Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsbürgerin und stammt aus Addis Abeba (Äthiopien), wo sie bis 1996 lebte. Im Jahr 1996 übersiedelte sie mit ihren Eltern nach Asmara (Eritrea). Gemäss ihren Angaben reiste sie am 9. September 2008 aus Eritrea in den Sudan aus und lebt seither in der sudanesischen Hauptstadt Khartum. B. Mit Schreiben vom 24. November 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin an die schweizerische Botschaft im Sudan und suchte um Asyl in der Schweiz nach. C. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft im Sudan vom 24. Mai 2009 machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben an das BFM vom 9. August 2009 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin ihren damaligen Verlobten, C._______ D._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, als Rechtsvertreter und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. G. Mit Schreiben vom 14. August 2009 gewährte das BFM C._______ D._______ die Einsicht in die Verfahrensakten der Beschwerdeführerin. H. Mit Zustellung vom 19. August 2009 an C._______ D._______ wurde die Verfügung vom 12. Juni 2009 der Beschwerdeführerin eröffnet. I. Mit Eingabe ihrer heutigen Rechtsvertreterin vom 17. September 2009 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzuschliessen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 25. September 2009 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen. Zudem wurde die heutige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Anwältin beigeordnet. K. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 Kenntnis gegeben. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 16. Dezember 2009 im Sudan mit ihrem Lebenspartner C._______ D._______ - der zu diesem Zweck in den Sudan gereist sei - die Ehe geschlossen. Als Beweismittel reichte sie die Kopie einer Heiratsurkunde der eritreisch-orthodoxen Kirche in Khartum ein. M. Angesichts der letztgenannten Eingabe wurde das BFM mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 zu einer erneuten Stellungnahme ersucht. Mit entsprechender Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 hielt das Bundesamt wiederum vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 das Replikrecht erteilt. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamts. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte über die menschenrechtliche Lage im Sudan sowie über die dortige Situation eritreischer Flüchtlinge ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
E. 3 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs in zweierlei Hinsicht.
E. 3.1 Zum einen führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin befinde sich im Sudan, wo sie durch das UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Die sudanesischen Behörden hätten ihr somit Schutz und Aufenthalt gewährt. Den Eingaben der Beschwerdeführerin liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sie im Sudan gefährdet oder dort ein weiterer Verbleib nicht zumutbar wäre. Auch als alleinstehende Frau und Christin in einem muslimischen Umfeld stehe sie unter dem Schutz der sudanesischen Behörden und des UNHCR.
E. 3.2 Zum anderen stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle auch die Voraussetzungen des Art. 51 AsylG in Bezug auf das Familienasyl nicht. Die Beschwerdeführerin sei weder mit C._______ D._______ verheiratet, noch habe sie jemals mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt (Art. 51 Abs. 1 AsylG), noch lasse sich ein besonderer Grund für eine Familienvereinigung aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses erkennen (Art. 51 Abs. 2 AsylG).
E. 4 In erster Linie ist auf die vorliegende Beschwerde unter den Gesichtspunkten eines Asylgesuchs aus dem Ausland einzugehen.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.1.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 4.1.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische Botschaft in Khartum im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach der Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien sei sie im Jahr 1996 mit ihren Eltern nach Asmara in Eritrea gezogen. In ihrem letzten Jahr an der High School sei sie wie alle Schülerinnen und Schüler ihres Alters zu einer militärischen Ausbildung einberufen worden. Der Kommandant ihrer Einheit habe sie gezwungen, für ihn als Haushalthilfe zu arbeiten, und mehrmals zu vergewaltigen versucht. Nach zwei Monaten sei es ihr gelungen, zu entfliehen und nach Asmara zu gelangen. Da sie befürchtet habe, von Angehörigen der Armee aufgespürt zu werden, habe sie sich in der Folge während eines Jahres in Asmara versteckt gehalten. Unbekannte Personen seien regelmässig zu ihrer Familie gekommen, um sie zu suchen. Schliesslich habe sie auf Anraten ihres Vaters im September 2008 Eritrea in Richtung Sudan verlassen. Im Sudan sei sie als Flüchtling registriert worden. Ihre Lebensumstände seien indessen schwierig, da sie sich unter Menschen fremder Kultur und Religion aufhalte, ohne Arbeit sei, ihre höhere Ausbildung nicht fortsetzen könne und in ständiger Furcht davor lebe, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Sie wolle ihren Verlobten C._______ D._______ heiraten, weshalb sie in die Schweiz zu gelangen beabsichtige.
E. 4.3 In Bezug auf die eigenen Asylgründe der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass angesichts der geltend gemachten Flucht aus einer militärischen Ausbildung für Schülerinnen und Schüler der obersten Klasse der High School - die als solche nicht von vornherein unglaubhaft erscheint und möglicherweise durch die eritreischen Sicherheitskräfte als Desertion aufgefasst wird - nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
E. 4.4 Das BFM ist allerdings auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat, Eritrea, dort einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, nicht weiter eingegangen, sondern hat die Ablehnung des Asylgesuchs (unter dem Aspekt eigener Fluchtgründe) ausschliesslich unter Hinweis auf ihren Aufenthalt im Sudan und ihren entsprechenden Schutzstatus begründet. Ebenso hat das Bundesamt bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz - was ein zentrales Abwägungskriterium bildet - nicht erwogen, sondern allein auf die Verfolgungssicherheit und die Existenzsicherung im Sudan abgestellt. Mit diesem Vorgehen hat das BFM im vorliegenden Fall das ihm zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt.
E. 4.5 Angesichts dieser erheblichen Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es wird am BFM liegen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die asylrechtlich relevanten Fragen im vorliegenden Fall abschliessend beurteilt werden können. Dabei ist davon auszugehen, dass die weitere Abklärung des entsprechenden Sachverhalts gestützt auf eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin wird erfolgen müssen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hält sich in einem Drittstaat - dem Sudan - auf, und es stellt sich somit die zusätzliche Frage, ob der Beschwerdeführerin während der erforderlichen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prüfung ihres Asylgesuchs unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG der weitere Aufenthalt in jenem Staat zuzumuten ist oder ob ihr zu diesem Zweck (bereits) zum jetzigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
E. 5.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst bezüglich der zu prüfenden Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz festzuhalten, dass eine solche angesichts der mittlerweile erfolgten Eheschliessung mit C._______ D._______ zum heutigen Zeitpunkt als gegeben zu erachten ist.
E. 5.3 Mit Blick auf die Zumutbarkeit des weiteren Aufenthalts im Sudan erscheint zum einen keineswegs gesichert - wie von der Vorinstanz angenommen - dass die Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin im genannten Staat nicht mit einer Existenzgefährdung gleichzusetzen sind. So macht die Beschwerdeführerin, die im Sudan alleinstehend ist, geltend, dort ohne Arbeit zu sein. In Betracht zu ziehen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit - nämlich seit dem 9. September 2008 - im Sudan lebt, was angesichts ihrer langjährigen Beziehung und mittlerweile erfolgten Eheschliessung mit C._______ D._______ - der in der Schweiz als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt ist und entsprechend Asyl erhalten hat - und unter Berücksichtigung ihrer mutmasslich prekären Aufenthaltsbedingungen eine erhebliche persönliche Härte darstellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Gericht vorliegenden Berichten die Situation von registrierten Flüchtlingen im Sudan im Gefolge der Sezession des Südsudans und der damit verbundenen politischen Konflikte erhebliche Verschlechterungen erfahren hat. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall resultiert somit der Schluss, dass der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Des Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführerin deren Asylgesuch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen (vgl. Art. 37 AsylV 1).
E. 7 Schliesslich ist in prozessualer Hinsicht auf den mit der Replik vom 15. Februar 2010 gestellten Antrag einzugehen, es sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Asylverfahrensakten ihres Ehemannes, C._______ D._______, zu gewähren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass C._______ D._______ anlässlich seiner Befragungen im Asylverfahren die (damalige) Verlobung mit der Beschwerdeführerin unerwähnt liess, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus den genannten Akten mit Blick auf den vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte hätten ergeben können. Zudem ist auch angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens keine entsprechende Notwendigkeit gegeben. Der Antrag ist somit abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kos-tennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird in-dessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 wird aufgehoben. 2.Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu bewilligen. 3.Das BFM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen zu prüfen. 4.Der Antrag auf Einsicht in die Asylverfahrensakten von C._______ D._______ wird abgewiesen. 5.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist. 7.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5921/2009 Urteil vom 30. März 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch, Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin); Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl beziehungsweise Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsbürgerin und stammt aus Addis Abeba (Äthiopien), wo sie bis 1996 lebte. Im Jahr 1996 übersiedelte sie mit ihren Eltern nach Asmara (Eritrea). Gemäss ihren Angaben reiste sie am 9. September 2008 aus Eritrea in den Sudan aus und lebt seither in der sudanesischen Hauptstadt Khartum. B. Mit Schreiben vom 24. November 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin an die schweizerische Botschaft im Sudan und suchte um Asyl in der Schweiz nach. C. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft im Sudan vom 24. Mai 2009 machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben an das BFM vom 9. August 2009 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin ihren damaligen Verlobten, C._______ D._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, als Rechtsvertreter und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. G. Mit Schreiben vom 14. August 2009 gewährte das BFM C._______ D._______ die Einsicht in die Verfahrensakten der Beschwerdeführerin. H. Mit Zustellung vom 19. August 2009 an C._______ D._______ wurde die Verfügung vom 12. Juni 2009 der Beschwerdeführerin eröffnet. I. Mit Eingabe ihrer heutigen Rechtsvertreterin vom 17. September 2009 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzuschliessen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 25. September 2009 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen. Zudem wurde die heutige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Anwältin beigeordnet. K. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 Kenntnis gegeben. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 16. Dezember 2009 im Sudan mit ihrem Lebenspartner C._______ D._______ - der zu diesem Zweck in den Sudan gereist sei - die Ehe geschlossen. Als Beweismittel reichte sie die Kopie einer Heiratsurkunde der eritreisch-orthodoxen Kirche in Khartum ein. M. Angesichts der letztgenannten Eingabe wurde das BFM mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 zu einer erneuten Stellungnahme ersucht. Mit entsprechender Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 hielt das Bundesamt wiederum vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 das Replikrecht erteilt. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamts. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte über die menschenrechtliche Lage im Sudan sowie über die dortige Situation eritreischer Flüchtlinge ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs in zweierlei Hinsicht. 3.1. Zum einen führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin befinde sich im Sudan, wo sie durch das UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Die sudanesischen Behörden hätten ihr somit Schutz und Aufenthalt gewährt. Den Eingaben der Beschwerdeführerin liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sie im Sudan gefährdet oder dort ein weiterer Verbleib nicht zumutbar wäre. Auch als alleinstehende Frau und Christin in einem muslimischen Umfeld stehe sie unter dem Schutz der sudanesischen Behörden und des UNHCR. 3.2. Zum anderen stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle auch die Voraussetzungen des Art. 51 AsylG in Bezug auf das Familienasyl nicht. Die Beschwerdeführerin sei weder mit C._______ D._______ verheiratet, noch habe sie jemals mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt (Art. 51 Abs. 1 AsylG), noch lasse sich ein besonderer Grund für eine Familienvereinigung aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses erkennen (Art. 51 Abs. 2 AsylG).
4. In erster Linie ist auf die vorliegende Beschwerde unter den Gesichtspunkten eines Asylgesuchs aus dem Ausland einzugehen. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.1.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.1.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.1.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4.2. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische Botschaft in Khartum im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach der Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien sei sie im Jahr 1996 mit ihren Eltern nach Asmara in Eritrea gezogen. In ihrem letzten Jahr an der High School sei sie wie alle Schülerinnen und Schüler ihres Alters zu einer militärischen Ausbildung einberufen worden. Der Kommandant ihrer Einheit habe sie gezwungen, für ihn als Haushalthilfe zu arbeiten, und mehrmals zu vergewaltigen versucht. Nach zwei Monaten sei es ihr gelungen, zu entfliehen und nach Asmara zu gelangen. Da sie befürchtet habe, von Angehörigen der Armee aufgespürt zu werden, habe sie sich in der Folge während eines Jahres in Asmara versteckt gehalten. Unbekannte Personen seien regelmässig zu ihrer Familie gekommen, um sie zu suchen. Schliesslich habe sie auf Anraten ihres Vaters im September 2008 Eritrea in Richtung Sudan verlassen. Im Sudan sei sie als Flüchtling registriert worden. Ihre Lebensumstände seien indessen schwierig, da sie sich unter Menschen fremder Kultur und Religion aufhalte, ohne Arbeit sei, ihre höhere Ausbildung nicht fortsetzen könne und in ständiger Furcht davor lebe, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Sie wolle ihren Verlobten C._______ D._______ heiraten, weshalb sie in die Schweiz zu gelangen beabsichtige. 4.3. In Bezug auf die eigenen Asylgründe der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass angesichts der geltend gemachten Flucht aus einer militärischen Ausbildung für Schülerinnen und Schüler der obersten Klasse der High School - die als solche nicht von vornherein unglaubhaft erscheint und möglicherweise durch die eritreischen Sicherheitskräfte als Desertion aufgefasst wird - nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 4.4. Das BFM ist allerdings auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat, Eritrea, dort einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, nicht weiter eingegangen, sondern hat die Ablehnung des Asylgesuchs (unter dem Aspekt eigener Fluchtgründe) ausschliesslich unter Hinweis auf ihren Aufenthalt im Sudan und ihren entsprechenden Schutzstatus begründet. Ebenso hat das Bundesamt bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz - was ein zentrales Abwägungskriterium bildet - nicht erwogen, sondern allein auf die Verfolgungssicherheit und die Existenzsicherung im Sudan abgestellt. Mit diesem Vorgehen hat das BFM im vorliegenden Fall das ihm zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. 4.5. Angesichts dieser erheblichen Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es wird am BFM liegen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die asylrechtlich relevanten Fragen im vorliegenden Fall abschliessend beurteilt werden können. Dabei ist davon auszugehen, dass die weitere Abklärung des entsprechenden Sachverhalts gestützt auf eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin wird erfolgen müssen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin hält sich in einem Drittstaat - dem Sudan - auf, und es stellt sich somit die zusätzliche Frage, ob der Beschwerdeführerin während der erforderlichen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prüfung ihres Asylgesuchs unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG der weitere Aufenthalt in jenem Staat zuzumuten ist oder ob ihr zu diesem Zweck (bereits) zum jetzigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 5.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst bezüglich der zu prüfenden Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz festzuhalten, dass eine solche angesichts der mittlerweile erfolgten Eheschliessung mit C._______ D._______ zum heutigen Zeitpunkt als gegeben zu erachten ist. 5.3. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des weiteren Aufenthalts im Sudan erscheint zum einen keineswegs gesichert - wie von der Vorinstanz angenommen - dass die Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin im genannten Staat nicht mit einer Existenzgefährdung gleichzusetzen sind. So macht die Beschwerdeführerin, die im Sudan alleinstehend ist, geltend, dort ohne Arbeit zu sein. In Betracht zu ziehen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit - nämlich seit dem 9. September 2008 - im Sudan lebt, was angesichts ihrer langjährigen Beziehung und mittlerweile erfolgten Eheschliessung mit C._______ D._______ - der in der Schweiz als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt ist und entsprechend Asyl erhalten hat - und unter Berücksichtigung ihrer mutmasslich prekären Aufenthaltsbedingungen eine erhebliche persönliche Härte darstellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Gericht vorliegenden Berichten die Situation von registrierten Flüchtlingen im Sudan im Gefolge der Sezession des Südsudans und der damit verbundenen politischen Konflikte erhebliche Verschlechterungen erfahren hat. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall resultiert somit der Schluss, dass der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Des Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführerin deren Asylgesuch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen (vgl. Art. 37 AsylV 1).
7. Schliesslich ist in prozessualer Hinsicht auf den mit der Replik vom 15. Februar 2010 gestellten Antrag einzugehen, es sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Asylverfahrensakten ihres Ehemannes, C._______ D._______, zu gewähren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass C._______ D._______ anlässlich seiner Befragungen im Asylverfahren die (damalige) Verlobung mit der Beschwerdeführerin unerwähnt liess, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus den genannten Akten mit Blick auf den vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte hätten ergeben können. Zudem ist auch angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens keine entsprechende Notwendigkeit gegeben. Der Antrag ist somit abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kos-tennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird in-dessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 wird aufgehoben. 2.Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu bewilligen. 3.Das BFM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen zu prüfen. 4.Der Antrag auf Einsicht in die Asylverfahrensakten von C._______ D._______ wird abgewiesen. 5.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist. 7.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: