Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (A._______, Personalausweis Nr. [...]; B._______, Personalausweis Nr. [...]) ersuchten mit an die schweizerische Botschaft in Bogota gerichteter Eingabe vom 14. Februar 2007 (Eingang Botschaft: 15. Februar 2007) um Gewährung von Asyl. Im in spanischer Sprache gehaltenen und von beiden unterzeichneten Schreiben machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Homosexualität) von Jugendlichen attackiert worden. Sie seien auch von ihren Familien diskriminiert worden. Die kolumbianischen Behörden seien via E-Mails um Hilfe gebeten worden. Diese hätten aber nicht reagiert. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 überwies die schweizerische Botschaft in Bogota das Asylgesuch dem BFM (Eingang BFM: 28. Februar 2007). Unter anderem merkte sie an, dass im Zusammenhang mit diesem Gesuch den Beschwerdeführenden kein Fragebogen zugestellt worden sei. B. Mit Verfügung vom 29. März 2007 wies das BFM das Einreisebewilligungs- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende, asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden hinsichtlich der erwähnten Übergriffe durch private Dritte aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Vorhandensein einer staatlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, insbesondere Polizeiapparat sowie Rechts- und Justizsystem; keine gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich eines Verbots der Homosexualität; Recht für Homosexuelle, eine Form von registrierter Partnerschaft einzugehen; Zumutbarkeit der persönlichen Anzeigeerstattung bei den kolumbianischen Behörden gegen die erwähnten Übergriffe Dritter; innerstaatliche Fluchtalternative). Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden (keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz; Zumutbarkeit um Aufnahmebemühungen u.a. in einem der Nachbarstaaten [Brasilien, Ecuador, Panama und Peru], die Vertragsparteien des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] als auch des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 seien; grössere Bezugsnähe zu diesen Staaten aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen). Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Bogota eröffnet. C. Am 11. September 2008 übermittelte die schweizerische Botschaft in Bogota dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. September 2008) eine Kopie des Rekurses der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2007 betreffend den negativen Asylentscheid vom 29. März 2007. Im Überweisungsschreiben wurde ferner ausgeführt, der Entscheid des BFM sei seitens der Botschaft am 16. April 2007 versandt worden. Der Rekurs sei am 16. Mai 2007 eingetroffen. Im Dossier befinde sich lediglich eine Kopie der Beschwerde; leider wisse man nicht was mit dem Original passiert sei. Gemäss BFM sei keine Beschwerde erfasst worden. Die in spanischer Sprache verfasste Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2007 wurde in der Folge als Beschwerde entgegengenommen und von Amtes wegen übersetzt; ebenfalls wurde eine Übersetzung des schriftlichen Asylgesuchs vom 14. Februar 2007 veranlasst. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 11. Mai 2010 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht das Original der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2007 und die damit eingereichten Beweismittel (... [allesamt in Kopie]). E. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2010 wurden die Beschwerdeführenden unter Fristansetzung aufgefordert, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse darzutun, da sie bis zu diesem Zeitpunkt weder ergänzende Rechtsschriften hinsichtlich des von ihnen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens eingereicht noch sich jemals nach dem Verfahrensstand in ihrer Angelegenheit erkundigt hätten. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer allfälligen Beschwerdeergänzung zwischenzeitliche für das Beschwerdeverfahren entscheidwesentliche Vorkommnisse darzulegen. Für den Fall der Unterlassung wurde festgehalten, dass von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. F. Am 13. Juli 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft in Bogota dem Bundesverwaltungsgericht die einzig von A._______ unterzeichnete Eingabe vom 22. Juli 2010 (recte: 22. Juni 2010). Nebst Wiederholungen des festgestellten Sachverhalts in allgemeiner Form geht aus ihr unter anderem auch hervor, dass er (A._______) nunmehr mit einem anderen Lebenspartner (C._______, Personalausweis Nr. [...]) zusammenlebt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund der besonderen Umstände (vgl. oben Sachverhalt Bst. C und D.) wurde die in spanischer Sprache verfasste Beschwerdeeingabe wie auch die übrigen in derselben Sprache eingereichten Rechtsschriften von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt. Mithin kann ohne weiteres über das vorliegende Verfahren befunden werden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist - abgesehen vom vorgenannten sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Das schriftliche Asylgesuch sowie die Beschwerde wurden jeweils von beiden im Rubrum genannten Beschwerdeführenden unterzeichnet. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Sachlage (vgl. Bst. E und F hiervor) ist in Bezug auf B._______, Geburtsdatum unbekannt, Kolumbien, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen und die Beschwerde hinsichtlich seiner Person als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 2.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass C._______ (siehe oben Bst. F.) von der hier angefochtenen Verfügung des BFM vom 29. März 2007 nicht berührt ist und ihm daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt.
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
E. 4.2.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2007 befragt, noch wurde er mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. A hiervor). Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2007, aus welcher sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung Genüge getan.
E. 4.2.2 Nach der oben stehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM indessen einerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 29. März 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.).
E. 4.2.3 Es ist festzuhalten, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Ergehen des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern.
E. 4.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne weiteres erfüllt; die Verfügung des BFM datiert vom 29. März 2007, mithin einem Zeitpunkt vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie in E. 3.2.1 ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatte der Beschwerdeführer nebst der Beschwerdeeingabe im Rahmen einer Beschwerdeergänzung (vgl. Bst. D und E hiervor) Gelegenheit, seine Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, wobei von der Möglichkeit der Beschwerdeergänzung einzig A._______ Gebrauch machte. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden respektive der (verbleibende) Beschwerdeführer hätte in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967. Diese Länder verfügen über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist sodann ergänzend anzufügen, dass namentlich Brasilien gemäss öffentlich zugänglichen Quellen bezüglich der Gleichbehandlung von Homosexuellen im internationalen Vergleich als besonders fortschrittlich gilt. Insgesamt ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem noch an der Beschwerde festhaltenden Beschwerdeführer (A._______; vgl. auch E. 1.4) praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen der oben erwähnten Nachbarstaat zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund seiner besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden.
E. 6.2 Festzuhalten ist sodann, dass in Kolumbien - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - homosexuelle Handlungen legal sind. Gestützt auf vorstehende Erwägungen kann sodann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten Benachteiligungen infolge seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten namentlich über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.4 hiervor).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten (Urteil bezüglich Abweisung sowie Abschreibungsentscheid infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde) an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in Bezug auf B._______ (D-8420/2008) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Beschwerde wird in Bezug auf A._______ (D-5969/2008) abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Bogota (per EDA-Kurier) die schweizerische Botschaft in Bogota (Ref. Nr. ...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils respektive Abschreibungsentscheids an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5969/2008 D-8420/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 17. November 2010 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, D-5969/2008, B._______, Geburtsdatum unbekannt, D-8420/2008, Kolumbien, c/o schweizerische Botschaft in Bogota, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. März 2007 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (A._______, Personalausweis Nr. [...]; B._______, Personalausweis Nr. [...]) ersuchten mit an die schweizerische Botschaft in Bogota gerichteter Eingabe vom 14. Februar 2007 (Eingang Botschaft: 15. Februar 2007) um Gewährung von Asyl. Im in spanischer Sprache gehaltenen und von beiden unterzeichneten Schreiben machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Homosexualität) von Jugendlichen attackiert worden. Sie seien auch von ihren Familien diskriminiert worden. Die kolumbianischen Behörden seien via E-Mails um Hilfe gebeten worden. Diese hätten aber nicht reagiert. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 überwies die schweizerische Botschaft in Bogota das Asylgesuch dem BFM (Eingang BFM: 28. Februar 2007). Unter anderem merkte sie an, dass im Zusammenhang mit diesem Gesuch den Beschwerdeführenden kein Fragebogen zugestellt worden sei. B. Mit Verfügung vom 29. März 2007 wies das BFM das Einreisebewilligungs- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende, asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden hinsichtlich der erwähnten Übergriffe durch private Dritte aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Vorhandensein einer staatlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, insbesondere Polizeiapparat sowie Rechts- und Justizsystem; keine gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich eines Verbots der Homosexualität; Recht für Homosexuelle, eine Form von registrierter Partnerschaft einzugehen; Zumutbarkeit der persönlichen Anzeigeerstattung bei den kolumbianischen Behörden gegen die erwähnten Übergriffe Dritter; innerstaatliche Fluchtalternative). Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden (keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz; Zumutbarkeit um Aufnahmebemühungen u.a. in einem der Nachbarstaaten [Brasilien, Ecuador, Panama und Peru], die Vertragsparteien des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] als auch des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 seien; grössere Bezugsnähe zu diesen Staaten aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen). Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Bogota eröffnet. C. Am 11. September 2008 übermittelte die schweizerische Botschaft in Bogota dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. September 2008) eine Kopie des Rekurses der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2007 betreffend den negativen Asylentscheid vom 29. März 2007. Im Überweisungsschreiben wurde ferner ausgeführt, der Entscheid des BFM sei seitens der Botschaft am 16. April 2007 versandt worden. Der Rekurs sei am 16. Mai 2007 eingetroffen. Im Dossier befinde sich lediglich eine Kopie der Beschwerde; leider wisse man nicht was mit dem Original passiert sei. Gemäss BFM sei keine Beschwerde erfasst worden. Die in spanischer Sprache verfasste Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2007 wurde in der Folge als Beschwerde entgegengenommen und von Amtes wegen übersetzt; ebenfalls wurde eine Übersetzung des schriftlichen Asylgesuchs vom 14. Februar 2007 veranlasst. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 11. Mai 2010 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht das Original der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2007 und die damit eingereichten Beweismittel (... [allesamt in Kopie]). E. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2010 wurden die Beschwerdeführenden unter Fristansetzung aufgefordert, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse darzutun, da sie bis zu diesem Zeitpunkt weder ergänzende Rechtsschriften hinsichtlich des von ihnen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens eingereicht noch sich jemals nach dem Verfahrensstand in ihrer Angelegenheit erkundigt hätten. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer allfälligen Beschwerdeergänzung zwischenzeitliche für das Beschwerdeverfahren entscheidwesentliche Vorkommnisse darzulegen. Für den Fall der Unterlassung wurde festgehalten, dass von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. F. Am 13. Juli 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft in Bogota dem Bundesverwaltungsgericht die einzig von A._______ unterzeichnete Eingabe vom 22. Juli 2010 (recte: 22. Juni 2010). Nebst Wiederholungen des festgestellten Sachverhalts in allgemeiner Form geht aus ihr unter anderem auch hervor, dass er (A._______) nunmehr mit einem anderen Lebenspartner (C._______, Personalausweis Nr. [...]) zusammenlebt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund der besonderen Umstände (vgl. oben Sachverhalt Bst. C und D.) wurde die in spanischer Sprache verfasste Beschwerdeeingabe wie auch die übrigen in derselben Sprache eingereichten Rechtsschriften von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt. Mithin kann ohne weiteres über das vorliegende Verfahren befunden werden. 1.4 Die Beschwerde ist - abgesehen vom vorgenannten sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das schriftliche Asylgesuch sowie die Beschwerde wurden jeweils von beiden im Rubrum genannten Beschwerdeführenden unterzeichnet. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Sachlage (vgl. Bst. E und F hiervor) ist in Bezug auf B._______, Geburtsdatum unbekannt, Kolumbien, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen und die Beschwerde hinsichtlich seiner Person als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass C._______ (siehe oben Bst. F.) von der hier angefochtenen Verfügung des BFM vom 29. März 2007 nicht berührt ist und ihm daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt. 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 4.2.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2007 befragt, noch wurde er mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. A hiervor). Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2007, aus welcher sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung Genüge getan. 4.2.2 Nach der oben stehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM indessen einerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 29. März 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). 4.2.3 Es ist festzuhalten, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Ergehen des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 4.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne weiteres erfüllt; die Verfügung des BFM datiert vom 29. März 2007, mithin einem Zeitpunkt vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie in E. 3.2.1 ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatte der Beschwerdeführer nebst der Beschwerdeeingabe im Rahmen einer Beschwerdeergänzung (vgl. Bst. D und E hiervor) Gelegenheit, seine Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, wobei von der Möglichkeit der Beschwerdeergänzung einzig A._______ Gebrauch machte. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden respektive der (verbleibende) Beschwerdeführer hätte in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967. Diese Länder verfügen über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist sodann ergänzend anzufügen, dass namentlich Brasilien gemäss öffentlich zugänglichen Quellen bezüglich der Gleichbehandlung von Homosexuellen im internationalen Vergleich als besonders fortschrittlich gilt. Insgesamt ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem noch an der Beschwerde festhaltenden Beschwerdeführer (A._______; vgl. auch E. 1.4) praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen der oben erwähnten Nachbarstaat zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund seiner besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2 Festzuhalten ist sodann, dass in Kolumbien - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - homosexuelle Handlungen legal sind. Gestützt auf vorstehende Erwägungen kann sodann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten Benachteiligungen infolge seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten namentlich über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.4 hiervor). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten (Urteil bezüglich Abweisung sowie Abschreibungsentscheid infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde) an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf B._______ (D-8420/2008) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird in Bezug auf A._______ (D-5969/2008) abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Bogota (per EDA-Kurier) die schweizerische Botschaft in Bogota (Ref. Nr. ...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils respektive Abschreibungsentscheids an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: