Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2636/2018 Urteil vom 26. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zur Person vom 27. Juli 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 12. September 2016 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vorbrachte, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Quartier C._______ bei D._______, dass er mit seinem Bruder und auch mit Kollegen jeweils an Demonstrationen in D._______ teilgenommen habe, dass die allgemeine Situation in D._______ nicht gut und die Strom- und Lebensmittelversorgung ungenügend gewesen sei und es immer wieder Angriffe auf die Stadt gegeben habe, dass er einmal von zwei Personen mit einer Pistole bedroht worden sei, welche ihm daraufhin sein (...) gestohlen hätten, dass zudem sein Vater, welcher als (...) tätig gewesen sei, vom militärischen Sicherheitsdienst verfolgt worden sei, da er an Demonstrationen und an Trauerfeiern von Märtyrern teilgenommen habe, dass dieser deshalb seine Arbeit habe aufgeben müssen, woraufhin die gesamte Familie am (...) Dezember 2012 aus Syrien geflüchtet und in die Türkei gegangen sei, dass er im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei, jedoch heute bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde, dass er im Exil als normaler Teilnehmer an Demonstrationen teilnehme, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2018 - eröffnet am 5. April 2018 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung verfügte, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A21/1 und eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und zudem sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass am 15. Mai 2018 eine Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 22. Mai 2018 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Antrag betreffend Akteneinsicht in die Akte A21/1 sowie die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zur erwähnten Akte und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abwies, dass ebenfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 30. Mai 2018 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2018 diverse Print Screen Ausdrucke, Fotos, Internetlinks und eine CD mit einem Video als Beweismittel einreichte, welche allesamt sein langjähriges politisches Engagement innerhalb und ausserhalb Syriens belegen würden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass hinsichtlich der formellen Rügen festzustellen ist, dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt (vgl. Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018), dass ferner keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM erkennbar ist und sich weder weitere Abklärungen noch die Durchführung einer ergänzenden Anhörung aufdrängen, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 11 der Beschwerde) die eingereichten Beweismittel gewürdigt worden sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), dass sodann festzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen als glaubhaft erachtet, indessen deren Asylrelevanz zu verneinen ist, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden verhaftet und gefoltert worden sei (vgl. Art. 62 der Beschwerde), nicht mit den geltend gemachten Vorbringen anlässlich der Anhörung in Übereinstimmung bringen lassen, dass der Beschwerdeführer im Gegenteil vortrug, nie Probleme respektive direkten Kontakt mit Behörden gehabt zu haben (vgl. act. A3 F7.02; A19 F34, F41, F44), dass Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen sind und - wenn sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert werden - eine Behandlung zu erwarten haben, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]), dass es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen hat, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zudem die Demonstrationsteilnahmen in Syrien untermauern, dass indessen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die Behörden nicht namentlich identifiziert und auch nicht als Regimegegner registriert wurde, zumal er in diesem Zusammenhang keinerlei Behelligungen durch die syrischen Behörden erlitten hat (vgl. act. A19 F34, F41 f.), dass eine Reflexverfolgung vorliegt, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3), wobei es bekannt ist, dass die syrischen Behörden als auch die übrigen Konfliktparteien solche Strategien anwenden, dass jedoch selbst wenn eine asylrelevante Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers bejaht würde (das Beschwerdeverfahren D-2638/2018 der Eltern ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig), mangels konkreter eigener Probleme mit den syrischen Behörden eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen ist (vgl. act. A3 F7.01 f.; A19 F18, F20-30, F42, F45), dass die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich des drohenden Einzugs in den Militärdienst ins Leere zielen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig war (vgl. act. A19 F43), eine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht jedoch voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich - durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein - festgestellt hat, dass erst damit überhaupt die Möglichkeit der Einberufung entsteht, wobei die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsstelle nicht mit einer Wehrdienstverweigerung gleichzusetzen ist (vgl. Urteil des BVGer D-599/2017 vom 4. April 2018 E. 5.3 m.w.H. auf BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.), dass die allgemein schwierige Lage und die damit einhergehende hohe Kriminalitätsrate in Syrien keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, sondern diesen Faktoren im Rahmen des Wegweisungsverfahrens Rechnung zu tragen ist, dass daher insbesondere der bewaffnete Überfall und der Diebstahl des (...) unter dem asylrechtlichen Aspekt als unbeachtlich einzustufen sind, dass aufgrund der aktenkundigen politischen Tätigkeiten in der Schweiz und in der Türkei eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung klarerweise ausgeschlossen werden kann, dass er deshalb nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten, dass sich mithin die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als unbegründet erweist, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht etwa zu schliessen ist, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet, dass indessen eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen ist, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: