Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Schweizerische Vertretung in Ankara (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Schweizerische Vertretung in Ankara (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5940/2007/dcl {T 0/2} Urteil vom 27. April 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. August 2007 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt das zweite Asylgesuch des Vaters der Beschwerdeführerin vom 23. August 1999 mit Verfügung vom 24. Januar 2001 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 26. Februar 2001 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte, dass der Bruder B. der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass B. gegen diesen Entscheid am 30. Juni 2006 Beschwerde erhob, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in ihrem sowie im Namen ihrer Mutter und der ebenfalls in der Türkei zurückgebliebenen minderjährigen Geschwister mit Eingabe vom 1. November 2006 an die Vorinstanz gelangte und vorbrachte, seine Mandantschaft sei in der Türkei unter starken Druck geraten und habe vor ungefähr drei Monaten bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nachgesucht, dass die ARK die am 26. Februar 2001 erhobene Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 17. November 2006 guthiess und das BFM anwies, ihm Asyl zu gewähren, dass der Rechtsvertreter in der Folge am 23. November 2006 für seine Mandantschaft beim BFM ein Gesuch im Sinne von Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stellte, dass das BFM der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren unmündigen Geschwistern am 28. Dezember 2006 die Einreise zwecks Familienvereinigung gestattete, worauf diese am 2. Februar 2007 in die Schweiz gelangten, dass die Vorinstanz der volljährigen Beschwerdeführerin mit Verfügung desselben Datums die Einreisebewilligung verweigerte, dass die Vorinstanz dazu ausführte, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG seien nicht erfüllt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, allfällige eigene Asylgründe bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara geltend zu machen, dass das BFM B. am 19. Januar 2007 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte, dass das Bundesverwaltungsgericht dessen Beschwerde am 19. Februar 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM nach erfolgter Anhörung mit Verfügung vom 7. März 2007 feststellte, die Mutter der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, dass das Bundesamt dazu ausführte, die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, wonach die Behörden wegen ihres geflohenen Gatten derart intensiv und langandauernd zuhause vorgesprochen hätten, erschienen als wenig plausibel, dass es gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gleichzeitig die Flüchtlingsegenschaft feststellte und ihr sowie den fünf unmündigen Kindern Asyl gewährte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem BFM am 13. März 2007 mitteilte, seine Mandantin habe bei der Botschaft in Ankara ein Asylgesuch gestellt, dass er in einer weiteren Eingabe vom 28. März 2007 die baldige Ansetzung eines Anhörungstermins für seine Mandantin vor Ort beantragte, dass ihm das BFM mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 Gelegenheit einräumte, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin schriftlich zu begründen, dass der Rechtsvertreter dem BFM am 8. Mai 2007 die von seiner Mandantin verfasste Asylbegründung samt Übersetzung vom 9. April 2007 übermittelte, dass die Beschwerdeführerin darin geltend machte, wegen ihres Vaters andauerndem behördlichem Druck ausgesetzt zu sein, dass die Sicherheitskräfte ihr Haus durchsucht hätten, dass die Militärbehörde nach der am 2. Februar 2007 erfolgten Ausreise ihrer Angehörigen dreimal erneut vorgesprochen und sie verbal belästigt habe, dass sie als alleinstehende Frau diese Behelligungen nicht mehr ertrage und baldmöglichst in die Schweiz zu ihren Angehörigen reisen möchte, dass sie im Falle eines abschlägigen Bescheids suizidale Handlungen in Betracht ziehe, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Mai 2007 einen die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht nachreichte und um eine beförderliche Fallerledigung ersuchte, dass er sein Ersuchen am 30. Mai 2007 erneuerte, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2007 durch die zuständige Person der Botschaft angehört wurde, dass sie dabei geltend machte, kurdischer Ethnie und in X._______ wohnhaft zu sein, dass sie im Übrigen die bereits in der schriftlichen Eingabe vom 9. April 2007 dargelegte Unterdrückungssituation konkretisierte, dass das Befragungsprotokoll samt Begleitschreiben der Botschaft und weiteren Beilagen - der bereits eingereichten Asylbegründung der Beschwerdeführerin vom 9. April 2009, einem Schreiben der in der Türkei mandatierten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2006, einem Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2006 sowie gemäss Auflistung zwei weiteren Schreiben der Beschwerdeführerin - am 15. Juni 2007 beim BFM einging, dass das BFM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 aufforderte, die nicht in einer Amtssprache eingereichten Beweismittel zu übersetzen, dass der Rechtsvertreter Übersetzungen - die undatierte Asylgesuchsstellung der Beschwerdeführerin bei der Botschaft in Ankara sowie die erwähnten Schreiben des Anwalts in der Türkei beziehungsweise der Mutter - am 30. Juli 2007 nachreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2007 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. April 2007 abwies und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass die Vorinstanz im Entscheid ausführte, die im Rahmen eines Familienzusammenführungsgesuchs eingereisten Angehörigen der Beschwerdeführerin hätten dieselben Asylgründe wie sie geltend gemacht, dass das BFM besagte Gründe mit Verfügung vom 7. März 2007 für unglaubhaft erachtet habe und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, dass auch ihre Verfolgungsvorbringen, wonach die Sicherheitskräfte in der geltend gemachten Häufigkeit vorbeikommen, ergebnislos das Haus durchsuchen und immer dieselben Fragen stellen beziehungsweise nach einer Waffe fragen würden, realitätsfremd anmuteten, dass ihre Darlegungen anlässlich der Befragung in der Botschaft überdies stereotyp ausgefallen seien und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erweckten, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, die in der Nachbarschaft lebenden Onkel und deren Familien hätten nennenswerte Schwierigkeiten mit den Behörden, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Kontakt zu Familienangehörigen vor Ort, nicht überzeuge, dass sie demnach nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, dass die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht komme, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass sie ferner darum ersuchte, ihr Verfahren sei aufgrund der Prozessökonomie und des engen sachlichen Zusammenhangs an denjenigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, welcher das noch hängige Verfahren ihres Onkels T. instruiere, zuzuteilen, dass dessen Akten und diejenigen ihres Vaters sowie ihres Bruders B. beizuziehen seien, dass ihr ferner das Protokoll der Anhörung vom 12. Juni 2007 zu edieren sei, dass der Umstand, wonach der die Angehörigen betreffende Entscheid vom 7. März 2007, in welchem das BFM ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Asyl gewährt habe, unangefochten geblieben sei, kein seriöses Argument für die Unglaubhaftigkeit der eigenen Asylgründe der Betroffenen darstelle, dass in Anbetracht des im gutheissenden ARK-Urteil erwähnten politischen Profils des Vaters der Beschwerdeführerin und der Fallumstände ihres Bruder B. die geltend gemachten Behelligungen im Sinne einer Reflexverfolgung entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht als realitätsfremd bezeichnet werden könnten, dass zudem das Verfahren, in welchem ihr Vater als Lieferant einer Schusswaffe beschuldigt werde, noch nicht abgeschlossen sei, dass demnach ein andauernder Druck auf die Beschwerdeführerin seitens der Sicherheitskräfte plausibel erscheine, dass sie unter diesem Druck nach der Ausreise der Angehörigen als alleinstehende junge Frau ohne Rückhalt im Familienverband noch vermehrt leide, dass auch unter der Annahme, die vom BFM erwähnten Onkel lebten tatsächlich in der Nachbarschaft, für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen sei, da diese sie nicht unterstützen könnten, dass sie im Zeitpunkt des ARK-Urteils vom 17. November 2006 zwar volljährig gewesen sei, das Asylverfahren ihres Vaters indes sieben Jahre gedauert habe, was sich nun betreffend Art. 51 Abs. 1 AsylG zu ihren Ungunsten auswirke, dass sie sich wegen der Krebserkrankung ihrer Mutter sehr besorgt zeige, weshalb das Verfahren möglichst bald abzuschliessen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2007 den Eingang der Beschwerde bestätigte, das Anhörungsprotokoll vom 12. Juni 2007 edierte und bezüglich des Entscheids über weitere Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2007 nach Einsicht in das Befragungsprotokoll an ihren Anträgen festhielt und darlegte, aufgrund der Vorverfolgung der Angehörigen sei der Beweismassstab für die Beurteilung der Verfolgungsintensität niedriger als sonst anzusetzen, dass das Bundesamt gemäss einer früheren Praxis das Familienasyl regelmässig auch Kindern bis zum 21. Alterjahr gewährt habe, dass die Beschwerdeführerin die Rekursinstanz mit Eingabe vom 23. Januar 2008 um einen baldigen Entscheid ersuchte, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 3. März 2008 auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtete, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2008 ein Schreiben des in der Türkei von ihrem Vater mandatierten Rechtsvertreters samt Übersetzung vom 4. Juni 2008 einreichte, dass gemäss besagtem Beschwerdeschreiben an die zuständige Stelle die an Krebs erkrankte Mutter der Beschwerdeführerin zu ihr in die Türkei gereist sei, dass in der Folge beide Personen durch die Polizeidirektion X._______ behelligt worden seien, dass die Mutter alle zwei bis drei Tage wegen ihres geflohenen Mannes, welcher wegen PKK-Verdachts angeklagt worden sei, sowie wegen T. Verhöre und Misshandlungen erlitten habe, dass die Angehörigen nach wie vor grossem materiellem und psychischem Druck ausgesetzt seien, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigte, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM am 21. Oktober 2008 zur Vernehmlassung einlud, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 Anmerkungen zur Situation des Vaters der Beschwerdeführerin machte und darauf hinwies, gemäss dem von der ARK nicht bezweifelten Abklärungsergebnis hätten sich die Dokumente im Zusammenhang mit dem angeblich hängigen Gerichtsverfahren als Fälschungen erwiesen, dass dieser laut Botschaftsabklärungen ausserdem nicht behördlich gesucht werde und über ihn kein Datenblatt bestehe, dass dementsprechend das Vorbringen im Anwaltsschreiben vom 4. Juni 2008, wonach er vor acht bis neun Jahren unter anderem wegen Mitgliedschaft bei der PKK angeklagt worden sei, befremde, dass die Behauptung, die zurückgekehrte Mutter sei alle zwei bis drei Tage verhört worden, in Anbetracht der Aktenlage als unglaubhaft erscheine, dass beispielsweise auch die in der Türkei lebende Schwester der Beschwerdeführerin offenbar keine behördlichen Schwierigkeiten habe, was gegen die angebliche Reflexverfolgung spreche, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. November 2008 an ihren bisherigen Vorbringen grundsätzlich festhielt, dass die Sicherheitskräfte sie vorübergehend in Ruhe gelassen und wegen des Besuchs der Mutter wieder vorgesprochen hätten, dass die Behörden ihre Sozialversicherungskarte eingezogen hätten und ihr gewisse Vergünstigungen nicht mehr gewähren würden, dass sie wegen der Polizeikontrollen im Dorf nunmehr völlig isoliert sei, dass ein Onkel, welcher ihr bei der Feldarbeit geholfen habe, seit vier Monaten unbekannten Aufenthalts sei, dass die vom BFM erwähnte Schwester ihre Adresse jährlich wechsle, um nicht in den Fokus der Behörden zu geraten, dass weitere Angehörige apolitisch seien oder nicht kurdische Parteien unterstützten, dass demnach die Tatsache, dass besagte Angehörige behördlich nicht tangiert würden, nicht gegen die Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin spreche, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass von der beantragten Zuteilung des vorliegenden Verfahrens an den (damals) zuständigen Instruktionsrichter im Verfahren E-5163/2007 abgesehen wurde, da sich die beiden Verfahren aufgrund der Fallumstände nicht optimal koordinieren liessen beziehungsweise nicht von einem derart engen sachlichen Zusammenhang auszugehen ist, als dass sich die Koodination aufdrängte, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine relevante Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass im zu beurteilenden Verfahren den vom Bundesverwaltungsgericht definierten formalen Kriterien Rechnung getragen wurde (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362), dass unter Reflexverfolgung behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, wonach die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen, subsumiert werden, dass namentlich der Vater der Beschwerdeführerin ein gewisses politisches Profil aufweist und nach seiner Flucht zumindest vorübergehend ein gewisser Druck seitens der Sicherheitskräfte auf Angehörige in der Türkei bestanden haben dürfte, dass demzufolge auch die Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der gegen ihren Vater gerichteten Verfolgung bereits eine gewisse (indirekte) Vorverfolgung erlitt, im Sinne der wiederholten Beschwerdevorbringen Nachfragen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sein dürfte, dass sich diese Nachfragen aufgrund des Besuchs der Mutter, welche am 3. März 2008 auf ihren Flüchtlingstatus verzichtete und in der Folge besuchshalber in die Türkei zurückkehrte, möglicherweise vorübergehend akzentuiert haben, dass das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben der in der Türkei mandatierten Rechtsvertretung, worin auch von Misshandlungen der Mutter der Beschwereführerin die Rede ist, die Lage offenbar subjektiv übersteigert darlegt, zumal in der präzisierenden Eingabe der in der Schweiz mandatierten Rechtsvertretung vom 14. November 2008 angebliche Misshandlungen nicht mehr geltend gemacht werden, dass das BFM gemäss nachstehenden Erwägungen zu Recht das angebliche Ausmass der die Beschwerdeführerin persönlich betreffenden Reflexverfolgung für unglaubhaft erachtete und feststellte, es bestehe vorliegend keine diesbezüglich relevante Gefährdung, weshalb sie nicht schutzbedürftig sei, dass sie anlässlich der Anhörung vom 12. Juni 2007 betreffend die behördlichen Behelligungen ungereimte Angaben machte, dass sie darlegte, die behördlichen Vorsprachen ereigneten sich monatlich zweimal (E 11/14, S. 2 und 4), dass diese Aussage in Widerspruch zu ihrer schriftlichen Asylbegründung vom 9. April 2007, wonach sich vom 2. Februar 2007 bis zum 9. April 2007 und mithin während mehr als drei Monaten lediglich drei solche Vorsprachen ereignet haben sollen, steht, dass sie generell Mühe bekundete, besagte Behelligungen hinreichend genau zu quantifizieren (E 11/14, S. 4), dass dies alleine zwar noch nicht zwingend gegen die geltend gemachte Intensität der behördlichen Überwachung spricht, dass sie aber überdies kaum in der Lage war, die angeblichen Razzien substanziert zu schildern, und ihre Darlegungen nur sehr bedingt Realkennzeichen aufweisen (A 11/14, S. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll gab, die Türe manchmal gar nicht geöffnet zu haben, worauf die Sicherheitskräfte unverrichteter Dinge wieder abgezogen seien (A 11/14, S. 5), dass so jedenfalls nicht das Bild einer intensiven behördlichen Behelligung entsteht, dass auch ihre Behauptung, nunmehr allein auf sich gestellt zu sein, nicht überzeugt, dass sie zu Beginn der Anhörung angab, zu ihrer Schwester Kontakte zu pflegen (A 11/14, S. 1) dass entgegen ihren wiederholten Angaben auch Beziehungen zu den Verwandten am Wohnort bestehen beziehungsweise bestanden haben dürften, dass sie in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 14. November 2008 geltend machte, ein Onkel, welcher ihr bei der Feldarbeit geholfen habe, sei verschwunden, dass in diesem Lichte besehen die in Abrede gestellte Unterstützung vor Ort (E 11/14, S. 5 unten f.) offenbar gleichwohl bestanden hat, dass sich aufgrund der Aktenlage generell der Schluss aufdrängt, es bestünden vor Ort oder auch bezüglich der verheirateten Schwester durchaus wahrnehmbare soziale Anknüpfungspunkte, dass der Umstand, wonach das BFM im die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid eine Reflexverfolgung asylrelevanten Ausmasses vor Ort rechtskräftig für unglaubhaft erachtete, entgegen den Beschwerdevorbringen durchaus als weiteres Indiz für die fehlende Intensität der behördlichen Behelligungen der Beschwerdeführerin gewertet werden kann, dass somit insgesamt selbst in Berücksichtigung der Involvierung der Beschwerdeführerin in Belange der ins Ausland geflohenen Angehörigen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, sie sei aktuell oder in absehbarer Zukunft schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, dass ihr im Übrigen am 25. Dezember 2006 offenbar ohne relevante Probleme durch die türkischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde (E 11/14, S. 1), dass weder der Beschwerde noch den Beweismitteln stichhaltige Argumente, welche eine andere als die vom BFM vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würde, zu entnehmen sind, dass vielmehr die vorinstanzliche Einschätzung, die angeblich seit der Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin andauernde behördliche Behelligung sei im geltend gemachten Ausmass unglaubhaft, aufgrund der Fallumstände zu teilen ist, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass der geforderte Beizug der Akten der in die Schweiz geflohenen Angehörigen keine andere Sichtweise ergibt, dass aufgrund der gesamten Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland sei ihr zuzumuten, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 51 Abs. 1 AsylG offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass aufgrund der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG der mutmasslich bedürftigen Beschwerdeführerin gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das noch nicht behandelte Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Schweizerische Vertretung in Ankara (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: