als offensichtlich substanzlos zu bezeichnen. Vielmehr ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass die behaupteten regimekritischen Aktivitäten als nachgeschoben und somit nachdem hierfür keine nachvollziehbare Begründung vorliegt als unglaubhaft zu erachten sind. Gleiches gilt auch für die behauptete Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer durch einen vom 1. Juli 2015 datierenden Haftbefehl; diesbezüglich ergeben sich ausserdem noch die nachfolgend aufzuzeigenden Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen.

E. 5.3 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus Syrien nicht im Besitz eines militärischen Dienstbüchleins war. Dies begründete er damit, dass er im Alter von siebzehn Jahren der Aufforderung der staatlichen syrischen Behörden, sich für die Ausstellung eines Dienstbüchleins einzufinden, nicht habe Folge leisten können. Somit ist die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden noch gar nicht festgestellt worden. Zwar hatte er im Zeitpunkt seiner Ausreise das wehrdienstpflichtige Alter erreicht und wurde gemäss eigenen Aussagen auch bereits dazu aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Der Beschwerdeführer hat zwar gemäss seinen eigenen Aussagen der Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung der gesetzlichen Pflicht zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde bei den zuständigen syrischen Amtsstellen in entsprechenden Listen beziehungsweise Datenbanken registriert wurde. Jedoch besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen kein Grund zur Annahme, die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsstelle werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer wegen Dienstverweigerung gesucht worden sei. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte syrische Haftbefehl, in welchem behauptet wird, der Beschwerdeführer werde wegen Wehrdienstverweigerung gesucht, ist somit als Fälschung zu erachten.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in Syrien verfolgt, weil er im Jahr 2011 in der Stadt Amuda an der Zerstörung einer Statue des ehemaligen syrischen Staatspräsidenten Hafiz al-Assad und an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen beteiligt gewesen sei, ist über das bereits Gesagte hinaus (vgl. E. 5.2) der Vollständigkeit halber ausserdem Folgendes festzuhalten: Die Stadt Amuda liegt in der Provinz al-Hasakah und gehört zu jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes hier in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Dies bestätigte der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 11), indem er aussagte, seit dem Jahr 2012 hätten in der Stadt Amuda wie auch in seinem Heimatdorf B._______ die YPG die Kontrolle innegehabt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise wegen der behaupteten Beteiligung an regimekritischen Äusserungen in seiner Heimatregion einer konkreten Gefährdung seitens der staatlichen syrischen Behörden ausgesetzt war.

E. 5.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er sei wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem wichtigen Mitglied der PYD der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise nach wie vor ausgesetzt. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen, handelt es sich bei der PYD doch - wie erwähnt - um jene Partei, welche in der Heimatregion des Beschwerdeführers die politische Kontrolle innehat.

E. 5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Übrigen vor, er engagiere sich in der Schweiz für die syrisch-kurdische Partei PYD und habe dabei an Sitzungen, einem Fest der Partei und zwei Demonstrationen teilgenommen. Das SEM gelangte diesbezüglich mit der angefochtenen Verfügung zum Schluss, durch die Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der PYD in der Schweiz seien keine subjektiven Nachfluchtgründe entstanden. Mit der Beschwerdeschrift werden in diesem Zusammenhang keine Rügen erhoben, und es ist auf den genannten Aspekt somit nicht weiter einzugehen.

E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-599/2017wiv Urteil vom 4. April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ bei Amuda (kurdisch: Amûdê) im Distrikt al-Qamishli (kurdisch: Qami lo) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesiça). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 26. Juli 2015 in Richtung Türkei. Am 13. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Am 20. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 21. Oktober 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil er durch die staatliche syrische Armee zum Militärdienst aufgeboten und deswegen gesucht worden sei. Alle jungen Männer seines Jahrgangs hätten in den Militärdienst einrücken müssen. Im Jahr 2012, als er das entsprechende Alter von siebzehn Jahren erreicht habe, hätte er sich zur Ausstellung eines militärischen Dienstbüchleins in die Stadt al-Hasakah begeben müssen. Weil es an der Strasse dorthin Checkpoints der Freien Syrischen Armee wie auch der Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) gehabt habe, sei dies jedoch nicht möglich gewesen, und er habe deshalb damals kein Dienstbüchlein ausstellen lassen können. Deswegen sei er seit 2012 durch die staatlichen Behörden gesucht worden. Aus Angst, an einem Checkpoint erwischt und sofort eingezogen zu werden, habe er in der Folge sein Heimatdorf B._______ nicht mehr verlassen können. Am 1. Juni 2015 sei schliesslich ein Haftbefehl wegen Wehrdienstverweigerung gegen ihn ergangen. Im Übrigen sei er Ende des Jahres 2011 bei der Zerstörung der Statue von Hafiz al-Assad in der Stadt Amuda beteiligt gewesen und habe dort später wiederholt an Demonstrationen für den Föderalismus teilgenommen. Nach der Zerstörung der Statue sei die Stadt Amuda vorübergehend von der syrischen Armee besetzt worden. Im Rahmen seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer ferner geltend, er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er auch der hiesigen Organisation der PYD beigetreten und habe an Sitzungen, einem Fest der Partei und zwei Demonstrationen teilgenommen. Dazu sei er durch einen Cousin gekommen, der ein wichtiges Mitglied der Organisation der PYD in der Schweiz sei. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer den erwähnten Haftbefehl vom 1. Juni 2015, eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD sowie verschiedene Photographien zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 10. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 12. Januar 2017. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 23. Februar 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Einzahlung vom 20. Februar 2017 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des syrischen Haftbefehls vom 1. Juni 2015. I. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2017 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen dafür, anlässlich der Erstbefragung habe er seine politischen Aktivitäten - wonach er an der Zerstörung einer Statue von Hafiz al-Assad in der Stadt Amuda beteiligt gewesen sei und regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe - mit keinem Wort erwähnt. Ebenso wenig habe er erwähnt, dass gegen ihn am 1. Juli 2015 ein Haftbefehl wegen Wehrdienstverweigerung ausgestellt worden sei. Ohnehin sei davon auszugehen, dass das staatliche syrische Regime in Amuda im fraglichen Zeitraum gar keine Rekrutierungen mehr vorgenommen habe. Angesichts dessen sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer künftig zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee hätte eingezogen werden können, sei aus asylrechtlicher Sicht nicht von Belang. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung als einzige Begründung für das Asylgesuch seine Befürchtung nannte, in Syrien künftig Militärdienst in der staatlichen Armee leisten zu müssen. Auf entsprechende Fragen hin verneinte er ausdrücklich, jemals irgendwelche politischen Aktivitäten ausgeübt sowie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder sonst einer Organisation gehabt zu haben. Den Umstand, dass er bei seiner eingehenden Anhörung erstmals von einer Beteiligung an regimekritischen Aktivitäten sprach und auch erst bei dieser Gelegenheit den angeblichen Haftbefehl gegen seine Person erwähnte, begründete er damit, er sei vor der Befragung durch andere Kurden bedroht worden und habe Polizisten gesehen, weshalb er Angst gehabt habe, alle seine Asylgründe zu erwähnen. Auch mit der Beschwerdeschrift wird zur Erklärung des genannten Widerspruchs die gleiche Begründung vorgebracht. Diese Argumentation ist jedoch als offensichtlich substanzlos zu bezeichnen. Vielmehr ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass die behaupteten regimekritischen Aktivitäten als nachgeschoben und somit nachdem hierfür keine nachvollziehbare Begründung vorliegt als unglaubhaft zu erachten sind. Gleiches gilt auch für die behauptete Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer durch einen vom 1. Juli 2015 datierenden Haftbefehl; diesbezüglich ergeben sich ausserdem noch die nachfolgend aufzuzeigenden Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen. 5.3 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus Syrien nicht im Besitz eines militärischen Dienstbüchleins war. Dies begründete er damit, dass er im Alter von siebzehn Jahren der Aufforderung der staatlichen syrischen Behörden, sich für die Ausstellung eines Dienstbüchleins einzufinden, nicht habe Folge leisten können. Somit ist die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden noch gar nicht festgestellt worden. Zwar hatte er im Zeitpunkt seiner Ausreise das wehrdienstpflichtige Alter erreicht und wurde gemäss eigenen Aussagen auch bereits dazu aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Der Beschwerdeführer hat zwar gemäss seinen eigenen Aussagen der Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung der gesetzlichen Pflicht zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde bei den zuständigen syrischen Amtsstellen in entsprechenden Listen beziehungsweise Datenbanken registriert wurde. Jedoch besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen kein Grund zur Annahme, die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsstelle werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer wegen Dienstverweigerung gesucht worden sei. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte syrische Haftbefehl, in welchem behauptet wird, der Beschwerdeführer werde wegen Wehrdienstverweigerung gesucht, ist somit als Fälschung zu erachten. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in Syrien verfolgt, weil er im Jahr 2011 in der Stadt Amuda an der Zerstörung einer Statue des ehemaligen syrischen Staatspräsidenten Hafiz al-Assad und an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen beteiligt gewesen sei, ist über das bereits Gesagte hinaus (vgl. E. 5.2) der Vollständigkeit halber ausserdem Folgendes festzuhalten: Die Stadt Amuda liegt in der Provinz al-Hasakah und gehört zu jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes hier in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Dies bestätigte der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 11), indem er aussagte, seit dem Jahr 2012 hätten in der Stadt Amuda wie auch in seinem Heimatdorf B._______ die YPG die Kontrolle innegehabt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise wegen der behaupteten Beteiligung an regimekritischen Äusserungen in seiner Heimatregion einer konkreten Gefährdung seitens der staatlichen syrischen Behörden ausgesetzt war. 5.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er sei wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem wichtigen Mitglied der PYD der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise nach wie vor ausgesetzt. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen, handelt es sich bei der PYD doch - wie erwähnt - um jene Partei, welche in der Heimatregion des Beschwerdeführers die politische Kontrolle innehat. 5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Übrigen vor, er engagiere sich in der Schweiz für die syrisch-kurdische Partei PYD und habe dabei an Sitzungen, einem Fest der Partei und zwei Demonstrationen teilgenommen. Das SEM gelangte diesbezüglich mit der angefochtenen Verfügung zum Schluss, durch die Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der PYD in der Schweiz seien keine subjektiven Nachfluchtgründe entstanden. Mit der Beschwerdeschrift werden in diesem Zusammenhang keine Rügen erhoben, und es ist auf den genannten Aspekt somit nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: