opencaselaw.ch

D-5940/2010

D-5940/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 10. Dezember 2008 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 16. Dezember 2008 durch das BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 9. Februar 2010 in C._______ angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Er habe nie eine Schule besucht, sondern habe stattdessen seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahre 1995 sei er in der dritten Runde in den Militärdienst eingezogen worden und habe in Sawa seine militärische Grundausbildung absolviert. Auch nach Absolvierung dieser Grundausbildung sei er vom Militär immer wieder zum Dienst aufgeboten worden. Da sein Vater krank gewesen sei, habe er immer wieder um Entlassung aus dem Dienst ersucht, um seiner Familie auf dem Landwirtschaftsbetrieb helfen zu können. Im Jahre 2007 beziehungsweise 2008 sei ihm befohlen worden, seinen Militärdienst in E._______ respektive F._______ zu absolvieren. Da sein Vater krank gewesen sei und er - der Beschwerdeführer - deshalb zum Landwirtschaftsbetrieb hätte schauen müssen, habe er seine Vorgesetzten darum gebeten, nach Hause gehen zu können. Da ihm dies verweigert worden sei, habe er keinen Ausweg mehr gesehen, weshalb er aus dem Militärdienst desertiert sei. Am 25. Februar 2008 habe er sich auf illegalem Weg in den Sudan begeben, von wo er via Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle am 10. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine auf seinen Namen ausgestellte eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, anerkannte dessen Flüchtlingseigenschaft, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe in Widersprüche verstrickt habe. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er sei Anfang 2008 aufgefordert worden, als Wächter nach F._______ zu gehen. Da er seiner Familie so nicht mehr hätte in der Landwirtschaft helfen können und keinen Ausweg mehr gesehen habe, habe er sich zur Flucht entschieden, weshalb er nach F._______ gegangen und nach einer Nacht in den Sudan geflüchtet sei. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe demgegenüber ganz anders geschildert. So habe er erklärt, dass ihm im Jahre 2007 befohlen worden sei, an die Front von D._______ zu gehen, was er jedoch nicht gewollt habe, weshalb er um Entlassung ersucht habe. Da man ihm dies verweigert habe, sei er ohne Erlaubnis zu seiner Familie zurückgekehrt und habe sich dort versteckt. Im Februar 2008 habe er sich schliesslich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen, da er befürchtet habe, inhaftiert zu werden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer sich in Schutzbehauptungen geflüchtet und erklärt, dass er nicht selber schreiben könne. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen müsse am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Obwohl er im Rahmen der Anhörung eingehend befragt worden sei, hätten seine Ausführungen den von ihm geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen zu konkretisieren vermocht. Insbesondere zum Militärdienst und zu den Umständen seiner Desertion habe er keine konkreten Angaben machen können. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst, den Umständen seiner Desertion und der damit verbundenen Flucht in wesentlichen Punkten nicht miteinander übereinstimmten, hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea am 25. Februar 2008 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unerstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng und brutal bestrafen. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Der Beschwerdeführer sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 20. August 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2 bis 7 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer zwei Farbfotos (inklusive Briefumschlag) sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 12. August 2010 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 wies der zuständige Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 8. September 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 6. September 2010 beim Gericht ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.

E. 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermag der Einwand in der Beschwerde, die widersprüchlichen Aussagen seien mit Verweis auf die schwache Bildung des Beschwerdeführers und die besonderen Umstände einer Anhörung im Empfangszentrum zu relati-vieren, das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Schilderung von tatsächlich Erlebtem nicht von einer schulischen Bildung oder Leistung abhängt und Asylbewerber unabhängig von ihrer Bildung in der Lage sind, die tatsächlich erlebten Asylgründe in einfachen Worten schlüs-sig und widerspruchsfrei vorzutragen. Für das Bundesverwaltungs-gericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausfüh-rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch bezüglich des Reiseweges und der dabei verwendeten Mittel erheblich widersprochen hat (vgl. Akten BFM A 1/8, S. 5; A 8/16, S. 10), was die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion und der damit verbundene Flucht ebenfalls in Frage stellt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 150). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Fotos nicht geeignet sind, die behauptete Desertion und die damit verbundene Flucht glaubhaft zu machen, zumal diese höchstens zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer (irgendeinmal) Militär-dienst geleistet hat, jedoch kein Beleg dafür sind, dass er desertiert ist. Nach dem Gesagten hat das BFM zutreffend festgestellt, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden sind, weshalb es dem Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährte und ihn als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufnahm.

E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).

E. 6.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsyG und Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 6. September 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: zwei Farbfotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5940/2010 {T 0/2} Urteil vom 1. Oktober 2010 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Am 10. Dezember 2008 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 16. Dezember 2008 durch das BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 9. Februar 2010 in C._______ angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Er habe nie eine Schule besucht, sondern habe stattdessen seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahre 1995 sei er in der dritten Runde in den Militärdienst eingezogen worden und habe in Sawa seine militärische Grundausbildung absolviert. Auch nach Absolvierung dieser Grundausbildung sei er vom Militär immer wieder zum Dienst aufgeboten worden. Da sein Vater krank gewesen sei, habe er immer wieder um Entlassung aus dem Dienst ersucht, um seiner Familie auf dem Landwirtschaftsbetrieb helfen zu können. Im Jahre 2007 beziehungsweise 2008 sei ihm befohlen worden, seinen Militärdienst in E._______ respektive F._______ zu absolvieren. Da sein Vater krank gewesen sei und er - der Beschwerdeführer - deshalb zum Landwirtschaftsbetrieb hätte schauen müssen, habe er seine Vorgesetzten darum gebeten, nach Hause gehen zu können. Da ihm dies verweigert worden sei, habe er keinen Ausweg mehr gesehen, weshalb er aus dem Militärdienst desertiert sei. Am 25. Februar 2008 habe er sich auf illegalem Weg in den Sudan begeben, von wo er via Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle am 10. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine auf seinen Namen ausgestellte eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, anerkannte dessen Flüchtlingseigenschaft, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe in Widersprüche verstrickt habe. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er sei Anfang 2008 aufgefordert worden, als Wächter nach F._______ zu gehen. Da er seiner Familie so nicht mehr hätte in der Landwirtschaft helfen können und keinen Ausweg mehr gesehen habe, habe er sich zur Flucht entschieden, weshalb er nach F._______ gegangen und nach einer Nacht in den Sudan geflüchtet sei. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe demgegenüber ganz anders geschildert. So habe er erklärt, dass ihm im Jahre 2007 befohlen worden sei, an die Front von D._______ zu gehen, was er jedoch nicht gewollt habe, weshalb er um Entlassung ersucht habe. Da man ihm dies verweigert habe, sei er ohne Erlaubnis zu seiner Familie zurückgekehrt und habe sich dort versteckt. Im Februar 2008 habe er sich schliesslich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen, da er befürchtet habe, inhaftiert zu werden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer sich in Schutzbehauptungen geflüchtet und erklärt, dass er nicht selber schreiben könne. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen müsse am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Obwohl er im Rahmen der Anhörung eingehend befragt worden sei, hätten seine Ausführungen den von ihm geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen zu konkretisieren vermocht. Insbesondere zum Militärdienst und zu den Umständen seiner Desertion habe er keine konkreten Angaben machen können. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst, den Umständen seiner Desertion und der damit verbundenen Flucht in wesentlichen Punkten nicht miteinander übereinstimmten, hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea am 25. Februar 2008 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unerstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng und brutal bestrafen. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Der Beschwerdeführer sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 20. August 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2 bis 7 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer zwei Farbfotos (inklusive Briefumschlag) sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 12. August 2010 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 wies der zuständige Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 8. September 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 6. September 2010 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermag der Einwand in der Beschwerde, die widersprüchlichen Aussagen seien mit Verweis auf die schwache Bildung des Beschwerdeführers und die besonderen Umstände einer Anhörung im Empfangszentrum zu relati-vieren, das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Schilderung von tatsächlich Erlebtem nicht von einer schulischen Bildung oder Leistung abhängt und Asylbewerber unabhängig von ihrer Bildung in der Lage sind, die tatsächlich erlebten Asylgründe in einfachen Worten schlüs-sig und widerspruchsfrei vorzutragen. Für das Bundesverwaltungs-gericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausfüh-rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch bezüglich des Reiseweges und der dabei verwendeten Mittel erheblich widersprochen hat (vgl. Akten BFM A 1/8, S. 5; A 8/16, S. 10), was die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion und der damit verbundene Flucht ebenfalls in Frage stellt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 150). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Fotos nicht geeignet sind, die behauptete Desertion und die damit verbundene Flucht glaubhaft zu machen, zumal diese höchstens zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer (irgendeinmal) Militär-dienst geleistet hat, jedoch kein Beleg dafür sind, dass er desertiert ist. Nach dem Gesagten hat das BFM zutreffend festgestellt, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden sind, weshalb es dem Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährte und ihn als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufnahm. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 6.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsyG und Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 6. September 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: zwei Farbfotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: