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D-5981/2014

D-5981/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-30 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. B._______, dessen Ehefrau, C._______, und deren gemeinsamer Sohn, D._______, alle aus Syrien stammend, (nachfolgend: Gesuchstellende) beantragten am 13. August 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Istanbul (nachfolgend: Botschaft) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Sohn bzw. Bruder). Die Botschaft wies die Visumsanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 15. August 2014 (eröffnet am 25. August 2014) unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung des BFM vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. B. Gegen die Verfügung der Botschaft erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2014 (Eingang BFM: 29. August 2014) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim BFM. Begründet war die Einsprache wie folgt: Die Gesuchstellenden befänden sich nun in der Türkei. Es gehe ihnen sehr schlecht, da sie niemanden hätten, der für sie sorgen könne. Sie würden medizinische Hilfe benötigen. Eine Rückkehr nach Syrien sei aufgrund der politischen Lage bekanntermassen nicht möglich. Der Beschwerdeführer und dessen in der Schweiz wohnhaften Brüder würden die Gesuchstellenden beherbergen und für diese sorgen. C. Mit Verfügung vom 26. September 2014 wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und des Visakodexes geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Gesuchstellenden würden aus Syrien stammen, wo ein bewaffneter Konflikt herrsche und die wirtschaftlichen sowie politischen Verhältnisse schwierig seien. Gemäss Angaben des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) befänden sich im Landesinnern rund 7 Millionen Vertriebene und in den Nachbarstaaten Syriens über 2,7 Millionen registrierte Kriegsflüchtlinge. Der Zuwanderungsdruck sei vor diesem Hintergrund sehr stark und viele würden versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei daher als grundsätzlich hoch einzustufen. Ferner seien keine persönlichen Gründe dargelegt worden, die wider der in Syrien herrschenden Krise für die Sicherstellung einer Rückreise sprechen würden. Des Weiteren könne kein Visum aus humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV erteilt werden. Ein solches würde voraussetzen, dass im konkreten Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die gesuchstellende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die Gesuchstellenden seien einer solchen Gefährdung aber nicht ausgesetzt, da sie sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden, in welchem weder Krieg noch eine Situation landesweiter, allgemeiner Gewalt herrsche. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei geduldet und beherbergt. Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden seien mit denjenigen von rund 815 000 syrischen Kriegsvertriebenen in der Türkei vergleichbar. Für den Weiterverbleib der Gesuchstellenden in der Türkei spreche nicht zuletzt, dass sie sich dort in einem sicheren Drittstaat ohne substanziiert gegen sie persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten. Schliesslich komme auch die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige nach der Weisung des BFM vom 4. September 2013 nicht zur Anwendung, da diese am 29. November 2014 [recte: 2013] aufgehoben worden sei. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 an die Vorinstanz - von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. Oktober 2014) weitergeleitet - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte sinngemäss, der Entscheid des BFM vom 26. September 2014 sei aufzuheben und es sei wenigstens seinen Eltern ein (humanitäres) Visum zu erteilen. Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Lage in Syrien und in der Türkei habe sich verschlechtert. Die Eltern würden aufgrund ihres Alters eine "besondere Versorgung" brauchen. Er und seine vier Brüder würden für jene sorgen können. Nachdem sich die Lage in Syrien verbessert haben werde, würden die Eltern wieder in ihre Heimat zurückkehren.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert.

E. 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Aus den Beschwerdevorbringen geht hervor, dass ausschliesslich zugunsten der Eltern Beschwerde erhoben wird. Demzufolge ist die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf den Bruder (D._______) in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgende aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).

E. 4.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fallen in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).

E. 4.3 Die Einreisevoraussetzungen für einen Drittstaatsangehörigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum präzisiert Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]; vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV). Die in Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG aufgelisteten Voraussetzungen entsprechen diesen im Wesentlichen (vgl. BVGE 2009/27 E. 5). Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK besagt im Einzelnen, dass ein Drittstaatangehöriger, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise ein gültiges Visum vorzuweisen hat, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 verweist sodann in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenze der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen, in Anhang II dagegen diejenigen, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Syrien ist in der Liste im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt, womit deren Staatsangehörige visumspflichtig sind. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Visa werden mit dem Visakodex festgelegt. Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach dem hiervor genannten Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).

E. 5 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengen-Raum visumspflichtig. Sie bestreiten weder auf Einsprache- noch auf Beschwerdeebene, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht (vollumfänglich) erfüllt sind. Auf Beschwerdeebene wird lediglich dargelegt, dass sie zwar gedenken, wieder zurück in die Heimat zu kehren, dies jedoch erst wenn sich die Lage in Syrien verbessert habe. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch - entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. C vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum bieten. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht.

E. 6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden.

E. 6.2 Nach der geltenden Praxis setzt die Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt - ihr im Gegensatz zu anderen Personen - die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen - mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) -, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.).

E. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. C vorstehend). Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, sie würden aufgrund ihres Alters - nach eigenen Angaben sind sie heute 53 und 52 Jahre alt - in der Türkei einer "besonderen Versorgung" bedürfen. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen Situation befinden. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen, was ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen gewährleistet sein dürfte. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren. Gleichsam ist ihnen eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten.

E. 7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 26. September 2014 abgewiesen hat.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Istanbul und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5981/2014 Urteil vom 30. Dezember 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) z.G. von B._______, C._______; Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / (...) / (...). Sachverhalt: A. B._______, dessen Ehefrau, C._______, und deren gemeinsamer Sohn, D._______, alle aus Syrien stammend, (nachfolgend: Gesuchstellende) beantragten am 13. August 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Istanbul (nachfolgend: Botschaft) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Sohn bzw. Bruder). Die Botschaft wies die Visumsanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 15. August 2014 (eröffnet am 25. August 2014) unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung des BFM vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. B. Gegen die Verfügung der Botschaft erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2014 (Eingang BFM: 29. August 2014) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim BFM. Begründet war die Einsprache wie folgt: Die Gesuchstellenden befänden sich nun in der Türkei. Es gehe ihnen sehr schlecht, da sie niemanden hätten, der für sie sorgen könne. Sie würden medizinische Hilfe benötigen. Eine Rückkehr nach Syrien sei aufgrund der politischen Lage bekanntermassen nicht möglich. Der Beschwerdeführer und dessen in der Schweiz wohnhaften Brüder würden die Gesuchstellenden beherbergen und für diese sorgen. C. Mit Verfügung vom 26. September 2014 wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und des Visakodexes geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Gesuchstellenden würden aus Syrien stammen, wo ein bewaffneter Konflikt herrsche und die wirtschaftlichen sowie politischen Verhältnisse schwierig seien. Gemäss Angaben des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) befänden sich im Landesinnern rund 7 Millionen Vertriebene und in den Nachbarstaaten Syriens über 2,7 Millionen registrierte Kriegsflüchtlinge. Der Zuwanderungsdruck sei vor diesem Hintergrund sehr stark und viele würden versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei daher als grundsätzlich hoch einzustufen. Ferner seien keine persönlichen Gründe dargelegt worden, die wider der in Syrien herrschenden Krise für die Sicherstellung einer Rückreise sprechen würden. Des Weiteren könne kein Visum aus humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV erteilt werden. Ein solches würde voraussetzen, dass im konkreten Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die gesuchstellende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die Gesuchstellenden seien einer solchen Gefährdung aber nicht ausgesetzt, da sie sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden, in welchem weder Krieg noch eine Situation landesweiter, allgemeiner Gewalt herrsche. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei geduldet und beherbergt. Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden seien mit denjenigen von rund 815 000 syrischen Kriegsvertriebenen in der Türkei vergleichbar. Für den Weiterverbleib der Gesuchstellenden in der Türkei spreche nicht zuletzt, dass sie sich dort in einem sicheren Drittstaat ohne substanziiert gegen sie persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten. Schliesslich komme auch die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige nach der Weisung des BFM vom 4. September 2013 nicht zur Anwendung, da diese am 29. November 2014 [recte: 2013] aufgehoben worden sei. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 an die Vorinstanz - von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. Oktober 2014) weitergeleitet - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte sinngemäss, der Entscheid des BFM vom 26. September 2014 sei aufzuheben und es sei wenigstens seinen Eltern ein (humanitäres) Visum zu erteilen. Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Lage in Syrien und in der Türkei habe sich verschlechtert. Die Eltern würden aufgrund ihres Alters eine "besondere Versorgung" brauchen. Er und seine vier Brüder würden für jene sorgen können. Nachdem sich die Lage in Syrien verbessert haben werde, würden die Eltern wieder in ihre Heimat zurückkehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Aus den Beschwerdevorbringen geht hervor, dass ausschliesslich zugunsten der Eltern Beschwerde erhoben wird. Demzufolge ist die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf den Bruder (D._______) in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgende aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 4.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fallen in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG). 4.3 Die Einreisevoraussetzungen für einen Drittstaatsangehörigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum präzisiert Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]; vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV). Die in Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG aufgelisteten Voraussetzungen entsprechen diesen im Wesentlichen (vgl. BVGE 2009/27 E. 5). Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK besagt im Einzelnen, dass ein Drittstaatangehöriger, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise ein gültiges Visum vorzuweisen hat, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 verweist sodann in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenze der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen, in Anhang II dagegen diejenigen, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Syrien ist in der Liste im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt, womit deren Staatsangehörige visumspflichtig sind. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Visa werden mit dem Visakodex festgelegt. Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach dem hiervor genannten Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).

5. Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengen-Raum visumspflichtig. Sie bestreiten weder auf Einsprache- noch auf Beschwerdeebene, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht (vollumfänglich) erfüllt sind. Auf Beschwerdeebene wird lediglich dargelegt, dass sie zwar gedenken, wieder zurück in die Heimat zu kehren, dies jedoch erst wenn sich die Lage in Syrien verbessert habe. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch - entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. C vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum bieten. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. 6. 6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. 6.2 Nach der geltenden Praxis setzt die Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt - ihr im Gegensatz zu anderen Personen - die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen - mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) -, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.). 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. C vorstehend). Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, sie würden aufgrund ihres Alters - nach eigenen Angaben sind sie heute 53 und 52 Jahre alt - in der Türkei einer "besonderen Versorgung" bedürfen. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen Situation befinden. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen, was ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen gewährleistet sein dürfte. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren. Gleichsam ist ihnen eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten. 7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 26. September 2014 abgewiesen hat.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Istanbul und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand: