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D-5965/2016

D-5965/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter Minderjähriger - gelangte am 14. August 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2016 sowie der Anhörung vom 9. September 2016 - jeweils im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin - im Wesentlichen vor, sein Vater sei Soldat und habe nur alle zwei Jahre für rund einen Monat nach Hause kommen können. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daher als ältester Sohn um die Felder der Familie kümmern müssen. Aufgrund dieser Zusatzbelastung habe er befürchtet, die Prüfungen am Ende der (...) Klasse nicht zu bestehen und deswegen - was Schülern in den Jahren 2013 und 2014 nach nicht bestandener (...) Klasse passiert sei - in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er sei daher im September respektive Oktober 2015 im Alter von (...) Jahren illegal aus Eritrea ausgereist. C. Mit Schreiben vom 15. September 2016 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom gleichen Tag Stellung. D. D.a Mit Verfügung vom 19. September 2016 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D.b Zur Begründung des negativen Entscheids führte das SEM zunächst an, aus dem Bericht des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sei keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) genannten Gründen ersichtlich. Er habe die Wahrscheinlichkeit geäussert, dass man ihn allenfalls in den Militärdienst einziehen würde. Allerdings habe er bis zu seiner Ausreise noch kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. In Bezug auf die illegale Ausreise führte das SEM sodann aus, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten: Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln können. Alle vorliegenden Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien nebst der abweichenden Lagebeurteilung (im Hinblick auf die Bestrafung Minderjähriger wegen illegaler Ausreise aus Eritrea) keine fallspezifischen Argumente angeführt respektive keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. E. E.a Mit Eingabe vom 29. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und (die Sache [Anmerkung des Gerichts]) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM gehe zusammengefasst neu davon aus, dass Minderjährige, da sie angeblich noch nicht dienstpflichtig seien, gefahrlos nach Eritrea zurückkehren könnten und für ihre illegale Ausreise nicht bestraft würden. Dabei handle es sich um eine Praxisänderung des SEM, die im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe, gemäss welcher in Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen - unabhängig vom Alter der betroffenen Personen - zu bejahen sei, da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde und deshalb drakonische Massnahmen nach sich ziehe. Unter Berücksichtigung der "Country of Origin Information (COI) Standards", denen das SEM nicht die erforderliche Beachtung geschenkt habe, und angesichts der äusserst limitierten Informationsgrundlage in Bezug auf Eritrea erscheine die Praxisänderung des SEM zum heutigen Zeitpunkt unzulässig. Vielmehr müsse aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit davon ausgegangen werden, dass auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe denn auch Kenntnis von drei Fällen, die nach Ankündigung der Praxisanpassung vom SEM entschieden worden seien und verdeutlichen würden, dass dieses weiterhin davon ausgehe, dass die illegale Ausreise harsche Sanktionen nach sich ziehen könne. Schliesslich werde gerügt, dass das SEM das vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Prozedere bei Praxisänderungen missachtet habe. E.c Der Beschwerdeschrift lag die "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise" bei. F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 18. Oktober 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Darauf wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. H. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung von dem ihm mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei ergänzte er seine bisherigen Rechtsbegehren - unter Beilage des Zuweisungsentscheids an den Kanton vom (...) 2016 - um ein Gesuch um amtliche Rechtsbeistandschaft in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Zusätzlich rügte er eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM auf Stufe der Vernehmlassung. Auf die Vorbringen in der Replik wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde wird weder unter den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde die Asylgewährung beantragt beziehungsweise die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im vorliegenden Verfahren ist mithin einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus seinem Heimatland, die seinen Angaben gemäss illegal erfolgt sei, zum Flüchtling geworden ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend - im massgeblichen Zeitpunkt der Entscheidfällung (vgl. Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2 m.w.H.) - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5 Vorweg ist im Hinblick auf den in der Replik geäusserten Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre wesentlichen Überlegungen nannte, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen). Der Umstand, dass das SEM erst in der Vernehmlassung explizit ausführte, es habe sich bei seiner Einschätzung auch auf Schilderungen von minderjährigen Eritreern im Asylverfahren in der Schweiz gestützt, wozu - was in der Replik gerügt wurde - einzelfallspezifische Angaben fehlen, stellt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht durch das SEM dar.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Wer sich - wie der Beschwerdeführer - darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.).

E. 7.1 Zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.).

E. 7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 7.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung vermögen - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat - keine Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der Eventualantrag ist demnach abzuweisen.

E. 7.4 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer - gemäss Aktenlage - vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offengelassen werden kann.

E. 7.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Prozessführung mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b), zumal das vorliegend massgebliche Referenzurteil erst nach der Beschwerdeeinreichung erging. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 9.2 In der Replik wird um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ersucht. Zur Begründung des Gesuchs wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit dem Zuweisungsentscheid in den Kanton vom (...) 2016 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 TestV seien die Aufwände der Rechtsvertretung nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht indes davon aus, dass die Zuweisung in den Kanton nicht gleichbedeutend mit einem Wechsel ins erweiterte Verfahren ist. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zugewiesen worden wäre. Entsprechend sind die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren durch die pauschale Entschädigung gemäss Art. 28 TestV abgedeckt (vgl. Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 10.2). Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5965/2016 Urteil vom 20. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter Minderjähriger - gelangte am 14. August 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2016 sowie der Anhörung vom 9. September 2016 - jeweils im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin - im Wesentlichen vor, sein Vater sei Soldat und habe nur alle zwei Jahre für rund einen Monat nach Hause kommen können. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daher als ältester Sohn um die Felder der Familie kümmern müssen. Aufgrund dieser Zusatzbelastung habe er befürchtet, die Prüfungen am Ende der (...) Klasse nicht zu bestehen und deswegen - was Schülern in den Jahren 2013 und 2014 nach nicht bestandener (...) Klasse passiert sei - in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er sei daher im September respektive Oktober 2015 im Alter von (...) Jahren illegal aus Eritrea ausgereist. C. Mit Schreiben vom 15. September 2016 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom gleichen Tag Stellung. D. D.a Mit Verfügung vom 19. September 2016 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D.b Zur Begründung des negativen Entscheids führte das SEM zunächst an, aus dem Bericht des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sei keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) genannten Gründen ersichtlich. Er habe die Wahrscheinlichkeit geäussert, dass man ihn allenfalls in den Militärdienst einziehen würde. Allerdings habe er bis zu seiner Ausreise noch kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. In Bezug auf die illegale Ausreise führte das SEM sodann aus, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten: Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln können. Alle vorliegenden Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien nebst der abweichenden Lagebeurteilung (im Hinblick auf die Bestrafung Minderjähriger wegen illegaler Ausreise aus Eritrea) keine fallspezifischen Argumente angeführt respektive keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. E. E.a Mit Eingabe vom 29. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und (die Sache [Anmerkung des Gerichts]) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM gehe zusammengefasst neu davon aus, dass Minderjährige, da sie angeblich noch nicht dienstpflichtig seien, gefahrlos nach Eritrea zurückkehren könnten und für ihre illegale Ausreise nicht bestraft würden. Dabei handle es sich um eine Praxisänderung des SEM, die im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe, gemäss welcher in Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen - unabhängig vom Alter der betroffenen Personen - zu bejahen sei, da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde und deshalb drakonische Massnahmen nach sich ziehe. Unter Berücksichtigung der "Country of Origin Information (COI) Standards", denen das SEM nicht die erforderliche Beachtung geschenkt habe, und angesichts der äusserst limitierten Informationsgrundlage in Bezug auf Eritrea erscheine die Praxisänderung des SEM zum heutigen Zeitpunkt unzulässig. Vielmehr müsse aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit davon ausgegangen werden, dass auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe denn auch Kenntnis von drei Fällen, die nach Ankündigung der Praxisanpassung vom SEM entschieden worden seien und verdeutlichen würden, dass dieses weiterhin davon ausgehe, dass die illegale Ausreise harsche Sanktionen nach sich ziehen könne. Schliesslich werde gerügt, dass das SEM das vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Prozedere bei Praxisänderungen missachtet habe. E.c Der Beschwerdeschrift lag die "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise" bei. F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 18. Oktober 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Darauf wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. H. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung von dem ihm mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei ergänzte er seine bisherigen Rechtsbegehren - unter Beilage des Zuweisungsentscheids an den Kanton vom (...) 2016 - um ein Gesuch um amtliche Rechtsbeistandschaft in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Zusätzlich rügte er eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM auf Stufe der Vernehmlassung. Auf die Vorbringen in der Replik wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde wird weder unter den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde die Asylgewährung beantragt beziehungsweise die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im vorliegenden Verfahren ist mithin einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus seinem Heimatland, die seinen Angaben gemäss illegal erfolgt sei, zum Flüchtling geworden ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind in Rechtskraft erwachsen.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend - im massgeblichen Zeitpunkt der Entscheidfällung (vgl. Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2 m.w.H.) - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. Vorweg ist im Hinblick auf den in der Replik geäusserten Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre wesentlichen Überlegungen nannte, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen). Der Umstand, dass das SEM erst in der Vernehmlassung explizit ausführte, es habe sich bei seiner Einschätzung auch auf Schilderungen von minderjährigen Eritreern im Asylverfahren in der Schweiz gestützt, wozu - was in der Replik gerügt wurde - einzelfallspezifische Angaben fehlen, stellt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht durch das SEM dar. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Wer sich - wie der Beschwerdeführer - darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). 7. 7.1 Zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung vermögen - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat - keine Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der Eventualantrag ist demnach abzuweisen. 7.4 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer - gemäss Aktenlage - vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offengelassen werden kann. 7.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Prozessführung mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b), zumal das vorliegend massgebliche Referenzurteil erst nach der Beschwerdeeinreichung erging. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 In der Replik wird um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ersucht. Zur Begründung des Gesuchs wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit dem Zuweisungsentscheid in den Kanton vom (...) 2016 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 TestV seien die Aufwände der Rechtsvertretung nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht indes davon aus, dass die Zuweisung in den Kanton nicht gleichbedeutend mit einem Wechsel ins erweiterte Verfahren ist. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zugewiesen worden wäre. Entsprechend sind die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren durch die pauschale Entschädigung gemäss Art. 28 TestV abgedeckt (vgl. Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 10.2). Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: